Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 9 K 13.527

published on 04/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 9 K 13.527
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 9 K 13.527

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. März 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 491

Hauptpunkte: Widerruf von Bewilligungsbescheiden nach Ausscheiden einer Klinik aus dem Krankenhausplan; Höhe der erzielbaren Verwertungserlöse; Unzulässiger Widerruf wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Krankenanstalt K. ... oHG, Beuerberger Str. 14, ...,

vertreten durch den Insolvenzverwalter ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Regierung von Oberbayern Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Krankenhausfinanzierung (Krankenanstalt K.)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2015 am 4. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Januar 2013 wird in den Ziffern 2 bis 9 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Januar 2013, mit dem diese mehrere Förderbescheide widerrufen hat.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter über das Vermögen der Krankenanstalt K. OHG (Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2009, S. ... Behördenakte). Die Klinik betrieb seit über 100 Jahren als einer der ältesten Gesundheitsversorger im Landkreis M. ein Krankenhaus mit zuletzt ca. 80 Patientenbetten, von denen zuletzt 45 Betten der akutstationären Versorgung im Bereich Innere Medizin im Krankenhausbedarfsplan des Freistaats Bayern enthalten gewesen sind.

Die Klinik erhielt durch den Beklagten Förderungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) auf der Grundlage folgender Bescheide:

Förderung konkreter Maßnahmen:

- Bescheid vom ... April 1992: Förderung nach Art.11 BayKrG in Höhe von 1.118.219,- DM (571.736,30 Euro) für Strukturverbesserungs- und Brandschutzmaßnahmen.

- Bescheid vom ... Juli 1993: Förderung nach Art.11 BayKrG in Höhe von 2.000.000,- DM (1.022.583,76 Euro) für Strukturverbesserungs- und Brandschutzmaßnahmen, Erneuerung des zentralen Personenaufzugs.

Pauschalförderung (Jahresbewilligungsbescheide):

- Bescheid vom ... März 1999: Förderung nach Art. 12 BayKrG in Höhe von 296.800,- DM (151.751,43 Euro) für das Jahr 1999.

- Bescheid vom ... November 2000: Förderung nach Art. 12 BayKrG in Höhe von 302.400,- DM (154.614,67 Euro) für das Jahr 2000.

- Bescheid vom ... März 2001: Förderung nach Art. 12 BayKrG in Höhe von 302.400,- DM (154.614,67 Euro) für das Jahr 2001.

- Bescheid vom ... November 2002: Förderung nach Art.12 BayKrG in Höhe von 156.720,- Euro für das Jahr 2002.

- Bescheid vom ... Oktober 2003: Förderung nach Art.12 BayKrG in Höhe von 156.720,- Euro für das Jahr 2003.

- Bescheid vom ... November 2004: Förderung nach Art.12 BayKrG in Höhe von 156.720,- Euro für das Jahr 2004; abgeändert durch den Änderungsbescheid vom 10. Februar 2005, in dem die bewilligten Fördermittel auf 151.006,- Euro herabgesetzt worden sind.

- Bescheid vom ... November 2005: Förderung nach Art.12 BayKrG in Höhe von 88.155,- Euro für das Jahr 2005.

- Bescheid vom ... November 2006: Förderung nach Art.12 BayKrG für das Jahr 2006.

Am ... Oktober 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom ... Oktober 2006 auf Antrag der Klinik die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden ist. Mit Schreiben vom ... Oktober 2006 teilte der Beklagte der damaligen vorläufigen Insolvenzverwalterin mit, dass aufgrund der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Auszahlung von Fördermitteln nach dem BayKrG vorerst eingestellt werden müsse und bat gleichzeitig um Mitteilung, ob und ggf. in welchem Umfang der Klinikbetrieb fortgeführt werde. Mit Schreiben vom ... Januar 2007 teilte die vorläufige Insolvenzverwalterin dem Beklagten mit, dass durch Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom ... Dezember 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sie zur Insolvenzverwalterin bestellt worden sei und der Betrieb von ihr derzeit in vollem Umfang weitergeführt werde. Es fänden derzeit laufend Gespräche mit möglichen Investoren statt. Auf dem Schreiben befindet sich ein handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten, dass zur Zeit keine Forderung bestehe, da gegenwärtig eine Betriebsfortführung erfolge. Mit Schreiben vom ... Januar 2008 teilte die Insolvenzverwalterin dem Beklagten mit, dass die Krankenanstalt mittels Insolvenzplan entschuldet und erhalten worden sei. Der akutstationäre Betrieb werde fortgesetzt.

