Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Mai 2016 - 1 K 285/15.NW

Gericht
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den Aufwendungen aus der Rechnung der c AG vom 10. Februar 2014 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Beihilfe zu einer Rechnung der Firma c AG vom 10. Februar 2014 in Höhe von 4.998,00 € für die Herstellung eines autologen matrixassoziierten Chondrozytenimplantats. Die Herstellung des Implantats wurde vom Belegarzt Dr. S der privaten A Praxisklinik Heidelberg veranlasst und der Klägerin in der Privatklinik vom Belegarzt operativ eingesetzt.
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Die Gesamtkosten der Operation waren Gegenstand mehrerer beihilferechtlicher Verfahren zwischen den Beteiligten. Der Beklagte bewilligte Beihilfeleistungen zunächst nur für die Klinikbehandlung in Höhe der einschlägigen Fallpauschale. Mit dem hier streitgegenständlichen Beihilfeantrag vom 13. Februar 2014 reichte die Klägerin u.a. die Rechnung vom 10. Februar 2014 über das Implantat zur Erstattung ein. Der Beklagte lehnte mit Beihilfebescheid vom 20. Februar 2014 eine Beihilfebewilligung hierfür ab mit der Begründung, die Aufwendungen seien mit der Pauschale für die Klinikbehandlung abgegolten. Die Klägerin erhob Widerspruch, das Widerspruchsverfahren wurde vom Beklagten ausgesetzt im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 5 C 2.14.
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Am 7. April 2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
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Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2015 hat der Beklagte ihr zusätzlich Beihilfe zu den in der Privatklinik angefallenen Belegarztkosten bewilligt. In Bezug auf das Implantat hält er an der Rechtsauffassung fest, diese Kosten seien mit der Fallpauschale abgegoltenen.
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Das Gericht hat eine Auskunft der Firma c AG dazu eingeholt, ob das Chondrozytenimplantat dort von Ärzten oder in einer ärztlich geleiteten Einrichtung hergestellt wird. In ihren Stellungnahmen vom 29. Januar und 25. Februar 2016 führt die c AG aus, bei dem Produkt handele es sich um ein Arzneimittel für Neuartige Therapien, für dessen Herstellung sie die Genehmigung nach § 4b Arzneimittelgesetz durch die zuständige Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) besitze. Im Jahr 2014 sei ein Arzt bei ihr angestellt gewesen, jedoch nicht in leitender Position in den vom Gericht genannten Bereichen, sondern im Produktmanagement.
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Die Klägerin trägt vor: Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2015 seien auch die vom Operateur veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses beihilfefähig, z.B. Laborkosten. Somit sei das Implantat als belegärztliche Leistung anzusehen, die nicht mit der Fallpauschale abgegolten sei. Jedenfalls sei das Produkt als Arzneimittel beihilfefähig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2014 zu verpflichten, die beantragte Beihilfe festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Wie mehrfach von ihm dargelegt, seien die Aufwendungen für das Implantat Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und damit von der Fallpauschale erfasst. Diese decke gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Beihilfenverordnung auch die von der Klinik in Rechnung gestellten Zusatzentgelte für spezielle Materialkosten wie Implantate ab. Das Implantat sei im Fall der Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus von dem Zusatzentgelt gemäß Ziffer ZE 126 des Zusatzentgeltkatalogs erfasst. Es handle sich weder um eine belegärztliche noch um eine sonstige ärztliche Leistung, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigungsfähig wäre. Das Produkt werde nach der Auskunft der c AG nicht unter ärztlicher Leitung hergestellt. Bei einer Krankenhausbehandlung seien auch die Arzneimittel von der Fallpauschale abgedeckt.
- 12
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und diesen Verzicht nach Einholung der Stellungnahmen der c AG bestätigt.
