Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2014 - 1 K 2151/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Inhaber eines Falknerjagdscheins. Er war nach A 13 besoldeter Studienrat und trat im Jahr 2013 im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand.
3Mit Schreiben vom 18. März 2012 beantragte der Kläger bei dem beklagten Land die Erteilung einer Genehmigung zur Aushorstung eines weiblichen Junghabichts für Beiz- und Zuchtzwecke im Kreis Coesfeld. Dabei führte er aus, neben der Jagd mit der Waffe und den Greifvögeln sei die Zucht von Habichten und Falken durch künstliche Insemination einer seiner wesentlichen Lebensinhalte. Seine Bedingungen der Haltung entsprächen den Vorschriften in einem Gutachten des Prof. S. . Aus ökologischer Sicht könne eine Verweigerung der Genehmigung nicht begründet werden. Weil er sein Haus und sein 5.500 m2 großes Grundstück dem Land für den Bau der Bundesstraße B67n zur Verfügung stellen und eine neue Bleibe finanzieren müsse, sei seine finanzielle Zukunftsperspektive ungewiss. Er sei nicht in der Lage, einen gezüchteten Habicht zum Preis von ca. 2.000 Euro zu erwerben. Gesundheitliche Einschränkungen zwängen ihn zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben. Dadurch verringere sich sein Monatseinkommen um 28 %.
4Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des beklagten Landes antwortete dem Kläger unter dem 10. April 2012. Sein Antrag sei zuständigkeitshalber an den Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgegeben worden. Die Habichtzucht habe in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Vögel aus Zucht in Gefangenschaft würden im Internet angeboten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Nachfrage für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden könne. Daher habe das Ministerium die obere Jagdbehörde angewiesen, grundsätzlich keine Aushorstungsgenehmigungen mehr zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller weise nach, dass es in dem konkreten Fall keine andere zufrieden stellende Lösung gebe.
5Mit Schreiben vom 12. April 2012 wies die obere Jagdbehörde des beklagten Landes den Kläger darauf hin, dass Aushorstungsgenehmigungen im Grundsatz nicht mehr erteilt würden. Zudem fehle noch eine Bescheinigung der unteren Jagdbehörde, wie viele Greifvögeln der Kläger zum Zwecke der Beizjagd besitze, eine Bestätigung des Amtsveterinär, dass eine der Tierhygiene und dem Tierschutz entsprechende Habichthaltung gewährleistet ist, eine Kopie eines Jagd und Falknerjagdscheins, und die Genehmigung des Revierinhabers, dass ein Junghabicht in seinem Revier ausgehorstet werden darf.
6Der Kläger erklärte im Mai 2012, keinen Beizvogel zu besitzen und legte die Zustimmung eines der zwei Pächter des Gemeinschaftlichen Jagdbezirks Dülmen II vor, in dem Jagdrevier einen weiblichen Habicht auszuhorsten.
7Nach einem Vermerk des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 29. Mai 2012 teilte die Vogelschutzwarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW diesem telefonisch mit, die Habicht-Brutpopulation im Kreis Coesfeld sei in den letzten Jahren rückläufig und befinde sich in einem schlechten Erhaltungszustand. Es bestünden erhebliche Bedenken, einen Junghabicht dort auszuhorsten.
8Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 lehnte der – nach damaligem Recht zuständige – Landesbetrieb Wald und Holz NRW den Antrag des Klägers auf Aushorstung eines Junghabichts in dem Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dülmen II ab. Das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke könne nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG), § 24 Abs. 5 Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) im Einzelfall nur genehmigt werden aus den in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben. Dies ermögliche die vernünftige Nutzung einer bestimmten Vogelart in geringen Mengen, setze aber voraus, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe. Einer Aushorstung stehe bereits die negative Stellungnahme der Vogelschutzwarte entgegen. Auch fehle die Zustimmung des anderen Pächters des gemeinschaftlichen Jagdgebiets. Darüber hinaus könne die Nachfrage nach Habichten für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden. Nach Tarifstelle 8.3.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) habe der Kläger für die Ablehnung seines Antrags eine Gebühr in Höhe von 75,- Euro zu zahlen.
