Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 6 K 17.31009

bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge ein am ... Januar 1997 geborener afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er reiste angeblich am 10. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 27. Mai 2014 Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 10. Oktober 2016 gab er an, zuletzt in der Provinz P. im Dorf N. Q. mit seinen Eltern gelebt zu haben. Ob diese noch lebten, wisse er nicht. Er habe keine Telefonnummer von ihnen. Im Heimatland lebe noch ein Onkel. Die Ausreise habe sein Vater bezahlt, wie viel sie gekostet habe, könne er nicht sagen. Er habe keine Schule besucht. Er habe die Schafe seines Vaters gehütet, ansonsten sei er zu Hause gewesen und habe seiner Mutter geholfen. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag führte er aus, dass er einen Bruder gehabt habe, der zwölf Jahre die Schule besucht habe. Die Taliban hätten seinen Bruder zweimal gewarnt, dass er nicht mehr zur Schule gehen solle. Beim dritten Mal sei sein Bruder entführt worden. Er sei zwei Wochen nicht auffindbar gewesen. Dann seien die Taliban mit dem Leichnam seines Bruders gekommen: Sie hätten seinen Vater gefragt, ob dieser noch einen Sohn habe. Dies habe sein Vater bejaht. Daraufhin sei der Vater von den Taliban bedrängt worden, ihn – den Kläger – in der kommenden Woche zu den Taliban zu bringen, damit er mit im Djihad kämpfe. Seine Eltern seien sehr oft von den Taliban geschlagen worden. Sein Vater habe am gleichen Tag einen Fluchtplan mit ihm ausgearbeitet. Sie seien nach Kabul gefahren, dort habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der mit einem Grundstück oder Haus bezahlt habe werden sollen. Dann sei er über den Iran nach Deutschland geflüchtet. Wann dies gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nur, dass er zwei Monate auf der Flucht gewesen sei. Er sei nicht dabei gewesen, als die Taliban mit seinem Vater geredet hätten. Er sei im Haus versteckt gewesen. Andernfalls hätten die Taliban ihn mitgenommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass es fünf gewesen seien. Die Taliban seien morgens mit einem Pkw gekommen. Sein Vater habe ihm zugerufen, er solle sich schnell verstecken, es seien die Taliban. Dies habe der Vater erst gewusst, als die Tür von den Taliban geöffnet worden sei. Die Taliban seien nicht in das Haus gekommen. Der Vater habe ihnen gesagt, er habe noch einen Sohn, dieser sei aber nicht da. Den Leichnam seines Bruders habe er nicht gesehen, er sei in weiße Tücher eingewickelt gewesen. Auch die beiden anderen Male, als die Taliban seinem Bruder gedroht hätten, seien sie an der Tür gewesen, sein Vater habe immer geöffnet. Dies sei morgens gewesen, als sein Bruder schon in der Schule gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass die Taliban seinem Bruder gedroht hätten, und jetzt sage, dass nur sein Vater zu Hause gewesen sei, als die Taliban gekommen seien, führte der Kläger aus, der Vater habe es seinem Bruder gesagt. Zu den Gründen, warum sein Bruder zwölf Jahre zur Schule gegangen sei, er aber nicht, gab er an, er sei zu Hause gewesen, um zu helfen. Dies hab sein Vater gewollt. Ob es in der Nachbarschaft auch andere Fälle von Bedrohung oder Verschleppung durch die Taliban gegeben habe, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er nicht erst mal in Kabul geblieben sei, gab er an, Angst gehabt zu haben. Auf Vorhalt, dass die Taliban doch gar nicht gewusst hätten, wie er aussah, führte der Kläger aus, seine Eltern hätten beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdienen könne, wenn er wieder in Afghanistan sei, antwortete der Kläger, er würde nach Hilfsarbeiten fragen.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthaltsgesetzesAufenthG – vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Unanfechtbarkeit des Bescheids zu verlassen. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommen, werde er nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Eine politisch motivierte Verfolgung des Klägers sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Individualverfolgung aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, könne ausgeschlossen werden, da keiner der Kämpfer ihn je gesehen habe und damit keiner von ihnen wisse, wie er aussehe. Zudem sei unverständlich, warum der Kläger nicht um staatlichen Schutz nachgesucht habe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, bleibe weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Zudem könne der Kläger auf internen Schutz verwiesen werden. Der Kläger gehöre zur Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen davon auszugehen sei, dass innere Schutzmöglichkeiten zumindest in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif bestünden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger sei ein junger gesunder Mann, der auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle seiner Rückkehr in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten (etwa in Kabul) wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen.

Der Kläger ließ seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat ihre Akte elektronisch übermittelt und keinen Antrag gestellt.

Durch Beschluss vom 15. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2017 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht ein Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2017, in dem dieser ausführt, dass er in seiner Heimatstadt große Angst gehabt habe. Seine Eltern hätten von anderen Leuten gehört, dass er „schwul“ sei. Seine Eltern hätten nicht geschlagen und es dürfe niemand erfahren. Die Nachbarn hätten nicht aufgehört, darüber zu reden und hätten seine Eltern beleidigt. Er sei beleidigt und beschimpft worden. Ihm sei gedroht worden, dass ihn die Taliban umbringen. Auch deshalb sei er geflohen. Er könne nur sehr schwer darüber sprechen. Er habe das bisher nicht getan, weil die Dolmetscher Landsleute aus Afghanistan seien. Man dürfe „das“ nicht sein. „Lieber sterben als darüber reden“. Das Schreiben ist handschriftlich verfasst und vom Kläger unterzeichnet.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, das in der Süddeutschen Zeitung vom 17./18. Juni 2017 veröffentlichte Interview von Ahmed Rashid über die Herrschaft der Taliban und die Gefahren für abgeschobene Asylbewerber zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Nach dessen Ausführungen bleibe eine Abschiebung nicht geheim. Davon erführen auch die Taliban. Das werde lebensgefährlich.

Das Gericht hat am 29. November 2017 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. November 2017 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 entschieden werden, obwohl auf Seiten der Beklagten niemand erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf Einhaltung der Ladungsfrist sowie Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots besteht nicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG).

Zur Begründung wird zunächst auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 12. Januar 2017 voll inhaltlich Bezug genommen und diese zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sine des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Bei der Prüfung, ob dem Ausländer Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 18 ff.). Im Falle einer Vorverfolgung privilegiert Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

Das Gericht muss dabei jedoch die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr einer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung besondere Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptung unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 16 f.).

Demgemäß setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er konnte nicht im dargestellten Sinne glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

2.1.1 Soweit der zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung noch minderjährige Kläger sich darauf beruft, dass sein Bruder durch die Taliban getötet worden sei, weil er die Schule besucht habe, und ihm selbst die Rekrutierung durch die Taliban gedroht habe, steht eine Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung die Zwangsrekrutierung Minderjähriger als eine kinderspezifische Form von Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GFK und damit als eine gegen Kinder gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG angesehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30011 – juris Leitsatz Nr. 1). Das Vorbringen des – inzwischen volljährigen – Klägers zu seiner angeblich drohenden Zwangsrekrutierung ist jedoch nicht glaubhaft. Dem Kläger ist es nicht gelungen, sein angebliches Verfolgungsschicksal schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei darzulegen.

Bereits die Schilderung der Bedrohung seines Bruders gegenüber dem Bundesamt auf der einen und dem Gericht auf der anderen Seite weicht in wesentlichen Punkten voneinander ab. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger zunächst an, sein Bruder sei vor seiner Entführung zweimal von den Taliban gewarnt worden. Im weiteren Verlauf gab er an, sein Bruder sei die beiden Male, als die Taliban erschienen seien, nicht zu Hause gewesen, sondern sein Vater habe jeweils die Tür geöffnet. Auf entsprechenden Vorhalt des Bundesamts hin änderte der Kläger seine Aussage dann dahingehend ab, sein Vater habe seinem Bruder die Drohungen weitergesagt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er nicht wisse, ob sein Bruder vor der Entführung durch die Taliban von diesen bedroht worden sei. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, sein Bruder sei zweimal gewarnt worden, führte der Kläger aus, die Taliban hätten seinem Bruder in der Religionsschule gesagt, dass er nicht in die offizielle staatliche Schule gehen solle. Auf Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass der Vater dem Bruder gesagt habe, er solle nicht zur Schule gehen, ließ der Klägers sich dahingehend ein, er vermute, dass es zunächst die Taliban seinem Vater und dieser dann seinem Bruder gesagt habe. Gründe für diese wechselnden Darstellungen gab der Kläger nicht an.

Auch die Umstände seiner eigenen Bedrohung konnte der Kläger nicht widerspruchsfrei schildern. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt soll er an dem Tag aufgefordert worden zu sein, sich innerhalb der nächsten Woche bei den Taliban einzufinden, an dem die Taliban den Leichnam seines zwei Wochen zuvor entführten Bruders zu seinen Eltern nach Hause brachten. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt angab, die Taliban seien morgens gekommen und hätten die Tür geöffnet, woraufhin seine Eltern ihn schnell versteckt hätten, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, die Taliban seien am Nachmittag gekommen und hätten an die Tür geklopft. Am Klopfen hätten die Eltern erkannt, dass es sich um die Taliban handelte, und hätten ihn aufgefordert, sich zu verstecken. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt angab, der Vater habe noch am gleichen Tag einen Fluchtplan mit ihm ausgearbeitet, äußerte er in der mündlichen Verhandlung, er wisse nicht mehr, wann er sich entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen. Erst auf richterlichen Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesamt gab der Kläger an, sein Vater habe ihm an dem Tag, als der Leichnam seines Bruders gebracht worden sie, zur Flucht geraten. Am nächsten Tag, hätten sie dann beschlossen, dass er das Land verlassen müsse und einen entsprechenden Plan gefasst. Auch den Umstand, dass die Eltern angeblich von den Taliban geschlagen worden seien, erwähnt der Kläger in der mündlichen Verhandlung erst auf entsprechende Nachfrage hin.

