Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 4 K 14.840

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Benotung ihrer schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen.

Die Klägerin, die im Termin Herbst 2010 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtnote 2,25 bestanden hatte, wurde am ... September 2011 in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

Nach dem „Zeugnis über die Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen in Bayern“ der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 hat die Klägerin aufgrund der Gesamtnoten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung die Prüfungen für das Lehramt mit „gut“ (Gesamtprüfungsnote 2,40) bestanden.

Bei den Einzelnoten ist die „Schriftliche Hausarbeit“ in der Zweiten Staatsprüfung mit „ungenügend (6,00)“ ausgewiesen.

Nach einer Bescheinigung vom … September hat die Klägerin unter 992 Prüfungsteilnehmern die Platzziffer 680 (im Gleichrang mit 5 weiteren Prüfungsteilnehmern) erhalten.

Mit Schreiben vom 3. September 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sie nicht möglich, weil sie die erforderliche Einstellungsnote nicht erreicht habe.

Das Thema ihrer am ... September 2012 abgelieferten schriftlichen Hausarbeit gemäß § 18 LPO II aus dem Gebiet Didaktik der Grundschule lautete: „Kinder erfahren, dass Schreiben zur Kommunikation (…) dient sowie ein kreatives und gestalterisches Umgehen mit Sprache ermöglicht. Umsetzung dieses Lehrplanzitats anhand des Buches ‚Die Geschichte vom Löwen, der nicht schreiben konnte‘ von ... - durchgeführt mit einer 3. Klasse.“

Die Bewertung der Erstkorrektorin vom ... Februar 2013, die die Arbeit mit Note 6 - ungenügend - bewertet hat, lautet:

„In der vorliegenden Arbeit liegt der Tatbestand des Unterschleifs gemäß LPO II § 9 und § 18 (6) vor.

Begründung:

Es wurden Teile aus der Fachliteratur verwendet, die nicht in einer für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Weise gekennzeichnet wurden:

Einleitung S. 1 - siehe Internetseite www.schreiben.zentrumlesen.ch/myUploadData/files/zl-rundschreiben_nr18_motivierender_schreibunterricht.pdf (vgl. hierzu die Beispiele im Anhang).

Begriffsdefinition „Kommunikation“ (S. 3) falsche Quellenangabe - Zitat nicht als solches kenntlich gemacht und entnommen aus folgender nicht angeführter Quelle

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunikation (vgl. hierzu das Beispiel im Anhang).

Benotung:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen wird für die erbrachte Prüfungsleistung die Note 6 (in Worten: ungenügend) erteilt.“

Die Zweitkorrektorin vergab ebenfalls die Note 6. Sie gab folgende Bewertung vom ... Februar 2013 ab:

„Plagiat liegt vor!

Aufgrund der getroffenen Feststellungen wird für die erbrachte Prüfungsleistung die Note 6 (in Worten: ungenügend) erteilt.“

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. August 2013 erhob die Klägerin Gegenvorstellung gegen die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit. Es handele sich weder um einen Unterschleif noch um eine Täuschung, sondern es lägen lediglich handwerkliche Mängel bei der Zitierung vor.

Die Regierung von Oberbayern leitete die Gegenvorstellung der Erstkorrektorin am ... Oktober 2013 mit der Bitte um Stellungnahme zu. Diese teilte mit Schreiben vom 9. Januar 2014 mit, sie habe die Hausarbeit noch einmal durchgesehen, und fügte eine Aufstellung über „Zitate ohne Angabe einer Quelle bzw. einer falschen Quelle“ und „Inhaltliche Aussagen ohne Nachweis“ mit mehreren Computerausdrucken bei.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 an die Bevollmächtigten der Klägerin wies die Regierung von Oberbayern die Gegenvorstellung zurück.

Die Hausarbeit sei nochmals von der zuständigen Seminarrektorin durchgesehen worden. Hierbei seien von der Prüferin weitere Zitiermängel ermittelt worden, die in der Erstbewertung vom ... Februar 2013 noch nicht als solche erkannt worden seien. Damals seien lediglich die auf Seite 1 der Hausarbeit fehlenden Zitate aus dem Aufsatz von ..., veröffentlicht unter www.zentrumlesen.ch, sowie die auf Seite 3 der Hausarbeit fehlende Quellenangabe für den Begriff „Kommunikation“ aus www.wikipedia.org für die Begründung des Unterschleifs herangezogen worden. Ergänzend trete nun ein noch ein fehlendes Zitat für die Ausführungen auf Seite 5 Zeile 24 bis Seite 6 Zeile 3 der Hausarbeit aus der Quelle www.verlag20.de hinzu.

Nach Auffassung der Regierung von Oberbayern sei im vorliegenden Fall von einem Täuschungsversuch im Sinne von § 9 LPO II i. V. m. § 13 Abs. 1 LPO I und § 35 APO auszugehen.

Es sei fraglich, ob hinsichtlich des Seite 1 bis Seite 8 Zeile 4 umfassenden Theorieteils der Hausarbeit bei Abzug der Textstellen aus nicht zitierten Quellen noch von einer eigenständigen Arbeit gesprochen werden könne. Ein Täuschungsversuch komme dann in Betracht, wenn durch Zitierfehler eine fremde Leistung als eigene erscheint, wenn ein Kandidat - objektiv betrachtet - sich gleichsam „mit fremden Federn schmückt“ und ein unzutreffendes Bild der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit hervorgerufen wird. Die Grenze zur Täuschung sei jedenfalls dann überschritten, wenn mehrfach ganze Absätze wortwörtlich aus fremden Texten übernommen wurden, ohne dies kenntlich zu machen.

Die Klägerin habe knapp ein Jahr vor Anfertigung der Hausarbeit am ... November 2011 die Veranstaltung „Vorbereitung auf die schriftliche Hausarbeit“ besucht, deren Gegenstand auch das korrekte Zitieren aus dem Internet gewesen sei.