9Am 28. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ablehnung des Antrags sei nicht ordnungsgemäß begründet. Die Nachzucht von Habichten stelle keine „andere zufrieden stellende Lösung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG dar. Für die Einschätzung des beklagten Landes fehlten jagdliche und ornithologische Beweise. Es seien nur Behauptungen jagdfeindlicher Gremien angeführt. Vor der ministeriellen Weisung, die eine Aushorstung grundsätzlich als nicht genehmigungsfähig stelle, seien jagdliche Fachverbände nicht angehört worden. Es gebe keine Vorschrift, dass beide bzw. alle betroffenen Jagdpächter der Aushorstung zustimmen müssten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der weitere Pächter in Urlaub gewesen. Weil er sein Haus und Grundstück für den Bau der Bundesstraße B67n zur Verfügung stellen und eine neue Bleibe finanzieren müsse, seien die Kosten für einen gezüchteten Habicht für ihn nicht aufzubringen. Wegen seiner Tierhaltung seien die erhöhten Preise im Außenbereich für eine Ersatzwohnung für ihn schwer zu realisieren. In der Zucht würden überwiegend bzw. fast nur nichteinheimische Habichte angeboten, die höhere Preise erzielten. Er aber wolle den einheimischen Accipiter gentilis gentilis. Der Habichtbestand habe nach seinen Beobachtungen nicht abgenommen. Aussagekräftige Untersuchungen mit gegenteiligem Ergebnis lägen nicht vor. Die Beizjagd gehöre nun auch zum Weltkulturerbe. Der Streitwert sei von 5.000,- auf 2.000,- Euro zu reduzieren, da dies dem Preis für Zuchthabichte entspreche. Drei Züchter hätten seine Anfragen nach einem Junghabicht für das Jahr 2013 mit Schreiben vom Februar bzw. April 2013 abschlägig beschieden. Im Jahr 2014 habe er sich telefonisch erfolglos bei Züchtern um einen Accipiter gentilis gentilis bemüht. Auf eine Warteliste habe er sich bei keinem Züchter setzen lassen. Angesichts der mit dem Erwerb eines neuen Nebenwohnsitzes in Dülmen-Merfeld verbundenen Kosten könne er sich den Kauf eines Zuchthabichts weiterhin nicht leisten.
10Der Kläger beantragt,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 30. Mai 2012 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Aushorstung eines Junghabichts im Jagdbezirk Dülmen II zu erteilen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es trägt zur Begründung vor, die obere Jagdbehörde habe festgestellt, dass sich die Verhältnisse seit 1977 erheblich geändert hätten. Habichte würden nun erfolgreich gezüchtet. Die Neuausrichtung der Genehmigungspraxis habe nach einem entsprechenden Hinweis des Ministeriums stattgefunden. Im Hinblick auf die EU-Vogelschutzrichtlinie komme eine Aushorstung nur in Betracht, wenn der Kläger nachweise, dass es im konkreten Einzelfall keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, um in den Besitz eines Habichts für Beizzwecke zu gelangen. Einen solchen Nachweis habe er nicht geführt. Vielmehr könnten Habichte von Züchtern erworben werden. Dass finanzielle Gründe ihn daran hinderten, habe der Kläger nicht belegt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 30. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Aushorstung eines Junghabichts zu Beizzwecken noch auf eine Neubescheidung seines Antrages (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
19Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG i.V.m. § 24 Abs. 3 Buchstabe c), Abs. 5 LJG NRW i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 2009/147/EG) in Betracht.
20Nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJG, § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 LJG NRW (in der seit dem 12. April 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften, GVBl. NRW 2014, 253) kann die untere Jagdbehörde (§ 46 Abs. 2 LJG NRW, hier der Kreis Steinfurt, in dem der Hauptwohnsitz des Klägers liegt) im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen.
21Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, von den Art. 5 bis 8 abweichen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
22Bei dem Merkmal „sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“ handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG i.V.m. § 24 Abs. 3 lit. c), Abs. 5 LJG-NRW. Daher ist ein Ermessensspielraum der Behörde für die Erteilung einer Aushorstungsgenehmigung erst dann eröffnet, wenn diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.
23Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. März 2013 – 1 K 1523/11 –, www.nrwe.de, Rn. 33.
24Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik dieser nationalen Normen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG. Der Wortlaut „s o f e r n es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“ und seine einleitende Stellung vor den Buchstaben a) bis c) lassen eine abweichende Auslegung nicht zu. Die Formulierung „sofern“ verdeutlicht, dass nur bei Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen die Mitgliedstaaten von den Restriktionen der Art. 5 bis 8 dieser Richtlinie abweichen dürfen. Um die Einhaltung dieser Voraussetzungen prozedural abzusichern, ist in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2009/147/EG entsprechend ausgeführt, dass in den in Abs. 1 genannten Abweichungen die Stelle anzugeben ist, die u.a. befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen V o r a u s s e t z u n g e n gegeben sind. Bundes- und Landesgesetzgeber haben mit § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG bzw. § 24 Abs. 3 Buchstabe c), Abs. 5 LJG-NRW von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) Richtlinie 2009/147/EG Gebrauch gemacht, die Befugnis zur Genehmigung aber an die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG geknüpft.
