Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.2378

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Oktober 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

- Nachbarklage gegen Bauvorbescheid;

- Gebot der Rücksichtnahme;

- Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen;

- Unzulässigkeit unterschiedlicher Beurteilung der Erteilung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor einer einheitlichen Außenwand

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Vorbescheid ...-str.10 - 12,FlNr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde (Fragen: 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 10, 15, 16, 17, 18.2, 19, 20).

II.

Der Vorbescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als die Frage 11 positiv beantwortet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nachbarklage gegen den der Firma ... Projektentwicklung GmbH erteilten Vorbescheid vom ... Mai 2014 für den Umbau eines ehemaligen Hochbunkers und Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...-straße 10 bis 12, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Der Kläger ist Eigentümer der sich südlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Grundstücke Fl.Nr. ..., ..., ..., ... und ..., ...-straße 6 - 10 und ...-straße 16. Die Grundstücke des Klägers sind nahezu vollständig mit zwei- bis fünfgeschossigen grenzständigen Mehrfamilienhäusern bebaut. Lediglich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ist im rückwärtigen Bereich eine ca. 108 m² Freifläche vorhanden. Das Anwesen ...-straße 10 ist im rückwärtigen Bereich viergeschossig und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss. Die nördliche Außenwand des Gebäudes ...-straße 16 ist zweigeschossig und verfügt über mehrere Fenster.

Die Gebäude ...-straße 6 und 8 verfügen über vier bzw. fünf Geschosse und sind als Einzelbaudenkmäler in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege eingetragen.

Nördlich der klägerischen Grundstücke liegen die Vorhabengrundstücke Fl.Nr. ..., ... und ... Die insgesamt 4.553 m² großen Grundstücke sind im vorderen Bereich mit einem denkmalgeschütztem Hochbunker aus den Zeiten des zweiten Weltkrieges (...-straße 10) bebaut, an den in westlicher Richtung ein zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach (...-straße 12) angeschlossen ist. Der ca. 8 m hohe rückwärtige Anbau ragt ca. 20 m in das Vorhabengrundstück hinein. An der südlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. ... befindet sich ein ca. 21 m hohes Betriebsgebäude der Stadtwerke ...

Mit Vorbescheidsantrag vom 24. Januar 2014 nach Plan-Nr. ... beantragte die ehemalig im Verfahren beigeladene Firma ... Projektentwicklung GmbH die Erteilung eines Vorbescheids für den Umbau des Hochbunkers und Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Geplant sind der Umbau des denkmalgeschützten Hochbunkers zu einem Wohngebäude sowie die Errichtung eines Anbaus, der ebenfalls der Wohnnutzung dienen soll. Nach der Planung soll der Hochbunker seine ursprüngliche Kubatur von 14 m x 19 m behalten. Lediglich das Dach des Hochbunkers soll abgebrochen und durch ein Flachdach mit einem zurückgesetzten Terrassengeschoss (Variante 1) bzw. ein Walmdach (Variante 2) ersetzt werden. Die Wandhöhe in der Variante 1 bis zum Rücksprung des zurückgesetzten Terrassengeschosses soll 15,4 m betragen. Die Wandhöhe des zurückgesetzten Terrassengeschosses ist in den Vorbescheidsplänen mit 18,6 m vermasst. Die Traufhöhe in der Variante 2 beträgt 15,6 m und die Firsthöhe 23,35 m und entspricht damit den Bestandsmaßen.

Im Westen soll das zweigeschossige Gebäude ...-straße 12 abgerissen werden und ein neues Wohngebäude an den Hochbunker angebaut werden. Das Bunkergebäude soll durch einen 13,6 m hohen, 5,1 m tiefen und ca. 10 m langen Verbindungsbau mit einem 18,6 m hohen Hauptbaukörper verbunden werden. Das rückwärtige Gebäude verfügt nach den Planunterlagen über sechs Geschosse mit einem zurückgesetzten Terrassengeschoss und Flachdach. Das Gebäude soll eine Länge von 30,05 m und eine Breite von 20 m haben und von der westlichen Außenwand des Hochbunkers aus gemessen ca. 40,15 m in das Grundstücksinnere hineinragen.

Sowohl für die Grundstücke des Klägers als auch für die Vorhabengrundstücke sind durch einen übergeleiteten Baulinienplan teilweise Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Sämtliche Grundstücke liegen in einem Bauquartier, das im Norden durch die Straße ... Eck, im Osten durch die ...-straße, im Süden durch die ...-straße und ...-straße sowie im Westen durch die ...-straße begrenzt ist. Die Gebäude im Quartier sind - bis auf die bestehenden Gebäude auf den Vorhabengrundstücken - ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Es ist eine Bebauung sowohl an den vorderen und an den seitlichen, als auch an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorhanden. Das Geviert ist überwiegend durch vier- und fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser mit integrierten gewerblichen und gastronomischen Nutzungen geprägt.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2014 zugestellt, beantwortete die Beklagte die einzelnen Vorbescheidsfragen im Wesentlichen wie folgt:

„Art der baulichen Nutzung

Frage 1

Wird der für den Umbau des Bunkers und der für die Neubebauung vorgesehenen Art der baulichen Nutzung (Wohnen) planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Ja, Wohnen ist nach § 34 BauGB als Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig, da es sich bei der näheren Umgebung um eine Gemengelage mit erheblichen Wohnanteilen handelt. Auf die Vorbemerkungen hinsichtlich Altlasten und Immissionsschutz wird ausdrücklich hingewiesen.

Maß der baulichen Nutzung

Höhe der baulichen Anlagen

Frage 2.1 (zu Umbau Bunker Variante 1)

Wird für den Umbau Variante 1 (Aufstockung Bunker mit Flachdach) einer umlaufenden Wandhöhe von 15,4 m für den Grundbaukörper des Bunkers (entspricht dem Bestand nach Abbruch des Daches), und einer umlaufenden Wandhöhe von 18,6 m für das allseitig im gleichen Abstand gegenüber dem Hauptbaukörper des Bunkers zurückgesetzte Terrassengeschoss planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Die geplante Wandhöhe von 15,4 m für den Grundbaukörper des Bunkers und 18,6 m für das allseitig zurückgesetzte Terrassengeschoss ist planungsrechtlich zulässig. Siehe auch Ausführungen zum Fragenteil Denkmalschutz.

Frage 2.2 (zu Umbau Bunker Variante 2)

Wird für den Umbau Variante 2 (Aufstockung Bunker mit ausgebautem Walmdach, Abmessungen wie Bestand) einer umlaufenden Wandhöhe von 15,6 m für den Grundbaukörper des Bunkers (entspricht dem Bestand), und eine Höhe von 23,35 m (entspricht dem Bestand) planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Die Variante Walmdach ist grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Städtebaulich erscheint diese Variante jedoch sehr massiv, so dass hier deutlich die weitere Planung in Variante 1 (Flachdach) angeraten wird.

Frage 2.3 (Neubau rückwärtiges Wohngebäude)

Wird für den Neubau des rückwärtigen Wohngebäudes einer umlaufenden Wandhöhe von 15,4 m für den Grundbaukörper (entspricht der beantragten Wandhöhe des für den Bunker-Umbau Variante 1 beantragten Terrassengeschosses) planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Die geplante Wandhöhe von 15,4 m für den Grundbaukörper des Neubaus ist planungsrechtlich zulässig.

