Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - M 5 K 13.4666

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 13.4666

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Anlassbeurteilung; Immobilien Freistaat ...; keine Änderung der Leistung gegenüber der vorangehenden periodischen Beurteilung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Immobilien Freistaat ..., Zentrale ...

- Beklagter -

wegen Anlassbeurteilung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger steht als Beamter der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Beklagten und ist seit dem 16. Mai 2006 bei der Immobilien Freistaat Bayern (IFB) tätig. Seit 1. September 2007 wird er innerhalb der Regionalvertretung ... im dortigen Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) eingesetzt. In seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 erzielte der Kläger 9 Punkte. Die dienstliche Beurteilung ist Gegenstand des Klageverfahrens M 5 K 13.1093.

Nachdem sich der Kläger auf die intern ausgeschriebene mit A 12 bis A 13 bewertete Stelle eines Leiters/einer Leiterin der Sachgebiete ... (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte) und ... (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalvertretung ... der IFB beworben hatte, holte der Beklagte im Zuge des Auswahlverfahrens am ... September 2013 Anlassbeurteilungen für den Kläger und die anderen Bewerber ein. Die auf der Grundlage der eingeholten Anlassbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung ist Gegenstand des Weiteren Klageverfahrens M 5 K 13.4665.

In der Anlassbeurteilung des Klägers vom ... September 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 erzielte der Kläger 9 Punkte. Auch hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale entspricht die Anlassbeurteilung der periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012.

Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen die Anlassbeurteilung erhoben und zuletzt beantragt,

die Anlassbeurteilung vom ... September 2013 für den Zeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 1. April 2012 - 31. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert und dem Kläger sei bei der Eröffnung nichts zur Beurteilung mitgeteilt worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch des Klägers zu erfüllen.

Demgegenüber hat die IFB für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 24. Februar 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der Anlassbeurteilung vom ... September 2013. Die Anlassbeurteilung diente dem Leistungsvergleich, der im Zuge der Stellenbesetzung des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete ... und ... bei der Regionalvertretung ... angestellt wurde. Erst nachdem der hierbei erfolgreichen Bewerberin der fragliche Dienstposten bereits zugewiesen und von ihr wahrgenommen worden war, ergab sich das Erfordernis der erneuten Besetzung der Stelle, nachdem diese Bewerberin auf ihren Wunsch hin zum 1. Juni 2014 zu einem anderen Dienstherren versetzt wurde. In dieser Situation war der Beklagte nicht verpflichtet, die Stelle im Wege des Wiedereintritts in das Auswahlverfahren zu besetzen, sondern durfte dies auch im Wege der Umsetzung tun. Im Einzelnen wird hierzu auf das Urteil vom 24. Februar 2015 im Stellenbesetzungsverfahren M 5 K 13.4665 Bezug genommen. Mit der nicht zu beanstandenden Entscheidung, die Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen, hat die Anlassbeurteilung ihre Funktion verloren, Grundlage einer Auswahlentscheidung im Hinblick auf die angesprochene Stelle zu sein. Da auch nicht ersichtlich ist, dass die Anlassbeurteilung vom ... September 2013 im Hinblick auf künftige Personalauswahlentscheidungen zur Person des Klägers, der sich nach Angaben des Beklagten im fortgesetzten Krankenstand befindet, Relevanz hat, ist nicht erkennbar, inwieweit das geltend gemachte Klagebegehren die Rechtsposition des Klägers verbessern kann (für eine aktuelle Leistungseinschätzung: BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 3 BV 09.616; für die isolierte Anfechtung einer aktuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungseinschätzung: VG München, U. v. 27.1.2009 - M 5 K 08.3814).

2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Aufhebung der Anlassbeurteilung vom ... September 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 und Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Anlassbeurteilung vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog).