Nachdem die Klinik erneut in finanzielle Probleme geriet, teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom ... August 2008 mit, dass sie ihren am ... Juni 2008 gestellten Förderantrag zurückziehe sowie die Klinik zum ... Dezember 2008 schließen werde und die im bayerischen Krankenhausplan geführten 45 Krankenhausbetten zu diesem Zeitpunkt zurückgeben möchte. Das zuständige Staatsministerium teilte der Klinik mit Schreiben vom ... August 2008 mit, dass mit Ablauf des ... Dezember 2008 die Krankenhausanstalt K. ... OHG aus der akutstationären Versorgung ausscheide und mit Wirkung ab dem ... Januar 2009 nicht mehr in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sei. Mit Schreiben vom ... Oktober 2008 teilte die Klinik dem Beklagten mit, dass der Krankenhausbetrieb mit 45 Planbetten der Inneren Medizin zum ... Dezember 2008 eingestellt werde und die Rückgabe der 45 Planbetten mit der Krankenhausplanung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz abgestimmt sei. Es werde daher die Ausgleichszahlung nach Art. 17 Abs. 1 BayKrG für die vollständige Schließung des Krankenhauses beantragt. Dies entspreche einem Gesamtbetrag von 540.000,- Euro. Gleichzeitig wurde mitgeteilt dass am ... Oktober 2008 beim Amtsgericht ... wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag eingereicht worden sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom ... Oktober 2008 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Mit Schreiben vom ... November 2008 an die Klinik bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags auf Ausgleichszahlungen für die Schließung der Klinik, teilte aber mit, dass bei Schließung von Krankenhäusern die gewährten Fördermittel abzurechnen seien und Rückerstattungsansprüche des Staates mit den Ansprüchen der Klinik zu verrechnen seien. Dazu seien die Formblätter 4a und 4b zur Ermittlung der Restbuchwerte sowie Formblatt 5 (Refinanzierung geförderter Anlagegüter durch neue Nutzung) auszufüllen. Anhand von Verwendungsnachweisen und Kontoübersichten wurde zudem festgestellt, dass bei den nach Art. 12 BayKrG bewilligten Fördermitteln ein Mittelüberhang (nicht verbrauchte Fördermittel) in Höhe von 383.797,- Euro bestehe. Mit Schreiben vom ... November 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass seitens der Klinik noch offene Forderungen gegen den Beklagten bestünden und forderte eine Begleichung bis zum ... Dezember 2008. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom ... Januar 2009 wurde das Insolvenzverfahren der Krankenanstalt K. eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom ... Januar 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Bestehen etwaiger Forderungen gegen den Beklagten maßgeblich von der Ermittlung des Verwertungserlöses der Krankenhausimmobilie abhänge. Gleichzeitig wurde um Mitteilung der erzielten Verwertungserlöse gebeten. Mit Schreiben vom ... Februar 2009 teilte der Kläger mit, dass die Krankenhausimmobilie mit Vertrag vom ... November 2007 verkauft worden sei. Der Kaufpreis für Grund und Boden, Gebäude sowie der auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände habe 2 Millionen € betragen. In einem internen Vermerk über ein Gespräch zwischen der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom ... Mai 2009 wurde festgehalten, dass zunächst keine weiteren Schritte eingeleitet würden, da die Gefahr bestehe, dass der Beklagte „draufzahlen“ müsse, wenn eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom ... September 2009 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung der Krankenhausschließungsprämie in Höhe von 540.000,- Euro auf, da er der Ansicht sei, dass etwaige Gegenforderungen des Beklagten mittlerweile erloschen seien. Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom ... Oktober 2009, dass es derzeit noch nicht möglich sei, die Höhe der Rückerstattungsansprüche zu beziffern, da vom Kläger die mit Schreiben vom ... November 2008 angeforderten Abrechnungsunterlagen noch nicht vorlägen. Es sei daher bislang nicht möglich, den auf die geförderten Anlagegüter entfallenden Anteil des erzielten Verwertungserlöses zu beziffern.

Mit Schreiben vom ... August 2011 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung der Krankenhausschließungsprämie auf, da nach seiner Rechtsauffassung keine Gegenforderungen des Beklagten bestünden. Solche hätten, sofern sie überhaupt bestanden haben, bereits im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden müssen, im Übrigen sei bereits Verjährung eingetreten. Darüber hinaus hätten die mit den Fördermitteln finanzierten krankenhausspezifischen Investitionen zu keiner Steigerung des Gebäudewerts für Nachfolgenutzungen geführt. Das vorhandene Gebäude werde aktuell nicht mehr als Krankenhaus genutzt, eine solche Nutzung sei auch nicht absehbar. Ein Abriss des Gebäudes zur anderweitigen Nutzung des Areals sei derzeit die wahrscheinlichste Option. Da die nutzungsbezogene Verwendung der Fördermittel somit nicht zu einem höheren Verkaufserlös führe, sei die Insolvenzmasse insoweit entreichert.

Der Beklagte forderte hierauf mit Schreiben vom ... September 2011, dessen Inhalt mit dem Staatsministerium für Finanzen abgestimmt war, den Kläger auf, darzulegen und nachzuweisen, inwieweit die Fördermittel für Krankenhaus spezifische bauliche Investitionen (beispielsweise zur Errichtung eines OP‘s oder Labors) verwendet worden seien sowie darzulegen und nachzuweisen, dass diese krankenhausspezifischen baulichen Investitionen tatsächlich zu keiner Steigerung des Gebäudewerts für Nachfolgenutzungen geführt hätten, und kündigte für den Fall der nichtfristgerechten Beantwortung den Erlass von Widerrufsbescheiden an. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom ... Januar 2012, dass der Verbrauch von Fördermitteln anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der in sonstiger Weise ihm zur Kenntnis gelangten Informationen nicht konkret, also in Zahlen darstellbar, nachvollzogen werden könne. Der Verbleib einzelner Fördermittel sei von ihm schon mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeitablauf nicht mehr detailliert aufklärbar, zumal seit der Ausreichung der Fördermittel bereits ein Insolvenzverfahren stattgefunden habe. Inwieweit Fördermittel im Einzelnen nicht zweckentsprechend eingesetzt worden seien, könne er nicht beurteilen, geschweige denn nachweisen. Es sei jedoch klarzustellen, dass die ausgereichten Fördermittel tatsächlich verbraucht worden seien und in der Insolvenzmasse nicht mehr als liquide Mittel vorhanden seien, so dass es sich allenfalls um zweckwidrig verwendete Fördermittel, nicht jedoch um „nicht verbrauchte“ Fördermittel handeln könne. Es sei ihm auch nicht möglich, die krankenhausspezifischen Investitionen baulicher Art zu substantiieren. Es könne jedoch mit Sicherheit festgestellt werden, dass diese Investitionen nicht zu einer Wertsteigerung der Immobilie geführt hätten, dies zeigten schon die bisherigen erfolglosen Bemühungen, die Liegenschaft verwerten zu können. Insbesondere eine Weiterverwendung gemäß der ursprünglichen bzw. einer ähnlichen Zweckbestimmung konnte nicht erreicht werden. Er fordere daher erneut die Auszahlung der Krankenhausschließungsprämie, nunmehr bis zum ... Februar 2012.