25Vgl. BT-Drs. 11/4310, S. 56 f. zu § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG (in der Fassung vom 28. Juni 1990).
26Damit übernimmt das nationale Recht das im (als Unionsrecht fortgeltenden) Gemeinschaftsrecht angelegte Normverständnis. Daher ist das Kriterium „keine andere zufriedenstellende Lösung“ Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Aushorstung. Erst bei deren Vorliegen ist das Ermessen der Behörde („kann ... genehmigen“) eröffnet.
27Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Art. 1, 5 bis 9 der Richtlinie 2009/147/EG (und der darauf basierenden nationalen Vorschriften). Mit der Richtlinie werden wildlebende Vogelarten wie der Habicht unter besonderen Schutz gestellt, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (vgl. Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG). Zur Durchsetzung dieses Schutzzweckes ist es notwendig, das Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ als Tatbestandsmerkmal zu begreifen. Dessen Vorliegen ist vom jeweiligen Antragsteller im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen.
28Schließlich wird ein solches Verständnis bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Dieser hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996, C-10/96, zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten u.a. ausgeführt, nur wenn dargetan sei, dass Aufzucht und Fortpflanzung der geschützten Arten in der Gefangenschaft ohne die Entnahme von Vögeln in der Natur nicht erfolgreich sein könnten, könne angenommen werden, dass diese Alternative keine zufriedenstellende Lösung im Sinne der Vorschrift darstellten.
29Dadurch hat der EuGH dargelegt, dass das Merkmal „keine andere zufriedenstellende Lösung“ eine tatbestandliche Voraussetzung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Vogelschutz-Richtlinie ist und dass an das Vorliegen dieser Voraussetzung hohe Anforderungen zu stellen sind. Darüber hinaus hat der Gerichtshof zu erkennen gegeben, welchen strengen Anforderungen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Regelungen in Bezug auf den Fang (mithin auch die Aushorstung) geschützter Vogelarten durch Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (heute: Richtlinie 2009/147/EG) unterliegen.
30Hiervon ausgehend oblag es dem Kläger angesichts der Marktverhältnisse für den Kauf gezüchteter, für die Beizjagd verwendbarer Habichte, unter Vorlage substantiierter Nachweise darzulegen, dass es ihm mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, auf diesem Markt einen Zuchthabicht zu erwerben.
31Die insoweit allein vorgelegten drei Antwortschreiben verschiedener Züchter sind angesichts der Vielzahl in Deutschland niedergelassener Züchter (vgl. allein www.falknerverband.de/zuechter) unzureichend. Darüber hinaus ist diesen Schreiben nicht zu entnehmen, dass dem Kläger ein Erwerb der einheimischen Habichtart auch im – im Rahmen der Verpflichtungsklage als entscheidungserheblich zu Grunde zu legenden – Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also für die Brutsaison 2014, nicht möglich ist. Vielmehr verhält sich das Schreiben des Dr. Link nur zu der in dem Jahr 2013 fehlenden Möglichkeit, dem Kläger einen Accipiter gentilis gentilis zu verkaufen. Daraus ergibt sich aber die grundsätzliche Möglichkeit, dass nicht nur andere Habichtrassen, sondern speziell den von dem Kläger bevorzugten Accipiter gentilis gentilis zu erwerben. Der Züchter H. aus X bot dem Kläger in seinem Schreiben vom 1. Februar 2013 ausdrücklich an, ihn für die Saison 2014 vorzumerken. Dass vor diesem Hintergrund ein dortiger Erwerb nicht (mehr) möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Auch der Züchter W. aus Y bot dem Kläger an, ihn auf seine Interessentenliste zu setzen. Der Kläger hat von diesen Möglichkeiten nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung aber keinen Gebrauch gemacht. Seine dortigen Ausführungen, er habe auch in 2014 bei einigen Züchtern telefonisch erfolglos nach einem Zuchtexemplar angefragt, ermöglichen mangels Schriftform und Nennung der Namen der jeweiligen Züchter keine Überprüfung.