- 13
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen; im Hinblick auf die Auskünfte der Firma c AG wird auf deren Stellungnahmen vom 29. Januar und 25. Februar 2016 (Bl. 229 ff. und 253 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
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Sie ist gemäß § 75 VwGO zulässig, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 20. Februar 2014 entschieden hat. Der mit der Klage sinngemäß verfolgte Antrag, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zur Bewilligung von Beihilfe zu der Rechnung der Firma c AG vom 10. Februar 2014 zu verpflichten (§ 42 Abs. 1 VwGO), ist auch in der Sache begründet. Der Beklagte durfte die Bewilligung von Beihilfeleistungen für das Chondrozytenimplantat nicht ablehnen, denn die Klägerin hat hierauf einen Anspruch aus § 66 Landesbeamtengesetz – LBG – und der der Beihilfenverordnung – BVO – vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199, im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufwendungen noch anwendbar in der durch Gesetz vom 18. Juni 2013 geänderten Fassung, GVBl. S. 157).
- 16
Gemäß § 66 Abs. 2 LBG sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen beihilfefähig, falls nicht ihre Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Aufwendungen der Klägerin für das Chondrozytenimplantat sind im Zusammenhang mit einer belegärztlichen Behandlung in einer Privatklinik entstanden, die unstreitig das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet. In diesem Fall sind die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BVO in begrenzter Höhe und daneben die belegärztlichen Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO beihilfefähig (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 5 C 2.14 –, juris).
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Die Herstellung des Chondrozytenimplantats wurde zwar von dem Belegarzt der Klinik Dr. S veranlasst, sie stellen aber keine beihilfefähigen Belegarztkosten dar. In § 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG –, auf den § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO verweist, sind die belegärztlichen Leistungen abschließend geregelt. Im vorliegenden Fall kommt nur eine Leistung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 KHEntgG in Betracht. Die Herstellung des Chondrozytenimplantats durch die Firma c AG ist aber keine vom Belegarzt veranlasste Leistung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der c AG vom 29. Januar und vom 25. Februar 2016 wird das Implantat nämlich dort nicht von Ärzten oder in einer ärztlich geleiteten Einrichtung der Firma hergestellt. Weder das Unternehmen selbst noch eine seiner Einrichtungen steht danach unter verantwortlicher ärztlicher Leitung. Dass im Jahr 2014 ein Arzt im Produktmanagement angestellt war, erfüllt nicht die Voraussetzung einer verantwortlichen ärztlichen Leitung einer für die Entwicklung oder Herstellung des Präparats maßgeblichen Einrichtung innerhalb des Unternehmens. Dementsprechend führt die c AG in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2016 aus, der Arzt sei nicht in den vom Gericht genannten Bereichen angestellt gewesen.
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Aus den weiteren Darlegungen der c AG gegenüber dem Gericht ergibt sich indessen, dass das Chondrozytenimplantat ein Arzneimittel gemäß § 4b Arzneimittelgesetz – AMG – für Neuartige Therapien darstellt, für das die c AG die erforderliche Genehmigung zur Herstellung seitens der zuständigen Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) besitzt. Der Klägerin sind mit der Rechnung der c AG vom 10. Februar 2014 mithin Aufwendungen für die Beschaffung eines Arzneimittels entstanden. Deren Beihilfefähigkeit richtet sich nach § 21 BVO.
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Nach Abs. 1 dieser Norm - die nach ihrer Stellung in Teil 2 der BVO alle Aufwendungen in Krankheitsfällen erfasst und also nicht auf den Bereich ambulanter Behandlungen beschränkt ist - sind beihilfefähig die Aufwendungen für die vom Arzt im Rahmen einer Behandlung verbrauchten oder vor der Beschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Der beihilferechtliche Begriff des Arzneimittels ist zwar nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Arzneimittels im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Die arzneimittelrechtliche Definition ist aber Ausgangspunkt für die Bestimmung des Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinn (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 10542/15.OVG –, m.w.N.). In Abgrenzung zum Arzneimittel käme allenfalls die beihilferechtliche Einordnung als Körperersatzstück gemäß § 34 Abs. 1 BVO in Betracht. Die dazu ergangene Anlage 4 der BVO zeigt aber, dass vom Begriff des Körperersatzstücks andersartige Gegenstände erfasst werden als das aus körpereigenem Material gezüchtete Implantat, um das es vorliegend geht. Mangels einer eigenständigen Regelung für solche Präparate in der Beihilfenverordnung ordnet die Kammer das Mittel der arzneimittelrechtlichen Zulassung folgend dem Anwendungsbereich des § 21 BVO zu. Die Qualität des Präparates als Arzneimittel wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.