Für eine günstigere Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin bleibe demnach kein Raum.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der mit 27. September 2013 datiert ist, aber erst am 27. Februar 2014 bei Gericht einging, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Teilaufhebung des Bescheides (Zeugnis) vom 11. September 2013, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, die schriftliche Hausarbeit der Klägerin zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen 2013 vom 21. September 2012 neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde der Vortrag der Gegenvorstellung wiederholt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

In ihrer Klageerwiderung vom 8. April 2014 verwies die Regierung von Oberbayern auf das Schreiben vom 28. Januar 2014. Die Regierung halte an ihrer Auffassung fest, dass im vorliegenden Fall von einem Täuschungsversuch der Klägerin im Sinne von § 9 LPO II i. V. m. §13 Abs. 1 LPO I und § 35 Abs. 1 Satz 1 APO auszugehen sei und die Hausarbeit zu Recht mit dem Prädikat „ungenügend“ bewertet worden sei.

Die Kammer hat am 16. Juni 2015 mündlich verhandelt. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlichen Anträge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die die Gerichtsakte, insbesondere die genannten Schriftsätze, und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Bewertung der von der Klägerin gefertigten Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (6,00) ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Hausarbeit und Neuverbescheidung. Das Prüfungszeugnis der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Durchführung und Bewertung der streitgegenständlichen Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ist die Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II - LPO II).

Nach § 9 LPO II ist in Fällen von Unterschleif und Beeinflussungsversuch analog zu § 11 LPO I zu verfahren. Gemäß § 11 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung vom7. November 2002 bzw. § 13 Abs. 1 der LPO I in der Fassung vom 13. März 2008 sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) über Unterschleif und Beeinflussungsversuch anzuwenden. § 35 Abs. 1 Satz 1 APO wiederum schreibt vor, dass eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten ist, wenn ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen versucht.

Die Begriffe Unterschleif, Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel lassen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen und werden auch in Rechtsvorschriften wie in der Rechtsprechung häufig in gleicher Bedeutung verwendet oder vermischt. „Unterschleif“ bedeutet „Unterschlagung“, aber auch „Unredlichkeit“ (www.duden.de/rechtschreibung/Unterschleif), nach anderer Erklärung „sich unerlaubter Hilfe bedienen oder den Versuch dazu machen“ (www.wikipedia.org/wiki/Unterschleif); der Begriff der Täuschung wie auch die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ist darin jedenfalls teilweise enthalten. Gemeinsam ist allen Begriffen, dass eine gewisse Zielgerichtetheit im Hinblick auf ein „unredliches“ Verhalten vorliegen muss, eine bloße nachlässige Arbeitsweise, die zu handwerklichen Fehlern führt, reicht insoweit nicht aus. Ob der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Satz 1 APO vorliegt, unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281, juris-Rn. 12; VG Augsburg, U. v. 24.4.2009 - Au 3 K 09.10 - juris Rn. 41).

Die Übernahme von (wesentlichen) wörtlichen Passagen oder erheblichen Gedanken aus fremden Texten, ohne dies ordnungsgemäß (durch Fußnote und/oder Quellennachweis) zu kennzeichnen, stellt zunächst einen handwerklichen Mangel einer Arbeit (Zitierfehler) dar; es handelt sich typischerweise um eine nicht ausreichend sorgfältige Arbeitsweise. Derartigen Mängeln, jedenfalls wenn sie nicht nur vereinzelt vorkommen, können die Prüfer im Rahmen ihres Bewertungsspielraums erhebliches Gewicht beimessen, wenn die Arbeit allgemeinen wissenschaftlichen Grundsätzen zu entsprechen hat und damit gerade die Befähigung zum Umgang mit Quellen und Literatur nachweisen soll (vgl. VG Schwerin, U. v. 9.4.2013 - 3 A 354/12 - juris Rn. 34).

Darüber hinaus kann ein Zitierfehler aber auch einen Unterschleif und/oder eine Täuschung (bzw. einen Täuschungsversuch) bedeuten. Unterschleif und Täuschung setzen eine willentliche Irrtumserregung, also eine innere, subjektive Komponente voraus, die nur anhand von Indizien erschlossen werden kann. Solche Indizien können sich aus der Art und dem Umfang von Zitierfehlern, aus sonstigen Inhalten der abgegebenen Arbeit, aus dem Verhalten des Verfassers vor und nach Abgabe der Arbeit und aus sonstigen Umständen ergeben; maßgebend ist letztlich eine Gesamtwürdigung. Die Grenze ist überschritten, wenn eine fremde geistige Leistung fälschlich als eigene Leistung des Verfassers erscheint, wenn sich also ein Prüfling - um eine eingängige Formulierung zu verwenden - „mit fremden Federn schmückt“ (VG Schwerin, U. v. 9.4.2013 - 3 A 354/12 - juris Rn. 35; auch VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - NVwZ-RR 2009, 285, juris-Rn. 5).

Gleichzeitig liegt darin auch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel; denn bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten sind wissenschaftliche Literatur und andere (fremde) Texte nur dann ein erlaubtes Hilfsmittel, wenn sie ordnungsgemäß genannt werden und die verwendeten Gedanken und Formulierungen kenntlich gemacht werden. Allerdings muss auch hier „in gravierender Weise“ über die Verwendung nicht genannter Literatur und damit unerlaubter Hilfsmittel getäuscht worden sein; die Grenze zur Täuschung ist jedenfalls dann überschritten, wenn mehrfach ganze Absätze wörtlich aus fremden Texten übernommen wurden, ohne dies kenntlich zu machen (BayVGH, B. v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - NVwZ-RR 2005, 254, juris-Rn. 18 ff.; VG München, B. v. 22.4.2008 - M 3 E 08.1703 - juris Rn. 26 f.; VG Augsburg, U. v. 24.4.2009 - Au 3 K 09.10 - juris Rn. 26; VG Ansbach, B. v. 14.4.2011 - AN 2 E 11.00726 - juris Rn. 16).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen, ergibt sich im vorliegenden Fall, dass sowohl ein Unterschleif /eine Täuschung anzunehmen ist als auch unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden. Die Klägerin hat in ihrer Hausarbeit allein schon auf den ersten Seiten ihrer Arbeit umfangreiche Passagen wörtlich oder nur unwesentlich modifiziert aus Texten im Internet entnommen, ohne sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen und die Ursprungstexte zu nennen. Damit beruhen wesentliche Teile ihrer Hausarbeit nicht auf ihrer eigenständigen Leistung.