Abgesehen von diesen Ungereimtheiten, für die der Kläger keine bzw. keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat, erstaunt es vor allem, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt seiner angeblichen Bedrohung keine stimmigen Angaben machen kann. So gab er zunächst an, dass er nicht wisse, wann die Taliban seinen toten Bruder brachten. Er wisse nur, dass es an einem Nachmittag gewesen sei. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten erklärte er, zwischen diesem Vorfall mit den Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2014 könnten etwa eineinhalb bis zwei Monate gelegen haben. Die Wahrheit dieser Aussage unterstellt, hätten die Taliban den Leichnam seines Bruders seinen Eltern also im Dezember 2013 übergeben. Der Kläger erklärte dann aber weiter, der Vorfall habe sich im Frühling ereignet, und blieb schließlich – nachdem er vorgebracht hat, dass er nicht wisse, wann Frühling in Afghanistan sei – letztlich bei seiner ursprünglichen Aussage, dass er den Zeitpunkt nicht kenne. Dem Gericht ist bewusst, dass die Anforderungen an eine schlüssige Schilderung des Verfolgungsschicksals insbesondere angesichts des Alters des Klägers, seiner Herkunft, seiner fehlenden Schulbildung und des inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Vorfalls nicht überstrapaziert werden dürfen. Gleichwohl erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu einem derart einschneidenden Erlebnis, wie es die Kenntniserlangung vom gewaltsamen Tod des eigenen Bruders für einen Jugendlichen darstellen muss, keinen stimmigen Angaben machen kann und selbst die Angabe der Tageszeit „(an einem Nachmittag“), bei der sich der Kläger angeblich sicher ist, gegenüber der ursprünglichen Schilderung gegenüber dem Bundesamt („Morgens“) noch abweicht. Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände wäre aus Sicht des Gerichts zu erwarten gewesen, dass der Kläger hierzu zumindest ungefähre Angaben machen kann, etwa eine Jahreszeit angeben oder einen zeitlichen Bezug zu einem anderen Ereignis herstellen kann, zumal er durchaus zeitlich orientiert zu sein scheint, wenn er angibt, dass zwischen Entführung und Übergabe des Leichnams zwei Wochen gelegen hätten und er sich vor seiner Einreise nach Deutschland im April 2014 zwei Monate auf der Flucht befunden habe. Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Aussage, dass er nicht wisse, wann in Afghanistan Frühling sei, wenig glaubhaft, zumal viel dafür spricht, dass der Kläger, der seinen eigenen Angaben zufolge seinem Vater beim Hüten von Kleinvieh geholfen hat, durchaus über rudimentäre Kenntnisse der für den Betrieb einer Landwirtschaft nicht unerheblichen Jahreszeiten hat.

Selbst wenn zugunsten des Klägers eine Vorverfolgung durch die Taliban als wahr unterstellt würde, kann ihm kein Flüchtlingsstatus zuerkannt werden, weil jedenfalls eine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Dem inzwischen volljährigen Kläger kann zugemutet werden, sich in einer der hinreichend sicheren Städte wie Kabul niederzulassen und in der Anonymität der Großstadt Schutz zu suchen.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt insoweit maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 13a ZB 17.30010 – juris Rn. 4). Vorliegend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger – seine Angaben als wahr unterstellt – erneut ins Visier der Taliban gelangen sollte. Der Kläger hat sich zwar der angeblich drohenden Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen. Er hat sich dadurch aber nicht so weit exponiert, dass damit zu rechnen wäre, dass die Taliban versuchen würden, ihn noch Jahre später in Kabul aufspüren. Der Kläger hat selbst nie aktiv gegen die Taliban gearbeitet oder deren Gegner unterstützt und ist daher nicht als hochrangiges Angriffsziel für die Taliban anzusehen. Hinzu kommt, dass die Taliban den seinerzeit noch minderjährigen Kläger nie zu Gesicht bekommen haben und sich schon deshalb schwertun dürften, den nunmehr volljährigen Kläger in Kabul ausfindig zu machen.

Die Stadt Kabul ist auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das Gericht folgt insoweit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 6; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; vgl. dazu auch unten unter 2.2.3). Die Stadt Kabul ist für die Kläger auf dem Luftweg auch sicher zu erreichen.

Dem Kläger ist es auch wirtschaftlich zumutbar, sich in Kabul niederzulassen. Zumutbar ist eine Rückkehr zwar nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nicht anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris). Im Hinblick auf den internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage damit soweit gesichert sein, dass von ihn erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen hat, welche darüberhinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35).

Vorliegend ist ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben in Afghanistan keine Schulbildung genossen hat, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage wäre, in Kabul einen Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums insoweit zu verdienen, dass es ihm zumutbar ist, sich dort niederzulassen. Das Gericht verkennt dabei nicht die aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere Kabul, nach wie vor schwierige Lage für Rückkehrer, dort Arbeit zu finden. Der Kläger hat die Frage des Bundesamts, wie er im Fall seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt verdienen könne, dahingehend beantwortet, er würde nach Hilfsarbeiten fragen. Er ging also offensichtlich selbst davon aus, dass ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts durchaus möglich sei. Zwar hat der Kläger in Afghanistan nach seinen Angaben nie eine Schule besucht und nur Vieh gehütet. Er nimmt jedoch ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen inzwischen an einem Lehrgang der Volkshochschule teil, der sich am Lehrplan der 7. bzw. 8. Jahrgangsstufe der Mittelschule orientiert, und hat eigenen Angaben zufolge mehrere Praktika absolviert. Zudem verfügt er über die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Fähigkeit, sich auf Deutsch und damit in einer Fremdsprache jedenfalls im Grundsatz verständlich zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ihm diese Fähigkeiten im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu einer im Vergleich zu seinen Landsleuten guten Ausgangslage für die Suche nach Arbeit, und sei es nur in Form von Hilfsarbeiten, verhelfen werden.

2.1.2 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm in Afghanistan wegen seiner homosexuellen Neigung Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG drohe, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht seine angebliche homosexuelle Neigung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Zwar dürfen die Anforderungen an eine nachvollziehbare Schilderung der eigenen sexuellen Neigung nicht überspannt werden. Insbesondere das Alter und die Herkunft des Klägers, der in ländlichem Umfeld in einem islamisch geprägten Land aufgewachsen ist, sind zu berücksichtigen. Seine Angaben zu seiner angeblichen Homosexualität sind jedoch derart detailarm, dass sie auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild seiner sexuellen Orientierung zu vermitteln.

Soweit der Kläger vorbringt, er habe seine angebliche Homosexualität deshalb nicht schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt, weil er vor seinen Landsleuten – wie dem Dolmetscher – hierüber nicht sprechen könne, hat er dies zwar in der mündlichen Verhandlung dadurch untermauert, dass er auch dort nicht bereit war, in Anwesenheit des vom Gericht hinzugezogenen Dolmetschers über seine sexuelle Neigung zu berichten, sondern erst nachdem dieser auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers hin den Gerichtssaal verlassen hatte. Allerdings kann der Verzicht auf den Dolmetscher nicht dazu führen, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens herabzusetzen. Es obliegt vielmehr dem Asylsuchenden, sein individuelles Schicksal schlüssig und im Falle nicht hinreichender Deutschkenntnissen unter Inanspruchnahme des vom Gericht dann grundsätzlich hinzuziehenden Dolmetschers (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG) darzulegen. Verzichtet er hierauf, hat er sich der Möglichkeit, sich auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berufen, begeben. Den mangelnden Deutschkenntnissen geschuldete Schwierigkeiten bei der Glaubhaftmachung seines individuellen Schicksals gehen dann zu seinen Lasten. Andernfalls hätte es der Asylbewerber in der Hand, den Ausgang des Asylverfahrens allein dadurch zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dass er auf den Dolmetscher verzichtet. Auf das mit dem Verzicht einhergehende Risiko, sich aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen nicht hinreichend verständlich machen und daher sein Verfolgungsschicksal nicht ausreichend glaubhaft machen zu können, wurde der Kläger seitens des Gerichts auch ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen scheitert die Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger und seinen Sprachkenntnissen gewonnen hat, weniger an dessen mangelnden Deutschkenntnissen, als vielmehr am fehlenden eigenen Erleben und dem daraus folgenden Unvermögen, seine angebliche homosexuelle Neigung schlüssig darzulegen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht aus folgenden Gründen:

Der Kläger schildert, er habe zum ersten Mal gemerkt, dass es sich zu Männern hingezogen fühle, als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Als er dies festgestellt habe, sie dies für ihn normal gewesen. Er habe sofort akzeptiert, dass er homosexuell gewesen sei. Berücksichtigt man, dass der Kläger nach seinen Angaben auf dem Land und ohne jegliche Schulbildung in einem vom Islam geprägten Land aufgewachsen ist, in dem Homosexualität sowohl gesellschaftlich geächtet wird als auch nach den religiösen und staatlichen Gesetzen unter Strafe steht, erscheint diese Aussage nur schwer nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger von sich aus zumindest auch von Zweifeln, Gewissenskonflikten oder der Furcht vor negativen Konsequenzen berichtet. Erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, welche Gefühle und Empfindungen er gehabt habe, ergänzte der Kläger, er wisse, dass Beziehungen zwischen Männern in Afghanistan nicht möglich seien. Er habe auch Angst gehabt. Gleichwohl blieb er bei seiner Kernaussage, er habe sich nur gefreut.

