Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Feb. 2016 - 3 K 325/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0222.3K325.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am22.02.2016

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2014 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 1. April 2015 verpflichtet, der Klägerin die am 2. Mai 2014 beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistlage zur Pensionstierhaltung auf dem Grundstück B-Hof ..., Flurstück-Nr. ..., Mutterstadt, zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den bereits erfolgten Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich von Mutterstadt gelegenen Grundstücks B-Hof ..., Flurstück-Nr. ..., das mit einer Scheune mit Stallungen und Futterlage sowie einem Offenstall bebaut ist. Das genannte Grundstück ist aus dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... hervorgegangen, auf dem früher eine landwirtschaftliche Hofstelle betrieben worden war. Diese Nutzung wurde vor einiger Zeit aufgegeben. Das Grundstück Flurstück-Nr. ... wurde im Jahre 2009 in die Flurstücke mit den Nrn. ... und ... geteilt. Beide Grundstücke sind per Baulast zu einer Einheit verbunden. Das Grundstück Flurstück-Nr. ... steht im Eigentum des Ehemannes der Klägerin und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Südlich grenzt das Grundstück Flurstück-Nr. ... an, auf dem sich ein Reitplatz sowie ein Longierplatz befinden. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftbildaufnahme des betroffenen Bereichs dienen:

Abbildung
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3

Die Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und ... liegen etwas mehr als 500 m östlich der Landesstraße 524 zwischen Mutterstadt und Ludwigshafen-Ruchheim und sind über einen rund 4,50 m breiten Landwirtschaftsweg, der zwischen der L 524 und dem B-Hof … die Flurstück-Nr. ... und ab dem B-Hof ... die Flurstück-Nr. ... führt, zu erreichen. Auf Höhe des Grundstücks der Klägerin beträgt die Breite des B-Weg es teilweise zwischen 3 und 4 m. Beidseitig befinden sich durchgehend Banketten von jeweils ca. 50 cm Breite. In der Wegtrasse sind elektrische Leitungen und Frischwasserzuleitungen verlegt.

4

Unmittelbar östlich an die L 524 grenzt das sich über eine Fläche von 200 m entlang des Landwirtschaftsweges erstreckende Aussiedleranwesen C sowie der Obst- und Gemüsegroßhandel D GmbH an. Der Landwirtschaftsweg steht im Eigentum der Beigeladenen und ist auf seiner gesamten Länge mit einer Betondecke befestigt. Der Weg unterliegt den Bestimmungen der Satzung der Beigeladenen vom 22. März 2002 über die Benutzung der landwirtschaftlichen Feldwege.

5

Die Klägerin verfügt über Grundstücksflächen von über 5 ha Eigenland, die sich in Mutterstadt, dem 7 Fahrkilometern entfernten Schifferstadt und dem 18 Fahrkilometern entfernten Freinsheim befinden. Daneben hat die Klägerin langfristige Pachtverträge über Grundstücksflächen von mehr als 10 ha in den Gemarkungen Eppstein (7 km), Schifferstadt (7 km), Freinsheim (18 km), Graben (über 45 km), Weisenheim (15 km) und Fußgönheim (6 km) geschlossen.

6

Unter der Anschrift „B-Hof ...“ betreibt die Klägerin seit April 2009 unter dem Namen „...“ auch eine Qualitätsmanagement- und Unternehmensberatung und bietet unter dem Namen „Sportpferde B-Hof“ Verkaufspferde an.

7

Im Jahr 2008 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Beigeladenen und dem Beklagten ihre Absicht, das stillgelegte ehemalige landwirtschaftliche Anwesen B-Hof ... zu sanieren, privat zum Wohnen zu nutzen sowie - damit einhergehend - eine private Pferdehaltung als Hobby in eingeschränktem Umfang zu betreiben. Zur Sicherung und Regelung einer damals zweckbezogenen Erschließung wurde für die Wegestrecke mit den Flurstück-Nrn. …, ... (Querung) und ... zwischen der Beigeladenen und den Eheleuten ... ein Vertrag vom 29. April 2009 über die Mitbenutzung des landwirtschaftlichen Wegs zum Zweck der privaten Erschließung geschlossen. Die Benutzung für gewerbliche Zwecke war ausdrücklich ausgeschlossen.

8

Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Nutzungsänderung der Scheune des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens zum Einbau von Pferdeboxen mit Stallungen zur privaten Pferdehaltung sowie zur Wohnnutzung des bestehenden Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten.

9

Am 18. Oktober 2010 stellte die Klägerin sodann einen neuen Bauantrag zur Genehmigung des Neubaus einer Reithalle mit Stallungen und Mistlage zur gewerblichen Pensionstierhaltung auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... Ohne die Erteilung der Baugenehmigung abzuwarten, begann die Klägerin im Sommer 2011 mit Betonierarbeiten an den Fundamenten der Reithalle, woraufhin der Beklagte am 15. September 2011 eine Baueinstellungsverfügung erließ.

10

Die Beigeladene erarbeitete in der Folgezeit einen mit der Klägerin und ihrem Ehemann abzuschließenden Erschließungsvertrag für das Anwesen B-Hof ... in Mutterstadt. Der Vertrag kam jedoch nicht zustande.

11

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin unter Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen die Baugenehmigung.

12

Dagegen legte die Beigeladene Widerspruch ein und erhob im Februar 2013 Untätigkeitsklage. Zugleich suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 3 L 1039/11.NW – mit der Begründung stattgab, die Beigeladene werde durch die der Klägerin vom Beklagten erteilte Baugenehmigung, mit der der Beklagte zugleich das versagte Einvernehmen der Beigeladenen im Hinblick auf die Frage der Erschließung ersetzt habe, offensichtlich in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.

13

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 hob der Beklagte die Baugenehmigung vom 19. Oktober 2011 auf. Daraufhin erklärten die Beigeladenen und der Beklagte den Rechtsstreit 3 K 98/13.NW übereinstimmend für erledigt.

14

Bereits zuvor hatte die Klägerin am 5. Mai 2014 einen neuen Bauantrag zwecks Genehmigung des „Neubaus einer Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben“ gestellt. Nach den vorgelegten Bauplänen waren u.a. 10 Parkplätze und nördlich der geplanten Reithalle eine sog. Begegnungsbucht von 20 m Länge vorgesehen. In der 1.275 m² großen Reithalle waren neben der Reitbahn 14 Pferdeboxen und vor der Halle 14 Paddocks geplant.

15

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bestätigte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorangegangene Stellungnahme vom 21. März 2013, dass aufgrund der nachgewiesenen Betriebsfläche die im Sinne des § 201 BauGB überwiegend eigene Futtergrundlage für die laut Vorhabensbeschreibung avisierte Pensionspferdezahl von bis zu 22 Tieren mehr als ausreichend sichergestellt sei. Es seien sämtliche Grundlagen für einen leistungsfähigen auf Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielung hin ausgerichteten landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb gegeben. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei erfüllt.

16

Der Landesbetrieb Mobilität erteilte mit Schreiben vom 6. August 2014 unter Einhaltung der im Schreiben genannten Nebenbestimmungen die straßenrechtliche Zustimmung.

17

Die Beigeladene teilte dem Beklagten am 28. Juli 2014 mit, dass das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt worden sei, da die Erschießung nicht gesichert sei. Der vorhandene Feldweg sei nicht ausreichend im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr für die Pensionstierhaltung. An der Zuwegung habe sich rechtlich und technisch nichts geändert.

18

Mit Bescheid vom 25. September 2014 lehnte der Beklagte sodann unter Bezugnahme auf die Versagung des Einvernehmens die Erteilung der Baugenehmigung ab.

19

Dagegen legte die Klägerin am 6. Oktober 2014 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2015 zurückwies. Zur Begründung führt der Kreisrechtsausschuss aus, zwar handele es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 201 BaugesetzbuchBauGB –, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Auch Pensionpferdehaltung könne Landwirtschaft in diesem Sinne darstellen. Die Klägerin habe durch Nachweis der in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen und Vorlage von Pachtverträgen belegt, dass sie über ausreichend Betriebsfläche verfüge, um auf diesen Flächen den überwiegenden Futteranteil zu erzeugen. Dies habe auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz so bestätigt. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Qualifizierung als landwirtschaftlicher Betrieb seien erfüllt. Jedoch fehle es an der ausreichenden wegerechtlichen Erschließung. Vorliegend habe der Erschließungsweg auf Höhe des Geländes der Klägerin eine Breite von 3,00 m sowie jeweils 50 cm unbefestigte Banketten am seitlichen Fahrbahnrand. Die geplante Pensionspferdehaltung führe zu einer verstärkten Nutzung des landwirtschaftlichen Weges zum Grundstück der Klägerin. Unter Berücksichtigung des auch über diesen Weg abgewickelten landwirtschaftlichen Verkehrs resultierend aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Grundstücken könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Problemen im Begegnungsverkehr komme. Dabei sei die Zunahme der Nutzung aufgrund des Betriebes der Klägerin ebenso zu werten wie die Größe der Fahrzeuge, die zum einen den Betrieb der Klägerin nutzten und zum anderen in der Landwirtschaft eingesetzt seien. Auch die Ausweisung eines sogenannten Begegnungsstreifens vor der Halle auf dem Gelände der Klägerin könne nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses nicht zu einer ausreichend gesicherten Erschließung führen. Zwar sei hier grundsätzlich eine Ausweichmöglichkeit/Wartemöglichkeit für Begegnungsverkehr gegeben. Die Ausweichbucht decke jedoch nur einen Teilbereich der Wegstrecke ab und befinde sich direkt auf Höhe des Betriebes der Klägerin und damit an einer Stelle, an der voraussichtlich nur noch wenig Begegnungsverkehr bedingt durch den Betrieb der Klägerin stattfinde. Eine gefahrlose, ordnungsgemäße Abwicklung des Begegnungsverkehrs auf der übrigen Wegstrecke könne damit auch unter Berücksichtigung des Begegnungsstreifens nicht gewährleistet werden. Von einer gesicherten Erschließung des Vorhabens könne daher nicht ausgegangen werden.

20

Nicht erforderlich sei im vorliegenden Fall das Einholen einer Sondernutzungserlaubnis. Denn da das Vorhaben der Klägerin als landwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren sei, falle die Nutzung unter die Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Benutzung der landwirtschaftlichen Feldwege in der Gemarkung Mutterstadt vom 22. März 2002.

21

Die Klägerin hat dagegen am 16. April 2015 Klage erhoben. Sie trägt unter Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vor, sie führe einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Flächen direkt am Hof würden als Auslauf und Koppelfläche genutzt und die Flächen in Schifferstadt würden überwiegend zum Anbau von Stroh und Karotten verwendet. Ein befreundeter Landwirt baue das Stroh an, er verwerte das Korn, sie den Halm, sei es als Futter oder als Einstreu. Da die Fläche nicht jährlich mit dem gleichen Produkt bebaut werden könne, wechsele sie unter der Hand mit diesem Landwirt. Er baue dann auf ihrem Acker etwas anderes an und nutze seine Flächen, um Stroh für sie, die Klägerin, anzubauen. Die Flächen in Freinsheim dienten als Sommerweide. Dort stünden die Pferde komplett im Freien. Auch Stilllegungflächen seien zuweilen bei Landwirten üblich, da es hierfür Prämien gebe, die man wieder für den Einkauf von Ware verwenden könne. Die Flächen in Eppstein mit einer Größe von über 3 ha würden überwiegend zum Anbau von Stroh genutzt. Die Grundstücksflächen in Fußgönheim dienten insgesamt der Futtergewinnung. Soweit ein Großteil der vorgelegten Pachtverträge mit ihrem Ehemann abgeschlossen worden sei, beruhe dies auf Nachlässigkeit. Die Flächen in Graben-Neudorf seien inklusive der notwendigen Lohnarbeit gepachtet. Der Landwirt mache dort für die Klägerin das Heu. Ein- bis zweimal im Jahr werde dies dann zu ihr, der Klägerin, transportiert. Die Entfernung spiele insoweit keine Rolle.

22

Schon die in ihrem Eigentum stehenden Flächen seien tatsächlich und rechtlich geeignet die notwendigen Futtermittel zu erzeugen, wobei es letztlich darauf nicht ankomme. Sollte sich herausstellen, dass es günstiger sei, Futter anzukaufen als selbst zu erzeugen, so könne man ihrem Betrieb nicht vorwerfen, dass er seine eigene Fläche nicht entsprechend ausgenutzt habe.

23

Ihre Pensionspferdehaltung sehe im Wesentlichen einen „Full-Service“ für die Einsteller vor. Es gebe einen Lohnarbeiter, der füttere und miste und die Reitanlage im Hofbereich sauber halte. Morgens um 7 Uhr beginne die Fütterung der Pferde mit Kraft- und Raufutter. Ab ca. 8.00 Uhr beginne das Misten der Boxen, ab 9.00 Uhr das Verbringen der Pferde auf die Koppel bzw. in die Führmaschine. Die Pferde würden auf den Koppeln etwa im 2-Stunden-Takt gewechselt. Gegen 16.00 Uhr beginne die Abendfütterung ebenfalls mit Kraft- und Raufutter. Dazwischen sei neben dem Misten der Boxen noch die Anlage zu säubern. Für die Fütterung und das Misten gebe es einen selbstständigen Subunternehmer. Circa einmal monatlich komme Heu und Stroh von den Lieferanten, ca. zweimal monatlich Kraftfutter. Dies werde dann mit dem Radlader abgeladen und gesichert. Der Misthaufen werde circa monatlich von einem befreundeten Landwirt weggefahren und auf teilweise eigenen sowie teilweise fremden Ackerflächen ausgebracht. Die Bewegung der Pferde, das Putzen und Reiten erfolge durch die Pferdebesitzer selbst. Diese kämen ab ca. 8 Uhr und bis ca. 21 Uhr. Einige Einsteller besäßen mehrere Pferde, so dass im Schnitt ca. 8 - 10 Besucher pro Tag kämen. Unter den Einstellern gebe es sowohl Turnier- als auch Freizeitreiter. Die Turnierreiter würden ca. an 10 Wochenenden im Jahr auf Turniere fahren und zwar morgens Weg und abends heim. Die Verkaufspferde würden in der Regel am Wochenende angeschaut; hier komme es zu ca. 3 - 4 Interessenten über das Wochenende verteilt.

24

Zwar sei im ursprünglichen Antrag von 24 Boxen die Rede. Jedoch könnten in den Offenstallboxen mehr als 6 Pferde untergestellt werden. Dies sei auch der Fall. Im Durchschnitt seien ca. 25 Boxen vermietet zu einem Boxenpreis von 400,00 €, das seien rund 10.000 € im Monat. Hinzu kämen Einnahmen aus dem Pferdehandel von ca. 2.000 € pro Monat, Offenstallvermietung mit 1.000 €, d.h. der Gesamtumsatz im Monat liege bei rund 13.000 €. Es fielen monatlich fixe Kosten für die Finanzierung des Geländes, der Felder und der Reithalle von rund 4.000 € an. Hinzu kämen Ausgaben für Kraftfutter von 700 €, Stroh 750 € und Heu 1.650 €. Die Kosten für den Subunternehmer beliefen sich auf ca. 1.500,00 €, die Kosten für Versicherung auf 100 € und die Kosten für Diesel auf ca. 100,00 €. Weitere Kosten fielen an im Zusammenhang mit dem Pferdehandel für Tierarzt, Hufschmied, klassische Betriebskosten wie Verbrauchsmaterial von rund 100 € im Monat und Kosten für die regelmäßige Instandhaltung der Gebäude wie auch der Fahrzeuge. Dies ergebe ein Betriebsergebnis von rund 4.000 € im Monat.

25

Die vorhandenen Maschinen würden überwiegend auf der Hofstelle eingesetzt. Wenn sie, die Klägerin, Futter machen lasse, so geschehe dies in Lohnarbeit wie allgemein üblich. Sie sei auch nicht verpflichtet, mit ihren Gerätschaften die landwirtschaftlichen Flächen zu bearbeiten.

26

Da die Flächen in der Region teuer seien, lohne es sich zurzeit nicht, eigenes Futter in großem Umfang anzubauen. Es werde günstiger hinzugekauft. Für 1 Hektar Fläche zahle man hier ca. 1.000 € Pacht und man würde bei guter Wetterlage rund 10 Rundballen Heu von dieser Fläche (Hektar) ernten können. Dies bedeute rund 100 € pro Rundballen ohne die Maschinen und Personalkosten. Sie könne aber einen Rundballen Heu inklusive Lieferung für 50 bis 55 € einkaufen, was auch praktiziert werde. Sie sei bestrebt, die Flächenanzahl, insbesondere den Eigenlandanteil, zu vergrößern. Ihr Fuhrpark verfüge über 2 Traktoren, einen Radlader, 3 Rollen, einen Miststreuer, ein Förderband und einen LKW.

27

Der von ihr daneben betriebene Pferdehandel sei eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Betätigung ausgeübte untergeordnete Tätigkeit und habe deshalb schon keinen Einfluss auf die Privilegierung des Betriebes.

28

Soweit sie noch ein weiteres Gewerbe im Nebenerwerb angemeldet habe, sei dies erst nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung geschehen. Es handele sich um eine Erlaubnis für einen Güterverkehr, wobei in Mutterstadt selbst keinerlei Aktivitäten bezüglich der Transporte stattfänden. Das einzige Fahrzeug, das dem Betrieb zur Verfügung stehe, stehe in Mannheim. In Mutterstadt selbst bestehe nur das Büro, das der Akquise diene und benutzt werde zur telefonischen Absprache mit den Kunden. Fahrzeugverkehr finde in Mutterstadt insoweit nicht statt.

29

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen liege auch eine ausreichende wegerechtliche Erschließung vor. Im Bereich der Reithalle der Klägerin mit Stallungen solle parallel zu dem befestigten Erschließungsweg eine Ausweichbucht (Begegnungsbucht) von ca. 20 m Länge hergestellt werden. Dass der Kreisrechtsausschuss annehme, dass diese Ausweichbucht nur einen Teilbereich der Wegstrecke abdecke und voraussichtlich nur noch wenig Begegnungsverkehr bedingt durch den Betrieb der Klägerin stattfinde, überrasche. Dies sei eine Annahme, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Nach diesseitiger Auffassung sei eine gesicherte Erschließung schon vorhanden und zwar auch dann, wenn diese Ausweichbucht nicht vorhanden wäre. Ein 5 m breiter Wirtschaftsweg in diesem Bereich bei einer Breite von 3 m Befestigung stelle für sich genommen schon eine ausreichende Erschließung dar, selbst ohne Ausweichbucht. Zusammen mit der Ausweichbucht sei es unbegreiflich, dass der Kreisrechtsausschuss die Auffassung vertreten habe, von einer gesicherten Erschließung könne nicht ausgegangen werden.

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Die Klägerin beantragt,

31

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2014 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 1. April 2015 zu verpflichten, ihr die am 2. Mai 2014 beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistlage zur Pensionstierhaltung auf dem Grundstück B-Hof …, Flurstück-Nr. ..., Mutterstadt, zu erteilen.

32

Der Beklagte beantragt,

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zu entscheiden wie rechtens.

34

Die von der Beigeladenen geäußerten Zweifel, ob die Klägerin die landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich zur Produktion von Futter verwende, stünden einer Qualifizierung als privilegiertes Vorhaben nicht entgegen. Es sei nicht erforderlich, dass die Pferde auf überwiegend eigener Futtergrundlage ernährt würden. Ausreichend sei vielmehr, dass dem Betrieb genügend landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen zur Verfügung stünden und auf diesen die überwiegenden Futteranteile erzeugt werden könnten. Es stehe damit einer Qualifizierung als privilegiertes Vorhaben nicht entgegen, wenn tatsächlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Fütterung auch durch Zukauf von Futter bewerkstelligt werde.

35

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

36

Sie führt aus, sie bestreite, dass die Klägerin Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. So habe die Landwirtschaftskammer nicht geprüft, ob die von der Klägerin angegebenen Betriebsflächen tatsächlich zur Produktion von Futter verwendet würden. Die Böden in Mutterstadt seien wertvoll und eigneten sich vor allem für Intensiv-Gemüseanbau. Danach richteten sich die Pachtzinsen. Angesichts dessen wäre die Herstellung von Futter für Pferde auf diesen Böden unwirtschaftlich.

37

Die meisten von der Klägerin vorgelegten Pachtverträge seien offensichtlich nicht mit der Klägerin als Pächterin abgeschlossen worden, sondern ausdrücklich mit ihrem Ehemann. Letzterer sei aber weder Bauherr noch Kläger.

38

Außerordentlich zweifelhaft sei, ob die Grundstücke in Graben-Neudorf dem Betrieb der Klägerin tatsächlich und rechtlich als „eigene Futtergrundlagen“ zugeordnet werden könnten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Flächen „inklusive der notwendigen Lohnarbeit" gepachtet worden seien. Dies gelte auch für die Flächen in Eppstein.

39

Der Betrieb der Klägerin weise auch ansonsten keinen landwirtschaftlichen Charakter auf. Vielmehr habe er das typische Gepräge eines gewerblich tätigen Reiterhofs, der im Außenbereich gerade nicht privilegiert sei. Die eingesetzten wenigen Maschinen und Geräte würden zu originären landwirtschaftlichen Zwecken offenbar nicht eingesetzt.

40

Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht ableiten, dass das notwendige Tierfutter überwiegend auf rechtlich und tatsächlich zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden könne und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund stehe.

41

Die Sparte „Pensionspferde“ sei im Rahmen des Betriebs der Klägerin kein auf Dauer angelegtes für Generationen gedachtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Nachhaltig zu bezweifeln sei, dass im Betrieb der Klägerin mit dieser Sparte tatsächlich 4.000 € Gewinn - vor Steuern - erwirtschaftet werden könne. Der darauf bezogene Vortrag der Klägerin sei in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Die in den einzelnen Dokumenten ausgewiesenen Daten zu den Einnahmen und Ausgaben wichen teilweise erheblich voneinander ab. Dies betreffe namentlich die Bezifferung der Ausgaben für Heu, Stroh, Kraftfutter, Versicherungen, Zinsen und Tilgung, Instandhaltungsrücklage, Reparaturen sowie Nebenkosten.

42

Die Sparte „Pferdehandel“ sei nicht auf eine landwirtschaftliche Betätigung gerichtet. Deshalb seien die daraus erzielten Einnahmen bei der Berechnung der Rentabilität der Sparte „Pensionspferde“ aus rechtlichen Erwägungen nicht einzubeziehen.

43

Die Klägerin habe im Übrigen eine Qualitätsmanagementberatung und eine Unternehmensberatung als Gewerbe unter der Anschrift B-Hof ... in Mutterstadt angemeldet. Beide beruflichen Tätigkeiten seien gewiss nicht landwirtschaftlich geprägt. Obendrein betreibe die Klägerin offenkundig gewerblichen Handel mit Pferden. Damit sei der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht einschlägig. Auch eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme nicht in Betracht.

44

Dem Vorhaben stehe ferner die fehlende ausreichende Erschließung entgegen. Der vorhandene Landwirtschaftsweg, der im Bereich der Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. ... und ... lediglich auf einer Breite von 3 m hinlänglich ertüchtigt sei, reiche aus tatsächlichen Gründen zur Erschließung nicht aus. Sie, die Beigeladene, sei für den landwirtschaftlichen Weg mit der Flurstück-Nr. ... verkehrssicherungspflichtig. Durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks ... habe sich die Inanspruchnahme dieses Wegs durch Fahrzeuge, die das vorgenannte Grundstück aufsuchten oder von dort kämen, merklich erhöht. Auf Grund dessen sei die Verkehrssicherheit beim täglichen Begegnungsverkehr zwischen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Pkw mit oder ohne Pferdeanhängern und Pferdetransportern im Bereich des Anwesens B-Hof ... wegen der unzureichenden Breite und ungenügenden Ertüchtigung des dortigen Wegestücks nicht mehr gewährleistet. Mit Blick darauf, dass moderne landwirtschaftliche Fahrzeuge ohne Ladung bis zu 3 m und mit Anbaugeräten sogar über 3 m breit seien, genüge die bislang befestigte Breite von lediglich 3 m im Bereich des Grundstücks ... offenkundig nicht, um einen sicheren Verkehrsablauf zu garantieren.

45

Das Gericht hat die Örtlichkeiten am 16. September 2015 in Augenschein genommen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom 16. September 2015 und vom 22. Februar 2016.

Entscheidungsgründe

47

Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den bereits erfolgten Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistlage zur Pensionstierhaltung auf dem Grundstück B-Hof ..., Flurstück-Nr. ..., Mutterstadt auf der Grundlage ihres Bauantrages vom 5. Mai 2014. Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 1. April 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

48

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Bei dem Pferdepensionsbetrieb der Klägerin handelt sich um einen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb (1.). Die zur Genehmigung gestellte Reithalle mit Stallungen und Mistlage zur Pensionstierhaltung dient dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (2.). Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine öffentlichen Belange entgegen (3.). Schließlich fehlt es dem Bauvorhaben nicht an der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen gesicherten Erschließung (4.).

49

Das Grundstück der Klägerin Flurstück-Nr. ... in Mutterstadt, auf dem der Pferdepensionsbetrieb errichtet worden ist, befindet sich im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin nach § 35 BauGB beurteilt. Nach Abs. 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift ist im Außenbereich ein Vorhaben u.a. zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

50

1. Die Klägerin betreibt nach Auffassung der Kammer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

51

a. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Privilegierungstatbestandes kann auch gegeben sein, wenn der Betriebsgegenstand allein oder überwiegend in der „Tierhaltung“ besteht. Die Tierhaltung, die sowohl die Auf- und Nachzucht als auch die Pensionstierhaltung umfassen kann, gehört nach der Begriffsdefinition der seit Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 gültigen Fassung des § 201 BauGB nur dann zur Landwirtschaft, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Daneben müssen auch bei der Pensionstierhaltung die Grundmerkmale einer landwirtschaftlichen Betätigung erfüllt sein, nämlich die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2015, § 201 Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 1 ZB 11.1389 –, juris).

