Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Aug. 2015 - 4 K 159/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0806.4K159.15.NW.0A
06.08.2015

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Grundlagenbescheid der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenwasserbeseitigung und einen daraufhin erlassenen Beitragsbescheid.

2

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 1. Juli 2013 das Grundstück Flurstück-Nr. ... (A-Straße ….) in A-Dorf. Der Eigentumswechsel wurde am 31. Juli 2013 zu Gunsten des Klägers durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Seine Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer erfolgte dann am 24. Februar 2014.

3

Das 1.170 m² große Grundstück ist mit einer Halle bebaut und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im E...“, der es als Gewerbegebiet ausweist und eine Grundflächenzahl 0,7 festsetzt.

4

Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. ... die Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtung (Oberflächenwasser) fest. Die beitragspflichtige Fläche von 819 m² ergab sich dabei aus der Multiplikation der Grundstücksfläche von 1.170 m² mit der Grundflächenzahl 0,7.

5

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erhob die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. ... einen wiederkehrenden Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung in Höhe von 108,52 € für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 sowie entsprechende Vorausleistungen für das Jahr 2014. Die Beitragshöhe ermittelte die Beklagte auf der Grundlage der beitragspflichtigen Fläche von 819 m² und einem jährlichen Beitragssatz von 0,53 €/ m².

6

Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 21. Februar 2014 Widersprüche ein, die der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 zurückwies.

7

Der Kläger hat daraufhin am 23. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

8

Weder der Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2014 noch der Beitragsbescheid vom 17. Februar 2014 hätten gegen ihn ergehen dürfen, weil er erst mit der Eintragung ins Grundbuch am 24. Februar 2014 Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... geworden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei seine Beitragspflicht entstanden. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge sei aber auch der Sache nach nicht gerechtfertigt, weil das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickert werde. Zwar erhebe die Beklagte diese wiederkehrenden Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung. Ihre Entgeltsatzung sehe aber vor, dass die als Beitragsmaßstab maßgebliche Grundstücksfläche entsprechend verringert werden könne, wenn das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen sei. Einen solchen Antrag habe er aber mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gestellt, ohne dass darüber bislang entscheiden worden sei. Letztlich komme es auf den Erfolg dieses Antrages aber gar nicht an. Denn Niederschlagswasser werde in der Entgeltsatzung der Beklagten als Abwasser behandelt. Niederschlagswasser, das auf einem Grundstück der Versickerung zugeführt werde, stelle aber kein solches Abwasser dar. Es werde nicht zum Fortleiten gesammelt, sondern auf dem Grundstück in zulässiger Weise versickert oder zur Grünflächenbewässerung verbraucht. Dies entspreche auch dem Wohl der Allgemeinheit, wie der Bebauungsplan „Gewerbegebiet im E..." zeige, wonach empfohlen werde, unbelastetes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückzuhalten, zu verdunsten oder soweit wie möglich zu versickern.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2014 und 17. Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und erwidert:

14

Die Bescheide seien zu Recht gegenüber dem Kläger ergangen, denn dieser sei bei ihrem Erlass zwar nicht Eigentümer des Grundstücks, aber Besitzer und in Folge der Auflassungsvormerkung Anwartschaftsberechtigter und damit dinglich Nutzungsberechtigter gewesen. Auch inhaltlich seien die Bescheide nicht zu beanstanden. Der angewandte Beitragsmaßstab sei rechtlich unbedenklich. Es genüge die Möglichkeit der Einleitung von Oberflächenwasser in ihre Abwasserbeseitigungseinrichtung.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den Bescheid der Beklagte vom 17. Februar 2014 richtet. Dieser Beitragsbescheid ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten(1.). Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2014 richtet, ist sie dagegen unbegründet, da sich dieser Grundlagenbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig erweist (2.).

17

1. Der Bescheid vom 17. Februar 2014, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. ... einen wiederkehrenden Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung in Höhe von 108,52 € für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 sowie entsprechende Vorausleistungen für das Jahr 2014 erhoben hat, ist rechtswidrig, denn der Kläger ist insoweit nicht beitragspflichtig.

18

Die Beklagte erhebt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 13 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 28. September 2010 (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA -) für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser wiederkehrende Beiträge. Beitragsschuldner dieser wiederkehrenden Beiträge ist gemäß § 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

19

Nach diesen rechtlichen Vorgaben wurde der Kläger zu Unrecht mit Bescheid vom 17. Februar 2014 für das Grundstück Flurstück-Nr. ... zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen, denn er war bei Bekanntgabe dieses Beitragsbescheids weder Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter dieses Grundstücks noch Gewerbetreibender auf diesem Grundstück.