Rudimentär bleibt aber nicht nur die Schilderung der eigenen Gedanken und Gefühle bei Entdeckung der eigenen Homosexualität – was für sich genommen angesichts der Herkunft und des Bildungshintergrunds des Klägers noch nachvollziehbar sein könnte – sondern auch der Umstände seines ersten sexuellen Kontakts. Hierzu vermag der Kläger lediglich anzugeben, dass er mit einem Nachbarjungen geschlafen habe. Sie seien in den Bergen versteckt gewesen. Ein Nachbar habe dies gesehen. Wo dies genau passiert sei, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass sie versteckt gewesen seien. Auch auf die nochmalige Nachfrage des Gerichts erklärt der Kläger lediglich, er habe sich versteckt. Die Nachbarn gingen vorbei und sähen dies. Erst auf die Frage seines Bevollmächtigten, ob es im Wald gewesen sei, bejahte dies der Kläger, und erklärt auf die weitere Frage des Gerichts, dass es außerhalb eines Hauses gewesen sei. Warum der Nachbar ihn mit dem Nachbarsjungen erwischt habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht sei er ihnen in die Berge gefolgt. Die Schilderung dieses Erlebnisses ist auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Barriere derart detailarm, dass das Gericht von dessen Wahrheit nicht überzeugt ist. Wer in einem Land, in dem Homosexualität von der Gesellschaft missbilligt wird und unter Strafe steht, erstmals sexuellen Kontakt mit einem gleichgeschlechtlichen Partner aufnimmt und damit das Risiko schwerwiegender Folgen bis hin zur Tötung durch die eigene Familie eingeht, dürfte sehr genau wissen, wo dieses Treffen stattgefunden hat. Dass der Kläger den Ort, an dem er sich mit dem Nachbarsjungen getroffen haben will, nicht bzw. auch auf mehrmalige Nachfrage hin nur äußerst vage benennen kann, verwundert um so mehr, als der Kläger angibt, sich dort versteckt zu haben. Wer auf diese Weise Vorkehrungen zum Schutz vor Entdeckung trifft, hat sich mit der Auswahl des Ortes gerade bewusst beschäftigt. Dass er diesen dann nicht angeben kann, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die Umstände, unter denen der Kläger und sein Partner bereits beim ersten sexuellen Kontakt angeblich gesehen worden sind, vermag der Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Eine plausible Erklärung für die Entdeckung durch den Nachbarn hat der Kläger nicht abgegeben. Der erst auf nochmalige Nachfrage abgegebener Erklärungsversuch, dass ihm der Nachbar in die Berge gefolgt sein könnte, steht im Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, dass die Nachbarn vorbeigingen und dies eben sähen. Schließlich widersprechen sich auch die Schilderungen, wem der Nachbar von seiner Entdeckung berichtet haben soll. Während der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Februar 2017 angibt, seine Eltern hätten von anderen Leuten erfahren, dass er homosexuell sei, und seien von den Nachbarn beleidigt worden, gibt er in der mündlichen Verhandlung an, sein Vater würde ihn umbringen, wenn er davon wüsste. Nur seine Mutter wisse Bescheid. Die hierfür abgegeben Erklärung, dass er in seinem Schreiben versehentlich „Eltern“ statt „Mutter“ geschrieben habe, überzeugt nicht, zumal das Schreiben vom 2. Februar 2017 nach den eigenen Angaben des Klägers seinen Schilderungen entsprechend von einer Betreuerin aufgesetzt und von ihm dann geschrieben worden sein soll. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung spricht der Kläger dann wieder davon, dass seine Eltern bis heute nichts von seiner Homosexualität wüssten. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen.

Angesichts all dieser Ungereimtheiten vermögen auch die Aussagen des Klägers zu der in Deutschland angeblich weiter ausgelebten homosexuellen Neigung das Gericht hiervon nicht zu überzeugen. Auch insoweit bleibt die Schilderung des Klägers im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt, dass es zu einem sexuellen Kontakten mit einem Mann gekommen sei, den er am selben Tag auf der Straße kennengelernt habe. Allein der Umstand, dass der Kläger hier einen Ort benennen kann, an dem er diesen kennengelernt haben will, vermag das Gericht nach dem Gesamteindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht von seiner angeblichen homosexuellen Neigung zu überzeugen.

2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.

2.2.1 Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Klägern im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).

2.2.2 Aus den oben dargestellten Gründen (2.1) droht dem Kläger in Afghanistan auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

2.2.3 Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann nicht angenommen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das Risiko für den Kläger, in seiner Herkunftsprovinz Paktya, oder in Kabul, wohin eine Abschiebung zunächst erfolgen würde, durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben weit unter der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris). Für die Frage, ob die Kläger bei Rückkehr in ihr Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind, ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zielpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person der Kläger so verdichtet, dass sie für diese eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. – juris Rn. 5.; BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. – juris Rn. 19).

Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0,12% in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsrechtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. – juris Rn. 22).

Gemessen daran ist nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Kläger nicht gerechtfertigt.

In der südöstlichen Region Afghanistans, zu der laut UNAMA (Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016, S. 4f.) neben Paktya, der Herkunftsprovinz des Klägers, auch die Provinzen Ghazni, Khost und Paktika gehören, leben insgesamt etwa 2,7 Millionen Menschen (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Provinzen_Afghanistans) und wurden im ersten Halbjahr 2017 517 Opfer gezählt (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilans in Armed Conflict, Midyear Report 2017, S. 73). Hochgerechnet auf das Jahr 2017 ergeben sich also 1.034 Opfer. Für die südöstliche Region errechnet sich somit ein Risiko von 1:2611, dort verletzt oder getötet zu werden. Geht man zugunsten der Kläger hinsichtlich der Opferzahlen von einer um einen Sicherheitszuschlag von 50% erhöhten Opferzahl, dann also 2.068 Opfern aus, beträgt die Wahrscheinlichkeit 1:1306 und liegt damit – auch unter Berücksichtigung der gegenüber 2016 gestiegenen Opferzahlen – immer noch weit unter dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab von 1:800.

In der Zentralregion, die laut UNAMA die Provinzen Kabul, Kapisa, Logar, Maidan Wardak, Parwan und Panjshir umfasst, wurden im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 1.254 Menschen verletzt oder getötet (UNAMA, Afghanistan, a.a.O., Midyear Report 2017, S. 73). Für das gesamte Jahr 2017 errechnet sich somit eine (hochgerechnete) Opferzahl von 2.508, die sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 50% auf 3.762 erhöht. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von etwa 6,6 Millionen ergibt sich somit für die Zentralregion ein Risiko von 1:1754, dort verletzt oder getötet zu werden.

Für die Provinz Kabul selbst errechnet sich ausgehend von einer Einwohnerzahl von etwa 4,3 Millionen und einer auf das ganze Jahr hochgerechneten und um 50% erhöhten Opferzahl von 3.144 ein Risiko von 1:1367, dort Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden. Auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegenen Opferzahlen in der Provinz Kabul und der nahezu unverändert hohen Opferzahlen in ganz Afghanistan (vgl. UNAMA a.a.O., Midyear Report 2017, S. 3 und 5) liegt somit das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, auch in der Provinz Kabul selbst weit unter dem hierfür anzusetzenden Maßstab von 1:800.

2.2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.

Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 3 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – und den nach § 60 Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 17).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung.

Zwar kann auch die allgemeine bzw. humanitäre Lage im Heimatland eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt aber nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 13a ZB 17.30266 – juris – zur Südostregion; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris zur Zentralregion). Das Gericht geht vielmehr auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5) davon aus, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder Mann selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Leben am Rand bzw. – aus den oben dargestellten Gründen, insbesondere der in Deutschland genossenen Schulbildung – sogar oberhalb des Existenzminimums zu finanzieren.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan stellt sich auch nicht als für den Kläger als derart zu einer extremen Gefahrenlage zugespitzt dar, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15.). Eine solche Gefahrenlage liegt, wie oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG bereits ausgeführt, nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 6 K 17.31009 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55


§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 185


(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprac

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 6 K 17.31009 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 13a ZB 17.30044

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 13a ZB 16.30182

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2017 - 13a ZB 17.30791

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. März 2017 - 13a B 17.30011

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Tenor I. Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 wie folgt geändert:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2017 - 13a ZB 17.30294

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 13a ZB 17.30266

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Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhobe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - 10 C 5/09

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

2

Der 1972 geborene Kläger wurde im November 2004 in M. aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe sich am bewaffneten Kampf der PKK beteiligt. Im Juni 1991 sei er festgenommen und einen Monat lang von türkischen Sicherheitskräften unter Folter verhört worden. Nach seiner Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Haft sei er bis Dezember 2000 weiter im Gefängnis gewesen und dann vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Anschließend habe er sich erneut der PKK angeschlossen. Später habe er an deren politischer Linie gezweifelt und sich im Juli 2004 von der PKK getrennt. In der Türkei sei sein Leben trotz des Reuegesetzes gefährdet gewesen, da er keinen Wehrdienst abgeleistet und deswegen gesucht worden sei. Zudem hätten die Sicherheitskräfte erfahren, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft wieder der PKK angeschlossen habe.

3

Der Kläger hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) unter anderem die Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts D. vom 24. Januar 1992 übergeben, wonach er u.a. wegen "Mitgliedschaft in der illegalen Organisation PKK" gemäß § 168/2 tStGB zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bestätigte die Echtheit der Urkunden und teilte mit, dass nach dem Kläger in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der PKK gefahndet werde. Sein Bruder habe ausgesagt, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder der PKK angeschlossen habe. Außerdem sei bekannt, dass er sich in einem Ausbildungscamp im Iran aufgehalten habe. Würde er wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt, würde zusätzlich die auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe vollstreckt werden.

4

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, da der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

5

Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Im Berufungsverfahren hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, der Kläger sei im Bundesgebiet für die Nachfolgeorganisation der PKK, den KONGRA-GEL aktiv und habe im Januar 2005 an einer Aktivistenversammlung in N. teilgenommen. Er habe im Jahr 2006 als Leiter des KONGRA-GEL in Offenbach fungiert und ab diesem Zeitpunkt eine Kontrollfunktion innerhalb des KONGRA-GEL in A. ausgeübt. Der Kläger hat das bestritten.

6

Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach Rückkehr in die Türkei gemäß § 314 Abs. 2 tStGB 2005 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests widerrufen würde. Auch wenn dies politische Verfolgung darstellen sollte, stünde § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegen. Die terroristischen Taten der PKK seien als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen, stellten schwere nichtpolitische Straftaten dar und stünden in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der Kläger habe sich daran zumindest "in sonstiger Weise" beteiligt. Selbst wenn für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgehen müsse, sei das beim Kläger der Fall. Denn er habe sich weder äußerlich von der PKK abgewandt noch innerlich von seiner früheren Verstrickung in den Terror gelöst. Dahinstehen könne, ob § 3 Abs. 2 AsylVfG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze, denn der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bedeute keine unbillige Härte für den Kläger.

