Verwaltungsgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 2 K 1210/14


Gericht
Tenor
Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümergesellschaft gegen die der Beigeladenen erteilte 2. Nachtragsbaugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus im Innenstadtbereich von Greven sowie gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports für dieses Vorhaben.
3Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergesellschaft für die Grundstücke Gemarkung H. , G. 103, G1. 698, 699, 700, 701, 703 (N.------straße 58, 60, 62 in H. ). Die Grundstücke sind im vorderen Bereich mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Die Beigeladene war als ursprüngliche Eigentümerin Bauherrin des nördlich hieran angrenzenden Grundstücks Gemarkung H. , G. 103, G1. 137 und 625 (N.------straße 56 in H. ) mit einer Grundstücksfläche von 928 m².
4Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen sind zur östlich gelegenen N.------straße , die in nordsüdliche Richtung verläuft, ausgerichtet und zur Straße bebaut. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2.4 „Emsaue Süd“ vom 28. Oktober 1985. Dieser setzt ein allgemeines Wohngebiet mit geschlossener Bauweise fest. Im straßenseitigen Bereich zur N.------straße ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse auf zwei, im rückwärtigen Bereich auf ein Vollgeschoss festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 0,8. Hinsichtlich der Dachgestaltung ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 12 - 45 Grad für Hauptgebäude festgesetzt, wobei diese Festsetzung nur für die Gebäude östlich und westlich der N.------straße „bis zur Darstellung der Abgrenzung unterschiedlicher Geschossigkeit“ gilt. Im Westen werden die Grundstücke der Klägerin sowie der Beigeladenen von dem im Eigentum der L. Kirchengemeinde T. . N1. H. stehenden Flurstück 612 begrenzt, das im Bebauungsplan Nr. 2.5 „N2. -K. -Hospital“ 1. Änderung vom 18. Juli 2006 als private Grünfläche festgesetzt ist. Nördlich des Grundstücks der Beigeladenen liegt das Wohn- und Geschäftshaus (N.------straße 54), das im Eigentum der Klägerin im Verfahren 2 K 1072/14 steht.
5Die Beklagte verpflichtete sich am 8. September 2011 eine Baulast auf die in ihrem Eigentum stehenden als Straßenverkehrsfläche festgesetzten G1. 134 und 138 zu übernehmen. Hierdurch wurden diese G1. mit den G2. der Beigeladenen 137 und 625 zu einer bauliche Einheit verbunden.
6Auf entsprechenden Bauantrag vom 22. Juli 2011 erteilte die Beklagte der SAK Grundbesitzverwaltungsgesellschaft UG/GmbH am 19. September 2011 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück. Am 4. Dezember 2012 ging das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladene über. Das Vorhaben sieht ein Vorderhaus zur N.------straße und ein im westlich gelegenen hinteren Bereich liegendes Hinterhaus vor. Das Vorderhaus soll neben dem im Erdgeschoss befindlichen EDV-Laden ein dem Wohnen dienendes Obergeschoss sowie ein Penthouse und ein Dachgeschoss aufweisen. Das Dach des Vorderhauses ist als Pultdach ausgestaltet, das von der südlichen zur nördlichen Seite abfällt (Firsthöhe von 13,45 m auf 7,20 m). Dabei weisen die Wohnhäuser der Klägerin bei einer Traufe von 6,32 m eine Firsthöhe von 12,29 m auf. Das Hinterhaus der Beigeladen besteht aus einem Erd- und Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss.
7Am 13. Juli 2012 beantragte die Beigeladene die 1. Nachtragsbaugenehmigung für eine Nutzungsänderung des EDV-Ladens im Erdgeschoss des Vorderhauses zu einer Tagespflege von älteren Mitmenschen, die die Beklagte am 1. August 2012 erteilte.
8Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur stellte am 8. Mai 2013 an der südwestlich gelegenen höchsten Stelle des Bauvorhabens der Beigeladenen eine tatsächliche Höhe von 13,67 m fest. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass eine Höhenüberschreitung von 43 cm bestehe. Es sei beabsichtigt, diese Höhenüberschreitung im Rahmen einer Nachtragsbaugenehmigung zu genehmigen. Am 16. Juli 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Beigeladene an dem Bauvorhaben Fassadenplatten ohne bauaufsichtliche Zulassung verwende.