In der Folgezeit gab es keinen weiteren Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Mit Schreiben vom ... September 2012 übermittelte der Kläger einen Entwurf einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und kündigte deren Einreichung zum Verwaltungsgericht an, falls bis zum... Oktober 2012 kein rechtsmittelfähiger Bescheid zur Gewährung der Krankenhausschließungsprämie eingegangen sei. Die Regierung von Oberbayern stimmte in der Zwischenzeit intern mit dem Staatsministerium der Finanzen die Formulierung eines Widerrufsbescheids ab. Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 bat die Regierung von Oberbayern den Kläger um Fristverlängerung und übermittelte mit Schreiben vom ... November 2012 an den Kläger einen Bescheidsentwurf zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom ... Dezember 2012 zur gerichtlichen Klärung des Sachverhalts um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten hatte, erließ am ... Januar 2013 die Regierung von Oberbayern gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid:

1. Für die Schließung der Krankenanstalt K. ... wird eine Forderung des Krankenhausträgers auf pauschale Ausgleichszahlungen gegen den Freistaat in Höhe von 540.000 € festgestellt (Art. 17 BayKrG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 DVBayKrG).

2. Die abschließenden Bescheide der Regierung von Oberbayern vom ...4.1992 und vom ... 7.1993 über die Bewilligung von Fördermitteln nach Art. 11 BayKrG für Strukturverbesserungs- und Bestandsschutzmaßnahmen bei der ehemaligen Krankenanstalt K. werden mit Wirkung ab dem ...1.2009 in Höhe des anteilig auf die mit Fördermitteln nach Art. 11 BayKrG geförderten Investitionen entfallenden erzielbaren Verwertungserlöses von 239.341 € widerrufen.

3. Hinsichtlich der Fördermittel gemäß Art. 11 BayKrG wird eine Erstattungsforderung des Freistaats gegen den Krankenhausträger in Höhe von 239.341 € festgestellt.

4. Die Jahresbewilligungsbescheide vom ...3.1999, 20.11.2000, ...3.2001, ...11.2002, ...10.2003, ...11.2004 und vom ...11.2005 für die Jahre 1999 bis 2005 für die aus Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter gemäß Art. 12 BayKrG werden mit Wirkung ab 1.1.2009 teilweise in Höhe des anteilig auf die mit Pauschalmitteln finanzierten Investitionen entfallenden erzielbaren Verwertungserlöses von 110.659 € widerrufen.

5. Hinsichtlich der in Anlagegüter investierten Fördermittel gemäß Art. 12 BayKrG wird eine Erstattungsforderung des Freistaats gegen den Krankenhausträger in Höhe von 110.659 € festgestellt.

6. Die Jahresbewilligungsbescheide der Regierung von Oberbayern gemäß Art. 12 BayKrG für die Jahre 2002 bis 2006 vom...11.2002, ...10.2003, ...11.2004, ...11.2005 und vom ...11.2006 werden überdies mit Wirkung ab dem 1.1.2009 in Höhe der zum 1.1.2009 nicht für den Förderzweck nach Art. 12 BayKrG eingesetzten Fördermittel von 396.040 € teilweise widerrufen.

7. Hinsichtlich der nicht für den Förderzweck nach Art. 12 BayKrG eingesetzten Fördermittel wird eine Erstattungsforderung des Freistaats gegen den Krankenhausträger in Höhe von 396.040 € festgestellt.

8. Die Erstattungsforderungen des Freistaats nach den Nummern 5 und 7 werden in voller Höhe, die Erstattungsforderung nach Nr. 3 in Höhe von 33.301 € mit der Forderung des Krankenhausträgers nach Nr. 1 verrechnet. Es wird eine nach Verrechnung verbleibende Forderung hinsichtlich der Fördermittel gemäß Art. 11 BayKrG zugunsten des Freistaats in Höhe von 206.040 € festgestellt.

9. Die Rückerstattungsbeträge nach den Nummern 3, 5 und 7 sind, soweit sie verrechnet werden, ab dem 1.1.2009 bis zum Verrechnungszeitpunkt mit Bekanntgabe des Verrechnungsbescheids am 8.1.2003 mit sechs v. H. Jährlich zu verzinsen. Der nach Verrechnung verbleibende Rückerstattungsbetrag nach Nummer 8 ist ab dem 1.1.2009 bis zum Eingang der Zahlung zu verzinsen. Für die verrechneten Rückerstattungsbeträge wird folgender Zinsbetrag festgestellt: 130.320,00 €.

10. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Am 8. Februar 2013 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2013 in den Ziffern 2 bis 9 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angesetzte Verwertungserlös in Höhe von 2 Millionen Euro falsch sei, da dieser Preis im Hinblick auf eine Fortführung des Krankenhauses vereinbart worden sei. Der Kaufvertrag vom ...11.2007 sei nie zur Durchführung gekommen. Die krankenhausspezifischen Investitionen hätten keinen wertsteigernden Effekt nach Einstellung des Krankenhausbetriebes, so dass der Widerruf nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayKrG ausgeschlossen sei: die Schließung der Klinik sei im öffentlichen Interesse erfolgt, die geförderten Investitionen hätten zu keiner Steigerung des Gebäudewerts für Nachfolgenutzungen geführt, da sie als krankenhausspezifische Investitionen keinen Niederschlag in einem höheren Verkehrswert der Immobilie in Bezug auf eine andersartige Nutzung gehabt hätten. Auch wenn die Klägerin die krankenhausspezifischen Investitionen nicht einzeln belegen könne, sei jedenfalls eine Verwendbarkeit dieser Investitionen für die ursprüngliche Zweckbestimmung mangels Fortführung eines Klinikbetriebes nicht möglich, ebenso wenig wie eine Verwendbarkeit für eine ähnliche Zweckbestimmung, da hierfür keine Eignung bestehe. Die vergeblichen Verkaufsversuche zeigten, dass eine Wertsteigerung der Investitionen für eine andersartige Nutzung nicht gegeben sei. Ein Abriss des Krankenhausgebäudes sei das wahrscheinlichere Szenario. Ein Widerruf wegen zweckwidriger Mittelverwendung bis zum Jahr 2006 sei auch deshalb nicht möglich, da mit der ersten Insolvenz eine Zäsur stattgefunden habe. Die Frage einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung dieser Mittel hätte bereits bei der ersten Insolvenz geprüft werden müssen, da bereits damals ein Verdacht der zweckwidrigen Verwendung bestanden habe.

Sämtliche Fördermittel seien im Übrigen verbraucht und in der Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden. Da die Pauschalförderung nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayKrG auch die Wieder-und Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Nutzungsdauer 3-15 Jahre) umfasse, sei wegen des Zeitablaufs die ordnungsgemäße Verwendung der Fördergelder zu unterstellen, wenn nicht der Beklagte das Gegenteil nachweise. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 3. März 2015 wies der Kläger noch darauf hin, dass eine Verwertung der Immobilie durch ihn gar nicht erfolgt sei. Diese sei vielmehr bereits im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens durch die dortige Insolvenzverwalterin an die C. GmbH veräußert worden. Die jetzigen Gesellschafter der Schuldnerin hätten lediglich Gesellschaftsanteile der vormaligen Gesellschafter erworben, um die Krankenanstalt weiter betreiben zu können. Die Immobilie sei danach durch die Schuldnerin von der C. GmbH angemietet worden. Etwaige Investitionen und Wertsteigerungen aufgrund der Fördergelder seien damit bereits im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens verwertet worden. Der Kaufpreis sei in voller Höhe an die Insolvenzverwalterin im vorangegangenen Insolvenzverfahren gezahlt worden. Die Schuldnerin habe lediglich noch Inventar von der C. GmbH zu einem Kaufpreis von 1,- Euro erworben. Allein dieses sei später vom Kläger mit einem Erlös von 53.721,96 Euro verwertet worden. Der Kläger habe zwar zunächst die Wirksamkeit des im ersten Insolvenzverfahren abgeschlossenen Kaufvertrages angezweifelt und seinerseits versucht, die Immobilie zu verwerten, auf richterlichen Hinweis im entsprechenden Verfahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der ersten Veräußerung sei der Kaufvertrag jedoch grundbuchmäßig vollzogen worden. Der Mietvertrag, mit dem die Fortführung des Klinikbetriebs abgesichert gewesen sei, sei im Frühjahr 2008 aufgehoben und das Grundstück durch die Schuldnerin zum ... Dezember 2008 geräumt worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. September 2013

Klageabweisung.

Es sei bereits fraglich, ob der Kläger die Schließungsprämie noch habe geltend machen können. Ungeachtet dessen habe der Widerruf auf Grundlage von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayKrG erfolgen können, da kein Ausnahmefall nach Satz 2 gegeben sei. Der anteilige Widerruf der nach Art. 11 BayKrG ergangenen Förderbescheide in Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses sei zu Recht erfolgt. Die Restbuchwerte dieser Investitionen betragen nach Aktenlage 372.963 €, der vom Insolvenzverwalter geschätzter Erlös von 100.000 € habe von diesem nicht nachgewiesen werden können. Zur Ermittlung der Restbuchwerte seien die abschließend festgestellten förderfähigen Kosten entsprechend der Abschlussbescheide als Grundlage herangezogen und mit den nach Nr. 1.2 des Vollzugsschreibens des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom ...7.2008 sowie ...10.2011 anzuwendenden durchschnittlichen Abschreibungssätzen abgeschrieben worden. Da vom erzielbaren Verkaufserlös der Krankenhausimmobilie in Höhe von 2 Millionen Euro für das Gebäude ein Anteil von 350.000 € verbleibe (die Bodenrichtwertempfehlung des Landratsamtes M. gehe von einem Bodenwert von 1,65 Millionen Euro aus), entfiele auf die nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter ein Restwert von 239.341 €.

