Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Juni 2015 - 5 K 927/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0616.5K927.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am16.06.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die klagende Stadt wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, soweit darin ein von ihr erlassener Kostenbescheid teilweise aufgehoben wurde.

2

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. …, Gemarkung A. in B…. Es handelt sich um ein mit Bäumen bestandenes ehemaliges Steinbruchgrundstück mit einer hohen Steilböschung.

4

Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 gab die Klägerin der Beigeladenen auf, bestimmte Hangsicherungsmaßnahmen – Rückschnitt der Bäume und Ertüchtigung des auf der Böschung vorhandenen Zaunes – durchzuführen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im zunächst von der Beigeladenen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Juli 2013 geführten Eilrechtsschutzverfahren 5 L 687/13.NW schlossen die Beteiligten nach Durchführung einer Güteverhandlung am 20. August 2013 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beigeladene zu bestimmten Maßnahmen verpflichtete. Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist nur teilweise durchgeführt worden waren, kündigte sie den Vollzug der Ordnungsverfügung an. Daraufhin stellte die Beigeladene einen weiteren Eilantrag (5 L 982/13.NW), der mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2013 mit der Begründung abgelehnt wurde, die angefochtene Verfügung der Klägerin sei offensichtlich rechtmäßig. Angesichts der bestehenden Gefahrensituation habe die Stadt die Eigentümerin zu den geforderten Hangsicherungsmaßnahmen verpflichten dürfen, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wurde.

5

Nachdem der Beigeladenen mit Schreiben vom 15. Januar 2014 erneut die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von 3.500,00 € angedroht und eine Frist bis 1. Februar 2014 gesetzt worden war, ließ die Klägerin die geforderten Arbeiten schließlich von der von ihr als günstigste von drei Anbietern ausgewählten Firma K… ausführen. Diese stellte der Klägerin dafür einen Betrag von 3.481,87 € in Rechnung (Rechnung vom 24. Februar 2014).

6

Mit Kostenbescheid vom 3. März 2014 erhob die Klägerin von der Beigeladenen Gesamtkosten in Höhe von 3.981,87 €, die neben dem Rechnungsbetrag der Firma K… einen pauschalierten Verwaltungsaufwand von 500 € beinhalten.

7

Die Beigeladene legte dagegen mit Schreiben vom 26. März 2014 Widerspruch ein, über den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B. mit Bescheid vom 30. September 2014 zugleich mit dem Widerspruch gegen die Grundverfügung entschied. Letzterer wurde zurückgewiesen (Ziff. 1 des Bescheides), während der Kostenbescheid der Klägerin vom 3. März 2014 insoweit aufgehoben wurde, als mehr als 1.000,00 € von der Beigeladenen verlangt werden (Ziff. 2). Im Übrigen wurde der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Kostenbescheid ebenfalls zurückgewiesen (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden im Verhältnis 5/8 für die Beigeladene und 3/8 für die Klägerin gequotelt (Ziff 4).

8

Zur Begründung der Reduzierung des Kostenbetrages zugunsten der Beigeladenen wurde im Wesentlichen auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abgestellt. Da die durch die geforderten Hangsicherungsmaßnahmen zu beseitigende Gefahr letztlich in einem Naturereignis liege, sei eine Kostenbeteiligung der Eigentümerin in Höhe von 25 % im Verhältnis zu 75 %, die der Allgemeinheit zur Last fallen, angemessen.

9

Am 15. Oktober 2014 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben.

10

Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt den Widerspruchsbescheid anzufechten, denn die ihr entstandenen Kosten der Ersatzvornahme müsse die Beigeladene in voller Höhe tragen, nachdem sie zu Recht zu den Hangsicherungsmaßnahmen herangezogen worden sei. Eine Kostenreduzierung hätte die Beigeladene selbst vornehmen können, aber nichts mehr unternommen. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zur Kostenteilung bedeute eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Zustandsverantwortlichen, die ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkämen.

11

Nachdem in der mündlichen Verhandlung Einigkeit erzielt worden ist, dass die mit angeforderten 500,-- € Verwaltungskosten in das Verfahren betreffend die Kosten der Ersatzvornahme keinen Eingang finden durften, beantragt die Klägerin

12

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 30. September 2014 aufzuheben, soweit dort unter Ziffer 2 der Kostenbescheid vom 3. März 2014 insoweit aufgehoben wurde, als gegenüber der Beigeladenen ein Betrag von mehr als 1.500,-- € verlangt wurde (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids) und soweit gemäß Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids die Klägerin 3/8 der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.

13

Der Beklagte beantragt,

14

zu entscheiden wie rechtens.

15

Er weist zur Frage der Zulässigkeit der Klage darauf hin, dass die entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auf dem Gebiet des Polizeirechts voll im Haushalt der Stadt verblieben, so dass sich jedenfalls indirekt auch Auswirkungen auf deren Fähigkeit ergeben könnten, ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten zu finanzieren. Darin könne man einen Eingriff in die gemeindliche Finanzhoheit sehen.

16

Die Beigeladene beantragt

17

Die Klage abzuweisen.

18

Sie macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig.

19

In der Sache sei der Widerspruchsbescheid im Übrigen hinsichtlich der Minderung des Betrages rechtmäßig, da ihr als Eigentümerin eine weitergehende Kostentragung unzumutbar sei. Sie habe selbst keine Vorteile aus einer privaten Nutzung des Grundstücks, da dieses nicht nutzbar sei, es sei wertlos und unverkäuflich. Außerdem sei schon der Grundverwaltungsakt rechtswidrig, wie im Einzelnen ausgeführt wird.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen die Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Verfahrensakten 5 L 687/13.NW und 5 L 982/13.NW und die von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unzulässig.

