Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Ausübung eines städtebaulichen Vorkaufsrechts.

Der Beigeladene ist Eigentümer der beiden Grundstücke FlNr. 818 der Gemarkung E. (B. Platz 13, Gebäude- und Freifläche mit 65 qm) und FlNr. 819 der Gemarkung E. (B. Platz 15, Wohnhaus mit Gastwirtschaft, Nebengebäude, Hofraum mit 160 qm einschließlich einer ebenfalls im Grundbuch eingetragenen „Bierschankgerechtsame“, i.e. eine Bierausschankkonzession als Nutzungsrecht am Grundstück). Die beiden Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe zum Stadtbahnhof Eichstätt (ca. 20 Meter entfernt), getrennt durch einen Vor Platz. In ca. 100 Meter Entfernung befindet sich das Altenheim H.-G.-Spital. Die beiden Grundstücke liegen im südlichen Teil des festgesetzten Sanierungsgebiets „S.-stadt“.

Mit Vertrag vom 12. August 2016 kaufte der Kläger u.a. die beiden streitgegenständlichen Grundstücke vom Beigeladenen, auf diese beiden entfällt ein Kaufpreis von EUR 305.000,-.

Am 18. bzw. 25. August 2016 ging der Kaufvertrag bei der Beklagten ein.

In der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten am 13. Oktober 2016 wurde entschieden, das Vorkaufsrecht auszuüben; auf das Protokoll der Ausschusssitzung wird Bezug genommen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2016, der unter dem 15. Oktober 2016 dem Kläger und dem Beigeladenen zugestellt wurde, wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt. Der Begründung des Bescheids ist zu entnehmen, dass die Beklagte ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB habe, das gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ausgeübt werde. Das Wohl der Allgemeinheit werde durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gefördert. Überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit bzw. das öffentliche Interesse leiteten sich hier aus den Erfordernissen der Sanierung ab. Auf Grund der Denkmaleigenschaft des Bahnhofsgebäudes und der kleinteiligen Struktur sei es für eine nachhaltig entwicklungsfähige und am Gemeinbedarf orientierte Nutzung sinnvoll, Erweiterungsflächen zu schaffen. Da das Bahnhofsgebäude überwiegend von öffentlichen Flächen umgeben sei, erscheine eine Arrondierung der Gebäude nur im Bereich der jetzigen Gaststätte Frey möglich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts eröffne also überhaupt erst die Möglichkeit einer vernünftigen, am Gemeinbedarf ausgerichteten Nutzung des Bahnhofsgebäudes. Beabsichtigt sei eine Nutzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Bahnhofs für die Volkshochschule, das Tourismusbüro, die Musikschule und/ oder zur Erweiterung des nahe gelegenen Seniorenheims. Jeder dieser Verwendungszwecke orientiere sich an den Sanierungszielen und benötige die beiden Grundstücke, wenn eine Zersplitterung auf mehrere Standorte vermieden werden solle. Selbst wenn sich ein beabsichtigter Verwendungszweck als nicht realisierbar oder nicht tragfähig erweisen sollte, bestehe auf jeden Fall eines der anderen Nutzungsinteressen. Es sei nicht vorgesehen, die beiden Grundstücke als bloße Reserveflächen vorzuhalten. Die Ausdehnung einer Bahnhofsnutzung auf unmittelbar angrenzende Flächen bringe für das Allgemeinwohl sehr zweckmäßige Synergieeffekte mit sich. Nur so könne eine Art „(Gesamt-) Kulturhaus“ entstehen. Ebenfalls seien im Bereich der Spitalvorstadt dem Gemeinwohl dienende Nutzungen wie Parkierungsflächen, Erweiterungsflächen für das benachbarte H.-G.-Spital, studentisches Wohnen und geförderter Wohnungsbau gewünscht. Auch diese Nutzungen könnten nur in dem Quartier verwirklicht werden, in dem die streitgegenständlichen Grundstücke liegen. Schließlich sei auch Ziel der Sanierungsmaßnahmen, im südlichen Bereich des Sanierungsgebiets eine Raumnutzung für den Gemeinbedarf zu eröffnen, indem neben dem bisher dort angesiedelten Wohnen sowie Kleingewerbe der Bahnhof für eine – auch größenmäßig sinnvolle – öffentliche Nutzung erschlossen werde. Im Vergleich zu der vom Kläger beabsichtigten „konventionellen“ Nutzung – dieser plane eine Nutzung als türkisches Restaurant/ Imbiss und eine Wohnnutzung – würden die Vorteile für die Allgemeinheit überwiegen, wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eine sinnvolle Neunutzung in diesem Bereich geschaffen werden könne. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit, sich durch Rücktritt vom bisherigen Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zu lösen. Auf den Bescheid und seine Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit am 24. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 14. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass neben formalen Fehlern des Verfahrens der Tatbestand für das Vorkaufsrecht nicht gegeben sei. Die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit fehle. Die Berufung darauf, dass die Möglichkeit einer vernünftigen, am Gemeinbedarf ausgerichteten Nutzung des Bahnhofgebäudes erst durch die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehe, sei absurd. Es stehe nicht fest, wie das Bahnhofsgebäude überhaupt genutzt werden solle. Erst recht sei nicht absehbar, wofür konkret die beiden streitgegenständlichen Grundstücke benötigt würden. Im Bescheid führe die Beklagte lediglich einen bunten Strauß unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten für das Bahnhofsgebäude auf, wie z.B. VHS, Tourismusbüro, Musikschule und / oder Erweiterung des Seniorenheims. Jüngst seien in einer Sitzung des Bauausschusses beispielsweise auch noch die Nutzung als Stadtmuseum / Archiv sowie als Kultur-, Künstler- oder Musikcafé ins Spiel gebracht worden. Konkret beschlossen worden sei jedoch nichts. Daher sei festzuhalten, dass hinsichtlich des Bahnhofsgebäudes noch keine konkrete Entscheidung getroffen worden sei, wie dieses künftig genutzt werden solle. Erst recht sei nicht ersichtlich, inwieweit dazu zwingend die beiden streitgegenständlichen Grundstücke mit den darauf befindlichen Immobilien benötigt würden. Entgegen der Behauptung im Bescheid wolle die Beklagte die Grundstücke sehr wohl als bloße Reserveflächen auf Vorrat bereithalten. Mangels eines konkreten Verwendungszwecks könne die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mit dem Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt werden. Eine etwaige, erst nach Erlass des Bescheids beschlossene oder zu beschließende Sanierungsplanung könne die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr rechtfertigen (VGH v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570). Unabhängig davon beabsichtige der Kläger keine Nutzung, die im Widerspruch zu den Festsetzungen in der Sanierungsgebietssatzung stehe. Der Kläger präferiere eine Nutzung der Immobilie wie bisher als Gastronomie. Der Kläger wäre aber auch zu anderen Nutzungen bereit. Schließlich sei die Ermessensbetätigung fehlerhaft.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Klageerwiderung trägt sie vor, dass der klägerische Vortrag, demzufolge dieser auch eine der Zielsetzung der Beklagten genehme Nutzung anstrebt, bestritten werde. Die Anforderung an die Angabe des Verwendungszwecks im Bescheid hänge vom Einzelfall ab und lasse sich nicht generell bestimmen. Im Protokoll der Bauausschusssitzung würden zunächst die verschiedenen Nutzungsvarianten aufgezeigt. Anschließend werde die Nutzungsvariante für den Gemeinbedarf „Musikschule/ Stadtkapelle, VHS/ Tourismus/ Kultur und Stadtmuseum/ Archiv“ am Bahnhof besonders breit dargestellt und von der Stadt eindeutig bevorzugt. Ziel der Planung sei mithin, den Bahnhof samt Umfeld städtebaulich zu ordnen und einer zukunftsfähigen, am Gemeinbedarf orientierten, möglichst kulturellen Nutzung zuzuführen. Da für den Bahnhof die „Nutzungsvariante III – Musikschule/ Stadtkapelle“ hinsichtlich des Platzbedarfs bereits leicht überschritten sei, sei es sinnvoll, diese Chance zu nutzen und das Nutzungskonzept durch ergänzende Nutzungsarten zu vervollständigen. Unter Umständen könne der Vorstellung eines „Gesamtkulturhauses“ nachgekommen werden. Im Bahnhof seien kürzlich im Untergeschoss Bandübungsräume fertiggestellt worden. In Kürze stehe die Nutzung des Bahnhofgebäudes wieder auf der Tagesordnung im Stadtrat mit dem zusätzlichen Vermerk, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts an eine Gemeinbedarfsnutzung zu koppeln sei. Es treffe nicht zu, dass die Nutzung in den Augen der Klägerseite „nicht ansatzweise absehbar“ sei. Eine Planung bis ins Detail sei nicht zu fordern.

Das Gericht hat am 29. November 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht formell rechtswidrig. Die Anhörung des Klägers, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, ist zwar im vorgelegten Behördenvorgang nicht dokumentiert. Es ist aber davon auszugehen, dass sie stattgefunden hat. Laut dem angefochtenen Bescheid hat der Kläger mehrmals vorgesprochen, wobei zumindest ein konkretes Vorsprachedatum genannt wird (27. Juni 2016; der Kläger habe dabei „auf eine schnelle Ausübung des Vorkaufsrechts gedrängt“). Dass das nicht stimmt, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 3 BauGB. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich ein Vorkaufsrecht zu. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts steht im Ermessen der Gemeinde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des allgemeinen Wohls, liegen vor (nachfolgend 1.). Jedoch ist das Ermessen nicht richtig ausgeübt (nachfolgend 2.).

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor.

Der Vorkaufsfall ist eingetreten. Dem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB unterliegen nur rechtswirksame, sanierungsrechtlich genehmigte Verträge (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein unwirksamer Vertrag lässt die Ausübung des Vorkaufsrechts ins Leere gehen. Hier hat die Beklagte jedoch in § 3 der Sanierungssatzung von der Befugnis gemäß § 142 Abs. 4 Hs. 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen.

Das Vorkaufsrecht ist von der Beklagten rechtzeitig ausgeübt worden, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die beiden Grundstücke liegen im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet, § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB, so dass der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB einschlägig ist.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn damit die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind. Den breiten Einsatzmöglichkeiten des Sanierungsrechts entspricht ein umfassend anwendbares Vorkaufsrecht (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 70).

Unter Berücksichtigung der Begründung der Sanierungssatzung (Bl. 63 – 66 der Behördenakte) und der in der Sitzung des Bauausschusses aufgefächerten Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten (Bl. 71 – 76 der Behördenakte) ist festzustellen, dass alle der dort genannten Nutzungsmöglichkeiten eine mit den Zielen des Sanierungsgebiets korrespondierende Ausrichtung am allgemeinen Wohl darstellen. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass die Beklagte im angegriffenen Bescheid lediglich einen bunten Strauß unterschiedlichster Nutzungsmöglichkeiten für das Bahnhofsgebäude aufführe, jedoch noch nichts konkret beschlossen habe, führt nicht zum Fehlen der Voraussetzung des allgemeinen Wohls. Denn wenn wie hier alle der aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt sind, lässt die fehlende Konkretisierung nicht bereits den Tatbestand der Ausübung des Vorkaufsrechts entfallen, vielmehr ist es eine Frage der Ermessensausübung im Einzelfall, in welchem Grad der Verwendungszweck konkretisiert sein und wie damit die Ermessensausübung korrespondieren muss.