- 20
Die von § 21 Abs. 1 BVO geforderten Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit als Arzneimittel sind erfüllt. Das Präparat wurde im Rahmen der belegärztlichen Behandlung der Klägerin von einem Arzt angewandt und in dieser Form „verbraucht“. Die individuelle Herstellung des Arzneimittels aus körpereigenen Zellen der Klägerin musste zudem vor der Beschaffung von Dr. S schriftlich verordnet werden, was sich zwingend aus den Darlegungen der c AG in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2016 und den gesetzlichen Vorgaben des § 4b AMG ergibt. Danach darf das Implantat nämlich nur hergestellt werden, wenn es als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten ärztlich verschrieben wurde.
- 21
Die Beihilfefähigkeit des Chondrozytenimplantats wird nicht durch andere Regelungen der Beihilfenverordnung ausgeschlossen. Das Mittel unterfällt offensichtlich nicht den Ausschlusstatbeständen des § 21 Abs. 2 BVO. Die Behandlung mittels eines Chondrozytenimplantates ist des Weiteren nicht gemäß § 8 Abs. 8 BVO i. V. m. der Anlage 1 zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. An der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode sind keine Zweifel ersichtlich, dementsprechend hat der Beklagte Beihilfeleistungen zu den Kosten der Operation im Übrigen bewilligt (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 – 6 A 301/04 –, juris).
- 22
Schließlich steht § 26 BVO der Beihilfefähigkeit des Implantats neben den bereits erstatteten allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der Fallpauschale und den belegärztlichen Leistungen nicht entgegen. Die Aufwendungen stellen weder allgemeine Krankenhausleistungen noch vom Krankenhaus zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen dar, die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 BVO bereits durch die in Ansatz gebrachte Fallpauschale abgedeckt sind.
- 23
Allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO) sind bei einer Behandlung in einer Privatklinik, die das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BVO nur in begrenzter Höhe beihilfefähig. Bei Indikationen, die mit einer Fallpauschale nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, sind sie gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVO bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes ergibt. Die Operation, die bei der Klägerin in der A-Privatklinik durchgeführt wurde, erfüllt grundsätzlich eine Indikation, die mit Fallpauschale abgerechnet wird (Ziffer I08F DRG-Fallpauschalenkatalog). Die allgemeinen Krankenhausleistungen umfassen des Weiteren regelmäßig die im Krankenhaus verabreichten Arzneimittel (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 1 KHEntG). Die Herstellung des Chondrozytenimplantats ist hier aber nicht vom Krankenhaus als allgemeine Krankenhausleistung erbracht und in Rechnung gestellt worden, sondern von einem externen Dritten, der Firma c AG. Diese hat das Implantat auch nicht für das Krankenhaus zur Verwendung bei der Klägerin angefertigt, sondern aufgrund der Verordnung des Belegarztes. Die Leistungen der c AG sind danach keine allgemeinen Krankenhausleistungen und können der Klinik auch nicht als eigene Krankenhausleistungen zugerechnet werden, weshalb der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 BVO hier nicht eröffnet ist. Das vorliegend streitgegenständliche Arzneimittel, ein individuell aus körpereigenem Material speziell für die Klägerin hergestelltes Implantat, unterscheidet sich im Übrigen auch in der Sache erheblich von Arzneimitteln, die üblicherweise im Rahmen einer Krankenhausbehandlung für den Patienten verbraucht werden, beispielsweise Schmerzmitteln. Darüber hinaus würde das Chondrozytenimplantat auch in einem zugelassenen Krankenhaus mit dem Zusatzentgelt gemäß Ziffer ZE 126 des Zusatzentgeltkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG abgerechnet. Ob diese Aufwendungen nicht unter die Kostenbegrenzungsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVO fallen können, weil keine Indikation vorlag, die vollständig mit der Fallpauschale des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG abgerechnet wird, muss hier nicht entschieden werden.
