Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. März 2010 - 5 K 752/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:0319.5K752.09.NW.0A
19.03.2010

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Als Geburtsjahr gibt er 1371 islamischer Zeitrechnung (= 1992 unserer Zeitrechnung) an. Er reiste am 19./20.01.2009 von Griechenland kommend über den Flughafen Frankfurt/Main ein. Das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt/ Main (Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) stellte am 20l.1.2009 fest, das angegebene Geburtsdatum sei offenkundig fasch. Deshalb werde anhand des äußeren Anscheins gem. Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport Volljährigkeit festgestellt und das Geburtsdatum fiktiv auf 31.12.1990 festgelegt. Es obliege dem Flüchtling, einen Altersnachweis zu erbringen.

2

Der Kläger wurde dann an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge weitergeleitet und am 05.02.2009 bei der Außenstelle Trier der Beklagten angehört. Dort gab er im Wesentlichen folgendes an: Er komme aus Herat, das er am 01.08.1387 (= 23.10.2008 verlassen habe). Mit Hilfe eines Schleppers und eines iranischen Passes sei er über Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen, und zwar zuletzt in einem Schlauchboot. Die Reise habe ca. einen Monat gedauert. In Griechenland sei er Ende November angekommen. Er sei dort einen Monat im Gefängnis gewesen und dann mit einem Schiff nach Athen gebracht worden, wo er sich ungefähr 40 Tage aufgehalten habe. Der Schlepper habe ihn und einen anderen Afghanen dann zum Flughafen gebracht, von wo sie nach Frankfurt geflogen seien. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, sei aber erkennungsdienstlich behandelt worden.

3

Grund dafür, Afghanistan zu verlassen, sei eine Familienfehde gewesen. Sein Vater habe ein Verhältnis mit der Frau des Cousins der Mutter gehabt. Deshalb habe dieser Cousin den Vater, zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits mit einem Maschinengewehr umgebracht. Er selbst sei noch ganz klein gewesen. Einige Jahre später habe ein Onkel dann den Cousin der Mutter umgebracht. Dieser Onkel lebe im Iran und habe dort schon zuvor gelebt. Nach einer längeren Zeit relativer Ruhe seien die Kinder des (Groß-)Cousins (drei Brüder, älter als er) im Dezember 2007 wieder aufgetaucht und hätten seinen Bruder entführt, umgebracht und die Leiche vor die Haustür geworfen. Bei den Feierlichkeiten in der Moschee Anfang 2008 und auch danach nochmals sei auch er selbst von ihnen angegriffen und zusammengeschlagen worden. Das eine Mal hätten sie ihm die Nase gebrochen. Er sei zur Polizei gegangen, die ihm auch Hilfe zugesagt habe. Er habe aber gegen die drei Brüder keine Beweise gehabt und sie daher auch nicht angezeigt. Andere Feinde als diese hätten sie aber nicht gehabt Die Mutter habe nicht gewollt, dass auch er umgebracht werde, habe das Haus verkauft und sei zu ihrer Schwester gegangen. Mit dem Erlös des Hauses habe er seine Ausreise finanziert. Die Polizei hätte ihn nicht rund um die Uhr schützen können.

4

Die Beklagte richtete am 20.02.2009 ein Übernahmeersuchen an Griechenland, das unbeantwortet blieb. Am 23.03.2009 übersandte der Kläger dem Bundesamt verschiedene Unterlagen, aus denen u.a. hervorgehen soll, dass er im Jahr 1384 islamischer Zeitrechnung 13 Jahre alt gewesen sei (Bl. 76 VA ff.). Diese Unterlagen sind bisher nicht übersetzt worden. Am 21.04.2009 wurde der Kläger dem Rhein-Pfalz-Kreis zugewiesen.

5

Am 14.05.2009 erließ das Bundesamt in Dortmund einen Bescheid des Inhalts, dass der Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet werde.

6

Zur Begründung wurde auf § 27 a AsylVfG und Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO verwiesen. Es wurden Ausführungen gemacht, wonach trotz schwieriger Umstände in Griechenland keine außergewöhnlichen humanitären Umstände vorlägen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO veranlassen könnten. Insbesondere gehöre der Kläger auch nicht zu einem besonders hilfsbedürftigen Personenkreis.

7

Nach Zustellung des Bescheides hat der Kläger am 30.07.2009 Klage erhoben.

8

Seinem am 31.08.2009 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19.10.2009 stattgegeben und ausgeführt, möglicherweise sei die Bundesrepublik schon wegen Minderjährigkeit des Klägers für sein Asylverfahren zuständig. Auch stehe der Fristablauf nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO kurz bevor. Jedenfalls aber müsse die Bundesrepublik sonst voraussichtlich verpflichtet werden, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, und zwar wegen der für Asylsuchende unzumutbaren Zustände in Griechenland. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 19.10.2009 verwiesen.

9

Eine Überstellung nach Griechenland hat daraufhin bisher nicht stattgefunden.

