Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 4 K 14.840
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„In der vorliegenden Arbeit liegt der Tatbestand des Unterschleifs gemäß LPO II § 9 und § 18 (6) vor.
Begründung:
Es wurden Teile aus der Fachliteratur verwendet, die nicht in einer für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Weise gekennzeichnet wurden:
Einleitung S. 1 - siehe Internetseite www.schreiben.zentrumlesen.ch/myUploadData/files/zl-rundschreiben_nr18_motivierender_schreibunterricht.pdf (vgl. hierzu die Beispiele im Anhang).
Begriffsdefinition „Kommunikation“ (S. 3) falsche Quellenangabe - Zitat nicht als solches kenntlich gemacht und entnommen aus folgender nicht angeführter Quelle
http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunikation (vgl. hierzu das Beispiel im Anhang).
Benotung:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen wird für die erbrachte Prüfungsleistung die Note 6 (in Worten: ungenügend) erteilt.“
„Plagiat liegt vor!
Aufgrund der getroffenen Feststellungen wird für die erbrachte Prüfungsleistung die Note 6 (in Worten: ungenügend) erteilt.“
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Teilaufhebung des Bescheides (Zeugnis)
die Klage abzuweisen.
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Rechtsmittelbelehrung:
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Bescheid des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät beim Beklagten vom 25.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten vom 01.02.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Wertung seiner Bachelorarbeit als Plagiat und der daraus resultierenden Bewertung der Arbeit mit „nicht ausreichend“.
- 2
Der Kläger, der beim Beklagten bereits im Diplom-Studiengang Maschinenbau eingeschrieben war, nahm im Jahre 2006 ein Bachelorstudium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften auf. Nachdem er seine Bachelorarbeit nicht fristgemäß vorgelegt hatte, wurde diese ausweislich eines (bestandskräftig gewordenen) Bescheides vom 17.11.2010 wegen Fristüberschreitung mit ‚5,0’ bewertet.
- 3
Im Mai 2011 wurde dem Kläger das Thema für seine Wiederholungs-Bachelorarbeit „… „ mitgeteilt; Abgabetermin war der 12.07.2011. Nach Angaben des Klägers hatte er zum 30.05.2011 seine Studienarbeit im Diplomstudiengang Maschinenbau abzugeben; dies sei seiner Betreuerin (und Zweitgutachterin) der Bachelorarbeit, Frau N., bekannt gewesen, mit ihr sei abgesprochen worden, dass der Kläger mit seiner Bachelorarbeit nach dem 30.05.2011 beginnen werde. Vor Abgabe der Arbeit sollte, so war vereinbart worden, der Entwurf der Arbeit Frau N. noch einmal vorgelegt werden. Den ursprünglich hierfür vereinbarten Termin (am 08.07.2011) konnte der Kläger nicht wahrnehmen, da er – so seine Mail vom 08.07.2011 - „noch heute und morgen noch zum Beenden des Textes“ bräuchte. Im Rahmen des sodann vereinbarten Termins am 11.07.2011, 13.00 Uhr (am Tage vor Ablauf der Abgabefrist) wies Frau N. den Kläger auf die unzureichende Quellenarbeit hin, dies sei für den Kläger nachvollziehbar gewesen. Er, der Kläger, habe daraufhin in den ihm verbleibenden Stunden sich darum bemüht, die Hinweise von Frau N. umzusetzen und die Quellen jeweils genau auszuweisen.
- 4
Die sodann fristgemäß abgegebene, ca. 25 Textseiten umfassende Bachelorarbeit schließt mit einer „Eidesstattlichen Versicherung“, wonach der Kläger „die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, dass bei Abgabe einer falschen Versicherung die Prüfung als nicht bestanden zu gelten hat“.