a) Nicht nur die von der Erstkorrektorin genannten Passagen, sondern der Großteil der Ausführungen auf Seite 1 der Hausarbeit (vom zweiten bis zum vorletzten Absatz) folgen wörtlich oder mit nur geringen Modifikationen Passagen in dem Aufsatz von ..., „Bedingungen eines motivierenden Schreibunterrichts“ (www.schreiben.zentrum-lesen.ch/myUploadData/files/zl-rundschrei ben_nr18_ motivierender_schreibunterricht.pdf). Sie zitiert im 2. Absatz eine „Studie von Bruning und Horn“ und nennt diese in einer Fußnote als Quelle für ihre nachfolgenden Ausführungen, obwohl sie den Inhalt dieser Studie in der Zusammenfassung durch … wiedergibt. Gleiches gilt für eine Erkenntnis des Autors …, den die Klägerin in einer weiteren Fußnote zitiert, obwohl sie diese Ausführung wörtlich aus dem Artikel von ... übernommen hat. Neben einzelnen Passagen des Aufsatzes von ... übernimmt die Klägerin auch dreimal Zwischenüberschriften aus dem Artikel von ... und baut sie als eigene Sätze in ihre Arbeit ein.

b) Aus Seite 3 oben bringt die Klägerin eine Definition des Begriffes „Kommunikation“, der wörtlich aus der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ entnommen ist (www.wikipedia.org/wiki/Kommunikation), ohne dies zu kennzeichnen. Nach zwei weiteren Sätzen nennt die Klägerin in einer Fußnote als Quellenbeleg das „Politiklexikon“ der Bundeszentrale für politische Bildung (www.bpb.de/nach schlagen/lexika/politiklexikon/17726/kommunikation), die dort gegebene Definition von Kommunikation findet jedoch im Text der Klägerin keinen Niederschlag.

c) Auch der Text von Seite 5 („Aus der Perspektive der Erwachsenen …“) bis Seite 6 oben („… nur durch das eigene Lernen überwinden zu können.“), in dem die Klägerin auf den Inhalt des Kinderbuches eingeht, ist ohne Kennzeichnung aus einer Internetquelle (www.verlag20.de/unterrichtsmaterial/5728-unterrichts material-fuer-die-geschichte-vom-löwen-der-nicht-schreiben-konnte-von-m-balt scheit) übernommen, und zwar zum größten Teil wörtlich, mit lediglich geringen Modifikationen am Anfang und am Ende.

d) Die Erstkorrektorin hat ferner beanstandet, dass sich für die inhaltlichen Ausführungen auf Seite 3 unten, in denen die Klägerin auf die Bedeutung des Begriffes „Kreativität“ eingeht, keine Belege fänden. Eine einfache Internet-Recherche ergibt, dass die Klägerin auch hier teils wörtlich, jedenfalls aber inhaltlich aus den einleitenden Absätzen des „WBZ-Kurs Schreiben am Gymnasium“ von Roman Looser (www.romanlooser.ch/SchreibenKreativ.rtf) abgeschrieben hat, ohne irgendeinen Hinweis darüber in ihre Arbeit aufzunehmen.

Nach alldem wurde die Hausarbeit der Klägerin zu Recht mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 VwGO). Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem vertreten lassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 09. Apr. 2013 - 3 A 354/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2013

Tenor Der Bescheid des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät beim Beklagten vom 25.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2008 - 9 S 494/08

bei uns veröffentlicht am 13.10.2008

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Bescheid des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät beim Beklagten vom 25.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten vom 01.02.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Wertung seiner Bachelorarbeit als Plagiat und der daraus resultierenden Bewertung der Arbeit mit „nicht ausreichend“.

2

Der Kläger, der beim Beklagten bereits im Diplom-Studiengang Maschinenbau eingeschrieben war, nahm im Jahre 2006 ein Bachelorstudium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften auf. Nachdem er seine Bachelorarbeit nicht fristgemäß vorgelegt hatte, wurde diese ausweislich eines (bestandskräftig gewordenen) Bescheides vom 17.11.2010 wegen Fristüberschreitung mit ‚5,0’ bewertet.

3

Im Mai 2011 wurde dem Kläger das Thema für seine Wiederholungs-Bachelorarbeit „… „ mitgeteilt; Abgabetermin war der 12.07.2011. Nach Angaben des Klägers hatte er zum 30.05.2011 seine Studienarbeit im Diplomstudiengang Maschinenbau abzugeben; dies sei seiner Betreuerin (und Zweitgutachterin) der Bachelorarbeit, Frau N., bekannt gewesen, mit ihr sei abgesprochen worden, dass der Kläger mit seiner Bachelorarbeit nach dem 30.05.2011 beginnen werde. Vor Abgabe der Arbeit sollte, so war vereinbart worden, der Entwurf der Arbeit Frau N. noch einmal vorgelegt werden. Den ursprünglich hierfür vereinbarten Termin (am 08.07.2011) konnte der Kläger nicht wahrnehmen, da er – so seine Mail vom 08.07.2011 - „noch heute und morgen noch zum Beenden des Textes“ bräuchte. Im Rahmen des sodann vereinbarten Termins am 11.07.2011, 13.00 Uhr (am Tage vor Ablauf der Abgabefrist) wies Frau N. den Kläger auf die unzureichende Quellenarbeit hin, dies sei für den Kläger nachvollziehbar gewesen. Er, der Kläger, habe daraufhin in den ihm verbleibenden Stunden sich darum bemüht, die Hinweise von Frau N. umzusetzen und die Quellen jeweils genau auszuweisen.

4

Die sodann fristgemäß abgegebene, ca. 25 Textseiten umfassende Bachelorarbeit schließt mit einer „Eidesstattlichen Versicherung“, wonach der Kläger „die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, dass bei Abgabe einer falschen Versicherung die Prüfung als nicht bestanden zu gelten hat“.

