Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Nov. 2018 - M 5 K 17.975

published on 07/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Nov. 2018 - M 5 K 17.975
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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers ohne einen Versorgungsabschlag von 2,7% des erdienten Ruhegehalts neu festzusetzen und den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 22. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … April 1951 geborene Kläger stand zuletzt als Richter am … … (Besoldungsgruppe R 2) in Diensten des Beklagten. Der Kläger wurde auf seinen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Richtergesetzes/BayRiG (in der bis zum 31. März 2018 gültigen Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in den Ruhestand versetzt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes (**7.1970 bis …12.1971) absolvierte er ab dem … Oktober 1971 die einstufige Juristenausbildung an der Universität A* … Am … April 1978 bestand er erfolgreich die juristische Schlussprüfung (zweite juristische Staatsprüfung).

Das Landesamt für Finanzen setzte mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 die Versorgungsbezüge für den Kläger fest. Es errechnete einen Ruhegehaltssatz von 71,75%, von dem ein Versorgungsabschlag für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 (reguläres Ruhestandseintrittsalter) in Höhe von 2,70% (0,75 Jahre x 3,6%) abgezogen wurde. Der Kläger habe als ruhegehaltfähige Dienstzeit 43 Jahre und 332 Tage erreicht. Da nicht mindestens 45 Jahre erreicht worden seien, sei ein Versorgungsabschlag vorzunehmen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes sowie der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem müsse die Übergangsvorschrift des Art. 103 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG zu einem Wegfall des Versorgungsabschlags führen. Das Landesamt für Finanzen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017 zurück. Insbesondere das Integrativstudium I und II seien der Hochschulausbildung zuzurechnen. Die Übergangsvorschrift des Art. 103 BayBeamtVG betreffe nur die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Sie komme auch nicht zur Anwendung, da der Kläger auch ohne diese Regelung den Höchstsatz von 71,75% erreiche.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2017, eingegangen bei Gericht am 8. März 2017, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, die Versorgungsbezüge des Klägers ohne einen Versorgungsabschlag von 2,7% des erdienten Ruhegehalts neu festzusetzen und den Bescheid vom 22. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG müsse dazu führen, dass die Zeiten der Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen seien. Außerdem habe die Wehrdienstzeit des Klägers bis zum … Dezember 1971 gedauert. Im Zeitraum vom … Oktober 1971 bis … Dezember 1971 sei der Kläger ohne Anspruch auf Bezüge im Soldatenverhältnis beurlaubt gewesen, um an den ab dem … Oktober 1971 beginnenden Vorlesungen teilnehmen zu können. Die Ferienpraxis 1 und 2 seien der praktischen Ausbildung und nicht der Hochschulausbildung zuzurechnen. Der Zeitraum vom … Oktober 1975 bis … Februar 1977 sei voll als vorgeschriebene praktische Ausbildung anzurechnen und nicht nur die Zeiträume … Oktober 1975 bis … Dezember 1975 und … Januar 1977 bis … Februar 1977.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG betreffe die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Ruhegehaltssatz. Auch die übrigen vom Kläger angegebenen Zeiträume seien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Der Kläger sei lediglich vom … Februar 1977 bis … Juni 1977 und vom … Oktober 1977 bis … April 1978 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Ansonsten sei er als Rechtspraktikant zwar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gestanden, das aber der Hochschulausbildung zuzurechnen sei. Erst mit Wirkung zum *. Oktober 1977 seien die Teilnehmer der einstufigen Juristenausbildung an der Universität A* … ab dem Pflichtpraktikum III in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten überstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 20. Oktober 2015 ist aufzuheben, soweit er dem entgegen steht, ebenso der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017, da sie insoweit rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berechnung eines Versorgungsabschlags.

a) Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6% für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Altersgrenze erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBeamtG) in den Ruhestand versetzt wird. Für den Kläger hat das Landesamt für Finanzen aufgrund des Umstand, dass der Kläger mit Ablauf des … Dezember 2015 auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurde, einen Versorgungsabschlag in Höhe von 2,70% festgesetzt. Denn der Kläger ist mit Wirkung zum … Januar 2016 und damit neun Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze für die Ruhestandsversetzung - … September 2016 - in den Ruhestand getreten. Jedoch entfällt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird. Das ist vorliegend gegeben.

b) Bei der Berechnung der Dienstzeit im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ist der Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. für die Beamten, deren Dienstverhältnis bereits am … Dezember 1991 bestanden hat, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG die Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit berücksichtigt (Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG), soweit dies für den Beamten günstiger ist.

