Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Mai 2017 - 4 K 991/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0615.4K991.16.00
published on 15.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Mai 2017 - 4 K 991/16.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für Kanalbaumaßnahmen mit der Schmutzwasserabgabe für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 518.811,84 €.

2

Anlässlich des Ausbaus der Hauptstraße von M erneuerte die Klägerin dort im ersten Halbjahr 2008 den baulich sanierungsbedürftigen Mischwasserkanal und baute zusätzlich zur Entlastung dieses Kanals einen Regenwasserkanal, über den das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen und – soweit wirtschaftlich vertretbar – auch privater Flächen einem Vorfluter zugeleitet wird. Die Baukosten betrugen insgesamt 366.241,24 €.

3

In der L-Straße in W bestanden zwei Mischwasserkanäle. Den älteren legte die Klägerin still und ersetzte ihn durch einen neuen Regenwasserkanal, der direkt in einen Vorfluter einleitet. An den neuen Kanal wurden die Verkehrsflächen und ein kleinerer Teil der privaten versiegelten Flächen angeschlossen. Außerdem wird dem Kanal neu gefasstes Oberflächenwasser aus der Umgebung zugeleitet. Die Inbetriebnahme erfolgte am 6. Oktober 2008. Die Baukosten betrugen 195.348,91 €.

4

Im November 2008 erneuerte die Klägerin in der Hauptstraße von G teilweise einen Mischwasserkanal und baute zusätzlich einen Regenwasserkanal, der Niederschlagswasser direkt in einen Vorfluter ableitet und an den die Verkehrsflächen und – soweit wirtschaftlich vertretbar – auch private versiegelte Flächen angeschlossen wurden. Die Kosten für die Maßnahme betrugen 467.770,36 €.

5

In der Hauptstraße von Mö wies der Generalentwässerungsplan Überflutungen aus und schlug zur Beseitigung der hydraulischen Engstelle die Vergrößerung des vorhandenen Mischwasserkanals in Kombination mit einer Mischwasserentlastung in einen Vorfluter vor (Stauraumkanal mit untenliegender Entlastung). Anstelle dessen baute die Klägerin einen parallel verlaufenden Regenwasserkanal, der Niederschlagswasser direkt dem Vorfluter zuleitet. An diesen neuen Regenwasserkanal sind im Bestand 1,43 ha versiegelte Flächen angeschlossen, während 0,96 ha am Mischwasserkanal verblieben sind. Bei künftigen Gebietserweiterungen sollen weitere 2,41 ha an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Der Regenwasserkanal wurde am 20. Mai 2011 in Beitrieb genommen. Die Baukosten betrugen 384.526,68 €.

6

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Verrechnung ihrer Schmutzwasserabgabe der Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 mit den Kosten für die vier oben dargestellten Maßnahmen.

7

Mit vier Bescheiden vom 17. Dezember 2014 lehnte der Beklagte diese Verrechnung ab. Die Kanalsanierungs- oder -ersatzmaßnahmen der Klägerin seien nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht verrechenbar. Durch die Umwandlung von bestehenden Mischsystemen in ein modifiziertes Mischsystem mittels Errichtung eines neuen Regenwasserkanals werde nämlich der Abwasserbehandlungsanlage keine Schmutzwassereinleitung neu zugeführt.

8

Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 23. Dezember 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016, der Klägerin zugestellt am 10. Oktober 2016, zurückwies.

9

Die Klägerin hat daraufhin am 8. November 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