- 24
Aus den oben dargelegten Gründen greift jedenfalls auch der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO nicht ein. Danach sind Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO sind, mit den Beträgen nach Satz 1, d. h. mit der Fallpauschale abgegolten. Die Anwendung dieser Norm kommt hier nicht in Betracht, weil die zusätzliche Leistung für das Chondrozytenimplantat nicht vom Krankenhaus, sondern von einem externen Dritten in Rechnung gestellt wurde. Da die Regelung als beihilferechtlicher Ausschlusstatbestand im Sinne des § 66 Abs. 2 BVO eng ausgelegt werden muss, ist es nicht zulässig, ihren Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus auf Leistungen externer Dritter auszudehnen oder die Norm auf diesen Fall entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO nur solche Zusatzkosten erfassen kann, die im Fall der Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus in der allgemeinen Fallpauschale enthalten wären, nicht also diejenigen Leistungen, die auch im zugelassenen Krankenhaus gesondert nach dem Zusatzentgeltkatalog abgerechnet würden. § 26 BVO dient nämlich in zulässiger Weise nur der Bestimmung der Angemessenheit der in einer Privatklinik entstandenen Aufwendungen in Form von Höchstgrenzen gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG (vgl. das vom Beklagten zitierte Urteil des VG Koblenz vom 15. Januar 2016 – 5 K 967/15.KO –). Mit diesem Regelungsziel ist es nicht vereinbar, medizinisch notwendige Leistungen, die von ihrer Art her in einem zugelassenen Krankenhaus zusätzlich berechnet würden und dort unstreitig beihilfefähig wären, bei entsprechender Behandlung in einer Privatklinik über § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO dem Grunde nach von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Ein solcher Ausschluss findet auch in § 66 Abs. 5 LBG keine Rechtsgrundlage.
- 25
Nach alledem ist die Beihilfefähigkeit des von der Klägerin angeschafften Arzneimittels gemäß § 21 Abs. 1 BVO gegeben und nicht durch andere Vorschriften der Beihilfenverordnung ausgeschlossen. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen in gesetzlicher Höhe, d.h. in Höhe von 2.499,00 € (50% aus 4.998,00 €).
- 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 711 ZPO.
- 28
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.499,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind
- 1.
seine persönlichen Leistungen, - 2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, - 3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, - 4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.
(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.
(1) Für Arzneimittel für neuartige Therapien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten ärztlich verschrieben, - 2.
nach spezifischen Qualitätsnormen nicht routinemäßig hergestellt und - 3.
in einer spezialisierten Einrichtung der Krankenversorgung unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes angewendet
(2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbesondere Arzneimittel,
- 1.
die in so geringem Umfang hergestellt und angewendet werden, dass nicht zu erwarten ist, dass hinreichend klinische Erfahrung gesammelt werden kann, um das Arzneimittel umfassend bewerten zu können, oder - 2.
die noch nicht in ausreichender Anzahl hergestellt und angewendet worden sind, so dass die notwendigen Erkenntnisse für ihre umfassende Bewertung noch nicht erlangt werden konnten.
(3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur an andere abgegeben werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde genehmigt worden sind. § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Satz 1 sind dem Antrag auf Genehmigung folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1.
Angaben zu den spezialisierten Einrichtungen der Krankenversorgung, in denen das Arzneimittel angewendet werden soll, - 2.
die Anzahl der geplanten Anwendungen oder der Patienten im Jahr, - 3.
Angaben zur Dosierung, - 4.
Angaben zum Risikomanagement-Plan mit einer Beschreibung des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller für das betreffende Arzneimittel einführen wird, verbunden mit einer Zusammenfassung des Risikomanagement-Plans und Risikomanagement-Systems, und - 5.
bei Arzneimitteln für neuartige Therapien, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, zusätzlich die technischen Unterlagen gemäß den Anhängen III A, III B und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, sowie die auf der Grundlage einer nach Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Informationen nach Anhang II Buchstabe D der Richtlinie 2001/18/EG.
