Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2017 - M 11 S 17.462

published on 10/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2017 - M 11 S 17.462
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung hinsichtlich eines Pferdestalls.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Es liegt nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan sind an dieser Stelle Flächen für Land- und Forstwirtschaft dargestellt.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 (…) wurde dem Antragsteller, der früher Milchviehhaltung betrieb, die Genehmigung für das Vorhaben „Abbruch eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und Ersatzbau eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes“ erteilt. Der Wirtschaftsteil des Gebäudes wurde als Mutterkuhstallung mit Spalten, etc. für Kühe, Rinder und Kälber genehmigt.

Unter dem 10. März 2015 reichte der Antragsteller, da er sich während der Errichtung des Vorhabens entschlossen habe, die Milchviehhaltung aufzugeben und die hierfür vorgesehenen Flächen für die Unterstellung von Pferden zu nutzen, einen Tekturantrag auf Erteilung der Baugenehmigung ein, demzufolge das neu zu errichtende Wirtschaftsgebäude als Pferdestall mit 11 Pferdeboxen im Erdgeschoss und einem Aufenthaltsraum (Grundfläche 74,24 Quadratmeter) mit Teeküche, WC und Dusche („…stüberl“) im Obergeschoss, anstatt der dort vorgesehenen Fläche zur Futtermittellagerung ausgeführt werden soll.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 verweigerte der Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das von Beginn an genehmigungsabweichend errichtete Vorhaben, das zudem 0,55 m höher als genehmigt errichtet worden sei, nicht privilegiert sei und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung bestünde.

In den Akten befindet sich ein Vermerk über eine Baukontrolle am 28. Juni 2016 (Bl. 26 f. der Behördenakte). Bei dieser sei u.a. festgestellt worden, dass sich in dem zwischenzeitlich errichteten Gebäude an der Nordseite 11 Pferdeboxen befänden, in denen auch jeweils ein Pferd untergebracht gewesen sei. In der Südostecke unter einem Vordach befinde sich eine Abzäunung, innerhalb der ein weiteres Pferd untergestellt sei. Die genehmigte Mutterkuhstallung sei nach Angaben des Antragstellers nicht ausgeführt worden. Zudem werde die unter dem Aktenzeichen … genehmigte Bergehalle als Reithalle benutzt.

In den Akten (Bl. 24 f. der Behördenakte) befindet sich zudem eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 28. September 2016. Aus dieser ergibt sich, dass bei einem am 22. September 2016 erfolgten Ortstermin festgestellt worden sei, dass der ursprünglich beantragte Mutterkuhstall nur als Bauhülle errichtet worden, dort aber nie Mutterkühe untergebracht gewesen seien. Es seien 11 Pferdeboxen (3m x 5m) eingebaut worden. An der östlichen Stirnseite befänden sich die notwendigen Nebenräume (Sattelkammer, Pfelgeplätze). Die südliche Längsseite sei offen und hier würden Heuballen gelagert. An der westlichen Stirnseite sei, nur über eine Außentreppe zugänglich, ein …stüberl ausgeführt worden, das aber noch nicht bezugsfertig sei. Die ehemalige Bergehalle sei zu einer Reithalle umgewidmet worden. Der Maschinenbestand werde abgebaut werden, sodass kein Gebäude zur Unterbringung von Maschinen mehr nötig sei. Für die Pferde werde eine Weide mit Weideunterstand zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er bereits seit 20 Jahren in einem ca. 1 km entfernten Offenstall Pferde halte. Die dortigen 7 Pensionspferde würden von ihren Besitzern betreut, er selbst übernehme keine Dienstleistungsaufgaben. Er habe auch keine Ausbildung in der Pferdehaltung. Die 11 Boxen im ehemaligen Mutterkuhstall seien komplett an eine Pächterin vermietet, von der der Antragsteller Einnahmen für die Boxennutzung erhalte. Der Antragsteller selbst habe mit der Pferdehaltung nichts zu tun. Die Pächterin betreibe eigentlich die Pferdehaltung. Zur Beurteilung der Situation wird am Ende der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich bei der Pferdehaltung, wie sie der Antragsteller betreibe, eher um Vermietung und Verpachtung als um Pensionspferdehaltung handele. Pensionspferdehaltung sei gekennzeichnet durch Verträge mit den einzelnen Pferdebesitzern und durch die Übernahme von Dienstleistungen. Hierfür sei ausreichende Sachkunde erforderlich. Als Mindestnachweis solle ein Sachkundenachweis Pferdehaltung vorliegen. Zudem sei eine Reithalle mit den Maßen 20m x 40m erst ab einem Pferdebestand von 25 Pensionspferden ökonomisch sinnvoll. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 BauGB seien deshalb nicht erfüllt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Januar 2017 des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) wurde gegenüber dem Antragsteller die Nutzung des ungenehmigten Pferdestalls mitsamt der Nebenräume (Sattelkammer), Lagerflächen und des …stüberls im Dachgeschoss (genehmigt als Mutterkuhstall) im Gebäude „Ersatzbau des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes“ auf der FlNr. … der Gemarkung … spätestens ab einem Monat nach Zustellung der Anordnung untersagt (Ziffer I). Diese Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer II). Die Pächterin Frau … wurde zur Duldung der Nutzungsuntersagung unter Ziffer I verpflichtet (Ziffer III). Zudem wurde für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer I ein Zwangsgeld von 2.000,- € (Ziffer IV) und für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer III ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € (Ziffer V) angedroht.

Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Vorhaben „Mutterkuhstall“ durch die Errichtung des streitgegenständlichen Pferdestalls planabweichend ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der Art der Nutzung sei zwar auf Anforderung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Antrag auf Nutzungsänderung eingegangen. Die beantragte Nutzungsänderung sei aber bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene und somit nicht privilegiert sei. Selbst falls der Antragsteller selbst die Pensionspferdehaltung übernähme, werde kein anderes Ergebnis erzielt. Der Pferdestall, mitsamt der Nebenräume (Sattelkammer), Lagerflächen und das …stüberl seien für die geringe Zahl an Einstellern völlig überdimensioniert. Auch die ohne Genehmigung umgenutzte Bergehalle in eine Reithalle mit den Maßen 20m x 40m sei erst ab einem Pferdebestand von mindestens 25 Pensionspferden ökonomisch sinnvoll. Bei der Form der Pferdehaltung, wie sie der Antragsteller betreibe, handele es sich nicht um Pensionspferdehaltung, sondern um Vermietung und Verpachtung der Gebäude und Flächen. Pensionspferdehaltung sei gekennzeichnet durch Verträge mit den einzelnen Pferdebesitzern und durch die Übernahme von Dienstleistungen. Hierfür sei ausreichende Sachkunde erforderlich. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB seien daher nicht erfüllt. Es handele sich somit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Als solches sei es unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch scheide eine Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB aus, da die Nutzung des genehmigten Mutterkuhstalls nie aufgenommen worden und der Baubeginn auch erst für den 17. März 2014 gemeldet worden sei und somit noch keine 7 Jahre zurückliege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nur mit einer Nutzungsuntersagung demjenigen, der ein Bauwerk illegal nutze, der ungerechtfertigte Vorteil gegenüber demjenigen, der eine Nutzung erst aufnehme, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt sei, entzogen werden könne. Ein verzögertes Einschreiten ermuntere deshalb zur Nachahmung, insbesondere da eine Nutzungsänderung von einem Mutterkuhstall in einen Pferdestall für jedermann erkennbar sei.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten, der zugleich auch namens und im Auftrag von Frau … … Klage erhob, Klage erheben (M 11 K 17.447).