Bauwerksabmessungen, Grundfläche

Frage 3.1

Wird für den Neubau des rückwärtigen Wohngebäudes einer Gebäudetiefe von 40,15 m, die sich bis zur rückwärtigen Baugrenze erstreckt, planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Eine Bebauung bis zur rückwärtigen Baugrenze und damit eine Gebäudetiefe wie dargestellt von 40,15 m ist planungsrechtlich zulässig.

Zahl der Vollgeschosse

Frage 5.1 (zu Umbau Bunker Variante 1)

Wird für den Umbau Variante 1 (Aufstockung Bunker mit Flachdach) der vorgesehenen Zahl der Vollgeschosse mit vier Vollgeschossen für den Hauptbaukörper (wie Bestand; einschließlich des „Gelenkbaus“ zum Neubau Wohngebäude) zuzüglich eines allseitig zurückgesetzten Terrassengeschosses auf dem Bunker als fünftes Vollgeschoss, planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Ja, die vorgesehene Anzahl der Geschosse ist planungsrechtlich zulässig.

Frage 5.2 (zu Umbau Bunker Variante 2)

Wird für den Umbau Variante 1 (Aufstockung Bunker mit ausgebautem Walmdach, Abmessungen wie Bestand) der vorgesehenen Zahl der Vollgeschosse mit vier Vollgeschossen für den Hauptbaukörper (wie Bestand; einschließlich des „Gelenkbaus“ zum Neubau Wohngebäude) zuzüglich eines mit zwei Dachgeschossen ausgebauten neuen Walmdaches, planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Ja, die vorgesehene Anzahl der Geschosse ist planungsrechtlich zulässig. Wie bereits in der Antwort zur Frage 2.2 ausgeführt, wird aus städtebaulichen Gründen angeraten, bei den weiteren Planungen die Flachdachvariante zu verfolgen.

Frage 5.3 (zum Neubau rückwärtiges Wohngebäude)

Wird der für den Neubau des rückwärtigen Wohngebäudes vorgesehene Zahl der Vollgeschosse mit fünf Vollgeschossen für den Hauptbaukörper zuzüglich eines allseitig zurückgesetzten Terrassengeschosses, planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Ja, die vorgesehene Anzahl der Geschosse ist planungsrechtlich zulässig.

Bauweise

Frage 7

Wird der beantragten Planung, bestehend aus Umbau des Bunkers und Anbau eines neuen Gebäudes an den bestehenden Bunker, im Hinblick auf die vorgesehene offene Bauweise planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort:

Ja, eine offene Bauweise ist planungsrechtlich zulässig.

Ortsbild

Frage 8

Wird für die beantragte Planung, bestehend aus Umbau des Bunkers Variante 1 (Aufstockung Bunker mit Flachdach) und Anbau eines neuen Gebäudes an den bestehenden Bunker, der jeweils geplanten Dachform als Flachdach mit jeweils allseitig zurückgesetztem Terrassengeschoss im Hinblick auf die planungsrechtlichen Anforderungen an das Ortsbild zugestimmt?

Antwort:

Ja, der Ausführung eines Flachdaches und dem Anbau eines neuen Gebäudes wird unter den vorgenannten Einschränkungen bezüglich der Gebäudebreite zugestimmt. Siehe auch Ausführungen zum Frageteil Denkmalschutz.

Bauordnungsrecht

Abstandsflächen

Frage 9

Wird für die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen des Gesamtgebäudes (Neubau und Bunker) - entsprechend den dargestellten Wandhöhen und Abständen - nach Norden in Richtung der Fl.Nr. ... (mit Einhaltung jeweils der halben Abstandsflächen für das antragsgegenständliche Gebäude und das gegenüberliegende Gebäude ... Eck 15/Rückgebäude) der Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen zugestimmt?

Antwort:

Das geplante rückwärtige Gebäude hält die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude... Eck 15/Rückgebäude nicht ein. Hierfür wird eine Abweichung in Aussicht gestellt. In einem, wie hier vorliegend, dicht bebauten innerstädtischen Bereich wird der Abbruch eines bestehenden Gebäudes mit Neubebauung des Grundstücks nicht umhin kommen, Abstandsflächen auszulösen. Abweichungen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht sind aufgrund dieser besonderen Situation in Abwägung mit den Nachbarinteressen zuzulassen. Im vorliegenden Fall wird die Abstandsfläche durch den rückwärtigen Baukörper auf dem eigenen Grundstück bis auf 20 cm nicht eingehalten. Die Abstandsfläche kommt auf einen Teilbereich des rückwärtigen Gebäudes ... Eck 15 zu liegen. Dieses Gebäude wiederum steht direkt an der Grundstücksgrenze und hält somit die Abstandsfläche in Gänze nicht ein.

Eine über das hinnehmbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtungs-, Belüftungs- oder Besonnungssituation dieses Gebäudes durch den geplanten Neubau kann nicht festgestellt werden. Die Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das rückwärtige Gebäude kann für einen späteren Bauantrag in Aussicht gestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt.

Frage 10

Wird für die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen des Neubaus - entsprechend den dargestellten Wandhöhen und Abständen - nach Süden in Richtung der Fl.Nr. ... (mit Einhaltung eines Winkels von 45° für die Belichtung, Belüftung und Besonnung von notwendigen Fenstern und Aufenthaltsräumen für das antragsgegenständliche Gebäude und Einhaltung der halben Abstandsflächen für das gegenüberliegende Betriebsgebäude der Stadtwerke ...-straße 12 Rückgebäude) der Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen zugestimmt?

Antwort:

Das geplante rückwärtige Gebäude hält die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude Fl.Nr. ... nicht ein. Hierfür kann keine Abweichung in Aussicht gestellt werden, da die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht eingehalten werden und zudem das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.

...

Frage 11

Wird für die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen des Neubaus - entsprechend den dargestellten Wandhöhen und Abständen - nach Süden in Richtung der Fl.Nr. ... (mit Einhaltung der halben Abstandsfläche auf eigenem Grund für das antragsgegenständliche Gebäude und der vollen Abstandsfläche für das gegenüberliegende Gebäude ...-straße 10 Rückgebäude) der Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen zugestimmt?

Antwort:

Das geplante rückwärtige Gebäude hält die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude...-straße 10 nicht ein. Hierfür wird eine Abweichung in Aussicht gestellt.

In einem, wie ich hier vorliegend, dicht bebauten innerstädtischen Bereich wird der Abbruch eines bestehenden Gebäudes mit Neubebauung des Grundstücks nicht umhinkommen, Abstandsflächen auszulösen. Abweichungen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht sind aufgrund dieser besonderen Situation in Abwägung mit den Nachbarinteressen zuzulassen. Im vorliegenden Fall wird die Abstandsfläche durch den rückwärtigen Baukörper auf dem eigenen Grundstück bis auf H/2 eingehalten. Die Abstandsfläche kommt auf einem Teilbereich des rückwärtigen Gebäudes ...-straße 10 zu liegen. Eine über das hinnehmbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtungs-, Belüftungs- oder Besonnungssituation dieses Gebäudes durch den geplanten Neubau kann nicht festgestellt werden. Die Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das rückwärtige Gebäude kann für einen späteren Bauantrag in Aussicht gestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt.