32Dass dem Kläger der Kauf eines solchen Habichts aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, hat er nicht nachweisbar belegt. Seine diesbezügliche Begründung, er habe eine neue Bleibe finanziert, nachdem er sein Haus und Grundstück für den Bau der Bundesstraße B67n zur Verfügung stellen musste, betrifft nicht seine Hauptwohnung, sondern allein seine Nebenwohnung in Dülmen, ohne insoweit eine Überprüfung durch nähere finanzielle Angaben zu ermöglichen. Angesichts seines Erhalts von Versorgungsbezügen nach Eintritt in den Ruhestand im Alter von 63 Jahren aus dem nach A 13 besoldeten Amt des Studienrates ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger, der Dritten nicht unterhaltspflichtig ist, die Zahlung des von ihm mit ca. 2.000,- Euro angegebenen Kaufpreises grundsätzlich unmöglich oder unzumutbar wäre. Letztlich indizieren auch seine Anfragen gegenüber mehreren Züchtern, dass der Kläger den käuflichen Erwerb durchaus für finanzierbar hält.
33Die mangelnde Darlegung und der damit fehlende Nachweis, dass die Voraussetzung „keine andere zufriedenstellende Lösung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG vorliegt, soweit es die Ausschöpfung eines vorhandenen Marktes betrifft, geht zu Lasten des Klägers. Er ist für das Vorliegen dieser rechtsbegründenden Tatsache nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Hierfür spricht auch eine Beweislastverteilung nach Einflussbereichen, Verantwortungssphären und der Beweisnähe. Danach sind Tatsachen von demjenigen nachzuweisen, in dessen Sphäre sie fallen.
34Vgl. Höfling, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108 Rn. 127 ff.
35Ein entsprechender Markt für Zuchthabichte, der generell geeignet ist, die Bedürfnisse der Erwerber von Habichten für die Beizjagd zu befriedigen, besteht. Das beklagte Land geht nachvollziehbar davon aus, dass in den letzten Jahren die Habichtzucht erhebliche Fortschritte gemacht habe und dass grundsätzlich die Nachfrage nach Habichten für Beizzwecke durch gezüchtete Exemplare gedeckt werden könne. Vögel aus Gefangenschaftszuchten würden mittlerweile im Internet angeboten. Die daraus abgeleitete Einschätzung, dass ein Markt für den Erwerb eines Habichts aus Gefangenschaftszucht vorhanden sei, beruht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und stellt sich deshalb als sachgerecht und nicht etwa als willkürlich dar.
36Diese wird gestützt durch die Anlage 2 der Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 14/10995) auf Frage 4 der Kleinen Anfrage 3825 vom 8. März 2010 (Drs. 14/10832). Danach stammen im Zeitraum von 2005 bis 2009 in einigen Kreisen bzw. kreisfreien Städten teilweise mehr als 50 % der Zugänge von Habichten aus Nachzucht (v.a. Kreis Gütersloh, Kreis Höxter, Kreis Lippe, Kreis Borken). Dies belegt, dass eine Nachzucht von Habichten möglich ist und auch stattfindet. Zwar wird in der Beantwortung der Kleinen Anfrage (S. 2) darauf hingewiesen, dass die Vögel zum Teil aus anderen Bundesländern stammten. Dies steht aber der grundsätzlichen Annahme einer „anderweitigen zufriedenstellenden Lösung“, insbesondere unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten, nicht durchgreifend entgegen.
37Die Einschätzung des Beklagten deckt sich ferner mit den Angaben in den einschlägigen Internetportalen der deutschen Falkner.
38Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. März 2013 – 1 K 1523/11 –, www.nrwe.de, Rn. 49 bis 54.
39Da grundsätzlich ein Angebot von Habichten aus der Zucht existiert und angesichts der von Züchtern geführten Wartelisten genügend interessierte Abnehmer für die Beizjagd vorhanden sind, kann nicht angenommen werden, dass Habichte aus einer Zucht generell für den Zweck der Beizjagd ungeeignet sind.
40Vgl. auch Klüh/Gattung, Moderne Falknerpraxis – Welcher Vogel für den Anfänger?, in: BEIZjagd.de, Magazin für praktische Falknerei und Greifvogelschutz, www.vpnk.de/bfalknerei/csc_fullview.php?nArticleID=62: „Hat man den Vogel von einem guten, die Jungvögel nach neuesten Erkenntnissen aufziehenden Züchter übernommen (...), wird man einen, dem Menschen gegenüber gleichgültigen, kaum ängstlichen und auch nicht fehlgeprägten Vogel erhalten. Wurde er rücksichtsvoll gefangen, behandelt und transportiert, hat man einen Rohdiamanten von bester Qualität in der Kammer stehen. Im weiteren entscheidet allein der Schliff (das Abtragen) über seinen späteren Wert als Beizvogel.“
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.