9Die Beigeladene beantragte am 12. August 2013 eine 2. Nachtragsbaugenehmigung u. a. für die Gebäudeerhöhung auf eine Firsthöhe von 56,75 müNN.
10Am 15. Oktober 2013 fand ein Ortstermin auf dem Baugrundstück statt, bei dem die Beteiligten vereinbarten, die grenzständigen Gebäudeabschlusswände mit A1-Dämmung nachzubessern und dies im Rahmen eines Nachtrags genehmigen zu lassen.
11Mit Bescheid vom 16. April 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die 2. Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung einer Dachgaube im Dachgeschoss des Hinterhauses, 4 Carports, die Umgestaltung der Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Vorderhauses sowie die Gebäudeerhöhung des Vorderhauses im südlichen Bereich auf eine Firsthöhe von 56,75 müNN.
12Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2014 Klage erhoben.
13Am 27. August 2014 beantragte die Beigeladene zudem eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports mit fünf Stellplätzen im westlichen Teil des Grundstücks, das an das Flurstück 612 der Kirchengemeine T. . N1. H. angrenzt. Die Beklagte erteilte dementsprechend am 19. September 2014 die Baugenehmigung und übersandte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. November 2014 eine Abschrift. Am 17. November 2014 hat die Klägerin diese Baugenehmigung in ihre anhängige Klage einbezogen.
14Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Das Vorhaben der Beigeladenen weise zahlreiche objektive Rechtsverstöße auf. Das Bauvorhaben sei dreigeschossig, zudem sei die anrechenbare Fläche in den einzelnen Geschossen falsch ermittelt worden. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Werte der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl des Vorhabens würden deutlich überschritten. Die Vereinigungsbaulast und der Lageplan seien fehlerhaft. Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen nachbarschützende Vorschriften: Es bestehe gegenüber dem südlich gelegenen Gebäude N.------straße 58 eine erdrückende Wirkung. Dies folge aus dem hohen Pultdach und der das Satteldach des Nachbarhauses deutlich überragenden südlichen Außenwand. Eine Erhöhung der Brandwände durch die 2. Nachtragsbaugenehmigung verstärke diesen Effekt. Zudem könne eine erdrückende Wirkung bei einer beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl, die hier gegeben sei, vorliegen. Dem stehe nicht die Bestandskraft der Ursprungsbaugenehmigung entgegen, weil die Nachtragsgenehmigung unter neuen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Das Vorhaben verstoße desweiteren gegen brandschutztechnische Vorschriften. Wegen der vorgesehenen Unterbringung einer Tagespflege im Erdgeschoss des Vorhabens handele es sich um einen Sonderbau, für den ein Brandschutzkonzept erforderlich sei. Ein solches Brandschutzkonzept, das in der Nachtragsbaugenehmigung hätte fortgeschrieben werden müssen, sei nicht erstellt worden. Zudem seien die Vorschriften über Brandwände nicht eingehalten. Bei dem Vorhabengebäude als Gebäude mittlerer Höhe seien die Außenwände an der Nord- und Südseite als Gebäudeabschlusswände mit einer durchgehenden Brandwand bis 0,30 m über Dach zu führen. Die Brandwand gehe vorliegend aber nicht einmal bis unmittelbar unter die Dachhaut, sondern nur bis unterhalb der eingezeichneten „Holzpfette“. Dies gelte sowohl für den nördlichen als auch den südlichen Abschluss des Pultdaches. Die Brandwand enthalte darüber hinaus zum Grundstück der Klägerin Öffnungen. Die Baugenehmigung vom 16. September 2014 verstoße gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW. Die Carports des Vorhabens weisen an der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze insgesamt eine Länge von über 33 m auf. Die westlich gelegene Grünfläche sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch zu berücksichtigen, weil die Fläche als private Grünfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sei und eine Widmung nicht vorliege.