2. Die Ausübung des Ermessens im angefochtenen Bescheid ist nicht rechtmäßig, § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 und Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG. Die Anforderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB nach der Angabe des Verwendungszwecks ist nicht ausreichend beachtet (nachfolgend 2.1), was als solches zwar noch nicht zu einem beachtlichen Fehler führt, was sich hier aber in einer fehlerhaften Ermessensausübung niederschlägt (nachfolgend 2.2), weil der Bescheid nicht ausreichend erkennen lässt, welchen Verwendungszweck genau die Beklagte verfolgt, weshalb die Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

2.1. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Diese spezielle Regelung ergänzt das allgemeine Begründungserfordernis für einen in Rechte des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsakt. Welche Anforderungen an die Angabe der Gemeinde zu stellen sind, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht vorab nach allgemeinen Maßstäben festlegen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 81).

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie keinen einzelnen, ganz genau begrenzten Zweck nennen muss, da sie sich sonst jedes stadtplanerischen Spielraums begeben würde. Außerdem bestünde bei einer zu engen Auslegung des anzugebenden Verwendungszwecks in vielen Fällen die Gefahr einer Entschädigungspflicht wegen zweckwidriger Verwendung, § 28 Abs. 3 Satz 7 BauGB, obwohl es praktisch oft Fälle geben wird, in denen sich eine bestimmte Nutzung aus Gründen, die der Gemeinde nicht vorwerfbar sind, nicht realisieren lässt.

Der angefochtene Bescheid lässt aber auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht ausreichend erkennen, welchen Verwendungszweck genau die Beklagte mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgt.

Die Angabe im angefochtenen Bescheid, dass das Vorkaufsrecht für die Errichtung eines (Gesamt-) Kulturhauses, insbesondere Volkshochschule, Tourismusbüro und Musikschule, aber auch für andere kulturelle Nutzungen (z.B. noch Stadtkapelle), ausgeübt werden soll, würde einen ausreichend konkreten Verwendungszweck darstellen. Zwar entspricht die Nennung dieses Zwecks nicht exakt den Vorgaben der zugrundeliegenden Bauausschusssitzung, in der die Nutzungsvariante „Nutzungsvariante III – Musikschule/ Stadtkapelle“ mit einem etwas abweichenden Inhalt in den Vordergrund gestellt wird, ohne die anderen Nutzungsvarianten auszuschließen. Vor dem Hintergrund, ausgerichtet am Zweck des § 24 BauGB, der Gemeinde einen ausreichenden Spielraum für ihre beabsichtigten Nutzungen zu verschaffen, lassen sich die kulturellen Nutzungen in den Nutzungsvarianten IV und V noch zum Nutzungszweck (Gesamt-) Kulturhaus dazuzählen. Jedoch belässt es der angefochtene Bescheid nicht damit, sondern nennt als weitere Nutzungszwecke auch noch Parkflächen, studentisches Wohnen und geförderten Wohnungsbau, teilweise entsprechend den im Bauausschuss ebenso aufgeführten Nutzungsvarianten I und II. Schließlich nennt der Bescheid auch noch den in der Niederschrift der Bauausschusssitzung gar nicht besprochenen Nutzungszweck der streitgegenständlichen Grundstücke als Erweiterungsfläche für das benachbarte Altenheim H.-G.-Spital auf FlNr. 825. Mit der Nennung einer solchen Vielzahl möglicher, z.T. einander widersprechender Nutzungen der zu erwerbenden Grundstücke ist der von § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB verlangten Angabe des Nutzungszwecks nicht mehr genügt (VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 65, bestätigt durch BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris). Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB muss der Verwendungszweck genannt werden. Unter der oben dargestellten Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 BauGB ist ein Verwendungszweck für eine miteinander in Beziehung stehende Vielzahl von einzelnen Nutzungen davon noch umfasst, nicht mehr jedoch mehrere, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungszwecke, von denen nur einer verwirklicht werden könnte.

2.2. Die fehlende Angabe des Nutzungszwecks gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB führt hier zu einem Ermessensfehler.

Wird der Verwendungszweck nicht im Einklang mit § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB angegeben, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 81 und VG Würzburg, B.v. 12.3.2015 W 5 K 14.808 juris Rn. 28, jeweils m.w.N. auch zur Gegenauffassung) nicht zwangsläufig rechtswidrig. Eine nicht ordnungsgemäße Angabe des Verwendungszwecks kann aber auf die Ermessensentscheidung durchschlagen, diese also gegebenenfalls gleichsam „infizieren“ (VG Würzburg a.a.O. m.w.N.; Spieß in: Jäde/Dirnberger, 8. Auflage 2017, § 24 BauGB Rn. 24).

So ist es hier. Die Besonderheit liegt darin, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Grundstücke als solche gar keine konkrete Nutzung angibt, die sie mit deren Erwerb isoliert verfolgt. Vielmehr geht die Beklagte ausweislich des Bescheids und des Protokolls der Bauausschusssitzung davon aus, dass sich die aufgeführten Verwendungszwecke auf das Bahnhofsgebäude und dessen angestrebte Nutzung beziehen. Die beiden Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, sollen nach der Verwendungsabsicht der Beklagten dazu dienen, sicherzustellen, dass die beabsichtigten Nutzungen des Bahnhofgebäudes nicht daran scheitern, dass dieses dafür zu wenig Platz bietet. Insofern schreibt die Beklagte den beiden streitgegenständlichen Grundstücken die Funktion zu, als Erweiterungsfläche für die angedachten Nutzungen des Bahnhofgebäudes zu dienen. Ein solches Vorgehen ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine entsprechende, ordnungsgemäße Ermessensausübung würde aber voraussetzen, dass der Verwendungszweck des Bahnhofsgebäudes genau genug bezeichnet ist, um der Vorgabe des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu genügen. Weil das nicht der Fall ist, fehlt für die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid eine wesentliche tatsächliche Grundlage. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris Rn. 13) verlangt für die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass die wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkte dargestellt und dass die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. In der hier vorliegenden Konstellation ist es dafür erforderlich, sich über den konkreten Verwendungszweck i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB bewusst zu sein, um die Ausübung des Vorkaufsrechts mit den dafür und dagegen sprechenden Umständen abwägen zu können. Da der konkrete Verwendungszweck nicht genau genug feststeht, ist die Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß.

Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen fand nicht statt.

Nach alledem wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2011, mit welchem die Beklagte ein Vorkaufsrecht unter Bezugnahme auf die Sanierungssatzung vom 21. Juli 1989 (Satzung der Stadt C. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“) ausgeübt hat.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2011 die Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 der Gemarkung C. mit einer Gesamtfläche von 152 qm zu einem Preis von 1.700,-- Euro. Die unbebauten Grundstücke befinden sich im Bereich des G.-platzes in unmittelbarem Anschluss an historische Scheunengebäude. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte der beurkundende Notar den Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten an.

Der G.-platz ist Teil des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“, welches mit Satzung vom 21. Juli 1989 festgesetzt wurde. Zu der Sanierungsatzung gibt es einen Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen mit Stand November 1988 der Architekten R. + S. In den vorgelegten Behördenakten befindet sich weiterhin ein Plan vom 28. September 2001 der Architekten M... + Partner mit dem Titel „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ (Platzgestaltung Festplatz, Grundrisse mit Außenanlagen und Ansicht). In diesem Plan ist im Bereich der beiden Grundstücke eine Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vorgesehen neben dem Neubau einer öffentlichen WC-Anlage mit Gäste-Info. Außerdem findet sich ein Plan vom 30. November 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Hier sind die betroffenen Grundstücke als private Gärten bezeichnet. In den auf Anfrage des Gerichts weiter vorgelegten Akten befindet sich ein Plan vom 26. Juli 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Dieser Plan bezeichnet die betroffenen Grundstücke ebenfalls als private Gärten. Die Situierung der Parkplätze und der Bäume ist leicht anders als auf dem späteren Plan. Zudem befindet sich hier die Zufahrt unmittelbar nördlich der Scheunen des Fischereivereins, wohingegen im späteren Plan vom 30. November 2006 die Zufahrt nach Norden zu den privaten Garagen verlegt und zudem am bisherigen Standort ein Rondell mit Bäumen und Sitzgelegenheiten vorgesehen ist. Beide Pläne sehen im Nordwesten zum Steg über den S.-bach hin eine Infotafel mit Wegweisern vor. Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat der Stadtrat die Zustimmung zur Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsarbeiten entsprechend dem Plan vom 26. Juli 2006 erteilt.

In der Sitzung des Stadtrats vom 30. Mai 2011 beschloss die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts und erließ zum Vollzug gegenüber dem Verkäufer den angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2011. Das Nutzungskonzept vom 28. September 2001 sehe im Bereich der fraglichen Grundstücke den Neubau einer Gäste-Info mit Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene der Umsetzung dieses Nutzungskonzepts und sei für das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Der mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2012 mit Urteil vom 1. Februar 2012 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Beklagte hätte ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil bereits mangels gültiger Sanierungssatzung kein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet vorgelegen habe. Die Beklagte habe das Sanierungsgebiet durch einen Plan des Architekturbüros R. + S. vom 19. September 1988 bestimmen wollen, diesen Plan aber nicht der bekanntgemachten Sanierungssatzung beigelegt. Auch sonst sei das Sanierungsgebiet im Satzungstext nicht näher bestimmt worden. Die Beklagte habe zwar nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Niederlegung des Urteils die Sanierungssatzung mit einer Gebietskarte rückwirkend neu bekannt gemacht. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtserheblich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts und damit vor allem eine gültige Sanierungssatzung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. zumindest innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags vorliegen müssten. Außerdem sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Verlegung der öffentlichen WC-Anlage sei fraglich, ob der Ver- und Entsorgungsanschluss für Wohnmobile auf den streitgegenständlichen Grundstücken erforderlich sei. Der in den Akten befindliche Plan von 2006 gebe den aktuellen Zustand des Platzes wieder, der von den Planungen aus dem Jahr 2001 abweiche. So sei im Einfahrtsbereich ein Rondell geschaffen worden. Es seien Bäume gepflanzt und der Parkbereich durch 10 bis 20 Zentner schwere Steine abgegrenzt worden. Es sei wenig realistisch, dass diese als Provisorien jeder Zeit versetzbar seien. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Plan von 2006 die nunmehrigen Sanierungsziele widerspiegle. In diesem Plan würden jedoch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten bezeichnet ohne besondere Darstellungen oder Planungsabsichten. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit das Wohl der Allgemeinheit den Erwerb dieser Grundstücke rechtfertigen könne. Der Vortrag der Beklagten, dass an dieser Stelle eine Ladestation für Elektrofahrzeuge errichtet werden könne, habe noch keinen Niederschlag in den Planungen gefunden. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine solche Station zwingend an diesem Ort zu errichten wäre.