7

Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei in der Türkei vollständig abgeschafft. Wegen der dem Kläger in der Türkei drohenden langjährigen Haftstrafe sei ausgeschlossen, dass er im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar greife zugunsten des Klägers, der im Anschluss an seine Festnahme im Juni 1991 Folter erlitten habe, die Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Dennoch sprächen aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes sowie türkischer Menschenrechtsorganisationen stichhaltige Gründe dagegen, dass er bis zum Abschluss des Strafverfahrens Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe. Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte lägen ganz überwiegend Fälle zugrunde, in denen sich der Betroffene nicht offiziell in Gewahrsam befunden habe; das wäre beim Kläger jedoch der Fall. Angesichts bereits vorhandener Beweise bestünde auch keine Notwendigkeit, durch Folter ein Geständnis zu erzwingen. Schließlich lebten in seiner Heimat zahlreiche Personen, die sich seiner annehmen und ihm bereits bei seiner Ankunft anwaltlichen Beistand verschaffen könnten. Zudem würden die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers verfolgen und etwaige Übergriffe auf seine Person publik machen. Ein Schutz durch "Herstellen von Öffentlichkeit" lasse sich zwar nicht während der gesamten Dauer der Strafhaft gewährleisten. Aber auch für diese Zeitspanne sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der in einem Gefängnis des Typs F untergebracht würde, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein würde, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen könnten. Dahinstehen könne, ob das auch für unter dieser Schwelle liegende Maßnahmen gelte, denn derartige Umstände stünden einer Abschiebung des Klägers in die Türkei als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 EMRK stehe bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Landes bestehe nur, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Verhältnisse in der Türkei nicht vor. Da sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG an Art. 3 EMRK orientiere, beanspruchten diese Grundsätze auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG Geltung. Stünden im Herkunftsland ausreichende und effektive Möglichkeiten zur Abwehr drohender Gefahren zur Verfügung, benötige der Betreffende keinen internationalen Schutz. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greife nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision - beschränkt auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG - zugelassen.

8

Mit der Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Quellen selektiv ausgewertet und zu Lasten des Klägers ohne Aufklärung unterstellt, dass seine Familie einen Rechtsanwalt besorgen könne und die Nachfolgeorganisationen der PKK für ihn Öffentlichkeitsarbeit machen würden. Angesichts der umfassenden Geltung des Art. 3 EMRK reiche die Erkenntnislage nicht aus, um ein Abschiebungshindernis auszuschließen. Insofern werde auch eine Gehörsverletzung gerügt, denn wenn das Gericht zu erkennen gegeben hätte, dass es aus tatsächlichen Gründen für den Kläger keine Gefahr einer Misshandlung sehe, hätte der Kläger dazu weiter vorgetragen und Beweisanträge gestellt. Schließlich sei die Auslegung der in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Ausschlussgründe ungeklärt.

9

Innerhalb der bis einschließlich 4. Juni 2009 verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist der Begründungsschriftsatz nicht vollständig per Fax eingegangen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung Probleme bei der Faxübertragung geltend gemacht.

10

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts seien einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger angesichts der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Schutz seines Heimatlandes durch Anrufung türkischer Gerichte bzw. eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Anspruch nehmen könne.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er bei der Prüfung des in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots diejenigen erniedrigenden Behandlungsmaßnahmen übergangen hat, die keine irreparablen oder sonst schweren körperlichen und seelischen Folgen hinterlassen. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder in positiver noch in negativer Hinsicht abschließend selbst entscheiden. Daher ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

1. Die Revision ist zulässig. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Diese durfte nach mehreren nur teilweise erfolgreichen Versuchen einer Faxübertragung infolge der fernmündlich erteilten unrichtigen Auskunft des Gerichtspförtners, es seien alle Seiten angekommen, davon ausgehen, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz innerhalb der Frist vollständig eingegangen sei.

13

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erweist sich als unwirksam. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. selbständigen Streitgegenstandsteil (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 ). Die Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182 <183>).

14

Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens, das auf Feststellung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 15. Oktober 2008 abzustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) von Bedeutung, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen.

15

3. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot, das bereits in § 53 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 Abs. 4 AuslG 1990 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685 - EMRK) enthalten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig S. 6, 30).

16

Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind. Denn die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe greifen nach nationalem Recht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst auf einer nachgelagerten Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher kommt es entgegen der Annahme der Revision auf die Interpretation der Ausschlussgründe gemäß Art. 17 der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht an.

17

Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83 S. 389 - GR-Charta) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts (Art. 6 Abs. 1 EUV) zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Vorschrift gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen.

18

a) Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in der Türkei gefoltert worden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht seiner Prognose den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht den sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinreichender Sicherheit zugrunde gelegt. Es hat aber zugunsten des Klägers die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Beweiserleichterung angewendet (UA Rn. 90). Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

19

Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

20

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

21

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 <360 f.>; dem folgend Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; stRspr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 <101 ff.>), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 <252>). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - a.a.O. S. 99). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <170 f.> und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).

22

Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungsbereich über den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 stRspr).

23

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

24

b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger während der Strafhaft erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird, den Maßstab des § 60 Abs. 2 AufenthG auf diejenigen tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen verengt, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können, zur Verursachung bleibender Schäden geeignet oder aus sonstigen Gründen als gravierend anzusehen sind (UA Rn. 106). Erniedrigende Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 EMRK, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen, hat es bei der Prognoseerstellung ausdrücklich nicht geprüft (UA Rn. 111). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die eigene Verantwortung der Türkei als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention betont und daraus gefolgert, dass sich der Kläger darauf verweisen lassen müsse, seine Rechte gegen diese Arten von Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus selbst zu verfolgen (UA Rn. 112). Diese Annahme verletzt Bundesrecht.

25

Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben - wie oben bereits ausgeführt - an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Dieser betont in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 EMRK (EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering - NJW 1990, 2183 ; vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662, Chahal - NVwZ 1997, 1093 und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. ). Damit erweist es sich als unvereinbar, den Schutzbereich des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu verengen, und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Sonst käme Rechtsschutz durch türkische Gerichte oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu spät und könnte eine bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht ungeschehen machen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG gilt mithin uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.

26

Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 (nunmehr: § 60 Abs. 5 AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Der damals für die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <277>). Dieser Rechtssatz schränkt jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein. Vielmehr werden - insbesondere mit Blick auf die von dem damaligen Kläger angeführten Haftbedingungen in der Türkei - nur Maßnahmen erfasst, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung und damit den Schutzbereich des Art. 3 EMRK hineinwachsen. Nur in derartigen Fällen kann der Betroffene auf Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden.

27

4. Das Berufungsgericht hat die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (UA Rn. 86 f.). Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.

28

5. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Gehörsrüge. Der Senat bemerkt aber dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen hat. Denn grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet, die abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, da der Kläger selbst in der Berufungsbegründung zur Gefahr der Folter in der Türkei vorgetragen hatte.

29

Der Verwaltungsgerichtshof wird in dem neuen Berufungsverfahren die Prognose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Kläger in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird, auf aktueller tatsächlicher Grundlage erneut stellen müssen. Dabei besteht auch Gelegenheit, dem Vorbringen des Klägers weiter nachzugehen, dass die ihn belastende Aussage seines Bruders die Gefahr von Folter nicht ausschließe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Berufungsgericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan - NVwZ 2005, 1043 <1045> und vom 15. Dezember 2009 - Nr. 43212/05, Kaplan - ) und ist durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender Schutzgewährleistung abgedeckt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

I. Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 wie folgt geändert:

Unter Änderung der Nummer 1 und Aufhebung der Nummern 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben.

Nach den Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. August 2016 soll der Kläger am 1. Januar 1997 in Takhar (Afghanistan) geboren sein. In der Akte des Bundesamts (Bl. 29) befindet sich ein INPOL-Ausdruck vom 7. März 2016, in dem in den Personalien der 1. Januar 1999, unter der „Erkennungsdienstlichen-Behandlung“ vom 7. März 2016 der 1. Januar 1997 und unter der „Erkennungsdienstlichen-Behandlung“ vom 16. November 2015 der 1. Januar 1999 als Geburtsdatum vermerkt sind. Nach seinen eigenen Angaben sei er 16 Jahre alt. Im Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Familiengericht - vom 11. November 2016, mit dem seine Rechtsanwältin zu seiner Vormundin bestellt wurde, ist als Geburtsdatum des Klägers der 1. März 2000 angegeben.

