Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Nov. 2015 - 1 K 684/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:1118.1K684.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die 1966 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

2

Die Klägerin nahm nach dem Abitur ein Studium der Archäologie auf, das sie 1988 abbrach. Bis 1991 übte sie verschiedene Aushilfstätigkeiten aus. Im Jahr 1992 wurde ihr Sohn geboren, den sie in der Folgezeit versorgte. Im Jahr 2005 begann sie ein Lehramtsstudium für die Realschule mit den Fächern evangelische Religion und Geschichte und dem Ergänzungsfach Germanistik. Sie schloss das Erste Staatsexamen am 5. September 2012 mit der Note gut ab. Am 6. August 2013 bewarb sie sich für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

3

Mit Zulassungsbescheid vom 28. November 2013 wurde sie zum 15. Januar 2014 in den 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienst eingestellt und zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Sie wurde dem Studienseminar in X zugewiesen, Ausbildungsschule ist die private X-X-Realschule in X.

4

Unter dem 16. Oktober 2014 gab die Rektorin der X-X-Schule eine Stellungnahme zum Ausbildungsfortschritt der Klägerin gegenüber dem Studienseminar ab. Im Ergebnis empfahl sie wegen festgestellter Mängel die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes an einer anderen Schule als Kompromiss. In den Stellungnahmen der zuständigen Fachleiter vom 3. Dezember 2014 wird u. a. ausgeführt, dass seit Februar 2014 insgesamt vier Unterrichtsbesuche und am 1. April 2014 ein Fördergespräch mit der Klägerin stattgefunden hatten. Dem Unterricht der Klägerin fehle es an einer ausreichenden Strukturierung. Sie habe kein Planungskonzept. Unterrichtsinhalte aus den Studienseminaren seien in ihrem Unterricht nicht wiederzufinden. Auch das Klassenmanagement und das Unterrichtsklima seien nicht gut. Sie habe mehrfache Angebote zur Beratung nicht wahrgenommen. Nach acht Monaten Ausbildung seien keine Entwicklung und keine Fortschritte auszumachen (Fachleiter Geschichte). Sie habe Beratungsangebote zu wenig oder gar nicht genutzt. Im Seminar arbeite sie aktiv und diskussionsfreudig mit, die Ergebnisse würden aber nicht in ihren Unterricht einbezogen. Sie habe mehrere häusliche Vorbereitungen nicht erledigt. Ihre Unterrichtsabläufe seien häufig diffus und Strukturen zu wenig ersichtlich. Beratungen hätten keine Fortentwicklung bewirkt (Fachleiterin Religion). Die Notengebung sei diffus. In Beratungssituationen zeige sie sich stets uneinsichtig. Die Unterrichtsplanung gelinge in keiner Weise. Methoden zum selbstgesteuerten Lernen würden nicht erprobt. Die Klägerin habe Probleme mit dem herrschenden Schulsystem und dem Einfordern von Leistungen. Von mehreren an der Ausbildung beteiligten Personen seien schriftlich und mündlich Eingaben erfolgt. Sie verhalte sich abweisend und uneinsichtig (Fachleiterin Berufspraxis).

5

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 wandte sich der Leiter des Studienseminars an die Schulaufsichtsbehörde des Beklagten: Durch die Ausbildungsakte sei man auf die sehr problematische Situation der Klägerin aufmerksam geworden und habe versucht, durch Fördergespräche, Reduzierung des eigenverantwortlichen Unterrichts etc. Abhilfe zu schaffen, was nicht gelungen sei. Die Führung der Klägerin sei zu beanstanden. Sie komme häufig verspätet und zeige einen unangemessenen Umgangston gegenüber Vorgesetzten. Sie weise gravierende Defizite im Fortschreiten der Ausbildung auf, könne gegenüber den Schülern keine Empathie zeigen. Ihrem Unterricht fehle jegliche Qualität. Methoden der Leistungsmessung würden nicht ansatzweise beherrscht. Sie wirke einer Beratung offensiv entgegen, so dass Fortschritte nicht zu erwarten seien. Die Mängel könnten auch bei einer maximalen Verlängerung der Ausbildungszeit nicht behoben werden.

