Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Sept. 2015 - 5 K 1057/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:0914.5K1057.14.NW.0A
published on 14/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Sept. 2015 - 5 K 1057/14.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Weinguts, das sie bisher in der Ortslage betreibt. Sie beabsichtigt den Neubau eines Weinguts mit Vinothek und Betriebswohnung auf mehreren Flurstücken der Gewanne „A.W...“ in S.... Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Ortsgemeinde S... und im Geltungsbereich der Naturschutzverordnung „H-W...“. Dort wurden seit Ende 2010 aufgrund eines 2009 erstellten, von der Naturschutzbehörde gebilligten Flurbereinigungsplans Maßnahmen durchgeführt, die im Wesentlichen abgeschlossen sind. Im Zuge der Flurbereinigung wurde einerseits im oberen Bereich des Gebiets ein Terrassenbereich geschaffen, in dem neue Querterrassen für in der Regel je eine – mit Kleintraktoren befahrbare - Rebzeile und Böschungen bis zu 1,5 m Höhe angelegt. Auf andere, weiter südlich gelegene Teile des Naturschutzgebiets erstreckten sich diese Maßnahmen nicht. Dort gibt es vor allem Wiesen- und Weideflächen mit Obstbäumen und Büschen.

2

Die Klägerin reichte am 21. April 2011 bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als zuständiger Baubehörde eine Bauvoranfrage zu dem Bauvorhaben ein, das auf einer 16 Flurstücksnummern umfassenden Fläche innerhalb des Terrassenbereichs unmittelbar unterhalb der O...-Straße verwirklicht werden soll. Es soll sich um ein aus mehreren Nutzungseinheiten bestehendes eingeschossiges Gebäude mit einer Südfront von ca. 125 m Breite handeln, das nach hinten in den Hang eingebunden werden soll. Das Dach soll übergrünt werden.

3

Das Einvernehmen der Ortsgemeinde gemäß § 36 BauGB wurde laut Beschluss des Ortsgemeinderats vom 15. August 2011 versagt, weil Belange des Naturschutzes entgegenstünden. Am 30. September 2011 beantragte die Klägerin nach entsprechendem Hinweis der Baubehörde bei dem Beklagten eine naturschutzrechtliche Befreiung für ihr Bauvorhaben gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG.

4

Am 9. Mai 2012 teilte die Baubehörde der Klägerin mit, die naturschutzrechtliche Stellungnahme der SGD Süd liege vor. Der beantragten Befreiung vom Bauverbot sei nicht zugestimmt worden. Sie möge mitteilen, ob sie ihren Antrag zurückziehen wolle. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst die Baubehörde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wandte sich dann aber direkt an den Beklagten als Naturschutzbehörde. Die Bauvoranfrage sollte bis zur Klärung der naturschutzrechtlichen Problematik ruhen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 an den Beklagten begründete der Prozessbevollmächtigte den Befreiungsantrag ausführlich. Mit formlosem und nicht näher begründeten Schreiben vom 9. Dezember 2013 teilte der Beklage, er bleibe als Obere Naturschutzbehörde auch weiterhin bei ihrer rechtlichen und fachlichen Einschätzung, wonach eine Befreiung nicht erteilt werden könne.

5

Am 6. Februar 2014 schrieb der Beklagte an die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, die Befreiung müsse aus verschiedenen, dort näher dargelegten naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt werden. Die Kreisverwaltung möge über die Bauvoranfrage gegenüber dem Antragsteller entscheiden. Der Klägervertreter erhielt formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung einen Abdruck dieses Schreibens.

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Nachdem die Baubehörde mit Schreiben vom 5. November 2014 angekündigt hatte, sie wolle nunmehr die Bauvoranfrage zurückweisen bzw. das Verfahren einstellen, teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. November mit, er werde Untätigkeitsklage gegen den Beklagten erheben. Mit Bescheid vom 27. November 2014 stellte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße die Bearbeitung der Bauvoranfrage ein und gab der Klägerin ihre Unterlagen zurück.

7

Mit der vorliegenden, am 3. Dezember 2014 als Untätigkeitsklage erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Bestimmungen des Naturschutzgebiets „H – A.W...“ für die von ihr geplante Aussiedlung ihres Weinguts in die Gewanne „A.W...“ in S... zu erteilen. Zur Begründung wird vorgetragen, sie betreibe auf dem Grundstück T… Straße .. in S... ein Weingut. Das Grundstück sei gepachtet, die Verhältnisse seien äußerst beengt. Für die Aussiedlung sei eine Fläche in der Gewanne „A.W...“ unmittelbar unterhalb der zu dem Hotel A.W... führenden Straße und innerhalb dort liegender Weinbergsflächen des Weinguts von etwa 2,5 ha Größe vorgesehen.