Mit weiterem Schreiben vom 3. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten zudem sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer I des Bescheids des Landratsamts … vom 02.02.2017, Az.: … … … … … …, wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller entgegen dem Vorbringen des Landratsamts über die persönliche Fähigkeit hinsichtlich der Führung eines Pferdepensionsbetriebs verfüge, da er eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufen habe. Nachweise würden nachgereicht. Ferner treffe es nicht zu, dass hinsichtlich der Pensionspferde (aktuell 7), die der Antragsteller seit 20 Jahren in einem ca. 1 km entfernten Offenstall halte, keine Pensionstierhaltung vorliege, da die Pferde von ihren Besitzern betreut würden. Richtig sei zwar, dass durch den Antragsteller nur die Grundversorgung dieser Pferde erfolge. Die Pferdebesitzer würden die Betreuung aber in unterschiedlicher Weise durchführen. Ferner sei es unzutreffend, dass die Pensionstierhaltung allein durch die Pächterin der Pferdeboxen Frau … erfolge. Der Antragsteller führe Betreuungs-, Versorgungs- und Pflegearbeiten hinsichtlich der Pferde durch. Er liefere das gesamte Heu und die Einstreu und betreue neben der Pächterin die Pferde, da er neben ihr die Ställe ausmiste, die Pferde auf die Koppeln bringe und im Bedarfsfall das Bereiten durch Dritte organisiere. Hinzu komme, dass die Pächterin Frau … im Bereich der Pferdepensionshaltung besonders ausgebildet sei. Gegenüber der Pächterin sei keine Anhörung erfolgt und keine Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der ihr gegenüber erlassenen Duldungsanordnung ergangen. Insoweit liege daher ein Ermessensausfall hinsichtlich der Duldungsanordnung gegenüber Frau … vor. Sie erleide zudem durch die Nutzungsuntersagung einen erheblichen Schaden, da sie keine Möglichkeit habe, die 11 eingestellten Pferde kurzfristig anderweitig unterzubringen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um Hengste handele, die im Regelfall von allgemeinen Reitställen nicht in einer derartigen Anzahl aufgenommen würden. Die Nutzungsänderung von Mutterkuhhaltung in Pferdepensionsbetrieb sei genehmigungsfähig. Die baulichen Anlagen seien ersichtlich der Pferdehaltung gewidmet und würden somit einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Bei dem Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Pächterin Frau … handele es sich nicht um einen reinen Einstellvertrag. Die notwendige eigene Futtergrundlage, um die Pferdepensionshaltung als Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB ansehen zu können, werde, insbesondere in Form von Heu, der Pächterin ausschließlich vom Antragsteller zur Verfügung gestellt. Ferner erfolge das Sauberhalten der Ställe durch den Antragsteller. Da es sich um hochwertige Pferde handele, erfolge die Pflege, insbesondere der Ausritt, überwiegend durch die Einstellerin. Die Nebenräume (Sattelkammer, Lagerflächen und …stüberl) seien nicht überdimensioniert. Ggf. komme eine Nutzungsuntersagung allein des …stüberls in Betracht, was aber die Nutzung der Pferdeboxen nicht ausschließe. Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, da das Vorhaben aufgrund der zu bejahenden Privilegierung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Schließlich sei die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die rechtlichen und tatsächlichen Nachteile des Antragstellers und der Pächterin Frau … nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei laut eidesstattlicher Versicherung der Pächterin Frau … eine anderweitige Unterstellmöglichkeit in der Umgebung von … nicht zu finden. Die Tiere müssten in einem Provisorium untergebracht werden, was weder artgerecht noch aufgrund der Reinrassigkeit angemessen sei. Zuletzt fehle auch eine Ermessensentscheidung in Bezug auf die Nutzungsuntersagung an sich, da eine Ermessensentscheidung formell nur hinsichtlich der Sofortvollzugsanordnung vorliege. Zur Frage der Ermessensausübung im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung sei anzumerken, dass es bisher nicht durch einen Bescheid belegt sei, dass die derzeitige Nutzung nicht genehmigungsfähig sei, da über den Tekturantrag bisher nicht entschieden wurde.

Mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2017 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers noch vor, dass die Aussage in der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 28. September 2016, nämlich dass es sich bei der vorliegenden Form der Tierhaltung eher um Vermietung und Verpachtung handele, eine reine Vermutung sei. Es werde darauf abgestellt, dass entsprechende Verträge mit entsprechenden Inhalten vorliegen sollten. Bereits vor Bescheidserlass seien mit Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Dezember 2016 Pferdeeinstellverträge, u.a. mit der Pächterin Frau …, vorgelegt worden, wonach der Antragsteller sich zu täglichem Füttern und Tränken der Pferde sowie dem Ausmisten der Box und Einbringung von Einstreu verpflichtet habe. Auf die vorgelegten Vertragskopien (Bl. 47 ff. der Behördenakte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 2. Januar 2017 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens (M 11 K 17.447) und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen, Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO.

2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Hierbei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abzustellen. Erweist sich nach summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, so ist die Vollziehung regelmäßig auszusetzen, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erscheint der Verwaltungsakt dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich rechtmäßig, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hängt das Ergebnis allein von der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Die anzustellende Interessenabwägung ergibt im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, da der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht.

a) Der angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

aa) Nach ganz h.M. ist alleinige Tatbestandsvoraussetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 VwGO die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung. Die Errichtung des Pferdestalls in der vorliegenden Form ist formell illegal, da ein Mutterkuhstall zur Milchviehhaltung, insbesondere ohne Pferdeboxen und „…stüberl“ genehmigt worden ist. Zwar wurde unter dem 10. März 2015 ein Tekturantrag zur Errichtung des Pferdestalls in der jetzt faktisch bestehenden Form gestellt. Über diesen Antrag wurde aber bisher nicht entschieden.

bb) Auch ist der Erlass der Nutzungsuntersagung nicht wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der aktuell ausgeübten Nutzung der Pensionspferdehaltung unverhältnismäßig.

Milchviehhaltung und Pensionspferdehaltung haben andere Anforderungen sowohl hinsichtlich der Haltung der Tiere als auch der Organisation des Betriebs, sodass wohl nicht von einer derartigen Vergleichbarkeit beider Betriebsarten auszugehen sein dürfte, dass bei einer Umnutzung eines Stallgebäudes von offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit auszugehen sein dürfte.

Voraussetzung für eine derartige Nutzung im Außenbereich ist zwar in beiden Fällen das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, mithin das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Jedoch muss es sich in jedem Fall beim konkreten Betrieb um ein auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Hinsichtlich des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U. v. 20.03.2001 - 20 B 00.2501 - juris Rn. 17) aus:

„Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (BVerwGE 26, 121; 41, 138; BVerwG vom 11.4.1986, NVwZ 1986, 916). Die Gewinnerzielung ist nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, hat jedoch eine gewichtige, indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Es können auch andere Gesichtspunkte für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit sprechen und die Gewinnerzielung mehr in den Hintergrund treten lassen. Hierbei kommt der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Betriebsform und der Betriebsorganisation, dem aufgewendeten Kapital und dem Bestand von Tieren und Maschinen eine indizielle Bedeutung zu. Ganz auf die Gewinnerzielung für die Zukunft kann aber nicht verzichtet werden, da sonst kein lebensfähiger Betrieb vorliegen würde (BVerwG v. 20.1.1981, BauR 1981, 358). Zumindest das für den Fortbestand zu bildende Eigenkapital muss der Betrieb neben der Entlohnung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter aufbringen können. Ferner kann für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung von Bedeutung sein, dass im konkreten Fall allein die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht, nicht aber der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller, falls er entgegen der Auffassung des Beklagten als Inhaber eines etwaigen landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen wäre und nicht die Pächterin, dennoch die dauerhafte Lebensfähigkeit des Gesamtbetriebs entweder durch ein Gutachten oder ein absolut in sich schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept nachweisen müsste. Zudem müsste auch das konkrete Vorhaben, mithin der konkrete Stall mit 11 Boxen und einem Außenunterstand, einem landwirtschaftlichen Betrieb „dienen“. Dieses „Dienen“ wäre zu bejahen, wenn es von einem vernünftigen Landwirt, unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, in dieser Form verwirklicht worden wäre, insbesondere also ein Betrieb mit der konkreten Anzahl an Tieren im Hinblick auf die Größe des Stallgebäudes und der hierfür notwendigen Investitionen und den zu erwartenden Gewinn.

