Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Juli 2014 - 3 L 580/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:0707.3L580.14.NW.0A
published on 07.07.2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Juli 2014 - 3 L 580/14.NW
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin strebt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihre Zulassung zur Verpflichtung als Ratsmitglied im Ortsgemeinderat M. und im Verbandsgemeinderat Ramstein-Miesenbach an.

2

Sie ist seit 2004 aufgrund des mit der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach geschlossenen Arbeitsvertrages als „Angestellte in der Grundschulbetreuung der Grundschule M.“ tätig. Ihre Aufgabe ist die Betreuung von Grundschulkindern vor und nach dem regulären Schulunterricht.

3

Am 25. Mai 2004 wurde sie bei den Kommunalwahlen sowohl in den Gemeinderat der Ortsgemeinde M. als auch in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach gewählt. Nachdem sie zunächst die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats M. für den 25. Juni 2014 erhalten hatte, schloss sie der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach mit Schreiben vom 20. Juni 2014 von der Wahrnehmung des Mandats für beide Räte mit der Begründung aus, sie könne wegen ihrer Tätigkeit als Betreuerin im Rahmen der betreuenden Grundschule M. das jeweilige Mandat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz – KWG – nicht ausüben. Denn sie verrichte nicht überwiegend körperliche Arbeit; nur dann wäre sie an der Mandatsausübung nicht gehindert.

4

Die Antragstellerin begründet ihren am 26. Juni 2014 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit, dass die Inkompatibilitätsbestimmung auf sie nicht anwendbar sei. Ihre Tätigkeit schließe jedwede Interessenkollision mit den Aufgaben als Ratsmitglied im Verbands- und Ortsgemeinderat aus. Sie unterliege hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Schule nach § 26 Abs. 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz – SchulG – den Weisungen des Schulleiters. Würde es sich um eine Ganztagsschule handeln, wäre sie Beschäftigte des Landes und könnte ihr Mandat wahrnehmen. Die Kostenträgerregelung in § 74 SchulG könne doch nicht darüber entscheiden, wer ein kommunales Mandat ausüben dürfe.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

ihren Ausschluss als Mitglied des Gemeinderats M. und des Verbandsgemeinderats Ramstein-Miesenbach wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, ihre Verpflichtung als Ratsmitglied gemäß § 30 Gemeindeordnung zuzulassen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Der Verpflichtung der Antragstellerin stehe § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG entgegen, da sie als Beschäftigte der Verbandsgemeinde und zwar als Betreuerin im Rahmen der betreuenden Grundschule nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte.

II.

10

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin das Ziel verfolgt, im Wege der einstweiligen Anordnung als Mitglied des Ortsgemeinderats M. und des Verbandsgemeinderats Ramstein-Miesenbach verpflichtet zu werden, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

11

Nach § 123 Abs.1 S. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO –).

12

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass – wenn auch nur für bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens – die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

13

Die Antragstellerin verfügt zwar über den erforderlichen Anordnungsgrund, weil sie als gewähltes Ratsmitglied unzumutbar in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten beeinträchtigt würde, wenn sie ihre Rechtsstellung erst nach längerem Beginn der Wahlperiode im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte, auch wenn die Voraussetzungen ihres Anspruchs mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit vorlägen.

14

Der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist aber nicht gegeben. Der Verpflichtung der Antragstellerin als Ratsmitglied nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO – steht § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2 KWG entgegen. Nach Nr. 1 der Bestimmung darf, wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Gemeinde. Nach Nr. 2 gilt dies auch für Beschäftigte der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört. Wird jemand, der eines in Absatz 1 des § 5 KWG bezeichneten Ämter innehat, zum Mitglied eines Gemeinderats gewählt, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KWG).

