Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Juni 2015 - 5 K 927/14.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die klagende Stadt wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, soweit darin ein von ihr erlassener Kostenbescheid teilweise aufgehoben wurde.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. …, Gemarkung A. in B…. Es handelt sich um ein mit Bäumen bestandenes ehemaliges Steinbruchgrundstück mit einer hohen Steilböschung.
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Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 gab die Klägerin der Beigeladenen auf, bestimmte Hangsicherungsmaßnahmen – Rückschnitt der Bäume und Ertüchtigung des auf der Böschung vorhandenen Zaunes – durchzuführen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im zunächst von der Beigeladenen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Juli 2013 geführten Eilrechtsschutzverfahren 5 L 687/13.NW schlossen die Beteiligten nach Durchführung einer Güteverhandlung am 20. August 2013 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beigeladene zu bestimmten Maßnahmen verpflichtete. Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist nur teilweise durchgeführt worden waren, kündigte sie den Vollzug der Ordnungsverfügung an. Daraufhin stellte die Beigeladene einen weiteren Eilantrag (5 L 982/13.NW), der mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2013 mit der Begründung abgelehnt wurde, die angefochtene Verfügung der Klägerin sei offensichtlich rechtmäßig. Angesichts der bestehenden Gefahrensituation habe die Stadt die Eigentümerin zu den geforderten Hangsicherungsmaßnahmen verpflichten dürfen, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wurde.
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Nachdem der Beigeladenen mit Schreiben vom 15. Januar 2014 erneut die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von 3.500,00 € angedroht und eine Frist bis 1. Februar 2014 gesetzt worden war, ließ die Klägerin die geforderten Arbeiten schließlich von der von ihr als günstigste von drei Anbietern ausgewählten Firma K… ausführen. Diese stellte der Klägerin dafür einen Betrag von 3.481,87 € in Rechnung (Rechnung vom 24. Februar 2014).
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Mit Kostenbescheid vom 3. März 2014 erhob die Klägerin von der Beigeladenen Gesamtkosten in Höhe von 3.981,87 €, die neben dem Rechnungsbetrag der Firma K… einen pauschalierten Verwaltungsaufwand von 500 € beinhalten.
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Die Beigeladene legte dagegen mit Schreiben vom 26. März 2014 Widerspruch ein, über den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B. mit Bescheid vom 30. September 2014 zugleich mit dem Widerspruch gegen die Grundverfügung entschied. Letzterer wurde zurückgewiesen (Ziff. 1 des Bescheides), während der Kostenbescheid der Klägerin vom 3. März 2014 insoweit aufgehoben wurde, als mehr als 1.000,00 € von der Beigeladenen verlangt werden (Ziff. 2). Im Übrigen wurde der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Kostenbescheid ebenfalls zurückgewiesen (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden im Verhältnis 5/8 für die Beigeladene und 3/8 für die Klägerin gequotelt (Ziff 4).
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Zur Begründung der Reduzierung des Kostenbetrages zugunsten der Beigeladenen wurde im Wesentlichen auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abgestellt. Da die durch die geforderten Hangsicherungsmaßnahmen zu beseitigende Gefahr letztlich in einem Naturereignis liege, sei eine Kostenbeteiligung der Eigentümerin in Höhe von 25 % im Verhältnis zu 75 %, die der Allgemeinheit zur Last fallen, angemessen.
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Am 15. Oktober 2014 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben.
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Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt den Widerspruchsbescheid anzufechten, denn die ihr entstandenen Kosten der Ersatzvornahme müsse die Beigeladene in voller Höhe tragen, nachdem sie zu Recht zu den Hangsicherungsmaßnahmen herangezogen worden sei. Eine Kostenreduzierung hätte die Beigeladene selbst vornehmen können, aber nichts mehr unternommen. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zur Kostenteilung bedeute eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Zustandsverantwortlichen, die ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkämen.
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Nachdem in der mündlichen Verhandlung Einigkeit erzielt worden ist, dass die mit angeforderten 500,-- € Verwaltungskosten in das Verfahren betreffend die Kosten der Ersatzvornahme keinen Eingang finden durften, beantragt die Klägerin
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den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 30. September 2014 aufzuheben, soweit dort unter Ziffer 2 der Kostenbescheid vom 3. März 2014 insoweit aufgehoben wurde, als gegenüber der Beigeladenen ein Betrag von mehr als 1.500,-- € verlangt wurde (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids) und soweit gemäß Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids die Klägerin 3/8 der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.
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Der Beklagte beantragt,
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zu entscheiden wie rechtens.
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Er weist zur Frage der Zulässigkeit der Klage darauf hin, dass die entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auf dem Gebiet des Polizeirechts voll im Haushalt der Stadt verblieben, so dass sich jedenfalls indirekt auch Auswirkungen auf deren Fähigkeit ergeben könnten, ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten zu finanzieren. Darin könne man einen Eingriff in die gemeindliche Finanzhoheit sehen.
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Die Beigeladene beantragt
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Die Klage abzuweisen.
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Sie macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig.