52

Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 13.82 –, NVwZ 1986, 201). Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu. Erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich (BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 1 ZB 11.1389 –, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1991 – 3 S 1075/90 –, BRS 52 Nr. 73). Es obliegt deshalb dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist.

53

b. Dies ist vorliegend der Fall. Es fehlt entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht an dem Erfordernis der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Bodens sowie der unmittelbaren Bodenertragsnutzung im Zusammenhang mit der Erzeugung des Futters auf zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen.

54

a.a. Voraussetzung für die Beurteilung der Tierhaltung und -aufzucht als Landwirtschaft ist, dass das Futter überwiegend auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Damit wird die erforderliche Beziehung zwischen Tierhaltung und Tierfutter hergestellt. Der baurechtliche Begriff der Landwirtschaft verlangt dabei ein bestimmtes quantitatives Verhältnis des im eigenen Betrieb erzeugten Futters zur Tierhaltung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. § 201 Rn. 17).

55

Nötig ist somit die Zugehörigkeit der Flächen, auf denen das Viehfutter erzeugt wird, zum Betrieb. Die Zugehörigkeit zum Betrieb kann auf der Basis eigentumsrechtlich (Eigentum) wie auch auf schuldrechtlich (vor allem Pachtverträge) gesicherter Zuordnung begründet sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, LKRZ 2015, 254, wonach der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht entgegen steht, dass sich lediglich etwa 1/10 der bewirtschafteten Fläche im Eigentum des Landwirts befindet, wenn bezüglich der angepachteten Flächen überwiegend langfristige Verträge bestehen).

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Die zu beurteilenden Flächen müssen „landwirtschaftlich genutzte Flächen“ sein. Es scheiden deshalb solche Flächen aus, die nicht für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der „Bodenertragsnutzung“ zur Verfügung stehen. Dies gilt z.B. für die Hofflächen und andere bebaute Flächen, Wege und Plätze, Stellplätze für Fahrzeuge, stillgelegte landwirtschaftliche Flächen, Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft, Wasserflächen, Waldflächen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. § 201 Rn. 17). Daraus folgt weiter, dass die landwirtschaftliche Nutzung auf den betreffenden Flächen auch tatsächlich stattfindet. Dabei müssen die zum Betrieb gehörenden und zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Nähe des Betriebes liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 – 4 B 256.96 –, NVwZ-RR 1997, 590; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris und Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris).

57

b.b. Ferner muss das für die Tierhaltung notwendige Futter auf diesen Flächen „erzeugt werden können“. Es kommt nach dem Wortlaut des § 201 BauGB also nicht darauf an, ob die gehaltenen Tiere tatsächlich mit überwiegend selbst erzeugten Produkten gefüttert werden (konkrete Betrachtungsweise). Vielmehr reicht es aus, dass die unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere möglich wäre (abstrakte Betrachtungsweise; s. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004, BT-Drucksache 15/2250 Seite 62). Die Verarbeitung des erzeugten Futters (auch außerhalb des Betriebs) und ihre Verwendung außerhalb des Betriebs sind daher nicht ausgeschlossen.

58

c.c. Dies bedeutet nicht, dass ein Landwirt frei ist, seine Betriebsflächen überwiegend unbearbeitet zu lassen, falls es günstiger ist, Futter für die von ihm gehaltenen Tiere anzukaufen als selbst zu erzeugen. Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, muss nachweisen, dass es von Eignung und Volumen her tatsächlich ein Erzeugnis von Futter auf seinen Betriebsflächen gibt bzw. geben wird (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. § 201 Rn. 17). Er ist zwar nicht daran gehindert, die notwendigen Futtermittel für die Tiere teilweise oder sogar vollständig anderweitig zu erwerben, sofern er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen andere zur überwiegenden Futtererzeugung vorgesehene landwirtschaftliche Produkte anbaut, um diese innerhalb seines Betriebes zu verarbeiten oder außerhalb seines Betriebes verarbeiten zu lassen und sie anschließend außerhalb des Betriebes zu verwenden (vgl. BT-Drucksache 15/2250 Seite 62; BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 – 1 CS 04.1598 –, juris). Auszugehen ist dabei von der auf den Flächen tatsächlich stattfindenden Erzeugung von Futter, denn lediglich die Verwendung des jeweils erzeugten Futters in der Tierhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs wird nicht verlangt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. § 201 Rn. 17).

59

d.d. Hiervon ausgehend muss die Klägerin auf zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen mehr als 4,9 ha Wiesen und Weideflächen bewirtschaften. Denn eine überwiegende eigene Futtergrundlage setzt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für eine landwirtschaftliche Pferdehaltung voraus, dass 0,35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen Pferde zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 – 1 CS 04.1598 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 11. Juni 2014 – 5 K 642/13.NW –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. April 2012 – 5 K 2358/09 –, juris). Da die Klägerin zuletzt davon gesprochen hat, sie verfüge über insgesamt 28 Einstellplätze für Pferde auf ihrem Hof, sind 28 x 0,35 ha = 9,8 ha in Ansatz zu bringen. Da § 201 BauGB nur von einer „überwiegenden Futtergrundlage“ spricht, sind mehr als 4,9 ha Weidefläche zugrunde zu legen. Über diese Weidefläche verfügt die Klägerin.

60

a.a.a. Sie hat angegeben, in ihrem Eigentum stünden 5 ha, die tatsächlich und rechtlich geeignet seien, die notwendigen Futtermittel zu erzeugen. Die Kammer ist indessen der Auffassung, dass diese Flächen nicht vollständig berücksichtigt werden können.

61

(1) Was die Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und ... in Mutterstadt mit 1,5 ha bzw. 0,6192 ha anbetrifft, können diese von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden, denn bei diesen Flächen handelt es sich nicht um „landwirtschaftlich genutzte Flächen“. Auf den beiden genannten Grundstücken befinden sich vielmehr die Betriebsflächen der Klägerin in Form der Reithalle, Reitplatz, Longierplatz etc. .

62

(2) Die beiden Grundstücke in Schifferstadt Flurstück-Nrn. ... und ... sind demgegenüber als landwirtschaftlich genutzte Flächen geeignet (s. http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/) und können daher hier Berücksichtigung finden (=1,51 ha + 0,3626 ha = 1,87 ha). Diese Flächen werden nach den Angaben der Klägerin – an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keine Zweifel hat, so dass von einer Beweisaufnahme abgesehen werden konnte – überwiegend zum Anbau von Stroh und Karotten verwendet. Der Umstand, dass die Klägerin die Futtergewinnung nicht selbst sondern durch einen Lohnunternehmer vornehmen lässt, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Die Futtererzeugung auf Grünland erfordert keine ständige Bearbeitung der Flächen mit unterschiedlichsten Maschinen und kann ohne weiteres auch durch einen Lohnunternehmer erfolgen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris). Damit geht auch der weitere Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ihre Maschinen und Geräte auch tatsächlich bei der Futtererzeugung einsetze, ins Leere.

63

(3) Was die Grundstücke in Freinsheim mit zusammen 1,2151 ha (0,4026 ha = Flurstück-Nr. ..., 0,2322 ha = FlurNr. .../3, 0,2759 ha = Flurstück-Nr. .../4, 0,3044 ha = Flurstück-Nr. .../6) anbetrifft, sind diese ebenfalls als landwirtschaftlich genutzte Flächen geeignet (s. http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/) und können hier in Ansatz gebracht werden.

64

(4) Zusammen verfügt die Klägerin damit über 3,08 ha berücksichtigungsfähiges Eigenland.

65

b.b.b. Daneben hat die Klägerin deutlich mehr als 2 ha Grünflächen im räumlichen Umkreis ihres Betriebes angepachtet, die ebenfalls tatsächlich und rechtlich geeignet sind, die notwendigen Futtermittel zu erzeugen.

66

Die Pachtverträge sind über eine Dauer von 12 Jahren mit automatischer Verlängerung für den Fall der Nichtkündigung abgeschlossen, so dass die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche Nachhaltigkeit gewährleistet ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, LKRZ 2015, 254; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, NVwZ 2013, 155). Die Kammer braucht nicht näher darauf einzugehen, ob z.B. die Flächen in Graben-Neudorf in Baden-Württemberg hier in Ansatz gebracht werden können, weil sie – wie die Beigeladene eingewandt hat – mit 42 km Entfernung zu weit Weg vom Hof der Klägerin gelegen sind. Die noch erforderlichen 1,83 ha Grünland befinden sich bereits in dem rund 10 km entfernten Eppstein mit 3,064 ha, wo die Klägerin auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. in Lohnarbeit Stroh anbauen lässt oder in dem nur 5 km entfernten Fußgönheim mit 2,244 ha, wo die Grundstücke Flurstück-Nrn. ..., ... und ... ebenfalls der Futtererzeugung dienen. Die entsprechenden Pachtverträge hat die Klägerin vorgelegt. Daneben verfügt sie Klägerin über weitere Pachtflächen im Außenbereich von dem 9 km entfernten Schifferstadt (z.B. das Grundstück Flurstück-Nr. ... mit 2,9699 ha) oder in dem 15 km entfernten Freinsheim.

67

Soweit die Beigeladene moniert hat, zahlreiche Pachtverträge seien nicht mit der Klägerin, sondern ihrem Ehemann abgeschlossen worden, misst die Kammer dem keine weitergehende Bedeutung zu, zumal die beiden Verträge über Grünflächen in Eppstein und Fußgönheim, die alleine eine Pachtfläche von 5,308 ha ausmachen, ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Dokumente (s. Blatt 208 und 212 der Gerichtsakte) mit der Klägerin persönlich geschlossen wurden. Bezüglich des Umstands, dass die Klägerin die Futtergewinnung auch auf den Pachtflächen nicht selbst, sondern durch einen Lohnunternehmer vornehmen lässt, kann auf die Ausführungen zum Eigenland verwiesen werden. Abgesehen davon, dass nicht das gesamte auf den betriebszugehörigen Flächen erzeugte Futter an die eigenen Pferde der Klägerin verfüttert werden muss, lässt sich der Transport des in Eppstein und Fußgönheim gewonnenen Futters zum Betrieb der Klägerin über eine Entfernung von 5 bzw. 10 km ohne unangemessenen Aufwand bewerkstelligen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris: 18 km sind unproblematisch). Die Kammer sieht angesichts der von der Klägerin vorgelegten Pachtverträge sowie den im Internet zugänglichen Luftbildern (s. http://map1.naturschutz.rlp.de /mapserver_lanis/) auch keine Veranlassung, die Lohnarbeiter der Klägerin dazu zu vernehmen, dass auf den betreffenden Grundstücken auch tatsächlich Futter erzeugt wird. Letztlich ist auch unerheblich, ob einige der genannten Grünflächen in manchen Jahren „stillgelegt“ sind und dafür sogar Stilllegungsprämien kassiert werden. Maßgeblich ist alleine, dass die Klägerin jedenfalls über weit mehr als 1,83 ha Pachtflächen verfügt, die zur Futterproduktion rechtlich und tatsächlich dienen.

68

d.d. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes scheitert auch nicht an dem Betriebskonzept der Klägerin. Der Schwerpunkt des Betriebes besteht nicht in der Ausbildung der Pferde oder der Erteilung von Reitunterricht (vgl. dazu Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand Dezember 2015, § 35 Rn. 26). Vielmehr dient der Betrieb schwerpunktmäßig der Unterbringung, Versorgung und Bewegung der Pferde, also der Pensionstierhaltung. Soweit die Klägerin in ihrem Betrieb daneben die Sparte „Pferdehandel“ und eine Qualitätsmanagementberatung betreibt, handelt es sich lediglich um eine landwirtschaftsfremde Tätigkeit, die von der eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam mitgezogen wird und daher an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, LKRZ 2015, 254 m.w.N.).

69

e.e. Die Tierhaltung der Klägerin erfolgt auch, wie die Kammer sich beim Ortstermin am 16. September 2015 vergewissern konnte, artgerecht. Die Pferde verfügen über eine ausreichende Unterkunft, eine fachgerechte Pflege sowie über ganzjährige, witterungsunabhängige Bewegungsmöglichkeiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 1 ZB 11.1389 –, juris).

70

2. Die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin.

71

a. Ein Bauvorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400; Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 4 B 56.12 –, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger a.a.O., § 35 Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

72

b. Der Pferdepensionsbetrieb der Klägerin soll dauerhaft und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.

73

a.a. Erforderlich ist eine ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter. Für die persönliche Eignung des Betreibers muss zumindest ein gewisses Maß an fachlichen Grundkenntnissen im Bereich der Tierhaltung im Allgemeinen und der Pensionspferdehaltung im Besonderen vorhanden sein (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 Bf 27/14 –, juris m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel. Die Klägerin ist seit 25 Jahren in der Turnierreiterei versiert und mit dem silbernen Reitabzeichen ausgezeichnet und besitzt damit die hinreichende Sachkunde.

74

b.b. Der Betrieb der Klägerin erfüllt auch die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit.

75

Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67.82 –, NVwZ 1986, 916). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch die geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sein. Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen „regulären“, also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, NVwZ 2013, 155). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit „wichtiges“ Indiz bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, NVwZ 2013, 155).

76

In Anwendung dieser Grundsätze dient das Bauvorhaben der Klägerin ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Die Klägerin hat eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die Beantragung eines Kfw-Darlehens auf einer 12-Monats-Basis, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau auf einer 3-Jahres-Basis sowie mehrere Nachweise über die gezahlten Boxenmieten vorgelegt. Daraus ergibt sich u.a., dass die Klägerin monatlich pro Box derzeit 400 € Einnahmen für eine Vollversorgung der eingestellten Pferde erzielt. Die Aufstellungen zeigen, dass die Klägerin aus ihrem Pferdepensionsbetrieb inzwischen einen jährlichen Gewinn erzielt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kommt es im Übrigen nicht entscheidend auf die Plausibilität der Einzelheiten der von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen an. Für die Sichtweise eines vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen. Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein – unter Umständen innovatives – Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts „unvernünftig“ erscheint (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris).

77

Für ein solches Missverhältnis liegen hier keine konkreten Anhaltspunkte vor. Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 21. März 2013, die sich – in Verbindung mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin – für die Kammer als durchaus schlüssig darstellt, ergibt sich für einen vernünftigen Inhaber eines Pferdepensionsbetriebes die Notwendigkeit, die Reithalle auch mit der verwirklichten Grundfläche von 1.275 m² zu errichten.

78

c.c. Die Frage, ob die Klägerin das Vorhaben finanzieren könnte, ist für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ohne Belang. Ungeachtet dessen hat sie das Vorhaben bereits realisiert, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre.

79

d.d. Die baulichen Anlagen dienen nach den Vorgaben der Lagepläne vom 2. Mai 2014 ihrer Zweckbestimmung und sind nicht überdimensioniert. Zu den für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 Bf 27/14 –, juris m.w.N). Daher sind bei der landwirtschaftlichen Pensionspferdehaltung Hallen zulässig, die dazu dienen, den eingestallten Pferden in der kalten Jahreszeit oder bei Nässe die artgerechte notwendige Bewegung zu ermöglichen oder ihnen eine gewisse Ausbildung zukommen zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris). Privilegiert ist jedoch nur eine Bewegungsfläche, die insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Pferde steht. Die baulichen Anlagen müssen daher auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1993 – 4 B 150/93 –, juris). Allerdings ist Landwirten bei der Tierhaltung auch ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der Ställe einzuräumen. Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des „Dienens“ nicht auf engstem Raum gehalten werden (s. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2003 – 1 LB 143/02 –, BauR 2004, 459).

80

Die von der Klägerin verwirklichte Reithalle mit Stallungen mit einem Maß von 46,10 m x 27,65 m entspricht diesen Anforderungen. Die Stallmaße entsprechen den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Maße der Reitbahn mit rund 40 m x 20 m stehen im Einklang mit den Grundsätzen zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich – Außenbereichserlass des Landes Nordrhein-Westfalen – in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (MBl.NRW. 2012, 7). Danach ist eine Fläche mit einem Hufschlagmaß von 20 m x 40 m grundsätzlich erforderlich und ausreichend, um Pferden eine artgerechte Bewegung zu ermöglichen. Auf einer solchen Fläche können circa zehn Pferde gleichzeitig bewegt werden. Sie ist für einen Betrieb mit bis zu vierzig eingestallten Pferden in der Regel ausreichend, weil diese nacheinander über einen längeren Zeitraum im Tagesverlauf bewegt werden können.

81

e.e. Die zur Genehmigung gestellte Reithalle mit Stallungen und Mistlage zur Pensionstierhaltung nimmt aufgrund ihrer Ausmaße im Verhältnis zur Gesamtbetriebsfläche auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.

82

3. Dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stehen nach § 35 Abs. 1 BauGB an dem gewählten Standort keine öffentlichen Belange entgegen. Insofern gelten andere Voraussetzungen als bei einem „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 4 B 210.96 –, BauR 1997, 444).

83

Die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, setzt eine Abwägung voraus, die keine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung seines Vorhabens darstellt. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Innerhalb dieser Beziehung ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, NVwZ 2006, 87; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, LKRZ 2015, 254).

84

a. Die Reithalle nebst Stallungen und Mistlage lässt keine Verunstaltung des Landschaftsbildes entstehen.

85

a.a. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Mit dieser Regelung soll eine schutzwürdige Landschaft, der kein förmlicher Schutz zukommt, vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Schon gegenüber nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich führt jedoch nicht jede Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu deren Unzulässigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 –, NVwZ 1998, 58). Eine entsprechende Verunstaltung des Landschaftsbildes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild zu gewärtigen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, LKRZ 2015, 254 m.w.N.).

86

b.b. In der Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdepensionsbetriebes mit den hierfür erforderlichen, nicht überdimensionierten baulichen Anlagen ist kein besonders grober Eingriff in die Landschaft zu erkennen. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird die Ansiedlung eines landwirtschaftlichen Pferdepensionsbetriebes im Außenbereich typischerweise erwarten und deshalb nicht als grob unangemessen ansehen und sich vor diesem Hintergrund auch in seinem ästhetischen Empfinden nicht belastet fühlen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich, wie auch die Ortsbesichtigung der Kammer am 16. September 2015 gezeigt hat, neben den weiteren baulichen Anlagen auf dem B-Hof ... in der näheren Umgebung des Bauvorhabens ohnehin bereits privilegierte Außenbereichsvorhaben befinden, so dass von einer Verunstaltung keine Rede sein kann.

87

b. Auch stehen öffentliche Belange dem Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht deshalb entgegen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspräche. Der Flächennutzungsplan für Mutterstadt sieht für den Vorhabenstandort die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft vor.

88

4. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen die ausreichende Erschließung des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert.

89

a. Die bauplanungsrechtliche Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (OVG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 Bf 27/14 –, juris). Anders als die Erschließungsanforderungen in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen sowie im nichtbeplanten Innenbereich verlangt § 35 Abs. 1 BauGB nur eine ausreichende Erschließung. An die gesicherte Erschließung sind damit geringere Anforderungen zu stellen, insbesondere weil sich im Außenbereich die Erschließung nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans oder im nichtbeplanten Innenbereich nach der vorhandenen innerörtlichen Erschließung, die im Allgemeinen anspruchsvoller ist, richtet (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 69).

90

Die ausreichende Erschließung richtet sich nach den jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 –, NJW 1976, 1855 und Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebs, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, wie z.B. die der Polizei, Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erfüllt wird, weiter, dass die Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38).

91

Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass das Erfordernis der ausreichenden Erschließung auch mit dem öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu sehen ist, wonach „unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für die Sicherheit und Gesundheit oder für sonstige Aufgaben“ erforderlich sein können und dies die Zulässigkeit von Vorhaben berühren kann. Die Nutzung eines Weges für die verkehrsmäßige Erschließung eines zu errichtenden Vorhabens kann weitergehende Fragen aufwerfen. Dies gilt z.B. im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Verkehr und Verkehrslärm, durch den benachbarte Wohnnutzungen unzumutbar betroffen werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 69).

92

Zum Umfang der wegemäßigen Erschließung kommt es auf die Größe des dem Vorhaben dienenden Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen an (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Dabei ist das Verkehrsaufkommen von Großbetrieben bis hin zu landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen jeweils zu berücksichtigen, weiterhin, dass die Erschließung besonders einzeln gelegener Betriebe herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege erfolgen kann. Die Betriebe sind nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder Feldweg als Erschließung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Wichtig ist weiter, inwieweit von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ein Ziel- und Quellenverkehr zu erwarten ist. Dies hat Bedeutung für die Frage, ob im nennenswerten Umfang Gegenverkehr zu erwarten ist und hierfür eine Ausweichmöglichkeit – entweder generell für die Länge des Weges oder nur im Einmündungsbereich oder mit Ausweichbuchten an verschiedenen Stellen – erforderlich ist. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den privilegierten Zwecken dienenden Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen, so dass auch insofern keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 70). Eine ausreichende Erschließung ist deshalb dann gesichert, wenn die Straße, an die das Baugrundstück grenzt, hinsichtlich Befestigung und Breite gewisse Mindestanforderungen erfüllt (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38).

93

Nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999 des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. Nr. 3.3.1.3 und den inhaltsgleichen Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. Nr. 3.3.1.3 ist eine Mindestfahrbahnbreite von 2,5 m unerlässlich (s. auch BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – 1 B 09.2123 –, BauR 2010, 1548; vgl. ferner WIRTSCHAFTSWEGEBAU- die wichtigsten Fragen und Antworten über den Bau und die Förderung von Wirtschaftswegen außerhalb der Flurbereinigung in Rheinland-Pfalz, Seite 19 ff. in: http://www.landschafft.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/ALL/92A07F8384CEB00F C12579B1003306DF/$FILE/wegebau_broschuere.pdf). Bei diesem Mindestmaß wird von einem kleinen Traktor mit einer Breite von 2,10 m und einem beidseitigen Bewegungsspielraum von jeweils 0,20 m davon ausgegangen, dass ein Fahrstreifen genügt. In der Regel soll die Fahrbahnbreite der Wirtschaftswege allerdings 3 m bei einer Kronenbreite (Gesamtbreite von Fahrbahn und Seitenstreifen) von mindestens 4 m betragen, weil die Regelbreite und der Raumbedarf von Traktoren und Anhängerfahrzeugen zum Teil die für Lastkraftwagen maßgeblichen Werte erreichen. Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau stellen eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an ländliche Wege dar. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht anerkannt (s. z.B. BayVGH vom 7. April 2008 – 13 A 07.1117 –, juris). Gründe, die einer Heranziehung auch im Bebauungsrecht entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20.10 –, juris; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – 1 B 09.2123 -, BauR 2010, 1548; VG Saarlouis, Urteil vom 27. Februar 2013 – 5 K 769/11 –, juris).

94

b. Auf dieser Grundlage ist das Vorhaben wegemäßig ausreichend erschlossen. Das ausschließlich über den Wirtschaftsweg, der im Anschluss an die L 524 die Flurstück-Nr. ... und ab dem B-Hof ... die Flurstück-Nr. ... führt, zu erreichende Grundstück Flurstück-Nr. ... grenzt südlich an diesen an. Im Bereich des Vorhabengrundstücks weist der Wirtschaftsweg eine befestigte Breite von 3 – 4 m auf, während er zwischen der L 524 und dem B-Hof ... mindestens 4 m breit ist. Hiervon konnte sich die Kammer anlässlich der Ortsbesichtigung am 16. September 2015 überzeugen. Diese Breite ist nach dem oben Gesagten aber ausreichend, um den nicht übermäßigen Besucherverkehr zum Betrieb der Klägerin aufzunehmen. Soweit die Beigeladene darauf abstellt, diese Breite genüge nicht, um einen verkehrssicheren Begegnungsverkehr zu gewährleisten, kann sie damit nicht gehört werden. Wirtschaftswege müssen nach den genannten Richtlinien für den ländlichen Wegebau gerade nicht so ausgebaut werden, dass sie (zwingend) Begegnungsverkehr ermöglichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10316/15 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. September 1994 – 1 L 155/93 –, juris; Dürr in: Brügelmann, a.a.O., § 35 Rn. 109). Dies erscheint, um die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe nicht über zu hohe Anforderungen an eine Erschließung faktisch unausnutzbar zu machen, vertretbar, weil die Wegestrecken nur kurz sind und gegebenenfalls Fahrzeuge bis zu geeigneten Ausweichpunkten zurückfahren können bzw. müssen (s. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. September 1994 – 1 L 155/93 –, juris).