- 5
Die Erstgutachterin, Frau Prof. Dr. H., bewertete die Bachelorarbeit mit der Note ‚5,0’. Im Gutachten vom 23.08.2011 führte sie unter 'formale Gestaltung/Layout' u. a. aus, „Es ist auffallend, dass teilweise nicht korrekt bzw. unvollständig zitiert wurde bzw. die Quelle nicht angegeben wird (Seite 1, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 17 und 19).“ (Hervorhebungen im Original). Unter 'Gesamteinschätzung' heißt es: „Die zu bearbeitende Aufgabe wurde verstanden und insgesamt wurde versucht strukturiert vorzugehen. Die Idee, einen Vergleich zwischen Leasing und Kreditfinanzierung an einem Bsp. aufzuzeigen ist zu loben. Leider wurde die Aufgabenstellung zu oberflächlich bearbeitet. Da nicht alle Stellen, die von anderen Autoren übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden (PLAGIAT), ist die Arbeit als 'nicht bestanden' zu bewerten.“
- 6
Die Zweitgutachterin stimmte, gleichfalls unter dem 23.08.2011, „inhaltlich und hinsichtlich der Benotung mit den Ausführungen der Erstgutachterin überein.“
- 7
Mit Bescheid vom 25.08.2001 teilte der zuständige Prüfungsausschuss des Beklagten dem Kläger mit, er habe seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Wirtschaftswissenschaften endgültig verloren, da er die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden habe.
- 8
Der Kläger legte unter dem 27.09. 2011 – der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen – Widerspruch ein und machte geltend, tatsächlich liege ein Plagiat nicht vor. Denn ihm habe für ein Plagiat der erforderliche Täuschungsvorsatz gefehlt. Dies werde schon daran deutlich, dass er seine Arbeit im Entwurf Frau N. vorgestellt und diese ihn auf die unzureichende Quellenarbeit aufmerksam gemacht habe; die Problematik sei dadurch deutlich gemacht worden. Der Umstand, dass er die Arbeit nach dem Gespräch bezüglich der Quellen überarbeitet habe, so gut es in den verbliebenen Stunden irgendwie möglich gewesen sei, zeige deutlich, dass ihm jede Absicht gefehlt habe, eine Arbeit mit nicht ausgewiesenen Quellen vorzulegen. Er habe sich darüber im Klaren sein müssen, dass seine vorgelegte Arbeit von den Gutachterinnen auch besonders darauf kontrolliert werden würde, ob er denn den Hinweis von Frau N. beachtet und die gebotenen Konsequenzen gezogen habe. Die Situation habe sich für ihn so dargestellt, dass er geradezu zwangsläufig habe annehmen müssen, seine Gutachterinnen gar nicht bezüglich fremder Stellen täuschen zu können.
- 9
Dass ihm tatsächlich jede Täuschungsabsicht gefehlt habe, zeige auch der folgende Sachverhalt: Der Kläger studiere auch im Diplomstudiengang Maschinenbau. Kurze Zeit vor Anfertigung seiner Bachelorarbeit habe er eine umfangreiche Seminararbeit im Studiengang Maschinenbau geschrieben, entsprechend der dortigen Verfahrensweise sei er dann auch bei der Erstellung seiner Bachelorarbeit vorgegangen, er habe die Zitierweise quasi übernommen.
- 10
Da sowohl der Umfang der unzureichenden Quellenarbeit nicht sehr hoch gewesen sei und zudem die weiter vorliegenden ungenauen bzw. nicht angegebenen Quellen nicht den inhaltlichen Schwerpunkt der Arbeit dargestellt hätten, rechtfertige sich die Bewertung der Bachelorarbeit als Plagiat und in der Folge mit der Note 5,0 auch unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.
- 11
Sowohl die als Betreuerin tätig gewordene Zweitgutachterin wie auch die Erstgutachterin nahmen zur Widerspruchsbegründung Stellung.
- 12
Die Erstgutachterin machte in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2011 geltend, es sei letztlich für die Bewertung irrelevant, warum in der Arbeit des Klägers Plagiate zu finden seien. Das Fehlen der Quellenangaben sei zudem nicht unbeabsichtigt geschehen, da der Kläger am Ende der Arbeit an Eides Statt versichert habe, dass er alle „Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, … als solche kenntlich gemacht“ habe. Gegen diese Erklärung habe er wiederholt verstoßen, so dass die Arbeit mit 5,0 zu bewerten sei. Wie oft der Kläger gegen diese Erklärung verstoße, sei im Übrigen für ihre – der Zweitkorrektorin – Bewertung irrelevant.