6

Der Bezirkspersonalrat stimmte am 13. Januar 2015 der beabsichtigten Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 10. Dezember 2014 beteiligt.

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Unter dem 15. Januar 2015 erfolgte die Anhörung der Klägerin. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung wurde verschoben.

8

Ihr Prozessbevollmächtigter wies darauf hin, dass sie im Herbst 2014 drei Wochen krank geschrieben gewesen sei. Die Struktur der Ausbildungsschule habe es nicht ermöglicht, ihr einen der Ausbildung entsprechenden Stundenplan zur Verfügung zu stellen mit einer ausreichenden Stundenzahl eigenverantwortlichen Unterrichts. Wegen angeleitetem Unterricht habe sie sich selbst an die Kollegen wenden müssen. Der Unterricht in evangelischer Religion erfolge größtenteils durch Geistliche, die einer Hospitation nicht offen gegenüberstünden. Die Religionslehrerin sei längerfristig erkrankt gewesen, für sie habe die Klägerin einen unzulässigen Vertretungsunterricht halten müssen. Die Hospitationstermine kollidierten teilweise mit feststehenden Seminarterminen. Sie habe ihren eigenverantwortlichen Unterricht stets gewissenhaft vorbereitet und Lehrtechniken umfangreich und abwechslungsreich angewandt, u. a. Rollenspiele, Plakatarbeit, stumme Streitgespräche und Arbeitsblätter sowie UHP-Projektoren und Volkstänze. Verspätungen seien dem erforderlichen Wechsel des Schulsaales geschuldet, ihr selbst sei deshalb kein Vorwurf zu machen. Sie sei nicht beratungsresistent, die Gespräche würden vielmehr von vornherein als Konfliktgespräche mit ihr geführt. Die Entlassung sei unverhältnismäßig, insbesondere sei ihr Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Prüfung zu geben. Als milderes Mittel komme die Versetzung an eine andere Schule in Betracht. Sie vermute allgemeine Ressentiments an der katholischen Ausbildungsschule, eventuell wegen ihres Alters oder weil sie in Scheidung lebe.

9

Am 8. und 9. Januar 2015 sowie am 2. und 24. Februar 2015 erschien die Klägerin nach Ablauf attestierter Krankmeldungen nicht zum Dienst.

10

Die Studienseminarleitung nahm zu den Einwänden der Klägerin am 12. März 2015 Stellung: Es liege in der Verantwortung der Anwärterin, sich um die Gelegenheit zu angeleitetem Unterricht zu bemühen. Der eigenverantwortliche Unterricht habe reduziert werden müssen wegen der festgestellten gravierenden Mängel. Als Fördermaßnahme habe aber eine Doppelbesetzung eingerichtet werden können. Es lägen keine Hinweise auf Ressentiments gegen über der Klägerin an der Ausbildungsschule vor. Ihre eigene Einschätzung über ihre Leistungen sei nicht maßgeblich.

11

Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2015 aus dem Vorbereitungsdienst. Sie habe sich in der Probezeit nicht bewährt und ihre Führung sei zu beanstanden, da sie oft verspätet oder unentschuldigt nicht zum Dienst gekommen sei, trotz Erinnerung ihre Hausaufgaben nicht erledigt und einen unangemessenen Umgangston gezeigt habe. Ihre Beratungsresistenz werde von allen Ausbildungspersonen bestätigt. Mithin lägen nicht mehr behebbare Mängel vor, welche die Entlassung auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Grundgesetz rechtfertigten.

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Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung: Das Ermessen des Beklagten zu einer Entlassung während des Vorbereitungsdienstes sei eingeschränkt. Diese Maßnahme sei nur zulässig bei nachhaltig unzureichenden Leistungen. Es sei unverhältnismäßig, ihr nach dem Fortschreiten der Ausbildung das Ablegen der Prüfung zu verweigern. Basis ihrer Probleme sei, dass ihr kein geeigneter Stundenplan zur Verfügung gestellt worden sei und Stunden mit verpflichtenden Seminarstunden kollidierten. Die Verminderung eigenverantwortlichen Unterrichts könne ihr nicht angelastet werden. Die Probleme seien nicht ausschließlich auf ihre Person zurückzuführen. Sie habe ein gutes erstes Staatsexamen abgelegt und sei 48 Jahre alt, worauf ein besonderer Augenmerk zu legen sei.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015, abgesandt am 25. Juni 2015, wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Verweis auf den Ausgangsbescheid zurück.