5

Die Erstgutachterin, Frau Prof. Dr. H., bewertete die Bachelorarbeit mit der Note ‚5,0’. Im Gutachten vom 23.08.2011 führte sie unter 'formale Gestaltung/Layout' u. a. aus, „Es ist auffallend, dass teilweise nicht korrekt bzw. unvollständig zitiert wurde bzw. die Quelle nicht angegeben wird (Seite 1, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 17 und 19).“ (Hervorhebungen im Original). Unter 'Gesamteinschätzung' heißt es: „Die zu bearbeitende Aufgabe wurde verstanden und insgesamt wurde versucht strukturiert vorzugehen. Die Idee, einen Vergleich zwischen Leasing und Kreditfinanzierung an einem Bsp. aufzuzeigen ist zu loben. Leider wurde die Aufgabenstellung zu oberflächlich bearbeitet. Da nicht alle Stellen, die von anderen Autoren übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden (PLAGIAT), ist die Arbeit als 'nicht bestanden' zu bewerten.“

6

Die Zweitgutachterin stimmte, gleichfalls unter dem 23.08.2011, „inhaltlich und hinsichtlich der Benotung mit den Ausführungen der Erstgutachterin überein.“

7

Mit Bescheid vom 25.08.2001 teilte der zuständige Prüfungsausschuss des Beklagten dem Kläger mit, er habe seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Wirtschaftswissenschaften endgültig verloren, da er die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden habe.

8

Der Kläger legte unter dem 27.09. 2011 – der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen – Widerspruch ein und machte geltend, tatsächlich liege ein Plagiat nicht vor. Denn ihm habe für ein Plagiat der erforderliche Täuschungsvorsatz gefehlt. Dies werde schon daran deutlich, dass er seine Arbeit im Entwurf Frau N. vorgestellt und diese ihn auf die unzureichende Quellenarbeit aufmerksam gemacht habe; die Problematik sei dadurch deutlich gemacht worden. Der Umstand, dass er die Arbeit nach dem Gespräch bezüglich der Quellen überarbeitet habe, so gut es in den verbliebenen Stunden irgendwie möglich gewesen sei, zeige deutlich, dass ihm jede Absicht gefehlt habe, eine Arbeit mit nicht ausgewiesenen Quellen vorzulegen. Er habe sich darüber im Klaren sein müssen, dass seine vorgelegte Arbeit von den Gutachterinnen auch besonders darauf kontrolliert werden würde, ob er denn den Hinweis von Frau N. beachtet und die gebotenen Konsequenzen gezogen habe. Die Situation habe sich für ihn so dargestellt, dass er geradezu zwangsläufig habe annehmen müssen, seine Gutachterinnen gar nicht bezüglich fremder Stellen täuschen zu können.

9

Dass ihm tatsächlich jede Täuschungsabsicht gefehlt habe, zeige auch der folgende Sachverhalt: Der Kläger studiere auch im Diplomstudiengang Maschinenbau. Kurze Zeit vor Anfertigung seiner Bachelorarbeit habe er eine umfangreiche Seminararbeit im Studiengang Maschinenbau geschrieben, entsprechend der dortigen Verfahrensweise sei er dann auch bei der Erstellung seiner Bachelorarbeit vorgegangen, er habe die Zitierweise quasi übernommen.

10

Da sowohl der Umfang der unzureichenden Quellenarbeit nicht sehr hoch gewesen sei und zudem die weiter vorliegenden ungenauen bzw. nicht angegebenen Quellen nicht den inhaltlichen Schwerpunkt der Arbeit dargestellt hätten, rechtfertige sich die Bewertung der Bachelorarbeit als Plagiat und in der Folge mit der Note 5,0 auch unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

11

Sowohl die als Betreuerin tätig gewordene Zweitgutachterin wie auch die Erstgutachterin nahmen zur Widerspruchsbegründung Stellung.

12

Die Erstgutachterin machte in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2011 geltend, es sei letztlich für die Bewertung irrelevant, warum in der Arbeit des Klägers Plagiate zu finden seien. Das Fehlen der Quellenangaben sei zudem nicht unbeabsichtigt geschehen, da der Kläger am Ende der Arbeit an Eides Statt versichert habe, dass er alle „Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, … als solche kenntlich gemacht“ habe. Gegen diese Erklärung habe er wiederholt verstoßen, so dass die Arbeit mit 5,0 zu bewerten sei. Wie oft der Kläger gegen diese Erklärung verstoße, sei im Übrigen für ihre – der Zweitkorrektorin – Bewertung irrelevant.

13

Die Zweitgutachterin führte in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2011 aus, sie habe den Kläger auf die lehrstuhlinternen Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeiten mehrfach hingewiesen, diese seien nur ansatzweise befolgt worden. Der Kläger müsse sich als erfahrener Student darüber im Klaren sein, dass es Unterschiede in den Anforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens an den unterschiedlichen Lehrstühlen gebe. Unerheblich sei, ob eine Täuschungsabsicht bestanden habe oder nicht, denn der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Erklärung geschrieben „… alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, dass bei Abgabe einer falschen Versicherung die Prüfung als nicht bestanden zu gelten hat“; gegen diese eidesstattliche Erklärung habe der Kläger verstoßen.