22

Für die als isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises B. vom 30. September 2014 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Klage fehlt es der klagenden Stadt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet, an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

23

Die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, BVerwGE 117, 93 ff, m.w.N.). Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2005 – 1 S 1312/04 – Rn. 24, juris).

24

Eine solche Rechtsposition steht der Klägerin jedoch vorliegend weder im Hinblick auf die die (teilweise) angefochtene Widerspruchsentscheidung betreffende Sachmaterie (1.) noch im Hinblick auf die Finanzhoheit (2.) zu.

25

1. Die Klägerin kann durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014, mit dem der von ihr erlassene Kostenbescheid vom 3. März 2014 hinsichtlich des von der Beigeladenen zu zahlenden Betrages abgeändert wurde, nicht aufgrund der Sachmaterie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt sein.

26

Der auf § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) gestützte Kostenbescheid betrifft die Vollstreckung einer ordnungsbehördlichen Verfügung im Wege der Ersatzvornahme. Dabei erging die vollstreckte Grundverfügung, mit der die Beigeladene zur Durchführung von bestimmten Fels- bzw. Hangsicherungsmaßnahmen verpflichtet wurde, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).

27

Soweit die Stadt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 88 Abs. 1 POG tätig wird, handelt sie nicht im verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungskreis. Vielmehr erfüllt sie eine staatliche Verwaltungsaufgabe, die sie als Auftragsangelegenheit gemäß § 2 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 75 Abs. 2 POG nach Weisung der Aufsichtsbehörden gemäß §§ 92, 93 POG wahrnimmt. Zwar ist ihr hier nach § 9 POG ebenso wie bei der Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 1 LVwVG) Ermessen eingeräumt. Sie unterliegt insoweit jedoch nach § 92 Abs. 2 Satz 4 POG der Fachaufsicht der Kreisverwaltung. Dagegen beschränkt sich in Selbstverwaltungsangelegenheiten die staatliche Aufsicht auf die Rechtsaufsicht (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LVerfG).

28

Im Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen einer Auftragsangelegenheit erlassen wurden, wird die Fachaufsicht zwar nicht von den Rechtsausschüssen wahrgenommen, denn die weisungsunabhängigen, nicht in die Behördenhierarchie eingegliederten Ausschüsse nehmen nur eine reine Rechtsbehelfsfunktion wahr (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 8 B 10813/14.OVG - ESOVG). Im Zuge dessen prüfen sie aber bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen in einer Auftragsangelegenheit erlassenen Verwaltungsakt nicht nur dessen Rechtmäßigkeit. Eine Einschränkung darauf sieht § 6 Abs. 2 AGVwGO Rheinland-Pfalz bei Verwaltungsakten, die nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ergingen, nämlich nicht vor. Handelt es sich, wie hier, nicht um eine gebundene Entscheidung, so führt der Rechtsausschuss nicht nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch, sondern darf bzw. muss bei seiner Widerspruchsentscheidung eigene Ermessenserwägungen anstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2012 – 7 A 10978/12.OVG – ESOVG, m.w.N.), ohne dass damit in eine Rechtsposition der erlassenden Gemeinde eingegriffen werden kann.

29

2.) Eine andere Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der kommunalen Finanzhoheit als einer besonderen Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts.

30

Auch davon ausgehend, dass die Kosten der Ersatzvornahme, soweit sie aufgrund der angefochtenen Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht von der Beigeladenen zu erstatten sind, im Haushalt der Klägerin verbleiben, und sie nach der Kostenentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 3/8 ebenfalls selbst zu tragen hat, liegen die Voraussetzungen für die Berufung auf eine Verletzung der Finanzhoheit nicht vor.

31

Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und zudem müssen die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, Rn. 8, juris, m.w.N.).

32

Insoweit scheitert eine Klagebefugnis der Klägerin jedenfalls von vornherein daran, dass mit der angefochtenen Widerspruchsentscheidung gravierende finanzielle Auswirkungen für die Stadt nicht verbunden sind. Der teilweise aufgehobene Kostenbescheid vom 3. März 2014 betraf lediglich 4.000 €. Er wurde in Höhe von 1.000,00 € vom Kreisrechtsausschuss bestätigt. Danach verbleiben bei der Klägerin Kosten in einer Größenordnung von knapp 3.000,00 € für die Ersatzvornahme, wobei sie eine Minderung dieses Kostenbetrages um 500,00 € (Verwaltungsaufwand) ohnehin noch in der mündlichen Verhandlung akzeptiert hat. Hinzu kommen lediglich die Kosten des Widerspruchsverfahrens, die der Klägerin zu 3/8 auferlegt wurden.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.100 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2005 - 1 S 1312/04

bei uns veröffentlicht am 28.02.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Be