- 13
Die Zweitgutachterin führte in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2011 aus, sie habe den Kläger auf die lehrstuhlinternen Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeiten mehrfach hingewiesen, diese seien nur ansatzweise befolgt worden. Der Kläger müsse sich als erfahrener Student darüber im Klaren sein, dass es Unterschiede in den Anforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens an den unterschiedlichen Lehrstühlen gebe. Unerheblich sei, ob eine Täuschungsabsicht bestanden habe oder nicht, denn der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Erklärung geschrieben „… alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, dass bei Abgabe einer falschen Versicherung die Prüfung als nicht bestanden zu gelten hat“; gegen diese eidesstattliche Erklärung habe der Kläger verstoßen.
- 14
Der Widerspruchsausschuss zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012, zugestellt am 03.02.2012, den klägerischen Widerspruch zurück. Die Entscheidung, die Arbeit mit der Note 5,0 zu bewerten, beruhe auf § 12 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungsordnung und sei darin begründet, dass der Kläger versucht habe, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Die Einlassungen des Klägers mit Blick auf diese Bewertungsentscheidung seien unbeachtlich. Indem er mehrere Textstellen seiner Bachelor-arbeit aus fremden Quellen entnommen habe, ohne diese Stellen als Zitate kenntlich zu machen oder mit Quellenhinweisen zu versehen, habe der Kläger versucht, eine fremde Leistung als eigene auszugeben. Insbesondere habe er in Kenntnis dieses Umstands seine Arbeit mit einer Erklärung abgeschlossen, die besage, dass sämtliche fremden Inhalte der Arbeit als solche gekennzeichnet seien. Damit habe er den Tatbestand der versuchten Täuschung erfüllt. Auf eine Täuschungsabsicht komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis der Betreuerin hinsichtlich der unzureichenden Zitierweise in einer Version der Arbeit, die ihr kurz vor deren Abgabe vorgelegt worden sei; andernfalls könne sich jeder Prüfungskandidat durch vorherige Information der Prüfer über ungekennzeichnete Zitate „exkulpieren“, was nach der Logik des Klägers eine Sanktionierung der Verstöße gegen wissenschaftliche Zitiergebote ausschließen müsste. Welche Zitierweise in anderen Fakultäten gepflegt werde, sei ebenfalls unerheblich, da der Kläger über die von seiner Betreuerin zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien genauste Kenntnis der zulässigen Zitierweise für seine Bachelorarbeit gehabt habe.
- 15
Der Kläger hat am 02.03.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ihm sei von seiner Betreuerin mitgeteilt worden, dass die Arbeit ohne den Plagiatsvorwurf mit 2,7 bis 3,3 bewertet worden wäre, ferner dass sie, Frau N., mit der nicht ausreichenden Quellenarbeit hätte leben können.
- 16
Der Umstand, dass er, der Kläger, die Arbeit nach seinem Gespräch mit Frau N. bezüglich der Quellen überarbeitet habe, so gut es in den verbliebenen Stunden irgendwie möglich gewesen sei, zeige deutlich, das ihm jede Absicht gefehlt habe, eine Arbeit mit nicht ausgewiesenen Quellen vorzulegen; ihm habe somit jede Täuschungsabsicht gefehlt. Er habe die gesamte Literatur letztlich angegeben, es fehlten auf Seite 8 seiner Arbeit lediglich zwei Fußnoten. Davon abgesehen seien die Fremdquellen in der Bachelorarbeit auch, wenn auch an anderer Stelle, angegeben worden. Ihm könne allein der Vorwurf gemacht werden, es zu einigen Ungenauigkeiten habe kommen zu lassen: eine Fußnote sei von der Erstgutachterin missverstanden worden, die Fußnote betreffe den gesamten Punkt 2.2.3.
- 17
Soweit im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten werde, dass es auf die Täuschungsabsicht (in Gestalt des sog. bedingten Vorsatzes) nicht ankäme, sei dies nicht zutreffend. Er habe nach der Kritik von Frau N. in wenigen Stunden versucht, die ihm aufgezeigten Mängel bei der Quellenarbeit noch zu korrigieren. Er sei davon ausgegangen, durch die durchgeführten Korrekturen keine Quellenangaben unterschlagen zu haben. Keinesfalls habe er sich „mit fremden Federn schmücken wollen“. Er habe innerhalb der ihm verbliebenen wenigen Stunden insgesamt 55 Zitate ausgewiesen, sich also in kurzer Zeit intensiv darum bemüht, alle Ausführungen anderer Autoren in seiner Bachelorarbeit so auch deutlich zu machen. Er sei bei Abgabe der Bachelorarbeit nicht davon ausgegangen, dass er nicht alle von anderen Autoren übernommenen Gedanken bzw. Ausführungen ausgewiesen hätte.