15

Die Ermächtigung zur Beschränkung der Wählbarkeit gibt Art. 137 Abs. 1 GG. Danach kann die Wählbarkeit unter anderem von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Bund, Ländern und Gemeinden beschränkt werden. Art. 137 Abs. 1 GG schränkt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Danach muss das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreiben dies auch Art. 49, 50 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz vor. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gilt damit auch für die Wahl der Gemeindevertretungen. Dem trägt die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 2 GemO Rechnung, nach der die Ratsmitglieder in allgemeiner, gleicher, geheimer unmittelbarer und freier Wahl gewählt werden. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und besagt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können. Vom Grundsatz der gleichen Wahl wird daher auch die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts maßgeblich bestimmt. Im Bereich des Wahlrechts verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum. Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 – 2 BvR 1210/80 –, BVerfGE 57, 43 m. w. N.).

16

Artikel 137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch eine Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat entstehen können. Insbesondere sollen Mitarbeiter nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt. Das gilt auch für den Kommunalbeamten und -beschäftigten und den Rat der Gemeinde. Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört. Art. 137 Abs.1 GG will daher allgemein zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Trennung zwischen Exekutive und Legislative eine Verbindung von Amt und Mandat verhindern (BVerfGE a.a.O.).

17

Dem Rechnung tragend beschränkt § 5 Abs. 1 KWG zwar nicht die Wählbarkeit, macht aber die Annahme der Wahl vom Nachweis der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses abhängig (vgl. § 5 Abs. 2 KWG). Mit dieser Obliegenheit ist auch der Mandatsbewerber in seinem passiven Wahlrecht belastet, sodass sie nicht über das Maß hinausgehen darf, das zur Erfüllung des Zwecks der Vorschrift, Entscheidungskonflikte zu vermeiden und eventuelle Verfilzungen abzuwehren, erforderlich ist.

18

Die Überprüfung des rechtfertigenden Grundes hierfür hat sich auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle zu beschränken. In Anbetracht der Schwierigkeit, die Grenze innerhalb der im Gesetz genannten Gruppen zwischen denen zu ziehen, deren Tätigkeit sie in die Gefahr eines Interessenkonfliktes zwischen der Tätigkeit in der Verwaltung und der als gewählter Volksvertreter bringen kann, muss es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 40, 296, [320]). Das gilt auch für den kommunalen Bereich. Die Gegebenheiten auf kommunaler Ebene, auf der sich die verschiedenartigsten örtlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen treffen und verflechten, lassen es in der Regel nicht zu, dass der Gesetzgeber sich mit auf einzelne Gruppen von Gemeindebediensteten beschränkten Regelungen der Unvereinbarkeit zwischen Dienststellung und Gemeindevertretungsmandat begnügt. Hier ist eine generalisierende Regelung auch im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit erlaubt und geboten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108777 –, BVerfGE 48, 64 [91]; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 – 8 C 22/01 –, BVerwGE 117, 11 [16]).

19

Die Feststellung, ob und inwieweit Interessenkonflikte zu befürchten sind und zur Vermeidung von Störungen der Exekutiv- und Legislativfunktionen eine generelle Inkompatibilitätsregelung erfordern, ist in erster Linie Sache des einfachen Gesetzgebers. Auf die weniger effizienten Befangenheitsregelungen muss der Gesetzgeber sich nicht beschränken, zumal der Einfluss des im Einzelfall ausgeschlossenen Ratsmitgliedes angesichts der besonderen, im Regelfall sehr überschaubaren und durch persönliche Beziehungen stärker geprägten kommunalen Verhältnisse bestehen bleibt und sich auf indirektem Wege letztlich doch Geltung verschaffen kann (BVerwG, a.a.O., S. 17).

20

Die Inkompatibilitätsregelung des § 5 Abs. 1 KWG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie – ohne Berücksichtigung der konkret ausgeübten Funktion – zwar kommunale Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, nicht aber Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die im Dienst der Gemeinde stehen, erfasst. Die Einbeziehung der überwiegend körperliche Arbeit verrichtenden Personengruppe ist vom Verfassungsgeber in Art. 137 Abs. 1 GG ausdrücklich nicht vorgesehen worden, obwohl sich auch insoweit Fallgestaltungen ergeben können, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber hierin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, BVerfGE 48, 64 [85]).