20

Eigentümer dieses Grundstücks wurde der Kläger gemäß § 873 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch am 24. Februar 2014 und damit erst nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 17. Februar 2014.

21

Der Kläger war bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids auch nicht dinglich Nutzungsberechtigter im Sinne von § 10 Abs. 1 ESA. Umfasst werden davon neben dem Erbbaurecht dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Ein solches dingliches Nutzungsrecht war dem Kläger bei Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheids an dem Grundstück Flurstück-Nr. ... nicht eingeräumt. Insbesondere machte der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen war, ihn nicht zum dinglich Nutzungsberechtigten. Eine solche Vormerkung schützt gemäß § 883 BGB den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums am Grundstück vor vertragswidrigen Verfügungen des bisherigen Eigentümers während des oft langen Zeitraums zwischen Kaufvertrag/Auflassung und Eintragung. Als Kehrseite der Verfügungsbeschränkung des Verkäufers erwirbt der Vormerkungsberechtigte ein Anwartschaftsrecht, wenn zuvor bereits die Auflassung erklärt wurde. Dieses (dingliche) Anwartschaftsrecht ist aber kein dingliches Nutzungsrecht im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 KAG, 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA. Ein solches Anwartschaftsrecht stellt nämlich zwar eine Vorstufe zum Eigentum dar, begründet aber kein dingliches Besitz- oder Nutzungsrecht (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 925 Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 8 B 118/01 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 L 84/13 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 8 B 999/01 - ; juris).

22

Unerheblich ist insoweit auch, dass der notarielle Kaufvertrag vom 1. Juli 2013 dem Kläger mit der vollständigen Kaufpreiszahlung ein Recht zum Besitz des Grundstücks Flurstück-Nr. ... eingeräumt hat. Auch dieses schuldrechtliche Besitzrecht machte nämlich den Kläger nicht zum dinglich Nutzungsberechtigten.

23

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Regelung in der allgemeinen Entwässerungssatzung, wonach dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer auch solche Personen gleichgestellt sind, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese Gleichstellung gilt nämlich nur „nach dieser Satzung“ und damit nur für den Geltungsbereich der allgemeinen Entwässerungssatzung, während § 10 Abs. 1 ESA zur Frage der Beitragspflicht eine speziellere und damit vorgehende Regelung enthält. Im Übrigen wäre eine Beitragspflicht von Personen, die (nur) die tatsächliche Gewalt ausüben, auch nicht vereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG.

24

Der Kläger war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheids auch nicht Gewerbetreibender auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... Es kann daher offen bleiben, ob dieser Tatbestand in § 10 Abs. 1 ESA überhaupt rechtlich geeignet ist, eine Beitragspflicht des Gewerbetreibenden zu begründen, da es sich bei Entwässerungsbeiträgen um grundstücksbezogene Abgaben handelt (zu den rechtlichen Bedenken insoweit vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 30 Rn. 23; Beushausen, KStZ 1998, 41, 60; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2012 - 6 C 10085/12.OVG -, AS RP-SL 41, 218; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 M 38/02 -, juris ; VG Greifswald, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 3 B 2637/99 -; juris).

25

Schließlich ist für die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 17. Februar 2014 und damit für den Erfolg der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger am 24. Februar 2014 und damit im Verlauf des Widerspruchsverfahrens Eigentümer des veranlagten Grundstücks wurde. Im Falle der Anfechtungsklage bestimmt sich die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage in erster Linie nach dem anzuwendenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360). Dieses materielle Recht schreibt in § 10 Abs. 1 ESA als maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung des Beitragspflichtigen den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vor. Änderungen im Eigentum, die - wie hier - nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides erfolgen, sind daher für die Frage der Beitragspflicht grundsätzlich ohne Belang. (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. September 2014, a.a.O.).

26

2. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2014 richtet, ist sie dagegen unbegründet.

27

Dieser Feststellungsbescheid, mit dem in Bezug auf das Grundstück Flurstück-Nr. ... die beitragspflichtige Fläche für die Erhebung wiederkehrender Beiträge auf 819 m² festgesetzt wurde, hat seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG. Nach dieser Vorschrift kann die kommunale Gebietskörperschaft die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die Satzung vorsieht. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht, denn § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA sieht vor, dass die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheid gesondert festgesetzt werden.

