Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Mai 2017 - 3 L 539/17.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
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1. Der Hauptantrag, den Beigeladenen vorläufig zu untersagen, dass auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in A-Dorf ein Bauvorhaben durchgeführt wird, bei dem im von der Straße abgewandten Grundstücksteil ein Versprung des neuen Gebäudes gegenüber dem bestehenden Gebäude der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück Flurstück-Nr. … realisiert wird, scheitert schon an dem Umstand, dass vorliegend ausschließlich der Antragsgegner und nicht der Beigeladene verpflichtet werden kann, bauaufsichtlich einzuschreiten.
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2. Der Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Beigeladenen vorläufig die Realisierung des genannten Bauvorhabens zu untersagen, ist zwar zulässig (2.1.), in der Sache aber unbegründet (2.2.).
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2.1. Das genannte Begehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Da für das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Baugenehmigung ergangen ist, dieses vielmehr im Wege des Freistellungsverfahrens gemäß § 67 Landesbauordnung – LBauO – verwirklicht werden soll, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO (s. ausführlich zum vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbarn bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben Bamberger, NVwZ 2000, 983; Uechtritz, BauR 1998, 719). Wurde – wie hier – mit den Bauarbeiten bereits begonnen, steht dem Nachbarn die Möglichkeit zu, von der Bauaufsichtsbehörde die einstweilige Stilllegung der Bauarbeiten nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 LBauO zu verlangen. Da der Antragsgegner zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung jedoch nicht bereit ist, kann das Gericht diesen im Wege einer einstweiligen Anordnung hierzu verpflichten.
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Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie sich möglicherweise auf eine Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ der Gemeinde … berufen kann. Sie kann geltend machen, dass es sich bei dem angebauten Gebäudeteil der Beigeladenen möglicherweise nicht um ein Element einer – im Bebauungsplan zugelassenen – Hausgruppe handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG –, BauR 2016, 791).
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2.2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist in der Sache aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine einstweiligen Anordnung zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung kommt hier in Betracht, denn der Antragstellerin geht es um den vorläufigen Erhalt des status quo. Durch die weitere Bebauung des Nachbargrundstücks droht eine Veränderung des bestehenden Zustandes und eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin – nämlich ihres Anspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten, da dieses Recht bei Realisierung des Bauvorhabens zumindest „wesentlich erschwert“ werden könnte.
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Die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung sind hier aber nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Einstellung der Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beigeladenen nach § 80 Abs. 1 LBauO glaubhaft gemacht.
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Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, die im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde … befinden sich sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das Baugrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet in einem Teilbereich, für den zwei Vollgeschosse, offene Bauweise mit Hausgruppen, eine Baugrenze von 15 m, eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 vorgegeben sind. Nach Ziffer A 2.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans darf die Tiefe der Hauptbaukörper nicht mehr als 12 m betragen. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben eines Dritten ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 2 B 48/12 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 3. März 2017 – 4 L 216/17.NW –). Da Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, legt die Kammer den genannten Bebauungsplan ihrer weiteren Prüfung daher zugrunde.
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Das Bauvorhaben der Beigeladenen, das auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO errichtet werden soll, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren schützenswerten Nachbarrechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
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Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass dieses gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Ein Rechtsbehelf des Nachbarn ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 775/15 –, juris). Nichts anderes kann gelten, wenn der Nachbar im Freistellungsverfahren bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Bauherrn begehrt (vgl. zum Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei baugenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 1996 – 1 CE 96.2081 –, NVwZ 1997, 923); d.h. der Nachbar muss sich auf die Verletzung einer drittschützenden Bestimmung berufen.
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Danach verstößt das umstrittene Bauvorhaben weder gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ der Gemeinde … (2.2.1.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme (2.2.2.).