14

Die Klägerin hat am 29. Juli 2015, einem Montag, Klage erhoben.

15

Sie trägt vor: Der Großteil der vorgeworfenen Begebenheiten habe nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gelegen, u. a., dass ihr kein ausreichender eigenverantwortlicher Unterricht zur Verfügung gestellt worden sei. Ihre Leistungen im Fachseminar seien nicht kritisiert worden. Der Beklagte mache ihre berufliche Perspektive zunichte, auf die sie aber angewiesen sei, nachdem sie aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann eine eigene Erwerbsobliegenheit treffe. Die Entlassung sei unverhältnismäßig, sie habe an eine andere Schule und an ein anderes Studienseminar überwiesen werden können. Der Vorbereitungsdienst stelle eine allgemeine Ausbildungsstätte i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz dar. Es gälten deshalb strenge Anforderungen für eine Entlassung. Diese müsse auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Es seien nur vier Unterrichtsmitschauen erfolgt, was nicht als ausreichend angesehen werden könne. Der Vorbereitungsdienst diene gerade der Ausbildung und beinhalte die Möglichkeit einer Leistungssteigerung. Nach nur acht Monaten sei ein endgültiges Urteil noch nicht zu rechtfertigen, insbesondere stehe die Möglichkeit einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Verfügung. Unter Umständen sei eine katholische Mädchenschule der falsche Ausbildungsort für eine evangelische, ältere und in Scheidung lebende Lehrerin.

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor: Das Entlassungsermessen sei zwar dahin eingeschränkt, dass die Entlassung mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen müsse. Hierfür genügten aber Leistungsmängel, die Zweifel an der fachlichen Eignung begründeten oder Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Anwärters. Da es sich hierbei um ein personenbezogenes Werturteil handele, stehe dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, die Gesamtwürdigung könne auch sog. Summeneffekte berücksichtigen. Ausweislich der Stellungnahmen der Fachleiter sei die charakterliche Führung der Klägerin zu beanstanden, sie sei beratungsresistent und nicht kritikfähig. Die Klägerin sei den Mindestanforderungen nicht gerecht geworden. Auch eine maximale Verlängerung und Versetzung an eine andere Schule könnten die gravierenden Mängel nicht beseitigen, wie sie in den Stellungnahmen der zuständigen Ausbildungspersonen dargelegt würden. Die Fortsetzung oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei mithin nicht erfolgversprechend. Die Klägerin sei wiederholt auf ihr Fehlverhalten hingewiesen worden. Sie habe ihre persönliche Situation zu keinem Zeitpunkt als ausbildungshinderlich angeführt. Seit Beginn der Ausbildung seien keine Fortschritte zu erkennen, was aus den Niederschriften über die durchgeführten Unterrichtsmitschauen und Unterrichtsbesuche folge.

21

Der Beklagte verweist ergänzend auf eine Stellungnahme des Studienseminars vom 29. September 2015, ein Schreiben der Schule vom 6. Juni 2014, eine Gesprächsnotiz über das Fördergespräch mit der Klägerin am 1. April 2014, einen Aktenvermerk vom 30. September 2014 und Schreiben vom 10. und 23. September 2014. Darüber hinaus hat er weitere Unterlagen zu Förder- und Entwicklungsgesprächen, zu Unterrichtsmitschauen und Unterrichtsbesuchen bei der Klägerin vorgelegt. Hinsichtlich der Angaben der Fachleiterin X und des Studienseminarleiters Rektor X wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 184 ff. GA).