14

Der Widerspruchsausschuss zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012, zugestellt am 03.02.2012, den klägerischen Widerspruch zurück. Die Entscheidung, die Arbeit mit der Note 5,0 zu bewerten, beruhe auf § 12 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungsordnung und sei darin begründet, dass der Kläger versucht habe, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Die Einlassungen des Klägers mit Blick auf diese Bewertungsentscheidung seien unbeachtlich. Indem er mehrere Textstellen seiner Bachelor-arbeit aus fremden Quellen entnommen habe, ohne diese Stellen als Zitate kenntlich zu machen oder mit Quellenhinweisen zu versehen, habe der Kläger versucht, eine fremde Leistung als eigene auszugeben. Insbesondere habe er in Kenntnis dieses Umstands seine Arbeit mit einer Erklärung abgeschlossen, die besage, dass sämtliche fremden Inhalte der Arbeit als solche gekennzeichnet seien. Damit habe er den Tatbestand der versuchten Täuschung erfüllt. Auf eine Täuschungsabsicht komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis der Betreuerin hinsichtlich der unzureichenden Zitierweise in einer Version der Arbeit, die ihr kurz vor deren Abgabe vorgelegt worden sei; andernfalls könne sich jeder Prüfungskandidat durch vorherige Information der Prüfer über ungekennzeichnete Zitate „exkulpieren“, was nach der Logik des Klägers eine Sanktionierung der Verstöße gegen wissenschaftliche Zitiergebote ausschließen müsste. Welche Zitierweise in anderen Fakultäten gepflegt werde, sei ebenfalls unerheblich, da der Kläger über die von seiner Betreuerin zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien genauste Kenntnis der zulässigen Zitierweise für seine Bachelorarbeit gehabt habe.

15

Der Kläger hat am 02.03.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ihm sei von seiner Betreuerin mitgeteilt worden, dass die Arbeit ohne den Plagiatsvorwurf mit 2,7 bis 3,3 bewertet worden wäre, ferner dass sie, Frau N., mit der nicht ausreichenden Quellenarbeit hätte leben können.

16

Der Umstand, dass er, der Kläger, die Arbeit nach seinem Gespräch mit Frau N. bezüglich der Quellen überarbeitet habe, so gut es in den verbliebenen Stunden irgendwie möglich gewesen sei, zeige deutlich, das ihm jede Absicht gefehlt habe, eine Arbeit mit nicht ausgewiesenen Quellen vorzulegen; ihm habe somit jede Täuschungsabsicht gefehlt. Er habe die gesamte Literatur letztlich angegeben, es fehlten auf Seite 8 seiner Arbeit lediglich zwei Fußnoten. Davon abgesehen seien die Fremdquellen in der Bachelorarbeit auch, wenn auch an anderer Stelle, angegeben worden. Ihm könne allein der Vorwurf gemacht werden, es zu einigen Ungenauigkeiten habe kommen zu lassen: eine Fußnote sei von der Erstgutachterin missverstanden worden, die Fußnote betreffe den gesamten Punkt 2.2.3.

17

Soweit im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten werde, dass es auf die Täuschungsabsicht (in Gestalt des sog. bedingten Vorsatzes) nicht ankäme, sei dies nicht zutreffend. Er habe nach der Kritik von Frau N. in wenigen Stunden versucht, die ihm aufgezeigten Mängel bei der Quellenarbeit noch zu korrigieren. Er sei davon ausgegangen, durch die durchgeführten Korrekturen keine Quellenangaben unterschlagen zu haben. Keinesfalls habe er sich „mit fremden Federn schmücken wollen“. Er habe innerhalb der ihm verbliebenen wenigen Stunden insgesamt 55 Zitate ausgewiesen, sich also in kurzer Zeit intensiv darum bemüht, alle Ausführungen anderer Autoren in seiner Bachelorarbeit so auch deutlich zu machen. Er sei bei Abgabe der Bachelorarbeit nicht davon ausgegangen, dass er nicht alle von anderen Autoren übernommenen Gedanken bzw. Ausführungen ausgewiesen hätte.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Bescheid des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät beim Beklagten vom 25.08.2011 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Beklagten von 01.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er macht geltend, es sei Sache des Klägers gewesen, sich rechtzeitig mit den Stilregeln auseinanderzusetzen. Mit seiner – sogar eidesstattlichen – Erklärung, „alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, … als solche kenntlich gemacht“ zu haben, habe er expressis verbis die eigene Urheberschaft hinsichtlich aller nicht so gekennzeichneten Stellen beansprucht. Ausweislich des Gutachtens der Arbeit befänden sich mindestens an 11 Stellen der Arbeit solche wörtlich wiedergegebenen Passagen aus Werken Dritter, die nicht als Zitat gekennzeichnet seien. Unerheblich sei sein Vorbringen, er habe ohne Täuschungsabsicht gehandelt. Der Kläger habe offensichtlich sich nicht dafür interessiert, dass er mehrfach auf die „lehrstuhlinternen Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeiten“ hingewiesen worden sei; wenn er infolge seiner eigenen Nachlässigkeit nicht in der Lage sei, eine den üblichen Zitatanforderungen entsprechende Arbeit vorzulegen, könne er sich nicht unter Hinweis auf die eigene Nachlässigkeit gegenüber dem Täuschungsvorwurf entlasten.

23

In der Folgezeit hat der Beklagte eine von Prof. Dr. H. erstellte Synopse vorgelegt, in der zu Inhalten der Bachelorarbeit des Klägers die Bezüge zu den Originalquellen hergestellt werden. Frau Prof. H. lege Wert auf die Feststellung, dass es sich um eine beispielhafte Darstellung handele und in der Bachelorarbeit des Kläger weitere Stellen aufgefunden werden könnten, in denen sich der Kläger auf Erkenntnisse beziehe, die in der einschlägigen Literatur beschrieben worden seien, zu denen sich aber in der Bachelorarbeit des Klägers keine Quellenangaben fänden. Dies könne letztlich aber dahingestellt bleiben, weil bereits die in der Synopse beschriebenen Täuschungen ohne Weiteres ausreichten, um die im vorliegenden Fall getroffene Sanktionsentscheidung zu tragen.

24

Auf Bedenken des Gerichts an dieser Einschätzung und der Anheimgabe, weitergehende „Übereinstimmungen“ darzulegen, macht der Beklagte geltend, er teile die Auffassung des Gerichtes nicht, dass der seitens der Prüfer festgestellte Sachverhalt die erteilte Bewertung mit der Note 5,0 nicht trage, dies gelte auch, wenn der gegenüber dem Kläger erhobene Täuschungsvorwurf ausschließlich auf die bereits bezeichneten Passagen der Arbeit beschränkt bleibe.