Mit der durch Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass keine gültige Sanierungssatzung vorgelegen habe. Die Satzung sei im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Rückwirkung am 27. Januar 2012 erneut bekannt gemacht worden und hätte entgegen der Auffassung des Erstgerichts daher berücksichtigt werden müssen. Auch liege das nötige Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Das Erstgericht habe den Plan vom 30. November 2006 fälschlich als Nutzungskonzept gewertet. Der Plan habe jedoch nur den damals vorhandenen Ist-Zustand wiedergegeben und enthalte keine Sanierungsziele. Die Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke als private Gärten und Grünflächen stelle keine Aufgabe des Nutzungskonzepts für eine Wohnmobilstation und eine Gästeinfo dar. Die Beklagte halte vielmehr an diesem Ziel weiter fest. Allein der Plan aus dem Jahr 2001 gebe das Nutzungskonzept wieder. Im Übrigen seien die vorhandenen und im Plan von 2006 eingezeichneten Begrenzungssteine jederzeit mit entsprechendem Gerät versetzbar und würden auch für diverse Veranstaltungen immer wieder versetzt. Es obliege zudem der Planungshoheit der Beklagten, wo die von ihr gewünschte Wohnmobilstation und die Gästeinfo errichtet werden sollen. Es komme daher im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit nicht darauf an, ob an anderer Stelle Platz dafür wäre.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe in der Stadtratssitzung vom 2. Juli 2007 öffentlich den Abschluss der Sanierungsarbeiten gegenüber den Bürgern und durch persönlichen Brief gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt gegeben. Die Beklagte habe zudem bei einem früheren Verkauf eines der beiden Grundstücke ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht mehr durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Gästeinformation sei längst an einer anderen Stelle, nämlich an der Bundesstraße errichtet. Das Grundstück FlNr. 351 könne zudem nicht mehr für eine Wohnmobilstation in Anspruch genommen werden, da die Voreigentümerin mit einer Sandsteinmauer zum G. Z.-platz hin abgesperrt habe. Für diese Maßnahme seien von der Beklagten Fördermittel gewährt worden. Die WC-Anlage sei ebenfalls an anderer Stelle errichtet worden. Die Beklagte habe zudem ohne Rechtsgrundlage eine Leitung zur Dachentwässerung benachbarter Grundstücke auf das klägerische gelegt und sich zur Errichtung eines Zauns verpflichtet.

Auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist im Ergebnis richtig. Der Vorkaufsrechtsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) eine gültige Sanierungssatzung und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorlag. Zwar litt die Satzung vom 21. Juni 1989 an einem Bekanntmachungsfehler, da der Plan, aus welchem sich das Sanierungsgebiet ergibt, der bekanntgemachten Sanierungssatzung nicht beigelegt war. Die Beklagte hat jedoch im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 27. Januar 2012 die Satzung erneut unter Beifügung des Plans mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4, § 143 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht. Wird eine Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, entspricht die Rechtslage der Rechtslage, die gegolten hätte, wenn die Satzung bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam gewesen wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der Rückwirkung Bescheiden nachträglich eine sichere Grundlage zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 14/97 - NVwZ 1999, 419; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 214 Rn. 261). Da die Bekanntmachung mit Rückwirkung zwar nach der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 19. Januar 2012, aber vor der Niederlegung des Urteils am 1. Februar 2012 erfolgte, hätte das Erstgericht gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die rückwirkende Heilung der Sanierungssatzung bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 63). An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (vgl. VGH BW, U. v. 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64).

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris; B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris). Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Begründung der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für den G. Zimmerplatz. Die vorbereitende Untersuchung nach § 141 BauGB spricht hier lediglich von der Schließung der Baulücke im südwestlichen Teil der U-förmigen Scheunenanlage, um die ursprünglichen Raumkanten wieder herzustellen. In diesem Neubau und der nördlich angrenzenden Scheune könnte der städtische Bauhof untergebracht werden. Außerdem könnte der Uferbereich des S.-bachs als Grünanlage hergestellt und der Platz selbst als Erweiterung des Festplatzes oder als Handwerkerhof sowie Frei- und Aufenthaltsfläche genutzt werden. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass zur Realisierung der Maßnahmen am G.-platz der Erwerb auch der nun gegenständlichen Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 erforderlich sei. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen begann die konkrete Planung den G.-platz betreffend erst rund 10 Jahre nach Erlass der Sanierungssatzung. Im Jahr 1999 fanden erste Gespräche mit Investoren und Anliegern statt. Die ersten Planungen sahen unter anderem auch den Abriss aller Scheunengebäude und die Errichtung eines Supermarkts vor. Nach einer Bestandsaufnahme im Jahr 2000 erstellte das Architekturbüro B. + Partner ein Nutzungskonzept mit sieben Varianten. Mit Beschluss vom 4. April 2001 entschied sich der Stadtrat für die Variante 4 mit der Begründung, die Stadt strebe eine Lösung unter Einbeziehung des weitgehenden Erhalts der Scheunen, unter Einbeziehung des Eigentümerbedarfs von vier Scheunen als Lager, möglichst ohne Folgekosten für die Stadt an. Die Gestaltungsvariante 4 liege diesem Ziel am Nächsten. Zudem wurde dem Abschluss von Vorverträgen zugestimmt. Die Variante 4 sieht im Scheunenbereich entlang der Bundesstraße eine Diakoniestation mit Ambulanz und Krankengymnastik vor. Der südliche Scheunenbereich, der nach dem Stadtratsbeschluss weiter privat genutzt werden sollte, wird als Arztpraxis und Veranstaltungsraum für Bauernmarkt oder Theater bezeichnet. Das nordwestliche Scheunengebäude soll dem Fischereiverein dienen. Zwischen dem südlichen und dem nordwestlichen Gebäude ist ein Technik/WC Gebäude als Neubau vorgesehen, das über überdachte Gänge mit den beiden Bestandsgebäuden verbunden wird. Ein Wohnmobilstellplatz ist weder in dem Plan der Variante 4 noch im Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 erwähnt. Einzig in der Niederschrift einer Besprechung verschiedener Behörden zur Städtebauförderung vom 29. März 2001 findet sich die Aussage des Vertreters der Regierung von Oberfranken, dass die Errichtung eines Campingplatzes (mit Anschlüssen für Strom, Wasser usw.) aus der Städtebauförderung nicht förderfähig sei. Lediglich der Plan „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ vom 28. September 2001 des beauftragten Architekturbüros sieht südlich des Neubaus einer öffentlichen WC-Anlage mit Gästeinfo einen Wohnmobilstellplatz mit Wasser- und Fäkalienanschluss vor. Hinsichtlich dieses Plans findet sich in den vorgelegten Akten jedoch kein Stadtratsbeschluss, in welchem dieser als offizielles Nutzungskonzept bestätigt worden wäre. In einer weiteren Aktennotiz zu einer Behördenbesprechung am 21. November 2001 wird im Zusammenhang mit der Neugestaltung des G.-platzes lediglich erwähnt, dass versucht werden solle, Funktionsbauten (Informationsstand/WC-Anlage) dort unterzubringen. Mit Beschluss des Stadtrats vom 17. Dezember 2001 wurde der Planungsauftrag für das Sanierungskonzept an das Architekturbüro vergeben vorbehaltlich der Förderzusage der Regierung. Dieser Auftrag wurde schließlich nach Erhalt des Förderbescheids am 20. März 2002 erteilt. Es wird in keiner dieser Unterlagen Bezug auf den Plan vom 28. September 2001 genommen. Zu einer weiteren Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 schließlich lässt sich einer Aktennotiz entnehmen, dass künftig zwei Scheunen vom Fischereiverein genutzt werden sowie zwei Scheunen die Eigentümer behalten sollten. Die restlichen zwei Scheunen an der Bundesstraße würden abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das „aktuelle Nutzungskonzept durch einen Plan (mit erläuternden Anmerkungen)“ gegenüber der Regierung darzustellen sei. Ein entsprechender Plan (wohl mit Datum vom 21. Mai 2003) wurde der Regierung zwar mit Schreiben vom 27. Mai 2003 übersandt, ist aber nicht in den Akten enthalten. In der Folge findet sich ein Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2006 samt Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 26. Juli 2006 in den Akten. In dem Beschluss stimmt der Stadtrat der Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsanlagen (hier Außenanlagen am S.-bach) zu, welche den Abbruch des ehemaligen Bauhofs (nordwestliches Scheunengebäude), die Rodung der Bäume entlang des S.-bachs, Entwässerungseinrichtungen, die Ufergestaltung am S.-bach sowie Beleuchtung und Bäume umfassen. Im Plan selbst ist inzwischen die WC-Anlage samt Gästeinfo nicht mehr eingezeichnet und die hier gegenständlichen Grundstücke sind als private Gärten bezeichnet. Eine „Infotafel und Wegweiser“ ist hingegen im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet. Der weitere Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 30. November 2006 sieht eine leicht veränderte Platzgestaltung selbst (Aufteilung der Stellplätze, Bäume, Begrenzungssteine) sowie eine geänderte Zufahrtssituation und das Rondell nördlich der Scheune des Fischereivereins an der Bundesstraße vor. Die gegenständlichen Grundstücke sind weiterhin als private Gärten bezeichnet. Die „Infotafel und Wegweiser“ ist ebenfalls im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet.

Aufgrund der sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Historie der Umgestaltung des G.-platzes geht der Senat davon aus, dass die Beklagte das Nutzungskonzept stetig fortentwickelt hat. Maßgeblich ist aufgrund dieser Fortentwicklung nicht der Stand, welcher in dem Plan vom 28. September 2001 dokumentiert ist, sondern der vom Stadtrat mit Beschluss vom 31. Juli 2006 behandelte Plan vom 26. Juli 2006. Dieses letzte vom Stadtrat bestätige Nutzungskonzept sieht die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Plan vom 30. November 2006 noch eine weitere Fortentwicklung des Nutzungskonzepts darstellt, jedoch ergibt sich hierzu nichts aus den Akten, insbesondere keine Behandlung im Stadtrat der Beklagten. Der als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Plan vom 28. September 2001 hingegen ist ausweislich der vorgelegten Akten nie vom Stadtrat behandelt und darüber entsprechend auch nicht beschlossen worden. Er kann daher bereits deshalb keine verbindlichen Sanierungsziele festsetzen, welche das Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtfertigen könnten. Der Beschluss des Stadtrats vom 30. Mai 2011 zur Ausübung des Vorkaufsrechts kann dies nicht ersetzen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits weitere überarbeitete Konzepte von 2003 und 2006 existierten. Zudem sind die in diesem Plan vorgesehenen Planungen und Nutzungen in großen Teilen tatsächlich überholt (s. Plan vom 30. November 2006). So ist die darin für die Diakoniestation vorgesehene Scheune entlang der Bundesstraße inzwischen durch den Fischereiverein genutzt, der im Plan von 2001 eigentlich in der nordwestlichen Scheune untergebracht werden sollte. Diese wird in den Plänen von 2006 nunmehr als private Scheunennutzung gekennzeichnet. Die südlichen Scheunen sind sowohl 2001 als auch 2006 privat genutzt. Weggefallen ist hingegen der 2001 noch vorgesehene Neubau einer öffentlichen WC-Anlage, die jetzt außerhalb des Plangebiets des G.-platzes errichtet wurde. Die Gästeinfo, die 2001 noch vor der WC-Anlage vorgesehen war, befindet sich in den Plänen von 2006 im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin. Der 2001 nördlich der Diakonienutzung geplante Carport ist 2006 weiter nach Norden an den S.-bach verlegt worden. Auch wurden das Bett des S.-bachs aufgeweitet und die Platzgestaltung als solche mit Stellplätzen und anderem gänzlich umgestaltet. Insbesondere im Hinblick auf die Aktennotiz über die Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 und den mit Schreiben vom 27. Mai 2003 an die Regierung von Oberfranken übersandten neuen Plan mit aktuellem Nutzungskonzept ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Nutzungskonzept stetig fortentwickelt und den aktuellen Entwicklungen angepasst sowie weiter detailliert hat, wie es auch im Rahmen eines städtebaulichen Sanierung erforderlich ist. Bereits die Übersendung des Plans mit Schreiben vom 27. Mai 2003 zeigt, dass der Plan vom 28. September 2001 nicht mehr das aktuelle Nutzungskonzept darstellen konnte.