15Die Klägerin beantragt,
16die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 sowie die Baugenehmigung vom 19. September 2014 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die 2. Nachtragsbaugenehmigung sei rechtmäßig. Eine objektive Rechtskontrolle werde bei nachbarlichen Rechtsbehelfen nicht vorgenommen. Das Vorhaben weise auch keine erdrückende Wirkung auf. Die durch die Nachtragsbaugenehmigung neu genehmigte Höhe des Vorhabengebäudes liege nur um 22 cm höher als die ursprünglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 19. September 2011 genehmigte Höhe. Es liege auch kein Verstoß gegen brandschutztechnische Vorschriften vor. Auf die Hinweise der Klägerin während der Bauphase sei die Dämmung ausgetauscht worden. Die Vorschriften zur Erstellung eines Brandschutzkonzeptes seien im Übrigen nicht drittschützend. Zudem sei im Rahmen der Ursprungsgenehmigung für den EDV-Laden ein Brandschutzkonzept erstellt worden, so dass brandschutzrechtliche Belange bereits berücksichtigt worden seien. Ein etwaiger weiterer Verstoß gegen § 33 BauO NRW könne wegen der Bestandskraft der Ursprungsbaugenehmigung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gegenstände der 2. Nachtragsbaugenehmigung hätten keinen grundlegenden Einfluss auf die in der Ursprungsgenehmigung geprüften brandschutzrechtlichen Anforderungen. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Gebäudeabschlusswand erfüllt. Der Brandsachverständige habe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 bestätigt, dass die Gebäudeabschlusswände jeweils bis unter die Dachhaut des Gebäudes geführt worden seien. Die Berufung der Klägerin verstoße zudem gegen Treu und Glauben, weil sie selbst die Vorschriften über Brandwände nicht einhalte und dies als gleichgelagerter Verstoß anzusehen sei. Auch die Baugenehmigung bezüglich des Carports verstoße nicht gegen Nachbarrechte. Die Längenberechnung der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW sei fehlerhaft, weil öffentliche Grünflächen nicht als Nachbargrenzen zu berücksichtigen seien und es sich bei dem Flurstück 612 um eine solche Grünfläche handele. Der angrenzende ehemalige Friedhof sei faktisch als öffentliche Grünfläche gewidmet, weil er von jedermann genutzt werden dürfe und solle. Im Übrigen könne nach der Rechtsprechung nicht jede abstandsrechtliche Verletzung dem jeweiligen Eigentümer ein Abwehrrecht vermitteln.
20Die Beigeladene hat sich nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24Die Klägerin als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, juris, Rn. 43 ff.
26Die Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in nachbarschützenden Abwehrrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 verletzt die Klägerin hingegen nicht in nachbarschützenden Vorschriften (II.).
27I. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung –wie der vom 19. September 2014 –, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93.
29Die vorliegend angegriffene Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports verstößt gegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 (Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden) je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
30Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die durch die Baugenehmigung vom 19. September 2014 zusammen mit der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 genehmigten Carports im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen überschreiten mit einer Gesamtlänge von 33,08 m zu allen Nachbargrenzen die vorgesehene Maximallänge von 15 m. Dabei sind an der südlichen Grundstücksgrenze (Carport WE 2) 6,19 m, an der nördlichen Grenze (Carport WE 1) 6,19 m und an der westlichen Grenze (Carports WE 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8) 20,70 m zu berücksichtigen, vgl. den Lageplan zur Baugenehmigung vom 19. September 2014.
31Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Bebauung mit den Carports an der Nachbargrenze zum Flurstück 612 mit einzubeziehen. Bei dem Flurstück 612 unmittelbar westlich des Grundstücks der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine öffentliche Grünfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, auf der die Abstandsflächen bis zu deren Mitte liegen dürften.
32Zwar wird, soweit ein Baugrundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche oder eine öffentliche Wasserfläche angrenzt, die Länge einer Außenwand eines auf dem Baugrundstück dort grenzständigen Gebäudes nicht auf die zulässige Nachbargrenzbebauung von 15 m angerechnet. Sinn und Zweck der Regelung ist nämlich, dass diese öffentlichen Flächen einer Bebauung auf Dauer entzogen sind und diese daher zur Aufnahme der Abstandsflächen angrenzender Gebäude geeignet sind.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, juris, Rn. 36 ff.