8

Durch Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2015 wurde zunächst das Verfahren gemäß § 75 Abs. 3 VwGO bis 31. März 2015 ausgesetzt, damit der Beklagte über den am 2. Dezember noch erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen sein an die Kreisverwaltung gerichtetes Schreiben vom 6. Februar 2014 entscheiden könne.

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Am 23. März 2015 erging der Widerspruchsbescheid der SGD Süd. Der Widerspruch vom 2. Dezember 2014 wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde – wie schon im Schreiben vom 6. Februar 2014 - ausgeführt, nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „H – A.W...“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) sei es im Naturschutzgebiet verboten, bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürften. Die Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Zwar führe die Widerspruchsführerin einen privilegierten Weinbaubetrieb. Die geplante Baumaßnahme sei jedoch nicht erforderlich für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Ein atypischer Sonderfall liege nicht vor. Es gelte nur innerhalb der relativ kleinen Bereiche der Naturschutzverordnungen am H... Rand ein generelles Bauverbot. Außerhalb dieser Flächen seien Aussiedlungen und Erweiterungen möglich. Das hier betroffene Naturschutzgebiet beinhalte eine Gesamtfläche von 19 ha. Das Bauverbot sei eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Härte, die keine unzumutbare Belastung der Widerspruchsführerin i. S. d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstelle. Mit der Geltendmachung des Bauverbots trete lediglich der mit der Regelung verfolgte Zweck ein. Die Widerspruchsführerin sei in das Unterschutzstellungsverfahren auch eingebunden gewesen und habe keine Einwendungen erhoben. Das Wein-gut bewirtschafte außerdem Weinberge mit einer Gesamtfläche von 20 ha, die zu einem großen Teil im Eigentum der Widerspruchsführerin stünden. Diese Flächen befänden sich auf den Gemarkungen M..., E... und S.... Lediglich 2,5 ha lägen im Naturschutzgebiet. Auf den anderen Flächen könne sie ihr Vorhaben verwirklichen. Außerdem sei die im Einzelfall beantragte Abweichung vom Bauverbot nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landespflege vereinbar. Der Schutzzweck der Naturschutzverordnung sei auch im Rahmen der Flurbereinigung berücksichtigt worden. Diese sei in Abstimmung mit diesen Naturschutzzielen und zu ihrer Realisierung durchgeführt worden. Die Naturschutzgebietsverordnung beziehe in ihren Schutzzweck ausdrücklich weinbaulich genutzte Flächen und Weinbergterrassen mit ein, die bei der Flurbereinigung dort lediglich zusammengefasst worden seien. Das betroffene Gelände liege zudem in direkter Nachbarschaft des Europäischen Vogelschutzgebiets „H... Rand“ und gehöre zum Lebensraum der nach europäischem und nationalem Recht besonders geschützten Vogelarten Zaunammer und Neuntöter. Die Erhaltung dieses Lebensraums gehöre zum maßgeblichen Schutzzweck im Naturschutzgebiet und im benachbarten Vogelschutzgebiet. Das geplante Vorhaben würde den Fortschritt bei den Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen wieder zunichtemachen. Außerdem würde die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens die betreffenden weinbaulichen Flächen und Weinbergterrassen zerstören. Selbst wenn das Bauvorhaben weitestgehend in den Hang integriert würde, würden die verbleibenden Flächen durch die ständigen Betriebsabläufe mit An- und Abfahrtsverkehr gestört. Auch die durch die Steilhanglage und Südexposition bedingten besonderen Standörtlichkeiten und die dadurch wesentlich mitbestimmte Eigenart des Gebiets würden durch das Bauvorhaben zerstört oder in Mitleidenschaft gezogen. Das gelte aufgrund der exponierten Lage am Oberhang direkt oberhalb der Ortslage auch für das Landschaftsbild. Fraglich sei auch, ob das geplante Vorhaben mit Vinothek und Betriebswohnung dem Weinbaubetrieb im Sinne von § 35 Nr. 1 BauGB diene. Dies könne jedoch offenbleiben, da öffentliche Belange, insbesondere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden.

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Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens habe die Obere Naturschutz-behörde die beantragte Befreiung vom Bauverbot versagen können. Die Zulassung des Vorhabens würde im Übrigen einen Präzedenzfall für dieses und die übrigen 38 H... Rand-Naturschutzgebiete bedeuten und dadurch deren Zersiedelung Vorschub leisten. Auch die Schutzbestimmungen des Naturparks Pfälzerwald stünden entgegen, in denen ebenfalls ein Bauverbot statuiert sei. Das Vorhaben stelle schließlich einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar, verbunden mit weiteren Auswirkungen auf geschützte Arten i. S. v. § 44 Abs. 1 BNatSchG.

