Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2015 - M 5 K 13.5105

published on 27.01.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2015 - M 5 K 13.5105
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Gericht

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Tenor

I.

Die dienstliche Beurteilung vom ... November 2012 für den Beurteilungszeitraum ... Januar 2007 bis ... Dezember 2010 betreffend den Kläger wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom ... Januar 2007 bis ... Dezember 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... November 1954 geborene Kläger steht als Justizrat (Besoldungsgruppe A 13) am Oberlandesgericht München (OLG) in den Diensten des Beklagten und bekleidet dort die Funktion des Ständigen Vertreters des Geschäftsleiters. Der Kläger wurde zum ... August 2014 befördert. Er ist der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz zugeordnet. Zuvor war er bis zum ... Oktober 2009 als Geschäftsleiter am Amtsgericht (AG) M. tätig.

Nachdem im Rahmen der Tätigkeit des früheren Zahlstellenverwalters D. am AG M. Unregelmäßigkeiten auftraten, wurde dieser wegen 255 Fällen der Untreue und einem dadurch verursachten Schaden von 286.395,00 Euro verurteilt. Der Kläger wurde nicht wegen Mängeln in seiner Prüfungstätigkeit belangt, ihm wurde in den Ermittlungen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens jedoch angelastet, in seiner Funktion als Zahlstellenaufsichtsbeamter die Zahlstelle des AG M. nicht oft genug überprüft zu haben. Dem Beamten wurde eine Missbilligung ausgesprochen.

Aus Anlass seiner Versetzung wurde vom Direktor des AG M. eine Zwischenbeurteilung für den Zeitraum vom ... Januar 2007 bis zum ... Oktober 2009 erstellt und ihm am ... Juni 2010 eröffnet. Diese ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 13.5104. In den ergänzenden Bemerkungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorfall mit D. in der periodischen Beurteilung abschließend gewürdigt werden solle.

In seiner periodischen Beurteilung vom ... November 2012 (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) erhielt der Kläger 13 Punkte und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt. Auf die Zwischenbeurteilung wurde ausdrücklich Bezug genommen.

Mit Schreiben vom ... November 2012 erhob der Kläger Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung, hilfsweise auch gegen die Zwischenbeurteilung.

Diese wurden mit Einwendungsbescheid vom ... Mai 2013 zurückgewiesen. Die Herabsetzung in der Zwischenbeurteilung rühre aus Nachlässigkeiten bei seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter und Zahlstellenaufsichtsbeamter am AG M.. Es handele sich um prägende Ereignisse, die zu würdigen gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom ... November 2012, sowie des Einwendungsbescheides des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom ... Mai 2013 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom ... Januar 2007 bis ... Dezember 2010 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Die dienstliche Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Die Herabstufung in den Einzelmerkmalen der Zwischenbeurteilung gegenüber der vorherigen periodischen Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Überdies sei unklar, wie das Gesamturteil gebildet worden sei.

Das OLG München hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beurteilung sei sowohl in formeller wie materieller Hinsicht rechtmäßig. Zwar sei der Kläger aufgrund der Feststellungen des Beurteilers in der Zwischenbeurteilung herabgestuft worden, dies sei aber in moderater Weise geschehen. Für die gute Einschätzung des Beamten spreche, dass er an seiner neuen Stelle nur eine kurze Einarbeitungszeit benötigt habe und ohne Anlaufschwierigkeiten schnell einsatzfähig gewesen sei.

Das Gericht hat zur Frage des Zustandekommens der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom ... November 2012, eröffnet am ... November 2012, Beweis durch Einvernahme von Präsident des OLG München Dr. H., Leitendem Oberstaatsanwalt E. und Direktor des AG M. S. als Zeugen erhoben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 27. Januar 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Die dienstliche Beurteilung vom ... Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum ... Juni 2009 bis ... Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Beurteilungszeitraum neu zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - II C 8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschiften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - a. a. O.).

Zugrunde zu legen sind vorliegend weiter die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die Beamten des Justizdienstes (ausgenommen Staatsanwälte) und des Justizvollzugsdienstes (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek) vom 17. Dezember 2010, JMBl. 2011, 2.

2. Die vorliegende periodische Beurteilung verstößt gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe, da zur Leistungsermittlung nicht die gesamte Punkteskala ausgeschöpft wurde. Diese Praxis steht schon im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Punkteskala von 1 bis 16 Punkten reicht. Eine abweichende Regelung liegt für den Bereich des Justizdienstes nicht vor. Es ist demnach nicht sachgerecht, für die jeweilige Besoldungsgruppe nur einen Ausschnitt der Punkteskala heranzuziehen.

a) Der nach den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LlbG bestimmte Bewertungsrahmen gewährleistet, dass hinreichende Differenzierungsmöglichkeiten bei der Beurteilung und den darauf beruhenden Auswahlentscheidungen bestehen. Es ist Aufgabe aller Beurteilenden, die bestehenden Differenzierungsmöglichkeiten im Rahmen der gezeigten Leistungen zu nutzen. Je differenzierter das Leistungsgefüge der Beamtinnen und Beamten in der Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen. Die vom Gesetzgeber geforderte Differenzierung unterstützt auch den Fall der sachgerechten Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 62 Abs. 2 LlbG, Art. 66 BayBesG, Nummer 3.2 VV-BeamtR.