34Bei dem westlich gelegenen Flurstück 612 handelt es sich jedoch nicht um eine solche öffentliche Grünfläche. Öffentliche Grünflächen erlangen nicht unmittelbar durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Bebauungsplan die entsprechende Eigenschaft. Es bedarf darüber hinaus einer Überführung dieser Flächen in das Eigentum der Gemeinde bzw. der öffentlichen Hand, damit die o. g. Zweckbestimmung dauerhaft gesichert ist. Bei Grünflächen im Privateigentum kann von einer derartigen dauernden Sicherung gegen eine Bebauung hingegen nicht ausgegangen werden.
35Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 172, 175; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 143 ff.
36An die Feststellung der Öffentlichkeit einer Grünfläche müssen dabei mindestens dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Feststellung der Widmung von öffentlichen Wegen. Eine solche Widmung liegt indes nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück als Grünanlage gestaltet und der Öffentlichkeit die Nutzung erlaubt.
37OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2005 - 7 B 680/05 -, n. v., S. 12.
38Das an das Baugrundstück der Beigeladenen angrenzende Flurstück 612 ist im Bebauungsplan Nr. 2.5 „N2. -K. Hospital“ 1. Änderung als „private Grünfläche“ festgesetzt worden. Es steht im Eigentum der Kirchengemeinde T. . N1. in H. und damit offensichtlich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand. Dass die Wege innerhalb der Grünfläche auf dem Flurstück 612 im Eigentum der Beklagten stehen, bedeutet nicht, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche zu einer öffentlich-rechtlichen Sache wird. Auch der Umstand, dass die Grünfläche zumindest tatsächlich der öffentlichen Nutzung zugänglich ist, weil diese von jedermann genutzt werden dürfe und könne, begründet keine öffentliche Sache. Ein straßenrechtlicher Widmungsakt wird weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich. Ein entsprechender Widmungsakt kann in der bloßen Duldung offensichtlich nicht gesehen werden. Damit ist der von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW vorgesehene Zweck einer dauerhaften Sicherung nicht gewährleistet.
39Auf diesen Verstoß kann sich die Klägerin auch berufen, weil nach ständiger Rechtsprechung § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW allen betroffenen Nachbarn – auch den nicht direkt betroffenen – ein Abwehrrecht gewährt, wenn durch die Grenzbebauung insgesamt 15 m überschritten werden.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 - juris, Rn. 14 ff. m. w. N.
41II. Unabhängig davon, ob die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 objektiv rechtswidrig ist, verletzt sie die Klägerin jedenfalls nicht in nachbarschützenden Abwehrrechten, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat.
42Die Klage richtet sich gegen die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014, bei der es sich um eine unselbstständige Nachtragsbaugenehmigung handelt. Sie modifiziert lediglich die der Beigeladenen erteilte ursprüngliche Baugenehmigung vom 19. September 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 1. August 2012, ohne das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen wesentlich zu verändern. Der regelnde Inhalt der 2. Nachtragsbaugenehmigung ist nämlich die Errichtung einer Dachgaube im Dachgeschoss des Hinterhauses sowie von vier Carports und die Umgestaltung der Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Vorderhauses sowie die Gebäudeerhöhung des Vorderhauses im südlichen Bereich auf eine Firsthöhe von 56,75 müNN. Hierbei handelt es sich gegenüber der Ursprungsbaugenehmigung, die die Errichtung des gesamten Wohn- und Geschäftshauses zum Gegenstand hatte, um geringfügige, punktuelle Modifikationen in den genannten Bereichen, die die Identität des Gesamtvorhabens an sich nicht in Frage stellen. Etwas Abweichendes ist auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
43Hiervon ausgehend ist die gerichtliche Kontrolle im vorliegenden Verfahren darauf beschränkt, diese 2. Nachtragsbaugenehmigung auf die mögliche Verletzung von zumindest auch der Klägerin schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu untersuchen. Die Ursprungsbaugenehmigung sowie die 1. Nachtragsbaugenehmigung zum Vorhaben hingegen haben Bestandskraft erlangt, weil sie von der Klägerin nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angegriffen worden sind.
44Vgl. zu alldem Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand Juli 2015, Band II, § 75 Rn. 306 ff. m. w. N.