10

Zur Begründung der Klage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers über ihren Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinaus auf zahlreiche Berichte über die tatsächlichen Verhältnisse für Asylsuchende in Griechenland hingewiesen, insbesondere für solche, die über den Flughafen Athen einreisten. Das Asylverfahren selbst erfülle außerdem nicht die notwendigsten Standards (z.B. keine individuelle Anhörung, kein Dolmetscher etc.). Sie ist daher der Auffassung, das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts sei auf Null reduziert.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 aufzuheben,

13

hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

14

bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG

15

bzw. dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie macht geltend, dass die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO noch nicht in Lauf gesetzt worden sei, nachdem dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattgegeben worden sei. Außerdem beruft sie sich auf die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Petrosian und macht geltend, es dürfe keinen wesentlichen Unterschied machen, ob einem Rechtsbehelf nach nationalem Gesetzesrecht oder auf verfassungsrechtlicher Basis aufschiebende Wirkung zukomme. Im Übrigen besteht nach ihrer Ansicht weiterhin kein Grund, das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 929/09. NW, auf die vorgelegten Verwaltungsakten und auf die von beiden Seiten ins Verfahren eingeführten Berichte und Stellungnahmen zur Situation in Griechenland Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheidet, hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid vom 14. Mai 2008, wonach der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Griechenland angeordnet wurde, damit dort sein Asylbegehren bearbeitet werde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Die Entscheidung nach § 34 a i.V.m. § 27 a AsylVfG durfte schon deshalb nicht ergehen, weil die Bundesrepublik Deutschland zum insoweit materiell-rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Asylantragstellung gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO - selbst für die Entscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Klägers zuständig war bzw. weiterhin zuständig ist.

22

Wie bereits im Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, steht zwar das Geburtsdatum des Klägers nicht zweifelsfrei fest. Er selbst hat bei Einreise Anfang 2009 anscheinend als Geburtsjahr 1992 oder den 1.1.1993 angegeben, soweit dem Schreiben des Jugend- und Sozialamtes Frankfurt an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen vom 20. Januar 2009 zu entnehmen ist. Demnach wäre er 16 Jahre alt gewesen. Allerdings wurde dort aufgrund des äußeren Anscheins auf der Basis eines Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 18.09.2002, der dem Gericht nicht bekannt ist, seine Volljährigkeit festgestellt und daraufhin sein Geburtsdatum fiktiv zunächst auf 1.1.1991 festgelegt und später noch auf 31.12.1990 korrigiert, so dass das 18. Lebensjahr also gerade vollendet gewesen und Volljährigkeit eingetreten wäre.

23

Das Gericht hält diese Vorgehensweise für nicht rechtmäßig. Zwar treffen einen Asylbewerber gem. § 15 AsylVfG Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden gehört, die die Identitätsfeststellung ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen auch nach Maßgabe von § 16 AsylVfG zur Überprüfung verwendet werden. Ein unbegründeter Asylantrag kann zudem gem. § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer - u.a. - offenkundig falsche oder widersprüchliche Angaben macht (Abs. 3 Nr. 1) oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Abs. 3 Nr. 2).

24

Eine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, dem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen und dies dann als Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zu verwenden, existiert jedoch nicht. Gerade weil Art. 6 Dublin II VO Minderjährige besonders schützen will und wegen der unter Umständen erheblichen negativen Folgen, die eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedsstaat besonders für minderjährige Asylbewerber – aber nicht nur für diese - haben kann, geht es keinesfalls an, Zweifel aufgrund des äußeren Anscheins zu einer gesetzlich nicht gedeckten Alters-„Feststellung“ zu nutzen und auf dieser Grundlage die Zuständigkeit der Bundesrepublik nach der Dublin II VO zu verneinen.

25

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die „offensichtliche Volljährigkeit“ so offensichtlich nicht gewesen sein kann, wenn man das fiktive Geburtsdatum dann so legt, dass Volljährigkeit gerade erst eingetreten wäre, wenn es zutreffend wäre. Bei einer so geringen Differenz zwischen eigener Angabe und fiktiver Altersfeststellung wäre möglicherweise sogar eine Altersbestimmung mit wissenschaftlichen Verfahren an die Grenzen ihrer Möglichkeiten geraten. Das kann hier aber dahinstehen, da nichts dergleichen in die Wege geleitet wurde. Vielmehr ist sogar das vom Kläger nachträglich noch vorgelegte Schriftstück, mit dem er sein Alter belegen wollte - Kopie einer in afghanischer Schrift abgefassten Urkunde, aus der zu entnehmen sei, dass er im Jahr 1384 islamischer Zeitrechnung (2005 christlicher Zeitrechnung) 13 Jahre alt war - von der Beklagten weder übersetzt noch von einer sachverständigen Stelle auf Echtheit hin bewertet worden. Auch hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 14. Mai 2008 mit der Frage der Minderjährigkeit überhaupt nicht befasst, obwohl sich aus der Akte ergab, dass diese Frage eine wesentliche Rolle spielte. In der Begründung wird die Altersfrage konkret nicht erwähnt, sondern es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass der Antragsteller nicht zum Kreis besonders schutzwürdiger Personen zu zählen sei, bei denen von der Überstellung nach Griechenland abgesehen werde. Bei der Anhörung zum Asylantrag war die Frage des wahren Geburtsdatums offenbar ebenfalls nicht Gegenstand der Befragung gewesen.

26

Der Bescheid vom 14. Mai 2008 ist daher auf den Hauptantrag hin aufzuheben, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedsstaat nach Dublin II VO nicht vorlagen. Die Bundesrepublik hat vielmehr über den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit in der Sache zu entscheiden.

27

Darauf, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main zu folgen ist, wonach das Ermessen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO wegen der Zustände in Griechenland auf Null reduziert ist (Urteil vom 29.09.2009, 7 K 269/09 F.A. – juris - ) bzw. auf die Frage, ob die Übernahmefrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die der EuGH im Verfahren Petrosian aufgestellt hat, auch bei vorläufigem Rechtsschutz auf verfassungsrechtlicher Grundlage erst mit der Entscheidung in der Hauptsache zu laufen beginnt, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.