95

Die Entfernung zwischen der L 524 und dem Pferdepensionsbetrieb der Klägerin beträgt insgesamt ca. 500 m. Unmittelbar östlich an die L 524 grenzt das sich über eine Fläche von 200 m entlang des Landwirtschaftsweges erstreckende Aussiedleranwesen C sowie der Obst- und Gemüsegroßhandel D GmbH an. Auf dieser Fläche ist, wie das Gericht bei der Ortsbesichtigung am 16. September 2015 feststellen konnte, Begegnungsverkehr ohne Probleme möglich, da sich hier Zufahrten zu den beiden Anwesen in Richtung Süden und Norden befinden. Die vollkommen gerade und in freier Landschaft verlaufende Strecke jenseits der beiden Aussiedlerhöfe bis zum B-Hof ... ist nur 300 m lang, so dass ein umsichtiger Kraftfahrzeugführer, auf den hier abzustellen ist, stets warten wird, wenn von der gegenüberliegenden Seite bereits ein anderes Kraftfahrzeug zufährt. Entsprechend verfuhr auch die Kammer bei der Rückfahrt nach der Ortsbesichtigung, als ihr ein Traktor entgegen kam. Für das etwa 150 m lange Teilstück des Wirtschaftsweges unmittelbar westlich und östlich des Betriebes der Klägerin gilt nichts anderes. Im Übrigen stellt sich die von der Beigeladenen aufgeworfene Problematik jederzeit und überall auf Wirtschaftswegen, wenn sich die Wege von zwei Kraftfahrzeugen kreuzen.

96

c. Die Satzung der Beigeladenen über die Benutzung der landwirtschaftlichen Feldwege in der Gemarkung Mutterstadt vom 22. März 2002 hat im Zusammenhang mit der Erschließung für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. In § 4 Abs. 5 Satz 1 sieht die Satzung für die Benutzung der landwirtschaftlichen Wege über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck (nämlich dass die Feldwege in der Gemarkung Mutterstadt vorrangig der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) hinaus, um mit Kraftfahrzeugen unter anderem zu gewerblich genutzten Grundstücken zu gelangen, vor, dass eine solche Wegebenutzung nur mit einer gebührenpflichtigen Erlaubnis der Gemeinde zulässig ist. Mithin bedarf die Klägerin für die Benutzung des zu ihrem Grundstück Flurstück-Nr. ... führenden landwirtschaftlichen Wegs keiner gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen, denn das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Vorhaben der Klägerin ist von dem in § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der landwirtschaftlichen Feldwege der Beigeladenen festgelegten genehmigungsfreien Nutzungszweck umfasst.

97

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Mangels Antragstellung war die Beigeladene nicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen.

98

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

99

Beschluss

100

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 9.1.2.6. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2015 - 1 A 10316/15

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Der Bek

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 2 Bf 27/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 wird geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbes
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 19 SN 17.4631

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2017 - M 11 S 17.462

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wi

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Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 wird geändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für eine Reithalle mit Stallungen und Nebenanlagen zum Zwecke der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde.

2

Der Kläger ist u.a. Eigentümer der Flurstücke …, …, …, …, …, … und … in Hamburg-O., die im Südwesten vom G. Hauptdeich und im Nordosten in einer Entfernung von ca. 1 km vom O.-Weg erschlossen sind. Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer der nordöstlich des O.-Wegs gelegenen Flurstücke …, …, …, … und …. Insgesamt beträgt die Fläche der genannten Flurstücke ca. 21,7 Hektar. Auf dem Flurstück … am G. Hauptdeich … befinden sich das Wohnhaus des Klägers sowie ein von ihm betriebener Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern. Die unbebauten Flurstücke … und … sind dem Gartenbaubetrieb zugeordnet; auf den anderen oben genannten Flurstücken baut der Kläger gegenwärtig Weizen an.

3

Der Baustufenplan Bergedorf III vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 11. Januar 1955, setzt für die genannten Flurstücke „Grünfläche (Außengebiet)“ fest; der Flächennutzungsplan weist sie als Flächen für die Landwirtschaft aus.

4

Am 16. April 2010 beantragte der Kläger den Erlass eines Bauvorbescheids ohne konkrete Fragestellung für den „Neubau einer Reithalle mit Stallungen“. Ausweislich der nachgereichten Bauvorlagen plante der Kläger hierfür zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer Reithalle, zweier Stallgebäude, eines Wirtschaftsgebäudes, eines größeren und eines kleineren Reitplatzes, eines Longierzirkels und von Parkplätzen auf dem Flurstück … am O.-Weg. Sämtliche gegenwärtig mit Weizen bebauten Flurstücke sind als Betriebsfläche bzw. Weide-/Futterfläche für die Pferdepension vorgesehen. Das Vorhaben soll als ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie in Ergänzung zum vorhandenen Gartenbaubetrieb errichtet und betrieben werden. Nach Angaben des Klägers sei die Verkehrsanbindung am Flurstück … günstig, da sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befinde. Der Kläger gab an, der Pensionspferdebetrieb solle ein zweites Standbein zum bestehenden Gartenbaubetrieb sein. Zur Beschreibung des Betriebs führte der Kläger aus, es handele sich um einen Reithof mit Pferdeverleih und Pferdepension mit einer Betriebszeit von ca. 7 - 20 Uhr. Es solle Pferdepflege betrieben und Reitunterricht erteilt werden. An Maschinen und Apparaten seien ein Trecker, Planierschilde und eine Dungplatte (Grubber) erforderlich. Seine Lebensgefährtin werde - unterstützt durch voraussichtlich zwei männliche Beschäftigte - die Organisation übernehmen. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führte der Kläger aus, es werde ein jährlicher Gewinn von ca. 32.025,- Euro aus der Vermietung der 35 Boxen angestrebt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft) mit, dass nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Hamburg der geplante Betrieb wirtschaftlich sei und dem Betreiber ein zusätzliches Einkommen verschaffe. Eine Fläche von ca. 17 ha sei als überwiegende Futtergrundlage für ca. 35 Pferde ausreichend. Vor diesem Hintergrund diene die Baumaßnahme dem bisherigen Betrieb und sei damit Teil der Privilegierung. Aus agrarfachlicher Sicht sei der gewählte Standort am O.-Weg und nicht ein Standort angrenzend an den Gartenbaubetrieb sinnvoll, um die Betriebsabläufe im Gartenbaubetrieb nicht durch den zu erwartenden Publikumsverkehr zu behindern. Außerdem sei eine Gefährdung der Besucher durch die in einem Gartenbaubetrieb verwendeten gefährlichen Stoffe zu vermeiden. Darüber hinaus sollte dem Gartenbaubetrieb die Möglichkeit der Erweiterung durch einen räumlichen Puffer von ca. 2 ha zum nichtgartenbaulichen Betriebszweig verbleiben.

6

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 fest, das Vorhaben sei im Außenbereich aufgrund der Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB zulässig, jedoch nicht an dem begehrten Standort. Vorzuziehen sei ein Standort in der Nähe des vorhandenen Betriebes am G. Hauptdeich …, um so wenig Flächen wie möglich zu versiegeln. Die befürchteten Überschneidungen der verschiedenen Betriebsteile könnten durch Abgrenzungen (Hecken, Zäune usw.) vermieden werden. Der Kundenverkehr sollte über die schon vorhandenen Verkehrswege des bestehenden Betriebs abgewickelt werden. Die sichere Unterbringung der Pferde an einem alleinstehenden Standort ohne Überwachung könne mittelfristig ohne Betriebswohnung nicht gewährleistet werden. Der Standort in der Nähe G. Hauptdeich … verfüge über eine Betriebsleiterwohnung. Erweiterungsmöglichkeiten für den Gartenbaubetrieb seien angesichts der Grundstücksbreite von ca. 120 m weiterhin gegeben. Die Beklagte bezeichnete keinen genauen Alternativstandort und vermerkte in der als Bauvorlage 1/1 eingereichten Liegenschaftskarte ebenso wie in dem als Bauvorlage 1/6 eingereichten Lageplan jeweils: „Anlage zum Vorbescheid - negativ“.

7

Der Kläger legte gegen den Vorbescheid am 2. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Pensionstierhaltungsbetrieb sei ein privilegierter Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die zur Verfügung stehenden ca. 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche seien ausreichend, um die überwiegend eigene Futtergrundlage von 35 Großpferden sicherzustellen, die regelmäßig bei 0,35 ha pro Pferd liege. Es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen die Beklagte ihre Anforderungen zur Standortwahl stütze. Eine Betriebswohnung für die Überwachung der Pferde zur Nachtzeit sei nicht erforderlich und sei auch nicht beantragt worden. Selbst wenn die Stallungen unmittelbar nördlich angrenzend an den vorhandenen Gewächshäusern errichten werden würden, wäre der Abstand zum Wohngebäude noch erheblich. Eine gleichzeitige Erweiterungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs neben dem Pferdehaltungsbetrieb würde so verhindert. Zudem seien die Böden am G. Hauptdeich hochwertiger als die von der Beklagten vorgesehene Fläche, so dass es nicht angezeigt sei, diese Flächen zu überbauen. Schließlich habe die Beklagte nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden, nicht über dessen Zweckmäßigkeit.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Außengebietsausweisung des Baustufenplans nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts funktionslos sei, sei das Vorhaben allein nach §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich beim Flurstück … um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfte zwar gegeben sein. An dem gewählten Standort direkt am O.-Weg sei das Vorhaben jedoch unzulässig, da es den Keim einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB in sich trage. Denn die Straße sei bisher in einem Abschnitt von ca. 1,5 km frei von jeglicher Bebauung. Auch sei offensichtlich, dass der Betrieb das Landschaftsbild verunstalte. Schließlich sei das Vorhaben mit § 35 Abs. 5 BauGB unvereinbar, da es nicht flächensparend, in einer die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Art und Weise ausgeführt werde. Die Gegenargumente des Klägers seien nicht zwingend; möglichen Störungen der Betriebe untereinander könne durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Alle anderen Reiterhöfe in den Vier- und Marschlanden lägen am Wirtschaftsgebäude oder in unmittelbarer Hofnähe.

9

Mit der beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat betont, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil des Gartenbaubetriebs handele, sondern um einen Betriebsteil, der selbst privilegiert zulässig sei. Ein privilegierter Betrieb begründe regelmäßig keine Splittersiedlung und führe auch nicht zu einer Verunstaltung der Landschaft. Auch sei eine Standortwahl hinter den Gebäuden des Gartenbaubetriebs nicht schonender, zumal hochwertiger Boden geopfert werden müsse. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 vorgelegt, wonach eine Nutzfläche von 18 ha ausreichend sei, um 35 Pensionspferde mit Futter zu versorgen und Weidegang zu ermöglichen. Der geplante Betriebsteil sei wirtschaftlich, da er unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe von 500.000,- Euro einen jährlichen Gewinn von 37.800,- Euro erwarten lasse. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilzeitkraft eingestellt werden müsse.

10

Diesbezüglich hat er eine aktualisierte Betriebsbeschreibung eingereicht und Ausführungen zur Sachkunde seiner Lebensgefährtin als Leiterin des Pensionspferdebetriebes sowie zu den geplanten Maßen der baulichen Anlagen gemacht. Er hat weiter angegeben, für das Bauvorhaben einschließlich aller Gebäude- und Freiflächen einschließlich der Außenanlagen 0,8 ha zu benötigen. Zwei der 35 Boxen sollten für Zuchttiere und die anderen 33 Boxen für Pensionspferde zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Wohnung am neuen Standort sei er nicht angewiesen, die Überwachung könne durch Hofkameras erfolgen.

11

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, gemäß Anlage 1/6 der Bauakte zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids. Zwar sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Zur Futtererzeugung stünden Flächen von ca. 13,2 ha zur Verfügung. Das Futter für bis zu 37 Pferde könne daher überwiegend auf eigenen Flächen erzeugt werden. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb, da es einen rechnerischen Gewinn von ca. 37.800,- Euro jährlich erwarten lasse. Es komme auch nicht zu einer unnötigen Flächenversiegelung, da das Vorhaben unmittelbar an einer öffentlichen Straße belegen sein solle. Allerdings stehe dem Vorhaben die zu befürchtende Entstehung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da der Außenbereich auf dem Flurstück … wie auf den benachbarten Flächen bisher frei von jeglicher Bebauung sei. Die massive Form der Bebauung sei störend; den wirtschaftlichen Interessen des Klägers könne demgegenüber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Der Pensionspferdebetrieb sei voraussichtlich weniger ertragreich als veranschlagt, da die Lohnkosten der Lebensgefährtin des Klägers ebenso berücksichtigt werden müssten wie mögliche Leerstände oder Zahlungsausfälle. Für die Pferdezucht fehle es an einem nachvollziehbaren Betriebskonzept. Das Vorhaben lasse sich in zumutbarer Weise an anderer Stelle auf dem Betriebsgrundstück umsetzen, nämlich auf den Flurstücken … und … in einem Abstand von etwa 400 m zum Gartenbaubetrieb. Der Kläger könne mit Hecken und Zäunen beide Betriebe voneinander abgrenzen, um Störungen des Gartenbaubetriebes zu vermeiden.

17

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2014, hat das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

18

Mit der am 21. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dem privilegierten Vorhaben könne nicht der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Dieser Belang betreffe allein die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde, nicht dagegen den ästhetischen Eindruck, der von dem Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst sei und der dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der öffentliche Belang der Entstehung einer Splittersiedlung stehe einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegen, wenn in der Ortslage Flächen hierfür zur Verfügung stünden. Dies sei nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Standortalternative auf den Flurstücken … und … liege ebenfalls im Außenbereich. Ihm stehe das Recht zu, den Standort seines neuen Betriebsteils frei zu wählen; denn er plane nicht die Erweiterung des vorhandenen Gartenbaubetriebes. Die vorgeschlagene Standortalternative sei ihm im Übrigen aus verschiedenen organisatorischen Gründen und wegen der Bodenqualität nicht zumutbar.

19

Seine wirtschaftlichen Interessen seien unzutreffend gewürdigt worden. Der Pensionspferdebetrieb sei lediglich ein zweites, neues Standbein zum Gartenbau innerhalb eines einheitlichen, schon bislang rentablen landwirtschaftlichen Betriebs. Durch die Pferdepension seien deutlich höhere Einnahmen zu erwarten als durch den Anbau von Weizen. Die 35 Einzelboxen sollten für 300,- – 350,- Euro monatlich an Einsteller vermietet werden. Pro Pferd und Tag sei ohne das Verbringen zur Weide sowie das Hereinholen der Pferde ein Arbeitsaufwand im Stall von lediglich 8 Minuten erforderlich, d.h. von 4,7 h pro Tag. Das Ausmisten erfolge mittels Schlepper. Für die Organisation des Betriebes würden ca. 100 Stunden p.a. benötigt. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. das Verbringen zur Weide, könnten für gesondertes Entgelt dazu gebucht werden, mit der Folge, dass weiteres Personal damit finanziert werden könne. Es werde jedenfalls auch dann ein Gewinn erzielt, wenn bislang nicht alle Kostenpositionen erfasst sein sollten.

20

Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Vorhaben konkretisiert, die baulichen Anlagen teilweise verkleinert und diesbezüglich erstmals einen vermaßten Lageplan eingereicht. Die Reithalle soll danach ein Außenmaß vom 61 m x 21 m haben, die Bergehalle von 35 m x 10 m, die beiden Stallgebäude haben Außenmaße von 40 m x 12 m. Der große Reitplatz von ca. 80 m x 50 m nach unvermaßtem Lageplan entfalle, der kleine Reitplatz von 60 m x 20 m bleibe unverändert bestehen, ebenso wie der Longierzirkel von 20 m Durchmesser. Das Bauvorhaben betreffe inklusive der Gebäude- und Freiflächen sowie der Außenanlagen ca. 0,8 ha, d.h. 4 % der Betriebsfläche von 20 ha. Davon würden 2 ha für den Gemüseanbau unter Glas genutzt, 18 ha stünden für das geplante Vorhaben zur Verfügung. Überbaut würden 0,2 ha, d.h. 2,2 % der Betriebsfläche. Es sollten nicht nur Großpferde, sondern auch Ponys eingestellt werden, was sich auf den Flächenbedarf für die Futtergrundlage auswirke. Für die Versorgung des geplanten Bauvorhabens mit Wasser und Strom könnten die vorhandenen Versorgungseinrichtungen des Betriebes G. Hauptdeich … genutzt werden. Für die Verlegung einer Trinkwasserleitung und einer Kabeltrasse sowie für die Herstellung einer Klärgrube würden Kosten von ca. 25.000,- Euro entstehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem im Berufungsverfahren eingereichten vermaßten Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Soweit in der Veränderung des Vorhabens bezüglich der Maße der baulichen Anlagen eine Klageänderung zu sehen sei, stimme sie dieser zu.

26

Auf Anfragen des Gerichts hat die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft) mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 angegeben, mit gut 0,25 ha landwirtschaftlicher Fläche zur Futtererzeugung pro Großpferd sei eine überwiegende Futtergrundlage gewährleistet. Die Landwirtschaftskammer Hamburg hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 für die Vollversorgung eines Pferdes 0,3 – 0,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für ausreichend gehalten. Die Auslastung der Pferdeboxen sei in Hamburg generell sehr gut. Im Übrigen hat die Landwirtschaftskammer Hamburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 zur Größe der erforderlichen Anlagen für einen Betrieb mit 35 Pensionspferden angegeben, die Reithalle sollte unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Innenmaß von 20 m x 60 m haben, die beiden Stallgebäude müssten inklusive der Nebenflächen eine Fläche von jeweils ca. 12 m x 40 m umfassen, das Wirtschaftsgebäude sollte 35 m x 10 m groß sein. Der Reitplatz sollte in Anlehnung an die Reithalle eine Größe von ca. 60 m x 20 m haben, der Longierplatz einen Durchmesser von 20 m.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Pferdepensionsbetrieb am angegebenen Standort hat Erfolg.

29

Es kann dahinstehen, ob sich das beantragte Bauvorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung der Maße der baulichen Anlagen so wesentlich geändert hat, dass es als „aliud“ anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Klageänderung vorliegt und die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2011, OVG 2 B 9.10, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.4.2008, BauR 2009, 623, 625 f.). Denn die Beklagte hat einer diesbezüglichen Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

30

Der Kläger besitzt nach § 113 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach §§ 63 Satz 1, 72 Abs. 1 S. 1 HBauO hinsichtlich der allein streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens, nachdem die gestellte Vorbescheidsfrage durch konkretisierte Angaben bezüglich der Größe der baulichen Anlagen und des Betriebskonzepts bescheidungsfähig geworden ist. Denn dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

31

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB sind erfüllt (2.).

32

1. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB. Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans, die nach § 30 Abs. 3 BauGB vorrangig zu beachten wären, liegen hier nicht vor. Obwohl sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 11. Januar 1955 befindet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach der getroffenen Festsetzung „Grünfläche (Außengebiet)“. Denn die Ausweisung des Baugrundstücks als "Außengebiet" im Baustufenplan Bergedorf III ist nicht als maßgebliche Regelung der Nutzungsart zu betrachten, weil großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen, mit denen - wie hier - als Nutzungsart ein Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollte und die mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücks- sowie die örtlichen Verkehrsflächen nicht als qualifizierte Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen wären, nach der Rechtsprechung des Senates obsolet geworden sind (vgl. im Einzelnen Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, S. 81 f. und in juris; Urt. v. 26.6.2002, 2 Bf 20/99).

33

Da sich der gewählte Standort am O.-Weg nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, sondern inmitten eines weitläufig unbebauten Landstrichs, der einen Außenbereich darstellt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Der nächstgelegene Hof befindet sich in westlicher Richtung am O.-Weg in einem Abstand von ca. 485 m; die Hofstelle des Klägers ist ca. 1 km entfernt.

34

2. Das Vorhaben ist am gewählten Standort als privilegiertes Vorhaben zulässig. Die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde noch nicht bestandskräftig im Vorbescheid festgestellt (a.). Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB (b.) und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch (c.). Ihm stehen auch in Bezug auf den vorgesehenen Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen (d.). Schließlich ist die ausreichende Erschließung gesichert (e.).

35

a. Eine positive Feststellung der Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb, die eine gerichtliche Prüfung entbehrlich machen würde, liegt noch nicht vor. Zwar erklärt die Beklagte ausdrücklich in dem angegriffenen Vorbescheid vom 25. Januar 2011, dass das Vorhaben im Außenbereich mit Ausnahme seines Standorts nach § 35 BauGB zulässig, also privilegiert sei. Dabei handelt es sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht um eine mit Bindungswillen ausgesprochene positive behördliche Feststellung, wie die gewählte Überschrift „NEGATIVER – VORBESCHEID“ - auch auf den Bauvorlagen 1/1 und 1/6 - erkennen lässt. Bereits dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte auch bezogen auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB keine den Kläger begünstigende Bindungswirkung ihrer Entscheidung gemäß § 63 HBauO begründen wollte.

36

b. Das geplante Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den Plänen des Klägers soll der gegenwärtige landwirtschaftliche Betrieb, in dem nebeneinander Gartenbau und Weizenanbau betrieben werden, zu einem einheitlichen Betrieb mit den selbständigen Betriebsteilen Gartenbau und Pensionspferdehaltung und Pferdezucht umgeformt werden.

37

aa. Auch der geplante Betriebsteil, zu dem die Betriebsstelle und die Weide-/Futterflächen gehören sollen, dient als selbstständiger Betriebsteil unmittelbar der Landwirtschaft. Es handelt sich nicht um eine „mitgezogene Nutzung“ oder um eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes. Denn zur Landwirtschaft gehört gemäß § 201 BauGB auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. An der Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes würde es fehlen, wenn der Schwerpunkt auf der Ausbildung der Tiere oder auf der Erteilung von Reitunterricht läge (Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 26). Dies ist jedoch nach dem Betriebskonzept des Klägers nicht der Fall. Danach dient der Betrieb schwerpunktmäßig der Unterbringung, Versorgung und Bewegung der Pferde, also der Pensionstierhaltung. Zwar bietet der geplante Betrieb als Zusatzleistung auch die Ausbildung der Pferde sowie eine Turnierbegleitung an; in der Kalkulation wird dies jedoch eher als Ausnahmefall bewertet (vgl. im Berufungsverfahren eingereichte Betriebsbeschreibung, S. 10, 11).

38

Dem Vorhaben stehen in ausreichendem Umfang landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung zur Verfügung, um die „überwiegende“ Futtergrundlage aus eigenen Flächen zu gewährleisten. Nach den eingeholten Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Oktober 2014 sind im ertragreichen Marschland für die Gewährleistung der überwiegenden Futtergrundlage mindestens 0,25 ha pro Pferd erforderlich, ausgehend von 0,5 ha für die Vollversorgung. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 bezieht sich dagegen ausschließlich auf die Vollversorgung und legt einen Flächenbedarf von 0,3 – 0,5 ha pro Pferd zugrunde. Ob bereits bei gut der Hälfte der erforderlichen Flächen für die Vollversorgung, also bei mindestens 0,25 ha pro Pferd eine überwiegende Futtergrundlage gegeben ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.2014, 9 LB 111/12, juris Rn. 26 f.) oder ob für die überwiegende Futtergrundlage ein höherer Anteil, z.B. 0,35 ha pro Pferd, zu fordern ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris Rn. 39), kann dahinstehen.

39

Denn dem Kläger stehen pro Pferd 0,425 ha zur Verfügung, so dass er die genannten Anforderungen an die überwiegende Futtergrundlage in jedem Fall erfüllt. Diese errechnen sich wie folgt: Nach den Angaben im Grundbuch, die mit denen des Liegenschaftskatasters übereinstimmen, beträgt die Betriebsfläche des Klägers unter Einbeziehung der oben genannten Flurstücke insgesamt 216.921 m². Da die Flurstücke …, … und … (insgesamt 42.110 m²) auch im Fall der Gründung des Pensionspferdebetriebes weiterhin durch den Betriebsteil Gartenbau genutzt werden sollen, stehen 174.811 m² (knapp 17,5 ha) der Pferdepension zur Verfügung. Von dieser Gesamtfläche müssen die Flächen abgezogen werden, die der Kläger für das Bauvorhaben (Gebäude- und Freiflächen inkl. Außenanlagen, Paddocks und Parkplätze) veranschlagt. Diese Anlagen bedürfen jedoch nicht, wie der Kläger vorträgt, nur einer Fläche von 0,8 ha, sondern ausweislich des im Berufungsverfahren eingereichten Lageplans einer Fläche von ca. 26.000 m² (2,6 ha). Damit verbleibt als Futtergrundlage eine Restfläche von ca. 14,9 ha. Bei der vorgesehenen Anzahl von 35 Pferden stehen dem Kläger pro Pferd somit 0,425 ha landwirtschaftlicher Fläche als eigene Futtergrundlage zur Verfügung, womit die oben ausgeführten Anforderungen erfüllt sind.

40

bb. Der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, einschließlich des geplanten neuen Betriebsteils der Pferdepension, soll dauerhaft und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.

41

Unproblematisch erfüllt der Betrieb, der auch zukünftig ausschließlich im Eigentum des Klägers liegende Flächen nutzen wird, auch im Falle der Gründung des geplanten neuen Betriebsteils des Pferdepensionsbetriebes die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 387).

42

Erforderlich ist weiter eine ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter (BVerwG, Urt. v. 11.4.1996, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234; Sander in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO 2010, § 35 Rn. 20). Für die persönliche Eignung des Betreibers muss zumindest ein gewisses Maß an fachlichen Grundkenntnissen im Bereich der Tierhaltung im Allgemeinen und der Pensionspferdehaltung im Besonderen vorhanden sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.3.2013, 9 ZB 10.3059, juris; Beschl. v. 18.2.2013, 1 ZB 11.1389, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben des Klägers gegeben. Er ist zumindest erfahrener Reiter und insbesondere seine Lebensgefährtin als vorgesehene Leiterin des geplanten neuen Betriebsteils besitzt unstreitig die hinreichende Sachkunde, da sie im elterlichen Pensionspferdebetrieb mit Pferdezucht aufgewachsen ist und dort mitgearbeitet hat. Heute ist sie eine erfahrene Turnierreiterin und Mitglied in verschiedenen Züchterverbänden.