11

Zur Begründung der danach weitergeführten Klage ist für die Klägerin dann mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ausgeführt worden: Die Schutzzwecke des Natur-schutzgebiets beruhten auf einer Gebietsbeschreibung, die heute nicht mehr haltbar sei, wie eine Ortsbesichtigung zeigen werde. Sei der Schutzzweck nicht mehr zu verwirklichen, habe die Verordnung ihre Funktion verloren und könne nicht mehr als Grundlage für das Bauverbot gelten. Entfalle die förmliche Ausweisung als Naturschutzgebiet, könnten dem Aussiedlungsvorhaben der Klägerin keine naturschutzrechtlichen Belange entgegengehalten werden. Nach Durchführung der Flurbereinigung sei in dem vorgesehenen Bereich die in der Verordnung beschriebene Landschaftsstruktur nicht mehr vorhanden. An der Terrassierung des Geländes und an der weinbaulichen Nutzung werde sich durch das vollständig in den Hang eingebundene Aussiedlungsvorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, nichts ändern. Wenn selbst die Flurbereinigung die Vogelarten nicht beeinträchtigt habe, werde dies bei Realisierung des Vorhabens der Klägerin auch nicht anders sein. Das Vorhaben werde nicht in der Nähe der einzelnen Biotopinseln verwirklicht, sondern oben am Rand in unmittelbarer Nähe zum bereits seit Jahrzehnten vorhandenen Hotel mit großem Parkplatz und vorgelagertem Pavillon (sog. Pergola). Gerade wegen dieser Vorbelastung des Standorts könne von einer Zerstörung der Eigenart des Gebiets und des Landschaftsbilds nicht gesprochen werden. Das Bauvorhaben werde sich in die Hang- und Terrassenstruktur einbinden und keine nachhaltige Veränderung darstellen. Es bestehe deshalb ein Rechtsanspruch auf eine naturschutzrechtliche Zustimmung zu dem Aussiedlungsvorhaben. Hinsichtlich der Verordnung über den Naturpark Pfälzerwald könne nach deren § 7 Abs. 4 eine Genehmigung oder ein Einvernehmen ohnehin nur versagt werden, wenn ein Vorhaben den Schutzzweck dieser Verordnung „nachhaltig“ beeinträchtige. Davon könne ebenso wenig die Rede sein wie von einer Auswirkung auf geschützte Arten i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG.

12

Bei dem Ortstermin hat die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt, das Vorhaben insgesamt in westlicher Richtung noch näher an den Zufahrtsweg zu verlagern.

13

Danach ist noch geltend gemacht worden, der ursprünglich vorhandene schützenswerte „Flickenteppich“ aus kleinparzellierten verbuschten oder mit Bäumen bewachsenen Flächen sei nach der Flurbereinigung durch eine einheit-liche, parallel zur oberen Straße terrassierte Fläche ersetzt worden, die maschinell bearbeitet werden könne. Dieser Art der Hanggestaltung komme aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes kein besonderer Wert bei. Insbesondere sein nicht die charakteristische Steillagenlandschaft entstanden, wie sie an Rhein und Mosel typisch sei. Die verbliebene Situation werde durch das Bauvorhaben wegen dessen völliger Einbindung in den Hang mit Übergrünung nicht beeinträchtigt. Es werde deshalb auch kein Lebensraum der geschützten Vogelarten verloren gehen. Der Neuntöter suche den H... Rand nur zum Brüten auf, und zwar – so der Bewirtschaftungsplanentwurf zum Vogelschutzgebiet „H... Rand“ - insbesondere in strukturreichen Weinbergslagen und Obstbaugebieten. Diese seien durch die Terrassierung nicht mehr vorhanden. Störe das aber den Neuntöter nicht, dann seien die Vogelarten offenbar anpassungsfähig genug, so dass auch die Errichtung des Aussiedlungsvorhabens der Klägerin keinen zusätzlichen Nachteil bringen werde.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Dezember 2013 und 6. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2015 zu verpflichten, der Klägerin für ihr Aussiedlungsvorhaben in der Gewanne „A.W...“ in S... eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Bestimmungen des Naturschutzgebiets „H-A.W...“ zu erteilen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er bezieht sich auf die Gründe der ablehnenden Bescheide, zuletzt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2015, und führt noch aus, zwar sei in der Flurbereinigung das frühere Nutzungsmuster verändert worden. Es sei aber nach wie vor gegeben. Es beziehe sich auch auf das gesamte Naturschutzgebiet, so dass Schutzzweck und Gebietsbeschreibung gebietsbezogen gesehen nach wie vor zutreffend und gültig seien. Durch die Veränderung in der Flurbereinigung seien lediglich andere Schutzgegenstände betroffen als vor der Flurbereinigung. Dies sei unerheblich. Festzuhalten bleibe, dass in jedem Fall vom Bauvorhaben auch aktuell im Schutzzweck als Schutzgegenstand benannte Flächen, nämlich Rebflächen und Weinbergterrassen, betroffen seien. Diese gehörten zum Naturschutzgebiet, hätten eine Biotopfunktion und gehörten mit zum Lebensraum geschützter Arten. Durch ihre Hanglage hätten sie auch herausragende Funktion für Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds im Naturschutzgebiet und im Naturpark. Selbstverständlich werde der Neubau eines Weinguts mit Vinothek und Betriebswohnung erheblich in den Schutzzweck eingreifen und diesen verändern. Die terrassierten Rebflächen würden in dessen Bereich beseitigt werden. Auch die umgebenden Flächen würden dauerhaft gestört und seien damit zur Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraums seltener Arten jedenfalls nicht mehr geeignet. Durch die Vorbelastung in Form bestehender baulicher Anlagen lasse sich das nicht rechtfertigen; es würden erhebliche weitere Beeinträchtigungen unterhalb der Zufahrtsstraße zum Hotelkomplex A.W... entstehen. Dieser Bereich sei ökologisch sehr sensibel und weithin sichtbar. Das Vorhaben werde einen neuen erheblichen, dauerhaft nicht ausgleichbaren Eingriff ins Naturschutzgebiet und in den Naturpark Pfälzerwald darstellen. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung sei nicht gegeben.