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem dem Widerspruch des Beigeladenen gegen einen Bescheid der Klägerin stattgegeben worden ist.
Mit Verfügung vom 6.2.2002 gab die Klägerin dem Beigeladenen, der als Bestattungsunternehmer auch in Buchen tätig ist und am Hauptsitz seines Unternehmens in Mosbach einen eigenen Leichenraum unterhält und diesen auch für Bestattungen in Buchen nutzen will, auf, künftig die Leichen von in Buchen verstorbenen Personen in eine der dortigen öffentlichen Leichenhallen zu überführen, wenn die Bestattung auf einem Friedhof der Klägerin vorgesehen sei.
Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2002 den Bescheid der Klägerin auf (Ziff. 1) und verpflichtete den Beigeladenen, künftig zusätzlich zu den gemäß dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen eine schriftliche Einverständniserklärung der an der Leiche Verfügungsberechtigten bzw. der Bestattungspflichtigen zum Transport mitzuführen, soweit er Leichen von in Buchen verstorbenen Personen, die dort beerdigt werden sollen, in eine andere Gemeinde überführe (Ziff. 2). Zugleich wurden der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Ziff. 3) und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen für notwendig erklärt (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zu Unrecht davon ausgehe, dass nach dem Bestattungsgesetz Leichen nur zum Zweck der Bestattung in eine andere Gemeinde transportiert werden dürften. Aus den §§ 27, 46 BestattG lasse sich vielmehr entnehmen, dass ein Transport nicht zu beanstanden sei, solange er in würdiger Form geschehe, in hygienischer und gesundheitlicher Hinsicht unbedenklich sei und die erforderlichen Unterlagen mitgeführt würden. Aus den einschlägigen Normen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung ergebe sich zudem keine Ermächtigung der Gemeinde, Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu erlassen. Auch auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG könne die Klägerin ihre Verfügung nicht stützen. Falls der Beigeladene im Gesetz vorgeschriebene Auflagen nicht einhalte, seien weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersagung jeglichen Transportes denkbar und möglich gewesen. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass Leichen nicht entgegen den Interessen der nahen Angehörigen aus rein unternehmerischen Kostengründen in andere Gemeinden transportiert würden. Deswegen dürften Transporte in eine auswärtige Leichenhalle nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Angehörigen durchgeführt werden.
Zur Begründung ihrer am 2.8.2002 zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Ziffern 1 und 3 des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass sie klagebefugt sei, da sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung und insbesondere ihrer Finanzhoheit betroffen sei. Sie sei im Rahmen der weisungsfreien Pflichtaufgabe für das Bestattungswesen verpflichtet, eine Leichenhalle vorzuhalten; sie habe deswegen ein Interesse daran, dass die gemeindliche Einrichtung in den vorgeschriebenen Fällen genutzt werde. Nur so könne die Leichenhalle wirtschaftlich betrieben werden. In der Sache verkenne der Beklagte, dass eine andere Leichenhalle bzw. ein anderer Leichenraum im Sinne des § 27 BestattG nicht in einer anderen Gemeinde liegen könne. Aus § 46 BestattG könne nicht geschlossen werden, dass ein ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen ausgerichteter Transport von Leichen, um bestimmte Leichenhallengebühren zu ersparen, erlaubt sei. Vielmehr widerspreche ein solcher Transport dem Pietätsgefühl und der Verpflichtung zu einem würdevollen Umgang mit Leichen. Insofern habe die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die §§ 25, 43 BestattG zur Vermeidung eines „unzulässigen Leichentourismus“ nach §§ 1, 3 PolG einschreiten dürfen.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Sie sei nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, wenn sie Aufgaben nach dem Polizeigesetz wahrnehme; denn diese würden als Pflichtaufgabe nach Weisung erfüllt. Im übrigen sei der aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen. Auch der Beigeladene hat geltend gemacht, dass die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig sei.
Mit Urteil vom 21.4.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. § 125 GemO sei allerdings nicht einschlägig, da das Landratsamt nicht als Rechtsaufsichtsbehörde, sondern als Fachaufsichtsbehörde tätig geworden sei. Der Widerspruchsbescheid auf dem Gebiet der Fachaufsicht sei ein Verwaltungsakt unabhängig davon, ob er die Klägerin in eigenen Rechten betreffe. Die Klägerin sei auch klagebefugt; es bestehe die Möglichkeit, dass sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, das auch die Errichtung und Betreibung von Leichenhallen umfasse, verletzt sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids werde die Klägerin durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Befugnis zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Klägerin nicht im Rahmen ihrer weisungsfreien Selbstverwaltungsaufgabe, sondern als weisungsgebundener Ortspolizeibehörde zugestanden. Es sprächen zwar durchaus Anhaltspunkte für die Ansicht, dass § 27 Abs. 1 BestattG ausschließlich Leichenhallen und Leichenräume innerhalb der Gemeinde betreffe. Ein Leichenhallenzwang in
§ 27 BestattG stelle aber einen spezialgesetzlichen Benutzungszwang dar, der ebenso wie der Bestattungszwang von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 BestattG i. V. m. § 31 Abs. 2 BestattG durchzusetzen sei. Gem. § 50 Abs. 2 BestattG i. V. m. § 31 Abs. 3 BestattVO sei dies die Ortspolizeibehörde, die gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 PolG die ihr übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrnehme. Andere Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere satzungsrechtlicher Natur, seien nicht ersichtlich. Durch die Aufhebung der Verfügung würden auch keine Bestimmungen verletzt, die auch die Interessen der Klägerin schützten. Aus der Beeinträchtigung des Interesses der Klägerin an der Nutzung ihrer Leichenhallen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen folge keine Rechtsverletzung, da es sich dabei nicht um eine unmittelbar rechtliche, sondern lediglich um eine mittelbar-faktische Auswirkung handele. Schon aus dem Ausschluss eines Benutzungszwangs und den in § 27 Abs. 2 BestattG geregelten Ausnahmen vom Leichenhallenzwang ergebe sich, dass die Vorschrift nicht - auch - dem Interesse an der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung und des Betreibens einer öffentlichen Leichenhalle diene. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Finanzhoheit komme allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung durch entgangene Benutzungsgebühren in Betracht. Diese mittelbare Belastung erreiche auch nicht ein solches Gewicht, dass der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert werde. Schließlich werde mit der angegriffenen Verfügung auch das - sachlich unbeschränkte - Weisungsrecht nach § 65 PolG nicht überschritten. Dies könne nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die aufgehobene Verfügung rechtmäßig gewesen und die gesetzlichen Vorschriften für ihre Aufhebung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegen hätten. Die Klage habe auch hinsichtlich der Kostenentscheidung keinen Erfolg. Hier sei lediglich zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für den erfolgten Kostenausspruch vorlägen; dies sei hier der Fall, da die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch abgeholfen und die Verfügung der Klägerin insgesamt aufgehoben habe.
Gegen das ihr am 30.4.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.5.2004 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass es sich beim Bestattungswesen grundsätzlich um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe i. S. v. § 2 Abs. 2 GemO handele. Diese Einordnung ändere sich nicht dadurch, dass die Gemeinde mangels sonstiger Ermächtigungsgrundlagen auf die Generalklausel des Polizeigesetzes zurückgreife; anderenfalls wäre die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. Auch sei eine von den polizeirechtlichen Vorschriften unabhängige Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs zu erwägen. Im Bereich der weisungsfreien Pflichtaufgaben seien die finanzwirtschaftlichen Rechtspositionen der Gemeinde nicht nur reflexartig geschützt. Jedenfalls müsse auch bei Weisungsaufgaben die Finanzhoheit der Gemeinde beachtet werden; dies habe insbesondere angesichts der katastrophalen Finanzverhältnisse der Kommunen zu gelten. Letztlich sei der Gesetzgeber bei einer Liberalisierung des Leichenhallenzwangs im Rahmen des Konnexitätsprinzips zu Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Kommunen verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23. Juli 2002 in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass zwischen den weisungsfreien Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 16 BestattG und ortspolizeilichen Maßnahmen wie der streitigen Verfügung zu unterscheiden sei.
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
17 
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Klägerin und des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids ist bereits unzulässig, die Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis ist gem. § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Dabei kann insoweit dahinstehen, welche Rechtspositionen der Klägerin durch die Aufhebung eines von ihr erlassenen Ausgangsbescheids berührt sein können und ob der angefochtene Widerspruchsbescheid ihr gegenüber auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist (siehe zu Maßnahmen der Kommunalaufsicht BVerwG, Beschluss vom 27.2.1978 - VII B 36.77 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 72; Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32). Denn der Widerspruchsbescheid erhält seinen - nur einheitlich zu bestimmenden - Verwaltungsaktscharakter i. S. des § 35 LVwVfG jedenfalls aus der Außenwirksamkeit gegenüber dem Beigeladenen (siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, NVwZ 1998, 416). Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur prozessualen Bedeutung des § 125 GemO kommt es vorliegend bereits deshalb nicht an, weil sich diese Vorschrift nur auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 118 Abs. 1, §§ 120 ff. GemO, nicht aber auf das Widerspruchsverfahren, bezieht (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120 <122>).
21 
Eines weiteren Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, a.a.O.)
22 
Die Klägerin ist aber nicht, wie nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet.
23 
Die Klagebefugnis ist bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn nach Maßgabe der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154 <161>) offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (st. Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. zuletzt BVerwG., Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95> m.w.N.). Das ist hier der Fall.
24 
Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben. Solche Rechte stehen der Klägerin hier aber weder hinsichtlich der streitigen Sachmaterie noch in Bezug auf sonstige auf die Aufgabenerfüllung bezogene sog. Gemeindehoheiten, insbesondere die Finanzhoheit zu.
25 
Indem die Klägerin in ihrer Verfügung vom 6.2.2003 die Frage des Leichentransports in einen außerhalb des Bestattungsorts liegenden Leichenraum aufgegriffen hat, hat sie eine Pflichtaufgabe nach Weisung i. S. v. § 2 Abs. 3 GemO wahrgenommen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht das gesamte im Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) geregelte Bestattungswesen den Gemeinden als - weisungsfreie - Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Vielmehr gilt dies nur für die Aufgaben im Bereich des Friedhofwesens (Erster Teil des Bestattungsgesetzes); hier sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 16, § 18 Satz 1 die Gemeinden verpflichtet, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für Friedhöfe und andere Bestattungseinrichtungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.1961 - II 479/60 -, ESVGH 11, 122 <123>). Damit nehmen sie eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Demgegenüber sind mit der Durchführung der Aufgaben im Bereich des sogenannten Leichenwesens (Zweiter Teil des Bestattungsgesetzes), wozu die Vorschriften sowohl über die Überführung von Leichen in Leichenhallen (§ 27 BestattG) als auch über die Leichenbeförderung (Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt; §§ 43 ff. BestattG) gehören, nicht die Gemeinden als Körperschaften betraut. Diese werden vom Gesetz der „zuständigen Behörde“ (so in § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 41, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1) zugewiesen; nach § 50 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 31 Abs. 3 BestattVO ist dies die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 PolG), die insoweit eine Pflichtaufgabe nach Weisung erfüllt (§ 62 Abs. 4 Satz 2 PolG). Nichts anderes gilt, wenn eine Anordnung mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Bestattungsgesetz nur auf die polizeiliche Generalklausel nach §§ 1, 3 PolG gestützt werden könnte.