10

Die vier Maßnahmen, durch die Niederschlagswasser über neue Regenwasserkanäle von den bestehenden Mischwasserkanälen entkoppelt worden sei, seien nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnungsfähig. Diese Abkoppelungsmaßnahmen befolgten entsprechende drängende Hinweise in dem wasserrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2015. Durch die Maßnahmen werde das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Kläranlage zugeführt und dadurch die Schmutzfrachtemission in den Vorfluter vermindert. Auf Grund der Entkoppelung werde nämlich verschmutztes Mischwasser, das bei starkem Regenwasserzufluss über Entlastungbauwerke in Vorfluter abgeschlagen worden sei, jetzt vermehrt der Kläranlage zugeleitet. Ihre Schmutzfrachtberechnung belege, dass dadurch die an den zugeordneten Entlastungsbauwerken entlasteten Schmutzfrachten durch die neuen Regenwasserkanäle zwischen 8 % und 24 % abgenommen hätten. Zielsetzung der vier neuen Regenwasserkanäle sei nicht die bautechnische oder hydraulische Sanierung der bestehenden Mischwasserkanäle, sondern die durch Bescheid geforderte Entkoppelung von Schmutz- und Regenwasser und damit der Schutz der Vorfluter vor verschmutztem Mischwasser, das bisher über Entlastungsbauwerke aus den Mischwasserkanälen zugeflossen sei. Bei rein betriebswirtschaftlicher Betrachtung seien die Entkoppelungsmaßnahmen unwirtschaftlich, weil es technisch einfacher und billiger gewesen wäre, nur Maßnahmen an den bestehenden Mischwasserkanälen durchzuführen. Außerdem seien die Kosten für die Sanierung der Mischwasserkanäle nicht in die Verrechnungsforderung eingeflossen. Die neuen Regenwasserkanäle bildeten mit dem verbleibenden Mischwassersystem eine funktionale Einheit. Ohne diese neuen Regenwasserkanäle wäre nämlich das Ziel der weniger häufigen Entlastung aus dem Mischwassersystem und der Weiterführung von mehr Schmutzfracht an die Kläranlage nicht zu erreichen gewesen. Die Niederschlagswasserkanäle stünden somit in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der Ableitung von mehr Mischwasser zur Kläranlage, was für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG genüge. Hauptzweck der zusätzlichen Regenwasserkanäle sei nämlich selbst dann der oben geschilderte Gewässerschutz durch geringere Entlastung in die Vorfluter, wenn Auslöser dieser Neukonzeption die Sanierungsbedürftigkeit eines Kanals oder die Beseitigung eines hydraulischen Engpasses gewesen seien. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG scheide nur dann aus, wenn der Maßnahmenträger eine Investition getätigt habe, die nicht auch von der Absicht getragen sei, eine Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt zu erreichen. Das durch die vier Maßnahmen geschaffene modifizierte Trennsystem entspreche den wasserrechtlichen Vorgaben. Mit seiner Behauptung, Regenwasser sei so verschmutzt, dass seine direkte Einleitung in Vorfluter keinen Nutzen für die Gewässergüte habe, stelle der Beklagte hingegen die Sinnhaftigkeit des § 55 Abs. 2 WHG in Frage.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 zu verpflichten, die Anträge auf Verrechnung erneut zu verbescheiden.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und erwidert im Wesentlichen:

16

Die Maßnahmen seien nicht gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG verrechenbar, weil es sich vorliegend um Kanalsanierungen und nicht um die Herstellung oder Erweiterung von Zuführungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift handele. Eine solche Erweiterung von Anlagen könne nur bejaht werden, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt diene. Dies sei bei den Maßnahmen der Klägerin nicht der Fall, denn diese bezweckten die Sanierung schadhafter oder hydraulisch überlasteter Kanäle. Die Schadstofffrachtminderung durch die Maßnahmen sei hingegen so gering, dass die Inanspruchnahme der Verrechnungsmöglichkeit als missbräuchlich erscheine. Außerdem sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Minderung der Schadstofffracht eingetreten sei, weil über die neuen Regenwasserkanäle unbehandeltes Niederschlagswasser direkt in die Vorfluter geleitet werde.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Bescheidungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn der Beklagte hat zu Recht die beantragte Verrechnung der Aufwendungen für Kanalbaumaßnahmen der Klägerin mit der Schmutzwasserabgabe für die Jahre 2008 bis 2010 abgelehnt. Die Voraussetzungen einer solchen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - liegen nämlich nicht vor.

19

Nach diesen Vorschriften können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Die Aufwendungen der Klägerin für die Regenwasserkanäle, die vorliegend zur Aufrechnung gestellt wurden, sind aber keine solchen verrechnungsfähigen Aufwendungen, denn sie sind keine Anlagen, die im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen.

20

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, diese Regelungen investitionsfreundlich auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13/03 – BVerwGE 120, 27). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.). Außerdem können bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 7 C 2/08 –, NVwZ 2008, 1124). Schließlich hat das BVerwG auch schon entschieden, dass eine Anlage auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert wird, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird, und Abwasser vorhandener Einleitungen auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 12/12 – NVwZ-RR 2014, 323). Allerdings hat das BVerwG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG nur bejaht werden kann, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen, weil anderenfalls die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden könnte. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt deshalb beispielsweise dann nicht vor, wenn mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist.