21

Führt auch die von Art. 137 Abs. 1 GG zugelassene Inkompatibilitätsregelung nicht zur Beschränkung des passiven Wahlrechts, so hat sie doch Auswirkungen auf die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Gewählten. Art. 137 Abs. 1 GG stellt sich damit als eine Spezialregelung gegenüber der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit dar, eine Tätigkeit im gewählten Beruf aufzugeben oder weiter auszuüben. Wahrt aber eine Inkompatibilitätsregelung die Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 1 GG, so ist daneben der Gewährleistungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 2 BvL 2/97 –, BVerfGE 98, 145 [163]).

22

Die Inkompatibilitätsbestimmung des § 5 Abs. 1 KWG steht dem Anspruch der Antragstellerin aus § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO auf Verpflichtung als Mitglied des Ortsgemeinderats M. und des Verbandsgemeinderats Ramstein-Miesenbach entgegen.

23

Die Antragstellerin gehört zu dem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWG genannten Personenkreis. Sie ist seit 2004 Beschäftigte der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, der die Ortsgemeinde M. angehört. Die Antragstellerin hat am 23. April 2004 mit der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach einen Arbeitsvertrag geschlossen, aufgrund dessen sie ab 1. Mai 2004 als „Angestellte in der Grundschulbetreuung der Grundschule M.“ eingestellt ist. Seit dem 24. August 2009 beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit 19,17 Stunden (s. Änderungsvertrag vom 24. August 2009), so dass sie auch hauptberuflich bei der Verbandsgemeinde beschäftigt ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – II OE 99/73 –, DÖV 1975, 430 [431]).

24

Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Inkompatibilitätsbestimmung für sie nicht gelte, weil sie überwiegend körperliche Arbeit verrichte und damit der Klammerzusatz in § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWG greife.

25

Der Landesgesetzgeber hat mit dem Klammerzusatz in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 KWG dem am 1. Oktober 2005 (TVöD) bzw. 12. Oktober 2006 (TV-L) in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Rechnung getragen. Mit diesen Tarifverträgen wurde die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben. Damit gibt es keine „Angestellten des öffentlichen Dienstes“ im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG mehr. Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zu der geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 KWG (LT-Drs. 15/2117, S. 7) darauf verwiesen, dass im Regelfall die bislang so bezeichneten Arbeiter im herkömmlichen Sinne überwiegend körperliche Arbeit verrichteten, wobei es durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall geben könne. Denn nicht nur in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, sondern auch durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 entfiel die traditionelle Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Auf diese Regelwerke kann somit zur Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nicht zurückgegriffen werden. Entscheidend zur Abgrenzung ist nunmehr allein, ob überwiegend körperliche Arbeit verrichtet wird, was im Einzelfall anhand der auszuübenden Tätigkeit zu entscheiden ist.

26

Bei der von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit im Rahmen der betreuenden Grundschule wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich um überwiegend geistige und überwachende, nicht aber um überwiegend körperliche Arbeit. Im Rahmen der von der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach als Schulträgerin (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG) angebotenen betreuenden Grundschule betreut die Antragstellerin außerhalb des Unterrichts – vor und nach dem regulären Schulunterricht – Kinder, wobei das Betreuungsangebot von ihr thematisch bestimmt wird. Spielen (z. B. Kartenspiel), Basteln und Sport (z. B. Ballspielen, Balancieren auf einem Schwebebalken) sind hierbei Schwerpunkte des Betreuungsangebots. Allerdings kann nach der von ihr vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung die Betreuung auch in einer reinen Unterhaltung mit den Kindern bestehen. Diese Charakterisierung der Aktivitäten zeigt, dass die Antragstellerin Betreuungsstunden geistig vorbereiten muss, wenn auch nicht in einem solchen Umfang und einer solchen Qualität wie es zum Beispiel von einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte verlangt und erwartet wird. Sicherlich erfordern nicht alle Aktivitäten eine gleich intensive Vorbereitung. Aber es bedarf z. B. zur Durchführung von Bastelarbeiten Vorüberlegungen, z. B. was gebastelt werden soll, welcher Materialien es hierzu bedarf und wie die Kinder zu den Bastelarbeiten angeleitet werden sollen. Anders verhält es sich bei Ballspielen.