Die angefochtene Anlassbeurteilung vom ... September 2013 wurde ersichtlich aus der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom ... Dezember 2012 entwickelt, sie ist mit dieser in ihren inhaltlichen Aussagen sowohl in der Bewertung des Gesamturteils als auch in der Bewertung der Einzelmerkmale identisch. Damit bringt der Beurteiler zum Ausdruck, dass nach seiner Bewertung eine Leistungsveränderung zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung auch für den weiteren Zeitraum der Anlassbeurteilung vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 nicht stattgefunden hat. Eine derartige Aussage ist für den relativ überschaubaren Zeitraum von 15 Monaten auch nicht ungewöhnlich und bedurfte daher keiner weiteren Begründung (zur Unschädlichkeit des Überlappungszeitraumes von 2 Monaten: BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32). Der Geschäftsführer der IFB durfte als zuständiger Beurteiler seine diesbezügliche Einschätzung auch auf die im Entwurf für die Anlassbeurteilung dokumentierten Beobachtungen der Vorgesetzten des Klägers in der Regionalvertretung ... - der zuständigen Bereichsleiterin und des Regionalvertretungsleiters - stützen. Nachdem der Zweck der insoweitigen aktualisierten Leistungsanfrage an die Regionalvertretung ... aus der dort zu besetzenden Stelle und dem vorangegangenen Verfahren hierzu evident erkennbar war, der von dort vorgelegte Entwurf eine identische Leistungsbewertung wie in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung enthielt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler ohne weitere Rückfrage in der Regionalvertretung ... davon ausgegangen ist, dass keine Leistungsveränderung innerhalb der nachfolgenden 15 Monate stattgefunden hat und er sich diese Einschätzung auch zu Eigen gemacht hat. Die hierfür im Ausgangspunkt herangezogene dienstliche Beurteilung vom ... Dezember 2012 ist auch ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit wird auf das Urteil vom 24. Februar 2015 - M 5 K 13.1093 - Bezug genommen.

Nachdem der Kläger selbst weder eine weitere Befragung seiner Vorgesetzten innerhalb der Regionalvertretung ... in der mündlichen Verhandlung beantragt oder angeregt, noch substantiiert Einwände gegen die angefochtene Anlassbeurteilung vorgebracht hat, bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger steht als Beamter der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Beklagten und ist seit dem 16. Mai 2006 bei der Immobilien Freistaat Bayern (IFB) tätig. Seit 1. September 2007 wird er innerhalb der Regionalvertretung ... im dortigen Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) eingesetzt. In seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 erzielte der Kläger 9 Punkte. Die Beurteilung wurde ihm gegen Unterschrift am ... Dezember 2012 eröffnet.

Mit Telefax vom 14. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom ... Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Dem Kläger sei bei der Eröffnung nichts zur Beurteilung mitgeteilt worden. Der Beurteiler habe aber die Grundlagen seiner Beurteilung und die tragenden Gründe in einer Weise offenzulegen, dass sie gerichtlich überprüfbar seien.

Demgegenüber hat die Immobilien Freistaat Bayern für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der dienstlichen Beurteilung handele es sich um ein vergleichendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstvorgesetzten, der dieses im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraumes unter Beachtung allgemein gültiger Beurteilungsrichtlinien und Bewertungsmaßstäbe abzugeben habe. Dieser Maßgabe entspreche die vorliegende Beurteilung. Sie bewege sich innerhalb der Beurteilungsermächtigung. Gründe, die dies in Frage stellten, seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

In den mündlichen Verhandlungen am 20. Mai 2014 und am 24. Februar 2015 wurden der Beurteiler K., der Geschäftsführer der Immobilien Freistaat Bayern, die Bereichsleiterin H. der Regionalvertretung ... in der Funktion der unmittelbaren Vorgesetzten sowie R. als Leiter der Regionalvertretung ... zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom ... Dezember 2012 als Zeugen vernommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften vom 20. Mai 2014 und 24. Februar 2015 verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der hier vorgenommenen Beweisaufnahme.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beurteilung vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherren zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherren in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zugrunde zu legen sind vorliegend die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 /VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 13.12.2010, Az.: 22-P 1150-019-50 584/10, FMBl. S. 298).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

aa) Die formellen Anforderungen wurden beachtet. Der Geschäftsführer K. der IFB hat die Beurteilung als zuständiger Beurteiler verantwortlich erstellt. Wie in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2014 sowie am 24. Februar 2015 von ihm dargelegt, wurden die vorgegebenen Verfahrensschritte zur Entwicklung der Beurteilungen, Erstellung von vorbereitenden Übersichten der beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Ziff. 2.4.1 der zuletzt genannten Richtlinien) und die Vornahme eines Beurteilungsabgleichs durch den Geschäftsführer als Dienstvorgesetzten der IFB, dem das Staatsministerium der Finanzen zugestimmt hat (Ziff. 2.4.3 der vorgenannten Richtlinien), eingehalten.

Auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers wurde im weiteren Beurteilungsverfahren in der gemäß Ziff. 2.4.7.1 dieser Richtlinien vorgesehenen Weise beteiligt. Danach sind die erstellten Beurteilungen mit einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen. Wer unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. Die Regionalvertretung der IFB, in der der Kläger tätig ist, weist eine dreigliedrige Organisationsstruktur auf. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers ist der Leiter des dortigen Sachgebietes ..., weitere Vorgesetzte sind der Leiter des jeweiligen Bereichs sowie der Regionalvertretung. Nachdem die Stelle des Leiters des Sachgebietes ... - die Gegenstand eines Stellenbesetzungsverfahrens des Beklagten gewesen ist - zum Beurteilungsstichtag nicht besetzt war und die zuständige Bereichsleiterin kommissarisch mit der Wahrnehmung der Sachgebietsleitung betraut wurde, erfolgte die Ausarbeitung der dienstlichen Beurteilung auf der Ebene der Regionalvertretung unter Beteiligung und Mitzeichnung der zuständigen Bereichsleiterin, Frau H., richtlinienkonform.

Es liegt auch kein durchgreifender Mangel darin, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung keine ausdrückliche Stellungnahme der früheren Sachgebietsleiter des Klägers - soweit diese Funktion innerhalb des Beurteilungszeitraumes ausgeübt wurde - eingeholt wurde. Eine derartige Pflicht zu einer förmlichen Stellungnahme besteht gemäß Ziff. 2.4.7.1 der vorgenannten Richtlinien nur für den zum Beurteilungsstichtag unmittelbaren Vorgesetzten. Frühere Vorgesetzte sollen nach Möglichkeit gehört werden, wenn ihr Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens 6 Monate betragen hat (vgl. Ziff. 10.1, Sätze 5 und 6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Dem ist vorliegend in der Weise entsprochen worden, dass der Leiter der Regionalvertretung - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - mit dem früheren Sachgebietsleiter Z. vor der Abgabe des Beurteilungsentwurfes der Regionalvertretung Gespräche über den Kläger geführt habe.

Auch soweit mit dem weiteren früheren Sachgebietsleiter E. keine derartigen Gespräche geführt worden wären - was der Leiter der Regionalvertretung erinnerlich für möglich hielt - würde dies keinen durchgreifenden Mangel bilden. Denn er hat ausgeführt, dass Herr E. seine Verantwortung als Sachgebietsleiter nicht wirklich wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Einschätzung ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung von Herrn E. - so sie tatsächlich nicht erfolgt wäre - zu einem anderen Beurteilungsergebnis hätte führen können (VG München, U. v. 6.6.2014 - M 5 K 13.5729 - juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass auch die Klagepartei selbst weder eine (weitergehende) Beteiligung von Herrn E. begehrt, noch deren Unterbleiben moniert hat.

bb) Auch die materiellen Anforderungen wurden eingehalten.

Erforderlich ist hierbei zunächst, dass der Beurteiler sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen muss, weil nur so deren Leistungen zuverlässig beurteilt werden können. Nachdem der beurteilende Dienstvorgesetzte, der Geschäftsführer K. der IFB, den Kläger nicht aus seinem Arbeitsalltag aus eigener Anschauung kannte, musste er hierbei auf dessen Vorgesetzte in der Regionalvertretung ... zurückgreifen. Wie ausgeführt haben die zuständige Bereichsleiterin, Frau H. und der Regionalvertretungsleiter R. in gemeinsamer Abstimmung im Rahmen der Erstellung der vorbereitenden Übersichten einen Beurteilungsvorschlag mit einer Rangbildung innerhalb der Regionalvertretung dem Beurteiler zugeleitet. Nach Durchführung eines zentralen Abgleichs durch den Beurteiler und nach Billigung durch das Bayerische Staatsministerium für Finanzen wurden diese dann vom Beurteiler damit betraut, konkrete Beurteilungsentwürfe zu erstellen. Durch diese Vorgehensweise konnten alle bei den Vorgesetzten des Klägers innerhalb der Regionalvertretung München vorhandenen Kenntnisse und Eindrücke über dessen Tätigkeit und Aufgabenwahrnehmung in die Bewertung einfließen. Dabei wurden die einzelnen Regionalvertretungen mit Schreiben der Zentrale der IFB vom 7. Mai 2012 aufgefordert, die Beurteilungsentwürfe unter Beachtung der Bewertungshinweise im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. Januar 2012 vorzubereiten. Es liegt noch in der Beurteilungskompetenz des Beurteilers, sich die so erstellten Beurteilungsentwürfe nach einer Überprüfung auf Stimmigkeit zu eigen zu machen und die Bewertung zu übernehmen und lediglich dann Rücksprache mit den Regionalvertretungen zu nehmen, wenn entweder eine Unstimmigkeit festgestellt oder von dem Entwurf inhaltlich abgewichen wird.