27 
Die Erwägung der Klägerin, die von ihr in Anspruch genommene Eingriffsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen ergebe sich auch ohne ausdrückliche Benennung aus einem Sachzusammenhang mit ihrer Selbstverwaltungsaufgabe der Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen und nehme an dieser Einordnung teil, geht bereits deswegen fehl, weil sie die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes verkennt. Denn die Selbstverwaltungsgarantie ermächtigt nicht zu Eingriffen in die Rechte Privater (vgl. nur Dreier in: ders. , GG-Kommentar, Band II, 1998, Art. 28 Rn. 100).
28 
Diese rechtliche Einordnung als Weisungsaufgabe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen des Leichenwesens zielen auf einen gesundheitlich unbedenklichen und würdigen Umgang mit Leichen und dienen somit der Gefahrenabwehr; diese Aufgaben sind ungeachtet ihres örtlichen Bezugs auch auf Ortsebene nach der Entwicklung und dem historisch gewachsenen Bild kommunaler Selbstverwaltung keine Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i.S. von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1985 - 5 S 864/84 -, VBlBW 1986, 217; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, Rn. 34).
29 
Handelt die Gemeinde im Wirkungskreis der Pflichtaufgaben nach Weisung, kommt ihr in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung eine eigene wehrfähige Rechtsstellung grundsätzlich nicht zu; hier gilt im Wesentlichen nichts anderes als bei einer Zuordnung von Aufgaben zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274 f.>; vom 18.5.1995 - 7 C 3.94 -, Buchholz 112 § 3a VermG Nr. 3; vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>; vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32).
30 
Das hergebrachte dualistische System der Aufgabenverteilung auf kommunaler Ebene geht von der Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten aus und begreift die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als originär staatliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1964 - VIII C 29.63 -, BVerwGE 19, 121 <123>; Urteil vom 29.6.1983 - 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13; Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>), die von den Gemeinden als „verlängertem Arm“ des Landes erfüllt werden. Wird das Tätigwerden der Gemeinde insoweit dem Handeln einer unteren Staatsbehörde gleichgesetzt, ergibt sich die Beschränkung gemeindlicher Rechtsschutzmöglichkeiten schon aus den allgemeinen organisationsrechtlichen Folgen einer Einordnung in eine staatliche Behördenhierarchie, wo die übergeordnete (Aufsichts-)Behörde mit umfassenden Kontroll- und Korrekturrechten ausgestattet ist. Bei der in § 2 Abs. 1 GemO zu Grunde liegenden Konzeption der gemeindlichen „Aufgabeneinheit“ im Sinne einer monistischen Aufgabenstruktur auf kommunaler Ebene greift diese Überlegung zwar nicht; gleichwohl unterscheidet sich die Rechtslage nicht grundlegend. Denn ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung der Weisungsaufgaben, die an die Stelle der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis getreten sind, werden auch hier erweiterte staatliche Steuerungsmöglichkeiten durch Einwirkungsrechte der Fachaufsicht gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, Buchholz 401.4 § 1 GrStG Nr. 3; vom 21.6.1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 <210 f.>; vom 11.3.1970 - IV C 59.67 -, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 3). Allerdings ist das Weisungsrecht bei einer monistischen Aufgabenstruktur anders als bei der Einstufung als Auftragsangelegenheit nicht von vornherein unbegrenzt, sondern für das einzelne Aufgabengebiet jeweils ausdrücklich in seinem Umfang festzulegen (vgl. Art. 75 Abs. 2 LV, § 2 Abs. 3 GemO). Folglich ist auch im Bereich der Weisungsaufgaben eine Überschreitung der Weisungsbefugnis, die die Gemeinde zur Abwehr berechtigt, nicht ausgeschlossen; denn hier wächst den Gemeinden außerhalb des Ermächtigungsrahmens des Weisungsrechts ein eigener Rechtskreis zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2.10.1990 - 10 TG 2854/90 -, ESVGH 41, 100 <103 ff.>). Wird die Gemeinde wie hier als Ortspolizeibehörde tätig, ist das Weisungsrecht nach § 65 PolG aber unbeschränkt. Aufgrund der damit verbundenen Zuweisung der Letztverantwortung für die richtige Anwendung des jeweiligen Fachgesetzes an die Widerspruchsbehörde kann die Gemeinde einen Streit über die Auslegung der materiellen Vorschriften des Gesetzes nicht vor Gericht austragen, soweit es um die Weisungsaufgabe selbst geht.
31 
Außerhalb der Weisungsaufgabe liegende Rechte der Klägerin werden durch den Widerspruchsbescheid ebenfalls offensichtlich nicht verletzt.
32 
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Daraus folgt nicht nur, dass die Gemeinden für den Kreis ihrer örtlichen Angelegenheiten durch staatliche Reglementierungen, die die Art und Weise der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Gesetze betreffen, in ihrer Selbstverwaltungsgarantie verletzt sein können. Darüber hinaus räumt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG Eigenverantwortlichkeit auch in einem der Aufgabenerfüllung vorgelagerten, gemeindeinternen Bereich ein; insoweit erstreckt sich der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte Schutz nicht nur auf bestimmte Sachaufgaben, sondern auf die gesamte Gemeindeverwaltung; er umfasst neben der Organisationshoheit und der Personalhoheit auch die Finanzhoheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <382>; Beschluss vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 <236, 245>).
33 