27

Arbeitsinhalt der Tätigkeit der Antragstellerin sind aber auch vor- und nachbereitende Maßnahmen für die Beschäftigung der Kinder. Hierzu gehört z. B. das Herrichten eines Raums sowie der Bastelmaterialien, aber auch das sich an die Betreuung der Kinder anschließende Wegräumen der Materialien und Beseitigen von Abfall, Fegen und Reinigen von Regalen. Diese Tätigkeiten sind jedoch im Sinne eines einzigen großen Arbeitsvorgangs aufzufassen, der durchaus als pädagogische Betreuung von Schülern in den Randstunden des Schultages zu werten ist, ohne dass die Antragstellerin hierfür einer pädagogischen Ausbildung bedürfte. Wenn die Kinderbetreuung auch körperlichen Einsatz der Antragstellerin erfordert, so macht dieser zur Überzeugung der Kammer aber nicht die überwiegende Tätigkeit der Antragstellerin aus.

28

Ist somit die Antragstellerin nicht als überwiegend körperliche Arbeiten verrichtende Beschäftigte der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach anzusehen, so gilt für sie die Inkompatibilität von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWG.

29

Der Einwand der Antragstellerin, Lehrer als Landesbeamte bzw. Angestellte des Landes seien nicht an der Ausübung eines Ratsmandats gehindert, wenn die Schule, an der sie beschäftigt seien, in der Trägerschaft der Gemeinde stehe, in deren Gemeinderat sie ein Mandat hätten, greift ebenso wenig durch wie der Einwand, als Betreuungskraft im Rahmen einer Ganztagsschule wäre sie Beschäftigte des Landes, für die das Inkompatibilitätsverbot des § 5 Abs. 1 KWG nicht gelten würde. Ob bei diesen Mandatsträgern sich eine Pflichten- und Interessenkollision aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land einerseits und der Zugehörigkeit zu einem Gemeinderat andererseits ergeben kann – wie die Antragstellerin meint – kann dahinstehen. Denn für eine Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis stellt Art. 137 Abs. 1 GG eine abschließende Regelung der Materie dar und lässt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978, a.a.O.). Mit der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat soll dem Grundsatz der Gewaltenteilung Geltung verschafft werden, indem dieselbe Person nicht als Bediensteter einer Gebietskörperschaft diese soll kontrollieren können (vgl. §§ 32, 33 GemO). Als Angestellte der Verbandsgemeinde würde die Antragstellerin – wenn sie Gemeinderätin wäre – Kontrolle über ihre Beschäftigungsstelle, also ihren Dienstherrn (vgl. § 61 GemO) ausüben. Dieser Interessenkonflikt soll durch § 5 Abs. 1 KWG in generalisierender Weise vermieden werden. Bei den von der Antragstellerin angeführten Personengruppen hingegen liegt eine solche Konstellation nicht vor.

30

Als Angestellte der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat die Antragstellerin, nachdem sie weder ihr aktives Dienstverhältnis beendet hat noch von ihrem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist, danach keinen Anspruch auf Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 GemO für den Ortsgemeinderat M. und den Verbandsgemeinderat Ramstein-Miesenbach.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (wegen der Höhe vgl. Nr. 1.5 und Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

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(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Verboten sind

1.
der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;
2.
die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3.
der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.

(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn

1.
bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder
2.
bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
1.
Eigengeschäfte;
2.
Kredit- und Garantiegeschäfte mit
a)
Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften;
b)
EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;
3.
der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
1.
Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;
2.
Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören;
3.
Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen.

(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben

1.
binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und
2.
binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:

1.
Market-Making-Tätigkeiten;
2.
sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.