Der Kläger reiste am 16. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 7. März 2016 einen Asylantrag stellte und 20. Mai 2016 angehört wurde. Bei seiner Anhörung führte der Kläger u.a. aus, dass er über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Österreich nach Deutschland gelangt sei. In Afghanistan lebten nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und ein Onkel. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, trug er vor, im Ort, wo er gelebt habe, gebe es einen Kommandanten, der die Macht habe. Dieser sei immer zur Familie gekommen und habe gewollt, dass er gegen die Taliban kämpfe, obwohl er sich mit Waffen nicht auskenne. Dieser sei oft vor dem Abendgebet gekommen, habe ihn abgeholt und mit in die Berge genommen. Er habe ihm gesagt, er solle sich hinter den großen Steinen verstecken, warten und, egal wen er sehe, auf diesen schießen. Er habe ihn in diesem einen Jahr fast jeden Abend abgeholt und gesagt, er solle als ältester Sohn der Familie erwachsen werden und lernen. Einmal habe er ihn mitgenommen, um ihm das Schießen beizubringen, wobei er sei aus Versehen an den Abzug gekommen und mehrere Schüsse ausgelöst habe. Er sei abgehauen, oft nachts, und zurück zu seinen Eltern. Diese hätten ihm geraten, fortzugehen und für ihn einen Schleuser gefunden. Wenn er in sein Dorf zurückkehre, könne ihn der Kommandant umbringen. Auf die Frage, für wen dieser tätig sei, gab er an, dieser sei alleine tätig, habe allerdings fünf Brüder und Cousins um sich, die sich Mujahed nennen würden. Er arbeite weder für die Taliban noch die Regierung und wolle für die örtliche Gemeinschaft allein gegen die Taliban kämpfen. Er habe gesagt, dass sie ihren Ort verteidigen müssten. Er wisse nicht sicher, ob der Kommandant nicht trotzdem Kontakte zu den Taliban und sie nur veräppelt habe. Der Name des Kommandanten laute Abdulauer. Er habe gesagt, dass er mitgenommen werde, da er in einem Alter sei, in dem er der Erwachsene in der Familie sei. Ob er jetzt seinen Vater mitnehme, wisse er nicht, da er keinen Kontakt zur Familie habe.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 16. August 2016 wurde in Nr. 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, in Nr. 2 der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, in Nr. 3 der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und in Nr. 4 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Kläger in Nr. 5 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. In Nr. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG sei. Der Kläger habe bei seiner Anhörung glaubhaft vorgetragen, dass er von einem Kommandanten unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Die Gruppe des Kommandanten sei als nichtstaatlicher Akteur anzusehen. Die grundsätzlich schutzwillige Regierung in Afghanistan sei jedoch in großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Die Bedrohung sei erfolgt, weil der Kläger aufgrund seines Alters in den Focus des Kommandanten gerückt gewesen sei, um ihn für seine Vorhaben zu gewinnen. Auch die Tatsache, dass der Kläger mehrmals dem Auftrag des Kommandanten nicht Folge geleistet habe, nachts zu seinen Eltern nach Hause gelaufen und nicht durch den Kommandanten bestraft worden sei, spreche dafür, dass dieser ihn für seine Zwecke benötigt habe. Die Beauftragung des Klägers durch den Kommandanten, auf alle Personen zu schießen, die sich seinem Versteck näherten, sei zweifelsohne eine kriminelle Handlung. Die vorgetragenen kriminellen Handlungen entsprächen jedoch keinem der in § 3 AsylG aufgeführten Anknüpfungsmerkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Somit liege zwar möglicherweise eine Verfolgungshandlung vor, es fehle aber an einem Anknüpfungsmerkmal im Sinn eines Verfolgungsgrundes Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG lägen nicht vor, da keine Ausführungen gemacht worden seien, die darauf schließen ließen, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die Anhaltspunkte, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch den Kommandanten bedroht sein könnte, seien zwar glaubhaft, aber bei dem jungen und gesunden Kläger sei grundsätzlich zu unterstellen, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in afghanischen Städten wie z.B. Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sowie in den Provinzen Bamiyan und Panjshir bestünden.

Der Kläger hat hiergegen am 9. September 2016 zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung verwies er auf den Asylantrag und seinen Vortrag bei der Anhörung am 20. Mai 2016. Mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2016 ergänzte er sein Vorbringen und verwies insbesondere auf seine Minderjährigkeit. Er sei erst 16 Jahre alt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2016 erklärte er, er sei 16 Jahre alt. Das im Dokument eingetragene Datum verstehe er nicht. Bei seiner Einreise nach Griechenland sei er von der Polizei nach seinem Alter befragt und insoweit festgehalten worden, dass er 18 Jahre alt sei. Mit diesem Dokument sei er später nach Deutschland gereist. So erkläre sich, dass in der Bundesamtsakte ein Alter von 18 Jahren eingetragen sei. Zu seinen Verfolgungsgründen erklärte er, dass es für ihn ausgeschlossen sei, nach Afghanistan zurückzukehren. Im würde sofort „der Kopf abgeschnitten“ werden. Die Situation in seinem Dorf sei sehr schwierig, die Gefahr gehe nicht nur von den Taliban aus. Es hätten Leute im Dorf das Sagen, die junge Leute wie ihn rekrutierten und mit einer Waffe ausstatteten. Diese Leute kämen nach wie vor zu seinem Vater und fragten, wo er sei. Sein Vater sei bereits drei Mal von derartigen Leuten geschlagen worden.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2016 wurde die Klage abgewiesen und in den Gründen u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor. Selbst wenn man dem Vortrag des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung am 20. Mai 2016 und in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 Glauben schenke, scheitere eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass keine asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gegeben sei. Zwar liege im Vortrag des Kläger möglicherweise eine kriminelle Handlung, verübt durch die Gruppe des Kommandanten, jedoch drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahren, die an ein Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpften. Es handle sich um einen nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG, dessen mögliche Repressionshandlungen nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpften. Der Kläger sei auf den Schutz durch staatliche Organisationen bzw. Schutzakteure zu verweisen. In Afghanistan bestehe zumindest in den größeren Städten wie Kabul oder Herat eine schutzwillige Regierung, die Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bieten könne. Damit seien die vom Kläger behaupteten Vorfälle bzw. die bei einer Rückkehr befürchtete Reaktion zwar strafrechtlich relevant. Eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sei aus dem Vortrag des Klägers aber nicht ersichtlich und auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, weil der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG zurückgreifen könne. Er könne sich in Afghanistan auch außerhalb seines Heimatortes niederlassen. Für den Kläger als jungen gesunden Mann sei es ungeachtet der eventuell vorliegenden Minderjährigkeit möglich, in einer größeren afghanischen Stadt abseits seiner Herkunftsprovinz sich ein Existenzminimum zu sichern.

Gegen das Urteil hat der Kläger durch seine mittlerweile bestellte Vormundin und Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. November 2016 unter Vorlage einer Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Augsburg - Familiengericht - vom 11. November 2016 die Zulassung der Berufung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (Az. 13a ZB 16.30686) wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Berufung wegen des Verfahrensmangels der fehlenden oder mangelhaften Vertretung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 4 VwGO zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat der Kläger die Berufung begründet und ausgeführt, es sei verkannt worden, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge könnten nicht wie volljährige Flüchtlinge in den Herkunftsstaat zurück geschickt werden, wenn nicht gewährleistet sei, dass sie dort in eine Jugendeinrichtung aufgenommen würden oder mit ihren Eltern zusammengeführt werden könnten. Nach § 3c AsylG könne die Verfolgung, welche die Anerkennung des Flüchtlingsstatus begründe, auch von Organisationen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Er habe bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung durch den Kommandanten zu rechnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der momentanen politischen Situation Afghanistans die Möglichkeit bestehe, die Regierung um Schutz zu ersuchen. Er könne auch nicht in einen anderen Teil des Landes reisen. Hierzu sei auf seine individuellen Gegebenheiten, insbesondere seine Minderjährigkeit und seinen nur dreijährigen Schulbesuch hinzuweisen.

Der Kläger beantragt,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und den angefochtenen Bescheid und das angegriffene Urteil entsprechend aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hatte sich schriftlich nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung am 23. März 2017 führte ihr Vertreter aus, nach dem Auftreten des Klägers halte er diesen nicht mehr für minderjährig. Der Kläger habe klar und überlegt geantwortet und wirke auch äußerlich nicht als minderjährig. Im Übrigen halte das Bundesamt die im Bescheid vom 16. August 2016 geäußerte Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte nicht mehr aufrecht, da Anhörender und Bescheidsverfasser unterschiedliche Personen seien. Im Übrigen könnte der Kläger, selbst wenn er minderjährig, aber seine Verfolgungsgeschichte nicht glaubwürdig wäre, zu seinen Eltern zurückkehren. Die humanitäre Lage wäre nicht derart, dass Abschiebungsschutz zu gewähren wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Feststellung des Asylstatus nach Art. 16a GG zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Die Berufung ist im Übrigen zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat aufgrund seiner Verfolgungsgeschichte einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit besteht für den minderjährigen Kläger auch kein interner Schutz nach § 3e AsylG. Entsprechend waren das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Bescheid des Bundesamts aufzuheben.

2.1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Wegen der Minderjährigkeit des Klägers waren zwar sowohl der ablehnende Bescheid des Bundesamts mangels Handlungsfähigkeit (§ 12 AsylG) als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) unwirksam. Durch die Stellung von Sachanträgen im Berufungsverfahren durch die Vormundin wurden jedoch die auf der Minderjährigkeit des Klägers beruhenden Verfahrensfehler rückwirkend geheilt.

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg - Familiengericht - vom 11. November 2016 ist entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2017 davon auszugehen, dass der Kläger am 1. März 2000 geboren und damit sowohl während des Asylverfahrens vor dem Bundesamt als auch des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht als auch im vorliegenden Berufungsverfahren minderjährig war bzw. ist.

In der mündlichen Verhandlung äußerte der Vertreter der Beklagten erstmals die Ansicht, der Kläger sei nach seinem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild volljährig. Aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts und der Bestallungsurkunde vom 11. November 2016, mit dem die Vormundschaft über den Kläger angeordnet wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger am 1. März 2000 geboren und damit minderjährig ist. Das in § 42f SGB VIII geregelte Verfahren zur Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger durch die Jugendämter mit der Anzeige des Ergebnisses an das Familiengericht nach § 42 Abs. 3 SGB VIII und dem von Amts wegen zu fassenden Beschluss des Familiengerichts nach § 1773 Abs. 1, § 1774 Satz 1 BGB zur Begründung der Vormundschaft stehen einer hiervon abweichenden Alterseinstufung entgegen. Mit § 42f SGB VIII hat der Gesetzgeber ein spezielles Verfahren zur Altersbestimmung unbegleiteter potentiell minderjähriger Flüchtlinge durch die Jugendämter geschaffen. Zwar hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen eine Bindungswirkung der behördlichen Alterseinschätzung Dritten gegenüber ausgesprochen (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20). Bindungswirkung kommt jedoch dem die Vormundschaft anordnenden Beschluss des Familiengerichts zu, der zwar von Amts wegen zu ergehen hat, dem jedoch im Regelfall die Mitteilung des Jugendamts nach § 42 Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren, unabhängig davon, dass die angeführten Gründe des Vertreters der Beklagten aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinesfalls zwingend sind, vom Geburtsdatum 1. März 2000 auszugehen.

Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 AsylVfG a.F. ab der Vollendung des 16. Lebensjahres durch die Handlungsfähigkeit ab der Volljährigkeit ersetzt. Seit diesem Zeitpunkt ist nach § 12 Abs. 1 AsylG im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nur ein volljähriger Ausländer fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen und sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Damit entfiel für das gerichtliche Verfahren in Asylangelegenheiten die bislang gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 12 Abs. 1 AsylVfG a.F. ab Vollendung des 16. Lebensjahres bestehende Prozessfähigkeit. Der beschränkt Geschäftsfähige muss damit vor dem Verwaltungsgericht von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Insoweit konnten weder das Asylverfahren noch das Verfahren beim Verwaltungsgericht wirksam eingeleitet werden und waren auch die Zustellungen des Bescheids sowie des Urteils unwirksam.

Ob sich der Kläger hätte darauf beschränken können, die Aufhebung des unwirksamen Bescheids des Bundesamts und des unwirksamen Urteils des Verwaltungsgerichts unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Durchführung eines neuen Asylverfahrens zu beantragen oder auf Feststellung der Nichtigkeit des ablehnenden Bescheids zu klagen, kann vorliegend dahinstehen (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.1984 – 9 C 156.83 – NJW 1985, 576; B.v. 21.11.1983 – 9 B 10044.82 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 134), da er durch seine gesetzliche Vertreterin im Zuge des Berufungsverfahrens die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beantragt hat, worin eine konkludente Genehmigung der an sich unwirksamen Verfahrensschritte zu sehen ist, so dass diese Fehler geheilt worden sind. Der Mangel der Handlungsfähigkeit oder Vertretung kann durch (nachträgliche) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters geheilt werden; diese kann auch stillschweigend, etwa durch Einlegung von Rechtsmitteln bzw. – wie vorliegend – der Stellung von Sachanträgen statt der bloßen Bescheidsaufhebung erklärt werden und wirkt auf den Beginn des Verfahrens zurück (BVerwG, U.v. 31.7.1984 – 9 C 156.83 – NJW 1985, 576; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 12 AsylG Rn. 9).

2.2. Die Klage ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AsylG), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG). Dabei ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502.86 u.a. – BVerfGE 80, 315).

Aufgrund seines Vortrags ist davon auszugehen, dass dem Kläger an seinem Heimatort bei seiner Familie eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG durch den Kommandanten und seine Männer durch den Versuch einer erneuten Zwangsrekrutierung droht oder er von diesen Vergeltungs- oder Racheakte zu befürchten hat.

2.3. Es besteht keine Veranlassung, die Bewertung des vorgebrachen Verfolgungsschicksals durch das Bundesamt als glaubhaft zu bezweifeln. Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftigkeit des geschilderten Verfolgungsschicksals ebenfalls nicht verneint, sondern im Ergebnis offen gelassen.

Im streitgegenständlichen Bescheid ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers glaubhaft sei, aber nicht die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach §§ 3 und 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfülle. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Beklagte von ihrer Bewertung des Vortrags als glaubhaft allein mit dem Argument abgerückt, der die Anhörung durchführende Mitarbeiter und der die endgültige Entscheidung treffende Mitarbeiter des Bundesamts seien nicht identisch gewesen.

Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise im Bundesamt mittlerweile in der Mehrzahl der Fälle erfolgt (zum Umfang vgl. BT-Drs. 18/11262 S. 77 f.) und die Beklagte mit dieser Argumentation die überwiegende Anzahl ihrer getroffenen Entscheidungen, in denen die Glaubwürdigkeit des Vortrags des Antragsstellers von Bedeutung war, in Frage stellen würde, besteht keine Veranlassung, die Wertung des Bundesamts sowie deren implizite Bestätigung durch das Verwaltungsgericht zu bezweifeln.

Allein die Tatsache, dass im Verfahren beim Bundesamt Anhörer und Entscheider nicht identisch waren, vermag an der Bewertung des Bundesamts des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals als glaubhaft nichts zu ändern. Lediglich das Bundesamt hat nachträglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung geändert, ohne aber nachvollziehbar darzulegen, welche inhaltlichen Gründe hierfür entscheidend waren. Dabei spielt die Frage, ob eine Identität von Anhörer und Entscheider rechtlich geboten ist, für das vorliegende Verfahren und die hier relevante Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zusteht, keine Rolle, da sich aus einem derartigen Verfahrensfehler weder ein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus noch dessen Ausschluss ergäbe (zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Auseinanderfallens von Anhörer und Entscheider vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 – 9 B 174.96 – Jurion; BayVGH, U.v. 23.7.1997 – 24 B 96.32748 – BeckRS 1997, 25163; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – A 9 S 1047/16 – Asylmagazin 2017, 236 = juris; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 24 AsylG Rn. 23; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 24 AsylG Rn. 2; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 24 Rn. 22).

Inhaltlich ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Das Bundesamt und ggf. das Gericht müssen die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293.96 – juris Rn. 2). Ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt, ist eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.11.1996 a.a.O.). Grundsätzlich ist unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmiger Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung die Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

Vorliegend hat das Bundesamt den Vortrag des Klägers zur versuchten Zwangsrekrutierung als glaubhaft bewertet und das Verwaltungsgericht den Vortrag als wahr unterstellt. Inhaltlich haben weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht relevante Einwände gegen das Vorbringen des Klägers erhoben. Das vom Kläger in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt und bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend geschilderte Verfolgungsschicksal wird auch den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag gerecht. Der Vortrag ist in sich schlüssig und frei von Widersprüchen.

Zudem erscheint der Vortrag im vorliegenden Einzelfall auch aufgrund weiterer Erkenntnismittel plausibel. Zwar lässt sich aus den Erkenntnismitteln nicht der Schluss ziehen, die zwangsweise Rekrutierung Minderjähriger sei in Afghanistan derart weit verbreitet, dass es sich um eine Verfolgung der sozialen Gruppe der minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen im Sinn einer Gruppenverfolgung handelt (vgl. OVG NW, B.v. 18.8.2016 – 13 A 1642/16.A – juris Rn. 46), jedoch machen sie deutlich, dass je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls eine individuelle Verfolgung gegeben sein kann und der klägerische Vortrag damit plausibel erscheint.

Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 (Stand September 2016 – Lagebericht 2016) gehe die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus (S. 17). Es handle sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet seien, die sie häufig missbrauchten. Die Zentralregierung habe auf viele dieser Personen kaum Einfluss und könne sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens blieben diese Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nach dem Lagebericht 2016 nicht auszuschließen (S. 12). Konkrete Fälle kämen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Speziell zum Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte führt der Lagebericht 2016 aus, dieses bestehe weiter fort (S. 12 f.).

Auch die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 19. April 2016 (UNHCR-RL 2016) lassen das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal plausibel erscheinen, da Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in Afghanistan jedenfalls vorkommen und nicht von vornherein auszuschließen sind.

Zur Thematik „Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung“ wird in den UNHCR-RL 2016 dargelegt, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet würden und von den Vereinten Nationen 2014 68 Fälle der Rekrutierung von Minderjährigen dokumentiert worden seien (S. 51). Zur Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte wird berichtet, diese Kräfte nutzten in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausübten, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang (S. 51). Personen, die sich der Rekrutierung widersetzten, seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (S. 51 f.). Zur Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte führen die UNHCR-RL 2016 aus, dass berichtet werde, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Einheimische zwängen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte bereitzustellen (S. 53). In der Zusammenfassung legt der UNHCR seine Ansicht dar, dass – je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls – für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten lebten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befänden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpften, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen könne. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls könne für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten lebten, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei verfügten, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehe. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzten, könne ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls könne auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen (UNHCR-RL 2016 S. 53).

2.4. Entgegen den Ausführungen im Ablehnungsbescheid, die vorgetragenen kriminellen Handlungen entsprächen keinem der in § 3 AsylG aufgeführten Anknüpfungsmerkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass zwar möglicherweise eine Verfolgungshandlung vorliege, es aber an einem Anknüpfungsmerkmal im Sinn eines Verfolgungsgrundes Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fehle, liegt vorliegend der erforderliche Anknüpfungspunkt im Merkmal Kinder im Sinn von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG und damit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

Bei der Auslegung und Anwendung des Asylgesetzes kommen sowohl den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9 – Qualifikations-RL) als auch dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), besondere Bedeutung zu.

Nach Nr. 28 der Erwägungsgründe der Qualifikations-RL sollten die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen. Nach den Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 lit. f Qualifikations-RL können unter anderem die Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind als Verfolgungshandlungen gelten. In Umsetzung der Vorgaben der Qualifikations-RL wurde in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG geregelt, dass Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, als Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG gelten können.

Nach den Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge des UNHCR vom 22. Dezember 2009 stellt die Rekrutierung von Minderjährigen eine kinderspezifische Form von Verfolgung dar (S. 11). Die Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung eines Kindes unter 18 Jahren in die Streitkräfte eines Staates für die direkte Teilnahme an Kampfhandlungen erfüllen nach Ansicht des UNHCR den Tatbestand der Verfolgung im Sinn von Art. 1 A (2) GFK (S. 12). Desgleichen ist auch die Einziehung eines Kindes unter 18 Jahren in eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe als Verfolgung anzusehen (S. 12 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention durch die deutschen Gerichte keine Pflicht, die Publikationen des UNHCR heranzuziehen, da diese keine völkerrechtliche Bindungswirkung entfalten (BVerfG, B.v. 28.9.2006 – 2 BvR 1731/04 – juris Rn. 13). Es steht den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten frei, zur Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die einschlägigen Publikationen des UNHCR heranzuziehen, wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann, zu dem der UNHCR wesentlich beiträgt. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass es auch eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht der nationalen Gerichte zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts gibt (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2014 – 2 BvR 450/11 – NVwZ 2015, 361 = juris Rn. 46 m.w.N.). Sie stellen aber regelmäßig eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der GFK dar (BVerfG, B.v. 12.3.2008 – 2 BvR 378/05 – juris Rn. 38). Für die vorliegende Fragestellung ist nicht ersichtlich, warum von der an sich unverbindlichen, aber die einheitliche Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten fördernden Interpretation des UNHCR abgewichen werden sollte, so dass mit der vom Kläger geschilderten Zwangsrekrutierung von einer relevanten, gegen Kinder gerichteten Verfolgungshandlung auszugehen ist, zumal auch in der Kommentarliteratur die Zwangsrekrutierung von Kindern einhellig als typische, gegen Kinder gerichtete Verfolgung angesehen wird (vgl. Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 20; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 6; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a Rn. 48).