Frage 12

Wird für die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen des Bunkers - entsprechend den dargestellten Wandhöhen und Grenzabständen - nach Süden in Richtung der Fl.Nr. ... und ... der Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen zugestimmt?

Antwort:

Der bestehende ehemalige Bunker hält durch den geplanten Aufbau (Varianten 1/2) die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zu den gegenüberliegenden Gebäuden...-straße 16 und ...-straße 8/Rückgebäude nicht ein. Hierfür wird eine Abweichung in Aussicht gestellt.

In einem, wie hier vorliegend, dicht bebauten innerstädtischen Bereich wird der Abbruch eines bestehenden Gebäudes mit Neubebauung des Grundstücks nicht umhinkommen, Abstandsflächen auszulösen. Abweichungen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht sind aufgrund dieser besonderen Situation in Abwägung mit den Nachbarinteressen zuzulassen. Im vorliegenden Fall kommt der Abstandsfläche auf einem Teilbereich des rückwärtigen Gebäudes ...-straße 8 zu liegen, der größte Teil liegt auf der Freifläche das Anwesens ...-straße 16. Das Gebäude ...-straße 16 ist nicht betroffen. Beide Gebäude (...-straße 8/Rückgebäude, ...-straße 16) halten die Abstandsflächen zum antragsgegenständlichen Grundstück in weitaus größerem Maß nicht ein. Eine über das hinnehmbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtungs-, der Belüftungs- oder Besonnungssituation der benachbarten Grundstücke durch den Aufbau und die Absturzsicherung des Bunkers kann nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch deshalb, da der Bunker nördlich davon steht und real somit keine Verschattung erfolgt. Die Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für den Aufbau und die Absturzsicherung des Bunkers kann für einen späteren Bauantrag in Aussicht gestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt.

Frage 13

Wird für die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen des Bunkers - entsprechend den dargestellten Wandhöhen und Grenzabständen - nach Osten in Richtung der ...-straße und der Fl.Nr. ... der Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen wegen Überschreitung der Straßenmitte zugestimmt?

Antwort:

Der bestehende ehemalige Bunker hält durch den geplanten Aufbau und die Absturzsicherung (Varianten 1/2) die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum gegenüberliegenden Gebäude...-straße Fl.Nr. ... nicht ein. Hierfür wird eine Abweichung in Aussicht gestellt.

In einem, wie hier vorliegend, dicht bebauten innerstädtischen Bereich wird der Abbruch eines bestehenden Gebäudes mit Neubebauung des Grundstücks nicht umhinkommen, Abstandsflächen auszulösen. Abweichungen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht sind aufgrund dieser besonderen Situation in Abwägung mit den Nachbarinteressen zuzulassen. Im vorliegenden Fall überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte und kommt zum Teil auf dem gegenüberliegenden Gebäude zu liegen. Auch dieses Gebäude hält die Abstandsfläche zum antragsgegenständlichen Gebäude nicht ein, verhält sich also dem streitgegenständlichen Grundstück gegenüber in vergleichbarer Weise. Eine über das hinnehmbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtungs-, der Belüftungs- oder Besonnungssituation der benachbarten Grundstücke durch den Aufbau und die Absturzsicherung des Bunkers kann nicht festgestellt werden. Die Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für den Aufbau und die Absturzsicherung des Bunkers kann für einen späteren Bauantrag in Aussicht gestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt.

Denkmalrecht

Frage 14

Wird für den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen geplanten Anbau an die westliche Fassade des Bunkers die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis in Aussicht gestellt?

Antwort:

Ja, das Verbindungsbauwerk zwischen dem ehemaligen Bunker und dem geplanten westlich anschließenden Neubau ist unterhalb der Bestandstraufe des ehemaligen Bunkers angeschlossen und erfüllt damit die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen.

Frage 18.1

Wird für den für Variante 2 vorgesehenen Abbruch des bestehenden aufgesetzten Daches und für die aus den Antragsunterlagen ersichtliche Errichtung eines neuen - mit zwei Ebenen - ausgebauten Daches mit gegenüber dem Bestand unveränderten Außenabmessungen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis in Aussicht gestellt?

Antwort:

Die Planung gewährleistet, dass der ehemalige Bunker in seiner heutigen Erscheinung mit durchlaufender Traufe und zurückschwingendem Dach seine Wirkung als klar definiertes, durch die Traufe begrenztes Bauwerk weiter erhalten kann. Eine entsprechende Zustimmung kann für ein späteres Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden. Allerdings sind erforderliche Öffnungen des bislang geschlossenen Daches im Detail abzustimmen und dürfen nicht die Anmutung eines geschlossenen Daches konterkarieren.“

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014, beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Vorbescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 und stellten den Antrag,

Der Vorbescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 betreffend das Vorhaben Umbau eines ehemaligen Hochbunkers und Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage wird aufgehoben.

Zur Begründung des Klageantrags führten die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen aus, durch den genehmigten Vorbescheid würden die Abstandsflächen zu den Grundstücken des Klägers verletzt. Der von der Beigeladenen geplante Neubau halte in südlicher Richtung zu dem Grundstück des Klägers ...-straße 10, Fl.Nr. ..., die gesetzliche Abstandsfläche nach Art. 6 BayBO nicht ein. In dem angefochtenen Vorbescheid habe die Beklagte eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche zu den Grundstücken des Klägers ...-straße 8, Fl.Nr. ... und ...-straße 16, Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... in Aussicht gestellt. Im vorliegenden Fall liege keine geschlossene Bauweise vor. Nach Art. 6 BayBO sei deshalb eine gesetzliche Ausnahme von der Abstandsflächenregelung nicht vorgesehen. Wenn es um eine Abweichung, also um eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 BayBO (Anm.: nunmehr Art. 63 Abs. 1 BayBO 2008) gehe, so sei bei der Würdigung der Nachbarinteressen und der Interessenabwägung unter den Betroffenen Nachbarn zunächst den nachbarschützenden Vorschriften ein hoher Stellenwert zuzumessen und grundsätzlich der gesetzlichen diesbezüglichen Regelung den Vorrang einzuräumen. Eine Interessenabwägung sei in dem angefochtenen Vorbescheid von der Beklagten in diesem Zusammenhang erst gar nicht vorgenommen worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die von der Beigeladenen geplante Neubebauung so mächtig sein soll, um die Abstandsflächen nicht einzuhalten. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, eine optimale Bebauung der Nachbargrundstücke vorzunehmen, sei in diesem Zusammenhang kein tragfähiges Abwägungsargument. Der Hinweis darauf, dass bezüglich des Grundstücks des Klägers ...-straße 16 überwiegend die Freifläche betroffen sei, sei schon deswegen nicht tragfähig, weil die Baulinie über die gegenwärtige Bebauung der ...-straße 16 seitens des Klägers hinaus in die Freifläche hineinrage, an die der Kläger im Falle einer Erweiterung anbauen dürfe und müsse. Dieses Baurecht des Klägers werde verletzt, wenn die Abstandsflächenverkürzung zugunsten der Beigeladenen durch den Vorbescheid vorweggenommen werde.

Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst bereits einen Vorbescheid für eine entsprechende Bebauung beantragt habe, der unter anderem mit der Begründung von der Beklagten abgelehnt worden sei, der Kläger würde die Abstandsflächen zu dem Nachbargrundstück nicht einhalten.

Die Beklagte könne nicht eine Einhaltung der Abstandsflächen abverlangen, der Beigeladenen jedoch großzügiger Weise die Überschreitung der Abstandsflächen genehmigen. Ein solches Vorgehen verletze das Grundrecht des Art. 3 GG.

Der Baukörper der geplanten Neubebauung finde im näheren Umkreis hinsichtlich seiner Dimensionen, insbesondere der Bautiefe keine Entsprechung. Er füge sich damit typologisch nicht in die Umgebung ein und stehe so im Widerspruch zur Intention und den konkreten Bestimmungen des § 34 BauGB. Planungsrechtlich müsse im vorliegenden Fall an die Baulinie angebaut werden. Im konkreten Fall sei in etwa parallel zur ...-straße der Baulinie folgend an den Bunker westlich anzuschließen bzw. anzubauen. Das gelte insbesondere für den Kläger als südlicher Nachbar mit seinen Grundstücken ...-straße 6 und 8, ...-straße 16. Auch hier sei planungsrechtlich diese Baulinie einzuhalten und daran anzubauen. Die Baulinie würde in diesem Bereich eine nachbargrundstücksübergreifende geschlossene Bebauung als westlichen Raumabschluss der ...-straße fordern. Im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ..., ... und ... verlangten die Baugrenzen die Ausbildung eines Innenhofes in Form von zwei versetzt miteinander verbundenen Rechtecken. An die Grundstücksgrenzen hin zur Fl.Nr. ... dürfe und müsse entsprechend diesen städtebaulichen Vorgaben kommun angebaut werden, um die geschlossene Bebauung entlang der ...-straße zu ermöglichen und herbeizuführen. Durch die Verletzung der Baulinie durch das streitgegenständliche Vorhaben werde in das Baurecht des Klägers eingegriffen.

Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das gelte insbesondere für den mächtigen geplanten Anbau an den Bunker und die Aufstockung des Bunkers auf insgesamt fünf Stockwerke und in einer erheblichen Erweiterung des Neubaus gegenüber den bisherigen Behelfsbauten sowohl in der Tiefe, als auch in der Breite und damit durch das Heranrücken an die vorhandene Bebauung auf den Grundstücken des Klägers unter Unterschreitung der Abstandsflächen.

Der geplante neue Baukörper werde architektonisch als freistehender Solitär ausgebildet. Dies sei in einer gewachsenen historischen Altstadt in diesem Bereich wesensfremd. Der Charakter des denkmalgeschützten Bunkers werde durch die geplante Aufstockung, Umbau, Anbau und Angliederung an den großen Neubau, Einbau von Fenstern an den Fassaden weitestgehend aufgehoben. Insoweit bestünden auch ganz erhebliche denkmalrechtliche Bedenken. Im Übrigen füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein, da hier eine kleinteilige Bebauung mit vier Geschossen und Giebeldächern vorherrsche.

Die im rechten Winkel auf den Bunker zulaufende Baugrenze werde von dem geplanten Baukörper erheblich überschritten.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 nahmen die Bevollmächtigten der ehemaligen Beigeladenen Stellung zu der Klageschrift vom 3. Juni 2014 und stellten den Antrag auf

Klageabweisung.

Zur Begründung ihres Antrages führten die Bevollmächtigten der ehemaligen Beigeladenen im Wesentlichen aus, die abgefragte Art der Nutzung (Wohnnutzung) sei zutreffend positiv verbeschieden worden. Die zugelassene Wohnnutzung verändere den Gebietscharakter nicht, da sich das Vorhaben in einem Gebiet sui generis befinde. Die Geltendmachung einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch den Kläger scheide daher aus. Das zugelassene Maß der baulichen Nutzung führe grundsätzlich zu keiner Nachbarrechtsverletzung. Das Vorhaben der Beigeladenen habe hier auf die Grundstücke des Klägers keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung. Eine solche Wirkung komme in einer Altstadtlage nur bei außergewöhnlich hohen und übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu den benachbarten Wohngebäude in Betracht, die über das übliche Maß deutlich hinausgingen. Von solchen Auswirkungen könne bei den geplanten fünf Vollgeschossen nebst Terrassengeschoss keine Rede sein. Das geplante Bauvorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke des Klägers. Der im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens vorgelegte Abstandsflächenplan belege sowohl bei den Gebäuden des Klägers, als auch bei dem Vorhaben, dass es im Wesentlichen zu keiner Überschreitung der halben Abstandsflächen komme, was dazu führe, dass auch in den jeweiligen Erdgeschossen an allen notwendigen Fensteröffnungen der Lichteinfallswinkel von 45° zur Waagerechten eingehalten werde.

Die zugelassene offene Bauweise füge sich in die nähere Umgebung ein. Ein grenzständiger Anbau des rückwärtigen Wohngebäudes wäre für den Kläger mit deutlich umfangreicheren Nachteilen verbunden, als die hier zugelassene offene Bauweise. Eine Drittrechtsverletzung sei nicht ersichtlich.

In der näheren Umgebung sei nahezu das gesamte Geviert äußerst dicht mit Gebäuden bebaut, von denen die wenigsten die heute erforderlichen Abstandsflächen einhielten. Eine atypische Grundstückssituation sei daher im Hinblick auf die konkret gegebene Altstadtsituation zu bejahen. Der Vorbescheid ermögliche hier dem Bauherrn die Schaffung einer adäquaten Wohnbebauung in einem für die nähere Umgebung üblichen Umfang. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei zugunsten der Beigeladenen weiter zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Lage des Bauvorhabens nach wie vor eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Gebäudes des Klägers und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben. Weiter sei auch die eigene Abstandsflächenüberschreitung durch die Gebäude des Klägers von der Beklagten zutreffend bewertet worden, so dass das von der Beklagten gewonnene Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden sei.

Soweit sich der Kläger auf weiteres Baurecht berufe, sei zu erwidern, dass an das Gebäude ...-straße 10 schon wegen seiner Eigenschaft als Baudenkmal nicht angebaut werden dürfe. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die vorgegebenen Baulinien und Baugrenzen nachbarschützende Festsetzungen darstellten. Eine rückwärtige Baugrenze oder eine Baulinie sei ohne besondere Anhaltspunkte nicht nachbarschützend.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015 replizierten die Bevollmächtigten des Klägers auf den Schriftsatz der Beigeladenen und vertieften ihre Ausführungen aus der Klageschrift zu der Fragen des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB und des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie hinsichtlich der Problematik der Nichteinhaltung der Baulinien und Baugrenzen durch das streitgegenständliche Vorhaben.