Die Parteien sind sich einig, dass der Plan vom 30. November 2006 den aktuellen Stand der Umgestaltungsmaßnahmen darstellt. Demgegenüber stellte der Plan vom 26. Juli 2006 nicht lediglich den Istzustand dar, sondern die geplanten Maßnahmen insbesondere mit der Umgestaltung des Uferbereichs des S.-bachs, deren Finanzierung im Beschluss vom 31. Juli 2006 genehmigt wurde. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Plan vom 30. November 2006 gab die Beklagte in der Sitzung des Stadtrats vom 2. Juli 2007 den „offiziellen Abschluss der Sanierungsarbeiten „G.-platz“„ bekannt und feierte dieses Ereignis am 6. Juli 2007 mit der Bevölkerung. Mit Abschluss der Sanierungsarbeiten für das Teilprojekt G.-platz wäre es ohnehin der Beklagten nicht mehr möglich, ein Vorkaufsrecht auszuüben, da dessen Voraussetzungen mit Abschluss der städtebaulichen Sanierung entfallen. Dass die Sanierung des G.-platzes entsprechend dem mit Plan vom 30. November 2006 dokumentierten Status Quo tatsächlich abgeschlossen war, zeigt zudem die Nichtausübung des Vorkaufsrechts beim früheren Verkauf des Grundstücks FlNr. 358/3 mit Beschluss des Stadtrats vom 16. Juli 2007, dem Notar mitgeteilt am 19. Juli 2007. Dies erfolgte nur wenige Tage nach der Feier zum Abschluss der Sanierungsarbeiten. Da im Rahmen der Ausübung eines Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit auch gegeben sein kann, selbst wenn ein Grundstück nicht zeitnah der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden kann, wäre es zu erwarten gewesen, dass die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausübt, um wenigstens bereits eines der nötigen Grundstücke zu sichern, wenn sie im Jahr 2007 nicht von einem endgültigen Abschluss der Sanierung des G.-platzes ausgegangen und die inzwischen deutlich überholten Planungen von 2001 noch als maßgebliches Nutzungskonzept betrachtet hätte.

Die als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Planung vom 28. September 2001 kann somit aus verschiedenen Gründen nicht als aktuelles Sanierungsziel angesehen werden, das unter dem Gesichtspunkt Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Auch der erst im Verfahren vor dem Senat ausschnittsweise vorgelegte Plan vom 3. September 2012 kann kein aktuelles Sanierungsziel darstellen, weil dieser zum einen nicht vom Stadtrat beschlossen wurde und zum anderen erst lange nach Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids datiert.

3. Es fehlt zudem an der erforderlichen Ermessensausübung seitens der Beklagten.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 enthält lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf das Vorliegen einer Sanierungssatzung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und deren Geltungsbereich für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie das Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit und den Verwendungszweck im Hinblick auf das „Nutzungskonzept“ vom 28. September 2001. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich in irgendeiner Weise Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen des Klägers am Erwerb des Grundstücks.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: W 5 K 14.1105

Urteil

23. Juli 2015

5. Kammer

gez.: Michel, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Vorkaufsrecht; Sanierungsgebiet; Fehlende Sanierungsgenehmigung; Keine Genehmigungsfiktion; Schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags; Wohl der Allgemeinheit; Ermessensausübung fehlerhaft;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Gemeinde Theilheim,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Bachstr. 13, 97288 Theilheim,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Ausübung des Vorkaufsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter Lieb, die ehrenamtliche Richterin Pistner aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

1. Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 2014 (Urk.Rolle Nr. ... des Notars Dr. W. F., W.) kauften die Kläger vom Beigeladenen das Grundstück Fl.Nr. 131 der Gemarkung T.. Dieses liegt im Sanierungsgebiet „Altortsanierung T.“ (gem. § 142 Abs. 3 BauGB). Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem die Kläger (bislang) zur Miete wohnen.

Auf die Mitteilung des Notars vom 25. Juli 2014, eingegangen bei der Beklagten am 31. Juli 2014, teilte die Beklagte dem Notariat mit, dass sich das Grundstück im Bereich eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets befinde, und forderte eine Abschrift des Kaufvertrags an, die am 7. August 2014 bei ihr einging.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 übte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aus. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, nach § 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 5. Oktober 2001 fänden die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge Anwendung. Danach sei der Grundstücksverkauf genehmigungspflichtig. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 16. September 2014 beschlossen, die Genehmigung nicht zu erteilen, sondern das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. der Sanierungssatzung „Altort T.“ auszuüben, weil sich das Grundstück Fl.Nr. 131 in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befinde. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung nach BauGB seien die Sanierungsgründe und -ziele der Altortsanierung T. definiert. Das Grundstück Fl.Nr. 131 liege an der B-straße zentral im Ort, für den sich aus dem Abschlussbericht zur vorbereitenden Untersuchung und dem städtebaulichen Rahmenplan folgende Ziele ergäben:

D-platz - Entwicklung einer räumlichen Mitte als zentraler Platz gegenüber Kirche und Rathaus B-straße - Gestaltungskonzept für den Straßenraum als zentraler Aufenthaltsort.

Zur Sicherung der Ziele der Altortsanierung mache die Beklagte von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und akzeptiere den Kaufpreis von 82.500,00 EUR. Eine Anhörung der Beteiligten sei in der Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses vom 30. September 2014 erfolgt. Es sei sowohl dem Beigeladenen als auch den Klägern die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der Entscheidung zu äußern. Auch seien die Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts dargelegt worden.

Der Bescheid wurde den Klägern in Abdruck übersandt.

2. Am 31. Oktober 2014 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien als Käufer klagebefugt. Auf eine Bekanntgabe des Bescheids an die Käufer komme es nicht an.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtswidrig, da aus dem vollständigen Brachliegen der Sanierung seit 2004, zumindest aber seit Juli 2008 geschlossen werden könne, dass die Beklagte die weitere Sanierung aufgegeben habe. Die Wirkung einer städtebaulichen Satzung entfalle auch dann, wenn erkennbar sei, dass der Satzungsgeber selbst nicht mehr von der Fortwirkung der Sanierungssatzung ausgehe. Eine einmal unwirksam gewordene Satzung könne auch nicht mehr durch spätere Maßnahmen reaktiviert werden.

Hilfsweise sei die anfängliche Unwirksamkeit der Sanierungssatzung mangels Konkretisierung der gesetzlichen Sanierungsgründe nach § 136 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.

Im angegriffenen Bescheid werde keine Angabe zum Verwendungszweck des Kaufgegenstands gemacht, der notwendiger Inhalt eines Bescheids über die Ausübung eines Vorkaufsrechts sei. Wenn, wie vorliegend, der Bedarf am Eigentumserwerb für die Ziele der Sanierung nicht offenkundig ersichtlich sei, müsse bereits das Fehlen der Angabe des konkreten Verwendungszwecks zur Aufhebung des Bescheids führen. Eine Nachholung der fehlenden Angabe sei nicht möglich. Ein beabsichtigter Abriss des Gebäudes gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Eine solche Absicht könne die Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht rechtfertigen, denn sie stünde in Widerspruch zum beschlossenen Sanierungsrahmenplan, der vom Erhalt des Gebäudes ausgehe. In der maßgeblichen Karte des Rahmenplans sei das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 131 weiß dargestellt, d. h., für dieses seien keine Maßnahmen im Rahmen der Sanierung vorgesehen. Abzureißende Gebäude seien nach der Legende des Rahmenplans orange darzustellen. Aus der Nichtkennzeichnung folge unmissverständlich, dass für das entsprechende Gebäude keine Maßnahmen vorgesehen seien. Den eindeutigen Rahmenplan nunmehr als gestalterischen Fehler darzustellen, sei untauglich. Es ergebe sich auch keineswegs, dass der Begriff „D-platz“ immer nur die in den „Ideen“ auf S. 36 des Abschlussberichts dargestellte Variante habe beinhalten sollen. Ansonsten hätte man erwarten können, dass der Rahmenplan die umfangreiche und kostenintensive Maßnahme bei den Maßnahmen, den Kosten und dem Zeitplan nochmals konkret anführen würde. Eine über den bisherigen Rahmenplan hinausgehende weitere Planung sei für die B-straße bzw. den D-platz nicht vorgesehen.

Darüber hinaus fehle es für die Ausübung des Vorkaufsrechts am Rechtfertigungsgrund des „Wohls der Allgemeinheit“. Die lange Phase des Stillstands der Sanierung bilde ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein nach einer Pause von zehn bzw. sechs Jahren ausgeübtes Vorkaufsrecht nicht vom Wohl der Allgemeinheit getragen sein könne. Der Sanierungsrahmenplan sehe für das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Maßnahmen vor, für den nördlichen Gartenteil des Grundstücks sehe er eine „Begrünung und Gestaltung der Hoffläche“ vor. Es gebe keinen Bedarf, die sich auf den Gartenbereich beschränkende Maßnahme durch einen Grunderwerb mittels Vorkaufsrecht durchzuführen. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts hätten ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 16. September 2014 auch Beweggründe vorgelegen, die dem Vorkaufsrecht eindeutig entgegenstünden. Es werde deutlich, dass die Absicht bestehe, die Immobilie zu erhalten und zu vermieten. Ein Eigentumserwerb zum Zweck der Weitervermietung sei mit den städtebaulichen Sanierungszielen nicht vereinbar, weil nicht klar werde, warum die Weiternutzung durch die Kläger, die das Haus seit mehr als 30 Jahren bewohnten, mit den Sanierungszielen nicht vereinbar sein solle. In der Gemeinderatssitzung am 16. September 2014 sei auch deutlich geworden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts für noch nicht hinreichend konkretisierte und langfristige Sanierungsmaßnahmen erfolgen solle. Ein Motiv der allgemeinen Bevorratung von Immobilien sei mit dem Wohl der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn ein konkreter Sanierungsrahmenplan beschlossen worden sei, der auch nicht geändert worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei wegen Ermessensausfalls aufzuheben. Der Verweis auf die Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 genüge nicht, da es sich hierbei trotz der Anwesenheit der Kläger und des Beigeladenen um ein reines Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung handele. Die in der Gemeinderatssitzung diskutierten Gründe wären zudem ermessensfehlerhaft, weil irrig davon ausgegangen worden sei, man könne das zunächst fortbestehende Mietverhältnis später beenden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche der von den einzelnen Gemeinderäten vorgebrachten Erwägungen von der Gesamtheit des Gremiums mitgetragen werde. Eine bestimmte Erwägungen aufgreifende Beschlussfassung fehle. Ob eine Begründung nachgeholt werden könne, ergebe sich vorliegend nicht aus Art. 45 BayVwVfG.

Durch den mittlerweile erlassenen Grundsteuerbescheid für das streitgegenständliche Anwesen an die Kläger vom 23. Januar 2015 habe die Beklagte den Vorkaufsbescheid konkludent zurückgenommen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

3. Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags ließ sie vortragen, der Beklagten habe bei Erlass des angegriffenen Bescheides ein Vorkaufsrecht zugestanden, das mit Erlass der Sanierungssatzung wirksam entstanden und nicht wieder erloschen sei und mit dem angegriffenen Bescheid wirksam ausgeübt worden sei. Der Bescheid weise keine formellen Mängel auf, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt und sei nicht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen. Darüber hinaus seien der Beklagten bei der Ermessensausübung keine Ermessensfehler vorzuwerfen.