Schließlich hat die Zeugin H. - die angesichts der Vakanz der Stelle des Sachgebietsleiters zum Beurteilungsstichtag die Funktion des nächsten unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers wahrgenommen hat - nachvollziehbar und plausibel dargestellt, wie die Leistungseinschätzung des Klägers zustande gekommen ist und was maßgeblich dafür war, dass der Kläger im Gesamturteil um 2 Punkte unterhalb des Orientierungswertes für eine „gute Leistung“ von 11 Punkten gesehen wurde. Maßgeblich sei insoweit das Gesamtbild der Tätigkeiten eines zu beurteilenden Beamten gewesen. Bei dem Kläger sei spürbar gewesen, dass er sein Potential nicht ausschöpfe und sich nur quasi „mit angezogener Handbremse“ eingesetzt habe. Beispielsweise habe der Kläger nicht die Chance genutzt, seine Eigeninitiative und sein Engagement bei der Übergabe des als Prestigeobjekt angesehenen Objektes des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung in der Neuhauser Straße unter Beweis zu stellen. Teilweise habe es diesbezüglich auch Kritik von außen - nämlich von Seiten anderer Behörden - gegeben. Ein weiterer gravierender Umstand sei gewesen, dass der Kläger häufig die Arbeit und die Tätigkeiten anderer kommentiert, in Frage gestellt und kritisiert habe. Dies sei beispielsweise im Rahmen von E-Mails geschehen, die als „cc-Nachrichten“ an andere weitergeleitet worden seien. Dies habe den Umgang anderer, Vorgesetzter oder Kollegen, mit dem Kläger erschwert. Konsequenz dessen sei gewesen, dass andere Mitarbeiter demotiviert worden seien und die gedeihliche kollegiale Zusammenarbeit gelitten habe. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers musste - worauf die Vertreterin des Beklagten unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - seitens der Personalstelle unter Einbindung des Personalrates 1 - 2 Kritikgespräche mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum geführt werden, in denen deutlich gemacht worden sei, dass dieses Verhalten nicht toleriert werde.

Darüber hinaus habe der Kläger an ihn gerichtete Arbeitsaufträge ebenfalls damit kommentiert, dass er vordringlich andere Aufgaben zu erledigen habe, was es erforderlich gemacht habe, zum Teil entsprechende Weisungen zu erteilen. Nach der insoweit glaubhaften Einschätzung der Zeugin H. habe sich sein Verhalten nicht so dargestellt, dass der Kläger dabei seine Erfahrung eingebracht habe, sondern so, dass er damit eher seine eigenen Aufgaben nicht wahrgenommen habe.

Diese Angaben belegen in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger seitens der Regionalvertretung ... um 2 Punkte im Gesamturteil unter dem Orientierungsschnitt von 11 Punkten gesehen wurde. Der Beurteiler K. hat sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht und für die von ihm verantwortete Beurteilung übernommen. Letztlich ist der Kläger dieser Beurteilung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 13.4665

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Stellenbesetzung; Immobilien Freistaat ...; Bewerbungsverfahrensanspruch untergegangen bzw. erfüllt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Immobilien Freistaat ..., Zentrale ...

- Beklagter -

wegen Dienstpostenbesetzung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Stellenausschreibung vom ... November 2011 schrieb der Beklagte die mit A 12 - A 13 bewertete Stelle eines Leiters/einer Leiterin der Sachgebiete ... (Besitzverwaltung O., Fischereirechte) und ...Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalvertretung ... der Immobilien Freistaat ... (IFB) intern aus. Auf die Stelle bewarben sich nach Aufhebung vorhergehender Auswahlentscheidungen neben dem Kläger noch der Bewerber W. und die Bewerberin E..

Der 1956 geborene Kläger wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit dem 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stellvertretender Sachgebietsleiter im Sachgebiet ... (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit dem 1. September 2007 im Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 vom ... Dezember 2012 (Beurteilungszeitraum 1.6.2009 - 31.5.2012), die Gegenstand des weiteren Verfahrens M 5 K 13.1093 ist, erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Bewerberin E. wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Beklagten aus und wechselte zur Stiftung J. in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Beklagten, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung eingesetzt wurde. In der aktuellen periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.4.2012 - 31.3.2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Im Zuge des Auswahlverfahrens holte der Beklagte am ... September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Kläger und die Bewerberin E. - beide in der Besoldungsgruppe A 11 - im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, der Bewerber W. in der Besoldungsgruppe A 10 11 Punkte.