43

Auch die an die Gewinnerzielungsprognose zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Da es sich lediglich um die teilweise Umstrukturierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes von Weizenanbau auf eine Pensionspferdehaltung und Pferdezucht und nicht um die Neugründung eines Betriebes oder einer Nebenerwerbsstelle handelt, sind an die Gewinnerzielungsprognose keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Missbrauchsgefahr generell als geringer einzuschätzen, dass das Vorhaben eher der Liebhaberei als der Gewinnerzielung dient und dass es als Mittel genutzt werden könnte, um im Außenbereich außerdem ein Wohnhaus errichten zu können (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; Urt. v. 16.12.2004, BVerwGE 122, 308, 312 m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 46).

44

Im vorliegenden Fall sprechen das geplante Investitionsvolumen von ca. 500.000,- Euro, die Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Anzahl von 35 Tieren für einen gegenüber dem Weizenanbau rentableren, nachhaltig geplanten Betriebsteil in Abgrenzung zur privaten Pferdehaltung oder zur Liebhaberei. Der Kläger hat in seinem Betriebskonzept auf der Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 – ohne Lohnansatz für die Leiterin des Betriebsteils und für eine Teilzeitarbeitskraft – mit einem Gewinn von ca. 37.800,- im Jahr aus dem Pferdepensionsbetrieb ohne Berücksichtigung der Zusatzleistungen kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der einmaligen Erschließungskosten von ca. 25.000,- Euro für Wasser- und Stromleitungen dürfte sich diese Prognose nicht wesentlich ändern, da die Dimensionen der baulichen Anlagen und damit auch die Erstellungskosten im Berufungsverfahren deutlich reduziert wurden. Nach dem aktuellen Betriebskonzept kann die Lebensgefährtin des Klägers die im Stall anfallenden Grundtätigkeiten (4,7 Stunden pro Tag) allein bewältigen; das Ausmisten erfolgt mit schwerem Gerät, das dem Kläger bereits zur Verfügung steht. Diese Tätigkeit wird seinen Einsatz im Gartenbau nicht gefährden, zumal er nicht mehr mit dem Anbau und der Ernte von Weizen belastet wird. Die weiteren Aufgaben sind von den Einstellern der Pensionspferde gesondert zu bezahlen, so dass sich durch die bislang nicht einkalkulierten Zusatzeinnahmen ein weiterer Spielraum für zusätzliches Personal ergibt. Die Vermietungssituation erscheint im Hamburger Raum nicht nur nach den Angaben des Klägers, sondern auch ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 günstig. Für die Annahme, dass der Kläger den Bau eines weiteren Wohnhauses in der unmittelbaren Nähe des Pferdepensionsbetriebes planen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

45

cc. Das Bauvorhaben dient dem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

46

(1) Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ setzt unter dem Aspekt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zunächst eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen voraus (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, NVwZ 1986, 644f.). Das bedeutet indes nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Denn die Wahl des konkreten Standorts ist keine Frage des "Dienens"; allerdings können einem privilegierten Vorhaben wegen seines Standorts öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stellt vielmehr ein Instrument dar, um im Sinne der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Missbrauchsversuchen zu begegnen. Es soll die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern, die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, 1 LB 143/02, juris Rn. 64).

47

Der gewählte Standort am O.-Weg lässt den erforderlichen räumlichen Bezug nicht vermissen bzw. beruht auf vernünftigen Erwägungen des Landwirts:

48

Zwischen den geplanten baulichen Anlagen des Pferdepensionsbetriebes und den als Weideland vorgesehenen Flächen besteht der erforderliche räumliche Bezug, da sich die baulichen Anlagen auf dem Flurstück … inmitten der als Weideland/Futtergrundlage vorgesehenen Flächen befinden sollen. Die auf den Flurstücken …, …, … und … (anteilig) vorgesehenen Flächen liegen südwestlich der geplanten Betriebsstelle, die Flurstücke …, …, …, … und … nordöstlich davon.

49

Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen neuen Betriebsteil des einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers handelt, der funktional keinen Bezug zum weiteren Betriebsteil „Gartenbau“ aufweist, ist eine räumliche Nähe zwischen dem Gartenbaubetrieb und den geplanten Anlagen des Pensionspferdebetriebs nicht erforderlich, sondern eher hinderlich. Der vorgesehene Standort des geplanten Pensionspferdebetriebs erklärt sich, wie der Kläger mit aus der Sicht des Berufungsgerichts vernünftigen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt hat, aus dem Umstand, dass er die Abläufe in seinem Gartenbaubetrieb nicht behindern möchte, dass eine Nähe zum Gartenbaubetrieb auch den Reitbetrieb stören würde, dass der Pensionstierhaltungsbetrieb auf eine Verkehrsanbindung angewiesen sei und dass er die Flächen mit besserer Bodenqualität weiterhin dem Gartenbaubetrieb zur Verfügung stellen möchte. Diese Einschätzung wurde von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 geteilt, wobei diese zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass auch dem Betriebsteil des Gartenbaubetriebes ein räumliches Entwicklungspotential verbleiben sollte. Vor dem Hintergrund dieser vernünftigen Erwägungen, ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Pensionspferdebetrieb – abgetrennt durch Hecken – unmittelbar neben dem Gartenbaubetrieb anzusiedeln.

50

Auch spricht die Entfernung der Betriebsanlagen für die Pensionstierhaltung und Pferdezucht zur Hofstelle des Klägers, die ca. einen Kilometer beträgt, nicht gegen das Merkmal des „Dienens“ (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O.). Der Kläger hat – wie dargestellt – vernünftige Gründe für die Standortwahl genannt. Eine unmittelbare Nähe des Wohngebäudes und damit des Betriebsleiters zu den Reitställen ist nicht zwingend erforderlich (ebenso VGH München, Urt. v. 28.8.2012, 15 B 12.623, juris Rn. 20), denn die Überwachung der Pferde geschieht vor allem in den Zeiten der Arbeitserledigung; hinzu kommen die zusätzlichen Möglichkeiten der Überwachung der Betriebsanlagen durch moderne Kameratechnik.

51

(2) Die geplanten baulichen Anlagen dienen nach den Vorgaben des Lageplans vom 9. Januar 2015 ihrer Zweckbestimmung und sind nicht überdimensioniert. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, soweit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379; Urt. v. 3.11.1972, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101). Zu den nach den genannten Maßstäben für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992, BRS 54 Nr. 66 m.w.N.; juris Rn. 29), wobei die baulichen Anlagen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1993, 4 B 150/93, juris). So dienen etwa bauliche Anlagen zur Haltung von Pferden aus Liebhaberei, insbesondere zur Freizeitgestaltung nicht der Landwirtschaft (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2004, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367), ebenso wenig ist ein Trainingsstall für Rennpferde anders als ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht – oder der Pensionspferdehaltung – im Außengebiet zulässig (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 318). Andererseits sollte Landwirten gerade bei der Tierhaltung ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der Ställe eingeräumt werden. Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des „Dienens“ nicht auf engstem Raum gehalten werden (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O. Rn. 70).

52

Die vom Kläger vorgesehene Reithalle mit einem Innenmaß von 20 m x 60 m und einem Außenmaß von 21 m x 61 m entspricht diesen Anforderungen ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 13. Oktober 2014, wonach „eine Reithalle unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten“ dieses Innenmaß haben sollte. Lediglich bei einer ausschließlichen Nutzung durch Freizeitreiter könnte auch eine Reithalle von 20 m x 40 m Innenmaß ausreichend sein. Dieser Einschätzung schließt sich das Berufungsgericht an (a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris, m.w.N.). Nach dem maßgeblichen Lageplan vom 9. Januar 2015 ist der geplante Reitplatz nach seiner Verkleinerung auf 20 m x 60 m (1.200 m²) für 35 Pferde nicht (mehr) überdimensioniert. Die Maße entsprechen wie die des Longierzirkels mit einem Durchmesser von 20 m ebenfalls den Vorgaben der Landwirtschaftskammer Hamburg in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. Dasselbe gilt für die Maße der beiden Stallgebäude von je 12 m x 40 m und für die Bergehalle mit Außenmaßen von 10 m x 35 m.

53

c. Die Betriebsstelle einschließlich der baulichen Anlagen, der Reitplätze, Paddocks, Parkplätze und Außenanlagen, benötigt mit ca. 2,6 ha nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche des Betriebsteils der Pensionstierhaltung von ca. 17,5 ha.

54

d. Dem privilegierten Vorhaben des Klägers stehen nach § 35 Abs. 1 BauGB an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine öffentlichen Belange entgegen. Insofern gelten andere Voraussetzungen als bei einem „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1996, BauR 1997, 444; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 136).

55

aa. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt hierfür nicht. Entscheidend ist, ob das Bauvorhaben gegenüber dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; Beschl. v. 15.10.2001, BauR 2002, 1052 f.). Aus der Größe einer im Außenbereich privilegierten Anlage, die im Außenbereich deutlich in Erscheinung tritt, lässt sich nicht ohne weiteres eine Verunstaltung der Landschaft ableiten. Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen entgegen, in denen es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (OVG Münster, Urt. v. 20.11.2012, NuR 2013, 146, 149, juris Rn. 86; VGH Mannheim, Urt. v. 30.9.2011, BauR 2012, 618, 620 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, 12 LC 9/07, juris Rn. 76). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, BRS 64 Nr. 100). Grundsätzlich hat das privilegierte Vorhaben Vorrang (VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.2010, 8 S 77/09, juris Rn. 86).

56

In der Errichtung eines Pferdehofs mit den hierfür erforderlichen, nicht überdimensionierten baulichen Anlagen ist kein besonders grober Eingriff in die Landschaft zu erkennen. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird die Ansiedlung eines Pferdehofs im Außenbereich typischerweise erwarten, da sie dort vielfach vorzufinden ist, und sie deshalb nicht als grob unangemessen ansehen und sich vor diesem Hintergrund auch in seinem ästhetischen Empfinden nicht belastet fühlen. Im vorliegenden Fall mag zwar das Landschaftsbild durch die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen am O.-Weg in Gestalt der Reithalle, der Bergehalle und der Stallungen beeinträchtigt werden; die hohe Schwelle der Verunstaltung wird jedoch nicht erreicht. Zwar ist die weitläufige Marschlandschaft, in der das Vorhaben errichtet werden soll, bisher über weite Strecken nicht bebaut, wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt. Sie steht jedoch nicht unter besonderem Schutz. Vielmehr sind die flache Landschaftsform und die weite Sicht typisch für den ganzen Landstrich und häufig anzutreffen, so dass es für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit herausragender Umstände bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2006, OVG 10 S 6.06, juris Rn 14). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

57

Wenn die Schwelle der Verunstaltung - wie hier - nicht erreicht ist und das Vorhaben das Landschaftsbild lediglich beeinträchtigt, aber nicht verunstaltet, ist der Bauherr des privilegierten Vorhabens in der Standortwahl frei. Denn die baurechtliche Prüfung ist an das vom Bauherrn beantragte Vorhaben gebunden (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, NVwZ-RR 1998, 357; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366 f.; Beschl. v. 18.3.2002, 2 Bs 35/02, juris); eine behördliche Alternativenprüfung findet anders als bei planerischen Entscheidungen nicht statt (ebenso BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, BVerwGE 147, 37,44 m.w.N. zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob dem Kläger ein Alternativstandort zugemutet werden kann, in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.

58

bb. Auch kann dem Vorhaben am vorgesehenen Standort nicht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Zwar kann auch eine Ansammlung gewerblicher Anlagen, in denen sich – wie hier - Menschen vorübergehend oder gelegentlich aufhalten, eine solche Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Ansammlung privilegierter Gebäude handelt (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.; Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 136, a.A. Kaldewei, BauR 2013, 1209).

59

Um dem Gewicht der Privilegierung bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen, kann auch dieser Belang den unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben jedoch regelmäßig nicht entgegen gehalten werden, sofern der Bauherr auf den Standort im Außenbereich angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.). Denn auch insoweit wirkt sich aus, dass im Baugenehmigungsverfahren anders als bei der Überprüfung planerischer Entscheidungen keine Standortalternativenprüfung stattfindet. Aus diesem Grund kann die Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur dann dazu führen, dass dem Grundeigentümer ein Alternativstandort zumuten ist, wenn dieser innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, a.a.O.; Urt. v. 22.11.1985, 4 C 71/82, juris; VGH München, Urt. v. 26.9.2011, BayVBl 2013, 87, 89; VGH Mannheim, Urt. v. 8.7.2009, 8 S 1686/08, juris Rn. 59f). Nur dort kann mit der Errichtung des Vorhabens das Entstehen der Splittersiedlung vermieden werden, nicht dagegen an einer anderen Stelle im Außenbereich. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Privilegierung und getrennt von dem entgegenstehenden Belang der Entstehung der Splittersiedlung zu prüfen. Sobald ein solcher Betrieb unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fällt, kann der Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer nur im Rahmen der beschriebenen Vorgaben in seiner Freiheit der Standortwahl eingeschränkt werden.

60

Der im Verfahren diskutierte Alternativstandort, der sich in ca. 200 m Entfernung von der Straße G. Hauptdeich im rückwärtigen Bereich des Gartenbaubetriebes an die Glasgewächshäuser anschließt oder ein Standort, der gar noch weiter vom Gartenbaubetrieb am G. Hauptdeich entfernt ist, liegt jedoch nicht innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn Glasgewächshäuser zwischen der ersten Baureihe und dem geplanten Vorhaben können keinen Bebauungszusammenhang zum geplanten Standort begründen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2014, 2 Bf 27/14.Z; Urt. v. 25.11.1999, 2 Bf 7/97, juris Rn. 35; Urt. v. 23.9.2003; 2 Bf 277/00). Selbst wenn die hinter dem Wohnhaus des Klägers gelegenen Glasgewächshäuser entgegen der Auffassung des Senats noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wären, läge der vorgeschlagene Alternativstandort nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Gebäude des jeweiligen Bebauungszusammenhanges, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale wie z.B. Verkehrswege oder Wasserläufe den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche am Ortsrand noch diesem Ortsteil zugehört (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2000, 2 Bs 180/99, juris Rn. 6). Da solche besonderen topographischen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, läge der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angedachte Standort für den Reiterhof in jedem Fall außerhalb des Bebauungszusammenhangs.

61

cc. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB am vorgesehenen Standort unzulässig, ist dies nicht der Fall. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich nicht um einen Versagungstatbestand handelt, der dem Vorhaben wie ein „öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen gehalten werden kann. Denn § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB setzt die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens auch an dem gewählten Standort voraus. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich Anforderungen an die Einzelausführung, d.h. die gestalterische Ausführung eines grundsätzlich zulässigen Vorhabens ergeben (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273; vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.1.1997, BRS 59 Nr. 95 zur Überdachung eines Freisitzes; Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 154). Solche, regelmäßig durch Nebenbestimmungen zu verfügenden Auflagen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben des Klägers am gewählten Standort weniger flächensparend wäre als an dem von der Beklagten vorgesehenen Standort.

62

e. Schließlich ist die ausreichende Erschließung des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die bauplanungsrechtliche Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 35 Rn. 55), wobei der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB geringere Anforderungen stellt als im nichtbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

63

Im vorliegenden Fall ist das Flurstück …, auf dem die baulichen Anlagen des neuen Betriebsteils errichtet werden sollen, über den O.-Weg wegemäßig erschlossen. Die vorgesehene Abwasserentsorgung durch Tanks erfüllt die im Außenbereich zu stellenden Anforderungen. Auch steht dem Vorhaben nicht der Umstand entgegen, dass bislang noch keine Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser (soweit ggf. für Handwaschbecken oder Teeküchen nach der Trinkwasser- oder Arbeitsstättenverordnung erforderlich), Löschwasser (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 6.11.2014, BauR 2015, 467, 469) und Elektrizität gelegt sind bzw. dass der Kläger noch keine verbindliche Zusage abgegeben hat, auf welche Weise er diesbezüglich die Erschließung vornehmen möchte. Denn Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen selbst im Baugenehmigungsverfahren nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht oder vertraglich geregelt sein (BVerwG, Urt. v. 20.5.2010, 4 C 7/09, juris Rn. 40). Dies gilt erst recht für das Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Der erschließungswillige Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er für ca. 25.000,- Euro Strom- und Wasserleitungen von seinem ca. 1000 m entfernten Hof am G. Hauptdeich … legen lassen kann. Damit hat er auch insoweit eine mögliche ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen, die zudem bei der Beklagten keine zusätzliche Kosten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB verursacht.

III.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 wird geändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für eine Reithalle mit Stallungen und Nebenanlagen zum Zwecke der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde.

2

Der Kläger ist u.a. Eigentümer der Flurstücke …, …, …, …, …, … und … in Hamburg-O., die im Südwesten vom G. Hauptdeich und im Nordosten in einer Entfernung von ca. 1 km vom O.-Weg erschlossen sind. Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer der nordöstlich des O.-Wegs gelegenen Flurstücke …, …, …, … und …. Insgesamt beträgt die Fläche der genannten Flurstücke ca. 21,7 Hektar. Auf dem Flurstück … am G. Hauptdeich … befinden sich das Wohnhaus des Klägers sowie ein von ihm betriebener Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern. Die unbebauten Flurstücke … und … sind dem Gartenbaubetrieb zugeordnet; auf den anderen oben genannten Flurstücken baut der Kläger gegenwärtig Weizen an.

3

Der Baustufenplan Bergedorf III vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 11. Januar 1955, setzt für die genannten Flurstücke „Grünfläche (Außengebiet)“ fest; der Flächennutzungsplan weist sie als Flächen für die Landwirtschaft aus.

4

Am 16. April 2010 beantragte der Kläger den Erlass eines Bauvorbescheids ohne konkrete Fragestellung für den „Neubau einer Reithalle mit Stallungen“. Ausweislich der nachgereichten Bauvorlagen plante der Kläger hierfür zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer Reithalle, zweier Stallgebäude, eines Wirtschaftsgebäudes, eines größeren und eines kleineren Reitplatzes, eines Longierzirkels und von Parkplätzen auf dem Flurstück … am O.-Weg. Sämtliche gegenwärtig mit Weizen bebauten Flurstücke sind als Betriebsfläche bzw. Weide-/Futterfläche für die Pferdepension vorgesehen. Das Vorhaben soll als ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie in Ergänzung zum vorhandenen Gartenbaubetrieb errichtet und betrieben werden. Nach Angaben des Klägers sei die Verkehrsanbindung am Flurstück … günstig, da sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befinde. Der Kläger gab an, der Pensionspferdebetrieb solle ein zweites Standbein zum bestehenden Gartenbaubetrieb sein. Zur Beschreibung des Betriebs führte der Kläger aus, es handele sich um einen Reithof mit Pferdeverleih und Pferdepension mit einer Betriebszeit von ca. 7 - 20 Uhr. Es solle Pferdepflege betrieben und Reitunterricht erteilt werden. An Maschinen und Apparaten seien ein Trecker, Planierschilde und eine Dungplatte (Grubber) erforderlich. Seine Lebensgefährtin werde - unterstützt durch voraussichtlich zwei männliche Beschäftigte - die Organisation übernehmen. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führte der Kläger aus, es werde ein jährlicher Gewinn von ca. 32.025,- Euro aus der Vermietung der 35 Boxen angestrebt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft) mit, dass nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Hamburg der geplante Betrieb wirtschaftlich sei und dem Betreiber ein zusätzliches Einkommen verschaffe. Eine Fläche von ca. 17 ha sei als überwiegende Futtergrundlage für ca. 35 Pferde ausreichend. Vor diesem Hintergrund diene die Baumaßnahme dem bisherigen Betrieb und sei damit Teil der Privilegierung. Aus agrarfachlicher Sicht sei der gewählte Standort am O.-Weg und nicht ein Standort angrenzend an den Gartenbaubetrieb sinnvoll, um die Betriebsabläufe im Gartenbaubetrieb nicht durch den zu erwartenden Publikumsverkehr zu behindern. Außerdem sei eine Gefährdung der Besucher durch die in einem Gartenbaubetrieb verwendeten gefährlichen Stoffe zu vermeiden. Darüber hinaus sollte dem Gartenbaubetrieb die Möglichkeit der Erweiterung durch einen räumlichen Puffer von ca. 2 ha zum nichtgartenbaulichen Betriebszweig verbleiben.

6

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 fest, das Vorhaben sei im Außenbereich aufgrund der Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB zulässig, jedoch nicht an dem begehrten Standort. Vorzuziehen sei ein Standort in der Nähe des vorhandenen Betriebes am G. Hauptdeich …, um so wenig Flächen wie möglich zu versiegeln. Die befürchteten Überschneidungen der verschiedenen Betriebsteile könnten durch Abgrenzungen (Hecken, Zäune usw.) vermieden werden. Der Kundenverkehr sollte über die schon vorhandenen Verkehrswege des bestehenden Betriebs abgewickelt werden. Die sichere Unterbringung der Pferde an einem alleinstehenden Standort ohne Überwachung könne mittelfristig ohne Betriebswohnung nicht gewährleistet werden. Der Standort in der Nähe G. Hauptdeich … verfüge über eine Betriebsleiterwohnung. Erweiterungsmöglichkeiten für den Gartenbaubetrieb seien angesichts der Grundstücksbreite von ca. 120 m weiterhin gegeben. Die Beklagte bezeichnete keinen genauen Alternativstandort und vermerkte in der als Bauvorlage 1/1 eingereichten Liegenschaftskarte ebenso wie in dem als Bauvorlage 1/6 eingereichten Lageplan jeweils: „Anlage zum Vorbescheid - negativ“.

7

Der Kläger legte gegen den Vorbescheid am 2. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Pensionstierhaltungsbetrieb sei ein privilegierter Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die zur Verfügung stehenden ca. 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche seien ausreichend, um die überwiegend eigene Futtergrundlage von 35 Großpferden sicherzustellen, die regelmäßig bei 0,35 ha pro Pferd liege. Es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen die Beklagte ihre Anforderungen zur Standortwahl stütze. Eine Betriebswohnung für die Überwachung der Pferde zur Nachtzeit sei nicht erforderlich und sei auch nicht beantragt worden. Selbst wenn die Stallungen unmittelbar nördlich angrenzend an den vorhandenen Gewächshäusern errichten werden würden, wäre der Abstand zum Wohngebäude noch erheblich. Eine gleichzeitige Erweiterungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs neben dem Pferdehaltungsbetrieb würde so verhindert. Zudem seien die Böden am G. Hauptdeich hochwertiger als die von der Beklagten vorgesehene Fläche, so dass es nicht angezeigt sei, diese Flächen zu überbauen. Schließlich habe die Beklagte nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden, nicht über dessen Zweckmäßigkeit.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Außengebietsausweisung des Baustufenplans nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts funktionslos sei, sei das Vorhaben allein nach §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich beim Flurstück … um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfte zwar gegeben sein. An dem gewählten Standort direkt am O.-Weg sei das Vorhaben jedoch unzulässig, da es den Keim einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB in sich trage. Denn die Straße sei bisher in einem Abschnitt von ca. 1,5 km frei von jeglicher Bebauung. Auch sei offensichtlich, dass der Betrieb das Landschaftsbild verunstalte. Schließlich sei das Vorhaben mit § 35 Abs. 5 BauGB unvereinbar, da es nicht flächensparend, in einer die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Art und Weise ausgeführt werde. Die Gegenargumente des Klägers seien nicht zwingend; möglichen Störungen der Betriebe untereinander könne durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Alle anderen Reiterhöfe in den Vier- und Marschlanden lägen am Wirtschaftsgebäude oder in unmittelbarer Hofnähe.

9

Mit der beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat betont, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil des Gartenbaubetriebs handele, sondern um einen Betriebsteil, der selbst privilegiert zulässig sei. Ein privilegierter Betrieb begründe regelmäßig keine Splittersiedlung und führe auch nicht zu einer Verunstaltung der Landschaft. Auch sei eine Standortwahl hinter den Gebäuden des Gartenbaubetriebs nicht schonender, zumal hochwertiger Boden geopfert werden müsse. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 vorgelegt, wonach eine Nutzfläche von 18 ha ausreichend sei, um 35 Pensionspferde mit Futter zu versorgen und Weidegang zu ermöglichen. Der geplante Betriebsteil sei wirtschaftlich, da er unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe von 500.000,- Euro einen jährlichen Gewinn von 37.800,- Euro erwarten lasse. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilzeitkraft eingestellt werden müsse.

10

Diesbezüglich hat er eine aktualisierte Betriebsbeschreibung eingereicht und Ausführungen zur Sachkunde seiner Lebensgefährtin als Leiterin des Pensionspferdebetriebes sowie zu den geplanten Maßen der baulichen Anlagen gemacht. Er hat weiter angegeben, für das Bauvorhaben einschließlich aller Gebäude- und Freiflächen einschließlich der Außenanlagen 0,8 ha zu benötigen. Zwei der 35 Boxen sollten für Zuchttiere und die anderen 33 Boxen für Pensionspferde zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Wohnung am neuen Standort sei er nicht angewiesen, die Überwachung könne durch Hofkameras erfolgen.