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. Mai 2015, mit dem der Beklagte die Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Ablauf des 30. Juni 2015 entlassen hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 31 Abs. 4, 2 Landesbeamtengesetz – LBG – kann die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jederzeit entlassen werden. Hierfür genügt mithin jeder sachliche, am Ausbildungszweck orientierte Grund. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen lässt § 13 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. S. 293, i.F.: LVO) die Entlassung zu, wenn die Anwärter durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben (§ 13 Satz 2 Nr. 1 LVO) oder in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten (§ 13 Satz 2 Nr. 2 LVO).

25

Das Entlassungsermessen des Dienstherrn wird allerdings durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dahingehend eingeschränkt, dass Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Regelung trägt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – Rechnung, wenn es sich – wie hier – um eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst handelt, die nicht nur für eine spätere Beamtenlaufbahn, sondern auch für die berufliche Betätigung als Lehrerin in privaten Arbeitsverhältnissen erforderlich ist. Danach ist die Entlassung nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck des Ausbildungsverhältnisses vereinbar ist. Erscheinen die Beendigung der Ausbildung und das Ablegen der Prüfung noch möglich und sinnvoll, soll die Entlassung unterbleiben (vgl. GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, BBG § 37 Rn. 11). Die vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist demgegenüber gerechtfertigt, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels, d.h. der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes, nicht mehr erwartet werden kann (vgl. GKöD, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47/09 –, ZBR 2011 106). Im Rahmen der hier erforderlichen fachlichen und personenbezogenen Bewertungen steht dem Dienstherrn ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Beklagte den anzuwendenden Begriff oder rechtlichen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe oder Denkgesetze verletzt oder sachfremde Überlegungen angestellt hat.

26

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall die Entlassung der Klägerin darauf gestützt, dass ihre Leistungen als angehende Lehrerin in den Kernbereichen der Unterrichtsplanung und -gestaltung sowie der Leistungsmessung erhebliche Mängel aufweisen, die im Laufe der bisherigen Ausbildung nicht entscheidend verbessert werden konnten und bezüglich derer auch keine Verbesserung mehr zu erwarten ist, weil sie Hilfestellungen und Beratungsangebote nicht ausreichend annehmen und umsetzen kann oder will. Damit ist der Tatbestand des § 13 Satz 2 Nr. 2 LVO, ein nicht hinreichendes Fortschreiten in der Ausbildung, erfüllt.

27

Die Feststellungen des Beklagten beruhen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Sie werden gestützt von den aktenkundigen Äußerungen aller an der Ausbildung der Klägerin beteiligten Personen, namentlich der im Studienseminar zuständigen Fachleiter Geschichte, Religion und Berufspraxis, des Leiters des Studienseminars und der Rektorin der Ausbildungsschule sowie der dort zur Ausbildung der Anwärter eingesetzten Lehrkräfte. Im Kern übereinstimmend werden hierin stets der unzureichend strukturierte Unterricht der Klägerin, die mangelhafte Unterrichtsplanung, die unzureichende Notengebung, die fehlenden Unterrichtserfolge bei den Schülerinnen und ein schlechtes Unterrichtsklima kritisiert.

28

Der Sache nach handelt es sich hierbei grundsätzlich um behebbare Leistungsmängel, die im Regelfall durch die fortschreitende Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter behoben werden sollen und können. In den Stellungnahmen der mit der Ausbildung der Klägerin betrauten Personen im Studienseminar und in der Schulleitung wird aber wiederum übereinstimmend dargelegt, dass eine ausreichende Verbesserung der Ausbildungsdefizite bei der Klägerin im Laufe der Ausbildung gerade nicht festzustellen war und auch nicht mehr zu erwarten ist, weil sie nicht bereit oder in der Lage ist, geeignete Beratungsangebote und Hilfestellungen anzunehmen und umzusetzen. So führt der Fachleiter Geschichte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 aus, fachdidaktische Prinzipien, die im Seminar und an Praxistagen vermittelt würden, seien im Unterricht nicht wieder zu finden und eine Entwicklung in der Ausbildung sei auch nach acht Monaten nicht auszumachen. In der Stellungnahme der Fachleiterin Religion vom 3. Dezember 2014 ist zu lesen, Instrumente zur wirksamen Umsetzung fänden in der Unterrichtsplanung keinen Eingang, die Gesprächsführung der Klägerin sei immer noch anfängerhaft, sie vermöge fachliches Wissen nicht didaktisch zu erschließen (vgl. hierzu auch die Niederschrift zum Unterrichtsbesuch vom 17. Oktober 2014). Des Weiteren haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beispielhaft und eindrucksvoll erläutert, dass in Förder- und Beratungsgesprächen am 1. April 2014 und am 26. Juni 2014 keine konkreten Handlungsziele mit der Klägerin vereinbart werden konnten; eine Beratung sei wegen der abwehrenden Haltung der Klägerin unmöglich gewesen. Ein weiteres Beratungsgespräch am 30. September 2014 musste ausweislich der Niederschrift der Fachleiterin Berufspraxis aus diesen Gründen sogar abgebrochen werden.