- 18
Der Kläger beantragt,
- 19
den Bescheid des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät beim Beklagten vom 25.08.2011 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten von 01.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
- 20
Der Beklagte beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Er macht geltend, es sei Sache des Klägers gewesen, sich rechtzeitig mit den Stilregeln auseinanderzusetzen. Mit seiner – sogar eidesstattlichen – Erklärung, „alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, … als solche kenntlich gemacht“ zu haben, habe er expressis verbis die eigene Urheberschaft hinsichtlich aller nicht so gekennzeichneten Stellen beansprucht. Ausweislich des Gutachtens der Arbeit befänden sich mindestens an 11 Stellen der Arbeit solche wörtlich wiedergegebenen Passagen aus Werken Dritter, die nicht als Zitat gekennzeichnet seien. Unerheblich sei sein Vorbringen, er habe ohne Täuschungsabsicht gehandelt. Der Kläger habe offensichtlich sich nicht dafür interessiert, dass er mehrfach auf die „lehrstuhlinternen Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeiten“ hingewiesen worden sei; wenn er infolge seiner eigenen Nachlässigkeit nicht in der Lage sei, eine den üblichen Zitatanforderungen entsprechende Arbeit vorzulegen, könne er sich nicht unter Hinweis auf die eigene Nachlässigkeit gegenüber dem Täuschungsvorwurf entlasten.
- 23
In der Folgezeit hat der Beklagte eine von Prof. Dr. H. erstellte Synopse vorgelegt, in der zu Inhalten der Bachelorarbeit des Klägers die Bezüge zu den Originalquellen hergestellt werden. Frau Prof. H. lege Wert auf die Feststellung, dass es sich um eine beispielhafte Darstellung handele und in der Bachelorarbeit des Kläger weitere Stellen aufgefunden werden könnten, in denen sich der Kläger auf Erkenntnisse beziehe, die in der einschlägigen Literatur beschrieben worden seien, zu denen sich aber in der Bachelorarbeit des Klägers keine Quellenangaben fänden. Dies könne letztlich aber dahingestellt bleiben, weil bereits die in der Synopse beschriebenen Täuschungen ohne Weiteres ausreichten, um die im vorliegenden Fall getroffene Sanktionsentscheidung zu tragen.
- 24
Auf Bedenken des Gerichts an dieser Einschätzung und der Anheimgabe, weitergehende „Übereinstimmungen“ darzulegen, macht der Beklagte geltend, er teile die Auffassung des Gerichtes nicht, dass der seitens der Prüfer festgestellte Sachverhalt die erteilte Bewertung mit der Note 5,0 nicht trage, dies gelte auch, wenn der gegenüber dem Kläger erhobene Täuschungsvorwurf ausschließlich auf die bereits bezeichneten Passagen der Arbeit beschränkt bleibe.
- 25
§ 12 Abs. 4 Satz 1 PO beschreibe einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Bei der Betrachtung des Tatbestandes gehe es zunächst darum, den Begriff der „Täuschung“ zu konkretisieren. Im vorliegenden Fall habe der Kläger eine Täuschungshandlung sowohl durch positives Tun begangen, nämlich indem er eine unzutreffende Erklärung abgegeben habe. Durch die fehlenden Hinweise auf die Übernahme fremden Gedankenguts habe der Kläger zugleich pflichtwidrig Hinweise auf die wahre Herkunft seiner Ausführungen nicht angegeben und den Tatbestand der Täuschung auch durch Unterlassen erfüllt. Bei diesem Täuschungsvorwurf komme es nicht auf das Plagiat im urheberrechtlichen Sinne an, der Tatbestand werde auch durch die sinngemäße Übernahme der fremden Inhalte erfüllt. Damit stehe fest, dass der Kläger mit jeder einzelnen der in der vorgelegten Synopse genannten Stelle den Tatbestand der Täuschung verwirklicht habe, die Synopse weise insgesamt sieben voneinander unabhängige Stellen aus, in denen fremde Inhalte ohne hinreichende Herkunftsangabe enthalten seien, was teilweise in einer annähernd wörtlichen, teilweise in einer dem ursprünglichen Wortlaut ähnlichen sinngemäßen Wiedergabe erfolge. Der Prüfungsordnung ließen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass auf der tatbestandlichen Ebene qualitative oder quantitative Kriterien im Hinblick auf die Täuschungshandlung eine Rolle spielen sollten. Allenfalls ließe sich die Frage stellen, ob es eine Art tatbestandsbeschränkende „Bagatellgrenze“ geben könne; die Antwort auf die Frage, welche Bedeutung die Täuschung für die Arbeit habe, sei richtigerweise im nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer zu belassen.