Diese ist nach Ansicht der Klägerin verletzt, weil infolge der vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung eine geringere Auslastung ihrer Leichenhallen drohe und die Finanzierung dieser Selbstverwaltungsangelegenheit nicht mehr gesichert sei. Einen solchen weiten Schutzbereich hat die Finanzhoheit indessen nicht; sie wird durch den Widerspruchsbescheid nicht betroffen.
34 
Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 <244>; Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82 u.a. -, BVerfGE 71, 25 <36>). Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (BVerfG; Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.). In diesem Recht ist die Klägerin indessen nicht berührt.
35 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Finanzhoheit auch herangezogen, um ein Klagerecht der Gemeinden gegen solche Entscheidungen abzuleiten, mit denen auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften unmittelbar haushaltswirksame Verpflichtungen der Gemeinden begründet oder Ansprüche herabgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274>; Beschluss vom 22.1.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.7.2004 - 9 A 3255/03 -, NVwZ-RR 2005, 58 <59>; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 sowie Bay. VGH, Urteil vom 18.12.1962 - 11 IV 59 -, VGH n.F. 16, 7 <9>).
36 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn der angefochtene Widerspruchsbescheidbescheid greift nicht in bereits konkretisierte Ansprüche der Klägerin ein. Vielmehr entgeht der Klägerin infolge der durch die Entscheidung des Landratsamts weiterhin möglichen Aufbahrung von Leichen in auswärtigen Leichenräumen nur eine Aussicht auf höhere Einnahmen durch eine bessere Auslastung ihrer Leichenhalle. Diese bloße Aussicht ist aber rechtlich nicht gesichert, da § 27 Abs. 1 BestattG gerade keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen vorsieht, der im übrigen allein mit finanziellen Interessen der Gemeinden auch nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 12.8.1997 - 2 N 67/96 -, NVwZ 1998, 871 <872>). Die Klägerin möchte demnach das rechtliche Umfeld klären, in dem sie ihre Bestattungseinrichtung betreibt; die mittelbaren finanziellen Auswirkungen auf ihre Einnahmesituation verschaffen ihr diese Möglichkeit aber nicht (vgl. auch zur fehlenden Klagebefugnis der Gemeinde bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Realsteuern BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, BVerwGE 48, 331 <334>; sowie zur Verneinung eines Klagerechts der hebesatzberechtigten Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide siehe nur BFH, Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 -, BFHE 118, 285; FG München, Beschluss vom 6.2.1996 - 7 V 2924/95 -, EFG 1996, 712; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.1999 - 3 K 242/95 -, EFG 2000, 89, und Söhn, StuW 1993, 354 <359 ff.>).
37 
Letztlich rügt die Klägerin der Sache nach eine unzureichende Finanzausstattung; aber auch daraus ergibt sich in diesem Verfahren keine Klagebefugnis.
38 
Ob zu der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG garantierten kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvR 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <386>; bejahend allerdings BVerwG, Urteil vom 25.3.1998 -8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 <287>). Aber auch wenn man dies - wie auf landesverfassungsrechtlicher Ebene nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 73 LV dem Grunde nach anerkannt (vgl. nur StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 242 <251 f.>) - i.S der Garantie einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung annehmen wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen; denn sie könnte keinesfalls einen Anspruch auf ganz bestimmte Einnahmen erheben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521>).
39 
Die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist demgegenüber zulässig. Da sie auch gesondert angegriffen werden kann, teilt sie nicht das prozessuale Schicksal der Klage gegen die Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16.90 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33). Sie ist aber unbegründet, denn die - insoweit formalen - tatbestandlichen Voraussetzungen für eine - hier mangels gebührenrechtlicher Relevanz der Sachentscheidung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGebG i.V.m. Nr. 76. 1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Gebührenverordnung vom 28.6.1993 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2004 ) nur für einen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers bedeutsame - Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - ein erfolgreicher Widerspruch - sind gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids ist bereits unzulässig, die Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis ist gem. § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Dabei kann insoweit dahinstehen, welche Rechtspositionen der Klägerin durch die Aufhebung eines von ihr erlassenen Ausgangsbescheids berührt sein können und ob der angefochtene Widerspruchsbescheid ihr gegenüber auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist (siehe zu Maßnahmen der Kommunalaufsicht BVerwG, Beschluss vom 27.2.1978 - VII B 36.77 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 72; Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32). Denn der Widerspruchsbescheid erhält seinen - nur einheitlich zu bestimmenden - Verwaltungsaktscharakter i. S. des § 35 LVwVfG jedenfalls aus der Außenwirksamkeit gegenüber dem Beigeladenen (siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, NVwZ 1998, 416). Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur prozessualen Bedeutung des § 125 GemO kommt es vorliegend bereits deshalb nicht an, weil sich diese Vorschrift nur auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 118 Abs. 1, §§ 120 ff. GemO, nicht aber auf das Widerspruchsverfahren, bezieht (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120 <122>).
21 
Eines weiteren Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, a.a.O.)
22 
Die Klägerin ist aber nicht, wie nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet.
23 
Die Klagebefugnis ist bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn nach Maßgabe der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154 <161>) offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (st. Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. zuletzt BVerwG., Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95> m.w.N.). Das ist hier der Fall.