29

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin an der Ausbildungsschule ausreichend und in ordnungsgemäßer Weise die Gelegenheit zur Ausbildung gegeben wurde. Ihr Vortrag, ihr sei kein geeigneter Stundenplan zur Verfügung gestellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich vielmehr, dass sie im ersten Ausbildungshalbjahr die vorgeschriebenen Stunden eigenverantwortlichen Unterrichts abgehalten hat (vgl. § 9 Abs. 4 LVO). Die vorgesehene Erhöhung des eigenverantwortlichen Unterrichts auf bis zu zehn Wochenstunden im zweiten Ausbildungshalbjahr wurde von der Schule abgelehnt wegen der erheblichen Unterrichtsmängel und den zu vermeidenden Auswirkungen auf die Qualität des Unterrichts an der Schule. Aus diesem Grunde wurde der Klägerin aber die Möglichkeit gegeben, im sog. Tandem in Doppelbesetzung mit einer Lehrkraft gemeinsam Unterricht zu halten, in dem sie ebenfalls eigenverantwortlich, z. B. für einzelne Unterrichtsteile, tätig wurde. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Vertretungsunterricht der Klägerin im Fach Religion, der als eigenverantwortlicher Unterricht angerechnet wurde, rechtlich unzulässig gewesen wäre. Sollte es tatsächlich an der Schule Probleme mit Hospitationsmöglichkeiten, insbesondere im Religionsunterricht, oder beim angeleiteten Unterricht aufgrund einer ablehnenden Haltung von Teilen des Kollegiums gegeben haben, hätte es in der Verantwortung der Klägerin selbst gestanden, sich an die Ausbildungsstelle, das Studienseminar, zu wenden. Vergleichbares gilt im Hinblick auf eine Vermeidung von Kollisionen mit dem verpflichtenden Unterricht am Studienseminar. Da Hospitationen und angeleiteter Unterricht von der LVO und dem Studienseminar nicht im Einzelnen vorgegeben werden, ist dieser Bereich des Ausbildungsunterrichts zwischen der Ausbildungsschule und den Anwärtern zu vereinbaren. Die Bemühungen der Schule sind diesbezüglich aus den Schreiben der Rektorin vom 10. und 23. September 2014 erkennbar. Bei Problemen, die an der Ausbildungsschule nicht zu lösen sind, besteht wiederum die Möglichkeit für die Anwärter, sich an das Studienseminar wenden. Dass die Ausbildungsleiter der Klägerin nicht bereit gewesen wären, ihr diesbezüglich Hilfestellung zu leisten, ist nicht erkennbar. Deren Unterstützung hat sie aber offenkundig als „Gängelei“ empfunden, weshalb eine proaktive Beratung im April 2014 zurückgestellt worden war (vgl. Aktenvermerk vom 1. April 2014).

