Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2014 - RO 2 E 14.1750
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule in P.
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Insgesamt hätten 7 Bewerberinnen bzw. Bewerber die Abschlussprüfung bestanden. 5 Schülerinnen und Schüler hätten die Abschlussprüfung ohne Erfolg abgelegt. Die Leitung der H.-Schule habe zum
Mit Schreiben vom
Nach dem Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Nach dem Schreiben der Ministerialbeauftragten vom
Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst dem H.-Schulverein e.V. mit, dem Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule für die H.-Realschule P. zum 1.8.20014 könne nicht entsprochen werden. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG müsse eine Schule, damit ihr die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden könne, die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Hierzu würde die räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule geprüft. Außerdem werde gefordert, dass die Abschlussprüfungen in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens 2/3 der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schuldaten, dem 1.10. des jeweiligen Schuljahres, die letzte Jahrgangsstufe der Schule besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sei. Dabei seien nur Abschlussprüfungen zu werten, an denen mindestens 11 Schülerinnen und Schüler teilgenommen hätten. Sollte die Zahl von 11 Prüfungsteilnehmern nicht erreicht werden, müssten zumindest 8 Schülerinnen und Schüler, welche zum Stichtag die Schule besuchten, die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben. Im Jahr 2012 hätten von 14 Schülerinnen und Schülern, die am 1.10.2011 die Abschlussklasse besuchten, nur 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt und damit 50%. Im Jahr 2013 legten von 13 Schülerinnen und Schülern 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab (54%). Im Jahr 2014 legten von 8 Schülerinnen und Schülern 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab, dies entspreche einem Anteil von 87,5%. Ein Schüler werde die Prüfung im Fach Mathematik noch ablegen. Ein weiterer Schüler, der die Abschlussprüfung 2014 mit Erfolg abgelegt habe, sei am 17.2.2014 an der H.-Realschule aufgenommen worden und könne im Verfahren der Verleihung der staatlichen Anerkennung nicht angerechnet werden. In den Jahren 2011 und 2012 hätten weniger als 2/3 der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt. Nur im Jahr 2013 sei die Quote erreicht worden, wobei sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler beim Übertritt von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe wesentlich vermindert habe.
Mit Schreiben vom 8.8.2014 teilte die H.-Schule P. mit, seit Jahren führten die Lehrkräfte die ihnen anvertrauten Schüler mit großem Erfolg zur staatlichen Abschlussprüfung. Lediglich im Prüfungsdurchgang 2012 sei auf diese Erfolgsbilanz ein Schatten gefallen. Der Grund hierfür sei an der Durchführung der Abschlussprüfung in Verantwortung der staatlichen Realschule B. und des damaligen Ministerialbeauftragten gelegen, die weder formal noch inhaltlich angemessen die Durchführung der Prüfung gewährleistet hätten. Die darauffolgenden Abschlussprüfungen seien ohne Mängel und Beanstandungen in ausgezeichneter Kooperation durchgeführt worden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2013 reiche die Zahl von 8 erfolgreichen Prüflingen aus, um den notwendigen Erfolg zu belegen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt belaufe sich die Erfolgsquote bei der mittleren Reifeprüfung 2013/2014 bei den Schülern der H.-Realschule auf 100%. Bezüglich der Erfolgsquote im Jahr 2013 läge eine Falschinformation vor. In diesem Jahr hätten alle Schüler der Abschlussklasse an der H.-Realschule den mittleren Schulabschluss bestanden. Alle mittleren Reifeprüfungen seien gleichwertig.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Am
Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die Sache sei eilbedürftig, weil mit jedem Tag, an dem die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht erfolgt sei, Schäden entstünden, die sich vergrößerten. Dies gelte vor allem für die Zuschüsse, die mit dem Tag der Anerkennung nach dem Schulfinanzierungsgesetz zu leisten seien. Im Haushaltsjahr 2014 seien dem Schulträger 62.367,-- Euro entgangen. Werde der Status ins Haushaltsjahr 2015 fortgeschrieben, verliere der Sachaufwandsträger 131.985,-- Euro an Personalkostenzuschuss und 34.600,-- Euro an Schulgeldersatz. Insgesamt gehe es um die Summe von 229.002,-- Euro für die Haushaltsjahre 2014 und 2015. Für den Antragsteller entstünden existentielle Schwierigkeiten. Es sei auch zu befürchten, dass Eltern und Schüler abwanderten, nachdem mit der vorliegenden Ablehnung gleichsam ein Negativprädikat verliehen sei. Nach dem aus Sicht des Antragstellers skandalösen Verlauf der Abschlussprüfung 2012 sei im Wechsel von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe ein Verlust von 60% der Schüler erfolgt. Von 2013 auf 2014 seien es 40% der Schüler gewesen, die die H.-Realschule beim Übergang von der 9. zur 10. Jahrgangsstufe verlassen hätten. Der Antragsteller habe als Sachaufwandsträger in den vergangenen Jahren annährend 900.000,-- Euro u. a. in die Einrichtung eines naturwissenschaftlichen Fachraums und den Ausbau bzw. Erwerb weiterer Differenzierungs- und Fachräume investiert. Hinsichtlich der Vorwegnahme der Hauptsache werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (B.v. 9.9.2014 - AN 2 E 14.00997) verwiesen. Das Verwaltungsgericht München habe mit
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - der H.-Realschule P. die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Der Antragsteller begehre die vollständige Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Diese Sachentscheidung sei endgültiger Natur, denn das bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sehe eine nur vorläufig wirkende Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht vor. Eine nur vorläufig wirkende Verleihung sei nicht denkbar, da die Verleihung der staatlichen Anerkennung ein Statusakt sei, mit welchem die Ersatzschule zu einem Beliehenen werde und ihr hoheitliche Befugnisse übertragen würden. Die staatlich anerkannte Ersatzschule sei berechtigt, gegenüber Schülerinnen und Schülern im Einzelfall wirksam Regelungen des Bildungswegs in Form von Verwaltungsakten zu erlassen, staatliche Abschlussprüfungen abzunehmen und Rechte in Gestalt staatlicher Schulabschlüsse zu verleihen (Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Diese Rechtshandlungen könnten nicht rückgängig gemacht werden, was einer nur vorläufig geltenden Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule entgegenstehe. Diese sei, wie auch der Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 BayEUG zeige, immer auf Dauer angelegt. Es lägen auch die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, die es vertretbar erscheinen ließen, eine Ausnahme zu machen, nicht vor. Die Ablehnung der Entscheidung sei für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden und es sei nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache auszugehen. Die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, sei im vorliegenden Fall zumutbar. Dem Antragsteller seien die Voraussetzungen der Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule seit jeher bekannt. Es sei zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, dass die Schule die staatliche Anerkennung zum Schuljahr 2014/2015 erhalten werde. Der Antragsteller habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm ab diesem Schuljahr die staatlichen Fördermittel für anerkannte Ersatzschulen zugewiesen würden. Die vom Antragsteller behauptete existenzielle Gefährdung der H.-Realschule in P. sei nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung zurückzuführen, sondern beruhe allein auf unternehmerischen Entscheidungen des Antragstellers. Der Schulumzug habe u. a. infolge noch zu lösender Brandschutzproblematik statt zum September 2013 erst Mitte März 2014 genehmigt werden können. Der Antragsteller habe trotz regelmäßiger schulaufsichtlicher Intervention wiederholt durch falsche und irreführende Aussagen auf der Schulhomepage und in Werbematerialien einen falschen Eindruck bei Erziehungsberechtigten über die an der Realschule zu erreichenden Qualifikationen und den Status der Schule erweckt. Zudem habe die H.