Gemäß dem Auswahlvermerk des Beklagten vom ... September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Bewerberin E. wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Kläger sowie bei dem Bewerber W. handele es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009-31. Mai 2012, bei der Bewerberin E. um den Zeitraum 1. April 2012 - 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur 2 Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012-31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Bewerberin E. bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Bewerberin E. als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Bewerberin E. sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung sowie die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Kläger das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen die Anlassbeurteilung erhoben (M 5 K 13.4666). Gleichzeitig hat er im vorliegenden Verfahren Klage gegen die Auswahlentscheidung erhoben und einen Eilantrag (M 5 E 13.4664) gestellt, der auf die Nichtbesetzung der streitbefangenen Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Klägers gerichtet war. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat die Kammer den Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 - 3 CE 14.32 - zurückgewiesen.

Mit Wirkung vom 10. März 2014 wies der Beklagte den streitbefangenen Dienstposten der Bewerberin E. zu und bestellte sie zur Leiterin der Sachgebiete ... und ... bei der Regionalvertretung ...

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Bewerberin E. nach erfolgter Dienstpostenbesetzung überraschenderweise um ihre Versetzung zu einem anderen Dienstherren gebeten habe und dass ihre Versetzung zum 1. Juni 2014 antragsgemäß verfügt worden sei. Der damit wieder vakante Dienstposten sei daraufhin ohne Ausschreibung zum 1. Juni 2014 einem Beamten übertragen worden, der bereits einen mit A 12-A 13 bewerteten Dienstposten innegehabt habe und der am streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht beteiligt gewesen sei.

Am 24. Februar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Am Ende hat der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid der Immobilien Freistaat ... vom ... September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers um den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete ... und ... bei der Immobilien Freistaat ..., Regionalvertretung ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Demgegenüber beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 24. Februar 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der getroffenen Auswahlentscheidung des Beklagten und auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung besteht nicht. Ein Anspruch hierauf könnte nur aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet werden. Dieser war zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits untergegangen (1.) bzw. erfüllt worden (2.).

1. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens um eine Beförderungsstelle hat ein Bewerber - vorliegend der Kläger - ein grundrechtsgleiches subjektiv-öffentliches Recht aus Art. 33 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl sowie darauf, dass die Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte gestützt wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG - 2 BvR 1846/07 - NVwZ 2008, 69-70, juris Rn. 10 ff.). Für den hiernach vorzunehmenden Leistungsvergleich der einzelnen Bewerber untereinander sind in erster Linie die diesbezüglichen Feststellungen in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich (BayVGH, B. v. 19.12.2014 - 3 CE 14.2057 - juris Rn. 29).

Der Beklagte hat dementsprechend in seinem Auswahlvermerk vom ... September 2013 unter Heranziehung der für die drei Bewerber eingeholten Anlassbeurteilungen die Bewerberin E. - die hier im Gesamturteil 13 Punkte erzielte - insbesondere gegenüber dem Kläger - der hier 9 Punkte im Gesamturteil erzielte - als mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin gesehen. Bereits in diesem Auswahlvermerk hat der Beklagte weiter festgestellt, dass in den jeweiligen Anlassbeurteilungen des Klägers und auch des weiteren Bewerbers W. in der verbalen Beschreibung der Eignungsmerkmale weder eine Führungseignung, noch die Eignung für einen höherwertigeren Dienstposten als für A 9-A 11 zuerkannt worden sei und die Stelle daher der Bewerberin E. übertragen werde, der diese Eignungsmerkmale in ihrer Anlassbeurteilung zuerkannt worden seien. In Konsequenz dessen hat der Beklagte der Bewerberin E. die Stelle übertragen und nach ihrer Versetzung zum 1. Juni 2014 die Stelle im Wege der Umsetzung mit einem anderen - nicht am streitgegenständlichen Auswahlverfahren beteiligten - Beamten besetzt. Der Beklagte hat hierzu im vorliegenden Verfahren mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2014 und vom 16. Juli 2014 deutlich gemacht, dass er das streitgegenständliche Auswahlverfahren als abgeschlossen betrachte und er trotz noch nicht eingetretener Bestandskraft der Auswahlentscheidung nicht beabsichtige, die durch Versetzung der zunächst erfolgreichen Bewerberin E. wieder freigewordene Stelle auf der Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung im Wege des Wiedereintritts in das Auswahlverfahren zu besetzen. Vielmehr werde die Stelle nun im Wege der Umsetzung besetzt.