- 26
Auch der subjektive Tatbestand sei im vorliegenden Fall erfüllt, die „Entstehungsgeschichte“ der Arbeit in der vorliegenden Fassung entlaste den Kläger nicht. Das einzelne Fehlzitat möge noch als lässlicher Irrtum durchgehen. Bei insgesamt sieben nachgewiesenen Stellen mit nichttrivialen Inhalten in einer sehr kurzen Arbeit sei für die Annahme eines Irrtums oder eines geringfügig redaktionellen Versäumnisses kein Raum mehr, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit der gebotenen Sorgfalt die ursprünglich fehlenden Quellenhinweise nachgearbeitet habe und dabei davon ausgegangen sei, dass ein paar nicht korrekt genannte Quellen schon nicht auffallen würden. Da auch bedingter Vorsatz für den subjektiven Tatbestand ausreiche, reiche es aus, dass dem Kläger die Regelung richtigen Zitierens bekannt gewesen seien und er die Arbeit in dem Bewusstsein abgegeben habe, dass infolge unrichtiger Zitate eine falsche Zuordnung der darin verkörperten Gedankenguts zu seinen Gunsten bei der Bewertung der Arbeit eintreten könnte.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
- 28
Die zulässige Klage ist begründet. Die Prüfungsentscheidung des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät vom 25.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten vom 01.02.2012 (beides sind rechtlich unselbständige Gremien der Hochschule) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Beklagte ist zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Denn die vom Kläger erstellte Bachelorarbeit (als maßgebliches Element der Nichtbestehensentscheidung) ist zu Unrecht mit der Note 'nicht ausreichend (5,0)' wegen eines Plagiatsvorwurfs bewertet worden.
- 29
Als rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Beklagten kommt allein die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 der 'Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften der Universität Rostock' vom 02.06.2009, Mittl.bl. KM M-V S. 1204 (im Folgenden: PO) in Betracht. Diese satzungsrechtliche Vorschrift findet ihre formellgesetzliche Grundlage in § 38 Abs. 2 Nr. 12 LHG M-V, wonach die Hochschulen in ihrer satzungsrechtlichen Prüfungsordnung (u. a.) die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung regeln. Der Kläger müsste danach versucht haben, das Ergebnis seiner Bachelorarbeit „durch Täuschung zu beeinflussen“. Ob eine solche versuchte Täuschung vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat; sie unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers (so VG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – Rn. 47, und VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2009 – Au 3 K 09.10 - Rn. 41, jeweils juris; offen gelassen: VGH München, Beschluss vom 19.08.2004 – 7 CE 04.2058 - Rn. 23, NVwZ-RR 2005, 254; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -, juris).
- 30
Die Feststellung, dass der Kläger eine Täuschung versucht hat, vermag die Kammer nicht zu treffen.
- 31
1. Der Beklagte wie auch die befassten Gutachterinnen messen der vom Kläger abgegebenen „eidesstattlichen Versicherung“ eine unzutreffende Bedeutung zu.
- 32
Soweit der Beklagte vom Kläger bei der Abgabe seiner Bachelorarbeit eine Erklärung in Form einer „eidesstattliche Versicherung“ – grundsätzlich strafbewehrt in § 156 StGB – eingefordert hat, bestehen hieran durchgreifende Bedenken; eine ihn hierzu ermächtigende Grundlage wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weder benannt noch ist eine solche ersichtlich. Die einschlägige Prüfungsordnung sieht nur eine einfache Erklärung vor und bleibt gegenüber der abverlangten „eidesstattlichen Versicherung“ auch inhaltlich zurück. Nach der Prüfungsordnung hat der Kandidat allein schriftlich zu versichern, „dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat“, § 28 Abs. 1 Satz 2 PO. Um Verstöße gegen die Angaben von „Quellen und Hilfsmittel“ geht es vorliegend.