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2.2.1. Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält nach Auffassung der Kammer die im genannten Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise ein. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – dürfen in der offenen Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft ausschließlich die Stellung der Gebäude in Bezug auf Grundstücksgrenzen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG –, BauR 2016, 791 m.w.N.), hier also die Grenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und den Beigeladenen. Bei der Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen handelt es sich um eine vom Verordnungsgeber zugelassene Modifikationen der offenen Bauweise. Denn es wird gerade ein Anbau an einer bzw. beiden seitlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht, was man deshalb für hinnehmbar hält, weil die Hausform insgesamt wegen ihrer maximalen Länge von 50 m (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) und den seitlichen Grenzabständen immer noch an der gewollten aufgelockerten Bebauung teilhat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, NVwZ 2000, 1055).
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Das Bauvorhaben der Beigeladenen stellt sich nach Ansicht der Kammer als Teil einer in der offenen Bauweise neben einem zulässigen Doppelhaus ebenfalls zulässigen Hausgruppe dar.
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Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, NVwZ 2000, 1055). Bei einer aus mehr als zwei Häusern bestehenden Hausgruppe auf benachbarten Grundstücken müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) bzw. an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, BauR 2015, 239; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, NVwZ-RR 2010, 911). Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern. Der Begriff der Hausgruppe ist jedoch insoweit auch für andere Bauformen offen. Die genannte Definition beschränkt den Begriff einer Hausgruppe dabei gerade nicht auf das Aneinanderbauen an der jeweils seitlichen Grundstücksgrenze. Lediglich die Frage der offenen Bauweise regelt sich über die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, welche von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 BV 13.789 –, juris).
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Die Hausgruppenfestsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Diese Vorgaben gelten entsprechend für Hausgruppen, weil zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte ohnehin Kongruenz besteht und weil für die Reihenmittelhäuser durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine Wechselbeziehung vergleichbar der von Doppelhaushälften besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, BauR 2015, 239).
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Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten eines Grundstückseigentümers anzunehmen ist, sind alleine die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, BauR 2015, 239). Der Grundstücksnachbar innerhalb der Hausgruppe kann verlangen, dass ein Anbau an die gemeinsame Grundstücksgrenze unter Beachtung der hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt.
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Die ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe im genannten Sinn bildenden Gebäude müssen nicht vollständig oder zumindest im Wesentlichen deckungsgleich errichtet werden. Die einzelnen Gebäudeeinheiten können vielmehr auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach quantitativen und qualitativen Merkmalen. In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, NVwZ 2000, 1055 und BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, BauR 2015, 1309). Quantitative Kriterien sind neben der Bebauungstiefe und –breite, der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe auch das oberirdische Brutto-Raumvolumen. Bei dem qualitativen Element geht es um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes. Die Gebäudeeinheiten müssen diesbezüglich zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG –, BauR 2016, 791; Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 BV 13.789 –, juris). Der Grundstücksnachbar innerhalb der jeweiligen Hausgruppe kann sich darauf berufen, dass das angebaute Gebäude der Hausgruppe nicht nur hinsichtlich der unmittelbar grenzständigen Gebäudeteile verträglich ist, sondern auch im Übrigen den Anforderungen an die notwendige Einheit der Hausform genügt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG –, BauR 2016, 791).
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Vor diesem Hintergrund hält sich das Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen der in einer offenen Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung.
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Das bereits vor Jahren errichtete etwa 9,60 m tiefe Reihenmittelhaus der Antragstellerin ist eines von vier Reihenhäusern innerhalb einer Hausgruppe und befindet sich innerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze, die 5 m jenseits der Straßenbegrenzungslinie beginnt. Der Abstand zwischen der vorderen und der hinteren Baugrenze beträgt 15 m. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans darf die Tiefe des Hauptbaukörpers bis zu 12 m betragen. Die Antragstellerin hat den planerisch eröffneten Freiraum daher nicht ausgeschöpft. Der Baukörper des geplanten Reihenendhauses der Beigeladenen nimmt innerhalb des Baufensters einschließlich der Terrasse – diese ist als Bestandteil des Gebäudes anzusehen und muss daher innerhalb der Baugrenze liegen (s. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 1 ZB 15.2215 –, juris) – 14,20 m in Anspruch, wobei das Gebäude innerhalb der Baugrenze 3 m tiefer errichtet werden soll als das Reihenmittelhaus der Antragstellerin.