Die vorstehend dargelegte Verfahrensweise des Beklagten ist im Rahmen des ihm eingeräumten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens bei Stellenbesetzungen zulässig und auch unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Befugnis zu einem derartigen Vorgehen ergibt sich daraus, dass nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch vor dem Ergehen einer Auswahlentscheidung ein Auswahlverfahren jederzeit aus einem sachlichen Grund abgebrochen werden kann, da eine dem Verfahren zugrunde liegende Ausschreibung nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris Rn. 29). Dies muss erst recht für den (hier vorliegenden) Fall gelten, dass der Dienstherr eine Auswahlentscheidung getroffen und - wenngleich nicht bestandskräftig - vollzogen hat und die Stelle daran anschließend durch den Wegfall des erfolgreichen Bewerbers wieder zu besetzen ist.

Im vorliegenden Fall besteht auch ein sachlicher Grund für den Beklagten, die Wiederbesetzung der Stelle im Wege einer Umsetzung vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der vorgenommenen internen Stellenausschreibung zunächst vier Bewerber vorhanden waren, nach der Aufhebung vorhergehender Auswahlentscheidungen nur mehr drei, wobei die verbleibenden beiden Bewerber nach dem Ausscheiden der erfolgreichen Bewerberin E. in ihren Anlassbeurteilungen nicht die vom Beklagten für erforderlich angesehenen Eignungsmerkmale für einen Dienstposten der Wertigkeit A 12-A 13 mit entsprechender Führungseignung vorzuweisen haben. In dieser Situation durfte der Beklagte davon ausgehen, dass keiner der verbleibenden Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris, Rn. 27). Darüber hinaus durfte einbezogen werden, dass seit dem Beginn des Auswahlverfahrens im November 2011 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und sich dieser Zeitraum bei einem Wiedereintritt in das Auswahlverfahren noch erheblich ausweiten könnte, wohingegen mit einer Stellenbesetzung im Rahmen einer Umsetzung die Vakanz kurzfristig beendet werden kann. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Verfahrensweise des Beklagten dazu dienen soll, den Kläger willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, wobei auch der Kläger selbst nichts derartiges vorgetragen hat (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 3 CE 14.839 - juris Rn. 26 m. w. N. zu weiteren Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens).

Nachdem der Beklagte demgemäß in nicht zu beanstandender Weise davon absehen konnte, das Auswahlverfahren wieder aufzunehmen, ist der hiermit korrespondierende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers untergegangen (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.2012 - a. a. O., Rn. 28).

2. Unabhängig von Vorstehendem wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf Stützung der Auswahlentscheidung lediglich auf leistungsbezogene Gesichtspunkte durch die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung vom ... September 2013 bzw. der diesbezüglichen Mitteilung an den Kläger vom ... September 2013 erfüllt. Wie ausgeführt wurde die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Vorsprung von 4 Punkten der Bewerberin E. im Gesamturteil der Anlassbeurteilungen vom ... September 2013 bzw. in den entsprechenden Einzelmerkmalen gestützt. Der Kläger hat hierzu im Hinblick auf die ihn betreffende Anlassbeurteilung auch nicht substantiiert dargelegt, dass diese an einem Mangel leide, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insoweit wird auf das Urteil vom 24. Februar 2015 im Verfahren M 5 K 13.4666 Bezug genommen. Dem Teilhabeanspruch des Klägers an einem Auswahlverfahren, das dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht, ist damit Genüge getan; sein Bewerbungsverfahrensanspruch wurde mithin erfüllt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger steht als Beamter der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Beklagten und ist seit dem 16. Mai 2006 bei der Immobilien Freistaat Bayern (IFB) tätig. Seit 1. September 2007 wird er innerhalb der Regionalvertretung ... im dortigen Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) eingesetzt. In seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 erzielte der Kläger 9 Punkte. Die Beurteilung wurde ihm gegen Unterschrift am ... Dezember 2012 eröffnet.

Mit Telefax vom 14. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom ... Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Dem Kläger sei bei der Eröffnung nichts zur Beurteilung mitgeteilt worden. Der Beurteiler habe aber die Grundlagen seiner Beurteilung und die tragenden Gründe in einer Weise offenzulegen, dass sie gerichtlich überprüfbar seien.