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In der mündlichen Verhandlung und im Anschluss daran haben Vertreter des Beklagten und der Unteren Naturschutzbehörde noch dargelegt, dass das Gebiet Lebensraum mehrerer geschützter Vogelarten sei, auch wenn die Brutplätze selbst außerhalb des räumlichen Bereichs des Bauvorhabens lägen. Es sei in der Flurbereinigung großer Wert auf eine naturschutzgerechte Durchführung gelegt worden. So sei etwa die Terrassierung hangparallel mit ausgeprägten südexponierten steilen Böschungen versehen worden, die bevorzugte Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der geschützten Vogelarten Neuntöter und Zaunammer seien. Auch habe die Flurbereinigung selbst zum Erhalt bzw. zu einer Verbesserung der geschützten Strukturen beigetragen, indem insbesondere die Bewirtschaftung der Weinberge durch die verstärkte Terrassierung erheblich erleichtert worden sei. Zuvor seien die Weinberge stark verbuscht und wegen der Steilhanglage schwer zu bearbeiten gewesen. Durch die Errichtung und die Betriebsabläufe des klägerischen Vorhabens würden nicht nur vorhandene Terrassen und damit Lebensraum für Pflanzen und Tiere verloren gehen. Es werde auch neben dem vom Vorhaben relativ weit entfernten Hotelkomplex und der sog. Pergola eine zusätzlich dauerhafte Störquelle entstehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – insbesondere die Niederschrift über den Ortstermin und die dabei vom Beklagten übergebene Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung bezüglich der Tröpfchenbewässerung der Weinbergsterrassen vom April 2013 - Bezug genommen, außerdem auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im März 2015 in zulässiger Weise als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der – gültigen – Naturschutzverordnung „H – A.W...“ zu.

22

Gem. § 67 Abs. 1 des BundesnaturschutzgesetzesBNatSchG – kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

23

Die Naturschutzverordnung „H – A.W...“ des Landkreises Südliche Weinstraße vom 11. März 1992 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. April 1992, Nr. 12, S. 258) erging auf der Grundlage von § 21 des früheren rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) , vor Inkrafttreten der Verordnung zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104). Dies war seinerzeit das maßgebliche Naturschutz-gesetz des Landes, an dessen Stelle später das Landesnaturschutzgesetz vom 28. September 2005 trat. Es handelt sich also bei der Naturschutzverordnung „H – A.W...“ (im Folgenden nur als Verordnung bezeichnet) im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG um eine Verordnung nach dem Naturschutzrecht der Länder.