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Zwar können sich die Beigeladenen nicht schon darauf berufen, ihr Gebäudekörper liege vollständig innerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Durch die Festsetzung von Baugrenzen wird nur ein äußerer Rahmen gesetzt, der nicht überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), aber nur insofern ausgeschöpft werden darf, als dies unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen zulässig ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14 –, juris).
- 23
Gleichwohl hat die Antragstellerin als Nachbarin keinen Anspruch darauf, dass die bei der Errichtung ihres Reihenmittelhauses gewählte Gebäudetiefe in demselben Umfang bestehen bleibt und die Beigeladenen als angrenzende Nachbarn bei der Gestaltung ihres Gebäudes dergestalt bindet. Bauherren, die, wie die Antragstellerin, in Ausnutzung einer Hausgruppen-Festsetzung einen Grenzbau errichten, ohne dass auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude zeitgleich angebaut wird, können nicht erwarten, dass der später errichtete Grenzanbau die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben eingeschränkten Umfang wie die zuerst gebaute Gebäudeeinheit ausnutzt. Die Bauherren tragen – sozusagen als planerische Vorbelastung – das Risiko, dass die nachfolgende Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als sie selbst. Dennoch muss sich der spätere Bau an der Grenzstellung des früheren orientieren und in eine „harmonische Beziehung“ zu diesem treten. Der frühere Grenzbau wirkt daher für den späteren als maßstabsbildende „Vorbelastung“. Das kann im Einzelfall für den späteren Bau bedeuten, dass er die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, NVwZ 2000, 1055; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, BauR 2015, 239).
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Bei der hier vorzunehmenden Einzelfallabwägung ist daher alleine darauf abzustellen, ob die zueinander versetzten an der Grenze errichteten Gebäudeeinheiten der Antragstellerin und der Beigeladenen in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen.
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Was den Versprung von 0,80 m an der straßenzugewandten Seite des Reihenendhauses der Beigeladenen anbetrifft, so verfügt bereits das Reihenendhaus auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, A-Straße …, über einen Versprung von mehr als 1 m (s. das Lichtbild auf Blatt 47 der Gerichtsakte). Der Versprung von 0,80 m ist daher als vollkommen unproblematisch anzusehen.
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Der Charakter einer Hausgruppe geht vorliegend auch nicht durch den Versprung von 3 m an der gartenzugewandten Seite des Anwesens der Beigeladenen verloren. Die Gebäudehöhe des Reihenmittelhauses der Antragstellerin und des geplanten Reihenendhauses der Beigeladenen ist mit 9,31 m bzw. 9,39 m im Wesentlichen gleich, ebenso die Bebauungsbreite mit ca. 5,60 m bzw. 6,05 m. Beide Gebäude verfügen über jeweils zwei Vollgeschosse. Während das Gebäude der Antragstellerin etwa 9,60 m tief ist, beträgt die Bebauungstiefe des Gebäudes der Beigeladenen knapp 12 m, wobei 9 m davon am Gebäude der Antragstellerin angebaut werden. Damit sind die beiden Gebäude noch zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut; an der Einheitlichkeit der Gesamtkubatur ändert sich nichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14 –, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, BauR 2015, 239). Das oberirdische Brutto-Raumvolumen des Anwesens der Beigeladenen beträgt 680,816 m³, während das oberirdische Brutto-Raumvolumen des Reihenmittelhauses der Antragstellerin dem Gericht nicht bekannt ist. Dieses kann aber, wie den von der Antragstellerin eingereichten Bauplänen entnommen werden kann (s. Blatt 45 und 46 der Gerichtsakte), nicht wesentlich hinter dieser Größenordnung zurück bleiben. Hinsichtlich der genannten quantitativen Elemente kann vorliegend daher nicht von einer deutlichen Disproportionalität der beiden Gebäudeeinheiten gesprochen werden. Vielmehr sind die zueinander versetzten Gebäudeeinheiten der Antragstellerin und der Beigeladenen noch als wechselseitig verträglich aneinandergebaut zu bezeichnen.