24 
Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben. Solche Rechte stehen der Klägerin hier aber weder hinsichtlich der streitigen Sachmaterie noch in Bezug auf sonstige auf die Aufgabenerfüllung bezogene sog. Gemeindehoheiten, insbesondere die Finanzhoheit zu.
25 
Indem die Klägerin in ihrer Verfügung vom 6.2.2003 die Frage des Leichentransports in einen außerhalb des Bestattungsorts liegenden Leichenraum aufgegriffen hat, hat sie eine Pflichtaufgabe nach Weisung i. S. v. § 2 Abs. 3 GemO wahrgenommen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht das gesamte im Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) geregelte Bestattungswesen den Gemeinden als - weisungsfreie - Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Vielmehr gilt dies nur für die Aufgaben im Bereich des Friedhofwesens (Erster Teil des Bestattungsgesetzes); hier sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 16, § 18 Satz 1 die Gemeinden verpflichtet, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für Friedhöfe und andere Bestattungseinrichtungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.1961 - II 479/60 -, ESVGH 11, 122 <123>). Damit nehmen sie eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Demgegenüber sind mit der Durchführung der Aufgaben im Bereich des sogenannten Leichenwesens (Zweiter Teil des Bestattungsgesetzes), wozu die Vorschriften sowohl über die Überführung von Leichen in Leichenhallen (§ 27 BestattG) als auch über die Leichenbeförderung (Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt; §§ 43 ff. BestattG) gehören, nicht die Gemeinden als Körperschaften betraut. Diese werden vom Gesetz der „zuständigen Behörde“ (so in § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 41, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1) zugewiesen; nach § 50 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 31 Abs. 3 BestattVO ist dies die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 PolG), die insoweit eine Pflichtaufgabe nach Weisung erfüllt (§ 62 Abs. 4 Satz 2 PolG). Nichts anderes gilt, wenn eine Anordnung mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Bestattungsgesetz nur auf die polizeiliche Generalklausel nach §§ 1, 3 PolG gestützt werden könnte.
27 
Die Erwägung der Klägerin, die von ihr in Anspruch genommene Eingriffsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen ergebe sich auch ohne ausdrückliche Benennung aus einem Sachzusammenhang mit ihrer Selbstverwaltungsaufgabe der Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen und nehme an dieser Einordnung teil, geht bereits deswegen fehl, weil sie die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes verkennt. Denn die Selbstverwaltungsgarantie ermächtigt nicht zu Eingriffen in die Rechte Privater (vgl. nur Dreier in: ders. , GG-Kommentar, Band II, 1998, Art. 28 Rn. 100).
28 
Diese rechtliche Einordnung als Weisungsaufgabe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen des Leichenwesens zielen auf einen gesundheitlich unbedenklichen und würdigen Umgang mit Leichen und dienen somit der Gefahrenabwehr; diese Aufgaben sind ungeachtet ihres örtlichen Bezugs auch auf Ortsebene nach der Entwicklung und dem historisch gewachsenen Bild kommunaler Selbstverwaltung keine Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i.S. von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1985 - 5 S 864/84 -, VBlBW 1986, 217; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, Rn. 34).
29 
Handelt die Gemeinde im Wirkungskreis der Pflichtaufgaben nach Weisung, kommt ihr in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung eine eigene wehrfähige Rechtsstellung grundsätzlich nicht zu; hier gilt im Wesentlichen nichts anderes als bei einer Zuordnung von Aufgaben zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274 f.>; vom 18.5.1995 - 7 C 3.94 -, Buchholz 112 § 3a VermG Nr. 3; vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>; vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32).
30 
Das hergebrachte dualistische System der Aufgabenverteilung auf kommunaler Ebene geht von der Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten aus und begreift die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als originär staatliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1964 - VIII C 29.63 -, BVerwGE 19, 121 <123>; Urteil vom 29.6.1983 - 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13; Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>), die von den Gemeinden als „verlängertem Arm“ des Landes erfüllt werden. Wird das Tätigwerden der Gemeinde insoweit dem Handeln einer unteren Staatsbehörde gleichgesetzt, ergibt sich die Beschränkung gemeindlicher Rechtsschutzmöglichkeiten schon aus den allgemeinen organisationsrechtlichen Folgen einer Einordnung in eine staatliche Behördenhierarchie, wo die übergeordnete (Aufsichts-)Behörde mit umfassenden Kontroll- und Korrekturrechten ausgestattet ist. Bei der in § 2 Abs. 1 GemO zu Grunde liegenden Konzeption der gemeindlichen „Aufgabeneinheit“ im Sinne einer monistischen Aufgabenstruktur auf kommunaler Ebene greift diese Überlegung zwar nicht; gleichwohl unterscheidet sich die Rechtslage nicht grundlegend. Denn ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung der Weisungsaufgaben, die an die Stelle der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis getreten sind, werden auch hier erweiterte staatliche Steuerungsmöglichkeiten durch Einwirkungsrechte der Fachaufsicht gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, Buchholz 401.4 § 1 GrStG Nr. 3; vom 21.6.1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 <210 f.>; vom 11.3.1970 - IV C 59.67 -, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 3). Allerdings ist das Weisungsrecht bei einer monistischen Aufgabenstruktur anders als bei der Einstufung als Auftragsangelegenheit nicht von vornherein unbegrenzt, sondern für das einzelne Aufgabengebiet jeweils ausdrücklich in seinem Umfang festzulegen (vgl. Art. 75 Abs. 2 LV, § 2 Abs. 3 GemO). Folglich ist auch im Bereich der Weisungsaufgaben eine Überschreitung der Weisungsbefugnis, die die Gemeinde zur Abwehr berechtigt, nicht ausgeschlossen; denn hier wächst den Gemeinden außerhalb des Ermächtigungsrahmens des Weisungsrechts ein eigener Rechtskreis zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2.10.1990 - 10 TG 2854/90 -, ESVGH 41, 100 <103 ff.>). Wird die Gemeinde wie hier als Ortspolizeibehörde tätig, ist das Weisungsrecht nach § 65 PolG aber unbeschränkt. Aufgrund der damit verbundenen Zuweisung der Letztverantwortung für die richtige Anwendung des jeweiligen Fachgesetzes an die Widerspruchsbehörde kann die Gemeinde einen Streit über die Auslegung der materiellen Vorschriften des Gesetzes nicht vor Gericht austragen, soweit es um die Weisungsaufgabe selbst geht.