Es seien weder formelle noch materielle Mängel der Sanierungssatzung ersichtlich. Insbesondere sei die Satzung nicht mangels Konkretisierung der Sanierungsgründe auf einen bestimmten städtebaulichen Missstand unwirksam. Da auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorlägen, sei das Vorkaufsrecht wirksam entstanden.

Das Vorkaufsrecht sei auch nicht zwischenzeitlich erloschen. Die Beklagte habe die Sanierungsbemühungen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Sie treibe die Sanierungspläne bis heute so aktiv wie möglich voran. Finanzielle Belange, bürokratische Auseinandersetzungen mit anderen staatlichen Einrichtungen und rechtliche Auseinandersetzungen mit Bürgern müssten jedoch mit in Betracht gezogen werden. Wegen eines im Jahr 2012 ausgeübten Vorkaufsrechts auf Basis der Sanierungssatzung, das Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 08.720 gewesen sei, sei die Beklagte bis heute in zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwickelt. Auch die Bemühungen zur Sanierung der Eingänge des Altorts gemäß der Feinuntersuchung aus dem Jahr 2003 würden weiter vorangetrieben. Der Bebauungsplan „N...West“ vom Juli 2008 sei Teil der Sanierungsbemühungen gewesen, auch wenn hierfür keine Fördermittel mehr hätten beantragt werden können. Bezüglich der Realisierung des Kreisverkehrs am Ortseingang sei die Beklagte noch in Gesprächen mit den zuständigen staatlichen Einrichtungen. Auch die zeitliche Überschreitung des angedachten Sanierungsplans lasse nicht auf eine Aufgabe schließen. Dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Von einem Brachliegen der Sanierung und einer faktischen Aufhebung der Sanierungssatzung könne daher keine Rede sein.

Das Vorkaufsrecht sei formell rechtmäßig ausgeübt worden. Der Bescheid habe ausdrücklich die Verwendungsabsicht zur Realisierung des bereits im Rahmen der Voruntersuchung geplanten „D-platzes“ als Teil der Sanierung des Altorts angegeben. Zur genaueren Konkretisierung werde auf den Abschlussbericht verwiesen, aus dem die Verwendung zur Herstellung des geplanten D-platzes eindeutig erkennbar sei. Selbst wenn der Verwendungszweck als nicht ausreichend konkret benannt angesehen werden sollte, reiche die Begründung jedenfalls zur Erreichung von Sinn und Zweck der Regelung aus. Das Argument, der Verwendungszweck widerspreche dem Sanierungsrahmenplan, könne nicht überzeugen. Der Rahmenplan sei kein eigenständiges, die Sanierungsplanung weiter konkretisierendes Werk, sondern Teil des Abschlussberichts. Bei der graphischen Darstellung des Rahmenplans, in welcher ein Teil des Grundstücks grün schraffiert sei, handele es sich allenfalls um einen gestalterischen Fehler. Dass sich das Projekt „D...platz“, wie es unter der Rubrik „Ideen“ dargestellt worden sei, verändert haben könnte, ergebe sich aus dem gesamten Abschlussbericht nicht. Allein aus der grünen Schraffierung eines Teils eines Flurstücks könne dies nicht hergeleitet werden. Die zu erhaltenden und zu renovierenden Gebäude seien gekennzeichnet. Das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei nicht als zu erhalten markiert. Eine Kennzeichnung abzureißender Gebäude sei überhaupt nicht erfolgt.

Das Vorkaufsrecht sei ausgeübt worden, um den vorgesehenen D...platz zu realisieren. Eine weitere Konkretisierung der Pläne habe noch nicht stattgefunden. Darüber hinaus bestehe keine lange Phase des Stillstands. Selbst eine lange Phase des Stillstands würde für sich genommen die Rechtfertigung am Allgemeinwohl nicht entkräften. Durch schlichten Zeitablauf entfalle die Rechtfertigung ebenfalls nicht. Gerade in Bezug auf Vorkaufsrechte liege es in der Natur der Sache, dass deren Ausübung für die Gemeinde nicht planbar sei und sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen könne. Darauf seien auch die Äußerungen in der Gemeinderatssitzung zu beziehen, wenn davon die Rede sei, dass sich das Haus zum jetzigen Zeitpunkt selbst trage. Ein Interesse an der wirtschaftlichen Finanzierung der Übergangsphase lasse die Rechtfertigung durch das Allgemeinwohl nicht entfallen. Allein zur Bevorratung der Immobilie sei das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden.

Ein Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB bestehe nicht, da das Gebäude langfristig abgerissen werden solle. Die weitere Nutzung des Gebäudes stelle lediglich eine Übergangsphase dar.

Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Es könne nicht allein auf die Ausführungen im Bescheid abgestellt werden. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht stelle allenfalls einen rein formellen Fehler dar, der gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt werden könne. Anhand der Gemeinderats-Sitzungsprotokolle werde deutlich, dass kein Ermessensausfall vorliege. Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 seien das Interesse der Kläger an der weiteren Wohnnutzung des Gebäudes sowie die finanziellen Interessen der Kläger und des Beigeladenen abgewogen worden. Es sei jedoch den Interessen des Gemeinwohls an der Verwirklichung des Sanierungsplans, insbesondere aufgrund der zentralen Lage des Grundstücks, der Vorzug gegeben worden. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass das Vorkaufsrecht den Klägern bei den Investitionen bekannt gewesen sei und auch kein Grund bestanden habe, darauf zu vertrauen, dass dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Darüber hinaus würden die aktuellen Interessen der Kläger dadurch geschützt, dass das Mietverhältnis vorerst ungekündigt fortbestehe, so dass die Investitionen der Kläger nicht überflüssig seien. Die von den Klägern als irrig bezeichnete Vorstellung eines Gemeinderatsmitglieds, der Mietvertrag sei kündbar, mache die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft. Ob ein Kündigungsgrund bestehe, könne aus Sicht der Beklagten derzeit gar nicht beurteilt werden.

Der Grundsteuerbescheid an die Kläger sei routinemäßig erlassen worden und mit Bescheid vom 13. Februar 2015 wieder aufgehoben worden. Dieser stelle weder ein Anerkenntnis der Eigentümerstellung der Kläger dar noch sei damit der Bescheid vom 2. Oktober 2014 zurückgenommen worden.

Bei der Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 16. September 2014 beschlossen, die Genehmigung nach § 144 BauGB nicht zu erteilen, handele es sich um eine Verwechslung.

Auf die weitere Klageerwiderung wird Bezug genommen.

4. Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren

5. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre schriftlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig.

Die Kläger wenden sich gegen den auch sie belastenden Verwaltungsakt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufern die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 28 Rn. 26, m. w. N.).

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist zwar nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch schwebend unwirksam war, ihr fehlte jedoch wohl die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit und sie erfolgte jedenfalls ermessensfehlerhaft.

a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück entstanden und auch nicht wieder erloschen ist.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.

Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung i. S. d. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen der §§ 142 und 143 Abs. 1 BauGB liegen vor; insbesondere ist die Sanierungssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und andere Fehler, die zur Ungültigkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720). Es ist insoweit auch unerheblich, ob die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 BauGB nachgekommen ist und in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke hat eintragen lassen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das Fehlen eines Sanierungsvermerks im Grundbuch kann die Rechtswirksamkeit der Satzung nicht berühren (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 55). Nachdem Fälle der Substanzschwächensanierung i. S. d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB und der Funktionsschwächensanierung i. S. d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht in einem Verhältnis der Exklusivität stehen, sondern auch - wie in der Praxis häufig - kumulativ vorliegen können (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 136 Rn. 79), ist die Angabe der Art der Sanierung in der Satzung entbehrlich. Nicht zum Inhalt der Satzung gehört die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Berliner Kommentar zum BauGB, § 142 Rn. 26). Die Sanierungssatzung tritt auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht „automatisch“ außer Kraft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19).

b) Nach Auffassung der Kammer ist der Vorkaufsrechtsbescheid zwar derzeit noch nicht wirksam, da Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrags ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an dem städtebaulichen Genehmigungserfordernis der Sanierungsgenehmigung nach § 145 BauGB. Die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen den Klägern und dem Beigeladenen führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 2. Oktober 2014.

Der zwischen den Klägern und dem Beigeladenen geschlossene Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, weil es an der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Beklagte fehlt. Die Beklagte hat nach dem Akteninhalt nicht ausdrücklich eine Sanierungsgenehmigung erteilt. Eine Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB wegen fehlender Ablehnung durch die Beklagte binnen eines Monats nach Eingang des Antrags ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht eingetreten.

Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB sind sowohl das dingliche Erfüllungsgeschäft als auch der schuldrechtliche Vertrag, der der Veräußerung eines Grundstücks zugrunde liegt, im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet grundsätzlich genehmigungspflichtig, es sei denn, die Genehmigungspflicht ist im vereinfachten Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen. Ist eine Genehmigung für den schuldrechtlichen Vertrag erteilt worden, gilt auch das zur Ausführung vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB).

Die Genehmigungspflicht ist vorliegend in der Sanierungssatzung, die die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren anordnet (vgl. § 2 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 5.10.2001), nicht ausgeschlossen. In der Sanierungssatzung ist ausdrücklich festgelegt, dass die Vorschriften des § 144 BauGB Anwendung finden (vgl. § 3 der Satzung).

Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB ist auch nicht von der (hier fehlenden) Eintragung des Sanierungsvermerks in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks abhängig (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 32). Der Sanierungsvermerk hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 143 Rn. 6). Nachdem die Sanierungssatzung auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht automatisch außer Kraft tritt (vgl. oben), besteht die Genehmigungspflicht auch unbefristet (zur Lösung des sich aus diesem Sachverhalt möglicherweise ergebenden eigentumsrechtlichen Konflikts vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19).

Vorliegend fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an einem Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so dass keine Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 und 4 BauGB eingetreten ist.

Die Sanierungsgenehmigung ist antragsbedürftig. Das Antragserfordernis ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB analog. Nachdem das Baugesetzbuch keine Regelung der Form des Antrags enthält, ist grundsätzlich auf das Verwaltungsverfahrensrecht zurückzugreifen, das nicht die Schriftform für Anträge bestimmt. Sie ergibt sich aber aus dem Erfordernis, dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sowie mittelbar aus § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Eingang“ des Antrags) und aus den Fristenregelungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB, die auch eine Genehmigungsfiktion vorsehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 145 Rn. 18).

Weder die Mitteilung des Notars vom 25. Juli 2014 noch die Kaufvertragsübersendung durch den Notar vom 6. August 2014, welche keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung enthalten, können als konkludenter Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung ausgelegt werden.