- 33
Mit der vom Kläger abgegebenen „eidesstattlichen Versicherung“, „alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind“, kenntlich gemacht zu haben, ist keine 'Garantieerklärung' verbunden, die nach sich zöge, dass bei jedem objektiven Verstoß dagegen bereits eine versuchte Täuschung feststeht.
- 34
Fehler beim Zitieren in einer Arbeit stellen grundsätzlich „handwerkliche Mängel“ dar; sie sind typischerweise Ausfluss von Sorgfaltsdefiziten. Soll mit der Arbeit – wie hier in der Bachelorarbeit nach § 27 Abs. 1 PO – die Fähigkeit einer selbständigen Problembearbeitung „nach wissenschaftlichen Methoden“ nachgewiesen werden, mag einer „sauberen“, „vollständigen“ und „richtigen“ Zitierung in der Arbeit bei der Leistungsbewertung auch erhebliches Gewicht nach dem Beurteilungsermessen der Prüfer beigemessen werden.
- 35
Darüber hinaus kann Zitierfehlern allerdings auch Bedeutung bei der Frage eines Täuschungsversuchs zukommen. Eine Täuschung setzt die willentliche Erregung eines Irrtums bei den die Arbeit Bewertenden voraus. Die willentliche Irrtumserregung enthält eine „innere“, eine subjektive Komponente, auf die im Bestreitensfalle nur mittelbar anhand von Indizien rückzuschließen ist. Solche Indizien können sich aus der Art und dem Umfang von Zitierfehlern, aus sonstigen Inhalten der abgegebenen Arbeit, aus dem Verhalten des Arbeitsverfassers vor und nach Abgabe der Arbeit und aus sonstigen Umständen ergeben; maßgebend ist letztlich eine Gesamtwürdigung. Ein Täuschungsversuch kommt u. a. dann in Betracht, wenn durch Zitierfehler (im Sinne hier von weggelassenen Zitatangaben) eine fremde Leistung als eigene erscheint, wenn ein Kandidat – objektiv betrachtet – sich gleichsam „mit fremden Federn schmückt“, ein unzutreffendes Bild der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit hervorgerufen wird.
- 36
Nicht ohne jegliche Relevanz erscheint der Kammer auch, welche wissenschaftliche Leistung mit der Arbeit nachzuweisen ist. Etwa durch eine Dissertation soll die Befähigung des Kandidaten zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden, die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen u. a. einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen (so § 9 Abs. 1 PromO der befassten Fakultät). Die Aufgabenstellung in einer Bachelorarbeit lässt hingegen regelmäßig keine „neuen Erkenntnisse“ erwarten und ist daher in geringerem Maße geeignet, „sich mit fremden Federn“ zu schmücken. Bei einer Bachelorarbeit, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, dürften Zitiermängel im Vergleich zur Dissertation eher als bloße „handwerkliche Defizite“ zu bewerten sein.
- 37
2. Bei der Auswertung der von der Erstprüferin der Bachelorarbeit erstellten Synopse, welche insgesamt acht Passagen der insgesamt ca. 25 Textseiten umfassenden klägerischen Arbeit näher betrachtet, auf (allein) die der Beklagte den Täuschungsvorwurf stützt, kommt die Kammer nicht zu einer Einschätzung von Übereinstimmungen und Zitatmängeln, welche eine Bewertung als Täuschungsversuch trägt.
- 38
a) Die Defizite auf Seite 3 der klägerischen Arbeit bestehen nach Darstellung der Prüferin darin, dass eine (zutreffende) Fußnote in der klägerischen Arbeit zwei Sätze zu spät gesetzt ist. Einer dieser beiden Sätze stelle eine eigene Ausführung des Klägers dar („Im Folgenden wird ein langfristiger Bankkredit für den Vergleich herangezogen“), die anschließende Aussage zur Eignung („Er eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen“) finde sich in dem in der Fußnote zitierten Werk auf einer anderen (als der zitierten) Seite. Diese Defizite sind für die Kammer zwar Ausdruck mangelbehafteter Zitierweise, haben aber nichts gemein mit dem Bild eines „Sich mit fremden Federn Schmückens“ und legen keine Täuschungsabsicht nahe.