Mit Beschluss vom 5. August 2015 beschloss das Gericht den Austausch der Beigeladenen aufgrund des zwischenzeitlich stattgefundenen Bauherrenwechsels.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 stellte die Beklagte den Antrag,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung sei beachtet. Die Höhenentwicklung beachte den Rahmen der näheren Umgebung und sei nicht geeignet, städtebauliche Spannungen zu erzeugen. Bereits ein kurzer Blick auf den Lageplan verdeutliche, dass im Falle eines hilfsweise herangezogenen Vergleichs von GRZ und GFZ keine Werte ermittelt werden könnten, die die Annahme einer überzogenen Bebauung rechtfertigten. Ein Anspruch auf die weitgehende Freihaltung des inneren Bereichs des Quartiers stehe dem Kläger nicht zu. Soweit Befreiungen von den Baugrenzen erteilt worden seien, liege keine Rechtsverletzung gegenüber dem Kläger vor. Rechtlich geschützte nachbarliche Belange seien nicht verletzt. Der Verlauf der Baugrenzen diene dem Städtebau. Ihm komme keine nachbarschützende Wirkung zu.

Abweichungen von den Abstandsflächen seien unter besonderer Würdigung nachbarlichen Interessen des Klägers erteilt worden. Hier sei bei der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen gewesen, dass die klägerischen Grundstücke und Gebäude nur an der weniger empfindlichen Nordostseite betroffen seien.

Das Gericht hat am 26. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Frage unter Ziffer 11 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der teilweise Baulinien und Baugrenzen festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Mai 2014 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1

Mit der Frage 1 wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung abgefragt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten, da gegen die bauplanungsrechtlich Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Bei der näheren Umgebung des Bauvorhabens handelt es sich um eine Gemengelage mit einem großen Wohnanteil, so dass sich die geplanten Wohngebäude nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in ihre nähere Umgebung einfügen.

2.2 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Bunkers in der Variante 1 - mit Flachdach und einem zurückgesetzten Terrassengeschoss - hinsichtlich der Höhe des Baukörpers abgefragt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 a. a. O.). Ob sich das Vorhaben objektivrechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, spielt daher für die Frage der Nachbarrechtsverletzung keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob das Vorhaben gegen die Normen verstößt, die - zumindest auch - dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind.

Vorliegend kann der Kläger nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sicheinfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der umgebaute Bunker mit Flachdach soll eine Höhe von 18,6 m erreichen. Das Gebäude des Klägers ...-straße 16 ist zweigeschossig und weist eine Firsthöhe von ca. 10 m auf. Durch den geplanten Ausbau des Hochbunkers in der Variante 2 - mit Terrassengeschoss und Flachdach - ist das Gebäude ...-straße 10 ca. 4 m niedriger als der bestehende Hochbunker mit einem Walmdach, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für den Kläger deutlich verbessern wird. Zudem ist das fünfte Geschoss des streitgegenständlichen Gebäudes als ein allseits um ca. 2 m gegenüber dem Hauptbaukörper zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet, so dass das Gebäude deutlich schmaler wirkt. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung geht von dem Bauvorhaben im dicht bebauten innerstädtischen Bereich nicht aus.

2.3 Frage 2.2

Mit dieser Frage hat die Beklagte den Umbau des Bestandsbunkers in der Variante 2 hinsichtlich seiner bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Geplant ist hier die Ausführung des Gebäudes mit einem Walmdach, einer Traufhöhe von 15,60 m und einer Firsthöhe von 23,35 m. Auch die positive Beurteilung des Bauvorhabens in der Variante 2 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit käme nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die positive Beantwortung der Frage in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend jedoch nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot ist erst dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Durch den geplanten Umbau des bestehenden Hochbunkers in der Variante 2 - mit Walmdach - wird sich die bestehende Situation für den Kläger nicht bzw. nur sehr geringfügig verändern, weil die Planung sowohl die gleiche Höhe, als auch die gleiche Dachform vorsieht, wie schon der bestehende Hochbunker aufweist. Damit ist mit dem Umbau des Hochbunkers in Variante 2 hinsichtlich der Höhenentwicklung keine Verschlechterung der bestehenden Situation für die Grundstücke des Klägers verbunden.

2.3 Frage 2.3

Diese Frage hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des rückwärtigen Neubaus hinsichtlich seiner Höhenentwicklung zum Gegenstand. Der Neubau soll eine Wandhöhe von 15,4 m und eine absolute Höhe (Oberkante Terrassengeschoss) von 18,6 m haben.

Da das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung hat, wird auch hier der Drittschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gewährt. Der geplante Neubau ist hinsichtlich seiner Höhenentwicklung nicht gegenüber den Anwesen des Klägers rücksichtslos. Das Neubaugebäude ist im Verhältnis zu dem klägerischen Gebäude ...-straße 16 nach Westen versetzt, so dass dieses Gebäude von dem Neubau nicht direkt beeinträchtigt oder verschattet wird. Das direkt gegenüber dem Neubauvorhaben liegende Gebäude des Klägers ...-straße 10 hat eine Firsthöhe von ca. 16,5 m, so dass kein wesentlicher Höhenunterschied gegeben ist und keine abriegelnde Wirkung des Vorhabens anzunehmen ist. Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris). Allein die Tatsache, dass das Neubaugebäude die Abstandsflächen zu dem Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... nicht einhält, vermag eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots noch nicht zu begründen. Zwar indiziert die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7).

Auch etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im innerstädtischen Bereich üblich und zumutbar. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19).

Schließlich ist der Lichteinfallswinkel von 45° vor den Fenstern des klägerischen Anwesens ...-straße 10 eingehalten. Grundsätzlich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5).

2.4 Frage 3.1

Die Frage 3.1 betrifft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Neubaugebäudes hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Kriterium des Einfügens des Bauvorhabens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt keinen Drittschutz (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

Die geplante Bebauungstiefe ist vorliegend gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Insoweit ist mit dem streitgegenständlichen Vorhaben keine Verschlechterung der bestehenden Situation für die klägerischen Grundstücke verbunden. Auch der bestehende rückwärtige Anbau an den Bestandsbunker ragt ca. 30 m in das Baugrundstück hinein, so dass eine gewisse Vorbelastung der klägerischen Grundstücke durch die bereits vorhandene Bebauungstiefe gegeben ist. Durch die größere Bebauungstiefe des geplanten Gebäudes wird der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das Vorhaben hat keine einmauernde oder abriegelnde Wirkung auf die Gebäude des Klägers. Aufgrund der Lage der klägerischen Grundstücke nordöstlich des geplanten Neubaus besteht von den Grundstücken des Klägers kaum eine Sichtbeziehung zu dem hinteren Teil des geplanten Gebäudes, so dass eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung ausscheidet.

2.5 Frage 5.1

Diese Frage betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Beantwortung dieser Frage liegt hier nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zu der Frage 2.1 (Seite 21) verwiesen werden.

2.6 Frage 5.2

Diese Frage betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Zahl der Vollgeschosse für den Hochbunker in der Variante 2 (mit Walmdach). Nachbarrechtsverletzung ist insoweit nur im Rahmen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots möglich, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Es wird auf die Ausführungen zu der Frage 2.2 (Seite 22) verwiesen.

2.7 Frage 5.3

Mit der Frage 5.3 wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des rückwärtigen Neubaus hinsichtlich der geplanten Zahl der Vollgeschosse abgefragt. Die Beantwortung dieser Frage verletzt keine nachbarschützenden Rechte des Klägers. Die Ausführungen zu der Frage 2.3 betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des rückwärtigen Neubaus nach dem Maß der baulichen Nutzung gelten hier entsprechend (Seite 23).