Für die auf Grundlage des Art. 12 BayKrG geförderten Investitionen ergebe sich bei Zugrundelegung der o. a. Abschreibungssätze ein Restbuchwert von 172.439 €. Von dem für das Gebäude erzielbaren Verwertungserlös von 350.000 € entfielen auf die nach Art. 12 BayKrG geförderten Anlagegüter ein Betrag von 110.659 €.

Im Übrigen hinderten weder die Frist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG noch der Art. 71 AGBGB den Widerruf der Bewilligungsbescheide, da sich der Kläger erst mit Schreiben vom...12.2012 im Rahmen einer Anhörung abschließend zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides geäußert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage wurde zulässigerweise vom Insolvenzverwalter erhoben. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ... Januar 2009 hat die Krankenanstalt K. die der Prozessführungsbefugnis entsprechende materiell-rechtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO verloren. Der Insolvenzverwalter wird Partei des Rechtsstreits „handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners“ (vgl. Kroth in Braun, InsO, Kommentar, 3. Auflage 2007, vor § 85 bis 87 RdNr. 1).

Die Klage ist auch begründet: Der teilweise Widerruf der nach Art. 11 BayKrG bewilligten Fördermittel ist ausgeschlossen, weil keine nennenswerten Vermögenswerte beim Kläger mehr vorhanden sind (unten Ziffer 1.), die Restwerte der Investitionen, die aus den Fördermitteln Art. 12 BayKrG angeschafft worden sind, sind zu hoch angesetzt (unten Ziffer 2.). Soweit von der Klinik nicht verbrauchte Fördermittel zurück gefordert werden, ist der Widerruf verspätet, da nicht mehr innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgt (unten Ziffer 3.). Entsprechend sind die in den Ziffern des Bescheides vom ... Januar 2013 erklärten Feststellungen von Erstattungsforderungen (Ziffern 3, 5, 7 und 8) ebenfalls unzulässig.

1. Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) sind Förderbescheide insoweit zu widerrufen, wenn ein Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, ist vom Widerruf u. a. dann abzusehen, wenn und soweit krankenhausspezifische bauliche Investitionen in Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewerts für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayKrG).

Das Ausscheiden der Krankenanstalt K. ... OHG aus dem Krankenhausplan ist im krankenhausplanerischen Interesse erfolgt. Diese auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte Voraussetzung (vgl. Seite 7 des angefochtenen Bescheides) ist immer dann einschlägig, wenn die Klinik im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde ihren Betrieb einstellt und aus dem Krankenhausplan genommen wird. Das entsprechende Einvernehmen der Krankenhausplanungsbehörde wurde vorliegend mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom ... August 2008 erklärt (S. 77 BA).

Für diesen Fall sieht Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayKrG vor, dass vom Widerruf, der nicht im Ermessen der Behörde steht, abzusehen ist, wenn und soweit krankenhausspezifische bauliche Investitionen in Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewerts für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind. Art. 19 Abs. 4 BayKrG bestimmt für den Fall, dass das vollständige oder teilweise Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse liegt, die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel nur bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter besteht.

Nachdem eine Zuführung der geförderten Anlagegüter mangels Nachfolgenutzung nicht möglich ist, ist ein Absehen vom Widerruf nur dann möglich, wenn und soweit krankenhausspezifische bauliche Investitionen in Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewerts für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind.

Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts hier vor. Zweck der Bestimmung ist es nach der Gesetzesbegründung, dass bei einem Ausscheiden des Krankenhauses aus krankenhausplanerischen Gründen die Möglichkeit eines Verzichts auf den Widerruf vorgesehen werden soll, wenn dem Krankenhausträger durch die Belassung der Fördermittel kein ungerechtfertigter finanzieller Vorteil erwachsen ist (LT-Drucksache 15/3794 Seite 14). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass im Einzelfall besondere Einbauten den Krankenhausträger sogar zusätzlich belasten können, weil andersartige Nachfolgenutzungen evtl. zu einer Beseitigung oder einem Rückbau führen.

Aus dieser Begründung geht eindeutig hervor, dass der Widerruf (nur) dann erfolgen soll, wenn infolge der Investitionen ein finanzieller Vorteil des Krankenhausträgers vorliegt, der ihm auch noch nach der Schließung des Krankenhauses erhalten bleibt und dieser finanzielle Vorteil durch einen Widerruf der Förderbescheide ausgeglichen (und damit abgeschöpft) werden soll (LT-Drs. 15/3794, S. 14). Umgekehrt bedeutet dies, dass für den Fall, dass ein solcher finanzieller Vorteil nicht vorhanden ist, kein Widerruf zu erfolgen hat.

Eine solche Konstellation ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall gegeben:

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Investitionen, die mit den teilweise widerrufenen Bescheiden vom ... April 1992 und vom ... Juli 1993 gefördert worden sind, eine im Zeitpunkt des Widerrufs noch messbare und vorhandene Werterhöhung erfolgt sein soll: Eine Nachfolgenutzung, bei der die entsprechenden Investitionen weiterhin nutzbar gewesen wären, ist bislang nicht erfolgt und wird wohl auch nicht mehr erfolgen, so dass eine diesbezügliche Werterhaltung für die betreffenden Maßnahmen nicht feststellbar ist. Aber auch eine anderweitige Nutzung ist angesichts des im Zeitpunkt des Widerrufs über vier Jahre vorhandenen Leerstandes weder absehbar noch erkennbar.