45Die Klägerin wird durch die 2. Nachtragsbaugenehmigung nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt.
46Die von der Klägerin geltend gemachten vermeintlichen objektiven Rechtsverstöße wie die Überschreitung der Geschossflächenzahl bzw. der Grundflächenzahl des Vorhabens der Beigeladen begründen nach der unter Ziffer I. erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil diesen Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zukommt.
47Die Nachbarn im Plangebiet werden durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, juris.
49Ob solche objektiven Festsetzungen darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt letztlich allein vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 -, juris.
51Für eine derartige Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplanes ist vorliegend weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52Dem Vorhaben der Beigeladenen kommt ersichtlich auch keine unter Verstoß des Rücksichtnahmegebotes erdrückende Wirkung zu.
53Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 ‑, juris m. w. N.
55Von einer solchen Wirkung kann angesichts der Lage und Größe des Gebäudes der Beigeladenen gegenüber dem südlich gelegenen Grundstück der Klägerin keine Rede sein. Dabei ist zunächst maßgeblich, dass das Vorhaben entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans in geschlossener Bauweise errichtet und damit ohne seitlichen Grenzabstand an das Gebäude der Klägerin angebaut worden ist. Von einem „Eingemauertsein“ im Sinne der genannten Rechtsprechung kann zudem nicht ausgegangen werden, weil sich das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen wie auch die Wohnhäuser der Klägerin in die sonstige Umgebungsbebauung der N.------straße in diesem Bereich einfügen. Die einzelnen Wohnungen des Gebäudes der Klägerin sind nämlich nach Osten und Westen ausgerichtet, so dass eine unangemesse Benachteiligung durch das nördlich angrenzende Vorhaben der Beigeladenen nicht ersichtlich ist. Dass das Vorhaben der Beigeladenen vor diesem Hintergrund die Grundstückssituation der Klägerin beherrscht bzw. diesem „die Luft nimmt“ ist nicht erkennbar.
56Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf die südliche, grenzständige Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen. Unabhängig davon, dass eine erdrückende Wirkung aufgrund des Höhenunterschiedes der Gebäude von ca. 1,38 m vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, ist zu beachten, dass die Ursprungsbaugenehmigung der Beigeladenen von 2011 entsprechend den obigen Ausführungen bestandskräftig geworden ist, weil die Klägerin diese Baugenehmigung nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angegriffen hat. Schon nach der Ursprungsbaugenehmigung sollte die südliche Außenwand eine Höhe von 13,45 m aufweisen und dabei die Firsthöhe von 12,29 m des Gebäudes der Klägerin um eine Höhe von 1,16 m übersteigen. Die durch die allein streitgegenständliche Erhöhung der südlichen Außenwand im Rahmen der 2. Nachtragsbaugenehmigung von 13,45 m auf 13,67 m, also um lediglich 22 cm, ergibt für sich betrachtet keine erdrückende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch kein Abwehranspruch daraus, dass die 2. Nachtragsgenehmigung in ihrer Ziffer 1 Auflagen und Bedingungen der Ursprungsgenehmigung mit einbezieht. Wesen einer Nachtragsbaugenehmigung ist nämlich, dass sie vom rechtlichen Bestand der Ursprungsbaugenehmigung, die sie in Teilen modifiziert, abhängig ist. Allerdings hat dieser Umstand keine Auswirkungen auf den genannten begrenzten Prüfungsumfang des Gerichts, der auf die Nachtragsbaugenehmigung beschränkt ist.
57Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung bei einer etwaigen beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Geschosse oder der Geschossflächenzahl bestehen gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht. Auch insoweit fällt ins Gewicht, dass die Ursprungsbaugenehmigung bestandskräftig ist und die angegriffene 2. Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Erhöhung der südlichen Außenwand um 22 cm zum Gegenstand hat. Die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens an sich stellt sich durch die Nachtragsbaugenehmigung nicht insgesamt neu.
58Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt ebenfalls nicht vor.
59Ein Verstoß folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, es fehle an einem Brandschutzkonzept in Bezug auf die im Erdgeschoss des Bauvorhabens der Beigeladenen befindliche Tagespflege von älteren Mitmenschen.