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Auch qualitative Aspekte rechtfertigen es nicht, nicht mehr von einer Gebäudeeinheit zu sprechen. Die Stellung der vorderen Gebäudefronten der Hauptbaukörper und deren Dachausrichtung sind identisch; die unterschiedliche Dachneigung von 35 Grad bzw. 40 Grad spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Von der Straße aus gesehen dominiert das leicht zurückversetzte Gebäude der Beigeladenen das Gebäude der Antragstellerin keinesfalls; von dort fällt der Versprung von 3 m im hinteren Grundstücksbereich nicht auf.
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Im Ergebnis genügt daher der beabsichtigte Anbau des Gebäudes der Beigeladenen den Anforderungen an die notwendige Einheit der Hausform Hausgruppe. Die beiden Reihenhäuser bilden quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit, die das nachbarliche Austauschverhältnis noch nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäudeteile zueinander nicht in Frage stellt.
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2.2.2. Ein nachbarliches Abwehrrecht lässt sich auch nicht erfolgreich auf das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme stützen.
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Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit § 22 BauNVO eine vorrangige und abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, BauR 2015, 239). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine uneingeschränkte Anwendung des Rücksichtnahmegebots bejaht, ergibt sich daraus keine für sie günstigere Betrachtung.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564; zur dogmatischen Verankerung und Bedeutung für den baurechtlichen Nachbarschutz s. Uechtritz, VBlBW 2016, 265). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).
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Danach erweist sich der Versprung von 3 m auf der Gartenseite nicht als rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin.
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Diese moniert, dass sie bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen aufgrund des Versprungs von 3 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Terrasse ihres Reihenmittelhauses zukünftig neben einer 4 – 5 m hohen Hauswand auf über 3 m Länge im Sommer ab mittags und im Winter stets im Schatten sitze werde. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer Rücksichtslosigkeit.
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Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, so hat nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. den Beschluss vom 12. Januar 2017 – 8 B 11672/16.OVG –), der die Kammer folgt, die Beachtung des Abstandsflächenrechts nach der Landesbauordnung indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots. Dieses ist in aller Regel nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Vorliegend ist für die grenzständige Errichtung der Gebäudeeinheit der Beigeladenen innerhalb der Hausgruppe die Einhaltung einer Abstandsfläche zur Gebäudeeinheit der Antragstellerin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO jedoch entbehrlich. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen vor Außenwänden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Nach Planungsrecht muss (abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten, hier nicht gegebenen Ausnahmefall) an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn – wie hier – Doppelhäuser oder Hausgruppen zwingend durch Bebauungsplan vorgeschrieben sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 A 11090/08.OVG –, juris). Damit ist die um 3 m tiefere Grenzbebauung der Beigeladenen als solche nicht als rücksichtslos zu werten.
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Zwar sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 8 B 11672/16.OVG –; zur erdrückenden Wirkung vgl. auch Uechtritz, DVBl. 2016, 90).
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Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bestehen nach summarischer Prüfung keine überzeugenden objektiven Anhaltspunkte.
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Von einer unzumutbaren „abriegelnden Wirkung“ des Vorhabens der Beigeladenen kann nicht deshalb die Rede sein, weil der Baukörper des Gebäudes der Beigeladenen gegenüber dem Gebäude der Antragstellerin einen 3 m tiefen Versprung hat. Von einem „Einmauerungseffekt“ auf ein Grundstück kann nur gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 8 B 11672/16.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn der südliche Grundstücksteil des Grundstücks der Antragstellerin bleibt jenseits ihres eigenen Gebäudes sowohl nach Osten als auch nach Süden hin von einer grenzständigen oder auch nur grenznahen Bebauung weiterhin frei. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Grundstückssituation für die Antragstellerin durch die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung verschlechtern wird. Das künftige Gebäude der Beigeladenen erreicht aber nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung. Die Antragstellerin hat – so schmerzhaft es für sie sein mag – daher insoweit keinen Anspruch darauf, dass eine für sie zuvor günstige Situation unverändert erhalten bleibt.
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Andere Gesichtspunkte, aufgrund derer das Vorhaben der Beigeladenen eine optisch bedrängende, abriegelnde oder sonst rücksichtslos erscheinende nachteilige Gesamtwirkung auf das Grundstück der Antragstellerin haben könnte, bestehen aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.