31 
Außerhalb der Weisungsaufgabe liegende Rechte der Klägerin werden durch den Widerspruchsbescheid ebenfalls offensichtlich nicht verletzt.
32 
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Daraus folgt nicht nur, dass die Gemeinden für den Kreis ihrer örtlichen Angelegenheiten durch staatliche Reglementierungen, die die Art und Weise der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Gesetze betreffen, in ihrer Selbstverwaltungsgarantie verletzt sein können. Darüber hinaus räumt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG Eigenverantwortlichkeit auch in einem der Aufgabenerfüllung vorgelagerten, gemeindeinternen Bereich ein; insoweit erstreckt sich der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte Schutz nicht nur auf bestimmte Sachaufgaben, sondern auf die gesamte Gemeindeverwaltung; er umfasst neben der Organisationshoheit und der Personalhoheit auch die Finanzhoheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <382>; Beschluss vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 <236, 245>).
33 
Diese ist nach Ansicht der Klägerin verletzt, weil infolge der vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung eine geringere Auslastung ihrer Leichenhallen drohe und die Finanzierung dieser Selbstverwaltungsangelegenheit nicht mehr gesichert sei. Einen solchen weiten Schutzbereich hat die Finanzhoheit indessen nicht; sie wird durch den Widerspruchsbescheid nicht betroffen.
34 
Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 <244>; Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82 u.a. -, BVerfGE 71, 25 <36>). Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (BVerfG; Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.). In diesem Recht ist die Klägerin indessen nicht berührt.
35 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Finanzhoheit auch herangezogen, um ein Klagerecht der Gemeinden gegen solche Entscheidungen abzuleiten, mit denen auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften unmittelbar haushaltswirksame Verpflichtungen der Gemeinden begründet oder Ansprüche herabgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274>; Beschluss vom 22.1.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.7.2004 - 9 A 3255/03 -, NVwZ-RR 2005, 58 <59>; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 sowie Bay. VGH, Urteil vom 18.12.1962 - 11 IV 59 -, VGH n.F. 16, 7 <9>).
36 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn der angefochtene Widerspruchsbescheidbescheid greift nicht in bereits konkretisierte Ansprüche der Klägerin ein. Vielmehr entgeht der Klägerin infolge der durch die Entscheidung des Landratsamts weiterhin möglichen Aufbahrung von Leichen in auswärtigen Leichenräumen nur eine Aussicht auf höhere Einnahmen durch eine bessere Auslastung ihrer Leichenhalle. Diese bloße Aussicht ist aber rechtlich nicht gesichert, da § 27 Abs. 1 BestattG gerade keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen vorsieht, der im übrigen allein mit finanziellen Interessen der Gemeinden auch nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 12.8.1997 - 2 N 67/96 -, NVwZ 1998, 871 <872>). Die Klägerin möchte demnach das rechtliche Umfeld klären, in dem sie ihre Bestattungseinrichtung betreibt; die mittelbaren finanziellen Auswirkungen auf ihre Einnahmesituation verschaffen ihr diese Möglichkeit aber nicht (vgl. auch zur fehlenden Klagebefugnis der Gemeinde bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Realsteuern BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, BVerwGE 48, 331 <334>; sowie zur Verneinung eines Klagerechts der hebesatzberechtigten Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide siehe nur BFH, Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 -, BFHE 118, 285; FG München, Beschluss vom 6.2.1996 - 7 V 2924/95 -, EFG 1996, 712; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.1999 - 3 K 242/95 -, EFG 2000, 89, und Söhn, StuW 1993, 354 <359 ff.>).
37 
Letztlich rügt die Klägerin der Sache nach eine unzureichende Finanzausstattung; aber auch daraus ergibt sich in diesem Verfahren keine Klagebefugnis.
38 
Ob zu der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG garantierten kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvR 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <386>; bejahend allerdings BVerwG, Urteil vom 25.3.1998 -8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 <287>). Aber auch wenn man dies - wie auf landesverfassungsrechtlicher Ebene nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 73 LV dem Grunde nach anerkannt (vgl. nur StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 242 <251 f.>) - i.S der Garantie einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung annehmen wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen; denn sie könnte keinesfalls einen Anspruch auf ganz bestimmte Einnahmen erheben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521>).
39 
Die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist demgegenüber zulässig. Da sie auch gesondert angegriffen werden kann, teilt sie nicht das prozessuale Schicksal der Klage gegen die Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16.90 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33). Sie ist aber unbegründet, denn die - insoweit formalen - tatbestandlichen Voraussetzungen für eine - hier mangels gebührenrechtlicher Relevanz der Sachentscheidung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGebG i.V.m. Nr. 76. 1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Gebührenverordnung vom 28.6.1993 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2004 ) nur für einen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers bedeutsame - Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - ein erfolgreicher Widerspruch - sind gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
vom 28. Februar 2005
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.