60Zwar handelt es sich bei der genehmigten Tagespflege um einen Sonderbau im Sinne von § 54 Abs. 3 BauO NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW (Tageseinrichtungen für alte Menschen). Diesbezüglich sieht § 9 BauPrüfVO ein Brandschutzkonzept als eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes mit näher bezeichneten Inhalten vor. Ein solches Brandschutzkonzept liegt nicht vor. Die grün gestempelte brandschutzrechtliche Stellungnahme des E. .-Ing. G3. vom 25. März 2014 (2. Nachtragbaugenehmigung) verhält sich allein zu den Gebäudeabschlusswänden und der Dämmung und das im Rahmen der Ursprungsbaugenehmigung vorgelegte Brandschutzkonzept zum Bauantrag vom 28. Juni 2010 trifft ebenfalls keine Aussage über den Sonderbau.
61Unabhängig davon, dass die Tagespflege bereits mit der bestandskräftigen 1. Nachtragsbaugenehmigung genehmigt worden ist und damit nicht Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Kontrolle ist, kann die Klägerin jedenfalls eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht geltend machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Brandschutzkonzeptes bei einem derartigen Sonderbau (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 19 i. V .m. § 58 Abs. 3 BauO NRW) vermittelt keinen unmittelbaren Drittschutz, der auch der Klägerin dient. Das Brandschutzkonzept ist für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung maßgebend. Es dient als Grundlage für die in regelmäßigen Abständen von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden präventiven Prüfungen.
62Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 69 Rn. 58; Hartmann, in: in: Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur BauO NRW, 2012, § 69 Rn. 14.
63Ein Verstoß gegen die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes hat Auswirkungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Überwachungsvollzugs. Vorliegend dient es der Gefahrenabwehr und -bekämpfung der im Erdgeschoss des genehmigten Bauvorhabens untergebrachten Menschen in der Tagespflegeeinrichtung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz sind aber nur insoweit nachbarschützend, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern. Ein Brandschutzkonzept kann aber nicht generell Brände verhindern, sondern soll insbesondere eine schnelle Beseitigung (unvermittelt) entstandener Brände sicherstellen. Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch wird von der Klägerin substantiiert behauptet, dass das hier fehlende Brandschutzkonzept auch grundstücksübergreifend ihrem Schutz dienen soll.
64Vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2013 - Au 4 K 13.193 -, juris m. w. N.
65Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt auch ein Verstoß gegen die Vorschriften über Brandwände nach § 33 BauO NRW nicht vor.
66Zwar sind die Außenwände des Bauvorhabens der Beigeladenen sowohl zur Nord- als auch zur Südseite Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die als Brandwände (vgl. § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4 BauO NRW) ausgestaltet werden müssen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW ist die Brandwand bei Gebäuden mittlerer Höhe durchgehend entweder 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschließen. Bei dem Vorderhaus der Beigeladenen handelt es sich auch um ein Gebäude mittlerer Höhe (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW).
67Ausgehend von der vorliegenden Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Regelungsgegenstände der 2. Nachtragsbaugenehmigung ist der Umstand, dass das Vorderhaus der Beigeladenen nicht 0,30 m über Dach geführt wird, für die Klägerin allerdings nicht mehr rügefähig. Da die 2. Nachtragsbaugenehmigung – wie bereits ausgeführt – allein die Erhöhung um 22 cm betrifft, hätte die Klägerin den genannten Umstand bereits gegen die Ursprungsbaugenehmigung geltend machen müssen. Auch die Ursprungsbaugenehmigung sah nämlich eine derartige Erhöhung der Brandwand über Dach nicht vor, ohne dass die Klägerin gegen diesen Aspekt der Baugenehmigung vorgegangen ist. Aus dieser Abweichung folgen zudem keine brandschutzrechtlichen Bedenken. Da die südliche Gebäudeabschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen um 1,38 m höher ist als das Wohnhaus N.------straße Nr. 58 der Klägerin, wird die südliche Brandwand entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift automatisch mehr als 0,30 m über das Gebäude der Klägerin geführt. In diesem Lichte ist auch die brandschutztechnische Stellungnahme des E. .-Ing. G3. vom 25. März 2014 zu sehen, in der dieser ausführt, dass das zu beurteilende Gebäude mindestens 0,30 m höher ist als die Nachbargebäude.