-Realschule im großen Umfang Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die für den Besuch der Realschule offensichtlich nicht geeignet gewesen seien und auch nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht auf die Realschulabschlussprüfung hätten vorbereitet werden können. Von ehemals annähernd 30 Schülerinnen und Schülern der Klasse seien von der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz im Februar 2012 zum Termin der Abschlussprüfung 2012 noch 11 von 13 Schülerinnen und Schülern der 10. Jahrgangsstufe gemeldet worden. Die Bestehensquote bei der Auswahl und Anmeldung der Schülerinnen und Schüler spiele offenbar eine entscheidende Rolle. Zum Stichtag 1.10.2011 hätten nur noch 14 Schülerinnen und Schüler die 10. Jahrgangsstufe besucht. Die Erziehungsberechtigten der von der Schule nicht für die Abschlussprüfung gemeldeten Schüler hätten sich daraufhin mit einer Beschwerde an den Ministerialbeauftragten gewandt. Schließlich hätten 12 Schülerinnen und Schüler der H.-Realschule an der Abschlussprüfung 2012 teilgenommen. Von diesen 12 Teilnehmern hätten lediglich 7 die Abschlussprüfung bestanden. Die Umstände der Abschlussprüfung 2012 seien schulaufsichtlich geprüft worden. Zu hohe Prüfungsanforderungen, Fehler und sonstige Versäumnisse seien nicht festgestellt worden. Die Vorwürfe des Antragstellers, die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres 2011/2012 sei fehlerhaft durchgeführt worden, sei unerheblich, da mindestens 2 aufeinanderfolgende Prüfungsdurchgänge mit der Erfolgsquote von 2/3 abgeschlossen werden müssten. Der Nachweis im Sinne des Art. 100 Abs. 1 BayEUG könne nicht dadurch geführt werden, dass Schülerinnen und Schüler einen anderen schulischen Abschluss als den Realschulabschluss erreichten. Unbeachtlich sei, wenn Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung für den Realschulabschluss nicht bestanden hätten, zum Teil einen Mittleren Schulabschluss erworben hätten, da es sich um zwei unterschiedliche Ausbildungsgänge und verschiedene Abschlüsse handle (Art. 7 a und 8 BayEUG). Auch aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG lasse sich nichts anderes ableiten, denn mit dieser Vorschrift werde zwar erklärt, dass der Mittlere Schulabschluss auch durch den Realschulabschluss nachgewiesen werden könne. Dies bedeute aber nicht, dass diese Abschlüsse gleichartig seien. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bringe nur zum Ausdruck, dass der, der den Realschulabschluss erreicht habe, mindestens auch den Mittleren Schulabschluss nachgewiesen habe. Umgekehrt gelte dies aber nicht. Das Nichterreichen der maßgeblichen Erfolgsquote bei Durchführung der Abschlussprüfung für andere Bewerber vor einem Prüfungsausschuss, an dem auch Lehrkräfte der H.-Realschule beteiligt seien (§ 84 Abs. 4 RSO), belege nur, dass die H.-Realschule noch nicht gleichwertig i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sei, weil es ihr nicht gelinge, genügend viele Schülerinnen und Schüler auf den Bildungsstand zu bringen, der den Erwerb des Realschulabschlusses ermögliche. Die 2/3- Quote berücksichtige Abgänge von Schülerinnen und Schülern während des Abschlussjahrgangs, die nicht im Verantwortungsbereich der Schule lägen. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler der H.-Realschule habe sich beim Übertritt von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe auch zum Schuljahr 2013/2014 wesentlich (um 9 Schülerinnen und Schüler) vermindert. Auch dieser Umstand lasse darauf schließen, dass die H.-Realschule derzeit nicht die Gewähr dafür biete, die Anforderungen, die an öffentliche Realschulen gestellt würden, zu erfüllen. Die beschriebene Anerkennungspraxis sei rechtmäßig und durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Am
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und übersandten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn dies zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller begehrt vorliegend eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da das Begehren auf eine Statusänderung hinsichtlich der Schule gerichtet ist.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei hat der Antragsteller die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Selbst wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen, ist es dem Gericht verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen, da es dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widerspricht, wenn der Antragsteller in vollem Umfang das erhält, was er nur im Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 14 zu § 123).
Im vorliegenden Fall steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache - und zu einer solchen würde es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der staatlichen Anerkennung der Schule kommen - dem begehrten Anspruch entgegen, weil die oben aufgeführten hohen Anforderungen an eine verfassungsrechtlich veranlasste Ausnahme nicht gegeben sind.
Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass mit jedem Tag, in dem die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht erfolgt sei, finanzielle Schäden für den Antragsteller entstünden und zwar in Form von entgangenen Zuschüssen nach dem Schulfinanzierungsgesetz. Dass dies dazu führen würde, dass der Betrieb der Schule in seiner Existenz gefährdet würde, ist zum einen nicht substantiiert vorgetragen. Zum anderen erschließt sich nicht, dass eine derartige Existenzgefährdung kausal durch entgangene Zuschüsse verursacht wäre, zumal der Antragsgegner auf wirtschaftliche Fehlplanungen in Form des Erwerbs eines für den Schulbetrieb überdimensionierten Schulgebäudes mit unverhältnismäßig hohen Folgekosten in Form von Unterhalts- und Betriebskosten hinweist. Ein Anordnungsgrund kann auch nicht damit begründet werden, dass durch die Gewährung von mit der staatlichen Anerkennung verbundenen Zuschüssen die Liquidität des Antragstellers bzw. der von ihm betriebenen Schule gesichert werden müsste, zumal im Fall des Unterliegens in der Hauptsache der Antragsteller die unberechtigt erhaltenen Zuschüsse erstatten müsste.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die fehlende Anerkennung als staatliche Ersatzschule würde zu einem Schwund an Schülern führen, da die Schule im Ansehen der Eltern sinken würde, sind derartige Annahmen spekulativ. Veränderungen in der Schülerzahl durch die Abmeldung von Schülern können von vielen Faktoren, u. a. auch damit zusammen hängen, ob und inwieweit individuelle Erwartungen von Schülern und Erziehungsberechtigten durch den Schulbesuch erfüllt werden. Dahinstehen kann dabei, inwieweit die Schule selbst - berechtigt oder unberechtigt - Erwartungen bei den Schülern und Erziehungsberechtigten geweckt hat, die sich aus unterschiedlichen Gründen nicht erfüllt haben mögen.
Die Notwendigkeit des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache stellt in der Regel überdies keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil dar, sondern ist Folge des grundsätzlich nachrangig ausgestalteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystems.
Die staatliche Anerkennung führt zu einer Statusänderung der Schule und kann daher nur mit Wirkung ex nunc erfolgen (BayVGH, B.v. 26.6.2007 - 7 CE 07.1541 - juris). Sie kann daher auch nicht nur „vorläufig“ erteilt werden. Denn dies würde zum untragbaren Ergebnis führen, dass in der Zeit der vorläufigen Anerkennung - womöglich während der Dauer eines mehrjährigen Rechtsstreits in der Hauptsache durch mehrere Instanzen - Abschlussprüfungen einerseits durchgeführt werden könnten. Andererseits wären im Fall, dass der Antragsteller in der Hauptsache nicht obsiegt, d. h. die staatliche Anerkennung nicht zu erteilen wäre, die in dem Übergangszeitraum erteilten Schulabschlüsse wieder abzuerkennen und die entsprechenden Zeugnisse zurückzufordern, soweit dies im Hinblick auf etwaigen Vertrauensschutz der betroffenen Schüler möglich wäre. Dies würde eine unzumutbare Unsicherheit für die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen 10. Jahrgangsstufe der H.- Realschule P. hinsichtlich der von ihnen zu absolvierenden Abschlussprüfungen bedeuten. Da die Schüler die Abschlussprüfung an einer im Ergebnis nicht staatlich anerkannten Schule absolviert hätten, müssten sie, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Prüfungsergebnisse zu erlangen, als externe Bewerber (§ 79 ff. RSO) die Prüfung an einer staatlichen Schule nachholen, um einen dauerhaft gültigen Abschluss der Realschule zu erlangen.
Wenn eine staatliche Anerkennung vorläufig erteilt würde, stellt sich die Frage, ob diese Vorläufigkeit nicht auch auf die abzunehmenden Prüfungen durchschlagen müsste, d. h. die Prüfungen nur vorläufig abgenommen, vorläufig korrigiert und vorläufige Zeugnisse ausgestellt werden könnten. Auch dies erschiene im Hinblick auf die fehlende Rechtssicherheit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler gänzlich unzumutbar. Denn auch dann unterlägen sie der Unsicherheit, die Prüfungen nachträglich als externe Bewerber im Sinne der §§ 79 ff. RSO an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nachholen zu müssen.
Das Verwaltungsgericht Hannover weist
verleihen. Diese Rechtshandlungen seien nicht wieder rückgängig zu machen, was einer nur vorläufig, also unter Vorbehalt der anders lautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, geltenden Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule naturgemäß entgegenstehe.
Auch das Verwaltungsgericht Ansbach (B. v. 9.9.2014 - AN 2 E 14.00997) hat die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache in einem vergleichbaren Fall verneint. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (
Soweit entsprechend einer offenbar bislang nicht veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht aber vorliegend mehr dafür, dass der Antragsteller in der Hauptsache unterliegen wird und der Antragsgegner die staatliche Anerkennung der Schule des Antragstellers zu Recht versagt hat.