2.8 Frage 7

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Bei der Beantwortung dieser Frage hat die Beklagte die geplante Errichtung der Wohnanlage in offener Bauweise für zulässig erachtet. Die Beantwortung der Frage 7 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in offener Bauweise errichteten Vorhabengebäude verstoßen nicht gegen das Rücksichnahmegebot. Weder der umgebaute Hochbunker noch der rückwärtige Neubau haben auf die Anwesen des Klägers eine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke des Klägers ist gewährleistet (vgl. Ausführungen zur Frage 2.3 auf Seite 23), so dass sich die Errichtung der Vorhabengebäude in offener Bauweise gegenüber dem Kläger nicht als eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Unmöglichkeit eines künftigen Anbaus seitens des Klägers an das Vorhabengrundstück in geschlossener Bauweise festgestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährt dem Nachbarn nicht das Recht, eine für ihn günstigere Bebauung des Nachbargrundstücks durchzusetzen, wenn sich die geplante Bebauung zwar für den Nachbarn als lästig oder unerwünscht erweist, die Grenze des dem Nachbarn Zumutbaren jedoch nicht überschritten ist. Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auf gegenwärtigen Verhältnisse auf den benachbarten Grundstücken abzustellen, so dass eine wage Möglichkeit eines grenzständigen Anbaus seitens des Klägers außer Betracht zu lassen ist, zumal der Kläger diesbezüglich im Verfahren seinen Vortrag auch nicht näher substantiiert hat.

2.9 Frage 8

Die Beantwortung der Frage über die Einhaltung der planungsrechtlichen Anforderungen an das Ortsbild durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt keine nachbarschützenden Rechte. Der Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Anforderungen auf das Ortsbild kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht ersichtlich.

2.10 Frage 9

Die Frage 9 betrifft eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Norden in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. ... Da die Grundstücke des Klägers auf der von der in Aussicht gestellten Abweichung nicht betroffenen Südseite liegen und sich vorliegend keine Frage der Zulässigkeit der Anwendung des 16-Meter-Privilegs gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO stellt, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers durch die positive Beantwortung dieser Frage aus.

2.11 Frage 11

Die Beantwortung der Frage 11 verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben.

Bei der Beantwortung der Frage 11 hat die Beklagte eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der südlichen Außenwand des rückwärtigen Neubaus zu dem Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... in Aussicht gestellt.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Befreiung zu dem Grundstück des Klägers vorliegen und insbesondere, ob die für die Erteilung einer entsprechender Befreiung erforderliche atypische Situation gegeben ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris), ist vorliegend eine Nachbarrechtsverletzung bereits deshalb zu bejahen, weil eine getrennte Beantwortung der Fragen 10 und 11 aus Sicht des Gerichts nicht möglich ist. In der Frage 10 hat die Beklagte die Inaussichtstellung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand verweigert, soweit der Wandteil des Gebäudes betroffen ist, der gegenüber dem Werksgebäude der Beigeladenen im südwestlichen Grundstücksbereich liegt. Für den östlichen Wandteil des südlichen Außenwand, der gegenüber dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... liegt, hat die Beklagte dagegen in der Frage 11 eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Süden in Aussicht gestellt. Diese differenzierende Beantwortung der beiden Fragen hat vorliegend zur Folge, dass ein und dieselbe Außenwand einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung unterworfen wird, obwohl eine tatsächliche Teilbarkeit der südlichen Außenwand nicht gegeben und diese Außenwand auch baulich nicht gegliedert ist.

Eine entsprechende Aufteilung der einheitlichen Außenwand in mehrere Wandteile für die Beurteilung deren Abweichungsfähigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Da es sich bei der südlichen Außenwand um eine einheitliche Außenwand - und nicht etwa um zwei versetzte Wandteile - handelt, kann die Beantwortung der Frage, ob eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor dieser Außenwand in Aussicht gestellt wird, nur einheitlich beantwortet werden, so dass im vorliegenden Fall sowohl die Frage 10 als auch die Frage 11 einheitlich positiv oder negativ beantwortet werden müssten. Eine differenzierende Beantwortung dieser Fragen ist bereits wegen der fehlenden Teilbarkeit der südlichen Außenwand nicht möglich. Insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung einer positiv beantworteten Frage für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren, die sich im vorliegenden Fall konsequenterweise nur (in etwa) auf den östlichen Drittel der südlichen Außenwand erstrecken müsste, ist hier eine Nachbarrechtsverletzung zu bejahen, da die konkrete Beantwortung der Frage 11 mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verbunden ist.

2.12 Frage 12

Die von der Beklagten in Aussicht gestellte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken des Klägers durch den umgebauten Hochbunker begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen vor.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.03.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung der Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern (vgl. BayVGH, B. v. 26.03.2015 - 2 ZB 13.2395). Die erforderliche atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung kann sich bei der Modernisierung der bestehenden Gebäude aus einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340, NVwZ-RR 2008, 84 - juris Rn. 16).

So liegt der Fall hier. Das Baugrundstück liegt in einem dicht, zum Teil in geschlossener Bauweise bebauten Quartier ... Eck/...-straße/...-straße und ...-straße/...-straße. Der bestehende Hochbunker ist das einzige Gebäude im Quartier, das in offener Bauweise errichtet ist und hält bereits im Bestand die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht ein. Die Lage des Hochbunkers im Quartier ist durch seine historische Funktion bestimmt. Da die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes heute nicht mehr in Betracht kommt, kann die vorhandene und als Baudenkmal zu erhaltende Bausubstanz nur im Wege eines Umbaus einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zugeführt werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der denkmalgeschützte Hochbunker möglichst im seinem historischen Erscheinungsbild zu erhalten ist, erscheint eine sinnvolle bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks im Bereich des Bestandsgebäudes und der bestehenden wertvollen Bausubstanz unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht möglich.

Die Erteilung der Abweichung ist auch im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen des Klägers gerechtfertigt.

Eine Verschlechterung der Belichtungssituation der Grundstücke der Klagepartei geht mit dem Umbau des bestehenden Hochbunkers zur Wohnnutzung nicht einher. Mit der Verwirklichung des Vorhabens in der geplanten Variante 1 - Terrassengeschoss mit Flachdach - würde sich die Belichtungssituation der klägerischen Grundstücke verbessern, da das Gebäude durch Abbruch des bestehenden Walmdaches und Errichtung eines Terrassengeschosses mit Flachdach insgesamt erheblich niedriger wird als das Bestandsgebäude. In der Variante 2 ist zwar die Errichtung eines dem Bestandsdach gleichenden steilen Walmdaches geplant, die Belichtungsverhältnisse bleiben allerdings für die Grundstücke des Klägers unverändert, da die Firsthöhe des streitgegenständlichen Gebäudes vor und nach dem Umbau in etwa gleich bleibt.