24

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke der Klägerin liegen unstreitig in deren Geltungsbereich, während der Hotelkomplex „Haus ...“ (früher: „Jugendhaus ...“) und die seinerzeit nur vorhandene alte sog. Pergola (in § 2 der Verordnung als „Fremdenverkehrsanlage südlich des Parkplatzes des Jugendhauses A.W...“ bezeichnet) aus dem Geltungsbereich ausgespart wurden. Hingegen liegt die westlich neben der alten „Pergola“ entstandene weitere Anlage, von der das Gericht und anscheinend auch die beteiligten Behörden erst bei der Ortsbesichtigung Kenntnis erhielten, schon innerhalb des Schutzbereichs.

25

Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ist es im Naturschutzgebiet verboten, bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden „auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 sowie die planfestgestellte Flurbereinigungsmaßnahme“. Da die Ausnahme in § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht einschlägig ist, weil die Klägerin gerade vom bisherigen Umfang der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Weinbergs-flächen abweichen und einen erheblichen Teil dieser Flächen erstmals der Bebauung zuführen will, unterliegt sie dem Bauverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1. Eine Bebauung könnte daher nur erfolgen, wenn entweder die Verordnung keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann (dazu nachfolgend unter 1) oder wenn eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen ist (nachfolgend unter 2). Beides ist vorliegend zu verneinen.

26

1) Die 1992 erlassene Naturschutzverordnung „H – A.W...“ kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Auch wenn sich der geschützte Bereich durch die zwischenzeitlich durchgeführte Flurbereinigung in seinem Erscheinungsbild unstreitig nicht unerheblich verändert hat, sind die in § 3 der Verordnung genannten Schutzzwecke weiterhin zu verwirklichen und nicht obsolet geworden. Als Schutzzwecke sind genannt:

27

- Die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrund-stücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets

28

- Die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

29

- Die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

30

Soweit die Klägerin geltend macht, die Flurbereinigung habe den besonderen Charakter des ursprünglichen vielfältigen „Flickenteppichs“ zunichte gemacht und durch mit Maschinen bewirtschaftbare gleichmäßige Weinbergsterrassen ersetzt, trifft dies zwar teilweise zu, hat aber nicht die von ihr postulierten rechtlichen Auswirkungen. Zweifellos zeigt das Gebiet jetzt im oberen neu terrassierten Teil l südlich der O...-Straße nicht mehr das Bild von kleinparzelligen, teils verbuschten bzw. verwilderten Weinbergsflächen unterschiedlicher Bearbeitungsintensität bzw. weitgehend aufgegebener Nutzung, wie es anscheinend vor der Flurbereinigung der Fall war. Die Zustandsbeschreibung in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben der Tröpfchenbewässerung der Weinbergsterrassen vom April 2013 führt dazu aus, früher sei das Gebiet vom Weinbau und Obstbau beherrscht gewesen. Bedingt durch die enge Terrassierung des Hanges mit zahlreichen Trockenmauern seien die meisten Weinberge nicht für Schmalspurschlepper erschlossen gewesen. Bis in die 1990er Jahre habe dies zum Brachfallen weiter Bereich des W... Bergs geführt. Vor 15 Jahren habe nur noch etwa ein Drittel der Fläche noch aus Rebfläche bestanden. Bis 2009 habe sich der Bracheanteil über mehr als 50 % erstreckt. Große Bereiche seien von Schlehen- und Brombeergebüschen bewachsen und in der Entwicklung zu sog. Vorwäldern gewesen. Die für das hohe ökologische Potenzial des W... Bergs wesentlich gewesenen Trockenmauern hätten innerhalb der Gehölzbereiche durch Beschattung ihren Wert für die Trockenheit und Wärme liebenden Arten verloren. Die zunehmende Nutzungsaufgabe am W... Berg in S... habe im Lauf von Jahrzehnten zu einer Verbuschung und Verwaldung weiter Teile des Gebiets geführt. Damit verbunden seien auch die Bestände an schützenswerten Arten kontinuierlich zurückgegangen. Die seit 2009 in Angriff genommene Flurbereinigung habe einerseits Rebterrassenbereiche mit besonders gestalteten Böschungen angelegt, die besonnt würden und mit Gras-/Kräutermischungen eingesät worden seien. Andererseits seien weite Teile des W... Bergs unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten freigestellt worden. Dort solle durch eine nachfolgende Beweidung mit Schafen eine mit Steinmauern durchsetzte, halboffene Weidelandschaft entwickelt werden, die trockenheitsliebenden Reptilien sowie seltenen Brutvogelarten des Weinbauklimas Lebensraum biete.