30

Entsprechend der Ausbildungsordnung fanden bei der Klägerin förmliche Unterrichtsbesuche und Unterrichtsmitschauen in den beiden Unterrichtsfächern Geschichte und Religion in ausreichender Zahl statt, die mit ihr im Anschluss im Hinblick auf die zu verzeichnenden Mängel besprochen wurden (Geschichte: Unterrichtsbesuche am 26. März, 11. Juni und 30. September, Unterrichtsmitschau am 11. Februar 2014; Religion: Unterrichtsbesuche am 14. Mai, 17. Oktober, 3. Dezember, Unterrichtsmitschauen am 25. Februar und 18. März 2014, vgl. die vom Beklagten vorgelegten Entwicklungsbegleitblätter).

31

Die Erkenntnisgrundlage des Beklagten zur Ausbildungsfähigkeit der Klägerin ist auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend. Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Ausbildungsschule nach rund neun Monaten (im Oktober 2014) wegen festgestellter Mängel an das Studienseminar herangetreten ist und der Beklagte ab Ende 2014 die Entlassung vorbereitet hat. Es unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, zu welchem Zeitpunkt der Ausbildung welcher Ausbildungsfortschritt von den Anwärtern erwartet werden kann und muss. Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen dauert insgesamt nur 18 Monate, wobei die letzten Monate nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf das Prüfungsverfahren entfallen, in dem die eigentliche Ausbildung schon abgeschlossen ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sieht deshalb gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres ein richtungsweisendes Beratungsgespräch über den Ausbildungsstand vor, das auch mit der Klägerin geführt wurde und in dem die o. g. Mängel Niederschlag gefunden haben (vgl. § 11 LVO und die Niederschrift vom 1. Juli 2014 sowie die schulischen Überlegungen zum Entwicklungsgespräch vom 6. Juni 2014). Auch im zweiten Ausbildungshalbjahr nach den Sommerferien änderte sich an den Unterrichtsmängeln und an der ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber den Beratungsangeboten der Ausbildungspersonen nichts, wie exemplarisch der Unterrichtsbesuch vom 30. September 2014 und die nachfolgende, gescheiterte Unterrichtsbesprechung zeigten. Wenn der Dienstherr mithin nach rund acht Monaten Ausbildungszeit im Vorbereitungsdienst in Unterrichtsbesuchen keine entscheidenden Fortschritte erkennt und aufgrund der im Wesentlichen gescheiterten Beratungsangebote die fehlende Ausbildungsfähigkeit der Klägerin feststellt, ist dies aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin im Herbst 2014 wie sie vorträgt drei Wochen lang dienstunfähig erkrankt war. Gemäß § 12 LVO werden u.a. Erkrankungen von bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet und führen nicht zu einer Verlängerung desselben. Sie sind mithin auch für die Feststellung des (mangelnden) Ausbildungsfortschritts unerheblich.

32

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Ausbildungsschule Ressentiments begegnen musste wegen ihrer Religion, ihres Alters oder der Tatsache, dass sie in Scheidung lebt, sind nicht erkennbar. Aus den Stellungnahmen der Ausbildungspersonen entsteht vielmehr für das Gericht der Eindruck, dass die Schule sich anhaltend um die Ausbildung der Klägerin bemüht hat und beispielsweise nach dem Scheitern des eigenverantwortlichen Unterrichts ihr die sog. Tandemlösung ermöglicht hat. Der Einwand, die Ausbildungsschule sei für ihre Person unter Umständen ungeeignet gewesen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anwärter später in der geeigneten Schulart an allen Schulen des Landes als Lehrer einsetzbar sein müssen und deshalb der Einzelne keinen Anspruch darauf haben kann, eine zu seinen individuellen Verhältnissen am besten passende Ausbildungsschule zu erhalten. Schließlich spricht nichts dafür, dass die Ausbildungspersonen außerhalb der Schule, d. h. alle drei Fachleiter und der Leiter des Studienseminars, ihre im Kern übereinstimmenden Feststellungen zu den gravierenden Leistungsmängeln aufgrund persönlicher Ressentiments, also sachwidriger Erwägungen, gegenüber der Klägerin getroffen haben sollten. Dass diese ihre eigenen Einschätzungen über ihre Leistungen als Anwärterin nicht an die Stelle der Bewertungen durch die pädagogischen Fachkräfte des Beklagten setzen kann, ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt worden. Das hat die Klägerin letztlich in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.