- 39
b) Auch die Rügen hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 5 der klägerischen Arbeit betreffen eine unzutreffende Setzung einer Fundstelle (hier: zwei Sätze zu früh); nach einem Satz eigener Ausführung hätte für den Folgesatz („Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich Leasing in (1) Finanzierungsleasing und (2) Operate-Leasing unterteilen.“) eine weitere Fundstelle, nämlich die zitierte Quelle mit der sich anschließenden Seitenzahl, gesetzt werden müssen. Diese Bearbeitung wertet selbst die Gutachterin als „Grenzfall zwischen schlechter Zitierweise und Plagiat“; das Gericht sieht hierin kein Indiz für eine Täuschungsabsicht.
- 40
c) Auch als „wenig überzeugende“ Zitatarbeit ist das anzusehen, was die Gutachterin hinsichtlich Seite 6 f. der klägerischen Bearbeitung beanstandet. Hier hat der Kläger als Fundstelle abschließend unter seinen Ausführungen unter „(2) Teilamortisationsverträge“ auf Seite 7 eine Fußnote (unter Angabe mehrere Seiten [„S. 75-77“]) gesetzt, die nach seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren die gesamten Ausführungen unter Punkt 2.2.3 als Zitat abdecken soll. Weiterhin ist die Angabe der Fundstelle ‚Gabele/Kroll’ nach Auffassung der Gutachterin um einen Satz zu früh erfolgt. All diese Unzulänglichkeiten dokumentieren nach Auffassung der Kammer allein „handwerkliche“ Fehler, begründen jedoch keinen Plagiatsvorwurf.
- 41
d) Die von der Gutachterin beanstandeten Passagen im ersten Absatz auf Seite 8 und Satz 2 im zweiten Absatz der klägerischen Bachelorarbeit enthalten keine Fundstellenangaben und können daher als Plagiat in Betracht kommen. Allerdings finden sich die fehlenden Zitate (nach der Gutachterin: Gabele/Kroll, 1995, S. 21, bzw. Gabele/Kroll, 1995, S. 22) einen Satz später in der Angabe 'Vgl. Gabele/Kroll (1995), S. 22-23'. Diese Angabe mag ungenau und nicht hinreichend differenziert sein; ein Hinweis darauf, der Kläger wolle die Leistung dieser Autoren als eigene ausgeben, ist hierin indessen nicht zu sehen.
- 42
e) Hinsichtlich den Ausführungen auf Seite 10 der Arbeit des Klägers vermerkt die Gutachterin, streng genommen beziehe sich die (im Übrigen nach dem Satzendezeichen zu platzierende) Fußnote 1 nur auf die beiden ersten Sätze; die nachfolgenden Aussagen, die derselben Quelle, aber einer anderer Seite entnommen sind, hätten mit einer eigenen Fußnote versehen werden müssen. Ihre Einschätzung „sehr schlechte Zitierweise (nur durch den Inhalt wird deutlich, dass es sich nicht um eigenen Gedankengänge handelt)“ geht – aus Sicht der Kammer zutreffend – selbst nicht von einem Täuschungsvorwurf aus.
- 43
f) Die von der Gutachterin auf Seite 12 der klägerischen Arbeit anscheinend vermisste Fußnote (Gabele/Kroll, 1995, S. 140) findet sich an späterer Stelle auf derselben Seite zitiert (mit den Seitenzahlen 140-141).
- 44
g) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist weiterhin von Relevanz, dass die fehlenden/unzutreffend gesetzten Fundstellenangaben keine solche aus Arbeiten sind, die im Literaturverzeichnis gar nicht angegeben wären. Der Verdacht einer „Verschleierung“ von Fundstellen und damit ein „Sichzueigenmachen“ einer fremden Leistung ist im Regelfall weniger tragfähig, wenn die fragliche Fundstelle benannt – hier sogar in unmittelbarer Nähe zum Zitat bezeichnet - wird.
- 45
Zusammenfassend kommt die Kammer unter Bewertung der vom Beklagten als Täuschungsnachweis angesehenen Passagen der klägerischen Arbeit zu der Einschätzung durchaus festzustellender Unzulänglichkeiten. Nach deren „Art und Dimension“ ist indes keine „willentliche“ Irrtumserregungsabsicht, kein Täuschungsversuch festzustellen.