Demgegenüber hat die Immobilien Freistaat Bayern für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der dienstlichen Beurteilung handele es sich um ein vergleichendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstvorgesetzten, der dieses im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraumes unter Beachtung allgemein gültiger Beurteilungsrichtlinien und Bewertungsmaßstäbe abzugeben habe. Dieser Maßgabe entspreche die vorliegende Beurteilung. Sie bewege sich innerhalb der Beurteilungsermächtigung. Gründe, die dies in Frage stellten, seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

In den mündlichen Verhandlungen am 20. Mai 2014 und am 24. Februar 2015 wurden der Beurteiler K., der Geschäftsführer der Immobilien Freistaat Bayern, die Bereichsleiterin H. der Regionalvertretung ... in der Funktion der unmittelbaren Vorgesetzten sowie R. als Leiter der Regionalvertretung ... zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom ... Dezember 2012 als Zeugen vernommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften vom 20. Mai 2014 und 24. Februar 2015 verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der hier vorgenommenen Beweisaufnahme.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beurteilung vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherren zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherren in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zugrunde zu legen sind vorliegend die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 /VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 13.12.2010, Az.: 22-P 1150-019-50 584/10, FMBl. S. 298).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

aa) Die formellen Anforderungen wurden beachtet. Der Geschäftsführer K. der IFB hat die Beurteilung als zuständiger Beurteiler verantwortlich erstellt. Wie in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2014 sowie am 24. Februar 2015 von ihm dargelegt, wurden die vorgegebenen Verfahrensschritte zur Entwicklung der Beurteilungen, Erstellung von vorbereitenden Übersichten der beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Ziff. 2.4.1 der zuletzt genannten Richtlinien) und die Vornahme eines Beurteilungsabgleichs durch den Geschäftsführer als Dienstvorgesetzten der IFB, dem das Staatsministerium der Finanzen zugestimmt hat (Ziff. 2.4.3 der vorgenannten Richtlinien), eingehalten.

Auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers wurde im weiteren Beurteilungsverfahren in der gemäß Ziff. 2.4.7.1 dieser Richtlinien vorgesehenen Weise beteiligt. Danach sind die erstellten Beurteilungen mit einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen. Wer unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. Die Regionalvertretung der IFB, in der der Kläger tätig ist, weist eine dreigliedrige Organisationsstruktur auf. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers ist der Leiter des dortigen Sachgebietes ..., weitere Vorgesetzte sind der Leiter des jeweiligen Bereichs sowie der Regionalvertretung. Nachdem die Stelle des Leiters des Sachgebietes ... - die Gegenstand eines Stellenbesetzungsverfahrens des Beklagten gewesen ist - zum Beurteilungsstichtag nicht besetzt war und die zuständige Bereichsleiterin kommissarisch mit der Wahrnehmung der Sachgebietsleitung betraut wurde, erfolgte die Ausarbeitung der dienstlichen Beurteilung auf der Ebene der Regionalvertretung unter Beteiligung und Mitzeichnung der zuständigen Bereichsleiterin, Frau H., richtlinienkonform.

Es liegt auch kein durchgreifender Mangel darin, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung keine ausdrückliche Stellungnahme der früheren Sachgebietsleiter des Klägers - soweit diese Funktion innerhalb des Beurteilungszeitraumes ausgeübt wurde - eingeholt wurde. Eine derartige Pflicht zu einer förmlichen Stellungnahme besteht gemäß Ziff. 2.4.7.1 der vorgenannten Richtlinien nur für den zum Beurteilungsstichtag unmittelbaren Vorgesetzten. Frühere Vorgesetzte sollen nach Möglichkeit gehört werden, wenn ihr Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens 6 Monate betragen hat (vgl. Ziff. 10.1, Sätze 5 und 6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Dem ist vorliegend in der Weise entsprochen worden, dass der Leiter der Regionalvertretung - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - mit dem früheren Sachgebietsleiter Z. vor der Abgabe des Beurteilungsentwurfes der Regionalvertretung Gespräche über den Kläger geführt habe.

Auch soweit mit dem weiteren früheren Sachgebietsleiter E. keine derartigen Gespräche geführt worden wären - was der Leiter der Regionalvertretung erinnerlich für möglich hielt - würde dies keinen durchgreifenden Mangel bilden. Denn er hat ausgeführt, dass Herr E. seine Verantwortung als Sachgebietsleiter nicht wirklich wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Einschätzung ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung von Herrn E. - so sie tatsächlich nicht erfolgt wäre - zu einem anderen Beurteilungsergebnis hätte führen können (VG München, U. v. 6.6.2014 - M 5 K 13.5729 - juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass auch die Klagepartei selbst weder eine (weitergehende) Beteiligung von Herrn E. begehrt, noch deren Unterbleiben moniert hat.

bb) Auch die materiellen Anforderungen wurden eingehalten.