In einem vergleichbaren Fall ist zwar die Mitteilung des Notars über den Verkauf als konkludenter Antrag auf Genehmigung des Vertrags angesehen worden (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720), dieser Ansicht kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen jedoch nicht gefolgt werden:

Der Antrag muss erkennbar auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt werden (Berliner Kommentar zum BauGB, § 145 Rn. 5). Im vorliegenden Fall hat der Notar lediglich mit Schreiben vom 25. Juli 2014 den Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt, damit die Beklagte prüfen kann, ob ein Vorkaufsrecht besteht, das sie ausüben möchte, bzw. hat mit Schreiben vom 6. August 2014 den Kaufvertrag ohne weitere Bemerkungen übersandt, obwohl die Beklagte in ihrem Anforderungsschreiben vom 1. August 2014 an das Notariat erwähnt hat, dass sich das betroffenen Grundstück innerhalb eines Sanierungsgebiets befinde. In den Schreiben des Notariats ist ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht enthalten. Der Notar war zwar im Kaufvertrag bevollmächtigt worden, alle notwendigen Genehmigungen für die Beteiligten einzuholen, aufgrund des fehlenden Sanierungsvermerks im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks bestand für ihn aber keine Veranlassung, eine sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen, da er nicht von deren Erforderlichkeit ausging. Dies hat eine telefonische Erkundigung der Berichterstatterin der Kammer am 14. Juli 2015 beim Notariat Prof. Dr. L.../Dr. F. ergeben. Da in der Sanierungssatzung für eine Sanierung, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen werden kann, musste das Notariat aus der Mitteilung der Beklagten, das Grundstück liege im Sanierungsgebiet, auch nicht schließen, dass eine Genehmigung erforderlich und einzuholen wäre. Nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung auf Mitteilung der Sanierungssatzung und der betroffenen Grundstücke bzw. des betroffenen Grundstücks an das Grundbuchamt zur Eintragung des Sanierungsvermerks nach § 143 Abs. 2 BauGB nach dem Akteninhalt nicht nachgekommen ist, konnte sie auch vom Empfängerhorizont den o.g. Schreiben des Notariats keine weitergehende Bedeutung zumessen als diese ausdrücklich enthielten.

Nachdem folglich eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist - der in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 vom Klägerbevollmächtigten vorsorglich gestellte Genehmigungsantrag ist insoweit unerheblich -, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis die Sanierungsgenehmigung erteilt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 145 Rn. 16 f.). Da die Gemeinde nach der Rechtsprechung des BGH das Vorkaufsrecht nach Abschluss eines Kaufvertrags jedoch schon vor Erteilung der zur Wirksamkeit dieses Vertrags erforderlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt ausüben darf (vgl. U.v. 15.5.1998 Nr. V ZR 89/97), führt das derzeitige Fehlen der Sanierungsgenehmigung nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, sondern berührt nur die Frage der Wirksamkeit der Ausübungserklärung.

c) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch wohl nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt.

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.). Im Übrigen ist der Gemeinde bei der Planung und der Verwirklichung ihrer Sanierungsziele im Detail auch ein Spielraum einzuräumen (VG Würzburg, U.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720). Der Eigentumserwerb durch die Gemeinde ist bereits dann gerechtfertigt, wenn eine der Vertragsparteien mit dem Kauf Maßnahmen plant, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen würden, und wenn demgegenüber der gemeindliche Vorkauf die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme fördert (VG Würzburg, Ue.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720 u. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.). Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird nicht vom Gemeinwohl gedeckt, wenn die Gemeinde das Grundstück lediglich aus privatwirtschaftlichem Gewinnstreben erwirbt. Aus der Zweckbindung des Vorkaufsrechts ergibt sich auch, dass die Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB dieses nicht „lediglich“ zu Vorratszwecken ohne Bezug zu einer städtebaulichen Maßnahme ausüben darf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 64).

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren. Die Sanierungsziele können sich aus der Begründung der Sanierungssatzung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben. An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher. Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen. Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts wohl nicht.

Im vorliegenden Fall liegt für das streitgegenständliche Grundstück trotz des fortgeschrittenen Stadiums des Sanierungsverfahrens keine Detailplanung vor. Das Sanierungsziel kann daher nur dem Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchungen entnommen werden. Der Abschlussbericht enthält zwar in den „Ideen“ - auch zeichnerisch - die „Schaffung eines D...platzes als neue Mitte des Ortes“, der ebenfalls im Abschlussbericht enthaltene städtebauliche Rahmenplan übernimmt hingegen nur den Text „D...platz - Entwicklung einer räumlichen Mitte als zentraler Platz gegenüber Kirche und Rathaus“ und nicht die zeichnerische Darstellung des Platzes. Die zeichnerische Darstellung im städtebaulichen Rahmenplan trifft für das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Festsetzung, insbesondere nicht eine der für andere Grundstücke getroffenen Festsetzungen „modernisieren, abreißen“ oder „erhalten und sanieren“. Die unbebaute Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ist im städtebaulichen Rahmenplan hellgrün eingefärbt, was nach der Legende „Begrünung und Gestaltung privater Hofflächen“ bedeutet. Der Abschlussbericht ist daher im Hinblick auf das Sanierungsziel für das streitgegenständliche Grundstück zumindest widersprüchlich. Wenn - wie vorliegend - die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme lediglich zu Beginn der Sanierung in einer Rahmenplanung festgelegt werden, diese Festlegungen die Notwendigkeit einer Beseitigung des bestehenden Gebäudes nicht eindeutig erkennen lassen und im Laufe des Sanierungsverfahrens keine Konkretisierung der Ziele der Maßnahme durch Detailplanungen erfolgt, lässt sich nicht beurteilen, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen. Es spricht daher einiges dafür, dass die Beklagte sich bei Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegend nicht auf das Wohl der Allgemeinheit berufen kann.

d) Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, denn jedenfalls ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Ausübungsbescheid leidet an erheblichen Begründungsmängeln, die auf Ermessensausfall oder zumindest Ermessensfehler schließen lassen.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat.

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt.

Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen der Kläger am Erwerb des Grundstücks. Dies lässt auf einen Ermessensnichtgebrauch schließen.

Selbst wenn man aufgrund der Auseinandersetzung des Gemeinderats in der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 mit den gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechenden Argumenten nicht von einem Ermessensausfall ausgehen sollte, ist eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu erkennen.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zwar im Regelfall bereits durch das tatbestandliche Wohl der Allgemeinheit indiziert. Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, muss demgegenüber im Regelfall zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2000 Nr. 2 B 96.467). Die Gemeinde muss jedoch Gründe, die zugunsten eines Erwerbers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts streiten, zumindest dann in ihre Ermessenserwägungen einstellen, wenn diese Gründe über das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrages hinausgehen und der Gemeinde bekannt sind bzw. bekannt sein müssten (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379).

Vorliegend lässt die dem Ausübungsbescheid beigegebene Begründung eine sachgerechte Überprüfung, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, nicht zu und eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Kläger hat nicht stattgefunden.

Die Gemeinde hat im Ausübungsbescheid den Verwendungszweck des Grundstücks nicht hinreichend genau angegeben. Die Angabe des Verwendungszwecks ist Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und hat darüber hinaus Bedeutung für die Abwendung der Ausübung nach § 27 Abs. 1 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 79). Wenn - wie vorliegend - die Rahmenplanung widersprüchliche Ziele für ein Grundstück enthält und dann auch noch der Verwendungszweck unzureichend angegeben wird, kann die Ermessensausübung hiervon gleichsam „infiziert“ werden (Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 24 Rn. 24).

Eine Auseinandersetzung mit der besonderen Situation der Kläger als Betroffene des Bescheids hat nicht stattgefunden. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Die Kläger sind langjährige Bewohner und Mieter des streitgegenständlichen Hauses. Sie haben bereits erhebliche Aufwendungen getätigt. Im Grundbuch war darüber hinaus für das streitgegenständliche Grundstück kein Sanierungsvermerk eingetragen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen, da sie es versäumt hatte, die Eintragung zu veranlassen. Trotz dieser Gründe, die der Beklagten bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen, hat diese den Verwendungszweck des Grundstücks unzureichend angegeben und weder dazu Stellung genommen, ob und wann von Seiten der Beklagten ein Abriss des Hauses beabsichtigt ist, noch ob die Kläger (einstweilen) als Mieter im Anwesen verbleiben können oder ob die Beklagte ein Vorgehen gemäß § 182 BauGB (Aufhebung des Mietverhältnisses) beabsichtigt und wie sich in diesem Fall die Frage der im Raum stehenden Entschädigung nach § 185 BauGB auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde auswirkt. Zu einer genaueren Angabe des Verwendungszwecks im Hinblick auf eine sachgerechte Überprüfung, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, und zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Belangen der Kläger hätte aber Anlass bestanden.

Der Bescheid vom 2. Oktober 2014, mit dem die Beklagte ihr Vorkaufsrecht gegenüber dem Beigeladenen ausgeübt hat, ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger als drittbetroffene Käufer in ihren Rechten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen hat, kommt es nicht in Betracht, seine ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl., Sonderbeilage Januar 2014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.625,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 2014 kauften die Kläger vom Beigeladenen das Grundstück FlNr. 131 Gemarkung T.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung der Beklagten „Altort T.“ vom 5. Oktober 2001.

In der Sitzung des Gemeinderats vom 16. September 2014 beschloss die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts und übte dieses mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 gegenüber dem Beigeladenen als Verkäufer aus. Das Grundstück befinde sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zur Sicherung der Altortsanierung mache die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und akzeptiere den Kaufpreis. Eine Anhörung der Beteiligten sei in der Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses vom 30. September 2014 erfolgt. Es sei sowohl dem Beigeladenen als Verkäufer als auch den Klägern als Käufer die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der Entscheidung zu äußern. Auch seien die Gründe, weshalb die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübe, dargelegt worden.

Auf die Klage der Käufer hin, hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 2. Oktober 2014 mit Urteil vom 23. Juli 2015 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kaufvertrag zwar mangels sanierungsrechtlicher Genehmigung schwebend unwirksam sei, das Vorkaufsrecht aber schon mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt habe ausgeübt werden dürfen. Die Ausübung sei jedoch wohl nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Dies könne jedoch offen bleiben, da die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls ermessensfehlerhaft sei. In dem Bescheid komme an keiner Stelle zum Ausdruck, dass Ermessen ausgeübt worden sei. Selbst wenn aber aufgrund der Sitzung vom 30. September 2014 nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werde, sei eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht erkennbar. Vorliegend lasse die dem Bescheid beigegebene Begründung eine sachgerechte Überprüfung, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei, nicht zu. Da sich aus dem städtebaulichen Rahmenplan im Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchungen widersprüchliche Ziele ergäben und der Verwendungszweck unzureichend angegeben sei, könne die Ermessensentscheidung hiervon „infiziert“ werden. Eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Kläger habe nicht stattgefunden, wozu aber hier Anlass bestanden habe, da u. a. die Käufer langjährige Bewohner und Mieter des streitgegenständlichen Hauses seien, erhebliche Aufwendungen getätigt hätten und im Grundbuch kein Sanierungsvermerk eingetragen gewesen sei.