11

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, gemäß Anlage 1/6 der Bauakte zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids. Zwar sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Zur Futtererzeugung stünden Flächen von ca. 13,2 ha zur Verfügung. Das Futter für bis zu 37 Pferde könne daher überwiegend auf eigenen Flächen erzeugt werden. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb, da es einen rechnerischen Gewinn von ca. 37.800,- Euro jährlich erwarten lasse. Es komme auch nicht zu einer unnötigen Flächenversiegelung, da das Vorhaben unmittelbar an einer öffentlichen Straße belegen sein solle. Allerdings stehe dem Vorhaben die zu befürchtende Entstehung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da der Außenbereich auf dem Flurstück … wie auf den benachbarten Flächen bisher frei von jeglicher Bebauung sei. Die massive Form der Bebauung sei störend; den wirtschaftlichen Interessen des Klägers könne demgegenüber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Der Pensionspferdebetrieb sei voraussichtlich weniger ertragreich als veranschlagt, da die Lohnkosten der Lebensgefährtin des Klägers ebenso berücksichtigt werden müssten wie mögliche Leerstände oder Zahlungsausfälle. Für die Pferdezucht fehle es an einem nachvollziehbaren Betriebskonzept. Das Vorhaben lasse sich in zumutbarer Weise an anderer Stelle auf dem Betriebsgrundstück umsetzen, nämlich auf den Flurstücken … und … in einem Abstand von etwa 400 m zum Gartenbaubetrieb. Der Kläger könne mit Hecken und Zäunen beide Betriebe voneinander abgrenzen, um Störungen des Gartenbaubetriebes zu vermeiden.

17

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2014, hat das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

18

Mit der am 21. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dem privilegierten Vorhaben könne nicht der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Dieser Belang betreffe allein die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde, nicht dagegen den ästhetischen Eindruck, der von dem Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst sei und der dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der öffentliche Belang der Entstehung einer Splittersiedlung stehe einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegen, wenn in der Ortslage Flächen hierfür zur Verfügung stünden. Dies sei nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Standortalternative auf den Flurstücken … und … liege ebenfalls im Außenbereich. Ihm stehe das Recht zu, den Standort seines neuen Betriebsteils frei zu wählen; denn er plane nicht die Erweiterung des vorhandenen Gartenbaubetriebes. Die vorgeschlagene Standortalternative sei ihm im Übrigen aus verschiedenen organisatorischen Gründen und wegen der Bodenqualität nicht zumutbar.

19

Seine wirtschaftlichen Interessen seien unzutreffend gewürdigt worden. Der Pensionspferdebetrieb sei lediglich ein zweites, neues Standbein zum Gartenbau innerhalb eines einheitlichen, schon bislang rentablen landwirtschaftlichen Betriebs. Durch die Pferdepension seien deutlich höhere Einnahmen zu erwarten als durch den Anbau von Weizen. Die 35 Einzelboxen sollten für 300,- – 350,- Euro monatlich an Einsteller vermietet werden. Pro Pferd und Tag sei ohne das Verbringen zur Weide sowie das Hereinholen der Pferde ein Arbeitsaufwand im Stall von lediglich 8 Minuten erforderlich, d.h. von 4,7 h pro Tag. Das Ausmisten erfolge mittels Schlepper. Für die Organisation des Betriebes würden ca. 100 Stunden p.a. benötigt. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. das Verbringen zur Weide, könnten für gesondertes Entgelt dazu gebucht werden, mit der Folge, dass weiteres Personal damit finanziert werden könne. Es werde jedenfalls auch dann ein Gewinn erzielt, wenn bislang nicht alle Kostenpositionen erfasst sein sollten.

20

Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Vorhaben konkretisiert, die baulichen Anlagen teilweise verkleinert und diesbezüglich erstmals einen vermaßten Lageplan eingereicht. Die Reithalle soll danach ein Außenmaß vom 61 m x 21 m haben, die Bergehalle von 35 m x 10 m, die beiden Stallgebäude haben Außenmaße von 40 m x 12 m. Der große Reitplatz von ca. 80 m x 50 m nach unvermaßtem Lageplan entfalle, der kleine Reitplatz von 60 m x 20 m bleibe unverändert bestehen, ebenso wie der Longierzirkel von 20 m Durchmesser. Das Bauvorhaben betreffe inklusive der Gebäude- und Freiflächen sowie der Außenanlagen ca. 0,8 ha, d.h. 4 % der Betriebsfläche von 20 ha. Davon würden 2 ha für den Gemüseanbau unter Glas genutzt, 18 ha stünden für das geplante Vorhaben zur Verfügung. Überbaut würden 0,2 ha, d.h. 2,2 % der Betriebsfläche. Es sollten nicht nur Großpferde, sondern auch Ponys eingestellt werden, was sich auf den Flächenbedarf für die Futtergrundlage auswirke. Für die Versorgung des geplanten Bauvorhabens mit Wasser und Strom könnten die vorhandenen Versorgungseinrichtungen des Betriebes G. Hauptdeich … genutzt werden. Für die Verlegung einer Trinkwasserleitung und einer Kabeltrasse sowie für die Herstellung einer Klärgrube würden Kosten von ca. 25.000,- Euro entstehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem im Berufungsverfahren eingereichten vermaßten Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Soweit in der Veränderung des Vorhabens bezüglich der Maße der baulichen Anlagen eine Klageänderung zu sehen sei, stimme sie dieser zu.

26

Auf Anfragen des Gerichts hat die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft) mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 angegeben, mit gut 0,25 ha landwirtschaftlicher Fläche zur Futtererzeugung pro Großpferd sei eine überwiegende Futtergrundlage gewährleistet. Die Landwirtschaftskammer Hamburg hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 für die Vollversorgung eines Pferdes 0,3 – 0,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für ausreichend gehalten. Die Auslastung der Pferdeboxen sei in Hamburg generell sehr gut. Im Übrigen hat die Landwirtschaftskammer Hamburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 zur Größe der erforderlichen Anlagen für einen Betrieb mit 35 Pensionspferden angegeben, die Reithalle sollte unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Innenmaß von 20 m x 60 m haben, die beiden Stallgebäude müssten inklusive der Nebenflächen eine Fläche von jeweils ca. 12 m x 40 m umfassen, das Wirtschaftsgebäude sollte 35 m x 10 m groß sein. Der Reitplatz sollte in Anlehnung an die Reithalle eine Größe von ca. 60 m x 20 m haben, der Longierplatz einen Durchmesser von 20 m.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Pferdepensionsbetrieb am angegebenen Standort hat Erfolg.

29

Es kann dahinstehen, ob sich das beantragte Bauvorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung der Maße der baulichen Anlagen so wesentlich geändert hat, dass es als „aliud“ anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Klageänderung vorliegt und die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2011, OVG 2 B 9.10, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.4.2008, BauR 2009, 623, 625 f.). Denn die Beklagte hat einer diesbezüglichen Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

30

Der Kläger besitzt nach § 113 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach §§ 63 Satz 1, 72 Abs. 1 S. 1 HBauO hinsichtlich der allein streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens, nachdem die gestellte Vorbescheidsfrage durch konkretisierte Angaben bezüglich der Größe der baulichen Anlagen und des Betriebskonzepts bescheidungsfähig geworden ist. Denn dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

31

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB sind erfüllt (2.).

32

1. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB. Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans, die nach § 30 Abs. 3 BauGB vorrangig zu beachten wären, liegen hier nicht vor. Obwohl sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 11. Januar 1955 befindet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach der getroffenen Festsetzung „Grünfläche (Außengebiet)“. Denn die Ausweisung des Baugrundstücks als "Außengebiet" im Baustufenplan Bergedorf III ist nicht als maßgebliche Regelung der Nutzungsart zu betrachten, weil großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen, mit denen - wie hier - als Nutzungsart ein Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollte und die mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücks- sowie die örtlichen Verkehrsflächen nicht als qualifizierte Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen wären, nach der Rechtsprechung des Senates obsolet geworden sind (vgl. im Einzelnen Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, S. 81 f. und in juris; Urt. v. 26.6.2002, 2 Bf 20/99).

33

Da sich der gewählte Standort am O.-Weg nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, sondern inmitten eines weitläufig unbebauten Landstrichs, der einen Außenbereich darstellt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Der nächstgelegene Hof befindet sich in westlicher Richtung am O.-Weg in einem Abstand von ca. 485 m; die Hofstelle des Klägers ist ca. 1 km entfernt.

34

2. Das Vorhaben ist am gewählten Standort als privilegiertes Vorhaben zulässig. Die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde noch nicht bestandskräftig im Vorbescheid festgestellt (a.). Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB (b.) und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch (c.). Ihm stehen auch in Bezug auf den vorgesehenen Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen (d.). Schließlich ist die ausreichende Erschließung gesichert (e.).

35

a. Eine positive Feststellung der Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb, die eine gerichtliche Prüfung entbehrlich machen würde, liegt noch nicht vor. Zwar erklärt die Beklagte ausdrücklich in dem angegriffenen Vorbescheid vom 25. Januar 2011, dass das Vorhaben im Außenbereich mit Ausnahme seines Standorts nach § 35 BauGB zulässig, also privilegiert sei. Dabei handelt es sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht um eine mit Bindungswillen ausgesprochene positive behördliche Feststellung, wie die gewählte Überschrift „NEGATIVER – VORBESCHEID“ - auch auf den Bauvorlagen 1/1 und 1/6 - erkennen lässt. Bereits dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte auch bezogen auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB keine den Kläger begünstigende Bindungswirkung ihrer Entscheidung gemäß § 63 HBauO begründen wollte.

36

b. Das geplante Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den Plänen des Klägers soll der gegenwärtige landwirtschaftliche Betrieb, in dem nebeneinander Gartenbau und Weizenanbau betrieben werden, zu einem einheitlichen Betrieb mit den selbständigen Betriebsteilen Gartenbau und Pensionspferdehaltung und Pferdezucht umgeformt werden.

37

aa. Auch der geplante Betriebsteil, zu dem die Betriebsstelle und die Weide-/Futterflächen gehören sollen, dient als selbstständiger Betriebsteil unmittelbar der Landwirtschaft. Es handelt sich nicht um eine „mitgezogene Nutzung“ oder um eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes. Denn zur Landwirtschaft gehört gemäß § 201 BauGB auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. An der Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes würde es fehlen, wenn der Schwerpunkt auf der Ausbildung der Tiere oder auf der Erteilung von Reitunterricht läge (Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 26). Dies ist jedoch nach dem Betriebskonzept des Klägers nicht der Fall. Danach dient der Betrieb schwerpunktmäßig der Unterbringung, Versorgung und Bewegung der Pferde, also der Pensionstierhaltung. Zwar bietet der geplante Betrieb als Zusatzleistung auch die Ausbildung der Pferde sowie eine Turnierbegleitung an; in der Kalkulation wird dies jedoch eher als Ausnahmefall bewertet (vgl. im Berufungsverfahren eingereichte Betriebsbeschreibung, S. 10, 11).

38

Dem Vorhaben stehen in ausreichendem Umfang landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung zur Verfügung, um die „überwiegende“ Futtergrundlage aus eigenen Flächen zu gewährleisten. Nach den eingeholten Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Oktober 2014 sind im ertragreichen Marschland für die Gewährleistung der überwiegenden Futtergrundlage mindestens 0,25 ha pro Pferd erforderlich, ausgehend von 0,5 ha für die Vollversorgung. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 bezieht sich dagegen ausschließlich auf die Vollversorgung und legt einen Flächenbedarf von 0,3 – 0,5 ha pro Pferd zugrunde. Ob bereits bei gut der Hälfte der erforderlichen Flächen für die Vollversorgung, also bei mindestens 0,25 ha pro Pferd eine überwiegende Futtergrundlage gegeben ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.2014, 9 LB 111/12, juris Rn. 26 f.) oder ob für die überwiegende Futtergrundlage ein höherer Anteil, z.B. 0,35 ha pro Pferd, zu fordern ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris Rn. 39), kann dahinstehen.

39

Denn dem Kläger stehen pro Pferd 0,425 ha zur Verfügung, so dass er die genannten Anforderungen an die überwiegende Futtergrundlage in jedem Fall erfüllt. Diese errechnen sich wie folgt: Nach den Angaben im Grundbuch, die mit denen des Liegenschaftskatasters übereinstimmen, beträgt die Betriebsfläche des Klägers unter Einbeziehung der oben genannten Flurstücke insgesamt 216.921 m². Da die Flurstücke …, … und … (insgesamt 42.110 m²) auch im Fall der Gründung des Pensionspferdebetriebes weiterhin durch den Betriebsteil Gartenbau genutzt werden sollen, stehen 174.811 m² (knapp 17,5 ha) der Pferdepension zur Verfügung. Von dieser Gesamtfläche müssen die Flächen abgezogen werden, die der Kläger für das Bauvorhaben (Gebäude- und Freiflächen inkl. Außenanlagen, Paddocks und Parkplätze) veranschlagt. Diese Anlagen bedürfen jedoch nicht, wie der Kläger vorträgt, nur einer Fläche von 0,8 ha, sondern ausweislich des im Berufungsverfahren eingereichten Lageplans einer Fläche von ca. 26.000 m² (2,6 ha). Damit verbleibt als Futtergrundlage eine Restfläche von ca. 14,9 ha. Bei der vorgesehenen Anzahl von 35 Pferden stehen dem Kläger pro Pferd somit 0,425 ha landwirtschaftlicher Fläche als eigene Futtergrundlage zur Verfügung, womit die oben ausgeführten Anforderungen erfüllt sind.

40

bb. Der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, einschließlich des geplanten neuen Betriebsteils der Pferdepension, soll dauerhaft und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.

41

Unproblematisch erfüllt der Betrieb, der auch zukünftig ausschließlich im Eigentum des Klägers liegende Flächen nutzen wird, auch im Falle der Gründung des geplanten neuen Betriebsteils des Pferdepensionsbetriebes die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 387).

42

Erforderlich ist weiter eine ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter (BVerwG, Urt. v. 11.4.1996, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234; Sander in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO 2010, § 35 Rn. 20). Für die persönliche Eignung des Betreibers muss zumindest ein gewisses Maß an fachlichen Grundkenntnissen im Bereich der Tierhaltung im Allgemeinen und der Pensionspferdehaltung im Besonderen vorhanden sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.3.2013, 9 ZB 10.3059, juris; Beschl. v. 18.2.2013, 1 ZB 11.1389, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben des Klägers gegeben. Er ist zumindest erfahrener Reiter und insbesondere seine Lebensgefährtin als vorgesehene Leiterin des geplanten neuen Betriebsteils besitzt unstreitig die hinreichende Sachkunde, da sie im elterlichen Pensionspferdebetrieb mit Pferdezucht aufgewachsen ist und dort mitgearbeitet hat. Heute ist sie eine erfahrene Turnierreiterin und Mitglied in verschiedenen Züchterverbänden.

43

Auch die an die Gewinnerzielungsprognose zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Da es sich lediglich um die teilweise Umstrukturierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes von Weizenanbau auf eine Pensionspferdehaltung und Pferdezucht und nicht um die Neugründung eines Betriebes oder einer Nebenerwerbsstelle handelt, sind an die Gewinnerzielungsprognose keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Missbrauchsgefahr generell als geringer einzuschätzen, dass das Vorhaben eher der Liebhaberei als der Gewinnerzielung dient und dass es als Mittel genutzt werden könnte, um im Außenbereich außerdem ein Wohnhaus errichten zu können (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; Urt. v. 16.12.2004, BVerwGE 122, 308, 312 m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 46).

44

Im vorliegenden Fall sprechen das geplante Investitionsvolumen von ca. 500.000,- Euro, die Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Anzahl von 35 Tieren für einen gegenüber dem Weizenanbau rentableren, nachhaltig geplanten Betriebsteil in Abgrenzung zur privaten Pferdehaltung oder zur Liebhaberei. Der Kläger hat in seinem Betriebskonzept auf der Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 – ohne Lohnansatz für die Leiterin des Betriebsteils und für eine Teilzeitarbeitskraft – mit einem Gewinn von ca. 37.800,- im Jahr aus dem Pferdepensionsbetrieb ohne Berücksichtigung der Zusatzleistungen kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der einmaligen Erschließungskosten von ca. 25.000,- Euro für Wasser- und Stromleitungen dürfte sich diese Prognose nicht wesentlich ändern, da die Dimensionen der baulichen Anlagen und damit auch die Erstellungskosten im Berufungsverfahren deutlich reduziert wurden. Nach dem aktuellen Betriebskonzept kann die Lebensgefährtin des Klägers die im Stall anfallenden Grundtätigkeiten (4,7 Stunden pro Tag) allein bewältigen; das Ausmisten erfolgt mit schwerem Gerät, das dem Kläger bereits zur Verfügung steht. Diese Tätigkeit wird seinen Einsatz im Gartenbau nicht gefährden, zumal er nicht mehr mit dem Anbau und der Ernte von Weizen belastet wird. Die weiteren Aufgaben sind von den Einstellern der Pensionspferde gesondert zu bezahlen, so dass sich durch die bislang nicht einkalkulierten Zusatzeinnahmen ein weiterer Spielraum für zusätzliches Personal ergibt. Die Vermietungssituation erscheint im Hamburger Raum nicht nur nach den Angaben des Klägers, sondern auch ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 günstig. Für die Annahme, dass der Kläger den Bau eines weiteren Wohnhauses in der unmittelbaren Nähe des Pferdepensionsbetriebes planen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

45

cc. Das Bauvorhaben dient dem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

46

(1) Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ setzt unter dem Aspekt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zunächst eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen voraus (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, NVwZ 1986, 644f.). Das bedeutet indes nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Denn die Wahl des konkreten Standorts ist keine Frage des "Dienens"; allerdings können einem privilegierten Vorhaben wegen seines Standorts öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stellt vielmehr ein Instrument dar, um im Sinne der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Missbrauchsversuchen zu begegnen. Es soll die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern, die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, 1 LB 143/02, juris Rn. 64).

47

Der gewählte Standort am O.-Weg lässt den erforderlichen räumlichen Bezug nicht vermissen bzw. beruht auf vernünftigen Erwägungen des Landwirts:

48

Zwischen den geplanten baulichen Anlagen des Pferdepensionsbetriebes und den als Weideland vorgesehenen Flächen besteht der erforderliche räumliche Bezug, da sich die baulichen Anlagen auf dem Flurstück … inmitten der als Weideland/Futtergrundlage vorgesehenen Flächen befinden sollen. Die auf den Flurstücken …, …, … und … (anteilig) vorgesehenen Flächen liegen südwestlich der geplanten Betriebsstelle, die Flurstücke …, …, …, … und … nordöstlich davon.

49

Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen neuen Betriebsteil des einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers handelt, der funktional keinen Bezug zum weiteren Betriebsteil „Gartenbau“ aufweist, ist eine räumliche Nähe zwischen dem Gartenbaubetrieb und den geplanten Anlagen des Pensionspferdebetriebs nicht erforderlich, sondern eher hinderlich. Der vorgesehene Standort des geplanten Pensionspferdebetriebs erklärt sich, wie der Kläger mit aus der Sicht des Berufungsgerichts vernünftigen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt hat, aus dem Umstand, dass er die Abläufe in seinem Gartenbaubetrieb nicht behindern möchte, dass eine Nähe zum Gartenbaubetrieb auch den Reitbetrieb stören würde, dass der Pensionstierhaltungsbetrieb auf eine Verkehrsanbindung angewiesen sei und dass er die Flächen mit besserer Bodenqualität weiterhin dem Gartenbaubetrieb zur Verfügung stellen möchte. Diese Einschätzung wurde von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 geteilt, wobei diese zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass auch dem Betriebsteil des Gartenbaubetriebes ein räumliches Entwicklungspotential verbleiben sollte. Vor dem Hintergrund dieser vernünftigen Erwägungen, ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Pensionspferdebetrieb – abgetrennt durch Hecken – unmittelbar neben dem Gartenbaubetrieb anzusiedeln.

50

Auch spricht die Entfernung der Betriebsanlagen für die Pensionstierhaltung und Pferdezucht zur Hofstelle des Klägers, die ca. einen Kilometer beträgt, nicht gegen das Merkmal des „Dienens“ (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O.). Der Kläger hat – wie dargestellt – vernünftige Gründe für die Standortwahl genannt. Eine unmittelbare Nähe des Wohngebäudes und damit des Betriebsleiters zu den Reitställen ist nicht zwingend erforderlich (ebenso VGH München, Urt. v. 28.8.2012, 15 B 12.623, juris Rn. 20), denn die Überwachung der Pferde geschieht vor allem in den Zeiten der Arbeitserledigung; hinzu kommen die zusätzlichen Möglichkeiten der Überwachung der Betriebsanlagen durch moderne Kameratechnik.

51

(2) Die geplanten baulichen Anlagen dienen nach den Vorgaben des Lageplans vom 9. Januar 2015 ihrer Zweckbestimmung und sind nicht überdimensioniert. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, soweit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379; Urt. v. 3.11.1972, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101). Zu den nach den genannten Maßstäben für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992, BRS 54 Nr. 66 m.w.N.; juris Rn. 29), wobei die baulichen Anlagen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1993, 4 B 150/93, juris). So dienen etwa bauliche Anlagen zur Haltung von Pferden aus Liebhaberei, insbesondere zur Freizeitgestaltung nicht der Landwirtschaft (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2004, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367), ebenso wenig ist ein Trainingsstall für Rennpferde anders als ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht – oder der Pensionspferdehaltung – im Außengebiet zulässig (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 318). Andererseits sollte Landwirten gerade bei der Tierhaltung ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der Ställe eingeräumt werden. Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des „Dienens“ nicht auf engstem Raum gehalten werden (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O. Rn. 70).

52

Die vom Kläger vorgesehene Reithalle mit einem Innenmaß von 20 m x 60 m und einem Außenmaß von 21 m x 61 m entspricht diesen Anforderungen ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 13. Oktober 2014, wonach „eine Reithalle unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten“ dieses Innenmaß haben sollte. Lediglich bei einer ausschließlichen Nutzung durch Freizeitreiter könnte auch eine Reithalle von 20 m x 40 m Innenmaß ausreichend sein. Dieser Einschätzung schließt sich das Berufungsgericht an (a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris, m.w.N.). Nach dem maßgeblichen Lageplan vom 9. Januar 2015 ist der geplante Reitplatz nach seiner Verkleinerung auf 20 m x 60 m (1.200 m²) für 35 Pferde nicht (mehr) überdimensioniert. Die Maße entsprechen wie die des Longierzirkels mit einem Durchmesser von 20 m ebenfalls den Vorgaben der Landwirtschaftskammer Hamburg in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. Dasselbe gilt für die Maße der beiden Stallgebäude von je 12 m x 40 m und für die Bergehalle mit Außenmaßen von 10 m x 35 m.

53

c. Die Betriebsstelle einschließlich der baulichen Anlagen, der Reitplätze, Paddocks, Parkplätze und Außenanlagen, benötigt mit ca. 2,6 ha nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche des Betriebsteils der Pensionstierhaltung von ca. 17,5 ha.

54

d. Dem privilegierten Vorhaben des Klägers stehen nach § 35 Abs. 1 BauGB an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine öffentlichen Belange entgegen. Insofern gelten andere Voraussetzungen als bei einem „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1996, BauR 1997, 444; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 136).

55

aa. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt hierfür nicht. Entscheidend ist, ob das Bauvorhaben gegenüber dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; Beschl. v. 15.10.2001, BauR 2002, 1052 f.). Aus der Größe einer im Außenbereich privilegierten Anlage, die im Außenbereich deutlich in Erscheinung tritt, lässt sich nicht ohne weiteres eine Verunstaltung der Landschaft ableiten. Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen entgegen, in denen es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (OVG Münster, Urt. v. 20.11.2012, NuR 2013, 146, 149, juris Rn. 86; VGH Mannheim, Urt. v. 30.9.2011, BauR 2012, 618, 620 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, 12 LC 9/07, juris Rn. 76). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, BRS 64 Nr. 100). Grundsätzlich hat das privilegierte Vorhaben Vorrang (VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.2010, 8 S 77/09, juris Rn. 86).

56

In der Errichtung eines Pferdehofs mit den hierfür erforderlichen, nicht überdimensionierten baulichen Anlagen ist kein besonders grober Eingriff in die Landschaft zu erkennen. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird die Ansiedlung eines Pferdehofs im Außenbereich typischerweise erwarten, da sie dort vielfach vorzufinden ist, und sie deshalb nicht als grob unangemessen ansehen und sich vor diesem Hintergrund auch in seinem ästhetischen Empfinden nicht belastet fühlen. Im vorliegenden Fall mag zwar das Landschaftsbild durch die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen am O.-Weg in Gestalt der Reithalle, der Bergehalle und der Stallungen beeinträchtigt werden; die hohe Schwelle der Verunstaltung wird jedoch nicht erreicht. Zwar ist die weitläufige Marschlandschaft, in der das Vorhaben errichtet werden soll, bisher über weite Strecken nicht bebaut, wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt. Sie steht jedoch nicht unter besonderem Schutz. Vielmehr sind die flache Landschaftsform und die weite Sicht typisch für den ganzen Landstrich und häufig anzutreffen, so dass es für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit herausragender Umstände bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2006, OVG 10 S 6.06, juris Rn 14). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

57

Wenn die Schwelle der Verunstaltung - wie hier - nicht erreicht ist und das Vorhaben das Landschaftsbild lediglich beeinträchtigt, aber nicht verunstaltet, ist der Bauherr des privilegierten Vorhabens in der Standortwahl frei. Denn die baurechtliche Prüfung ist an das vom Bauherrn beantragte Vorhaben gebunden (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, NVwZ-RR 1998, 357; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366 f.; Beschl. v. 18.3.2002, 2 Bs 35/02, juris); eine behördliche Alternativenprüfung findet anders als bei planerischen Entscheidungen nicht statt (ebenso BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, BVerwGE 147, 37,44 m.w.N. zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob dem Kläger ein Alternativstandort zugemutet werden kann, in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.