68Auch die konkrete Ausgestaltung der südlichen Brandwand ausweislich des genehmigten „Detail Pultdach“ (vgl. Bl. 193 Beiakte 1) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach dieser Darstellung der Brandwand werden A1 Dämmplatten bis unter die Blechabdeckung geführt. Die Blechabdeckung umschließt zudem Teile der außen liegenden Gipskarton-Feuerschutzplatten F90-A, unter denen ein Sparrenzwischenraum mit Steinwolle A1 liegt. Die hieran anschließenden Sparren liegen auf der Holzpfette auf, die wiederum auf dem Stahlbeton-Rähm und dann der Wand aus Innenputz aufliegen. Dass diese Konstruktion bei einem im Innenbereich des Vorhabens entstehenden Brand nicht ausreichend standsicher ist bzw. die Brandwand im Brandfall zu schwerwiegenden Gefahren für das Nachbarwohnhaus der Klägerin führt, ist weder substantiiert dargetan noch erkennbar.
69Dabei ist zu beachten, dass aus bauphysikalischen Gründen in der Regel zwischen der Oberkante der massiven Brandwand und der Dachhaut – die äußerste Schicht des Daches, die dem Witterungsschutz dient – eine nicht brennbare, formbeständige Wärmedämmung angeordnet wird.
70Vgl. Rößeler, in: Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur BauO NRW, 2012, § 33 Rn. 10.
71Dies ist hier bei der beschriebenen Brandwand der Fall. Wie auch vom Stadtbauamtmann Hanewinkel in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wäre die Folge eines innenliegenden Brandfalles und eines Brandes der Holzpfette nur, dass die Sparren letztlich auf den Stahlbeton-Rähm zurückfielen. Dies würde zudem voraussetzen, dass die Sparren bzw. das Dach an sich aufgrund des Brandes nicht bereits vorher im Innenraum zusammenfallen. Dass die Konstruktion bis unterhalb der Holzpfette nicht tragend sei, behauptet auch die Klägerin nicht. Zudem sieht die Kammer nach den Einlassungen in der mündlichen Verhandlung keinen konstruktiven Unterschied, ob die Dachsparren auf der Holzpfette oder auf einem seitlich an der Innenwand der Brandwand angebrachten Holzwinkel befestigt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Feuerwehr bei der Lage des Vorhabens im Innenstadtbereich der Beklagten sodann rechtzeitig eingreifen könnte, so dass ein Übergreifen auf die Gebäude der Klägerin nicht erkennbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es insoweit um die Spitze der südlichen Brandwand geht, die das Gebäude der Klägerin deutlich überragt. Das Übergreifen eines Feuers auf das Gebäude der Klägerin ist in diesem Bereich ohne weiteres wenig wahrscheinlich.
72Ob die Klägerin vor diesem Hintergrund sich vorliegend überhaupt auf einen etwaigen Verstoß gegen § 33 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW berufen kann, weil sie hiermit gegen Treu und Glauben verstoßen würde – wie die Beklagte meint –, kann dahinstehen.
73Zuletzt folgt die Rechtswidrigkeit der 2. Nachtragbaugenehmigung nicht aus einem Abstandsflächenverstoß in Bezug auf die hiermit genehmigten Carports. Die unter Ziffer I. festgestellte Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 19. September 2014 betrifft nicht die 2. Nachtragbaugenehmigung, weil die mit der 2. Nachtragbaugenehmigung genehmigten Carports (WE 2, 3, und 5, vgl. den Lageplan zur 2. Nachtragbaugenehmigung) separat betrachtet nicht § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW verletzen. Die Gesamtlänge der Nachbarbebauung macht hierbei lediglich 14,61 m aus, wobei im Westen 8,42 m und im Süden 6,19 m anzusetzen sind.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Baugenehmigung vom 19. September 2014 gegenüber der 2. Nachtragsbaugenehmigung den untergeordneten Teil ausmacht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
75B e s c h l u s s :
76Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) auf 10.000 Euro festgesetzt, weil mit der Klage zwei Baugenehmigungen angegriffen worden sind.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.