Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Apr. 2014 - 8 K 2271/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Werbeschildes.
3Der Kläger betreibt auf dem Grundstück L.------straße in Münster ein Ladenlokal als Juwelier und Gold- und Silberschmied sowie Goldhändler. Vor dem Ladeneingang hatte er in der Vergangenheit auf dem Gehweg einen Klappständer als sog. Passantenstopper aufgestellt, auf dem er insbesondere auf seine Tätigkeit als Goldhändler hingewiesen hat. Nachdem die Beklagte den Kläger auf die Genehmigungspflichtigkeit des Klappständers hingewiesen hatte, beantragte der Kläger unter dem 30. April 2013 die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für den Ständer. Dabei machte er geltend, von dem Schild gehe keine Gefahr für Passanten aus. Es werde unter dem genehmigten Vordach des Ladenlokals aufgestellt und rage nicht weiter in den Straßenraum hinein. Außerhalb der Ladenöffnungszeiten werde das Schild in das Ladenlokal hineingeräumt. Das Schild sei für seinen Geschäftsbetrieb von großer Wichtigkeit, weil ein erheblicher Teil des Geschäfts, insbesondere der Ankauf von Gold, Tagesgeschäft mit Laufkundschaft sei.
4Der geplante Aufstellungsort des Werbeschildes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt vom 11. Oktober 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2004 (Altstadtsatzung).
5Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2013 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und führte dabei aus, die Ablehnung stütze sich auf § 9 der Altstadtsatzung. Hiernach seien Passantenstopper innerhalb des Geltungsbereichs der Altstadtsatzung nicht zulässig und somit nicht genehmigungsfähig. Der Kläger teilte daraufhin unter dem 7. Juni 2013 mit, die Wirksamkeit von § 9 der Altstadtsatzung unterliege erheblichen Zweifeln, was die erforderliche Bestimmtheit und den Inhalt der Norm betreffe. Insbesondere sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2012 (5 K 944/11) zu berücksichtigen.
6Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie an: Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) bedürfe die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werde, als Sondernutzung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Entscheidung seien das private Interesse an der begehrten Sondernutzungserlaubnis und die schutzwerten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den schutzwerten öffentlichen Belagen zählten u. a. die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs und gestalterische Gründe. Nach § 9 der Altstadtsatzung seien Passantenstopper innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung nicht zulässig und damit nicht genehmigungsfähig. Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen sei nicht einschlägig. Die Regelung des § 9 der Altstadtsatzung, wonach Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, werde anders begründet als in dem vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall. Die Altstadtsatzung regele nämlich über ihre Begründung, was als Stätte der Leistung zu verstehen sei, nämlich ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ein Geschoss. Werbeanlagen, die den weiteren Festsetzungen der Satzung im Hinblick auf Maße, Anbringungsort und Gestaltung entsprächen, dürften an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Geschossen angebracht werden. Dabei könne es sich auch um Fremdwerbung handeln. Somit enthalte die Altstadtsatzung keinen generellen Fremdwerbeausschluss.
7Am 10. Juli 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Altstadtsatzung sei materiell unwirksam. Es fehle sowohl die inhaltliche Bestimmtheit als auch die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die Satzung sei ausdrücklich auf § 81 BauO NW gestützt. Diese Vorschrift sei nicht mehr in Kraft. Aktuell handele es sich um § 86 BauO NRW.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides und trägt ergänzend vor: Der vom Kläger beantragte Passantenstopper stelle eine Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW dar und bedürfe daher einer im Ermessen der Beklagten stehenden Sondernutzungserlaubnis. Im Rahmen der Ermessensausübung habe die Beklagte die zum Satzungstext gehörende Begründung zu § 9 der Altstadtsatzung berücksichtigt. Danach seien Passantenstopper im Satzungsgebiet nicht zulässig. Die Beklagte habe daher unter Abwägung des privaten Interesses des Klägers gegen das durch die Satzung definierte öffentliche Interesse den Antrag auf Sondernutzung ablehnen können. Soweit der Kläger vortrage, die Altstadtsatzung könne sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen, sei dies unzutreffend. Der zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung als Rechtsgrundlage heranzuziehende § 81 BauO NW finde seine aktuelle Entsprechung in § 86 BauO NRW. § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW legitimiere nach wie vor die Altstadtsatzung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Werbeschildes vor dem Ladenlokal L.------straße in Münster. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Die vom Kläger beabsichtigte Aufstellung eines Werbeschildes als Passantenstopper auf dem Gehweg vor seinem Ladenlokal stellt eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar, die einer Erlaubnis bedarf.
18Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde. Die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, sowie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. Dazu gehören etwa Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Stadtbildes u. ä.).
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 – 11 A 2642/04 ‑, Juris.
20Ein Gestaltungskonzept, das im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW berücksichtigt werden kann, ist an keine bestimmte Form gebunden. Insbesondere muss es sich nicht um eine fömliche Satzung handeln. Bei der Erstellung des Konzepts hat die Behörde „straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit“, die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet,
21vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 S 2051/98 -, Juris.
22Danach hat die Beklagte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Wie insbesondere in der Klageerwiderung, mit der die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. § 14 Satz 2 VwGO), zum Ausdruck kommt, hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung das Gestaltungskonzept berücksichtigt, das sich aus der Altstadtsatzung einschließlich ihrer Begründung ergibt. Die gestalterischen Vorstellungen dieses Konzepts stehen der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis entgegen. Nach § 9 Abs. 1 der Altstadtsatzung sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ob der damit verbundene generelle Ausschluss von sog. Fremdwerbeanlagen in einem Kerngebiet oder Mischgebiet baurechtlich zulässig ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Insoweit kommt es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2012, in der es um die Erteilung einer Baugenehmigung geht, nicht an. Das Gestaltungskonzept der Beklagte enthält unabhängig vom Fremdwerbungsauschluss weitere Einschränkungen, nach denen die Werbeanlage des Klägers nicht aufgestellt werden kann. Aus der Begründung zur Altstadtsatzung, die ebenfalls Bestandteil des Gestaltungskonzepts ist, geht hervor, dass Werbeanlagen an Gebäuden und Gebäudeteilen zulässig sein sollen, nicht aber auf einem Grundstück insgesamt oder auf dem öffentlichen Verkehrsraum. Passantenstopper – also auch die vom Kläger geplante Werbeanlage – sind danach ausdrücklich unzulässig.
23Dieser Ausschluss von Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen begegnet keinen rechtlichen Bedenken,
24ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 Q 60/03 –, Juris.
25Die Beklagte verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, eine Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraums insbesondere in Fußgängerzonen und auf Gehwegen zu verhindern. Ohne das Verbot bestünde die Gefahr, dass Fußgängerbereiche in der Innenstadt von Münster mit Werbeständern übersät würden. Dies würde zu einer Störung des Stadtbildes führen, die nach der in der Begründung zur Altstadtsatzatzung zum Ausdrucken kommenden Vorstellung der Beklagten vermieden werden soll. Hinter dieses öffentliche Interesse tritt das Interesse des Klägers an der Aufstellung des Werbeschildes zurück. Er wird durch das Verbot in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Er kann die Werbung für sein Ladenlokal ‑ wie auch bereits erfolgt – direkt an seinem Geschäft anbringen.
26Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages, da die Beklagte den Antrag aus den oben genannten Gründen ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
30Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur
31die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
32B e s c h l u s s
33Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.
34Rechtsmittelbelehrung
35Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Apr. 2014 - 8 K 2271/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Apr. 2014 - 8 K 2271/13
Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.