Erforderlich ist hierbei zunächst, dass der Beurteiler sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen muss, weil nur so deren Leistungen zuverlässig beurteilt werden können. Nachdem der beurteilende Dienstvorgesetzte, der Geschäftsführer K. der IFB, den Kläger nicht aus seinem Arbeitsalltag aus eigener Anschauung kannte, musste er hierbei auf dessen Vorgesetzte in der Regionalvertretung ... zurückgreifen. Wie ausgeführt haben die zuständige Bereichsleiterin, Frau H. und der Regionalvertretungsleiter R. in gemeinsamer Abstimmung im Rahmen der Erstellung der vorbereitenden Übersichten einen Beurteilungsvorschlag mit einer Rangbildung innerhalb der Regionalvertretung dem Beurteiler zugeleitet. Nach Durchführung eines zentralen Abgleichs durch den Beurteiler und nach Billigung durch das Bayerische Staatsministerium für Finanzen wurden diese dann vom Beurteiler damit betraut, konkrete Beurteilungsentwürfe zu erstellen. Durch diese Vorgehensweise konnten alle bei den Vorgesetzten des Klägers innerhalb der Regionalvertretung München vorhandenen Kenntnisse und Eindrücke über dessen Tätigkeit und Aufgabenwahrnehmung in die Bewertung einfließen. Dabei wurden die einzelnen Regionalvertretungen mit Schreiben der Zentrale der IFB vom 7. Mai 2012 aufgefordert, die Beurteilungsentwürfe unter Beachtung der Bewertungshinweise im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. Januar 2012 vorzubereiten. Es liegt noch in der Beurteilungskompetenz des Beurteilers, sich die so erstellten Beurteilungsentwürfe nach einer Überprüfung auf Stimmigkeit zu eigen zu machen und die Bewertung zu übernehmen und lediglich dann Rücksprache mit den Regionalvertretungen zu nehmen, wenn entweder eine Unstimmigkeit festgestellt oder von dem Entwurf inhaltlich abgewichen wird.

Schließlich hat die Zeugin H. - die angesichts der Vakanz der Stelle des Sachgebietsleiters zum Beurteilungsstichtag die Funktion des nächsten unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers wahrgenommen hat - nachvollziehbar und plausibel dargestellt, wie die Leistungseinschätzung des Klägers zustande gekommen ist und was maßgeblich dafür war, dass der Kläger im Gesamturteil um 2 Punkte unterhalb des Orientierungswertes für eine „gute Leistung“ von 11 Punkten gesehen wurde. Maßgeblich sei insoweit das Gesamtbild der Tätigkeiten eines zu beurteilenden Beamten gewesen. Bei dem Kläger sei spürbar gewesen, dass er sein Potential nicht ausschöpfe und sich nur quasi „mit angezogener Handbremse“ eingesetzt habe. Beispielsweise habe der Kläger nicht die Chance genutzt, seine Eigeninitiative und sein Engagement bei der Übergabe des als Prestigeobjekt angesehenen Objektes des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung in der Neuhauser Straße unter Beweis zu stellen. Teilweise habe es diesbezüglich auch Kritik von außen - nämlich von Seiten anderer Behörden - gegeben. Ein weiterer gravierender Umstand sei gewesen, dass der Kläger häufig die Arbeit und die Tätigkeiten anderer kommentiert, in Frage gestellt und kritisiert habe. Dies sei beispielsweise im Rahmen von E-Mails geschehen, die als „cc-Nachrichten“ an andere weitergeleitet worden seien. Dies habe den Umgang anderer, Vorgesetzter oder Kollegen, mit dem Kläger erschwert. Konsequenz dessen sei gewesen, dass andere Mitarbeiter demotiviert worden seien und die gedeihliche kollegiale Zusammenarbeit gelitten habe. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers musste - worauf die Vertreterin des Beklagten unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - seitens der Personalstelle unter Einbindung des Personalrates 1 - 2 Kritikgespräche mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum geführt werden, in denen deutlich gemacht worden sei, dass dieses Verhalten nicht toleriert werde.

Darüber hinaus habe der Kläger an ihn gerichtete Arbeitsaufträge ebenfalls damit kommentiert, dass er vordringlich andere Aufgaben zu erledigen habe, was es erforderlich gemacht habe, zum Teil entsprechende Weisungen zu erteilen. Nach der insoweit glaubhaften Einschätzung der Zeugin H. habe sich sein Verhalten nicht so dargestellt, dass der Kläger dabei seine Erfahrung eingebracht habe, sondern so, dass er damit eher seine eigenen Aufgaben nicht wahrgenommen habe.

Diese Angaben belegen in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger seitens der Regionalvertretung ... um 2 Punkte im Gesamturteil unter dem Orientierungsschnitt von 11 Punkten gesehen wurde. Der Beurteiler K. hat sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht und für die von ihm verantwortete Beurteilung übernommen. Letztlich ist der Kläger dieser Beurteilung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.