Zwar werden durch den Umbau des Hochbunkers zu einem Wohngebäude neue Einsichtnahmemöglichkeiten auf die Grundstücke des Klägers geschaffen, diese sind jedoch im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und bestehen unabhängig von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Die Betroffenen können sich im Wege der architektonischen Selbsthilfe, wie beispielsweise durch das Anbringen von Jalousien, behelfen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris).

Die getroffene Abwägung der Beklagten ist nach alldem im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.13 Frage 13

Durch die positive Beantwortung der Frage 13 ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, da diese Frage die Erteilung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Osten hin zur ...-straße betrifft und sich vorliegend auch nicht die Frage der Anwendung des 16-Meter-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 BayBO stellt.

2.14 Frage 14

Hier wird die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für den geplanten Anbau an die westliche Fassade des denkmalgeschützten Hochbunkers in Aussicht gestellt. Insoweit liegt keine Rechtsverletzung des Klägers in seinen Rechten vor.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann ein Denkmaleigentümer in seinen Rechten nur dann verletzt werden, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist es nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 17,18).

Der Kläger ist zwar Eigentümer der denkmalgeschützten Anwesen ...-straße 8 und 6. Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass das geplante Bauvorhaben die Denkmalwürdigkeit der klägerischen Anwesen beeinträchtigen kann. Die klägerischen Gebäude sind durch das Gebäude ...-straße 16 von dem Vorhabengrundstück abgeschirmt. Die Denkmalgebäude des Klägers können von der ...-straße nicht gleichzeitig mit dem geplanten Vorhaben in den Blick genommen werden. Eine Beeinträchtigung oder Entwertung der Denkmäler des Klägers scheidet deshalb aus.

2.15 Frage 18.1

Hier gelten die Ausführungen zu der Frage 14 entsprechend. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die positive Beantwortung der Frage 18.1 ist nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist hier nur hinsichtlich der Beantwortung der Frage 11 bei insgesamt 15 angefochtenen Fragen und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen, daher konnten die gesamten Kosten der Klagepartei auferlegt werden. Auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen konnten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger auferlegt werden, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat und nur in einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor der Klagerücknahme auf 15.000,- EUR und nach der Klagerücknahme auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2015 - M 8 K 14.2378 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 ZB 13.530

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2015 - M 8 K 14.2378

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2378 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Oktober 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: - Nachbarklage gegen Bauvorbesch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 2 ZB 13.2395

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2015 - M 8 K 14.2378

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2378 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Oktober 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: - Nachbarklage gegen Bauvorbesch

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der angefochtene, im Zustimmungsverfahren erteilte Vorbescheid keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die in Richtung zum klägerischen Grundstück nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die vorhandenen Baukörper noch auf der Grundlage der M. Bauordnung vom 29. Juli 1895 sowie der M. Staffelbauordnung vom 17. April 1904 genehmigt wurden. Nach der damals geltenden Baustaffel 6 war zwischen den Gebäuden ein Pavillonzwischenraum von mindestens 7 m vorgeschrieben. Deshalb hält in der Umgebung, die mit drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut ist, kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts ein. In dieser beengten Situation würde jedwede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Baurechts zu einer Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück führen. Zwar besteht südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... ein Freiraum. Dort befindet sich der W.-Weg. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der nicht gewidmete W.-Weg im Grundsatz überbaut werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine atypische Situation vorliegt. Denn auch nach Süden beruht die städtebauliche Situation auf den oben geschilderten früheren baurechtlichen Gegebenheiten der Landeshauptstadt M. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Zwar stellt der Kläger in Abrede, dass es sich um eine überalterte Bausubstanz handelt. Der Beklagte hat indes dargelegt, dass das früher als Hotel genutzte Gebäude aus den 1960er Jahren sehr ungünstige Zuschnitte hat und eine schlechte Bausubstanz aufweist. Weshalb diese Aussage nicht zutreffend sein sollte, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger rügt, dass hinsichtlich der Tiefe keine Atypik bestehe. Richtig ist, dass bereits der Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine größere Tiefe als das Bestandsgebäude des Klägers und das südlich gelegene Bestandsgebäude aufweist. Dieser Umstand steht jedoch einer atypischen Sachlage, die gerade im Hinblick auf die beengten Verhältnisse zur K-straße hin vorliegt, an der auch das klägerische Grundstück teilnimmt, nicht entgegen. Im Übrigen wäre - selbst wenn man dem Kläger folgen würde - zweifelhaft, ob er sich auf eine eventuell fehlende Atypik hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.: (Hinterliegergrundstück), an das er nicht angrenzt, berufen könnte. Denn es wäre dem Beklagten unbenommen, für das Grundstück Fl.Nr. ... und das Grundstück Fl.Nr. ... zwei getrennte Vorbescheide zu erwirken. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... wäre der Kläger nicht Nachbar, so dass er bereits von daher keine wehrfähige Rechtsposition hätte.

b) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Regelungszweck des Abstandsflächenrechts ist es zunächst, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Weiteres beachtenswertes Ziel der Abstandsflächen ist der Brandschutz. Jede Abweichung von der Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Allerdings lässt die Bayerische Bauordnung schon in der gesetzlichen Regelung selbst in verschiedenen Situationen (z. B. Grenzgarage) Abweichungen von dem Regelfall der Abstandsflächentiefe von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) zu und erachtet somit selbst die Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks hier für hinnehmbar. Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).

aa) Der Kläger rügt, die erteilte und seine eigene Abweichung vom Abstandsflächenrecht seien nicht gleichwertig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Gebäude nordseitig liege und es dadurch keinen relevanten Nachteil für das geplante Vorhaben haben könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt, selbst wenn Treu und Glauben den Kläger mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen vorliegend nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen, sein Abstandsflächenverstoß sei aber gleichwohl im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt. Angesichts der im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts. Nach den vom Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers mit 216,20 m². Das Gebäude des Klägers liegt mit 158,50 m² Abstandsflächen auf dem Grundstück K-straße ... Mithin überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... im Vergleich zum Gebäude des Klägers K-straße ... die einzuhaltenden Abstandsflächen um 57,70 m² mehr. Aus dem Vorbescheid (Nr. 4) ergibt sich eine erteilte Abweichung von 204,94 m². Mit dem Neubau würde sich damit die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung auf 46,44 m² reduzieren. Für den Kläger verbessert sich insgesamt die Abstandsflächensituation.

bb) In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Erstgericht hat zutreffend die Besonderheit herausgearbeitet, dass sich das Vorhaben im vorderen, östlichen Grundstücksbereich an der Kubatur des bisherigen Bestandsgebäudes orientiert und damit im Verhältnis zur seit Mitte der 1960er Jahre bestehenden Abstands- und Belichtungssituation keine Verschlechterung zu erwarten ist. Die bestehende Grundstücks- und Abstandssituation, die wesentlich auf der historischen Genehmigungssituation der Anwesen auf Grundlage der M. Bauordnung und der M. Staffelbauordnung beruht (s. o.), kann auch bei einer vollständigen Neubebauung unter Beseitigung der bisherigen Bebauung nicht völlig außer Betracht bleiben. Zudem wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad lediglich bis zum 1. Obergeschoss nicht eingehalten, wobei die betroffenen Wohnungen in den Wohnräumen zusätzliche Belichtung von Osten bzw. Westen aufweisen. Ausweislich der Grundrisse in den Genehmigungsakten sind lediglich Schlafräume, Küche und Bad ausschließlich von Süden belichtet. Angesichts des Umstands, dass sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der derzeitige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, steht der grundsätzlich erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in der vorliegenden speziellen Situation nicht entgegen.