Hiergegen beantragte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. September 2015 die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht differenziere nicht zwischen der formellen Begründung und materiellen Ermessensausübung. Vermeintliche Verstöße gegen die Begründungspflicht seien durch den schriftlichen Vortrag in der ersten Instanz geheilt worden, im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen materiell rechtmäßig ausgeübt. Das Urteil setze sich nicht damit auseinander, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen in mehreren Gemeinderatssitzungen erfolgt sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzielle Urteil. Sie sind der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensfehlerhaftigkeit auf mindestens fünf Gesichtspunkte gestützt habe, die von der Beklagten nicht ausreichend angegriffen worden seien. Der Mangel des Ermessensnichtgebrauchs sei auch nicht heilbar, da der Bescheid gar nicht erkennen lasse, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Aus der Beschlussfassung der Beklagten werde nicht ersichtlich, welche Argumente sie sich zu Eigen gemacht habe. Die Ausführungen zum Wohl der Allgemeinheit seien unerheblich, da dies kein selbstständig tragender Grund des erstinstanziellen Urteils gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich zum einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Beklagte hat die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. der Sanierungssatzung vom 5. Oktober 2001 gestützt. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt dabei im Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) der beklagten Gemeinde (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 2 ZB 14.887 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ob die konkreten Ausübungsvoraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine mangelhafte Angabe des Verwendungszwecks auf die Ermessenentscheidung durchschlagen kann (vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2016, § 24 Rn. 28) und zudem eine fehlende Begründung der Ermessensentscheidung im Verwaltungsakt eine Indizwirkung für eine fehlende Ermessensausübung hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 40 Rn. 58). Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass zwischen der (materiellen) Frage, ob beim Erlass des Verwaltungsakts überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und der (formellen) Frage, ob angestellte Ermessenserwägungen in der nach Art. 39 BayVwVfG gebotenen Weise dargestellt wurden, zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall liegt jedoch auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsvorbringen benannten sonstigen Umstände keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts im Regelfall bereits durch das tatbestandliche Wohl der Allgemeinheit indiziert ist. Denn das Verwaltungsgericht hat maßgebend darauf abgestellt, dass hier Anlass zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Belangen der Kläger bestand, was jedoch im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt ist. Nach dem Zulassungsvorbringen hat eine solche Auseinandersetzung in den „Gemeinderatssitzungen“ vom 16. und 30. September 2014 stattgefunden. Unabhängig davon, ob ein solcher Rückgriff auf die Behandlung in Beschlussgremien zulässig ist, um eine materielle Ermessensausübung belegen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 23; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19; a.A. wohl BayVGH, U. v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - juris Rn. 40), fehlt es daran aber auch bei Berücksichtigung dieser Sitzungen.

Es kann offen bleiben, ob die Sitzung vom 30. September 2014 überhaupt geeignet war, eine ordnungsgemäße Ermessenausübung zu belegen, weil es sich - entgegen der Darstellung sämtlicher Beteiligter und der Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts - nicht um eine Sitzung des zuständigen Gemeinderats, sondern lediglich des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses handelte (vgl. den beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 30. September 2014 in den Behördenakten). Sowohl aus dem beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 16. September 2014 als auch aus dem beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses vom 30. September 2014 sind jedoch keine Abwägungsentscheidung oder eine Gewichtung der Belange ersichtlich. Vielmehr sind lediglich einzelne Entscheidungsgesichtspunkte ermittelt und dargestellt worden, was jedoch nur die erste Stufe einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung darstellt (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 40 Rn. 80). In einem zweiten Schritt müssen vielmehr noch eine Gewichtung oder eine Abwägung des „Für und Wider“ der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange erkennbar sein oder andere Alternativen im Rahmen des Ermessensspielraums diskutiert werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2008 - 15 ZB 07.2925 - juris Rn. 25; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 24 Rn. 63). Aus den Niederschriften wird jedoch - entgegen der bloßen Behauptung der Beklagten - nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, auf Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden tatsächlichen Erkenntnisse eine Abwägung aller relevanten widerstreitenden Interessen vorgenommen hat. Weder der Bescheid vom 2. Oktober 2014 noch die Niederschriften über die Sitzungen vom 16. September 2014 und 30. September 2014 bringen eine Abwägungsentscheidung der Beklagten zum Ausdruck. Allein mit dem Protokollieren einzelner Argumente und Debattenbeiträge ohne ersichtliche Abwägung des „Für und Wider“ kann der Nachweis einer Ermessensausübung der Beklagten nicht gelingen.

Damit geht auch der Vortrag der Beklagten, die lediglich formal fehlerhafte Ermessensbegründung sei im erstinstanziellen Verfahren gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 3, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden, ins Leere. Unabhängig davon, ob eine - ansatzweise - Abwägungsentscheidung in der nach Erlass des angefochtenen Bescheids erfolgten Beschlussfassung des Gemeinderats vom 14. Oktober 2014 gesehen werden kann, sind die Ermessenserwägungen der Beklagten jedenfalls aber nicht in einer § 114 Satz 2 VwGO genügenden bestimmten Form ergänzt worden (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Denn aus dem erstinstanziellen Vorbringen der Beklagten wird nicht deutlich, welche Erwägungen nunmehr die Begründung tragen sollen, da keine Trennung zwischen neuen Begründungselementen und Verteidigungsvorbringen erfolgt. Die bloße Berufung auf Heilungsvorschriften genügt nicht, um klar und eindeutig zu erkennen zu geben, mit welcher Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleiben soll.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 22). Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Abgrenzung zwischen rein formalen Begründungsfehlern und materiellen Mängeln der Ermessensausübung lasse sich nicht ohne Weiteres, „jedenfalls nicht auf Basis der Aktenlage“, treffen, geht dies fehl, weil es - mangels materieller Ermessensausübung - auf diese Abgrenzung nicht entscheidungserheblich ankommt. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass die Vorkaufsrechtsausübung möglich ist, obwohl der zugrundeliegende Kaufvertrag schwebend unwirksam ist oder sich damit in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung setzt. Abgesehen davon, dass damit keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt ist und sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, weil der Grund für die schwebende Unwirksamkeit zwischenzeitlich weggefallen sein dürfte, ist diese Rechtsfrage auch höchstrichterlich geklärt (BGH, U. v. 15.5.1998 - V ZR 89/97 - BGHZ 139,29; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 55a und § 28 Rn. 22, 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Tenor

I.

Der Bescheid des Marktes B. zur Ausübung seines Vorkaufsrechts vom 11. August 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 2014 (URNr. .../2014) kaufte die Klägerin, eine aus ... bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, u. a. das Grundstück Fl.Nr. ... (frühere Bezeichnung Fl.Nrn. ... und ...) der Gemarkung B.

2. Mit Bescheid vom 11. August 2014 übte der Markt B. bezüglich dieses Grundstückskaufs sein Vorkaufsrecht „nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB“ aus.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Markt B. habe Bedenken, dass die Firma ... GbR in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung Christbäume anpflanzen wolle. Der Gemeinde stehe beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich - wie hier - um unbebaute Flächen im Außenbereich handele, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sei. Auf den weiteren Inhalt des u. a. an die Beigeladene als Verkäuferin des Grundstücks gerichteten Bescheides, für den sich ein Zustellungsnachweis nicht im Behördenakt findet, wird Bezug genommen.

3. Am 25. August 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die Verkäuferin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 das fragliche Grundstück, hinsichtlich dessen jetzt das Vorkaufsrecht ausgeübt werde, zum Kauf angeboten. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt, das Kaufangebot werde vom Marktgemeinderat abgelehnt, da der Markt B. auch in absehbarer Zeit keine Verwendung für das Grundstück habe.

Im Hinblick auf diesen Hinweis sei nicht abzusehen, ob und dass das fragliche Grundstück Bauland werden werde. Damit seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BauGB nicht erfüllt. Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts sei rechtswidrig. Dem Bescheid fehlten zudem jegliche Ausführungen zum Allgemeinwohl i. S. d. § 24 Abs. 3 BauGB. Der Bescheid leide also an einem Begründungs- und Ermessensdefizit, was ihn schon aus diesem Grunde rechtswidrig mache.

Demgegenüber ließ der Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, unstreitig sei, dass für das Gebiet, in dem sich das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde, ein Flächennutzungsplan vorliege, der für diese unbebaute Fläche im Außenbereich ein WA-Gebiet vorsehe. Auch § 24 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben habe, sei erfüllt. Eine fehlende oder unvollständige Angabe des Verwendungszwecks mache die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, weil es objektiv darauf ankomme, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts für den von der Gemeinde beabsichtigten Verwendungszweck rechtfertige. Entscheidend dafür seien die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls. Da der Flächennutzungsplan lediglich ein vorbereitender Bauleitplan sei, dürften an die Ausübung des Vorkaufsrechts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es müsse ausreichen, dass die das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde für das betroffene Grundstück eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung anstrebe und dass das Grundstück entsprechend dem Flächennutzungsplan verwendet werden solle. Die spezifische Grundstücksnutzung müsse noch nicht feststehen. Regelmäßig sei deshalb die Gemeinwohlrechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Flächennutzungsplans gegeben, wenn eine den jeweiligen Darstellungen entsprechende Verwendungsabsicht vorliege. Die Gemeinde bringe mit dem Flächennutzungsplan ihre Absicht zum Ausdruck, diesen Bereich in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplänen zu einem Baugebiet zu entwickeln. Durch die Darstellung eines WA-Gebietes in einem Flächennutzungsplan solle erreicht werden, dass die geplante zukünftige Entwicklung der Gemeinde bei anderen Vorhaben berücksichtigt werde. Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei ein Instrument der Sicherung dieser Planung.

Der Beklagte befürchte, dass durch die Anpflanzung von Bäumen, die als Christbäume verkauft werden sollten, eine gewerbliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eintrete. Ein solcher Gewerbebetrieb würde der Ausweisung des beabsichtigten WA-Gebiets entgegenstehen. Um die beabsichtigte künftige Nutzung zu sichern, habe sich der Beklagte daher zu Recht auf die Darstellung im Flächennutzungsplan berufen und das Vorkaufsrecht ausüben können.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.

Auch die beigeladene Verkäuferin des Grundstücks nahm zu der Streitsache Stellung. Sie stellte ihr vorausgegangenes Verkaufsangebot an den Beklagten und die Reaktion der Gemeinde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 wiederholten die Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Die Beigeladene stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Nach der vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid genannten Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Dass das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 4994 der Gemarkung B. im Außenbereich liegt und unbebaut ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ebenfalls unstreitig ist, dass das maßgebliche Grundstück in einem Bereich liegt, für den im Flächennutzungsplan des Beklagten ein WA-Gebiet vorgesehen ist.

3. Alleine die Darstellung einer Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet im Flächennutzungsplan genügt aber nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Antwort auf die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat sich an den Zielen zu orientieren, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden (BVerwG, B. v. 25.1.2010 Nr. 4 B 53/09). In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird insbesondere das Ziel verfolgt, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Daher rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen - unmittelbar oder mittelbar (als Tauschland) - für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen (BVerwG, a. a. O.). Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zur Verfolgung jedweder Gestaltungs- oder Verhinderungsabsichten zur Verfügung. Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist eng verknüpft mit dem städtebaulichen Ziel der Vorbereitung und Schaffung von Wohnungsbau (BVerwG, a. a. O.).

Deshalb unterliegt die Ausübung des Vorkaufsrechts auch in zeitlicher Hinsicht Grenzen. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundeigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereitzustellen, zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten (BVerwG, a. a. O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 77 zu § 24; Grziwotz, Beck OK, BauGB, Rn. 22 zu § 24; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Rn. 20 zu § 24). Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn für die betroffenen Flächen im Außenbereich demnächst ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden soll und dies durch entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen belegt wird (Paetow in Berliner Kommentar zu BauGB, Rn. 27 zu § 24).

Die Gemeinde darf also von der Ausübungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn sie die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebt. Sind die Planungsvorstellungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts noch völlig unbestimmt oder sind solche noch gar nicht zu erkennen, rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht (BVerwG, a. a. O.).