25

§ 12 Abs. 4 Satz 1 PO beschreibe einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Bei der Betrachtung des Tatbestandes gehe es zunächst darum, den Begriff der „Täuschung“ zu konkretisieren. Im vorliegenden Fall habe der Kläger eine Täuschungshandlung sowohl durch positives Tun begangen, nämlich indem er eine unzutreffende Erklärung abgegeben habe. Durch die fehlenden Hinweise auf die Übernahme fremden Gedankenguts habe der Kläger zugleich pflichtwidrig Hinweise auf die wahre Herkunft seiner Ausführungen nicht angegeben und den Tatbestand der Täuschung auch durch Unterlassen erfüllt. Bei diesem Täuschungsvorwurf komme es nicht auf das Plagiat im urheberrechtlichen Sinne an, der Tatbestand werde auch durch die sinngemäße Übernahme der fremden Inhalte erfüllt. Damit stehe fest, dass der Kläger mit jeder einzelnen der in der vorgelegten Synopse genannten Stelle den Tatbestand der Täuschung verwirklicht habe, die Synopse weise insgesamt sieben voneinander unabhängige Stellen aus, in denen fremde Inhalte ohne hinreichende Herkunftsangabe enthalten seien, was teilweise in einer annähernd wörtlichen, teilweise in einer dem ursprünglichen Wortlaut ähnlichen sinngemäßen Wiedergabe erfolge. Der Prüfungsordnung ließen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass auf der tatbestandlichen Ebene qualitative oder quantitative Kriterien im Hinblick auf die Täuschungshandlung eine Rolle spielen sollten. Allenfalls ließe sich die Frage stellen, ob es eine Art tatbestandsbeschränkende „Bagatellgrenze“ geben könne; die Antwort auf die Frage, welche Bedeutung die Täuschung für die Arbeit habe, sei richtigerweise im nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer zu belassen.

26

Auch der subjektive Tatbestand sei im vorliegenden Fall erfüllt, die „Entstehungsgeschichte“ der Arbeit in der vorliegenden Fassung entlaste den Kläger nicht. Das einzelne Fehlzitat möge noch als lässlicher Irrtum durchgehen. Bei insgesamt sieben nachgewiesenen Stellen mit nichttrivialen Inhalten in einer sehr kurzen Arbeit sei für die Annahme eines Irrtums oder eines geringfügig redaktionellen Versäumnisses kein Raum mehr, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit der gebotenen Sorgfalt die ursprünglich fehlenden Quellenhinweise nachgearbeitet habe und dabei davon ausgegangen sei, dass ein paar nicht korrekt genannte Quellen schon nicht auffallen würden. Da auch bedingter Vorsatz für den subjektiven Tatbestand ausreiche, reiche es aus, dass dem Kläger die Regelung richtigen Zitierens bekannt gewesen seien und er die Arbeit in dem Bewusstsein abgegeben habe, dass infolge unrichtiger Zitate eine falsche Zuordnung der darin verkörperten Gedankenguts zu seinen Gunsten bei der Bewertung der Arbeit eintreten könnte.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist begründet. Die Prüfungsentscheidung des Prüfungsamtes Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät vom 25.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten vom 01.02.2012 (beides sind rechtlich unselbständige Gremien der Hochschule) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Beklagte ist zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Denn die vom Kläger erstellte Bachelorarbeit (als maßgebliches Element der Nichtbestehensentscheidung) ist zu Unrecht mit der Note 'nicht ausreichend (5,0)' wegen eines Plagiatsvorwurfs bewertet worden.

29

Als rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Beklagten kommt allein die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 der 'Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften der Universität Rostock' vom 02.06.2009, Mittl.bl. KM M-V S. 1204 (im Folgenden: PO) in Betracht. Diese satzungsrechtliche Vorschrift findet ihre formellgesetzliche Grundlage in § 38 Abs. 2 Nr. 12 LHG M-V, wonach die Hochschulen in ihrer satzungsrechtlichen Prüfungsordnung (u. a.) die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung regeln. Der Kläger müsste danach versucht haben, das Ergebnis seiner Bachelorarbeit „durch Täuschung zu beeinflussen“. Ob eine solche versuchte Täuschung vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat; sie unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers (so VG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – Rn. 47, und VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2009 – Au 3 K 09.10 - Rn. 41, jeweils juris; offen gelassen: VGH München, Beschluss vom 19.08.2004 – 7 CE 04.2058 - Rn. 23, NVwZ-RR 2005, 254; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -, juris).

30

Die Feststellung, dass der Kläger eine Täuschung versucht hat, vermag die Kammer nicht zu treffen.

31

1. Der Beklagte wie auch die befassten Gutachterinnen messen der vom Kläger abgegebenen „eidesstattlichen Versicherung“ eine unzutreffende Bedeutung zu.

32

Soweit der Beklagte vom Kläger bei der Abgabe seiner Bachelorarbeit eine Erklärung in Form einer „eidesstattliche Versicherung“ – grundsätzlich strafbewehrt in § 156 StGB – eingefordert hat, bestehen hieran durchgreifende Bedenken; eine ihn hierzu ermächtigende Grundlage wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weder benannt noch ist eine solche ersichtlich. Die einschlägige Prüfungsordnung sieht nur eine einfache Erklärung vor und bleibt gegenüber der abverlangten „eidesstattlichen Versicherung“ auch inhaltlich zurück. Nach der Prüfungsordnung hat der Kandidat allein schriftlich zu versichern, „dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat“, § 28 Abs. 1 Satz 2 PO. Um Verstöße gegen die Angaben von „Quellen und Hilfsmittel“ geht es vorliegend.

33

Mit der vom Kläger abgegebenen „eidesstattlichen Versicherung“, „alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind“, kenntlich gemacht zu haben, ist keine 'Garantieerklärung' verbunden, die nach sich zöge, dass bei jedem objektiven Verstoß dagegen bereits eine versuchte Täuschung feststeht.