Im Übrigen beruht die Belichtungssituation ganz wesentlich auch darauf, dass das klägerische Anwesen seinerseits nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Im straßenseitigen Bereich beträgt der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich 3,97 m, im rückwärtigen Bereich aufgrund der verspringenden Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 2,97 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Das Vorhabensgrundstück schließt südlich an das klägerische Grundstück an. Wenn auf dem Vorhabensgrundstück gebaut wird, ist eine Verschattung des Grundstücks des Klägers nie zu vermeiden. Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Deshalb muss der Kläger in dieser besonderen Situation hinnehmen, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad für seine Aufenthaltsräume nicht eingehalten wird.

cc) Der Kläger bringt vor, dass mit dem Argument, mit dem Bauvorhaben seien wichtige öffentliche Interessen zur Standortsicherung der Staatsbibliothek gegeben, jede staatliche Einrichtung die Negierung von Abstandsflächen erfordere. Öffentliche Interessen im vorgenannten Sinn seien aber nur städtebauliche bzw. gebäude- oder grundstücksbezogene Interessen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der tatbestandlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO subjektive Verhältnisse unmaßgeblich sind (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 63 Rn. 32). Jedoch können im Rahmen der Ermessensbetätigung auch andere als baurechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 63 Rn. 45). Dies kann auch das öffentliche Interesse an der Standortsicherung der Staatsbibliothek sein. Unabhängig davon, ob man den systematischen Standort der Prüfung der gewichtigen öffentlichen Belange durch das Erstgericht für zutreffend erachtet, werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn nicht nur den Gesichtspunkt der Standortsicherung, sondern auch berücksichtigt, dass das strittige Vorhaben an der östlich des Grundstücks festgesetzten Baulinie straßenseitig ausgerichtet werden muss. Damit wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung des bisherigen Bestandsgebäudes aber auch der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich.

c) Soweit der Kläger eine riegelartige Bebauung geltend macht, ist ihm zuzugestehen, dass in seiner südlichen Nachbarschaft ein massiver Bau errichtet wird. Dennoch ist die Situation nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer riegelartigen Bebauung angenommen hat. Denn an den östlichen Teil des Baus von 25,3 m Länge und 13,05 m Wandhöhe, der in etwa der bisherigen Bebauung entspricht, schließt sich ein Zwischenbau mit 13,30 m Länge an, der lediglich 7,5 m Wandhöhe haben soll. Dieser Bauteil bleibt deutlich unter der Höhe der maximalen Wandhöhe des klägerischen Gebäudes von 12,75 m. Insofern mildert der Zwischenbau die massive Wirkung des Gebäudes, das insgesamt eine Länge von 83 m aufweist. Hinzu kommt, dass die bislang vorhandenen Nebengebäude an der Grenze zum klägerischen Grundstück ersatzlos beseitigt werden sollen und sich daher für den Kläger diesbezüglich die Situation verbessert.

d) Soweit der Kläger rügt, dass im Dachgeschoss des ostseitigen Gebäudeteils eine Terrassenumwehrung in Höhe von 90 cm bei der Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 1 c des angegriffenen Vorbescheids eine Höhenentwicklung von 10,25 m bzw. 13,05 m für zulässig erklärt wurde. Um von dem erteilten Vorbescheid abgedeckt zu sein, muss die Umwehrung so ausgeführt werden, dass sie keine Abstandsflächenrelevanz entfaltet. Für den Senat ist dann keine Verletzung von Rechten des Klägers ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte Dachterrassenumwehrung ist abstandsflächenrelevant. Entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO kann die hierfür erforderliche Abstandsfläche nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist die Oberkante der Terrassenumwehrung.

a) Die Kläger machen geltend, dass es auf die Ausgestaltung des Bauteils ankomme. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteils grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand abhängt. Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Wirkung einer Wand nicht gegeben ist, kann von einer Abstandsflächenpflicht nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar soll eine transparente Einfassung der Dachterrasse entstehen. Diese ist aber geschlossen und zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine vollständig aus Glas hergestellte Einfriedung deutlich optisch wahrnehmbar ist. Auf die Funktion des Geländers als Absturzsicherung kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Denn entscheidend ist, wie das zu beurteilende Gebäudeteil konkret ausgestaltet ist.

Der Hinweis der Kläger auf die Regelung des Art. 6 Abs. 8 BayBO führt nicht weiter. Systematisch muss zunächst geprüft werden, wie hoch die Wandhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist. Erst in einem zweiten Schritt können bestimmte Bauteile nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. Im Übrigen greift Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO bereits deshalb nicht, weil kein „vor die Außenwand vortretender Bauteil“ gegeben ist. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Terrassenumwehrung als Teil der Außenwand anzusehen ist. Für diese Frage gibt Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO nichts her. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Auch dieser ist vom Wortlaut her nicht einschlägig, da keine untergeordnete „Dachgaube“ vorliegt. Für die hier zu beurteilende Fragestellung ist auch diese Vorschrift unergiebig.

b) Es kann nicht beanstandet werden, dass das Erstgericht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verneint hat.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung einer Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Atypik verneint. Richtig ist, dass im vorliegenden Fall ein historisch gewachsener Bebauungszusammenhang vorliegt. Jedoch reicht dies nicht aus, um eine atypische Grundstückssituation zu begründen. Aus den vorliegenden Plänen ist für den Senat ersichtlich, dass keine besonderen Grundstückszuschnitte vorliegen. Auch eine beengte Hinterhofsituation ist für den Senat nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob das Kriterium der Möglichkeit einer sinnvollen Ausnutzung des Grundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 BayBO für die Beurteilung einer atypischen Situation herangezogen werden kann oder ob die sinnvolle Nutzung erst beim Ermessen eine Rolle spielt. Denn jedenfalls sind nach den hier vorliegenden objektiven grundstücksbezogenen Gegebenheiten keine Besonderheiten ersichtlich, die die Annahme einer Atypik rechtfertigen würden.

Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Normzweck auch anders erreicht werden könnte und diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (Az 22 BV 08.3427 - juris) verweisen, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, wieso die Grundsätze dieser Entscheidung hier nicht anwendbar sind (UA S. 14-15).

Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht mangels einer atypischen Lage Ermessensgesichtspunkte nicht mehr geprüft.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Frage der Einstufung von Terrassenumwehrungen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und im Einzelfall nach natürlicher Betrachtungsweise zu beantworten. Soweit die Kläger geltend machen, dass das Vorliegen einer Atypik regelmäßig in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Lage eines Grundstücks im dicht bebauten Innenstadtbereich objektiv bejaht wird, ist dies nicht zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Der Begriff der Atypik im Rahmen der Prüfung des Art. 63 BayBO ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt.

Bei dem vorliegenden einfachen Sachverhalt erkennt der Senat auch keine tatsächlichen Schwierigkeiten. Aufzugs- und Balkonanbauten bzw. Dachterrassenerrichtungen im innerstädtischen Bereich werfen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.