58

bb. Auch kann dem Vorhaben am vorgesehenen Standort nicht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Zwar kann auch eine Ansammlung gewerblicher Anlagen, in denen sich – wie hier - Menschen vorübergehend oder gelegentlich aufhalten, eine solche Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Ansammlung privilegierter Gebäude handelt (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.; Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 136, a.A. Kaldewei, BauR 2013, 1209).

59

Um dem Gewicht der Privilegierung bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen, kann auch dieser Belang den unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben jedoch regelmäßig nicht entgegen gehalten werden, sofern der Bauherr auf den Standort im Außenbereich angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.). Denn auch insoweit wirkt sich aus, dass im Baugenehmigungsverfahren anders als bei der Überprüfung planerischer Entscheidungen keine Standortalternativenprüfung stattfindet. Aus diesem Grund kann die Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur dann dazu führen, dass dem Grundeigentümer ein Alternativstandort zumuten ist, wenn dieser innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, a.a.O.; Urt. v. 22.11.1985, 4 C 71/82, juris; VGH München, Urt. v. 26.9.2011, BayVBl 2013, 87, 89; VGH Mannheim, Urt. v. 8.7.2009, 8 S 1686/08, juris Rn. 59f). Nur dort kann mit der Errichtung des Vorhabens das Entstehen der Splittersiedlung vermieden werden, nicht dagegen an einer anderen Stelle im Außenbereich. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Privilegierung und getrennt von dem entgegenstehenden Belang der Entstehung der Splittersiedlung zu prüfen. Sobald ein solcher Betrieb unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fällt, kann der Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer nur im Rahmen der beschriebenen Vorgaben in seiner Freiheit der Standortwahl eingeschränkt werden.

60

Der im Verfahren diskutierte Alternativstandort, der sich in ca. 200 m Entfernung von der Straße G. Hauptdeich im rückwärtigen Bereich des Gartenbaubetriebes an die Glasgewächshäuser anschließt oder ein Standort, der gar noch weiter vom Gartenbaubetrieb am G. Hauptdeich entfernt ist, liegt jedoch nicht innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn Glasgewächshäuser zwischen der ersten Baureihe und dem geplanten Vorhaben können keinen Bebauungszusammenhang zum geplanten Standort begründen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2014, 2 Bf 27/14.Z; Urt. v. 25.11.1999, 2 Bf 7/97, juris Rn. 35; Urt. v. 23.9.2003; 2 Bf 277/00). Selbst wenn die hinter dem Wohnhaus des Klägers gelegenen Glasgewächshäuser entgegen der Auffassung des Senats noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wären, läge der vorgeschlagene Alternativstandort nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Gebäude des jeweiligen Bebauungszusammenhanges, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale wie z.B. Verkehrswege oder Wasserläufe den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche am Ortsrand noch diesem Ortsteil zugehört (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2000, 2 Bs 180/99, juris Rn. 6). Da solche besonderen topographischen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, läge der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angedachte Standort für den Reiterhof in jedem Fall außerhalb des Bebauungszusammenhangs.

61

cc. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB am vorgesehenen Standort unzulässig, ist dies nicht der Fall. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich nicht um einen Versagungstatbestand handelt, der dem Vorhaben wie ein „öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen gehalten werden kann. Denn § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB setzt die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens auch an dem gewählten Standort voraus. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich Anforderungen an die Einzelausführung, d.h. die gestalterische Ausführung eines grundsätzlich zulässigen Vorhabens ergeben (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273; vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.1.1997, BRS 59 Nr. 95 zur Überdachung eines Freisitzes; Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 154). Solche, regelmäßig durch Nebenbestimmungen zu verfügenden Auflagen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben des Klägers am gewählten Standort weniger flächensparend wäre als an dem von der Beklagten vorgesehenen Standort.

62

e. Schließlich ist die ausreichende Erschließung des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die bauplanungsrechtliche Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 35 Rn. 55), wobei der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB geringere Anforderungen stellt als im nichtbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

63

Im vorliegenden Fall ist das Flurstück …, auf dem die baulichen Anlagen des neuen Betriebsteils errichtet werden sollen, über den O.-Weg wegemäßig erschlossen. Die vorgesehene Abwasserentsorgung durch Tanks erfüllt die im Außenbereich zu stellenden Anforderungen. Auch steht dem Vorhaben nicht der Umstand entgegen, dass bislang noch keine Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser (soweit ggf. für Handwaschbecken oder Teeküchen nach der Trinkwasser- oder Arbeitsstättenverordnung erforderlich), Löschwasser (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 6.11.2014, BauR 2015, 467, 469) und Elektrizität gelegt sind bzw. dass der Kläger noch keine verbindliche Zusage abgegeben hat, auf welche Weise er diesbezüglich die Erschließung vornehmen möchte. Denn Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen selbst im Baugenehmigungsverfahren nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht oder vertraglich geregelt sein (BVerwG, Urt. v. 20.5.2010, 4 C 7/09, juris Rn. 40). Dies gilt erst recht für das Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Der erschließungswillige Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er für ca. 25.000,- Euro Strom- und Wasserleitungen von seinem ca. 1000 m entfernten Hof am G. Hauptdeich … legen lassen kann. Damit hat er auch insoweit eine mögliche ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen, die zudem bei der Beklagten keine zusätzliche Kosten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB verursacht.

III.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 wird geändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für eine Reithalle mit Stallungen und Nebenanlagen zum Zwecke der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde.

2

Der Kläger ist u.a. Eigentümer der Flurstücke …, …, …, …, …, … und … in Hamburg-O., die im Südwesten vom G. Hauptdeich und im Nordosten in einer Entfernung von ca. 1 km vom O.-Weg erschlossen sind. Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer der nordöstlich des O.-Wegs gelegenen Flurstücke …, …, …, … und …. Insgesamt beträgt die Fläche der genannten Flurstücke ca. 21,7 Hektar. Auf dem Flurstück … am G. Hauptdeich … befinden sich das Wohnhaus des Klägers sowie ein von ihm betriebener Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern. Die unbebauten Flurstücke … und … sind dem Gartenbaubetrieb zugeordnet; auf den anderen oben genannten Flurstücken baut der Kläger gegenwärtig Weizen an.

3

Der Baustufenplan Bergedorf III vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 11. Januar 1955, setzt für die genannten Flurstücke „Grünfläche (Außengebiet)“ fest; der Flächennutzungsplan weist sie als Flächen für die Landwirtschaft aus.

4

Am 16. April 2010 beantragte der Kläger den Erlass eines Bauvorbescheids ohne konkrete Fragestellung für den „Neubau einer Reithalle mit Stallungen“. Ausweislich der nachgereichten Bauvorlagen plante der Kläger hierfür zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer Reithalle, zweier Stallgebäude, eines Wirtschaftsgebäudes, eines größeren und eines kleineren Reitplatzes, eines Longierzirkels und von Parkplätzen auf dem Flurstück … am O.-Weg. Sämtliche gegenwärtig mit Weizen bebauten Flurstücke sind als Betriebsfläche bzw. Weide-/Futterfläche für die Pferdepension vorgesehen. Das Vorhaben soll als ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie in Ergänzung zum vorhandenen Gartenbaubetrieb errichtet und betrieben werden. Nach Angaben des Klägers sei die Verkehrsanbindung am Flurstück … günstig, da sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befinde. Der Kläger gab an, der Pensionspferdebetrieb solle ein zweites Standbein zum bestehenden Gartenbaubetrieb sein. Zur Beschreibung des Betriebs führte der Kläger aus, es handele sich um einen Reithof mit Pferdeverleih und Pferdepension mit einer Betriebszeit von ca. 7 - 20 Uhr. Es solle Pferdepflege betrieben und Reitunterricht erteilt werden. An Maschinen und Apparaten seien ein Trecker, Planierschilde und eine Dungplatte (Grubber) erforderlich. Seine Lebensgefährtin werde - unterstützt durch voraussichtlich zwei männliche Beschäftigte - die Organisation übernehmen. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führte der Kläger aus, es werde ein jährlicher Gewinn von ca. 32.025,- Euro aus der Vermietung der 35 Boxen angestrebt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft) mit, dass nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Hamburg der geplante Betrieb wirtschaftlich sei und dem Betreiber ein zusätzliches Einkommen verschaffe. Eine Fläche von ca. 17 ha sei als überwiegende Futtergrundlage für ca. 35 Pferde ausreichend. Vor diesem Hintergrund diene die Baumaßnahme dem bisherigen Betrieb und sei damit Teil der Privilegierung. Aus agrarfachlicher Sicht sei der gewählte Standort am O.-Weg und nicht ein Standort angrenzend an den Gartenbaubetrieb sinnvoll, um die Betriebsabläufe im Gartenbaubetrieb nicht durch den zu erwartenden Publikumsverkehr zu behindern. Außerdem sei eine Gefährdung der Besucher durch die in einem Gartenbaubetrieb verwendeten gefährlichen Stoffe zu vermeiden. Darüber hinaus sollte dem Gartenbaubetrieb die Möglichkeit der Erweiterung durch einen räumlichen Puffer von ca. 2 ha zum nichtgartenbaulichen Betriebszweig verbleiben.

6

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 fest, das Vorhaben sei im Außenbereich aufgrund der Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB zulässig, jedoch nicht an dem begehrten Standort. Vorzuziehen sei ein Standort in der Nähe des vorhandenen Betriebes am G. Hauptdeich …, um so wenig Flächen wie möglich zu versiegeln. Die befürchteten Überschneidungen der verschiedenen Betriebsteile könnten durch Abgrenzungen (Hecken, Zäune usw.) vermieden werden. Der Kundenverkehr sollte über die schon vorhandenen Verkehrswege des bestehenden Betriebs abgewickelt werden. Die sichere Unterbringung der Pferde an einem alleinstehenden Standort ohne Überwachung könne mittelfristig ohne Betriebswohnung nicht gewährleistet werden. Der Standort in der Nähe G. Hauptdeich … verfüge über eine Betriebsleiterwohnung. Erweiterungsmöglichkeiten für den Gartenbaubetrieb seien angesichts der Grundstücksbreite von ca. 120 m weiterhin gegeben. Die Beklagte bezeichnete keinen genauen Alternativstandort und vermerkte in der als Bauvorlage 1/1 eingereichten Liegenschaftskarte ebenso wie in dem als Bauvorlage 1/6 eingereichten Lageplan jeweils: „Anlage zum Vorbescheid - negativ“.

7

Der Kläger legte gegen den Vorbescheid am 2. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Pensionstierhaltungsbetrieb sei ein privilegierter Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die zur Verfügung stehenden ca. 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche seien ausreichend, um die überwiegend eigene Futtergrundlage von 35 Großpferden sicherzustellen, die regelmäßig bei 0,35 ha pro Pferd liege. Es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen die Beklagte ihre Anforderungen zur Standortwahl stütze. Eine Betriebswohnung für die Überwachung der Pferde zur Nachtzeit sei nicht erforderlich und sei auch nicht beantragt worden. Selbst wenn die Stallungen unmittelbar nördlich angrenzend an den vorhandenen Gewächshäusern errichten werden würden, wäre der Abstand zum Wohngebäude noch erheblich. Eine gleichzeitige Erweiterungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs neben dem Pferdehaltungsbetrieb würde so verhindert. Zudem seien die Böden am G. Hauptdeich hochwertiger als die von der Beklagten vorgesehene Fläche, so dass es nicht angezeigt sei, diese Flächen zu überbauen. Schließlich habe die Beklagte nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden, nicht über dessen Zweckmäßigkeit.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Außengebietsausweisung des Baustufenplans nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts funktionslos sei, sei das Vorhaben allein nach §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich beim Flurstück … um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfte zwar gegeben sein. An dem gewählten Standort direkt am O.-Weg sei das Vorhaben jedoch unzulässig, da es den Keim einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB in sich trage. Denn die Straße sei bisher in einem Abschnitt von ca. 1,5 km frei von jeglicher Bebauung. Auch sei offensichtlich, dass der Betrieb das Landschaftsbild verunstalte. Schließlich sei das Vorhaben mit § 35 Abs. 5 BauGB unvereinbar, da es nicht flächensparend, in einer die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Art und Weise ausgeführt werde. Die Gegenargumente des Klägers seien nicht zwingend; möglichen Störungen der Betriebe untereinander könne durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Alle anderen Reiterhöfe in den Vier- und Marschlanden lägen am Wirtschaftsgebäude oder in unmittelbarer Hofnähe.

9

Mit der beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat betont, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil des Gartenbaubetriebs handele, sondern um einen Betriebsteil, der selbst privilegiert zulässig sei. Ein privilegierter Betrieb begründe regelmäßig keine Splittersiedlung und führe auch nicht zu einer Verunstaltung der Landschaft. Auch sei eine Standortwahl hinter den Gebäuden des Gartenbaubetriebs nicht schonender, zumal hochwertiger Boden geopfert werden müsse. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 vorgelegt, wonach eine Nutzfläche von 18 ha ausreichend sei, um 35 Pensionspferde mit Futter zu versorgen und Weidegang zu ermöglichen. Der geplante Betriebsteil sei wirtschaftlich, da er unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe von 500.000,- Euro einen jährlichen Gewinn von 37.800,- Euro erwarten lasse. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilzeitkraft eingestellt werden müsse.

10

Diesbezüglich hat er eine aktualisierte Betriebsbeschreibung eingereicht und Ausführungen zur Sachkunde seiner Lebensgefährtin als Leiterin des Pensionspferdebetriebes sowie zu den geplanten Maßen der baulichen Anlagen gemacht. Er hat weiter angegeben, für das Bauvorhaben einschließlich aller Gebäude- und Freiflächen einschließlich der Außenanlagen 0,8 ha zu benötigen. Zwei der 35 Boxen sollten für Zuchttiere und die anderen 33 Boxen für Pensionspferde zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Wohnung am neuen Standort sei er nicht angewiesen, die Überwachung könne durch Hofkameras erfolgen.

11

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, gemäß Anlage 1/6 der Bauakte zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids. Zwar sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Zur Futtererzeugung stünden Flächen von ca. 13,2 ha zur Verfügung. Das Futter für bis zu 37 Pferde könne daher überwiegend auf eigenen Flächen erzeugt werden. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb, da es einen rechnerischen Gewinn von ca. 37.800,- Euro jährlich erwarten lasse. Es komme auch nicht zu einer unnötigen Flächenversiegelung, da das Vorhaben unmittelbar an einer öffentlichen Straße belegen sein solle. Allerdings stehe dem Vorhaben die zu befürchtende Entstehung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da der Außenbereich auf dem Flurstück … wie auf den benachbarten Flächen bisher frei von jeglicher Bebauung sei. Die massive Form der Bebauung sei störend; den wirtschaftlichen Interessen des Klägers könne demgegenüber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Der Pensionspferdebetrieb sei voraussichtlich weniger ertragreich als veranschlagt, da die Lohnkosten der Lebensgefährtin des Klägers ebenso berücksichtigt werden müssten wie mögliche Leerstände oder Zahlungsausfälle. Für die Pferdezucht fehle es an einem nachvollziehbaren Betriebskonzept. Das Vorhaben lasse sich in zumutbarer Weise an anderer Stelle auf dem Betriebsgrundstück umsetzen, nämlich auf den Flurstücken … und … in einem Abstand von etwa 400 m zum Gartenbaubetrieb. Der Kläger könne mit Hecken und Zäunen beide Betriebe voneinander abgrenzen, um Störungen des Gartenbaubetriebes zu vermeiden.

17

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2014, hat das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

18

Mit der am 21. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dem privilegierten Vorhaben könne nicht der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Dieser Belang betreffe allein die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde, nicht dagegen den ästhetischen Eindruck, der von dem Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst sei und der dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der öffentliche Belang der Entstehung einer Splittersiedlung stehe einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegen, wenn in der Ortslage Flächen hierfür zur Verfügung stünden. Dies sei nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Standortalternative auf den Flurstücken … und … liege ebenfalls im Außenbereich. Ihm stehe das Recht zu, den Standort seines neuen Betriebsteils frei zu wählen; denn er plane nicht die Erweiterung des vorhandenen Gartenbaubetriebes. Die vorgeschlagene Standortalternative sei ihm im Übrigen aus verschiedenen organisatorischen Gründen und wegen der Bodenqualität nicht zumutbar.

19

Seine wirtschaftlichen Interessen seien unzutreffend gewürdigt worden. Der Pensionspferdebetrieb sei lediglich ein zweites, neues Standbein zum Gartenbau innerhalb eines einheitlichen, schon bislang rentablen landwirtschaftlichen Betriebs. Durch die Pferdepension seien deutlich höhere Einnahmen zu erwarten als durch den Anbau von Weizen. Die 35 Einzelboxen sollten für 300,- – 350,- Euro monatlich an Einsteller vermietet werden. Pro Pferd und Tag sei ohne das Verbringen zur Weide sowie das Hereinholen der Pferde ein Arbeitsaufwand im Stall von lediglich 8 Minuten erforderlich, d.h. von 4,7 h pro Tag. Das Ausmisten erfolge mittels Schlepper. Für die Organisation des Betriebes würden ca. 100 Stunden p.a. benötigt. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. das Verbringen zur Weide, könnten für gesondertes Entgelt dazu gebucht werden, mit der Folge, dass weiteres Personal damit finanziert werden könne. Es werde jedenfalls auch dann ein Gewinn erzielt, wenn bislang nicht alle Kostenpositionen erfasst sein sollten.

20

Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Vorhaben konkretisiert, die baulichen Anlagen teilweise verkleinert und diesbezüglich erstmals einen vermaßten Lageplan eingereicht. Die Reithalle soll danach ein Außenmaß vom 61 m x 21 m haben, die Bergehalle von 35 m x 10 m, die beiden Stallgebäude haben Außenmaße von 40 m x 12 m. Der große Reitplatz von ca. 80 m x 50 m nach unvermaßtem Lageplan entfalle, der kleine Reitplatz von 60 m x 20 m bleibe unverändert bestehen, ebenso wie der Longierzirkel von 20 m Durchmesser. Das Bauvorhaben betreffe inklusive der Gebäude- und Freiflächen sowie der Außenanlagen ca. 0,8 ha, d.h. 4 % der Betriebsfläche von 20 ha. Davon würden 2 ha für den Gemüseanbau unter Glas genutzt, 18 ha stünden für das geplante Vorhaben zur Verfügung. Überbaut würden 0,2 ha, d.h. 2,2 % der Betriebsfläche. Es sollten nicht nur Großpferde, sondern auch Ponys eingestellt werden, was sich auf den Flächenbedarf für die Futtergrundlage auswirke. Für die Versorgung des geplanten Bauvorhabens mit Wasser und Strom könnten die vorhandenen Versorgungseinrichtungen des Betriebes G. Hauptdeich … genutzt werden. Für die Verlegung einer Trinkwasserleitung und einer Kabeltrasse sowie für die Herstellung einer Klärgrube würden Kosten von ca. 25.000,- Euro entstehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem im Berufungsverfahren eingereichten vermaßten Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Soweit in der Veränderung des Vorhabens bezüglich der Maße der baulichen Anlagen eine Klageänderung zu sehen sei, stimme sie dieser zu.

26

Auf Anfragen des Gerichts hat die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft) mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 angegeben, mit gut 0,25 ha landwirtschaftlicher Fläche zur Futtererzeugung pro Großpferd sei eine überwiegende Futtergrundlage gewährleistet. Die Landwirtschaftskammer Hamburg hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 für die Vollversorgung eines Pferdes 0,3 – 0,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für ausreichend gehalten. Die Auslastung der Pferdeboxen sei in Hamburg generell sehr gut. Im Übrigen hat die Landwirtschaftskammer Hamburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 zur Größe der erforderlichen Anlagen für einen Betrieb mit 35 Pensionspferden angegeben, die Reithalle sollte unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Innenmaß von 20 m x 60 m haben, die beiden Stallgebäude müssten inklusive der Nebenflächen eine Fläche von jeweils ca. 12 m x 40 m umfassen, das Wirtschaftsgebäude sollte 35 m x 10 m groß sein. Der Reitplatz sollte in Anlehnung an die Reithalle eine Größe von ca. 60 m x 20 m haben, der Longierplatz einen Durchmesser von 20 m.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Pferdepensionsbetrieb am angegebenen Standort hat Erfolg.

29

Es kann dahinstehen, ob sich das beantragte Bauvorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung der Maße der baulichen Anlagen so wesentlich geändert hat, dass es als „aliud“ anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Klageänderung vorliegt und die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2011, OVG 2 B 9.10, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.4.2008, BauR 2009, 623, 625 f.). Denn die Beklagte hat einer diesbezüglichen Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

30

Der Kläger besitzt nach § 113 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach §§ 63 Satz 1, 72 Abs. 1 S. 1 HBauO hinsichtlich der allein streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens, nachdem die gestellte Vorbescheidsfrage durch konkretisierte Angaben bezüglich der Größe der baulichen Anlagen und des Betriebskonzepts bescheidungsfähig geworden ist. Denn dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

31

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB sind erfüllt (2.).

32

1. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB. Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans, die nach § 30 Abs. 3 BauGB vorrangig zu beachten wären, liegen hier nicht vor. Obwohl sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 11. Januar 1955 befindet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach der getroffenen Festsetzung „Grünfläche (Außengebiet)“. Denn die Ausweisung des Baugrundstücks als "Außengebiet" im Baustufenplan Bergedorf III ist nicht als maßgebliche Regelung der Nutzungsart zu betrachten, weil großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen, mit denen - wie hier - als Nutzungsart ein Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollte und die mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücks- sowie die örtlichen Verkehrsflächen nicht als qualifizierte Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen wären, nach der Rechtsprechung des Senates obsolet geworden sind (vgl. im Einzelnen Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, S. 81 f. und in juris; Urt. v. 26.6.2002, 2 Bf 20/99).

33

Da sich der gewählte Standort am O.-Weg nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, sondern inmitten eines weitläufig unbebauten Landstrichs, der einen Außenbereich darstellt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Der nächstgelegene Hof befindet sich in westlicher Richtung am O.-Weg in einem Abstand von ca. 485 m; die Hofstelle des Klägers ist ca. 1 km entfernt.

34

2. Das Vorhaben ist am gewählten Standort als privilegiertes Vorhaben zulässig. Die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde noch nicht bestandskräftig im Vorbescheid festgestellt (a.). Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB (b.) und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch (c.). Ihm stehen auch in Bezug auf den vorgesehenen Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen (d.). Schließlich ist die ausreichende Erschließung gesichert (e.).

35

a. Eine positive Feststellung der Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb, die eine gerichtliche Prüfung entbehrlich machen würde, liegt noch nicht vor. Zwar erklärt die Beklagte ausdrücklich in dem angegriffenen Vorbescheid vom 25. Januar 2011, dass das Vorhaben im Außenbereich mit Ausnahme seines Standorts nach § 35 BauGB zulässig, also privilegiert sei. Dabei handelt es sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht um eine mit Bindungswillen ausgesprochene positive behördliche Feststellung, wie die gewählte Überschrift „NEGATIVER – VORBESCHEID“ - auch auf den Bauvorlagen 1/1 und 1/6 - erkennen lässt. Bereits dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte auch bezogen auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB keine den Kläger begünstigende Bindungswirkung ihrer Entscheidung gemäß § 63 HBauO begründen wollte.

36

b. Das geplante Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den Plänen des Klägers soll der gegenwärtige landwirtschaftliche Betrieb, in dem nebeneinander Gartenbau und Weizenanbau betrieben werden, zu einem einheitlichen Betrieb mit den selbständigen Betriebsteilen Gartenbau und Pensionspferdehaltung und Pferdezucht umgeformt werden.

37

aa. Auch der geplante Betriebsteil, zu dem die Betriebsstelle und die Weide-/Futterflächen gehören sollen, dient als selbstständiger Betriebsteil unmittelbar der Landwirtschaft. Es handelt sich nicht um eine „mitgezogene Nutzung“ oder um eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes. Denn zur Landwirtschaft gehört gemäß § 201 BauGB auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. An der Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes würde es fehlen, wenn der Schwerpunkt auf der Ausbildung der Tiere oder auf der Erteilung von Reitunterricht läge (Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 26). Dies ist jedoch nach dem Betriebskonzept des Klägers nicht der Fall. Danach dient der Betrieb schwerpunktmäßig der Unterbringung, Versorgung und Bewegung der Pferde, also der Pensionstierhaltung. Zwar bietet der geplante Betrieb als Zusatzleistung auch die Ausbildung der Pferde sowie eine Turnierbegleitung an; in der Kalkulation wird dies jedoch eher als Ausnahmefall bewertet (vgl. im Berufungsverfahren eingereichte Betriebsbeschreibung, S. 10, 11).

38

Dem Vorhaben stehen in ausreichendem Umfang landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung zur Verfügung, um die „überwiegende“ Futtergrundlage aus eigenen Flächen zu gewährleisten. Nach den eingeholten Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Oktober 2014 sind im ertragreichen Marschland für die Gewährleistung der überwiegenden Futtergrundlage mindestens 0,25 ha pro Pferd erforderlich, ausgehend von 0,5 ha für die Vollversorgung. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 bezieht sich dagegen ausschließlich auf die Vollversorgung und legt einen Flächenbedarf von 0,3 – 0,5 ha pro Pferd zugrunde. Ob bereits bei gut der Hälfte der erforderlichen Flächen für die Vollversorgung, also bei mindestens 0,25 ha pro Pferd eine überwiegende Futtergrundlage gegeben ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.2014, 9 LB 111/12, juris Rn. 26 f.) oder ob für die überwiegende Futtergrundlage ein höherer Anteil, z.B. 0,35 ha pro Pferd, zu fordern ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris Rn. 39), kann dahinstehen.