21

Daran gemessen handelt es sich bei den Investitionen für die zwischen 2008 und 2011 errichteten Regenwasserkanäle nicht um verrechnungsfähige Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, weil dies nicht der Hauptzweck dieser Maßnahmen ist.

22

Zwar werden auf Grund der vier Maßnahmen der Klägerin im Ergebnis vorhandene Einleitungen, nämlich die Einleitung verschmutzten Mischwassers, das bei starkem Regenwasserzufluss über Entlastungsbauwerke von den Mischwasserkanälen direkt ungeklärt in Gewässer verbracht wird, vermehrt der Kläranlage zugeführt. Durch die neuen Regenwasserkanäle und die damit verbundene teilweise Entkoppelung von Niederschlags- und Schmutzwasser haben nämlich nach den Berechnungen der Klägerin die an den zugeordneten Entlastungsbauwerken entlasteten Schmutzfrachten durch die neuen Regenwasserkanäle zwischen 8 % und 24 % abgenommen. Diese - im Verhältnis zum Investitionsvolumen sehr geringe - Erhöhung des einer Kläranlage zugeführten Abwassers ist aber nicht Hauptzweck der Kanalbaumaßnahmen der Klägerin. Die vier Maßnahmen der Klägerin dienen primär nicht der Zuführung von Abwasser vorhandener Einleitungen zu einer Abwasserbeseitigungsanlage, sondern vielmehr anderen Zwecken wie der Sanierung vorhandener Kanäle, der Behebung hydraulischer Probleme, der Kapazitätserweiterung und/oder der Umwandlung des vorhandenen Mischsystems in ein modifiziertes Mischsystem.

23

Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit der Auffassung der Klägerin, Zielsetzung der vier neuen Regenwasserkanäle sei nicht die bautechnische oder hydraulische Sanierung der bestehenden Mischwasserkanäle, sondern die Entkoppelung von Schmutz- und Regenwasser und damit der Schutz der Vorfluter vor verschmutztem Mischwasser, das bisher über Entlastungsbauwerke aus den Mischwasserkanälen zugeflossen sei. Entgegen dieser Argumentation sind nämlich nicht nur die Regenwasserkanäle in den Blick zu nehmen, sondern es ist insoweit jeweils die Maßnahme insgesamt maßgeblich, denn nur unter dieser Voraussetzung kommt vorliegend überhaupt die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG in Betracht. Zwar ist nach dieser Vorschrift auch die Verrechnung von Investitionen für Regenwasserkanäle möglich, obwohl über diese Kanäle keine Zuleitung zu Abwasseranlagen erfolgt. Dies setzt aber voraus, dass Regenwasserkanal und Schmutz- bzw. Mischwasserkanal eine funktionale Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.). Dann ist aber nach Auffassung der Kammer auch bei der Frage, ob die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt oder aber anderen Zwecken dienen, zwingend auf die hauptsächliche Zweckbestimmung der gesamten Maßnahme abzustellen.

24

Auf der Grundlage einer solchen gesamtheitlichen Betrachtungsweise war aber ersichtlich nicht Hauptzweck der vier Maßnahmen, vorhandene Einleitungen einer Kläranlage zuzuleiten. Dies zeigt schon das jeweilige Investitionsvolumen, das zur dadurch erreichten Erhöhung der einer Kläranlage zugeführten Abwassermenge völlig außer Verhältnis steht. Vielmehr waren alle vier Maßnahmen durch andere Missstände der bestehenden Kanalisation veranlasst, in denen die Höhe der Investitionen ihre sachliche Berechtigung findet und die daher die maßgeblichen (Haupt-)Zwecke der vier Kanalisationsmaßnahmen bilden. So hatte die Maßnahme in der Hauptstraße von M ihre Ursache in einem baulich sanierungsbedürftigen Mischwasserkanal, in W wurde ein maroder Mischwasserkanal ersetzt, in der Hauptstraße von G ein Mischwasserkanal erneuert und in der Hauptstraße von Mö eine hydraulische Engstelle beseitigt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO.

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 518.811,84 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21.11.2013 00:00

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Annotations

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.