31

Die Ortsbesichtigung am 14. September 2015 hat gezeigt, dass das Gebiet im terrassierten Bereich durch die sich gleichmäßig horizontal den Hang entlang ziehenden neu angelegten Rebterrassen geordnet und einheitlich wirkt. Im Bereich unterhalb – südlich - der Rebterrassen sind aber andere Strukturen erhalten. Dort sieht man Obstbäume, Büsche und Wiesen. Selbst wenn diese vor der Flurbereinigung stärker zugewachsen gewesen sein sollten, ergibt sich dadurch und durch die Rebterrassen mit ihren unter ökologischen Gesichtspunkten angelegten Böschungen insgesamt ein vielfältiges Nutzungsmuster freier Landschaft. Bebauung ist innerhalb des Naturschutzgebiets nicht zu sehen, mit Ausnahme der sog. neuen Pergola westlich im Anschluss an die „alte“ Pergola, die schon in der Verordnung beschrieben ist und außerhalb deren Geltungsbereich liegt. Für diese neue Pergola gibt es offenbar keine naturschutzrechtliche (Ausnahme-) Genehmigung, denn den Vertretern der beim Termin anwesenden Naturschutzbehörden war ihre Existenz bis dahin unbekannt.

32

Die Veränderungen durch die Flurbereinigung haben die Einhaltung der Schutzzwecke der Verordnung nicht unmöglich gemacht. Anstelle anders angeordneter alter, zum Teil aufgegebener Weinbergsflächen sind wieder Weinbergsterrassen entstanden, die leichter zu bewirtschaften sind, so dass davon auszugehen ist, dass dort auch dauerhaft Weinbau betrieben werden wird. Damit kann der Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster charakterisierten Gebiets in Bezug auf die dort genannten Rebflächen, Weinbergsterrassen und auch die damit geschaffenen Böschungen als Saumbiotope weiterhin erreicht werden. Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Schutzzweck eben gerade nicht nur „Erhaltung“, sondern auch „Entwicklung“ umfasst und somit Veränderungen innerhalb der beschriebenen Nutzungsstrukturen nicht ausschließt. Außerdem ist in § 5 der Verordnung ausdrücklich die planfestgestellte Flurbereinigung erwähnt, deren Maßnahmen von den Verboten in § 4 ausgenommen sind. Der Verordnungsgeber hatte also die Möglichkeit der später durchgeführten Flurbereinigung, die in aller Regel erhebliche Veränderungen mit sich bringt, schon in seinen Willen mit aufgenommen. Dass dort – schwer bewirtschaftbare - Steillagen wie an Rhein oder Mosel vorhanden gewesen wären, die erhalten werden sollten, oder dass die Schaffung solcher Steillagen Entwicklungsziel hätte sein sollen, ergibt sich aus den Vorschriften der Verordnung nicht. Deren Fehlen kann daher die Klägerin nicht gegen die Fortgeltung der Verordnung ins Feld führen.

33

Das Gericht hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Flurbereinigungsmaßnahmen selbst unter größtmöglicher Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange durchgeführt wurden. Die Erläuterungen der Vertreter der Naturschutzbehörden beim Ortstermin und auch das schon zitierte Artenschutzgutachten haben dies hinreichend deutlich gemacht, so dass es nicht erforderlich war, etwa noch die umfangreichen Unterlagen des gerade erst (weitgehend) abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens selbst beizuziehen. Dargelegt wurde insbesondere, dass großer Wert auf ausreichend hohe und steile Böschungen in südlicher Ausrichtung gelegt wurde, um den wildlebenden Pflanzen- und Tierarten dort weiterhin bzw. wieder Lebensraum zu bieten. Die Ortsbesichtigung hat weiter ergeben, dass die Terrassenflächen nicht mehr so kahl aussehen wie auf den Fotos in den Akten, weil der Bewuchs mit Reben, aber auch der Bewuchs der Böschungen, inzwischen fortgeschritten ist. Die Vertreter des Beklagten haben außerdem dargelegt, dass u.a. die geschützten Vogelarten Zaunammer und Neuntöter dort weiterhin Lebensraum finden und durch die Flurbereinigungsmaßnahmen nicht (dauerhaft) vertrieben worden sind. Das bedeutet, dass auch der zweite Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten weiterhin verwirklicht werden kann, vor allem weil auch der freigestellte weitere Bereich des Naturschutzgebiets (Wiesen, Weiden, Obstbäume, Trockenmauern) dort gute Bedingungen bietet.

34

Dass die wahrscheinlich ungenehmigte Errichtung der „neuen“ Pergola nicht dazu führt, dass die Schutzzwecke der Verordnung nicht mehr zu verwirklichen wären, bedarf angesichts deren relativ kleiner Flächenausdehnung keiner weiteren Begründung. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht dieses Bauwerk dort für zulässig hielte.