(4) Bei Arzneimitteln für neuartige Therapien, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Antrag auf Genehmigung. Die Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde für die Abgabe des Arzneimittels nach Satz 1 an andere umfasst auch die Genehmigung für das Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten Organismen, aus denen das Arzneimittel nach Satz 1 besteht oder die es enthält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Grundprinzipien des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG und auf der Grundlage der Angaben nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt wurde und - 2.
nach dem Stand der Wissenschaft unvertretbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit Dritter und auf die Umwelt nicht zu erwarten sind.
(5) Können die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nicht erbracht werden, kann der Antragsteller die Angaben und Unterlagen über die Wirkungsweise, die voraussichtliche Wirkung und mögliche Risiken beifügen.
(6) Die Genehmigung kann befristet werden.
(7) Der Inhaber der Genehmigung hat der zuständigen Bundesoberbehörde in bestimmten Zeitabständen, die diese festlegt, über den Umfang der Herstellung und über die Erkenntnisse für die umfassende Beurteilung des Arzneimittels zu berichten. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegt.
(8) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen ergeben, die dem Antrag auf Genehmigung beigefügt waren. Satz 1 gilt nach der Genehmigung entsprechend für den Inhaber der Genehmigung. Dieser ist ferner verpflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde zu informieren, wenn neue oder veränderte Risiken bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels geändert hat. Bei Arzneimitteln für neuartige Therapien, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, hat der Antragsteller unter Beifügung entsprechender Unterlagen der zuständigen Bundesoberbehörde außerdem unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm neue Informationen über Gefahren für die Gesundheit nicht betroffener Personen oder die Umwelt bekannt werden. Satz 4 gilt nach der Genehmigung entsprechend für den Inhaber der Genehmigung. § 29 Absatz 1a, 1d und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Folgende Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde zugestimmt hat:
- 1.
eine Änderung der Angaben über die Dosierung, die Art oder die Dauer der Anwendung oder über die Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation handelt, die einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist, - 2.
eine Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder sonstigen Stoffen, - 3.
eine Änderung der Hilfsstoffe nach Art oder Menge oder der Wirkstoffe nach ihrer Menge, - 4.
eine Änderung der Darreichungsform in eine Darreichungsform, die mit der genehmigten vergleichbar ist, - 5.
eine Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens, einschließlich der Angaben nach § 21a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, - 6.
eine Änderung der Art der Aufbewahrung und der Dauer der Haltbarkeit oder - 7.
bei Arzneimitteln für neuartige Therapien, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, eine Änderung, die geeignet ist, die Risikobewertung für die Gesundheit nicht betroffener Personen oder die Umwelt zu verändern.
(10) Abweichend von Absatz 9 ist eine neue Genehmigung nach Absatz 3 in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1.
bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 handelt, - 2.
bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach ihrer Art, - 3.
bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 handelt.
(11) Über Anfragen zur Genehmigungspflicht eines Arzneimittels für neuartige Therapien entscheidet die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
- 1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen), - 2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe, - 2a.
einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a, - 3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge, - 4.
Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, - 5.
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6, - 6.
erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen, - 7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksichtigung, dass Kostensteigerungen für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen über das Pflegebudget zu finanzieren sind, sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben, - 8.
erstmals bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, bis zum 17. August 2021 zu der einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, - 9.
bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht mehr benötigt werden.
(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3
- 1.
Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; - 2.
(weggefallen) - 3.
bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie für die Qualitätssicherung erforderliche Mindestanforderungen fest und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist mit der jährlichen Kalkulation der Kosten einer klinischen Sektion zu beauftragen, wobei die für die Kalkulation entstehenden Kosten aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind; - 4.
(weggefallen) - 5.
bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist; - 6.
jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; - 7.
bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen; - 8.
bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die - a)
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder - b)
im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen;
- 9.
bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten.
(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.