Bei der Leistungsbewertung im Rahmen der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist es daher nicht zulässig, bei der Notenvergabe regelmäßig lediglich einen bestimmten Ausschnitt des insgesamt zur Verfügung stehenden Notenspektrums in Betracht zu ziehen (OVG NRW, B.v. 17.4.2014 - 6 B 47/14 - juris). Dass bei zusammenfassender Betrachtung sämtlicher Besoldungsgruppen bzw. Statusämter des gehobenen Justizdienstes das Notenspektrum ausgeschöpft wird, ist nicht ausreichend. In der Verwaltungspraxis des Präsidenten des OLG München wird dieses Notenspektrum nach dessen Angaben nur bezogen auf die dritte und vierte Qualifikationsebene des Justizdienstes insgesamt ausgeschöpft. Das hat zur Folge, dass in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 die Noten im oberen Bereich der Notenskala (12 bis 14 Punkte für die IT-Stelle) zwar angesiedelt waren, dann von Besoldungsgruppe zu Besoldungsgruppe eine leichte Verschiebung des vergebenen Notenspektrums nach oben erfolgte. Nach Angaben des Präsidenten des OLG München konnten in der Besoldungsgruppe A 12 Beamte die „Überflieger“ waren, theoretisch 15 Punkte erreichen. 16 Punkte könne ein Beamter in der Besoldungsgruppe A 12 nach seiner Aussage nicht erhalten. In den höheren Besoldungsgruppen hielt er dagegen ein solches Spitzenprädikat für vorstellbar.

Daraus ergibt sich, dass sich der Beurteiler bei der Vergabe des Gesamturteils nicht an den vom Gesetz in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Rahmen gehalten, sondern vielmehr die Punkteskala nicht ausgeschöpft und unzulässig verkürzt hat, weil er die Vergabe von 16 Punkten in der Besoldungsgruppe A 12 kategorisch ausgeschlossen hat. Er gab weiter an, dass er auch Abstufungen nach unten nicht vornehme, weil „für den Beamten eine Welt zusammenbräche“, wenn er beispielsweise statt wie zuvor elf nur noch neun Punkte erhalte, so dass die Spreizung von elf bis 14 Punkten in der Besoldungsgruppe A 12 ausreichend sei.

Insofern hat die Herangehensweise des Zeugen H. bei der Ermittlung der Gesamturteile gezeigt, dass er einer schematischen Vergabe der Gesamtprädikate folgte. Der Zeuge H. gab überdies an, dass er sich aufgrund der Notwendigkeit zur Abstimmung mit den anderen OLG und dem Referenten für den nichtrichterlichen Dienst gebunden fühle und die Vergabe höherer Punktwerte auch deshalb nicht in Betracht komme.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass der Fehler bei der Anlegung des Bewertungsmaßstabs zu einer Herabstufung des Klägers führte.

c) Nach alledem erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig. Der Beklagte ist damit verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

3. Damit kommt es auf die übrigen problematischen Fragen in diesem Verfahren nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise an. Dabei ist etwa fraglich, ob der Leitende Oberstaatsanwalt unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war oder vielmehr der Dienstleiterin W. diese Eigenschaft zukam.

Zweifelhaft ist ferner das rechtmäßige Zustandekommen der Zwischenbeurteilung vom ... Juni 2010, weil die in der Beurteilung aufgeführten Buchführungsmanipulationen in der Disziplinarverfügung vom ... Dezember 2010 nicht als vorwerfbare Sachverhalte aufgegriffen wurden. Dort wurde ihm nur angelastet, die Lückenlosigkeit der Kontoauszüge nicht geprüft zu haben. Daher ist nicht auszuschließen, dass der Beurteiler, der Direktor des AG M. der Zwischenbeurteilung und den ihr innewohnenden Bewertungen einen zum Teil unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Erweisen sich die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen als unrichtig, so steht dem betroffenen Beamten ein Anspruch auf Neubeurteilung zu (Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, 8. Auflage 2013, § 11 Rn. 79).

4. Da für die isolierte Überprüfung Zwischenbeurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (VG München, U.v. 27.1.2015 - M 5 K 13.5104; VG Lüneburg, U.v. 19.3.2003 - 1 A 151/01 - juris; VG Ansbach, U.v. 26.10.2004 - AN 1 K 03.02718 - juris), wurde diese umfassend im hiesigen Verfahren betreffend die periodische Beurteilung überprüft. Eine Zwischenbeurteilung soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums, hier vom ...Januar 2007 bis zum ... Oktober 2009, gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten in einem förmlichen Beurteilungsbeitrag bei der nächsten periodischen Beurteilung, die im Falle des Klägers am ... November 2012 für den Zeitraum vom ... Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 erstellt wurde, berücksichtigt werden kann.

5. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27.01.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
published on 29.10.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
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published on 27.01.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.