Vorliegend gab es zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts keine hinreichend konkreten Planungen des Beklagten, denen zufolge die streitgegenständliche Fläche im Rahmen einer Bauleitplanung mit Baurecht hätte versehen werden sollen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen wäre es aber erforderlich gewesen, dass das dafür zuständige Gremium, der Gemeinderat, den Zeitpunkt der Verwendung der Fläche wenigstens überschlägig festgelegt hätte. Vorliegend war eher das Gegenteil der Fall (vgl. nur Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom 24.2.2014). Eine allgemeine Absichtserklärung, erst recht die bloße Tatsache, dass der Flächennutzungsplanung für ein Grundstück Wohnbauland ausweist, reicht nicht aus, um die von § 24 Abs. 3 BauGB gestellten Anforderungen zu erfüllen (VG Würzburg, U. v. 5.8.2014 Nr. W 4 K 14.270). Gleiches gilt für allgemeine bodenpolitische Erwägungen einer Gemeinde (BayVGH, U. v. 26.7.1985 Nr. 1 B 84 A.1420). Alleine die Absicht der Verhinderung einer befürchteten Grundstücksnutzung durch den Käufer des betroffenen Grundstücks genügt ersichtlich auch nicht.

Bereits aus diesem Grunde war die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten rechtswidrig.

4. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handelt es sich zudem um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Die Gemeinde kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Vorkaufsrecht einsetzen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. Stock, a. a. O., Rn. 66 zu § 24).

Maßgeblich sind die konkreten Erwägungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Stock, a. a. O., Rn. 66 zu § 24). Der Prüfung ist daher der schriftlich begründete Verwaltungsakt zugrunde zulegen (Stock, a. a. O., m. w. N.).

Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den konkreten Verwendungszweck anzugeben. Wird der Verwendungszweck nicht oder nicht vollständig angegeben, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nach der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Reidt, a. a. O., Rn. 21 zu § 24; Paetow, a. a. O., Rn. 22 zu § 24; Grziwotz, a. a. O., Rn. 29 zu § 24; BVerwG, B. v. 15.2.1990 Nr. 4 B 45/89) nicht zwangsläufig rechtswidrig. Dabei sind im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen aber auch die Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG an die Begründung von Verwaltungsakten zu beachten (Reidt, a. a. O., Rn. 21 zu § 24). Eine fehlende oder mangelhafte Angabe des Verwendungszwecks kann auf die Ermessensentscheidung durchschlagen, diese also gegebenenfalls gleichsam „infizieren“ (Paetow, a. a. O., Rn. 28 zu § 24; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 24 zu § 24 BauGB). So liegt der Fall hier. Die dem Ausübungsbescheid beigegebene Begründung lässt eine dem Vorkaufsgrundstück zukommende Verwendungsart nicht erkennen. Offenbar hat die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur ausgeübt, um eine von ihr befürchtete Nutzung des Außenbereichsgrundstücks zur Anpflanzung von Christbäumen zu verhindern. Dass sie beabsichtigt hätte, das Vorkaufsgrundstück einer eigenen Verwendung und Nutzung zuzuführen, erschließt sich weder aus dem Bescheid noch aus den Behördenakten. Die Belange der Verkäuferin und der Käuferin wurden im Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt.

Die im Ausübungsbescheid aufgeführten Gründe tragen, auch aus dem Blickwinkel ordnungsgemäßer Ermessensausübung heraus betrachtet, die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht.

Der Beklagte hat diesen Mangel auch nicht mehr nachträglich im gerichtlichen Verfahren beseitigt (§ 114 Satz 2 VwGO).

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.625,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 2014 kauften die Kläger vom Beigeladenen das Grundstück FlNr. 131 Gemarkung T.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung der Beklagten „Altort T.“ vom 5. Oktober 2001.

In der Sitzung des Gemeinderats vom 16. September 2014 beschloss die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts und übte dieses mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 gegenüber dem Beigeladenen als Verkäufer aus. Das Grundstück befinde sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zur Sicherung der Altortsanierung mache die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und akzeptiere den Kaufpreis. Eine Anhörung der Beteiligten sei in der Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses vom 30. September 2014 erfolgt. Es sei sowohl dem Beigeladenen als Verkäufer als auch den Klägern als Käufer die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der Entscheidung zu äußern. Auch seien die Gründe, weshalb die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübe, dargelegt worden.

Auf die Klage der Käufer hin, hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 2. Oktober 2014 mit Urteil vom 23. Juli 2015 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kaufvertrag zwar mangels sanierungsrechtlicher Genehmigung schwebend unwirksam sei, das Vorkaufsrecht aber schon mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt habe ausgeübt werden dürfen. Die Ausübung sei jedoch wohl nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Dies könne jedoch offen bleiben, da die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls ermessensfehlerhaft sei. In dem Bescheid komme an keiner Stelle zum Ausdruck, dass Ermessen ausgeübt worden sei. Selbst wenn aber aufgrund der Sitzung vom 30. September 2014 nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werde, sei eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht erkennbar. Vorliegend lasse die dem Bescheid beigegebene Begründung eine sachgerechte Überprüfung, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei, nicht zu. Da sich aus dem städtebaulichen Rahmenplan im Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchungen widersprüchliche Ziele ergäben und der Verwendungszweck unzureichend angegeben sei, könne die Ermessensentscheidung hiervon „infiziert“ werden. Eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Kläger habe nicht stattgefunden, wozu aber hier Anlass bestanden habe, da u. a. die Käufer langjährige Bewohner und Mieter des streitgegenständlichen Hauses seien, erhebliche Aufwendungen getätigt hätten und im Grundbuch kein Sanierungsvermerk eingetragen gewesen sei.

Hiergegen beantragte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. September 2015 die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht differenziere nicht zwischen der formellen Begründung und materiellen Ermessensausübung. Vermeintliche Verstöße gegen die Begründungspflicht seien durch den schriftlichen Vortrag in der ersten Instanz geheilt worden, im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen materiell rechtmäßig ausgeübt. Das Urteil setze sich nicht damit auseinander, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen in mehreren Gemeinderatssitzungen erfolgt sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzielle Urteil. Sie sind der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensfehlerhaftigkeit auf mindestens fünf Gesichtspunkte gestützt habe, die von der Beklagten nicht ausreichend angegriffen worden seien. Der Mangel des Ermessensnichtgebrauchs sei auch nicht heilbar, da der Bescheid gar nicht erkennen lasse, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Aus der Beschlussfassung der Beklagten werde nicht ersichtlich, welche Argumente sie sich zu Eigen gemacht habe. Die Ausführungen zum Wohl der Allgemeinheit seien unerheblich, da dies kein selbstständig tragender Grund des erstinstanziellen Urteils gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich zum einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Beklagte hat die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. der Sanierungssatzung vom 5. Oktober 2001 gestützt. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt dabei im Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) der beklagten Gemeinde (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 2 ZB 14.887 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ob die konkreten Ausübungsvoraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine mangelhafte Angabe des Verwendungszwecks auf die Ermessenentscheidung durchschlagen kann (vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2016, § 24 Rn. 28) und zudem eine fehlende Begründung der Ermessensentscheidung im Verwaltungsakt eine Indizwirkung für eine fehlende Ermessensausübung hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 40 Rn. 58). Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass zwischen der (materiellen) Frage, ob beim Erlass des Verwaltungsakts überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und der (formellen) Frage, ob angestellte Ermessenserwägungen in der nach Art. 39 BayVwVfG gebotenen Weise dargestellt wurden, zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall liegt jedoch auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsvorbringen benannten sonstigen Umstände keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts im Regelfall bereits durch das tatbestandliche Wohl der Allgemeinheit indiziert ist. Denn das Verwaltungsgericht hat maßgebend darauf abgestellt, dass hier Anlass zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Belangen der Kläger bestand, was jedoch im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt ist. Nach dem Zulassungsvorbringen hat eine solche Auseinandersetzung in den „Gemeinderatssitzungen“ vom 16. und 30. September 2014 stattgefunden. Unabhängig davon, ob ein solcher Rückgriff auf die Behandlung in Beschlussgremien zulässig ist, um eine materielle Ermessensausübung belegen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 23; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19; a.A. wohl BayVGH, U. v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - juris Rn. 40), fehlt es daran aber auch bei Berücksichtigung dieser Sitzungen.

Es kann offen bleiben, ob die Sitzung vom 30. September 2014 überhaupt geeignet war, eine ordnungsgemäße Ermessenausübung zu belegen, weil es sich - entgegen der Darstellung sämtlicher Beteiligter und der Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts - nicht um eine Sitzung des zuständigen Gemeinderats, sondern lediglich des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses handelte (vgl. den beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 30. September 2014 in den Behördenakten). Sowohl aus dem beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 16. September 2014 als auch aus dem beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses vom 30. September 2014 sind jedoch keine Abwägungsentscheidung oder eine Gewichtung der Belange ersichtlich. Vielmehr sind lediglich einzelne Entscheidungsgesichtspunkte ermittelt und dargestellt worden, was jedoch nur die erste Stufe einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung darstellt (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 40 Rn. 80). In einem zweiten Schritt müssen vielmehr noch eine Gewichtung oder eine Abwägung des „Für und Wider“ der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange erkennbar sein oder andere Alternativen im Rahmen des Ermessensspielraums diskutiert werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2008 - 15 ZB 07.2925 - juris Rn. 25; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 24 Rn. 63). Aus den Niederschriften wird jedoch - entgegen der bloßen Behauptung der Beklagten - nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, auf Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden tatsächlichen Erkenntnisse eine Abwägung aller relevanten widerstreitenden Interessen vorgenommen hat. Weder der Bescheid vom 2. Oktober 2014 noch die Niederschriften über die Sitzungen vom 16. September 2014 und 30. September 2014 bringen eine Abwägungsentscheidung der Beklagten zum Ausdruck. Allein mit dem Protokollieren einzelner Argumente und Debattenbeiträge ohne ersichtliche Abwägung des „Für und Wider“ kann der Nachweis einer Ermessensausübung der Beklagten nicht gelingen.

Damit geht auch der Vortrag der Beklagten, die lediglich formal fehlerhafte Ermessensbegründung sei im erstinstanziellen Verfahren gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 3, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden, ins Leere. Unabhängig davon, ob eine - ansatzweise - Abwägungsentscheidung in der nach Erlass des angefochtenen Bescheids erfolgten Beschlussfassung des Gemeinderats vom 14. Oktober 2014 gesehen werden kann, sind die Ermessenserwägungen der Beklagten jedenfalls aber nicht in einer § 114 Satz 2 VwGO genügenden bestimmten Form ergänzt worden (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Denn aus dem erstinstanziellen Vorbringen der Beklagten wird nicht deutlich, welche Erwägungen nunmehr die Begründung tragen sollen, da keine Trennung zwischen neuen Begründungselementen und Verteidigungsvorbringen erfolgt. Die bloße Berufung auf Heilungsvorschriften genügt nicht, um klar und eindeutig zu erkennen zu geben, mit welcher Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleiben soll.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 22). Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Abgrenzung zwischen rein formalen Begründungsfehlern und materiellen Mängeln der Ermessensausübung lasse sich nicht ohne Weiteres, „jedenfalls nicht auf Basis der Aktenlage“, treffen, geht dies fehl, weil es - mangels materieller Ermessensausübung - auf diese Abgrenzung nicht entscheidungserheblich ankommt. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass die Vorkaufsrechtsausübung möglich ist, obwohl der zugrundeliegende Kaufvertrag schwebend unwirksam ist oder sich damit in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung setzt. Abgesehen davon, dass damit keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt ist und sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, weil der Grund für die schwebende Unwirksamkeit zwischenzeitlich weggefallen sein dürfte, ist diese Rechtsfrage auch höchstrichterlich geklärt (BGH, U. v. 15.5.1998 - V ZR 89/97 - BGHZ 139,29; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 55a und § 28 Rn. 22, 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.