34

Fehler beim Zitieren in einer Arbeit stellen grundsätzlich „handwerkliche Mängel“ dar; sie sind typischerweise Ausfluss von Sorgfaltsdefiziten. Soll mit der Arbeit – wie hier in der Bachelorarbeit nach § 27 Abs. 1 PO – die Fähigkeit einer selbständigen Problembearbeitung „nach wissenschaftlichen Methoden“ nachgewiesen werden, mag einer „sauberen“, „vollständigen“ und „richtigen“ Zitierung in der Arbeit bei der Leistungsbewertung auch erhebliches Gewicht nach dem Beurteilungsermessen der Prüfer beigemessen werden.

35

Darüber hinaus kann Zitierfehlern allerdings auch Bedeutung bei der Frage eines Täuschungsversuchs zukommen. Eine Täuschung setzt die willentliche Erregung eines Irrtums bei den die Arbeit Bewertenden voraus. Die willentliche Irrtumserregung enthält eine „innere“, eine subjektive Komponente, auf die im Bestreitensfalle nur mittelbar anhand von Indizien rückzuschließen ist. Solche Indizien können sich aus der Art und dem Umfang von Zitierfehlern, aus sonstigen Inhalten der abgegebenen Arbeit, aus dem Verhalten des Arbeitsverfassers vor und nach Abgabe der Arbeit und aus sonstigen Umständen ergeben; maßgebend ist letztlich eine Gesamtwürdigung. Ein Täuschungsversuch kommt u. a. dann in Betracht, wenn durch Zitierfehler (im Sinne hier von weggelassenen Zitatangaben) eine fremde Leistung als eigene erscheint, wenn ein Kandidat – objektiv betrachtet – sich gleichsam „mit fremden Federn schmückt“, ein unzutreffendes Bild der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit hervorgerufen wird.

36

Nicht ohne jegliche Relevanz erscheint der Kammer auch, welche wissenschaftliche Leistung mit der Arbeit nachzuweisen ist. Etwa durch eine Dissertation soll die Befähigung des Kandidaten zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden, die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen u. a. einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen (so § 9 Abs. 1 PromO der befassten Fakultät). Die Aufgabenstellung in einer Bachelorarbeit lässt hingegen regelmäßig keine „neuen Erkenntnisse“ erwarten und ist daher in geringerem Maße geeignet, „sich mit fremden Federn“ zu schmücken. Bei einer Bachelorarbeit, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, dürften Zitiermängel im Vergleich zur Dissertation eher als bloße „handwerkliche Defizite“ zu bewerten sein.

37

2. Bei der Auswertung der von der Erstprüferin der Bachelorarbeit erstellten Synopse, welche insgesamt acht Passagen der insgesamt ca. 25 Textseiten umfassenden klägerischen Arbeit näher betrachtet, auf (allein) die der Beklagte den Täuschungsvorwurf stützt, kommt die Kammer nicht zu einer Einschätzung von Übereinstimmungen und Zitatmängeln, welche eine Bewertung als Täuschungsversuch trägt.

38

a) Die Defizite auf Seite 3 der klägerischen Arbeit bestehen nach Darstellung der Prüferin darin, dass eine (zutreffende) Fußnote in der klägerischen Arbeit zwei Sätze zu spät gesetzt ist. Einer dieser beiden Sätze stelle eine eigene Ausführung des Klägers dar („Im Folgenden wird ein langfristiger Bankkredit für den Vergleich herangezogen“), die anschließende Aussage zur Eignung („Er eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen“) finde sich in dem in der Fußnote zitierten Werk auf einer anderen (als der zitierten) Seite. Diese Defizite sind für die Kammer zwar Ausdruck mangelbehafteter Zitierweise, haben aber nichts gemein mit dem Bild eines „Sich mit fremden Federn Schmückens“ und legen keine Täuschungsabsicht nahe.

39

b) Auch die Rügen hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 5 der klägerischen Arbeit betreffen eine unzutreffende Setzung einer Fundstelle (hier: zwei Sätze zu früh); nach einem Satz eigener Ausführung hätte für den Folgesatz („Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich Leasing in (1) Finanzierungsleasing und (2) Operate-Leasing unterteilen.“) eine weitere Fundstelle, nämlich die zitierte Quelle mit der sich anschließenden Seitenzahl, gesetzt werden müssen. Diese Bearbeitung wertet selbst die Gutachterin als „Grenzfall zwischen schlechter Zitierweise und Plagiat“; das Gericht sieht hierin kein Indiz für eine Täuschungsabsicht.

40

c) Auch als „wenig überzeugende“ Zitatarbeit ist das anzusehen, was die Gutachterin hinsichtlich Seite 6 f. der klägerischen Bearbeitung beanstandet. Hier hat der Kläger als Fundstelle abschließend unter seinen Ausführungen unter „(2) Teilamortisationsverträge“ auf Seite 7 eine Fußnote (unter Angabe mehrere Seiten [„S. 75-77“]) gesetzt, die nach seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren die gesamten Ausführungen unter Punkt 2.2.3 als Zitat abdecken soll. Weiterhin ist die Angabe der Fundstelle ‚Gabele/Kroll’ nach Auffassung der Gutachterin um einen Satz zu früh erfolgt. All diese Unzulänglichkeiten dokumentieren nach Auffassung der Kammer allein „handwerkliche“ Fehler, begründen jedoch keinen Plagiatsvorwurf.

41

d) Die von der Gutachterin beanstandeten Passagen im ersten Absatz auf Seite 8 und Satz 2 im zweiten Absatz der klägerischen Bachelorarbeit enthalten keine Fundstellenangaben und können daher als Plagiat in Betracht kommen. Allerdings finden sich die fehlenden Zitate (nach der Gutachterin: Gabele/Kroll, 1995, S. 21, bzw. Gabele/Kroll, 1995, S. 22) einen Satz später in der Angabe 'Vgl. Gabele/Kroll (1995), S. 22-23'. Diese Angabe mag ungenau und nicht hinreichend differenziert sein; ein Hinweis darauf, der Kläger wolle die Leistung dieser Autoren als eigene ausgeben, ist hierin indessen nicht zu sehen.