35

2) Hat die Verordnung somit weiterhin Gültigkeit, so bedarf die Klägerin einer naturschutzrechtlichen Befreiung, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Die Voraussetzungen des § 67 BNatSchG liegen jedoch nicht vor. Da es hier nicht um öffentliche Interessen geht, sind nur die Voraussetzungen in § 67 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen. Danach kann die Befreiung nur erteilt werden, wenn die Durchführung der dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften – hier das Bauverbot in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung - im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers von Flächen innerhalb des Gebietes führt und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

36

a) Unzumutbar im Sinne von § 67 BNatSchG ist eine Belastung nur dann, wenn sie sich im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, die mit dem betreffenden naturschutzrechtlichen Gebot oder Verbot verfolgte werden, wegen ihrer Besonderheit und Schwere als unangemessen erweist. Aus der Funktion der Befreiung und der ausdrücklichen Einschränkung auf den Einzelfall ergibt sich jedoch, dass die genannten öffentlichen Interessen in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (Lütkes/Ewer, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 2011, Rn. 12 zu § 67). In der Vorgängervorschrift in § 62 BNatSchG 2002 war für die Befreiung eine „nicht beabsichtigte Härte“ gefordert worden. In der Sache hat sich an den maßgebenden Kriterien durch die Neuformulierung nichts geändert (so auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 62 BNatSchG a.F. Rn. 7). Wenn – wie hier - in einer Naturschutzverordnung ein generelles Bauverbot angeordnet ist, ist es ausdrückliche Absicht des Verordnungsgebers, neu entstehende Bebauung zu verhindern. Vorliegend gilt dies nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung für alle baulichen Anlagen, selbst wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, was in der Regel nur bei solchen geringen Ausmaßes der Fall ist. Erst recht sollen Baumaßnahmen großen Umfangs verhindert werden. Die Aussiedlung und erstmalige Neuerrichtung eines kompletten Winzerbetriebs einschließlich Vinothek und Betriebswohnung innerhalb des Naturschutzgebietes widerspricht dem Bauverbot daher in einem Maß, das ganz offensichtlich nicht als geringfügig oder nicht störend angesehen werden kann oder demgegenüber bei einer Abwägung die naturschutzrechtlichen Belange, die in den Schutzzweckbeschreibungen ihren Ausdruck finden, als untergeordnet gewertet werden könnten.

37

Der Klägerin wird durch das Bauverbot grundsätzlich verwehrt, ihr Projekt an dieser Stelle zu verwirklichen. Das stellt keine Sondersituation dar, sondern gilt für alle Eigentümer von Weinbergs- und anderen Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets. Das Unterbleiben von Bebauung jeglicher Art ist ein wesentlicher Faktor zur Erreichung der Schutzzwecke der Verordnung. Gewollt ist ausdrücklich die Erhaltung der freien Landschaft in der charakterisierten Form – inzwischen zulässigerweise modifiziert und „entwickelt“ durch die Maßnahmen der Flurbereinigung -, die an dem Charakter einer freien Hanglandschaft insoweit nichts Wesentliches verändert haben.

38

Der von ihr durch das Bauverbot und die Versagung der Befreiung verlangte Verzicht auf die Durchführung ihres Vorhabens an dieser Stelle – und generell innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebiets – stellt keine besondere Härte und damit auch keine unzumutbare Belastung dar. Die Klägerin kann keine besonderen Umstände des Einzelfalls anführen, die diese Beurteilung ermöglichen würden. Sie hat bisher dort keine Rechtsposition, die sich von der der anderen Weinbergseigentümer unterscheiden würde. Dass sie eventuell Kosten für die Planung des Vorhabens umsonst aufgewendet hat, kann hier nicht berücksichtigt werden, weil es stets das Risiko des Bauherrn ist, ob seine Planungsvorstellungen genehmigungsfähig sind. Hier gibt es auch noch keine detaillierten Unterlagen, weil bisher nur eine Bauvoranfrage gestellt war. Auch gibt es keine Zusagen oder andere Umstände, aufgrund deren die Klägerin begründet erwarten könnte, dass sie dort werde bauen können.