28

Der Kläger kann nicht deshalb die Aufhebung dieses Grundlagenbescheids verlangen, weil er bei Bekanntgabe dieses Bescheids noch nicht Eigentümer des fraglichen Grundstücks war. Zwar sind solche Grundlagenbescheide gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ESA gegen den Beitragspflichtigen zu richten und dies war er - wie bereits oben dargelegt - bei Erlass des Bescheids vom 6. Februar 2014 noch nicht, da er erst am 24. Februar 2014 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Maßgebend ist hier jedoch nicht die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe dieses Grundlagenbescheids. Dieser ist nämlich ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn sein Regelungstatbestand - die verbindliche Festsetzung der Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenwasserbeseitigung - wird für einen längeren, unbestimmten Zeitraum festgelegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 12 E 10877/02.OVG - ; VG Trier, Urteil vom 9. Mai 2000 - 2 K 261/99.TR - ). Bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17/92 -, NJW 1995, 3067). Denn der Grundlagenbescheid erfasst - im Gegensatz zu einem Beitragsbescheid - nicht einen konkreten, abgeschlossenen Tatbestand, sondern regelt als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus auch das künftige Verhalten des Betroffenen.

29

Im damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. August 2015 war die Vorgabe des § 17 Abs. 2 Satz 2 ESA, wonach Grundlagenbescheide gegen den Beitragspflichtigen zu richten sind, erfüllt, denn der Kläger wurde am 24. Februar 2014 mit seiner Eintragung in das Grundbuch Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... und damit gemäß §§ 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA Beitragsschuldner.

30

Auch die Festsetzung einer beitragspflichtigen Fläche von 819 m² als rechnerische Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundlagenbescheid vom 6. Februar 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

31

Diese Festsetzung entspricht § 6 Abs. 1 ESA, der gemäß § 13 Abs. 4 ESA auch auf wiederkehrende Beiträge Anwendung findet. Danach ist Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung die gewichtete Grundstücksfläche, zu deren Ermittlung die Fläche des Grundstücks mit der Grundflächenzahl vervielfacht wird. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht die Fläche des Grundstücks Flurstück-Nr. ... von 1.170 m² mit der Grundflächenzahl 0,7 vervielfältigt, die der Bebauungsplan „Im E...“ für das Grundstück ausweist.

32

Dieser angewandte Maßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden; er entspricht insbesondere der Vorgabe in § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass die Bemessung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung nach dem Produkt von Grundstücksfläche und Grundflächenzahl insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 8 B 117/88 -, NVwZ-RR 1989, 577; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 6 A 10856/14.OVG -; Urteil vom 5. März 1998 - 12 A 10315/97.OVG - ; Urteil vom 3. April 1996 - 12 A 11396/95.OVG -). Durch diesen Maßstab wird nämlich der Umfang der bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit in hinreichendem Umfang auch der Vorteil erfasst, der dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück durch die Vorhaltung einer Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenwasserbeseitigung vermittelt wird. Die auf einem Grundstück tatsächlich bebaute und befestigte Fläche oder die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Fläche sind hingegen keine geeigneten Maßstäbe zur Berechnung eines solchen wiederkehrenden Beitrags, weil dieser Beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG für dieMöglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erhoben wird.

33

Die Einwände des Klägers greifen hingegen nicht durch. Soweit er insoweit geltend macht, die beitragspflichtige Fläche hätte im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 7 ESA verringert werden müssen, überzeugt dies nicht. Nach § 6 Abs. 7 ESA ist die beitragspflichtige Abflussfläche dann entsprechend zu verringern, wenn das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Grundstückseigentümer in dem Umfang ein beitragsbegründender Vorteil fehlt, wie er aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das auf seinem anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen Straßenkanal einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 6 A 11142/06.OVG -, NVwZ 2007, 486). Ein solches Einleitungshindernis ist jedoch im Falle des Grundstücks Flurstück-Nr. .../1 nicht gegeben.

34

§ 2 Abs. 2 Satz 3 Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 - LWG a.F. -, wonach Niederschlagswasser nur dann in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden soll, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, enthielt kein beitragsrelevantes Einleiteverbot, sondern lediglich einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG -). Auch der seit 30. Juli 2015 gültige § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz vom 14. Juni 1015 - LWG -, wonach Niederschlagswasser dann von der allgemeinen Pflicht zur Abwasserbeseitigung ausgenommen ist, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann, schließt die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung nicht aus (vgl. zum nahezu inhaltsgleichen § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG a.F.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2003 - 12 A 10086/03.OVG -).