Auch wenn in der Vorschrift ausdrücklich nur die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG genannt ist, so muss nach der gesetzgeberischen Intention und dem Sinn und Zweck der Regelung auch die Berechnung des Entfallens des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG von der Regelung mit erfasst werden. Die mit Wirkung zum 1. April 2012 eingeführte Vorschrift des Art. 103 BayBeamtVG soll eine Besitzstandswahrung vor einer Schlechterstellung gewährleisten (BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 3 BV 15.1452 - BayVBl 2018, 314, juris Rn. 20). Der Gesetzgeber hat die Norm aus folgenden Erwägungen eingeführt:

„Die eingeschränkte Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Sinn des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für am …12.1991 vorhandene Beamte im Umfang von höchstens drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgte vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die kann in Einzelfällen zu einer übermäßigen Kürzung der berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten führen, was durch Rückkehr zur Rechtslage vor dem *.1.2011 vermieden wird.“

Der Sinn und Zweck der Norm - die Vermeidung einer übermäßigen Kürzung durch Anwendung der Rechtslage vor dem 1. Januar 2011 im Sinn einer Besitzstandswahrung - kann aber nur erreicht werden, wenn bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes nicht nur die Berechnung isoliert auf den sich ergebenden Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG beschränkt wird, sondern auch auf die Vermeidung einer Kürzung dieses Satzes durch einen Versorgungsabschlag bei einem vorzeitigen Ruhestandseintritt. Anders ausgedrückt könnte die beabsichtigte Vermeidung einer übermäßigen Kürzung der berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten durch eine Beschränkung der Regelung auf den ersten Schritt - die Berechnung des sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergebenden Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG - nicht erreicht werden, wenn der zweite Schritt - Prüfung eines Versorgungsabschlags - zur letztlich maßgeblichen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nicht nach derselben Rechtslage durchgeführt würde. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Besitzstandswahrung bliebe damit unvollkommen.

Auch wenn in Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG mit der grammatikalischen Nennung nur der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG als Sonderregelung grundsätzlich eng auszulegen ist, bedingt doch der dargestellte Sinn und Zweck der Regelung, der durch die gesetzgeberische Intention unterstrichen wird, die dargestellte Auslegung der Norm. Daher steht auch die strenge Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG maßgebliche Dienstzeit nicht mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vergleichbar, die für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes ermittelt wird (BayVGH, B.v. 14.4.2016 - 3 ZB 14.2874 - juris Rn. 7 zu Art. 103 Abs. 4 BayBeamtVG). Dieser Einwand wird vorliegend jedoch durch den ausdrücklichen Zweck der Besitzstandswahrung, dem Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG zugrunde liegt, überlagert. Die Intention der Norm bliebe unerreicht, wenn nur - isoliert - für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes die frühere günstigere Rechtslage Berücksichtigung fände, hinsichtlich der Berechnung der Vermeidung des Versorgungsabschlags jedoch nicht. In Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG ist auch zur Ermittlung der Dienstzeit ausdrücklich u.a. auf die Zeiten nach Art. 20 BayBeamtVG verwiesen. Dass bei der Gewährung einer Besitzstandswahrung diese Regelung für die Zeiten nach Art. 20 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags nicht zur Anwendung kommen sollten, wäre andererseits inkonsequent. Hinzu kommt, dass zur Vermeidung des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG das Erreichen einer Dienstzeit von 45 Jahren vorgeschrieben ist. Das Erreichen dieser strengeren Voraussetzung - gegenüber dem Erreichen des Höchstsatzes des Ruhegehalts nach 40 Jahren - von der Anwendung der Besitzstandswahrung auszunehmen, würde zu einer zusätzlichen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Erschwernis führen.