Die geförderten Investitionen umfassten schwerpunktmäßig sog. Strukturverbesserungs- und Brandschutzmaßnahmen wie etwa Sanierung der Elektroanlagen und der Stromversorgung, bauliche bzw. behindertengerechte Anpassungen sowie der Erneuerung des zentralen Personenaufzugs. Hinzu kommt, dass die geförderten Maßnahmen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits über 20 Jahre zurück liegen.

Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den geförderten Maßnahmen zum großen Teil um sog. krankenhausspezifische Investitionen handelt, so haben zur Überzeugung der Kammer diese Investitionen für die Bausubstanz in ihrem im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Zustand zu keiner nennenswerten Wertsteigerung beigetragen.

Es drängt sich vielmehr auf, dass eine Fortführung der Kliniknutzung genauso wie eine anderweitige Nutzung des Klinikgebäudes samt geförderten Investitionen für den Kläger bzw. mögliche Erwerber wohl auch angesichts des Zustands des Großteils der in die Jahre gekommenen Bausubstanz nicht möglich war. Wenn aber eine Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich ist, können nach dem oben Gesagten geförderte Investitionen, selbst wenn sie rechnerisch noch einen Restbuchwert aufweisen sollten, nicht im Sinne von Art. 19 BayKrG als Wertsteigerung abgeschöpft werden, weil der Krankenhausträger durch die geförderten Investitionen insoweit keine Entlastung von ansonsten von ihm zu tätigenden Aufwendungen für eine Folgenutzung erfahren hat.

Der Beklagte hatte - wie sich umfassend aus der Behördenakte ergibt - im gesamten Zeitraum seit der Schließung der Klinik bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Restwerts, weil er nur von einem fiktiven Erlös für die Gebäudeimmobilie in Höhe von 350.000,- Euro ausgegangen ist. Dieser wurde gebildet aus der Differenz des im Jahre 2008 im Zuge der ersten Insolvenz (Kaufvertrag vom ... November 2007) vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 2 Mio. Euro abzüglich eines Anteils für Grund und Boden von 1,65 Mio. Euro, der vom Gutachterausschuss beim Landratsamt M. in einem Verkehrswertgutachten ermittelt worden ist. Dass dieser Wert nicht den für die Beurteilung maßgeblichen Betrag wiedergibt, zeigt sich für die Kammer schon daran, dass der 2007 vereinbarte Kaufpreis im Hinblick auf eine konkret geplante Fortführung des Klinikbetriebs zustande gekommen ist, während nunmehr eine Nachfolgenutzung gerade auch im Hinblick auf die Größe und den altersbedingten Zustand des Klinikgebäudes äußerst zweifelhaft ist. Dem Beklagten, dem zugute zu halten ist, dass er auch infolge der schleppenden Mitwirkung des Klägers Schwierigkeiten bei der Wertermittlung hatte, ging zunächst selbst davon aus, dass der erzielbare Erlös weit geringer als die im Bescheid angesetzten 350.000,- Euro ausfällt.

Das Gericht geht angesichts des nachvollziehbaren Vortrags des Klägers im Hinblick auf seine erfolglosen Verkaufsbemühungen davon aus, dass der Wert wirtschaftlich gegen Null geht. Ein im Wege des teilweisen Widerrufs „abzuschöpfender“ Vermögensvorteil, der gemäß Art. 19 Abs. 4 BayKrG einen möglichen Rückforderungsbetrag in der Höhe begrenzt, liegt nach alledem nicht vor. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des fiktiven Restbuchwerts in korrekter Weise erfolgt ist, weil sich ein solcher im tatsächlichen Wert nicht wiederfindet.

2. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Verwendung der nach Art 12 BayKrG aufgrund der Jahresbewilligungsbescheide vom ... März 1999, ... November 2000, ... März 2001, ... November 2002, ... Oktober 2003, ... November 2004 und vom ... November 2005 für die Jahre 1999 bis 2005 erfolgten Pauschalförderung.

Auch der Widerruf dieser Jahresbewilligungsbescheide ist nach den unter Ziffer 1 dargelegten Grundsätzen vorzunehmen.

Eine Rückforderung kann demnach gemäß Art. 19 Abs. 4 BayKrG allenfalls bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses erfolgen.

Der Beklagte hat hier einen Restbuchwert in Höhe von 172.439,- Euro zugrunde gelegt und davon einen Anteil von 110.659,- Euro als aus seiner Sicht erzielbaren Verwertungserlös wiederrufen. Dabei ging er wieder fiktiv von einem für das Gebäude erzielbaren Erlös in Höhe von 350.000,- Euro aus. Die vom Beklagten angesetzten 110.659,- Euro für die aus den nach Art. 12 BayKrG bewilligten Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter erachtet das Gericht jedoch bereits aus dem Grund zu hoch, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung Unterlagen über Verkaufserlöse vorgelegt hat, wonach beim Verkauf von Gegenständen im Zuge des Insolvenzverfahrens ein Erlös vom 30.062,16 Euro erzielt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem erklärt, dass im Jahre 2009 Inventar zu einem Gesamtpreis von insgesamt 53.700,- Euro veräußert worden sei, wobei er einräumte, dass es sich dabei wohl um Anlagegüter im Sinne des Art. 12 BayKrG gehandelt habe.

Die Kammer ist der Auffassung, dass bereits aufgrund dieser Tatsache der im Bescheid aufgeführte Betrag von 110.659,- Euro nicht dem tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entspricht.