Bereits hieraus ergibt sich die fehlende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, da an einen Pferdestall (insbesondere wenn es sich um Rassepferde handelt, deren Eigentümer hohe Erwartungen an eine artgerechte Unterbringung haben), andere Anforderungen als an einen Mutterkuhstall ergeben.

Auch liegt einen Milchviehbetrieb ein anderes Betriebskonzept zu Grunde als einem Pensionspferdebetrieb.

Schließlich ergeben sich auch bei Pferde- und Rinderhaltung unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Bejahung der eigenen Futtergrundlage als Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 201 BauGB. Während die Rechtsprechung für die Bejahung der eigenen Futtermittelgrundlage bei Pferdehaltung zwischen 0,35 ha (VG Neustadt an der Weinstraße, U. v. 22.02.2016 - 3 K 325/15.NW - juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 30.10.2009 - 7 A 2370/08 - juris Rn. 42) und 0,5 ha (VG München, U. v. 29.06.2000 - M 11 K 99.2108 - juris Rn. 36) Grün- und Weideland pro Pferd und Jahr ausgeht, gelten bei Rinderhaltung andere Anforderungen. So wurde bei Rinderhaltung z.B. eine Mindestbewirtschaftung von 40 ha eigener Nutzfläche bei einem Rinderbestand von 425 Bullen verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 02.12.2013 - 2 A 2652/11 - juris Rn. 13).

All diese unterschiedlichen Konzepte, Zahlen und Maße zeigen, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein auf Dauer lebensfähiger Betrieb vorliegt, jedenfalls das konkrete Betriebskonzept genau betrachtet werden muss und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht angenommen werden kann.

cc) Auch liegt kein Ermessensfehler deshalb vor, da formell zwar die Sofortvollzugsanordnung begründet wurde, aber kein eigener Abschnitt im Bescheid zur Ermessensausübung hinsichtlich des Erlasses der Nutzungsuntersagung als solcher vorhanden ist.

Die Nutzungsuntersagung ist die regelmäßige Folge der formellen Rechtswidrigkeit einer Nutzung. An die Ermessensausübung und deren Begründung sind in solchen Regelfällen keine hohen Anforderungen zu stellen. Sollen - wie hier - nach dem Willen der Behörde die für die Nutzungsuntersagung sprechenden öffentlichen Belange den Vorrang haben und weist der Fall keine Besonderheiten auf, die eine ausdrückliche Würdigung der privaten Belange gebieten, genügt für die Begründung der Ermessenserwägungen die Darlegung der öffentlichen Belange (vgl. BayVGH, B. v. 05.07.2004 - 15 CS 04.58 - juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall bestehen daher keine Bedenken, da - selbst falls eine Abwägung allein im Rahmen der Sofortvollzugsanordung vorgenommen wurde - das Landratsamt damit umso mehr zu verstehen gegeben hat, dass die öffentlichen Belange hier den Vorrang genießen. Etwaige private Belange der Pächterin sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Antragstellers gegen die gegen ihn ergangene Nutzungsuntersagung von vorneherein unerheblich.

dd) Schließlich folgt auch keine Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit daraus, dass bereits seit langer Zeit nicht über den Bauantrag des Antragstellers entschieden worden ist. Auch in diesem Fall ist der Erlass einer Nutzungsuntersagung nur im Falle offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig. Dies folgt aus dem Zweck der Nutzungsuntersagung, den Vorrang des förmlichen Genehmigungsverfahrens abzusichern (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 123. EL August 2016, Rn. 282). Dem Antragsteller ist es unbenommen, Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung zu erheben.

b) Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist gegeben. Dies folgt hier bereits daraus, dass es sich bei einer Nutzungsuntersagung um eine Maßnahme zur Sicherung des Vorrangs des förmlichen Genehmigungsverfahrens handelt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts berücksichtigt wurde.

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published on 22/02/2016 00:00

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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.