39

Denn dem Kläger stehen pro Pferd 0,425 ha zur Verfügung, so dass er die genannten Anforderungen an die überwiegende Futtergrundlage in jedem Fall erfüllt. Diese errechnen sich wie folgt: Nach den Angaben im Grundbuch, die mit denen des Liegenschaftskatasters übereinstimmen, beträgt die Betriebsfläche des Klägers unter Einbeziehung der oben genannten Flurstücke insgesamt 216.921 m². Da die Flurstücke …, … und … (insgesamt 42.110 m²) auch im Fall der Gründung des Pensionspferdebetriebes weiterhin durch den Betriebsteil Gartenbau genutzt werden sollen, stehen 174.811 m² (knapp 17,5 ha) der Pferdepension zur Verfügung. Von dieser Gesamtfläche müssen die Flächen abgezogen werden, die der Kläger für das Bauvorhaben (Gebäude- und Freiflächen inkl. Außenanlagen, Paddocks und Parkplätze) veranschlagt. Diese Anlagen bedürfen jedoch nicht, wie der Kläger vorträgt, nur einer Fläche von 0,8 ha, sondern ausweislich des im Berufungsverfahren eingereichten Lageplans einer Fläche von ca. 26.000 m² (2,6 ha). Damit verbleibt als Futtergrundlage eine Restfläche von ca. 14,9 ha. Bei der vorgesehenen Anzahl von 35 Pferden stehen dem Kläger pro Pferd somit 0,425 ha landwirtschaftlicher Fläche als eigene Futtergrundlage zur Verfügung, womit die oben ausgeführten Anforderungen erfüllt sind.

40

bb. Der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, einschließlich des geplanten neuen Betriebsteils der Pferdepension, soll dauerhaft und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.

41

Unproblematisch erfüllt der Betrieb, der auch zukünftig ausschließlich im Eigentum des Klägers liegende Flächen nutzen wird, auch im Falle der Gründung des geplanten neuen Betriebsteils des Pferdepensionsbetriebes die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 387).

42

Erforderlich ist weiter eine ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter (BVerwG, Urt. v. 11.4.1996, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234; Sander in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO 2010, § 35 Rn. 20). Für die persönliche Eignung des Betreibers muss zumindest ein gewisses Maß an fachlichen Grundkenntnissen im Bereich der Tierhaltung im Allgemeinen und der Pensionspferdehaltung im Besonderen vorhanden sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.3.2013, 9 ZB 10.3059, juris; Beschl. v. 18.2.2013, 1 ZB 11.1389, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben des Klägers gegeben. Er ist zumindest erfahrener Reiter und insbesondere seine Lebensgefährtin als vorgesehene Leiterin des geplanten neuen Betriebsteils besitzt unstreitig die hinreichende Sachkunde, da sie im elterlichen Pensionspferdebetrieb mit Pferdezucht aufgewachsen ist und dort mitgearbeitet hat. Heute ist sie eine erfahrene Turnierreiterin und Mitglied in verschiedenen Züchterverbänden.

43

Auch die an die Gewinnerzielungsprognose zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Da es sich lediglich um die teilweise Umstrukturierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes von Weizenanbau auf eine Pensionspferdehaltung und Pferdezucht und nicht um die Neugründung eines Betriebes oder einer Nebenerwerbsstelle handelt, sind an die Gewinnerzielungsprognose keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Missbrauchsgefahr generell als geringer einzuschätzen, dass das Vorhaben eher der Liebhaberei als der Gewinnerzielung dient und dass es als Mittel genutzt werden könnte, um im Außenbereich außerdem ein Wohnhaus errichten zu können (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; Urt. v. 16.12.2004, BVerwGE 122, 308, 312 m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 46).

44

Im vorliegenden Fall sprechen das geplante Investitionsvolumen von ca. 500.000,- Euro, die Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Anzahl von 35 Tieren für einen gegenüber dem Weizenanbau rentableren, nachhaltig geplanten Betriebsteil in Abgrenzung zur privaten Pferdehaltung oder zur Liebhaberei. Der Kläger hat in seinem Betriebskonzept auf der Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 – ohne Lohnansatz für die Leiterin des Betriebsteils und für eine Teilzeitarbeitskraft – mit einem Gewinn von ca. 37.800,- im Jahr aus dem Pferdepensionsbetrieb ohne Berücksichtigung der Zusatzleistungen kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der einmaligen Erschließungskosten von ca. 25.000,- Euro für Wasser- und Stromleitungen dürfte sich diese Prognose nicht wesentlich ändern, da die Dimensionen der baulichen Anlagen und damit auch die Erstellungskosten im Berufungsverfahren deutlich reduziert wurden. Nach dem aktuellen Betriebskonzept kann die Lebensgefährtin des Klägers die im Stall anfallenden Grundtätigkeiten (4,7 Stunden pro Tag) allein bewältigen; das Ausmisten erfolgt mit schwerem Gerät, das dem Kläger bereits zur Verfügung steht. Diese Tätigkeit wird seinen Einsatz im Gartenbau nicht gefährden, zumal er nicht mehr mit dem Anbau und der Ernte von Weizen belastet wird. Die weiteren Aufgaben sind von den Einstellern der Pensionspferde gesondert zu bezahlen, so dass sich durch die bislang nicht einkalkulierten Zusatzeinnahmen ein weiterer Spielraum für zusätzliches Personal ergibt. Die Vermietungssituation erscheint im Hamburger Raum nicht nur nach den Angaben des Klägers, sondern auch ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 günstig. Für die Annahme, dass der Kläger den Bau eines weiteren Wohnhauses in der unmittelbaren Nähe des Pferdepensionsbetriebes planen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

45

cc. Das Bauvorhaben dient dem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

46

(1) Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ setzt unter dem Aspekt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zunächst eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen voraus (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, NVwZ 1986, 644f.). Das bedeutet indes nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Denn die Wahl des konkreten Standorts ist keine Frage des "Dienens"; allerdings können einem privilegierten Vorhaben wegen seines Standorts öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stellt vielmehr ein Instrument dar, um im Sinne der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Missbrauchsversuchen zu begegnen. Es soll die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern, die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, 1 LB 143/02, juris Rn. 64).

47

Der gewählte Standort am O.-Weg lässt den erforderlichen räumlichen Bezug nicht vermissen bzw. beruht auf vernünftigen Erwägungen des Landwirts:

48

Zwischen den geplanten baulichen Anlagen des Pferdepensionsbetriebes und den als Weideland vorgesehenen Flächen besteht der erforderliche räumliche Bezug, da sich die baulichen Anlagen auf dem Flurstück … inmitten der als Weideland/Futtergrundlage vorgesehenen Flächen befinden sollen. Die auf den Flurstücken …, …, … und … (anteilig) vorgesehenen Flächen liegen südwestlich der geplanten Betriebsstelle, die Flurstücke …, …, …, … und … nordöstlich davon.

49

Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen neuen Betriebsteil des einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers handelt, der funktional keinen Bezug zum weiteren Betriebsteil „Gartenbau“ aufweist, ist eine räumliche Nähe zwischen dem Gartenbaubetrieb und den geplanten Anlagen des Pensionspferdebetriebs nicht erforderlich, sondern eher hinderlich. Der vorgesehene Standort des geplanten Pensionspferdebetriebs erklärt sich, wie der Kläger mit aus der Sicht des Berufungsgerichts vernünftigen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt hat, aus dem Umstand, dass er die Abläufe in seinem Gartenbaubetrieb nicht behindern möchte, dass eine Nähe zum Gartenbaubetrieb auch den Reitbetrieb stören würde, dass der Pensionstierhaltungsbetrieb auf eine Verkehrsanbindung angewiesen sei und dass er die Flächen mit besserer Bodenqualität weiterhin dem Gartenbaubetrieb zur Verfügung stellen möchte. Diese Einschätzung wurde von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 geteilt, wobei diese zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass auch dem Betriebsteil des Gartenbaubetriebes ein räumliches Entwicklungspotential verbleiben sollte. Vor dem Hintergrund dieser vernünftigen Erwägungen, ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Pensionspferdebetrieb – abgetrennt durch Hecken – unmittelbar neben dem Gartenbaubetrieb anzusiedeln.

50

Auch spricht die Entfernung der Betriebsanlagen für die Pensionstierhaltung und Pferdezucht zur Hofstelle des Klägers, die ca. einen Kilometer beträgt, nicht gegen das Merkmal des „Dienens“ (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O.). Der Kläger hat – wie dargestellt – vernünftige Gründe für die Standortwahl genannt. Eine unmittelbare Nähe des Wohngebäudes und damit des Betriebsleiters zu den Reitställen ist nicht zwingend erforderlich (ebenso VGH München, Urt. v. 28.8.2012, 15 B 12.623, juris Rn. 20), denn die Überwachung der Pferde geschieht vor allem in den Zeiten der Arbeitserledigung; hinzu kommen die zusätzlichen Möglichkeiten der Überwachung der Betriebsanlagen durch moderne Kameratechnik.

51

(2) Die geplanten baulichen Anlagen dienen nach den Vorgaben des Lageplans vom 9. Januar 2015 ihrer Zweckbestimmung und sind nicht überdimensioniert. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, soweit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379; Urt. v. 3.11.1972, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101). Zu den nach den genannten Maßstäben für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992, BRS 54 Nr. 66 m.w.N.; juris Rn. 29), wobei die baulichen Anlagen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1993, 4 B 150/93, juris). So dienen etwa bauliche Anlagen zur Haltung von Pferden aus Liebhaberei, insbesondere zur Freizeitgestaltung nicht der Landwirtschaft (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2004, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367), ebenso wenig ist ein Trainingsstall für Rennpferde anders als ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht – oder der Pensionspferdehaltung – im Außengebiet zulässig (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 318). Andererseits sollte Landwirten gerade bei der Tierhaltung ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der Ställe eingeräumt werden. Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des „Dienens“ nicht auf engstem Raum gehalten werden (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O. Rn. 70).

52

Die vom Kläger vorgesehene Reithalle mit einem Innenmaß von 20 m x 60 m und einem Außenmaß von 21 m x 61 m entspricht diesen Anforderungen ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 13. Oktober 2014, wonach „eine Reithalle unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten“ dieses Innenmaß haben sollte. Lediglich bei einer ausschließlichen Nutzung durch Freizeitreiter könnte auch eine Reithalle von 20 m x 40 m Innenmaß ausreichend sein. Dieser Einschätzung schließt sich das Berufungsgericht an (a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris, m.w.N.). Nach dem maßgeblichen Lageplan vom 9. Januar 2015 ist der geplante Reitplatz nach seiner Verkleinerung auf 20 m x 60 m (1.200 m²) für 35 Pferde nicht (mehr) überdimensioniert. Die Maße entsprechen wie die des Longierzirkels mit einem Durchmesser von 20 m ebenfalls den Vorgaben der Landwirtschaftskammer Hamburg in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. Dasselbe gilt für die Maße der beiden Stallgebäude von je 12 m x 40 m und für die Bergehalle mit Außenmaßen von 10 m x 35 m.

53

c. Die Betriebsstelle einschließlich der baulichen Anlagen, der Reitplätze, Paddocks, Parkplätze und Außenanlagen, benötigt mit ca. 2,6 ha nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche des Betriebsteils der Pensionstierhaltung von ca. 17,5 ha.

54

d. Dem privilegierten Vorhaben des Klägers stehen nach § 35 Abs. 1 BauGB an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine öffentlichen Belange entgegen. Insofern gelten andere Voraussetzungen als bei einem „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1996, BauR 1997, 444; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 136).

55

aa. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt hierfür nicht. Entscheidend ist, ob das Bauvorhaben gegenüber dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; Beschl. v. 15.10.2001, BauR 2002, 1052 f.). Aus der Größe einer im Außenbereich privilegierten Anlage, die im Außenbereich deutlich in Erscheinung tritt, lässt sich nicht ohne weiteres eine Verunstaltung der Landschaft ableiten. Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen entgegen, in denen es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (OVG Münster, Urt. v. 20.11.2012, NuR 2013, 146, 149, juris Rn. 86; VGH Mannheim, Urt. v. 30.9.2011, BauR 2012, 618, 620 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, 12 LC 9/07, juris Rn. 76). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, BRS 64 Nr. 100). Grundsätzlich hat das privilegierte Vorhaben Vorrang (VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.2010, 8 S 77/09, juris Rn. 86).

56

In der Errichtung eines Pferdehofs mit den hierfür erforderlichen, nicht überdimensionierten baulichen Anlagen ist kein besonders grober Eingriff in die Landschaft zu erkennen. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird die Ansiedlung eines Pferdehofs im Außenbereich typischerweise erwarten, da sie dort vielfach vorzufinden ist, und sie deshalb nicht als grob unangemessen ansehen und sich vor diesem Hintergrund auch in seinem ästhetischen Empfinden nicht belastet fühlen. Im vorliegenden Fall mag zwar das Landschaftsbild durch die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen am O.-Weg in Gestalt der Reithalle, der Bergehalle und der Stallungen beeinträchtigt werden; die hohe Schwelle der Verunstaltung wird jedoch nicht erreicht. Zwar ist die weitläufige Marschlandschaft, in der das Vorhaben errichtet werden soll, bisher über weite Strecken nicht bebaut, wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt. Sie steht jedoch nicht unter besonderem Schutz. Vielmehr sind die flache Landschaftsform und die weite Sicht typisch für den ganzen Landstrich und häufig anzutreffen, so dass es für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit herausragender Umstände bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2006, OVG 10 S 6.06, juris Rn 14). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

57

Wenn die Schwelle der Verunstaltung - wie hier - nicht erreicht ist und das Vorhaben das Landschaftsbild lediglich beeinträchtigt, aber nicht verunstaltet, ist der Bauherr des privilegierten Vorhabens in der Standortwahl frei. Denn die baurechtliche Prüfung ist an das vom Bauherrn beantragte Vorhaben gebunden (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, NVwZ-RR 1998, 357; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366 f.; Beschl. v. 18.3.2002, 2 Bs 35/02, juris); eine behördliche Alternativenprüfung findet anders als bei planerischen Entscheidungen nicht statt (ebenso BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, BVerwGE 147, 37,44 m.w.N. zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob dem Kläger ein Alternativstandort zugemutet werden kann, in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.

58

bb. Auch kann dem Vorhaben am vorgesehenen Standort nicht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Zwar kann auch eine Ansammlung gewerblicher Anlagen, in denen sich – wie hier - Menschen vorübergehend oder gelegentlich aufhalten, eine solche Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Ansammlung privilegierter Gebäude handelt (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.; Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 136, a.A. Kaldewei, BauR 2013, 1209).

59

Um dem Gewicht der Privilegierung bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen, kann auch dieser Belang den unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben jedoch regelmäßig nicht entgegen gehalten werden, sofern der Bauherr auf den Standort im Außenbereich angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.). Denn auch insoweit wirkt sich aus, dass im Baugenehmigungsverfahren anders als bei der Überprüfung planerischer Entscheidungen keine Standortalternativenprüfung stattfindet. Aus diesem Grund kann die Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur dann dazu führen, dass dem Grundeigentümer ein Alternativstandort zumuten ist, wenn dieser innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, a.a.O.; Urt. v. 22.11.1985, 4 C 71/82, juris; VGH München, Urt. v. 26.9.2011, BayVBl 2013, 87, 89; VGH Mannheim, Urt. v. 8.7.2009, 8 S 1686/08, juris Rn. 59f). Nur dort kann mit der Errichtung des Vorhabens das Entstehen der Splittersiedlung vermieden werden, nicht dagegen an einer anderen Stelle im Außenbereich. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Privilegierung und getrennt von dem entgegenstehenden Belang der Entstehung der Splittersiedlung zu prüfen. Sobald ein solcher Betrieb unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fällt, kann der Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer nur im Rahmen der beschriebenen Vorgaben in seiner Freiheit der Standortwahl eingeschränkt werden.

60

Der im Verfahren diskutierte Alternativstandort, der sich in ca. 200 m Entfernung von der Straße G. Hauptdeich im rückwärtigen Bereich des Gartenbaubetriebes an die Glasgewächshäuser anschließt oder ein Standort, der gar noch weiter vom Gartenbaubetrieb am G. Hauptdeich entfernt ist, liegt jedoch nicht innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn Glasgewächshäuser zwischen der ersten Baureihe und dem geplanten Vorhaben können keinen Bebauungszusammenhang zum geplanten Standort begründen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2014, 2 Bf 27/14.Z; Urt. v. 25.11.1999, 2 Bf 7/97, juris Rn. 35; Urt. v. 23.9.2003; 2 Bf 277/00). Selbst wenn die hinter dem Wohnhaus des Klägers gelegenen Glasgewächshäuser entgegen der Auffassung des Senats noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wären, läge der vorgeschlagene Alternativstandort nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Gebäude des jeweiligen Bebauungszusammenhanges, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale wie z.B. Verkehrswege oder Wasserläufe den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche am Ortsrand noch diesem Ortsteil zugehört (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2000, 2 Bs 180/99, juris Rn. 6). Da solche besonderen topographischen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, läge der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angedachte Standort für den Reiterhof in jedem Fall außerhalb des Bebauungszusammenhangs.

61

cc. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB am vorgesehenen Standort unzulässig, ist dies nicht der Fall. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich nicht um einen Versagungstatbestand handelt, der dem Vorhaben wie ein „öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen gehalten werden kann. Denn § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB setzt die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens auch an dem gewählten Standort voraus. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich Anforderungen an die Einzelausführung, d.h. die gestalterische Ausführung eines grundsätzlich zulässigen Vorhabens ergeben (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273; vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.1.1997, BRS 59 Nr. 95 zur Überdachung eines Freisitzes; Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 154). Solche, regelmäßig durch Nebenbestimmungen zu verfügenden Auflagen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben des Klägers am gewählten Standort weniger flächensparend wäre als an dem von der Beklagten vorgesehenen Standort.

62

e. Schließlich ist die ausreichende Erschließung des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die bauplanungsrechtliche Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 35 Rn. 55), wobei der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB geringere Anforderungen stellt als im nichtbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

63

Im vorliegenden Fall ist das Flurstück …, auf dem die baulichen Anlagen des neuen Betriebsteils errichtet werden sollen, über den O.-Weg wegemäßig erschlossen. Die vorgesehene Abwasserentsorgung durch Tanks erfüllt die im Außenbereich zu stellenden Anforderungen. Auch steht dem Vorhaben nicht der Umstand entgegen, dass bislang noch keine Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser (soweit ggf. für Handwaschbecken oder Teeküchen nach der Trinkwasser- oder Arbeitsstättenverordnung erforderlich), Löschwasser (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 6.11.2014, BauR 2015, 467, 469) und Elektrizität gelegt sind bzw. dass der Kläger noch keine verbindliche Zusage abgegeben hat, auf welche Weise er diesbezüglich die Erschließung vornehmen möchte. Denn Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen selbst im Baugenehmigungsverfahren nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht oder vertraglich geregelt sein (BVerwG, Urt. v. 20.5.2010, 4 C 7/09, juris Rn. 40). Dies gilt erst recht für das Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Der erschließungswillige Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er für ca. 25.000,- Euro Strom- und Wasserleitungen von seinem ca. 1000 m entfernten Hof am G. Hauptdeich … legen lassen kann. Damit hat er auch insoweit eine mögliche ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen, die zudem bei der Beklagten keine zusätzliche Kosten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB verursacht.

III.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur anschließenden Verfüllung und Rekultivierung der betroffenen Abbauflächen in der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke …, …, …, … und …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Abbau von Kies, welche von dem Beklagten mangels ausreichender Erschließung abgelehnt wurde.

2

Die Klägerin erwarb im Jahre 2008 von Freiherrn A. G. von S. (im Weiteren: der Verkäufer) die Grundstücke in der Gemarkung H., Flur …, Nrn. …, …, …, … und … („J.“). Die umliegenden Grundstücke sind Eigentum des Verkäufers. In unmittelbarer Nähe liegt südwestlich auf den ebenfalls vom Verkäufer erworbenen Grundstücken der Firma K. die Kiesgrube „A. d. H.“. Die hierfür der vorgenannten Firma erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. März 1999 wurde mit Bescheid vom 4. November 2003 auf die Firma Dr. F. übertragen.

3

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. August 2009 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur abschließenden Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Der Abbau soll mittels Frontlader erfolgen, eine Kieswäsche vor Ort ist nicht vorgesehen. Im Antrag ist als Zu- und Abfahrt (im Folgenden: westliche Erschließungsvariante) ausgehend von der Landesstraße 257 eine vorhandene Wegetrasse beschrieben, die zum Teil über die Grundstücke der Firma K. (Flur …, Nrn. …, … und …; Kiesgrube „A. d. H.“) verläuft. Zur Sicherung der Zufahrt unter anderem zu den Grundstücken der Flur … räumte die Firma K. dem Verkäufer sowie den jeweiligen Eigentümern der dortigen Grundstücke bereits 1993 ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Geh- und Fahrrecht ein. Die Nutzung dieses Weges als Zu- bzw. Abfahrt zu der geplanten Kiesgrube wurde der Klägerin durch die Firma K. untersagt. Die Nutzungsrechte an dem Weg sind Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits. Die Klägerin ergänzte ihren Antrag mit Schreiben vom 1. September 2010 um eine alternative Zuwegung (im Folgenden: östliche Erschließungsvariante) über die Grundstücke des Verkäufers Flur …, Nr. …, Flur …, Nr. … sowie Flur .., Nr. …. Der Verkäufer erklärte sein Einverständnis mit der entsprechenden Nutzung. Zwei der genannten Grundstücke (Flur …, Nr. … sowie Flur …, Nr. …) liegen innerhalb der Grenzen des landespflegerischen Begleitplans der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 1999 (Kiesgrube „A. d. H.“). Dieser Plan sieht als Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme unter anderem die Anlage des „gelben Wanderwegs“ entlang der „J.“ vor.