Diese Berechnung begegnet im Übrigen auch deshalb Bedenken, weil der Beklagte einen fiktiven Restwert der Gesamtimmobilie von 350.000,- Euro angenommen hat und diesen nicht nachweisbaren Restwert vollständig auf geförderte Maßnahmen verteilt hat. Selbst wenn man den äußerst zweifelhaften Restwert der Immobilie von 350.000,- Euro zugrunde legen würde, dürfte sich dieser nicht komplett aus Restbuchwerten von geförderten Investitionen zusammensetzen, da auch durch Eigenmittel der Klinik Sachwerte geschaffen worden sind, die bei der Frage des Restbuchwerts eine Rolle spielen.

Die Regierung von Oberbayern ging zudem selbst von der Existenz solcher Werte aus, da sie den Kläger zu entsprechenden Nachweisen aufgefordert hat (vgl. etwa Schreiben vom ... Oktober 2009, Bl. ... BA).

Entsprechende Nachweise, die vom Insolvenzverwalter verlangt und nicht vorgelegt wurden, hätten gegebenenfalls mittels der Durchsetzung der sich aus Art. 24 BayKrG ergebenden Verpflichtung angefordert werden können. Genauso verhält es sich mit Unterlagen zur etwaigen Anschaffung von kurzfristigen Anlagegütern aus Eigenmitteln der Klinik.

Nachdem sich nicht nachvollziehbar ergibt, inwieweit ein erzielbarer Verwertungserlös tatsächlich Anlagegütern, die ausschließlich aus Pauschalfördermitteln angeschafft wurden, zugerechnet werden kann, ist der Widerruf auch insoweit zu Unrecht erfolgt.

3. Soweit der Beklagte in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides die auf der Grundlage des Art. 12 BayKrG erlassenen Jahresbewilligungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 teilweise in Höhe der nicht verbrauchten Fördermittel (383.797,- Euro zzgl. Zinsen) widerruft, ist dieser Widerruf verspätet, da nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, erfolgt.

Selbst wenn man dem Grunde nach, was soweit ersichtlich auch zwischen den Parteien selbst nicht streitig ist, davon ausgeht, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel seitens der Krankenanstalt K. ... OHG teilweise nicht erfolgt ist und auch die Höhe des „Mittelüberhangs“, der sich aus den Verwendungsnachweisen ergibt, zwischen den Parteien nicht strittig ist, war der insoweit erfolgte Widerruf der Förderbescheide vom ... März 1999, ... November 2000, ... März 2001, ... November 2002, ... Oktober 2003, ... November 2004, ... November 2005 und vom ... November 2006 verspätet und damit aufzuheben:

Es ist davon auszugehen, dass die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG auch auf die Vorschrift des Art. 19 BayKrG, dessen Absatz 3 Rechtsgrundlage auch für den Widerruf nicht verbrauchter Fördermittel ist, Anwendung findet:

Nach Art. 19 Abs. 1 BayKrG sind auch die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz, hier also die Vorschriften zur Rücknahme rechtswidriger und dem Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (Art. 48, 49 BayVwVfG) heranzuziehen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

Dies gilt auch für die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Mangels diesbezüglicher spezialgesetzlicher Regelung im Bayerischen Krankenhausgesetz ist ergänzend auf die allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen, wobei maßgebend Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG zu beachten ist. Erhält danach die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigt, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Vorschrift ist entsprechend Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG auch auf den Widerruf, nach dem oben Gesagten auch auf den Widerruf nach Art. 19 BayKrG, anwendbar.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Widerrufsmöglichkeit eines Verwaltungsakts und damit die Frage des endgültigen Rechtsfriedens innerhalb überschaubarer Zeit abschließend zu klären. Damit dient die Norm einerseits der Rechtssicherheit, andererseits soll die betreffende Behörde dazu angehalten werden, im Sinne des Gebots zügigen Verwaltungshandelns in angemessener Frist zu entscheiden. Darüber hinaus wird durch die Ausschlussfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG bezweckt, das berechtigte Vertrauen des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts zu schützen. Diese Normzwecke dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind vielmehr im Lichte des in der Verfassung verankerten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) zu sehen. Es liegt danach grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass zweckwidrig verwendete Fördermittel wieder zurückgefordert werden.

Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem äußerst schwierige und komplexe Sachverhalte von den Behörden zu überwachen sind, muss dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit ganz besondere Bedeutung zukommen. Ansonsten wäre es den zuständigen Sachbearbeitern verwehrt, sich hinreichende Klarheit über das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen zu verschaffen. Daher ist es für den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht ausreichend, dass die Behörde allein von den widerrufsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt; vielmehr wird zusätzlich verlangt, dass sich die Behörde ein Bild von den rechtlichen Schlussfolgerungen machen kann (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2GrSen 2/84 - juris Rn. 17; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, Rn. 228 zu § 48). Sie muss danach nicht nur erkennen, dass die Mittel zweckwidrig verwendet werden, sondern muss auch eine konkrete Vorstellung davon haben, dass genau deswegen ein Widerruf des Förderbescheids in Betracht kommt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Fälle, in welchen trotz offensichtlich gegebener, sich dem Amtswalter geradezu aufdrängender Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, dieser die Entscheidung bewusst verschleppt, und sich der Widerrufsmöglichkeit bzw. -pflicht verschließt (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 48 RdNr. 231).