39

Es bleibt daher nur der nachvollziehbare Wunsch der Klägerin, auf ihren Weinbergsflächen innerhalb des ca. 19 ha großen Naturschutzgebiets ihr Vorhaben verwirklichen zu können. Das dafür entwickelte Konzept weicht auch durchaus von dem üblichen Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Aussiedlung ab und würde möglicherweise in der Landschaft weniger auffallen, als dies bei den üblichen Aussiedlungen mit großen Hallen und weiteren Gebäuden sonst der Fall ist. Denn das vorgesehene langgestreckte Gebäude mit verschie-denen Nutzungsbereichen soll eingeschossig sein, nach Süden hin eine einheitliche Front zeigen und rückwärtig in den Hang bzw. die Terrassenstruktur hineingebaut werden. Das Dach soll übergrünt werden. Das Gebäude würde sich aber nach den zur Bauvoranfrage vorgelegten Plänen über eine Breite von ca. 125 m erstrecken und mit seiner nach Süden gerichteten Frontseite auch auf der gesamten Breite weithin deutlich sichtbar sein. Für seine Errichtung sowie die Herstellung einer Zufahrt müssten einige vorhandene Weinbergsterrassen über die Gebäudebreite hin abgetragen werden. Die vorgesehene Dachbegrünung würde das Gebäude nur für den oberhalb stehenden Betrachter, nicht aber für den Betrachter von unterhalb des Hanges kaschieren können. Die freie Weinbergslandschaft würde in jedem Fall durch einen Fremdkörper enormen Ausmaßes gestört, wenn nicht teilweise zerstört werden.

40

Zudem würden die Betriebsabläufe des aktiven Weinbaubetriebs einschließlich Vinothek zwangsläufig einen nicht unerheblichen An- und Abfahrtsverkehr und Lärmentwicklung verursachen. Das alles ginge weit über das hinaus, was zur Bearbeitung und Pflege der Weinberge innerhalb des Naturschutzgesetzes erforderlich und hinnehmbar ist. Der Gesamtcharakter einer ruhigen Weinbergs- und Wiesenlandschaft würde sich erheblich verändern. Die naturschutzrechtlich wertvollen Gegebenheiten, die der Unterschutzstellung des Gebietes zugrunde liegen, würden zumindest im oberen Teil des terrassierten Weinbergsgeländes unterhalb der O...-Straße zum Teil völlig beseitigt und im Übrigen stark beeinträchtigt.

41

Dass die Klägerin Inhaberin eines Winzerbetriebs ist und ihre Aussiedlung im Außenbereich bauplanungsrechtlich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als sog. privilegiertes Vorhaben einzuordnen wäre, hat im vorliegenden Zusammenhang rechtlich keine Bedeutung, weil die Bauverbotsnorm in § 4 der Naturschutzverordnung „H – A. W...“ nicht zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Bauvorhaben unterscheidet.

42

Die bei Anwendung § 67 BNatSchG vorzunehmende Abwägung der Belange und Interessen der Klägerin mit den der Verordnung zugrunde liegenden naturschutzrechtlichen Belangen führt daher eindeutig zum Vorrang der naturschutzrechtlichen Belange. Wenn der Klägerin letztlich nur aufgrund des Umstands, dass sie dort Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen (Weinbergs-gelände) ist, eine Befreiung erteilt würde, wären damit nicht nur untrennbar die vorstehend geschilderten konkreten Eingriffe in das Naturschutzgebiet mit teilweiser Zerstörung geschützter Strukturen verbunden. Fast unausweichlich würde der Bau einer Aussiedlung an dieser attraktiven Stelle auch den Wunsch anderer Eigentümer nach sich ziehen, dort in Nachbarschaft zum Vorhaben der Klägerin selbst landwirtschaftliche Gebäude ähnlicher Art zu errichten. Unter vergleichbaren Umständen könnten weitere Befreiungen dann nicht versagt werden. Es liegt auf der Hand, dass damit das Ende des Naturschutzgebiets gekommen wäre, weil dann seine Schutzzwecke alsbald nicht mehr erreichbar wären. Das Landschaftsbild, die Vegetation und damit auch der Lebensraum für wildlebende Pflanzen und Tiere würden sich vollkommen verändern.

43

Es kann daher auch nicht von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Klägerin außerhalb des Naturschutzgebiets über andere für eine Aussiedlung geeignete Flächen verfügt, wie der Beklagte behauptet. Sollte das nicht der Fall sein, dann muss ihr zugemutet werden, sich um den Erwerb geeigneter Grundstücke zu bemühen, auf denen das Bauen erlaubt ist, sei es in S... oder einer der umliegenden Gemeinden. Sollte das im Außenbereich nicht gelingen, muss eine andere Lösung gefunden werden. Der Eingriff in das Naturschutzgebiet bleibt jedoch auch dann ausgeschlossen.

44

Auf die Frage, ob die Errichtung des geplanten Vorhabens auch unmittelbar negative Auswirkungen auf den Lebensraum geschützter Vogelarten hätte und ggf. in welcher Ausprägung und Intensität, kommt es nach alledem nicht mehr zusätzlich an.

45

Da die Klage abzuweisen ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.