42

e) Hinsichtlich den Ausführungen auf Seite 10 der Arbeit des Klägers vermerkt die Gutachterin, streng genommen beziehe sich die (im Übrigen nach dem Satzendezeichen zu platzierende) Fußnote 1 nur auf die beiden ersten Sätze; die nachfolgenden Aussagen, die derselben Quelle, aber einer anderer Seite entnommen sind, hätten mit einer eigenen Fußnote versehen werden müssen. Ihre Einschätzung „sehr schlechte Zitierweise (nur durch den Inhalt wird deutlich, dass es sich nicht um eigenen Gedankengänge handelt)“ geht – aus Sicht der Kammer zutreffend – selbst nicht von einem Täuschungsvorwurf aus.

43

f) Die von der Gutachterin auf Seite 12 der klägerischen Arbeit anscheinend vermisste Fußnote (Gabele/Kroll, 1995, S. 140) findet sich an späterer Stelle auf derselben Seite zitiert (mit den Seitenzahlen 140-141).

44

g) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist weiterhin von Relevanz, dass die fehlenden/unzutreffend gesetzten Fundstellenangaben keine solche aus Arbeiten sind, die im Literaturverzeichnis gar nicht angegeben wären. Der Verdacht einer „Verschleierung“ von Fundstellen und damit ein „Sichzueigenmachen“ einer fremden Leistung ist im Regelfall weniger tragfähig, wenn die fragliche Fundstelle benannt – hier sogar in unmittelbarer Nähe zum Zitat bezeichnet - wird.

45

Zusammenfassend kommt die Kammer unter Bewertung der vom Beklagten als Täuschungsnachweis angesehenen Passagen der klägerischen Arbeit zu der Einschätzung durchaus festzustellender Unzulänglichkeiten. Nach deren „Art und Dimension“ ist indes keine „willentliche“ Irrtumserregungsabsicht, kein Täuschungsversuch festzustellen.

46

Da für die Beantwortung der Frage, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, sämtliche bekannten Umstände heranzuziehen sind, kommt vorliegend auch dem Zeitdruck, unter dem die Erstellung des „Zitierwerkes“ erfolgt ist, Relevanz zu. Zwar ist für die Zeiteinteilung bei der Arbeitserstellung und die hieraus sich ergebenden Mängel allein der Kläger verantwortlich. Auch die Tatsache, dass er wegen des (von ihm so gewählten) Doppelstudiums anscheinend zeitlich überlappend Leistungen zu erbringen hatte, entlastet ihn nicht. Indessen kann eine (nachgewiesene) Zeitnot für Sorgfaltsfehler als „Hintergrund“ der Zitiermängel bei der Arbeit und gegen die Annahme eines Täuschungsversuchs sprechen. Bei der vorliegend zu fertigenden Bachelorarbeit bestand gegenüber vielen anderen der Kammer bekannten Prüfungen die Besonderheit, dass die Bearbeitung im Entwurf zeitnah vor ihrer Abgabe der Betreuerin der Arbeit, die gleichzeitig Zweitgutachterin war, vorgelegt werden durfte – und auch wurde. Dabei wurden von ihr hinsichtlich der Literaturarbeit Mängel angesprochen – anscheinend enthielt dieser Entwurf keine einzige Zitatstelle. Da diese Besprechung am Tage vor der Abgabe ab 13.00 Uhr erfolgt ist und die Abgabe der Bachelorarbeit im Prüfungsamt während der dortigen Dienststunden zu erfolgen hatte, standen dem Kläger für das Einarbeiten der Zitatangaben gerade einmal rund 24 Stunden zur Verfügung. Dieser Sachverhalt beruht – und auch dies ist relevant – nicht allein auf den Angaben des Klägers; durch die Befassung der Betreuerin mit dem Entwurf der Arbeit einen Tag vor Abgabe steht die Richtigkeit der klägerischen Angaben insoweit fest. Auch diese Umstände sprechen im Rahmen einer „Indizienkette“ eher für die Annahme von Bearbeitungsdefiziten als für einen Täuschungsversuch; der Vortrag des Klägers, er habe die Arbeit nach dem Gespräch mit der Betreuerin bezüglich der Quellen überarbeitet, so gut es in den verbliebenen Stunden irgendwie möglich gewesen sei, ist nachzuvollziehen.

47

Angesichts der aufgeführten Umstände vermag die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger eine Täuschung, eine vorsätzliche Irreführung der Gutachterinnen, versucht hat. Es ist davon auszugehen, dass ihm allein „handwerkliche Fehler“ bei der Einarbeitung der Zitatsnachweise unterlaufen sind. Jedenfalls ist der (vom Beklagten zu führende) Nachweis, dass mit einer versuchten Täuschung der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 PO verwirklicht wurde, nicht erbracht.

48

Demgemäß ist die mit Bescheid vom 25.08.2001 getroffene Feststellung unzutreffend, der Kläger habe seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Wirtschaftswissenschaften endgültig verloren, da er die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden habe. Der Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 sind aufzuheben. Mit der gerichtlichen Vorgabe, dass die Zitatmängel allein handwerkliche Mängel darstellen, ist die Bachelorarbeit von den beiden bisher befasst gewesenen Gutachterinnen – nunmehr inhaltlich – zu bewerten. Angesichts der im Gutachten der Erstgutachterin vom 23.08.2011 getroffenen Feststellungen (mit denen die Zweitgutachterin ihre Übereinstimmung erklärt hat) hinsichtlich 'inhaltlicher Themenbearbeitung/Problemlösung', 'Literaturarbeit' und ‚Schreibstil/Ausdrucksvermögen’, die sämtlich als „mittelmäßig“ eingeschätzt wurden, sowie der Einschätzung der 'Gliederung' mit „gut“ dürfte eine Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ im Gesamtergebnis kaum in Betracht kommen. Denn den Beanstandungen unter dem Punkt 'formale Gestaltung/Layout' (dem fehlerhaften Einzug der Fußnoten, dem teilweise Fehlen der Einstellung „Blocksatz“ und der notwendigen Absatzabstände) kann bei der Gesamtbeurteilung der Arbeit kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

49

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

50

BESCHLUSS

51

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Vorschläge gemäß I. Nr. 18 wie auch I. Nr. 36 des sog. Streitwertkataloges auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.