2.5. Bei dem Kommandanten mit der bewaffneten Gruppe handelt es sich um nichtstaatliche Akteure im Sinn von § 3c Nr. 3 AsylG. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts 2016 ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger an seinem Heimatort kein staatlicher Schutz vor Verfolgung im Sinn von § 3d AsylG geboten werden kann. Danach gehe die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handle sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet seien, die sie häufig missbrauchten. Die Zentralregierung habe auf viele dieser Personen kaum Einfluss und könne sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens blieben diese Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen (Lagebericht 2016, S. 17).

2.6. Der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG steht schließlich nicht die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG entgegen.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft wegen internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 Qualifikations-RL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts war der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG maßgeblich mit dem Argument des Bestehens einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG abgelehnt worden. Dies scheidet aber aufgrund der mittlerweile festgestellten Minderjährigkeit des Klägers aus. Diesem kann als Minderjährigen gerade nicht zugemutet und daher nicht vernünftigerweise von ihm erwartet werden, sich statt bei seinen Eltern – wo ihm aber eine erneute Zwangsrekrutierung drohen würde – allein und ohne familiäre Fürsorge und Schutz in den vom Bundesamt genannten Städten oder Provinzen niederzulassen.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikations-RL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. c Qualifikations-RL sind bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz insbesondere die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter zu berücksichtigen, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 27 der Qualifikations-RL sollte vom Antragsteller interner Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil des Herkunftslandes, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er aufgenommen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlassen kann, tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist nach Satz 3 des Erwägungsgrunds Nr. 27 der Qualifikations-RL vorgesehen, dass die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, von der Prüfung der Frage, ob dieser Schutz tatsächlich gewährt werden kann, umfasst werden sollte.

Soll also – wie vorliegend – einem unbegleiteten Minderjährigen, der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG erfüllt, die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG entgegengehalten werden, setzt dies in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung und Auslegung voraus, dass unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Klägers dargelegt wird, dass angemessene Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, an den jeweiligen Orten bestehen. Insoweit sind bereits bei der Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit und Zumutbarkeit des internen Schutzes nach § 3e AsylG die Minderjährigkeit und die daraus resultierenden besonderen Anforderungen in Form angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen im Interesse des Wohls des Minderjährigen durch das Bundesamt zu prüfen.

Den besonderen Schutz für Kinder im Ausländer- und Asylrecht mit einer Vergleichbaren Zielrichtung belegt auch die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, hat der Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 S. 98) umgesetzt (BT-Drs. 17/5470 S. 24). § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinn des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – NVwZ 2013, 1489 Rn. 17). Allerdings ist diese Vorschrift nicht vom Bundesamt im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen oder nationalen Schutz zu prüfen, sondern erst durch die Ausländerbehörde auf der Ebene der Vollstreckung der Abschiebung. Im Unterschied dazu ist der Umstand der Minderjährigkeit im Rahmen der Prüfung des internen Schutzes nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit Art. 4 Qualifikations-RL durch das Bundesamt zu berücksichtigen.

Dies ist bislang nicht erfolgt, da dem Bundesamt die Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung nicht bekannt war. Auch nach Zulassung der Berufung im Hinblick auf die nicht berücksichtigte Minderjährigkeit des Klägers hat die Beklagte diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht, so dass aufgrund der gesetzlich ausdrücklich für maßgeblich erklärten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den minderjährigen Kläger kein zumutbarer interner Schutz besteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2016 ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob „die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zutrifft, dass ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit - bei unterstellter Vorverfolgung mit Rekrutierungsmaßnahmen durch die Taliban in Afghanistan - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG hat“. Er habe mitgeteilt, dass ihm eine Verfolgung durch Mitglieder der Taliban drohe, nachdem auch sein Bruder getötet worden sei. Hierzu seien in der mündlichen Verhandlung Originalschriftsätze vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen als wahr unterstellt und seinen Beweisantrag zur Authentizität dieser Dokumente abgelehnt mit der Begründung, der Beweisantrag sei nicht entscheidungserheblich, weil eine Fluchtalternative in Afghanistan bestehe. Ohne Überprüfung weiterer Beurteilungsgrundlagen berufe sich das Gericht allein auf die Anonymität der Großstadt Kabul. Insbesondere werde die Stellungnahme des Dr. D. vom 30. April 2016 (richtig wohl 2013), auf die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 28. Juli 2014 (9 LB 2/13 - Asylmagazin 2014, 378) Bezug nehme, nicht berücksichtigt.

Die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den persönlichen Verhältnissen des Klägers auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt, dass er sich in Kabul niederlassen könne, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Mit 19 Jahren sei er auch in der Lage, eine Arbeit zu finden (UA S. 6). Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist, und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist. Inwieweit die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei einer Rückkehr an einem anderen Ort in Afghanistan ebenfalls aufgespürt werden könnte und von Neuem verfolgt würde, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sind dabei vielmehr die konkreten Umstände. Mit seinem Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 bestätigt auch der Kläger im Grunde das Erfordernis einer Einzelfallprüfung. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Lagebericht unvollständig zitiert, weil dort weiter erwähnt sei, dass die Ausweichmöglichkeiten für verfolgte Personen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage abhingen, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die konkreten persönlichen Verhältnisse in die Beurteilung mit einfließen müssen.

Soweit sich der Kläger auf die im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) genannte Stellungnahme von Dr. D. beruft, gilt nichts anderes. Gegenstand der Stellungnahme sind die Aktivitäten der Taliban in Kabul, unter anderem auch die Zwangsrekrutierung von Binnenflüchtlingen. Bezogen auf den dortigen Kläger wird ausgeführt, wie groß die Gefahr sei, dass jener in Kabul erkannt und identifiziert werden könne. Ob sich diese Einschätzung allerdings auch auf die Verfolgungssituation des hiesigen Klägers und eine eventuelle Ausweichmöglichkeit übertragen lässt, hängt von den konkreten Umständen ab. Es lässt sich nicht allgemein beantworten, inwieweit die in der Stellungnahme genannten Kriterien eine Fluchtalternative ausschließen.

Die vorgetragene Abweichung von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann damit ebenso wenig zu einer grundsätzlichen Bedeutung führen.

Aber auch wenn das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe für die Annahme einer Fluchtalternative die Anonymität des Betroffenen in einer größeren Stadt ausreichen lassen, ohne weitere Beurteilungsgrundlagen zu überprüfen, als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verstanden wird, ist der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238), sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; BayVerfGH, E.v. 7.7.2015 - Vf. 3-VI-15 - BayVBl 2015, 853).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger geschilderten persönlichen Verhältnissen befasst (UA S. 5 f.). Es ist aber zu der Einschätzung gelangt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für subsidiären Schutz vorliegen. Dabei hat es auch zur Kenntnis genommen, dass sein Bruder in der Armee gedient habe und getötet worden sei, nachdem er es abgelehnt habe, sich den Taliban anzuschließen (UA S. 3). In Wahrheit macht der Kläger geltend, wesentliche Umstände seien bei der Entscheidung nicht erwogen und sein Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt worden. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8). Auch unter dem Aspekt der Ablehnung des Beweisantrags, zur Authentizität der vorgelegten Schriftstücke ein Sachverständigengutachten einzuholen, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt hat, bestehen keine Bedenken gegen die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob volljährigen und arbeitsfähigen afghanischen Männern … bei einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit … infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht“ und „ob arbeitsfähige afghanische Männer … sich ihren Lebensunterhalt jedenfalls in Kabul sicherstellen können, wenn sie zwar Familienangehörige in Afghanistan haben, aber kein sie stützendes familiäres Netzwerk“. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, beruhe auf überholten Erkenntnissen. Mittlerweile müsse von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für alle Zivilpersonen gesprochen werden. Dies ergebe sich aus zahlreichen, im Einzelnen genannten Stellungnahmen und Berichten. So liege eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor. Der UNHCR habe auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hingewiesen. Dies werde auch in Presseberichten vom Spiegel, vom Focus, der FAZ, der Welt und anderen Organisationen und Presseorganen bestätigt. Angesichts der desaströsen Umstände in Afghanistan solle kein Mensch dorthin abgeschoben werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint (UA S. 8 ff.). Ob ein landesweiter bewaffneter Konflikt vorliege, könne dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls in Kabul hinreichend geschützt und auch sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen nicht vor.

Das entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris – unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 –13a B 13.30279 – juris). Auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an.

Die klägerischen Ausführungen insbesondere zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan (nach UNAMA) liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011, a.a.O. Rn. 23).

Soweit der UNHCR im Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern Dezember 2016“ unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016) und in weiteren Publikationen auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, folgt nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass dort Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10).

Aus den sonstigen Ausführungen und Hinweisen auf Presseartikel im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Insbesondere geben auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Afghanistan keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 – 2 BvR 1626/13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Januar 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ihm „aufgrund der stark verschlechterten Sicherheitslage und den stark gestiegenen Opferzahlen seit 2016 nun ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht“, und ob für ihn „eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht, weil sich die Sicherheits- und Existenzsicherungssituation auch aufgrund der gestiegenen Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern und der wirtschaftlichen Situation in Afghanistan seit 2016 grundlegend und massiv verschlechtert hat“. Das Verwaltungsgericht habe die neueren Berichte hierzu nicht gewürdigt. Nach den „Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren“ vom Dezember 2016 habe sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert. UNAMA (Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report, Februar 2017) beziffere den Anstieg ziviler Opfer in Afghanistan auf 11.408, was einer Zunahme von 3% entspreche. Von den Zivilopfern durch Suizid- und komplexe Angriffe entfielen allein auf Kabul 77%. Zudem sei bei interner Flucht und Vertreibung ein Rekordniveau erreicht (UNHCR a.a.O.). Hinzu komme die sehr große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan. Dies führe zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten. Das Wirtschaftswachstum in Afghanistan liege nach den Prognosen der Weltbank nur im 1-Prozent-Bereich.

Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Zwar sei von einem landesweiten bewaffneten Konflikt auszugehen, trotz der Zunahme der Gewalt könne aber weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geschlossen werden (UA S. 7 f.). Es hat dabei insbesondere auf die Opferzahlen Bezug genommen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint (UA S. 10 f.). Für den Kläger ergebe sich keine extreme allgemeine Gefahrenlage.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint hat (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 13a ZB 17.30231; B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - juris; B.v. 30.7.2015 - 13a ZB 15.30031 - juris; U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Hierauf hat das Verwaltungsgericht abgestellt. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris - unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167, das wiederum verweist auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; BayVGH, U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris).

Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von (entsprechend den klägerischen Angaben) hochgerechnet ca. 11.500 Opfern in Afghanistan ergibt sich für das Jahr 2016 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt.

Aus den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016, die sich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 beziehen, wonach sich die Sicherheitslage nochmals deutlich verschlechtert habe, ergibt sich nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016 S. 10). Aus den weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich des subsidiären wie des nationalen Abschiebungsschutzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Mai 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wie derzeit in Afghanistan - nicht statt auf eine sogenannte beachtliche Wahrscheinlichkeit vielmehr auf andere Kriterien wie etwa eine wertende Gesamtbetrachtung abzustellen ist.“ Das Verwaltungsgericht habe sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 21. November 2014 (Az. 13a B 14.30107) angeschlossen und zu § 4 AsylG judiziert, die Gefährdungswahrscheinlichkeit in der Provinz Herat liege im unteren Promillebereich, im Jahr 2012 bei 0,05% pro Person und Jahr. Eine Gefahrendichte von weniger als 1:1000 liege weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Nach Ansicht des Klägers ist der Begriff der sog. beachtlichen Wahrscheinlichkeit völlig nichtssagend, weil er die Frage offen lasse, welche Wahrscheinlichkeit beachtlich sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht setze den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gleich, was mehr als 50% bedeute. Unter Hinweis auf einen Aufsatz (Tiedemann, ZAR 2016, 53) führt der Kläger weiter aus, dass bei Vornahme einer statistischen Analyse des Bombenkriegs während des Zweiten Weltkriegs festzustellen sei, dass die Bewohner von Coventry, Stalingrad, Hamburg, Frankfurt oder Dresden keiner ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt gewesen wären, was aber nicht ernsthaft vertreten werden könne.

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht (BVerwG, B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7; U. v. 17.11.2011 a. a. O.; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; U. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u. a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BVerwG, B. v. 27.6.2013 a. a. O.).

In seinem Urteil vom 17. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen, inhaltlich mit dem nunmehr maßgeblichen unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG übereinstimmenden (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 = juris Rn. 23) unionsrechtlichen Abschiebungsschutz in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. entschieden, dass für die Frage, ob der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, zu prüfen ist, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17). Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19; U. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134,188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, U. v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht, was sich aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ergibt (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 20). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 20 unter Anführung von EGMR, U. v. 28.2.2008 - Saadi/Italien, Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG).

Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu U. v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 22).

Soweit der Kläger statt auf eine quantitative Ermittlung des Risikos auf eine wertende Gesamtbetrachtung abstellen will, ohne die seines Erachtens hierfür relevanten Kriterien zu benennen, ist darauf hinzuweisen, dass eine wertende Gesamtbetrachtung bereits Gegenstand der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfenden Voraussetzungen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23; U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 33). Danach bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23; U. v. 27.4.2010 a. a. O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermag sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 23). Allerdings betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich ist (BVerwG, U. v. 13.2.2014 a. a. O. Rn. 24).

Die vom Kläger letztendlich in der Sache kritisierte erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer individuellen Bedrohung aufgrund der Gefahrendichte liegt darin begründet, dass eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr zwar auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, eintreten kann. Allerdings kann dies nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19). Hieraus folgt, dass ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich ist (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O. Rn. 19), das selbst bei den vom Kläger als Vergleich herangezogenen Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg in quantitativer Hinsicht zum Teil nicht erreicht worden wäre. Der vom Kläger angeführte Wahrscheinlichkeitsgrad von mehr als 50% aufgrund einer Gleichsetzung des Begriffs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfte allerdings für die erforderliche Gefahrendichte in Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht zutreffen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Rechtsprechung zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG mittlerweile statt auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf das Kriterium der Zumutbarkeit abstellt (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 = juris Rn. 17; U. v. 17.1.1989 - 9 C 62.87 - NVwZ 1989, 776 = juris Rn. 6; U. v. 15.3.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 = juris Rn. 23; vgl. hierzu Randelzhofer in Maunz/Dürig, GG, Stand September 2016, Art. 16a Rn. 43 f.). Ein weitergehende Klärung dieser Frage wäre im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten, da die vom Verwaltungsgericht ermittelte Wahrscheinlichkeit von 0,05% oder weniger als 1:1000 nochmals deutlich unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Senat gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Januar 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob bzw. dass [er] bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Gefahr für Leib und Leben rechnen muss und ob ihm insbesondere eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.“ Die Frage sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint worden. Auch habe es als Erkenntnismittel ausschließlich den Lagebericht vom 19. Oktober 2016, nicht aber weitere Erkenntnisgrundlagen herangezogen. Aus den UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, aus Berichten der Welthungerhilfe, von humans rights watch, von amnesty international und anderen Institutionen ergebe sich aber, dass die Situation in Afghanistan katastrophal sei.

Es ist bereits fraglich, inwieweit hier eine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wurde. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Südostregion (mit der Provinz G., aus der der Kläger stammt) im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr durch militante Gewalt ausgesetzt sind (B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris; B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris). Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris - unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167, das wiederum verweist auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; BayVGH, U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris).

Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und ca. 11.500 Opfern in Afghanistan ergibt sich für das Jahr 2016 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 13a ZB 17.30108).

Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 19. April 2016, wonach sich die Sicherheitslage nochmals deutlich verschlechtert habe, ergibt sich nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016 S. 10). In den weiteren im Zulassungsantrag genannten Quellen wird ebenfalls die Sicherheitslage nach eigenen Maßstäben bewertet und allgemein auf die sehr schwierige Versorgungslage hingewiesen. Rückkehrer seien in Afghanistan mit einem sich verschärfenden bewaffneten Konflikt, Gewalt, Armut und erneuter Vertreibung konfrontiert (Human Rights Watch vom 22.2.2017 für afghanische Flüchtlinge aus Pakistan). Dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich jedoch unrichtig wären, lässt sich den genannten Berichten nicht entnehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des subsidiären wie des nationalen Abschiebungsschutzes.

Der weiteren Frage, ob für den Kläger in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative besteht, kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU.

Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist sein Antrag ebenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.

Der Kläger trägt hierzu vor, das Gericht habe nur den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016, nicht aber andere Erkenntnismittel herangezogen. Dies verstoße auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Hätte es andere Quellen, etwa die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 miteinbezogen, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, B.v. 2.12.1969 - 2 BvR 320/69 - BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - BayVBl 2014, 448). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zugrunde. Es hat sich dem Vorbringen des Klägers befasst und dieses gewürdigt (UA S. 7 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob volljährigen und arbeitsfähigen afghanischen Männern … bei einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit … infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht“ und „ob arbeitsfähige afghanische Männer … sich ihren Lebensunterhalt jedenfalls in Kabul sicherstellen können, wenn sie zwar Familienangehörige in Afghanistan haben, aber kein sie stützendes familiäres Netzwerk“. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, beruhe auf überholten Erkenntnissen. Mittlerweile müsse von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für alle Zivilpersonen gesprochen werden. Dies ergebe sich aus zahlreichen, im Einzelnen genannten Stellungnahmen und Berichten. So liege eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor. Der UNHCR habe auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hingewiesen. Dies werde auch in Presseberichten vom Spiegel, vom Focus, der FAZ, der Welt und anderen Organisationen und Presseorganen bestätigt. Angesichts der desaströsen Umstände in Afghanistan solle kein Mensch dorthin abgeschoben werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint (UA S. 8 ff.). Ob ein landesweiter bewaffneter Konflikt vorliege, könne dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls in Kabul hinreichend geschützt und auch sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen nicht vor.

Das entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris – unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 –13a B 13.30279 – juris). Auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an.

Die klägerischen Ausführungen insbesondere zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan (nach UNAMA) liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011, a.a.O. Rn. 23).

Soweit der UNHCR im Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern Dezember 2016“ unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016) und in weiteren Publikationen auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, folgt nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass dort Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10).

Aus den sonstigen Ausführungen und Hinweisen auf Presseartikel im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Insbesondere geben auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Afghanistan keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 – 2 BvR 1626/13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Dezember 2016 bleibt ohne Erfolg.

Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, macht er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend. Das ist zwar der Fall bei der weiter von ihm erhobenen Grundsatzrüge, jedoch ist sein Antrag insoweit unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger trägt insoweit vor, nachdem seinem jüngeren Bruder vom Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei, müssten bei ihm die Voraussetzungen erst recht vorliegen. Damit wird jedoch bereits nicht deutlich, welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung hier aufgeworfen werden sollte. Sofern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesprochen werden sollte, ob Familienangehörigen mit vorgetragenem gleichen Sachverhalt eine unterschiedliche bzw. keine Schutzgewährung zugesprochen werden könnte, ließe sich dies nur im Einzelfall, nicht aber in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten.

Auch mit dem weiteren Vortrag, die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan in den letzten zwölf Monaten massiv verschlechtert, wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U. v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-; U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Für eine Veränderung der Lage im Jahre 2016, die eine andere Beurteilung erfordern würde, fehlen ausreichende Anhaltspunkte (BayVGH, B. v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600).

Der Kläger rügt weiter, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verfolgungsgefahr sei nicht glaubhaft gemacht, wäre falsch. Damit spricht er die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an und macht, ohne es ausdrücklich anzusprechen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger geschilderten persönlichen Verhältnissen befasst (UA S. 7 f.). Es hat aber das Vorbringen als widersprüchlich erachtet und ist zudem zu der Einschätzung gelangt, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe und deshalb keine Gefahr für ihn anzunehmen sei. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E. v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B. v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.