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Da für die Beantwortung der Frage, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, sämtliche bekannten Umstände heranzuziehen sind, kommt vorliegend auch dem Zeitdruck, unter dem die Erstellung des „Zitierwerkes“ erfolgt ist, Relevanz zu. Zwar ist für die Zeiteinteilung bei der Arbeitserstellung und die hieraus sich ergebenden Mängel allein der Kläger verantwortlich. Auch die Tatsache, dass er wegen des (von ihm so gewählten) Doppelstudiums anscheinend zeitlich überlappend Leistungen zu erbringen hatte, entlastet ihn nicht. Indessen kann eine (nachgewiesene) Zeitnot für Sorgfaltsfehler als „Hintergrund“ der Zitiermängel bei der Arbeit und gegen die Annahme eines Täuschungsversuchs sprechen. Bei der vorliegend zu fertigenden Bachelorarbeit bestand gegenüber vielen anderen der Kammer bekannten Prüfungen die Besonderheit, dass die Bearbeitung im Entwurf zeitnah vor ihrer Abgabe der Betreuerin der Arbeit, die gleichzeitig Zweitgutachterin war, vorgelegt werden durfte – und auch wurde. Dabei wurden von ihr hinsichtlich der Literaturarbeit Mängel angesprochen – anscheinend enthielt dieser Entwurf keine einzige Zitatstelle. Da diese Besprechung am Tage vor der Abgabe ab 13.00 Uhr erfolgt ist und die Abgabe der Bachelorarbeit im Prüfungsamt während der dortigen Dienststunden zu erfolgen hatte, standen dem Kläger für das Einarbeiten der Zitatangaben gerade einmal rund 24 Stunden zur Verfügung. Dieser Sachverhalt beruht – und auch dies ist relevant – nicht allein auf den Angaben des Klägers; durch die Befassung der Betreuerin mit dem Entwurf der Arbeit einen Tag vor Abgabe steht die Richtigkeit der klägerischen Angaben insoweit fest. Auch diese Umstände sprechen im Rahmen einer „Indizienkette“ eher für die Annahme von Bearbeitungsdefiziten als für einen Täuschungsversuch; der Vortrag des Klägers, er habe die Arbeit nach dem Gespräch mit der Betreuerin bezüglich der Quellen überarbeitet, so gut es in den verbliebenen Stunden irgendwie möglich gewesen sei, ist nachzuvollziehen.
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Angesichts der aufgeführten Umstände vermag die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger eine Täuschung, eine vorsätzliche Irreführung der Gutachterinnen, versucht hat. Es ist davon auszugehen, dass ihm allein „handwerkliche Fehler“ bei der Einarbeitung der Zitatsnachweise unterlaufen sind. Jedenfalls ist der (vom Beklagten zu führende) Nachweis, dass mit einer versuchten Täuschung der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 PO verwirklicht wurde, nicht erbracht.
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Demgemäß ist die mit Bescheid vom 25.08.2001 getroffene Feststellung unzutreffend, der Kläger habe seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Wirtschaftswissenschaften endgültig verloren, da er die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden habe. Der Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 sind aufzuheben. Mit der gerichtlichen Vorgabe, dass die Zitatmängel allein handwerkliche Mängel darstellen, ist die Bachelorarbeit von den beiden bisher befasst gewesenen Gutachterinnen – nunmehr inhaltlich – zu bewerten. Angesichts der im Gutachten der Erstgutachterin vom 23.08.2011 getroffenen Feststellungen (mit denen die Zweitgutachterin ihre Übereinstimmung erklärt hat) hinsichtlich 'inhaltlicher Themenbearbeitung/Problemlösung', 'Literaturarbeit' und ‚Schreibstil/Ausdrucksvermögen’, die sämtlich als „mittelmäßig“ eingeschätzt wurden, sowie der Einschätzung der 'Gliederung' mit „gut“ dürfte eine Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ im Gesamtergebnis kaum in Betracht kommen. Denn den Beanstandungen unter dem Punkt 'formale Gestaltung/Layout' (dem fehlerhaften Einzug der Fußnoten, dem teilweise Fehlen der Einstellung „Blocksatz“ und der notwendigen Absatzabstände) kann bei der Gesamtbeurteilung der Arbeit kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
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Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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BESCHLUSS
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Vorschläge gemäß I. Nr. 18 wie auch I. Nr. 36 des sog. Streitwertkataloges auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.