Die vorliegende weite Auslegung entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von ungerechtfertigten Härten. In der Form der Ausbildung im einstufigen Modell, das der Kläger absolviert hat, wurden nur 315 Tage im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2018 dargestellt hat, wurde der Ausbildungsablauf mit Wirkung zum 1. Oktober 1977 umgestellt, sodass eine frühere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte mit der Folge, dass diese Zeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Das geschah, um eine Gleichstellung mit Rechtsreferendaren der herkömmlichen („zweistufigen“) Ausbildung zu erreichen.

c) Für die einstufige Juristenausbildung war nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der für die Ausbildung des Klägers maßgeblichen Fassung (JAPO a.F., BayRS 2038-3-3-11-J) - im Gegensatz zur herkömmlichen zweistufigen Ausbildung in § 11 Abs. 2 JAPO a.F. - keine Regelstudienzeit festgesetzt. Denn die einstufige Juristenausbildung zeichnete sich durch eine genau geregelte, straffe Abfolge von Studienzeiten und (frühzeitig einsetzenden) Praktikumszeiten aus. Das ist in § 70 Satz 2 JAPO a.F. mit zehn Ausbildungsabschnitten genau vorgegeben. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit war nicht vorgesehen. Daher stellen diese Zeiten normativ vorgegebene Mindestzeiten für die Ausbildung dar, die im Rahmen des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG maßgeblich sind (BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 3 BV 15.1452 - BayVBl 2018, 314, juris Rn. 19 ff.). Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat hat mit Schreiben vom 21. Januar 2015 klargestellt, dass zur Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG auch das Integrativstudium I und II sowie das Spezialstudium gehören. Ebenso seien Studienzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wurden, als Beamtendienstzeit anzurechnen. Daneben abgeleistete Praktika seien zusätzlich zum Studium als Zeiten der praktischen Ausbildung im vorgeschriebenen Umfang berücksichtigungsfähig.

Das Landesamt hat bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG die bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Oktober 2015 geltende Rechtslage zugrunde gelegt. Danach wurden der Grundwehrdienst von 18 Monaten, die vorgeschriebene Hochschulausbildung sowie die vorgeschriebene praktische Ausbildung im Umfang von drei Jahren berücksichtigt (im Ergebnis zutreffend, allerdings etwas unklar, da der Wehrdienst formal bis …12.1971 andauerte und als zwingend zu berücksichtigende Zeit vor der Ausbildungszeit anzurechnen ist). Ob eine Berücksichtigung der im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung über drei Jahre hinausgehenden Zeiten vorzunehmen wäre - so die Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG -, war für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG irrelevant, da der Kläger 40 Dienstjahre und damit den Höchstruhegehaltssatz erreicht hatte.

Für die Berechnung des Ausschlusstatbestands des Versorgungsabschlags - Erreichen von 45 Dienstjahren nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBeamtVG - ist das jedoch maßgeblich. Die insoweit nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG zu berücksichtigende zwingend nach § 70 Satz 2 JAPO a.F. vorgeschriebene Mindestzeit der Ausbildung (Hochschulzeit und praktische Ausbildung) ist in den im Bescheid vom 20. Oktober 2015 aufgeführten Zeiten zu berücksichtigen, auch wenn sie eine Gesamtdauer von drei Jahren (berechnet bis 31.12.1975) übersteigen und nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt sind. Durch die Zeiten vom … Januar 1976 bis … Dezember 1976 (ein Jahr) und vom … August 1977 bis … Oktober 1977 (45 Tage) werden in der Summe mindestens 45 Dienstjahre (45 Jahre, 12 Tage) erreicht.

2. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen ließen. Das gilt insbesondere für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss:

I. Der Streitwertbeschluss vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben.

II. Der Streitwert wird auf EUR 3.154,80 festgesetzt.

Gründe:

1. Der Streitwertbeschluss vom 30. Januar 2018 war aufzuheben, da er durch den Berichterstatter ergangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist aber nur bei Entscheidungen nach § 87a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zulässig (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 87a Rn. 11).

2. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes/GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 10.4) zu bestimmen. Maßgeblich ist damit der 24-fache Betrag des Versorgungsabschlags von 131,45 EUR.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2014 w
published on 16/05/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläu
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published on 26/03/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung s
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.