35

Ein sonstiges rechtliches Hindernis, das die Einleitung von Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers in die Abwasserbeseitigungseinrichtung dauerhaft ausschließt, liegt nicht vor. Vielmehr besteht insoweit - unabhängig von dem Antrag des Klägers vom 19. Februar 2014 „auf anteilige Befreiung des Beitrags auf Oberflächenwasser“ - ein umfassendes Recht zur Einleitung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser.

36

Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser sei kein Abwasser, das eine Beitragspflicht auslösen könne, weil es nicht zum Fortleiten gesammelt, sondern in zulässiger Weise versickert oder zur Grünflächenbewässerung verbraucht werde, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - nur das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelte Wasser Abwasser, mithin nicht das auf unbebauten Flächen versickernde Niederschlagswasser. Der Kläger verkennt aber insoweit, dass der wiederkehrende Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung erhoben wird. Entscheidend ist mithin nicht, ob und in welchem Umfang gegenwärtig Abwasser auf dem Grundstück anfällt und der Einrichtung zugeleitet wird, sondern ob die Möglichkeit besteht, die Entwässerungseinrichtung in dieser Weise zu nutzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 7. Juli 2009 - 6 A 11162/08.OVG - und - 6 A 11163/08.OVG -). Dies ist aber in dem in dem angefochtenen Grundlagenbescheid festgesetzten Umfang der Fall, denn auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... kann nach den planungsrechtlichen Vorgaben eine Fläche von 819 m² mit baulichen Anlagen überdeckt werden und der Kläger hat auch das Recht, das dort anfallende Niederschlagswasser - dann als Abwasser - der Entwässerungseinrichtung zuzuleiten.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.712,89 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

40

Gründe

41

Bei der Streitwertfestsetzung war der Grundlagenbescheid mit dem fünffachen Jahresbeitrags berücksichtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 12 E 10877/02.OVG -).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 L 84/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Januar 2013 – 4 A 75/09 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zula

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Januar 2013 – 4 A 75/09 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.656,74 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags und eines Ausbaubeitrags.

2

Der Kläger ist seit 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn .... In dessen Eigentum stand das im Grundbuch von S... auf Blatt ...7 unter der laufenden Nummer 2 im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück Gemarkung S..., Flur ..., Flurstück .../9. Der Kläger verkaufte das Grundstück an Herrn M... und bewilligte diesem am 20. Dezember 2007 eine Auflassungsvormerkung, die am 11. März 2008 eingetragen wurde. Am 28. Dezember 2007 übertrug Herr M... eine Teilfläche aus diesem Grundstück an Frau M.... Das Grundstück wurde in der Folge in die Flurstücke .../10 und .../11 zerlegt, die am 16. Oktober 2008 in das Grundbuch eingetragen wurden. Für das Flurstück .../11 erklärte Herr M... am 29. August 2008 die Auflassung zugunsten von Frau M.... Der beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibungen aus den Grundstücksübertragungen. Am 6. Januar 2009 wurde das Flurstück .../11 auf das Grundbuchblatt 1... des Grundbuchs von B-Stadt übertragen und Herr M... für das verbliebene Flurstück .../10 als Eigentümer eingetragen.

3

Das vormalige Grundstück Gemarkung S..., Flur ..., Flurstück .../9 lag an der Straße „... K...“ an, die die Stadt Parchim im Jahre 2007 in der Teileinrichtung Gehweg ausbaute und in den Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung erstmalig herstellte. Mit zwei Bescheiden vom 24. Oktober 2008 setzte der Beklagte dafür gegen den Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 30.306,19 Euro und einen Ausbaubeitrag in Höhe von 5.350,55 Euro fest. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 zurück. Am 27. Januar 2009 hat der Kläger dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Januar 2013 – 4 A 75/09 – abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

4

Der nach Zustellung des Urteils am 3. April 2013 fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 30. April 2013 gestellte und auch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 3. Juni 2013 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

6

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 06.04.2000 – 1 M 24/00 –; Beschl. v. 21.09.1999 – 1 M 71/99 –; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7.13 –; Beschl. vom 10.07.1995 – 9 B 18/95 –, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Das ist nicht geschehen. Soweit die Zulassungsschrift insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2000 (– 3 C 6/99 –, juris, Rn. 29) verweist, in dem ausgesprochen ist, dass es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und der Bürger den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc im Allgemeinen nur dann hat, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war, ist damit keine Divergenz zum angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nämlich zugleich festgestellt, dass dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt steht, dass das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann. So liegt es hier.