4

Mit Bescheid vom 17. September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Erlaubnis sei gemäß § 12 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – zu versagen, da die Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt seien. Die Erschließung des Vorhabens, das auch den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen müsse, sei nicht gesichert. Die Nutzung der erstgenannten Zuwegung sei der Klägerin durch die Firma K. untersagt worden. Die in dem Nachtragsantrag vom 1. September 2010 vorgesehene alternative Zuwegung könne nicht genutzt werden, da die auf den dortigen Flurstücken umgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen einer Nutzung der Fläche als Zu- bzw. Abfahrt für LKW rechtlich entgegenstünden.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte aus, der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 2. März 1999 und der landespflegerische Begleitplan hierzu seien aufzuheben und stünden einer Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht mehr entgegen. Nach der Übertragung der Erlaubnis auf die Firma Dr. F. erfolge die Durchführung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu Unrecht, da es dieser an einer zivilrechtlichen Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer fehle. Ein Besitzrecht sei durch notarielle Urkunde nur der Firma K. eingeräumt worden, die Firma Dr. F. sei nicht deren Rechtsnachfolgerin. Der Verkäufer habe sich bereit erklärt, ihr, der Klägerin, entsprechende Besitzrechte zur Nutzung der Wegegrundstücke einzuräumen sowie auf anderen Flächen entsprechende Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

6

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und führte zur Begründung aus, der Antrag lasse nicht erkennen, dass die geplante Kiesgrube über eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesicherte wegemäßige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verfüge. Die Erschließung scheitere mit Blick auf die ursprünglich vorgesehene Zuwegung an dem fehlenden Einverständnis der Firma K.. Der alternativen Zuwegung stehe der landespflegerische Begleitplan zu der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 1999 entgegen. Diese Erlaubnis sei mit der Übertragung auf die Firma Dr. F. nicht rechtswidrig geworden. Eine Nutzung des „gelben Wanderweges“ durch Fahrzeuge zum Kiestransport sei nicht möglich, da der Weg nicht zu anderen als zu Wanderzwecken ausgebaut und genutzt werden dürfe. Eine Verlegung der Ausgleichsflächen komme zwar in Betracht, die Klägerin habe aber bisher keinen Antrag unter Benennung konkreter Ersatzflächen einschließlich eines Arteninventars sowie der Stellungnahme der Forstbehörde eingereicht. Darüber hinaus sei die Nutzung der südlichen Teilstrecke der alternativen Zuwegung nicht gesichert. In tatsächlicher Hinsicht sei dieser Weg gegenwärtig nicht mit Lastkraftwagen befahrbar. In rechtlicher Hinsicht fehle es an einer dinglichen Sicherung in Form der Eintragung einer Baulast. Derzeit sei eine Nutzung nur zu forstwirtschaftlichen Zwecken gestattet. Es sei nicht Aufgabe des Kreisrechtsausschusses, für die Klägerin alternative Wegetrassen zu ermitteln.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kiesgewinnung, ihr stünden Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegen. Die §§ 30ff. BauGB seien auf das Vorhaben anwendbar. Die zuständige Wasserbehörde entscheide im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mit. Weder die westliche noch die östliche Erschließungsvariante genügten den Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauGB, eine dauerhafte rechtliche Sicherung fehle. Für die westliche Erschließungsvariante genüge die eingetragene Grunddienstbarkeit nicht. In dem noch nicht abgeschlossenen Zivilrechtsverfahren stehe in Streit, ob die Grunddienstbarkeit durch Verfüllung und Verlegung des Fahrwegs zwischenzeitlich erloschen sei. In erster Instanz habe das Landgericht die Anträge auf Duldung der Wegenutzung zurückgewiesen, da der bisher genutzte Weg nicht identisch mit dem der Grunddienstbarkeit zugrunde gelegten Weg und letzterer damit derzeit nicht vorhanden und mithin tatsächlich nicht benutzbar sei. Die östliche Erschließungsvariante erfülle ebenfalls nicht die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung. Der nördliche Teil verlaufe auf dem „gelben Wanderweg“. Dieser sei Teil einer mit Bescheid vom 2. März 1999 bestandskräftig festgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme. Daran sei neben der Adressatin des Erlaubnisbescheids auch der Eigentümer, gegenüber dem Nachfolger in der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden. Dies werde bestätigt durch die dauerhafte Duldungspflicht des Eigentümers nach dem im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 3 Landespflegegesetz – LPflG –. Die Herstellung einer Trasse zum Abtransport von Kies mit Schwerlastverkehr lasse sich mit der Bestimmung der Ausgleichsfläche als Wanderweg nicht vereinbaren. Die zu erwartenden Emissionen sowie die optischen Veränderungen an der Wegetrasse verhinderten die landespflegerisch geforderte weitest mögliche Annäherung an den ursprünglichen Zustand.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt aus, eine ausreichende Erschließung liege vor. Das Oberlandesgericht Koblenz habe ihrem Antrag auf Duldung des Wegerechts gegenüber der Firma K. stattgegeben (Urteil vom 11. November 2014 – 3 U 1179/13 –). Eine im Grundbuch eingetragene rechtliche Sicherung des Wegerechts könne bis zur Löschung der Grunddienstbarkeit nicht in Zweifel gezogen werden. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, habe das „Grunddienstbarkeitsmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts ausgedient. Die Genehmigungsbehörde könne sich durch Widerrufsvorbehalt oder eine auflösende Bedingung absichern. Die beiderseitig angebauten Obstbäume könnten die Erschließung nicht hindern, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Grunddienstbarkeit zu. Würde auf die faktische Verfügbarkeit abgestellt, habe es der Eigentümer in der Hand, etwa durch Anpflanzung von Bäumen, die Erschließung des herrschenden Grundstücks einseitig verhindern. Zudem seien die Bäume erst vier Monate nach dem Urteil des OLG Koblenz angepflanzt worden. Selbst unterstellt, die Gelbbauchunke komme im Projektgebiet „J.“ vor, lasse dies die Sicherungswirkung der Grunddienstbarkeit nicht entfallen. Ein eventueller Eingriff könne nach §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – ausgeglichen werden. Zudem habe der Beklagte die im Verwaltungsverfahren notwendigen Hinweise nicht erteilt. Die Erschließung über die Ausweichflächen sei ebenfalls gesichert. Der Verkäufer habe einen Antrag auf Eintragung einer Zuwegungsbaulast gestellt, als Grundstückseigentümer habe er einen Anspruch auf Eintragung. Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen habe der Verkäufer mehrfach schriftlich angeboten, die Ausgleichsmaßnahme auf seine Kosten so zu verschieben, dass der „gelbe Wanderweg“ in sicherer Entfernung zum Lkw-Fahrweg angelegt werden könne. Eine optische Abtrennung sei ebenfalls angeboten worden. Weiterhin spiele der Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG keine Rolle. Der Beklagte habe gegenüber der Genehmigungsinhaberin bestätigt, dass die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen und alle Auflagen erfüllt seien. Wie § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG zeige, endeten die Verpflichtungen mit vollständigem Abschluss der Maßnahme. Wenn der Eigentümer nach Abschluss der Maßnahme wieder in eine Ausgleichsmaßnahme eingreifen wolle, so sei dies nicht unzulässig, sondern führe allenfalls zu erhöhten Ausgleichsverpflichtungen. Das Kiesabbaugelände sei – trotz der eingetragenen Grunddienstbarkeit für die Firma K. – verfügbar, der Abbau sei nicht unmöglich. Es handele sich um einen 4 m breiten Weg, der ein 110 m breites Grundstück durchteile. Auf jeder Seite könne in einer Breite von mindestens 50 m Kies abgebaut werden, der Abbau werde allenfalls erschwert. Von der Entscheidung des LG Koblenz sei nicht die Feststellung umfasst, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft noch bestehe. Sie sei erloschen, weil sie wegen des Wegfalls des Wegerechts zu dem Grundstück auf dem H. für die Firma K. keinen Vorteil mehr habe. Selbst wenn sie noch bestehe, habe sie als Eigentümerin die Möglichkeit, nach § 1023 BGB die Verlegung der Dienstbarkeit zu verlangen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ihr die wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur anschließenden Verfüllung und Rekultivierung der betroffenen Abbauflächen in der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke …, …, …, … und … gemäß ihrem Antrag zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Er führt aus, bei der Kiesgewinnung könne der Begünstigte schon am Tag des Zugangs der Erlaubnis mit der Kiesgewinnung beginnen, die Erschließung müsse daher vorhanden sein. Wegen der strengen Vorgaben für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf eine Widerrufsmöglichkeit verwiesen werden. In aller Regel werde der Grundbuchinhalt maßgebend sein, auch wenn die Parteien in Streitigkeiten darüber verfallen sein sollten. Sei eine schwierige Rechtsfrage erst über ein Revisionsverfahren zu klären, werde das „Grunddienstbarkeitsmodell“ nicht außer Kraft gesetzt, wenn im Einzelfall von einer nicht gesicherten rechtlichen Erschließung bis zur Abklärung durch den Bundesgerichtshof ausgegangen werde. Die Klägerin habe einen Nachweis darüber, dass die Reaktivierung der ehemaligen Wegefläche mit dem Artenschutz (hier: Gelbbauchunke) in Einklang zu bringen sei, nicht geführt. Schließlich stehe die Wegefläche in tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig nicht zur Verfügung, sie sei mit Schwerlastfahrzeugen nicht befahrbar. In einem Abschnitt von ca. 100 m in Höhe des Flurstücks Nr. … seien beidseitig des Weges Obstbäume gepflanzt, sodass die notwendige Durchfahrtsbreite mit der Weiterentwicklung der Jungpflanzen (Apfelbäume) nicht mehr gegeben sei. Für die östliche Wegevariante fehle es an einer Verfügbarkeit, weil die von Westen nach Osten verlaufende Wegefläche sich zugleich als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche darstelle. Der Wanderweg könne nicht als Kiesabfuhrweg dienen. Er verfüge aufgrund der Bepflanzung nicht über die erforderliche Wegebreite. Es liege an der Klägerin, eine akzeptable Ausgleichsfläche anzubieten. Überdies stünden die Kiesabbauflächen rechtlich nicht zur Verfügung und seien ohne Zutun der Firma K., für die eine gerichtlich bestätigte Wegegrunddienstbarkeit eingetragen sei, auch künftig nicht verfügbar. Der Klägerin fehle es an einem Sachbescheidungsinteresse. Sollte der Kiesabbau in geringerem Umfang unter Außerachtlassung des mit einer Grunddienstbarkeit belastenden Bestandsweges vollzogen werden können, wäre der wasserrechtliche Erlass des Antrages entsprechend abzuändern, was bisher nicht erfolgt sei.

14

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Ordner und 3 Hefte verwiesen); sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Ablehnung des Antrags vom 31. August 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der von ihr verfolgte Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis ist im Hinblick auf das von dem Beklagten abgebrochene Verwaltungsverfahren nicht entscheidungsreif. Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten
und die weiterhin erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen (insbesondere naturschutzrechtlicher Art) wurden bisher nicht vorgenommen. Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags durch den Beklagten zu, im Übrigen ist die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 8 ff. WHG. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Gewässerbenutzung solche Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien ist nach § 15 Nr. 1 Landeswassergesetz – LWG – (in der Fassung vom 14. Juli 2015, GVBl. S. 127) als eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07 – ESOVGRP, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG a.F.) und damit zulassungspflichtig. Eine Planfeststellung ist nicht erforderlich, da bei der Auskiesung kein Gewässer geschaffen werden soll (vgl. §§ 18, 67 f. WHG). Der Erteilung der Erlaubnis stehen keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, denn eine für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben in Form des Kiesabbaus ausreichende Erschließung ist gesichert (1.). Der Beklagte ist nicht wegen unüberwindlicher naturschutzrechtlicher Einwände an der Erteilung der Erlaubnis gehindert (2.). Die Klägerin hat weiterhin ein Sachbescheidungsinteresse für ihren unveränderten Antrag, da die der Firma K. eingeräumte Grunddienstbarkeit eine Auskiesung nicht ausschließt (3.). Das dem Beklagten bei der Erteilung zustehende Ermessen ist nicht „auf Null“ reduziert (4.).

19

1.

Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche ausreichende Erschließung (§ 35 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB –) ist gesichert. Zu den nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG bei der Entscheidung über die Erlaubnis zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen gehören auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 29 ff. BauGB. Der geplante Abbau mit der nachfolgenden Rekultivierung stellt eine größere Abgrabung und Aufschüttung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und damit ein den Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB unterfallendes Vorhaben dar. Mangels Erforderlichkeit einer Planfeststellung findet § 38 BauGB keine Anwendung. Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 84 Satz 1 Nr. 6 Landesbauordnung (LBauO) dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entscheidet die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 102 Abs. 2 LWG (entspricht § 117 LWG a.F.) über die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen mit, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung zusätzlich ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile des Senats vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07.OVG – und vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG – m.w.N.).

20

Das Vorhaben ist ein ortsgebundener Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 76.71 –, NJW 1975, 550, und Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21.79 –, BVerwGE 67, 84), der die für seine Zulässigkeit ausreichende wegemäßige Erschließung besitzt. Im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine ausreichende Erschließung für ein Abbauvorhaben gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass die erforderlichen Anlagen bei Beginn des Abbaus funktionsfähig angelegt sind und auf Dauer zur Verfügung stehen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Es genügt, wenn Mindestanforderungen erfüllt sind, da für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB lediglich eine ausreichende Erschließung gefordert wird (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Loseblatt-Kommentar zum BauGB, § 35 Rn 69 f.; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 7).

21

a) In dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die Erschließung rechtlich in dem notwendigen Umfang abgesichert. Dies kann öffentlich-rechtlich durch eine Baulast erfolgen, aber auch zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104; Urteil vom 3. Mai 1988, – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353), ebenso wenig ein zivilrechtliches Notwegerecht (§ 917 BGB; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2012, LKV 2012, 571). Die rechtliche Sicherung muss in dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Rahmen der dort anzustellenden Prognoseentscheidung vorliegen. Bei einer dinglichen Sicherung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich und darf nicht derart belastet sein, dass eine Löschung etwa auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils unmittelbar bevorsteht. Zu einer weitergehenden Berücksichtigung zivilrechtlicher Streitigkeiten ist der Beklagte als untere Wasserbehörde nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2014 – 1 A 10577/14.OVG – zu einer bergrechtlichen Entscheidung). Diese rechtlichen Voraussetzungen liegen für beide Erschließungsvarianten vor. Die Nutzung der Wege ist auch nicht (naturschutz-)rechtlich unzulässig.

22

(1) Für die westliche Erschließungsvariante (verlaufend über Flur 7, Nrn. 2/1, 2/6 und 3/3, vgl. Antrag vom 31. August 2009) ist zu Lasten der im Eigentum der Firma K. stehenden Grundstücksparzellen und zugunsten des Grundeigentums der Klägerin im Grundbuch von B. H. (Amtsgericht Linz am Rhein), Blatt …, Abteilung …, unter Nr. … eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Sie räumt dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks (hier auch der Klägerin) ein Geh- und Fahrrecht betreffend die Flurstücke Nrn. …, … und … der Flur … in der Gemarkung H. ein. Zu der Grunddienstbarkeit ist weder ein Widerspruch gegen die Eintragung im Grundbuch ersichtlich, noch gibt es eine rechtskräftige zivilrechtliche Entscheidung, die zu ihrer Löschung zwingt.

23

In dem noch anhängigen Zivilrechtsstreit, an dem unter anderem die Klägerin, ihre Konkurrentinnen sowie der Verkäufer beteiligt sind, hat das OLG Koblenz unter anderem auf Antrag der hiesigen Klägerin die Nutzbarkeit der Streckenführung auch für schwere LKW und Spezialfahrzeuge als Zufahrt zu einer Kiesgrube festgestellt (Urteil vom 11. November 2014 – 3 U 1179/13 –). Auf der Grundlage des dortigen Streitgegenstands ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Grunddienstbarkeit in nächster Zeit im Grundbuch gelöscht werden wird. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von dem Verfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 26. Oktober 2012, LKV 2012, 571), in dem die (dingliche) Sicherung des Notweges erst noch erstritten werden sollte.

24

(2) Die in der Ergänzung des Antrags von der Klägerin eingeführte östliche Erschließungsvariante (verlaufend über Flur …, Nr. …, Flur …, Nr. … und Flur …, Nr. …, vgl. Schreiben vom 1. September 2010) erfüllt ebenfalls alle Anforderungen an eine rechtlich gesicherte Erschließung. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht auf die bisher fehlende Eintragung der beantragten Baulast in das Baulastenverzeichnis berufen. Es liegt eine verbindliche, formgerechte und die angegebene Zufahrt abdeckende Baulasterklärung des Verkäufers vor und der Beklagte ist zu deren Eintragung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 LBauO). Ein Verzicht seitens des Beklagten nach § 86 Abs. 4 LBauO wäre nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin eine gesicherte Zufahrt zu dem genehmigten Abbau auf anderem Wege zustünde und sie auf eine Zweiterschließung nicht (mehr) angewiesen wäre oder wenn der hier streitige Antrag bestandskräftig abgelehnt ist.

25

(3) Der Nutzung der östlichen und der westlichen Erschließungsvariante steht die von dem Beklagten genannte Ausgleichsmaßnahme „gelber Wanderweg“ für die Kiesgrube „A. d. H.“ rechtlich nicht entgegen. Nach den Darlegungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verläuft die westliche Erschließungsvariante über den nördlichen Teil des „gelben Wanderwegs“. Die östliche Erschließungsvariante verläuft östlich der Kiesgrube „A. d. H.“, schwenkt nördlich davon auf den östlichen Teil des „gelben Wanderwegs“ und nutzt sodann auch den nördlichen Teil dieses Wegs, um zu der geplanten Auskiesungsfläche zu gelangen.

26

Etwaige Pflichten des Verkäufers (als Eigentümer), der Firma K. (als ursprüngliche Erlaubnisinhaberin) oder der Dr. F. (als Nachfolgerin in der Erlaubnis) gegenüber dem Beklagten aus dem Bescheid vom 2. März 1999 hindern nicht die Einbeziehung des „gelben Wanderwegs“ in die Entscheidung über die Erschließung des klägerischen Vorhabens.

27

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalten der Bescheid vom 2. März 1999 und das seinerzeit geltende Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. 1979, 36) keine Grundlage für eine auf Dauer angelegte Bindung der Fläche für die im Bescheid 2. März 1999 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme mit der Folge, dass sämtliche entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungen zwingend und für alle Zukunft ausgeschlossen wären. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG. Nach dieser Vorschrift hatte im Falle eines Eigentümerwechsels der nicht zwangsläufig in das Genehmigungsverfahren eingebundene nachfolgende Eigentümer die weitere Durchführung der landespflegerischen Maßnahmen zu gestatten. Diese Pflicht bestand nur bis zum Ausgleich des Eingriffs (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG), der im Übrigen durch Abnahme der Ausgleichsmaßnahmen im Januar 2014 durch den Beklagten festgestellt wurde. Eine grundstücksbezogene Pflicht zur dauerhaften Überlassung der Flächen zu Zwecken des landespflegerischen Ausgleichs wurde weder in dem Bescheid vom 2. März 1999 festgesetzt, noch bestand oder besteht sie kraft Gesetzes. Außerdem endete die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Grundstückseigentümers spätestens mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG – am 13. Oktober 2005. § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG trat am 12. Oktober 2005 außer Kraft, ohne dass das neue Recht eine gleichartige Sicherung vorsieht oder in einer Übergangsregelung dessen Weitergeltung für alte Erlaubnisse anordnet. Vielmehr erfolgt nunmehr die Sicherung über eine Sicherheitsleistung des Verursachers nach § 12 LNatSchG. Auch das Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – kennt keine gleichartige grundstücksbezogene Duldungspflicht kraft Gesetzes, vielmehr sind dort der Verursacher und sein Rechtsnachfolger auch für die Sicherung der Maßnahmen verantwortlich. Eine auf unabsehbare Dauer erfolgte Bindung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber dem Grundstückseigentümer ist hiernach nicht erfolgt.

28

Derartige Bindungen auch für die Zukunft sind lediglich über spezielle Unterschutzstellungen nach Europarecht, Bundes- oder Landesrecht möglich. So sieht etwa das Recht für die Bindung von (Wege-)Flächen zu einem bestimmten (auch naturschutzrechtlichen) Zweck und zum dauerhaften Ausschluss einer anderen Nutzung gesonderte Verfahren vor, wie etwa eine Planfeststellung (ggf. mit Widmung einer Straße), den Erlass eines Bebauungsplanes oder entsprechender (naturschutzrechtlicher) Rechtsverordnungen. Das Naturschutzrecht fordert nicht, dass einmal zur Verfügung gestellte Ausgleichsflächen über Generationen der baulichen oder sonstigen Nutzung entzogen sind und unbegrenzt der Natur zur Verfügung stehen (vgl. etwa § 15 Abs. 4 BNatSchG).

29

Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über die Erlaubniserteilung nach § 8 WHG wird nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 BNatSchG ggf. in Abwägung mit den naturschutzrechtlichen Belangen darüber zu befinden sein, in welchem Umfang die benannten Flächen als Zuwegung herangezogen werden können und welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gar Ersatzgeldzahlungen hierfür erforderlich sind. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 BNatSchG kann im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung eine Versagung der Erlaubnis in Betracht kommen, eine entsprechende Prüfung durch den Beklagten hierzu steht noch aus. Die vom Verwaltungsgericht genannten Umstände können zwar das Maß des Eingriffs näher beschreiben, führen jedoch im Hinblick auf ein privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben in einer dafür vorgesehenen Konzentrationsfläche nicht von vornherein zu dessen Unzulässigkeit.

30

b) Auch die tatsächlichen Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Außenbereich sind erfüllt. Die in tatsächlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen beurteilen sich maßgeblich danach, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete und nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben auslöst (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38, und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20.10 –, BRS 76 Nr. 95; Urteil des Senats vom 5. November 2007 – 1 A 10351/07.OVG – esovgrp).

31

Eine Gleichsetzung mit Vorhaben, die in der Regel nur im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) zulässig sind, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut (§ 35 Abs. 1 BauGB: „die ausreichende Erschließung“, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB: „die Erschließung“) nicht zulässig (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 69 ff.; Mitschang/ Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 7). Zu einer Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt das BVerwG (a.a.O., NVwZ 1986, 38f.) aus:

32

„Die Erschließung derartiger Betriebe erfolgt herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege. Sie sind auch nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen.

33

Wollte man generell für die Erschließung einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe eine asphaltierte oder ähnlich befestigte Straße in einer Breite fordern, die – wie in innerörtlichen Bereichen – stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglicht, so liefen derart hohe Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung von Vorhaben zuwider, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Übrigens sind auch aus Gründen des Umweltschutzes, zur Schonung des Bodens nicht für jeden der Erschließung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dienenden Weg derart hohe Anforderungen an Breite und Befestigung zu stellen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung umso mehr, je stärker der von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken.“

34

Diese Grundsätze gelten auch für nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Abbauvorhaben im Außenbereich (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG – und – 1 A 10482/09.OVG – zur Nutzung gemeindlicher Wirtschaftswege). Dies gilt zunächst für die Breite des Erschließungsweges, der nicht zwingend an jeder Stelle einen Begegnungsverkehr von LKW ermöglichen muss, wenn wie hier lediglich mit einem Verkehr von 5 LKW/Stunde in jede Richtung zu rechnen ist. Zudem ist auch ein (teilweiser) Einbahnverkehr über die beiden Erschließungsvarianten bis zum südlichen Beginn des nördlichen Teils des „gelben Wanderwegs“ denkbar. Damit stehen auch die kürzlich gesetzten Obstbäume der Wegenutzung nicht entgegen, unabhängig davon, ob sie zivil- oder öffentlich-rechtlich noch zu beseitigen sein werden oder ohne weiteres beseitigt werden können.

35

Eine Gleichsetzung mit den Anforderungen im Innenbereich darf auch für die Belastbarkeit und den Untergrund der Wege nicht erfolgen. In einem Gewerbegebiet müssen die Erschließungsanlagen für den dort zu erwartenden Verkehr (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB) und damit auch für geländeuntaugliche reine Straßenfahrzeuge einschließlich Schwerlast-LKW geeignet sein. Hingegen ist bei der Kiesgrube nicht zu erwarten, dass diese mit allein straßentauglichen LKW angefahren werden soll. Nach dem Antrag ist eine Kieswäsche vor Ort nicht vorgesehen, so dass nur baustellengeeignete LKW zur Kiesgrube fahren werden. Die Umladestationen liegen außerhalb des zur Entscheidung gestellten Antrags, „betriebsfremder“ An- und Abfahrtsverkehr ist ebenfalls nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die besondere Lastverteilung der Achsen und den besonderen Antrieb der zu nutzenden LKW sowie etwa notwendige Geschwindigkeitsbegrenzungen die vorgesehenen Wege von vornherein und auf Dauer ungeeignet wären. Näheres ist dem fortzusetzenden Erlaubnisverfahren vorzubehalten. Im Übrigen muss die tatsächliche Erschließung erst im Zeitpunkt der Ausnutzung der zur Erlaubnis gestellten Kiesgrube nutzbar sein. Dies bedeutet, dass der entsprechende Weg nicht schon bei Genehmigungserteilung die zu fordernde Ausstattung, Breite und Belastbarkeit haben muss (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG – zu der Frage der Erschließung in einem bergrechtlichen Verfahren). Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist zu prüfen, ob und inwieweit Anpassungen des Weges erforderlich und naturschutzrechtlich auszugleichen sind.

36

2.

Die in der ersten Instanz vorgebrachten naturschutzrechtlichen Bedenken, insbesondere das Vorkommen der Gelbbauchunke in der Kiesgrube „A. H.“, führen nicht zum Abbruch des Erlaubnisverfahrens. Die erhobenen Bedenken sind im Rahmen des fortzusetzenden weiteren Erlaubnisverfahrens mit den vorgesehenen Verfahrensrechten der Klägerin zu klären. Sie berechtigen nicht dazu, das Erlaubnisverfahren zu beenden, insbesondere kann – wie dargelegt – die nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erforderliche naturschutzfachliche Bewertung und Abwägung nicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens und ohne Rücksicht auf den Rechtstatus des Vorhabens erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Hinblick auf die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG unausweichlich bei der Erteilung der Erlaubnis zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG (naturschutzrechtliches Tötungsverbot) kommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Bei der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG hat der Beklagte zu beachten, dass es sich um ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben handelt, das in einer in dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Linz festgesetzten Konzentrationsfläche für den Kiesabbau liegt. Die Beigeladene hat hierzu auch das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen erklärt. Zudem ist bei dieser Fläche in dem „Konzept für einen umweltverträglichen Kiesabbau Landkreis Neuwied“ (1996) kein Konfliktpotential erkannt worden. Der Klägerin ist auf der Grundlage von entsprechenden Hinweisen der unteren Naturschutzbehörde – soweit erforderlich – die Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsunterlagen um Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einzuräumen.

37

3.

Dem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin steht nicht entgegen, dass nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Koblenz vom 15. April 2014 – 1.O.626/13 – derzeit noch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Firma K. besteht, die für diese ein Wegerecht über die zur Auskiesung vorgesehenen Grundstücke vorsieht. Das Wegerecht ist räumlich beschränkt und hindert allenfalls auf einer geringen Teilfläche die Ausnutzung der beantragten Erlaubnis. Der Klägerin stehen zudem zivilrechtlich Möglichkeiten zur Verfügung, die Auswirkungen des derzeit noch mittig im geplanten Abbaugelände gelegenen und über zumindest drei verschiedene Parzellen führenden Weges durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlegung der Grunddienstbarkeit nach § 1023 BGB erheblich zu reduzieren (vgl. Mayer in: Staudinger, Großkommentar zum BGB, § 1023 Rn. 20 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin den Weg auf Dauer auf dieser Trasse erhalten müsste. Für diesen Fall dürfte zumindest die vorübergehende Verlegung der Ausübung des Wegerechts auf eine andere Trasse und die Rückverlegung nach entsprechender Verfüllung des Tagebaus möglich sein. Dem Beklagten obliegt nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Streitigkeiten der Klägerin als Antragstellerin mit Dritten zu klären (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2014 – 1 B 11194/13.OVG – zum Bergrecht).

38

4.

Das Erlaubnisverfahren ist nicht entscheidungsreif und kann vom Senat auch nicht spruchreif gemacht werden. Zwar stehen nach alledem der Erteilung der Erlaubnis nach § 12 WHG keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, dem Beklagten ist jedoch nach § 8 WHG bei der Erteilung ein Ermessen eingeräumt. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ ist im Hinblick auf die noch fehlenden ergänzenden Antragsunterlagen, die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen des Beklagten und die Natur des hier gewährten Ermessens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, BVerfGE 58, 346 f.; Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 10. Aufl., § 8 Rn. 3 ff.) nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, ist das Erlaubnisverfahren „stecken geblieben“ (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 418; BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52/87 – NVwZ 1990, 115; OVG RP Urteil vom 27.01.2010 – 1 A 10779/09.OVG – NVwZ-RR 2010, 418).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

40

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.