33

Ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist schließlich gemäß § 13 Satz 2 Nr. 1 LVO wegen erheblich zu beanstandender Führung ermessensgerecht. Der Beklagte hat hier zu Recht auf das mehrfache Fernbleiben vom Dienst nach Ablauf von Krankmeldungen im Januar und Februar 2015 hingewiesen; nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 26. Februar 2015 hat sie sich jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt insoweit auch gleichgültig gegenüber ihren dienstlichen Pflichten gezeigt. Darüber hinaus hat sie nach der Stellungnahme der Fachleiterin Religion vom 3. Dezember 2014 trotz Erinnerung mehrere erforderliche Hausarbeiten nicht erledigt. Aus dem Schreiben der Schulleiterin vom 23. September 2014 ergibt sich schließlich, dass die Klägerin schon im September 2014 unentschuldigt zu spät oder gar nicht zu verschiedenen Unterrichtsstunden erschienen ist. Ihre dazu abgegebenen Erklärungen, sie habe nicht auf den Vertretungsplan schauen können, weil sie montags nicht in der Schule sei, und die Verspätungen seien dem Wechsel der Schulsäle geschuldet, vermögen diese dienstlichen Versäumnisse ersichtlich nicht zu entschuldigen.

34

Bei dieser Sachlage ist die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst schließlich nicht unverhältnismäßig. Insbesondere kommen die Verwendung der Klägerin in einer anderen Schule und/oder die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht als mildere Mittel in Betracht, weil die grundlegenden Mängel in den Kernkompetenzen einer Lehrerin wegen der festgestellten „Beratungsresistenz“ der Klägerin auch dann erwartungsgemäß nicht zu beheben wären und dem Erreichen des Ausbildungsziels entgegenstünden. Auch die persönliche Situation der Klägerin, namentlich ihr Alter und die Tatsache, dass sie aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann für ihren eigenen Unterhalt sorgen muss, rechtfertigt kein Absehen von der aus den angeführten Gründen gerechtfertigten und gebotenen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wegen der fehlenden Ausbildungsfähigkeit der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass ihr keine anderweitige Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung – etwa außerhalb eines Beamtenverhältnisses – eingeräumt worden ist.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.188,54 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 6, 63 Abs. 2 GKG).

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2010 - 2 B 47/09

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Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 2 1. Die Kl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Zwar solle Beamten auf Widerruf nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu einem Abschluss zu bringen. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes komme aber ausnahmsweise für den Fall in Betracht, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der zweiten Staatsprüfung gehindert sei. Dabei genügten ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids trotz des angeordneten Wechsels der Ausbildungsstätte seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, folgten Zweifel daran, dass sie ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen werde. Die Behauptung der Klägerin, sie würde im Falle einer Überprüfung des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003 sofort oder alsbald genesen, finde in den vorliegenden amts- und privatärztlichen Stellungnahmen keine hinreichende Stütze. Nach einem amtsärztlichen Attest hätte es zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in absehbarer Zeit (sechs Monate) wieder dienstfähig sein werde, vielmehr einer mehrtätigen stationären psychiatrischen Begutachtung bedurft, die die Klägerin verweigert habe. Das der Behörde nach § 35 LBG NRW a.F. hinsichtlich der Entlassung eröffnete Ermessen sei auch nicht dadurch eingeschränkt, dass ein fürsorgepflichtwidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten von Bediensteten des Beklagten die Erkrankung der Klägerin zurechenbar hervorgerufen hätte. Aus den Mobbing-Vorwürfen der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie unabhängig vom Schulleitergutachten einem fürsorgepflichtwidrigen Verhalten des Schulleiters, des Ausbildungskoordinators oder des Ausbildungslehrers ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorwürfe der Klägerin seien wertend und pauschal und damit mangels eines Tatsachenkerns einer Überprüfung nicht zugänglich gewesen. Das Ermessen der Behörde über die Entlassung der Klägerin wäre auch dann nicht eingeschränkt, wenn zugunsten der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003 unterstellt und ferner angenommen werde, dieses Gutachten habe die Erkrankung der Klägerin verursacht. Denn dem Beklagten sei nicht jede Folge einer rechtswidrigen Handlung seiner Bediensteten zuzurechnen, sodass sein Entlassungsermessen reduziert sei. Um die Verantwortung des Dienstherrn nicht ausufern zu lassen, seien diesem objektiv außergewöhnliche, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Geschehensabläufe nicht zuzurechnen. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei aber keine adäquate Folge des - unterstellt rechtswidrigen - Schulleitergutachtens vom 5. August 2003. Von einem Beamten sei eine psychische Konstitution zu erwarten, die ihn befähige, sich mit einer im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv auseinanderzusetzen, wenn diese unberechtigt ist. Einwände gegen eine solche Beurteilung könne der Beamte insbesondere in einem rechtsstaatlichen Verfahren erheben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