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In der Sache sei der Widerspruchsbescheid im Übrigen hinsichtlich der Minderung des Betrages rechtmäßig, da ihr als Eigentümerin eine weitergehende Kostentragung unzumutbar sei. Sie habe selbst keine Vorteile aus einer privaten Nutzung des Grundstücks, da dieses nicht nutzbar sei, es sei wertlos und unverkäuflich. Außerdem sei schon der Grundverwaltungsakt rechtswidrig, wie im Einzelnen ausgeführt wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen die Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Verfahrensakten 5 L 687/13.NW und 5 L 982/13.NW und die von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Für die als isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises B. vom 30. September 2014 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Klage fehlt es der klagenden Stadt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet, an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.
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Die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, BVerwGE 117, 93 ff, m.w.N.). Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2005 – 1 S 1312/04 – Rn. 24, juris).
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Eine solche Rechtsposition steht der Klägerin jedoch vorliegend weder im Hinblick auf die die (teilweise) angefochtene Widerspruchsentscheidung betreffende Sachmaterie (1.) noch im Hinblick auf die Finanzhoheit (2.) zu.
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1. Die Klägerin kann durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014, mit dem der von ihr erlassene Kostenbescheid vom 3. März 2014 hinsichtlich des von der Beigeladenen zu zahlenden Betrages abgeändert wurde, nicht aufgrund der Sachmaterie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt sein.
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Der auf § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) gestützte Kostenbescheid betrifft die Vollstreckung einer ordnungsbehördlichen Verfügung im Wege der Ersatzvornahme. Dabei erging die vollstreckte Grundverfügung, mit der die Beigeladene zur Durchführung von bestimmten Fels- bzw. Hangsicherungsmaßnahmen verpflichtet wurde, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).
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Soweit die Stadt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 88 Abs. 1 POG tätig wird, handelt sie nicht im verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungskreis. Vielmehr erfüllt sie eine staatliche Verwaltungsaufgabe, die sie als Auftragsangelegenheit gemäß § 2 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 75 Abs. 2 POG nach Weisung der Aufsichtsbehörden gemäß §§ 92, 93 POG wahrnimmt. Zwar ist ihr hier nach § 9 POG ebenso wie bei der Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 1 LVwVG) Ermessen eingeräumt. Sie unterliegt insoweit jedoch nach § 92 Abs. 2 Satz 4 POG der Fachaufsicht der Kreisverwaltung. Dagegen beschränkt sich in Selbstverwaltungsangelegenheiten die staatliche Aufsicht auf die Rechtsaufsicht (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LVerfG).
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Im Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen einer Auftragsangelegenheit erlassen wurden, wird die Fachaufsicht zwar nicht von den Rechtsausschüssen wahrgenommen, denn die weisungsunabhängigen, nicht in die Behördenhierarchie eingegliederten Ausschüsse nehmen nur eine reine Rechtsbehelfsfunktion wahr (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 8 B 10813/14.OVG - ESOVG). Im Zuge dessen prüfen sie aber bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen in einer Auftragsangelegenheit erlassenen Verwaltungsakt nicht nur dessen Rechtmäßigkeit. Eine Einschränkung darauf sieht § 6 Abs. 2 AGVwGO Rheinland-Pfalz bei Verwaltungsakten, die nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ergingen, nämlich nicht vor. Handelt es sich, wie hier, nicht um eine gebundene Entscheidung, so führt der Rechtsausschuss nicht nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch, sondern darf bzw. muss bei seiner Widerspruchsentscheidung eigene Ermessenserwägungen anstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2012 – 7 A 10978/12.OVG – ESOVG, m.w.N.), ohne dass damit in eine Rechtsposition der erlassenden Gemeinde eingegriffen werden kann.
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2.) Eine andere Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der kommunalen Finanzhoheit als einer besonderen Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts.
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Auch davon ausgehend, dass die Kosten der Ersatzvornahme, soweit sie aufgrund der angefochtenen Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht von der Beigeladenen zu erstatten sind, im Haushalt der Klägerin verbleiben, und sie nach der Kostenentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 3/8 ebenfalls selbst zu tragen hat, liegen die Voraussetzungen für die Berufung auf eine Verletzung der Finanzhoheit nicht vor.
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Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und zudem müssen die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, Rn. 8, juris, m.w.N.).
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Insoweit scheitert eine Klagebefugnis der Klägerin jedenfalls von vornherein daran, dass mit der angefochtenen Widerspruchsentscheidung gravierende finanzielle Auswirkungen für die Stadt nicht verbunden sind. Der teilweise aufgehobene Kostenbescheid vom 3. März 2014 betraf lediglich 4.000 €. Er wurde in Höhe von 1.000,00 € vom Kreisrechtsausschuss bestätigt. Danach verbleiben bei der Klägerin Kosten in einer Größenordnung von knapp 3.000,00 € für die Ersatzvornahme, wobei sie eine Minderung dieses Kostenbetrages um 500,00 € (Verwaltungsaufwand) ohnehin noch in der mündlichen Verhandlung akzeptiert hat. Hinzu kommen lediglich die Kosten des Widerspruchsverfahrens, die der Klägerin zu 3/8 auferlegt wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.100 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.