Maßgeblich ist dabei die Kenntnis des zum Widerruf berufenen Sachbearbeiters bei der Regierung von Oberbayern. Dies gilt auch dann, wenn die Einbeziehung weiterer Behörden (hier des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen) erfolgt, dessen Bedienstete nicht im Sinne des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG die „zur Entscheidung über den Widerruf berufenen Amtswalter“ sind, da diese Kompetenz im Verordnungsweg auf die zuständige Regierung delegiert wurde (Art. 22 Abs. 2, 23 BayKrG i. V. m.§ 20 Abs. 1 Nr. 12 DVBayKrG). Demzufolge ist nach Auffassung des Gerichts auch bei einvernehmlich zwischen mehreren Behörden zu fällenden Widerrufsentscheidungen die Kenntnis des letztlich Entscheidenden maßgeblich.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand nach Aktenlage spätestens am ... Januar 2009 bei der Regierung von Oberbayern als der maßgeblichen Stelle Kenntnis von der Höhe des Mittelüberhangs in Höhe von 383.797,- Euro (vgl. interne Email vom ... Januar 2009, S. 113 BA). Dieser Betrag hat sich im Widerrufsbescheid lediglich infolge von seit dem 1.1.2009 berechneten Zinsen auf den im Bescheid angegebenen Betrag von 396.040,- Euro erhöht.

Zu diesem Zeitpunkt lagen beim Beklagten an der für die Beurteilung maßgeblichen Stelle die den Widerruf tragenden Umstände offen. Im späteren Verlauf wurde der Kläger „zur abschließenden Bearbeitung der Angelegenheit“ mit Schreiben vom ... Oktober 2009 (Bl. ... BA) lediglich noch zur Mitteilung der Restbuchwerte der (nicht geförderten) eigenfinanzierten Anlagegüter aufgefordert.

Es wäre dem Beklagten bereits im Januar 2009 möglich und zumutbar gewesen, diesbezüglich einen isolierten Widerrufsbescheid zu erlassen, da die Frage des Nichtverbrauchs von Fördermitteln, deren Höhe bereits feststand, von der Ermittlung der Restbuchwerte, erzielbarer Verkaufserlöse oder der fehlenden Möglichkeit der Veräußerung von Anlagegütern unabhängig war. Ein Abwarten auf interne Weisungen von vorgesetzten Behörden ist nicht geeignet, den Lauf der Jahresfrist zu hemmen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, Rn. 217 zu § 48 VwVfG).

Demgegenüber hat man sich allein aus taktischen (fiskalischen) Gründen zunächst dazu entschieden, vorerst gar nichts weiter zu veranlassen, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund besonderer Bestimmungen des Insolvenzrechts in unzulässiger Weise gegen die Forderung der Klinik auf Auszahlung der Krankenhausschließungsprämie in Höhe von 540.000,- Euro aufzurechnen (vgl. Vermerk über ein Telefongespräch zwischen der Regierung von Oberbayern und dem Staatsministerium für Finanzen vom ... Mai 2009). Es wurde dabei ausdrücklich vereinbart, abzuwarten, „was die Zukunft“ bringe, verbunden mit dem Risiko einer Leistungsklage gegen den Beklagten auf Auszahlung der 540.000,- Euro, um vorerst nicht Gefahr zu laufen, „draufzahlen zu müssen“. Das Gericht wertet dieses aus fiskalischen Gründen beschlossene Vorgehen als nicht gerechtfertigte Verzögerung einer an sich bereits möglichen Widerrufsentscheidung. Selbst wenn in den anderen streitgegenständlichen - selbstständig zu betrachtenden - Widerrufstatbeständen noch Ermittlungsbedarf bestanden hat, hindert das nicht den Lauf der Jahresfrist hinsichtlich des Widerrufs bezüglich der nicht verbrauchten Fördermittel. Der mögliche Widerruf war auch nicht mehr von der Klärung rechtlicher Fragestellungen abhängig.

Erst im späteren Verlauf wurde dann ein Widerruf von Förderbescheiden wieder in Erwägung gezogen und der Kläger mit Schreiben vom ... September 2011 auch hinsichtlich nicht verbrauchter Fördermittel nochmals zur Stellungnahme aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Widerruf betreffend den nicht verwendeten Mittelüberhang jedoch schon abgelaufen. Im Übrigen war die entsprechende Anfrage angesichts des seit spätestens Januar 2009 feststehenden Betrags nicht mehr erforderlich.

In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wäre bereits mit Kenntnis der Höhe der nicht verbrauchten Fördermittel ein diesbezüglicher Widerruf möglich gewesen. Dies zeigt auch das Vorgehen der Regierung von Oberbayern, die ursprünglich beabsichtigt hatte, einen isolierten Bescheid zu erlassen (Entwurf, S. ... BA). Erst auf entsprechende Anregung des Staatsministeriums für Finanzen (Email vom ... Juni 2012, Bl. 194 BA) sollten sämtliche Widerrufsbescheide in einem Bescheid zusammengefasst werden.

4. Nachdem die erfolgten Widerrufsentscheidungen (Ziffer 2, 4 und 6) des Bescheides aufzuheben waren, sind auch die entsprechenden Feststellungen von Erstattungsansprüchen in Höhe der widerrufenen Förderbeträge (Ziffern 3, 5 und 7) aufzuheben. Gleiches gilt für die Verrechnungsentscheidung und die Feststellung einer Verzinsung in den Ziffern 8 und 9 des Bescheides.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 746.040,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 04/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 9 K 13.527 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. März 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 491 Hauptpunkte: Widerruf von Bewilligungsbescheiden nach Ausscheiden einer
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published on 16/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 04/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 9 K 13.527 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. März 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 491 Hauptpunkte: Widerruf von Bewilligungsbescheiden nach Ausscheiden einer
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.