3

2. Es erscheint bereits fraglich, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Herausarbeitung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und zudem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde muss konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts allein reichen nicht aus.

4

Die Frage der Erfüllung der Darlegungsanforderungen kann hier dahingestellt bleiben. In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen,

ob die Entlassung einer dienstunfähigen Widerrufsbeamtin ermessensfehlerhaft ist, wenn andere Bedienstete durch pflichtwidriges Verhalten eine Ursache für die Dienstunfähigkeit gesetzt haben.

5

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

6

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass das Entlassungsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf beschränkt ist, dass diesen Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Ursachen dieser Zustand zurückzuführen ist. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (Beschluss vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 <270> = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4 S. 4 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 - DVBl 1992, 1597). Hiernach ist es mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes unvereinbar, das bisherige Dienstverhältnis fortzusetzen, obwohl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, nicht absehbar ist, ob und wann die Klägerin wieder Dienst leisten kann.

7

Hinsichtlich des dem Oberverwaltungsgericht unterstellten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfüllt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

8

In Bezug auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird vorgetragen, das Berufungsgericht habe zwar die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt, nicht aber die Frage geklärt, ob und wann mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Damit wird der Sache nach ein Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Gerichts geltend gemacht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

9

Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen diesen Vorgaben nicht. Sie beschränken sich auf Ausführungen zu Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien eines Amtshaftungsprozesses, die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über dort zu erhebende Amtshaftungsklagen entwickelt worden sind.

10

Auch in der Sache kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. Maßgebend für die Feststellung eines Aufklärungsmangels ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Für das Oberverwaltungsgericht war aber die Frage, "ob und wann" mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin konkret gerechnet werden kann, nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Juni 1981 a.a.O. S. 269 f. bzw. S. 4 f.) davon ausgegangen, aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ohne dass der angeordnete Wechsel der Ausbildungsstätte eine Besserung ihres Gesundheitszustandes habe bewirken können, folgten die für die Rechtmäßigkeit der Verfügung ausreichenden ernsthaften Zweifel daran, dass sie ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen werde und damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Die durchgreifenden Zweifel an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit seien durch das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Juni 2004 erhärtet worden, wonach sich die Frage, ob Aussicht auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, aufgrund der vorliegenden Befunde nicht habe beantworten lassen.

11

Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast würde in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst nach § 35 LBG NRW a.F. vorliegen.

12

Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes des angegriffenen Beschlusses gemäß § 35 Abs. 2 LBG NRW a.F. zuzulassen. Abgesehen davon, dass insoweit kein Zulassungsgrund dargelegt ist, gebietet die Fürsorgepflicht die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht, wenn nicht absehbar ist, ob und wann der Beamte wieder Dienst leisten kann.

13

Schließlich führen auch die Darlegungen auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 ("Im Übrigen") nicht zur Zulassung der Revision. Der Sache nach wird mit diesen Ausführungen geltend gemacht, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin vor dem Beginn der Sommerferien "2003" (wohl 2005) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Berufungsurteils, unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet, keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellt. Vielmehr kann ein solcher Fehler, sofern er tatsächlich vorliegt, nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 und vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 46.04 - juris).

14

Das nachträglich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 geltend gemachte neue Beschwerdevorbringen muss wegen des Ablaufs der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) außer Betracht bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.