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Für die Bestimmung des richtigen Adressaten der streitgegenständlichen Beitragsbescheide kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Das materielle Recht bestimmt vielmehr denjenigen als persönlich Beitragspflichtigen und damit als richtigen Adressaten des Abgabenbescheides, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Das gilt sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 11 Satz 1 der Satzung der Stadt Parchim zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 21. Februar 2002), als auch für das Straßenausbaubeitragsrecht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 1 der Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 18. Oktober 2004). Änderungen im Eigentum nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird, etwa durch einen Widerspruchsbescheid oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 24, Rn. 46 und § 37, Rn. 22). Es ist daher unerheblich, ob im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die Erwerber der beiden Flurstücke des veranlagten Grundstücks bereits ein dingliches Anwartschaftsrecht erworben hatten. Zudem kommt es für die persönliche Beitragspflicht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ohnehin auf das Volleigentum und nicht auf ein Anwartschaftsrecht als dessen Vorstufe an (vgl. zur sachlichen Beitragspflicht OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.06.1994 – 9 M 5968/93 –, juris), für eine erweiternde Auslegung von § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über deren Wortlaut hinaus ist deshalb kein Raum.

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Soweit der Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Umstand herleiten will, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides das im Grundbuch von S... auf Blatt ...7 unter der laufenden Nummer 2 im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück in die Flurstücke .../10 und .../11 zerlegt war, geht das in mehrerer Hinsicht fehl. Zum einen lag dieser Umstand bereits bei Erlass der Ausgangsbescheide vom 24. Oktober 2008 vor, zum anderen kommt es beitragsrechtlich auf die Zerlegung des vormaligen Flurstücks .../9 auch nicht an. Das Beitragsrecht knüpft nicht an den vermessungsrechtlichen Flurstücksbegriff an, sondern macht grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn zum Gegenstand der Beitragserhebung (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 16.09.1998 – 8 C 8/97 –, juris und zum Straßenbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 07.07.2003 – 1 M 57/03 –, juris). Das findet seine Stütze in den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Stadt Parchim zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 21. Februar 2002 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, die unmittelbar an der abzurechnenden Straße anliegen oder über eine rechtlich gesicherte Zuwegung zu dieser Straße verfügen. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 18. Oktober 2004 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, die unmittelbar an der ausgebauten Straße anliegen oder über eine Zuwegung zu dieser Straße verfügen. Das in das jeweilige Vorteilsgebiet einbezogene Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne bestand aber bis zum 6. Januar 2009, solange die beiden Flurstücke unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes gebucht waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welche Grundstücke von der Anlage bevorteilt werden, ist ohnehin nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides oder des Widerspruchsbescheides, sondern der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 30.05.1997 – 8 C 27/96 –, juris, und zum Straßenausbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 – 1 M 148/05 –, juris, sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2013, § 8, Rn. 391a).

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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

10

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschluss v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag stützt sich auch insoweit lediglich auf die Rechtsauffassung, für die Beurteilung der Grundstückssituation und des Beitragspflichtigen komme es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an, zu dem bereits Anwartschaftsrechte der Erwerber an den beiden entstehenden Grundstücken entstanden seien, von denen zudem nur noch eines an die ausgebaute bzw. hergestellte Anlage angrenze. Diese Auffassung trifft nicht zu, wie oben schon dargestellt wurde.

11

Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 –). Die Zulassungsschrift bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob hinsichtlich der Eigenschaft als Beitragsschuldner/Abgabenschuldner für Ausbau- und Erschließungsbeiträge ausschließlich auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abzustellen ist oder ob unerledigte, gleichwohl vollständige und formgerechte Anträge auf Eigentumsumschreibung, welche dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung vorliegen, bewirken, dass Beitragsschuldner/Abgabenschuldner nicht mehr der eingetragene Eigentümer, sondern der durch Einreichung vollständiger und formgerechter – gleichwohl durch das Grundbuchamt unerledigter – Anträge auf Eigentumsumschreibung Begünstigte Beitragsschuldner/Abgabenschuldner ist“. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Frage des richtigen Beitragsschuldners nach den Umständen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war auch nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren noch kein Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO beim Grundbuchamt gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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Hinweis:

15

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.