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG und Art. 134 Abs. 2 BV gewährleisten als Grundrechte das Recht zur Errichtung privater Schulen. Diese Schulen bedürfen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Auf die Verleihung der Eigenschaft der staatlich anerkannten Ersatzschule besteht sonach ein Anspruch. Der Begriff „an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellte Anforderungen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist unter Berücksichtigung der Pflichten und Berechtigungen so zu verstehen, dass die Schule dauernd die Gewähr dafür bieten muss, dass die von ihr erteilten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen der Schüler bescheinigen, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei den entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt werden. Das staatliche Anerkennungsverfahren soll im Sinne einer vorweggenommenen Kontrolle sicherstellen, dass die Schule die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit des Leistungsstandards und für die Einhaltung der Normen, die den durch Zeugnisse verliehenen Berechtigungen zugrunde liegen, bietet. Die Verleihung der staatlichen Anerkennung darf nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Zeugnisse geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind (vgl. BayVGH
Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer genehmigten Ersatzschule nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kommt es somit entscheidend und in erster Linie darauf an, ob die Schule in ihren Leistungen in Bezug auf den Unterrichtserfolg auf Dauer die Anforderungen an öffentliche Schulen erfüllt.
Hierzu hat der Antragsgegner eine vom Bayer. Verwaltungsgerichtshofs nicht beanstandete (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - juris) Anerkennungspraxis entwickelt, wonach mindestens 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen.
Dass insoweit nicht auf die Zahlen der zur Prüfung angemeldeten Schüler abzustellen ist, sondern auf diejenigen, die an einem Stichtag - vorliegend dem 1.10. und damit zu Beginn des jeweiligen Schuljahres - an der Schule angemeldet sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden. Denn wäre nur auf die Prüflinge abzustellen, die für die Prüfung gemeldet sind, könnte die Schule das Kriterium, wonach 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen, einseitig zu ihren Gunsten beeinflussen, indem nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung gemeldet werden, bei denen sich die Schule sicher ist, dass ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung erfolgreich ist. Wären alle Schüler des Jahrgangs in der Abschlussprüfung maßgeblich, würde dies ggf. auch Schüler erfassen, die z. B. erst nach dem Halbjahr an die Schule gewechselt haben und bei denen daher fraglich ist, ob ihre Kenntnisse oder fehlenden Kenntnisse auf dem Unterricht an der betreffenden Schule beruhen.
Dass 2/3 der Schüler der 10. Jahrgangsstufe der Realschule in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Realschulabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben, konnte seitens der Schule nicht nachgewiesen werden,
Im Schuljjahr 2011/2012 haben lediglich 50% (7 von 14) und 2012/2013 lediglich 54% (7 von 13) der Schüler den Realschulabschluss (§ 74 RSO) erfolgreich absolviert. Allein das Erreichen der Erfolgsquote von 2/3 im Jahr 2013/2014 genügt nicht, wobei die Zahl von 8 Teilnehmern gemessen an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - juris) nicht zu beanstanden ist. Denn danach komme der Mindestteilnehmerzahl keine Bedeutung zu, wenn mindestens 8 Schüler und damit mehr als 2/3 einer „Prüfungskohorte“ von 11 Schülern die Abschlussprüfung bestanden haben.
Da im Schuljahr 2012/2013 die Erfolgsquote nicht erfüllt wurde, kommt es auf die Details im Prüfungsverfahren des Schuljahres 2011/2012 nicht an. Davon abgesehen ergäbe sich trotz der vorgetragenen Bedenken bezüglich des Prüfungsverfahrens nicht, dass vom Erfüllen der Erfolgsquote im Schuljahr 2011/2012 durch die Schule des Antragstellers auszugehen wäre. Zudem erweisen sich die Bedenken gegen das Prüfungsverfahren insofern als wenig überzeugend, da in den Prüfungsausschuss im Rahmen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber, die von staatlich genehmigten Ersatzschulen kommen, für jedes Prüfungsfach auch eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen ist. Diese soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken (§ 84 Abs. 4 RSO). Gemäß § 84 Abs. 3 RSO wirken Lehrkräfte der Ersatzschule auch bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mit. § 84 RSO beugt daher dagegen vor, dass Schülerinnen und Schüler der genehmigten Ersatzschule im Rahmen der Prüfungen benachteiligt werden.
Auf zwei aufeinanderfolgende Schuljahre abzustellen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wären zwei zeitlich auseinanderliegende Prüfungsjahre maßgeblich, könnte hieraus keine Tendenz und keine Stabilität des Unterrichtserfolgs abgeleitet werden. Es dürfte sich eher um „Ausreißer“ handeln. Die 2/3 Quote nur für zwei Prüfungsjahre und nicht mehr Jahre heranzuziehen, ist auch verhältnismäßig und belastet die Schule nicht unzumutbar.
Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Erfolgsquote von 2/3 pro Schuljahr sei deshalb erreicht worden, da genügend Schüler, die den Realschulabschluss nicht erlangt hätten, einen anderen mittleren Schulabschluss i. S .d. Art. 25 BayEUG erreicht hätten. Nach Art. 25 BayEUG wird der mittlere Schulabschluss durch das Abschlusszeugnis der Realschule nachgewiesen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, § 74 RSO). Der mittlere Schulabschluss wird zwar ferner durch das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule, das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 7a Abs. 5 Satz 1 BayEUG, das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayEUG, das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4 BayEUG, das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 BayEUG und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 5 BayEUG nachgewiesen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Jeder so nachgewiesene mittlere Schulabschluss ist gleichwertig.
Der mittlere Schulabschluss, der durch ein Abschlusszeugnis der Realschule auf der einen Seite und durch ein Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule nachgewiesen wird, ist damit aber nicht gleichartig. Dementsprechend sind im Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz für die Mittelschule in Art. 7a BayEUG bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele, wie auch davon differenziert gemäß Art. 8 BayEUG für die Realschule formuliert. Für jede Schulart bestehen in den Schulordnungen differenzierte eigene Regelungen. Wäre die Argumentation des Antragstellers zutreffend würde sich die Differenzierung in einzelne Schularten erübrigen.
Der Antragsteller beantragt indes selbst die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners dazu, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule P. zu verleihen. Er begehrt nicht, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule in Form der Mittelschule oder sonstigen Schule zu verleihen. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Ersatzschule in Form der Realschule genügt es daher nicht, wenn die Erfolgsquote von 2/3 des Bestehens der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren dadurch nachgewiesen werden soll, dass irgendein mittlerer Schulabschluss erfolgreich abgelegt wurde. Denn der Abschluss der Realschule wird allein durch das Erreichen des Realschulabschlusses und nicht eines sonstigen mittleren Bildungsabschlusses nachgewiesen (§ 74 RSO).
Es kann auch nicht darauf ankommen, ob ein Schüler, der als externer Bewerber nach § 79 RSO den Realschulabschluss nach Prüfung an einer staatlichen Realschule nicht zuerkannt bekam, diesen nach den Bewertungen der Lehrkräfte der H.-Realschule zuerkannt bekommen hätte. Dies spricht eher dafür, dass letztere einen anderen - weniger strengen - Prüfungsmaßstab anwenden, als die Lehrkräfte der staatlichen Schule.
Gemessen an den obigen Ausführungen kommt es vorliegend auf die vom Antragsgegner vorgetragenen und vom Antragsteller bestrittenen Vorwürfe gegenüber der H.- Realschule nicht maßgeblich an.
Sollten sie zutreffen, wäre der Antragsgegner zwar nachvollziehbar gehalten zu prüfen, ob schon die Genehmigung als Ersatzschule zu widerrufen ist. Die abschließende Klärung, weshalb 104 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2014/2015 unterrichtet werden, andererseits im Antrag auf Schulgeldersatz vom 16.10.2014 durch den Antragsteller zum Stichtag 1.10.2014 die Schülerzahl mit 150 angegeben wurde, muss aber gemessen an den obigen Ausführungen in diesem Verfahren nicht erfolgen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Feststellungen der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz anlässlich des Schulbesuchs am 3.11.2014, wonach für zwei Lehrkräfte für das Fach Kunst (S. K2. und K. K1.) keine Unterrichtsgenehmigung vorliege, ferner dass für die Fächer Biologie, Sport weiblich, für katholische Religionslehre sowie das Fach Wirtschaft und Recht keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt werden.
Auch auf die Problematik der vorgetragenen Fluktuation von Schülern und Lehrkräften kommt es in diesem Verfahren nicht mehr maßgeblich an und kann ggf. der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - juris). Insbesondere war nicht von den Differenzbeträgen auszugehen, die sich hinsichtlich staatlicher Zuschüsse bei Verleihung der Eigenschaft als staatlich anerkannte Ersatzschule ergeben würden. Zum einen sind diese Beträge nicht hinreichend berechenbar, zumal Versorgungszuschüsse erst im folgenden Kalenderjahr ausbezahlt werden und die Förderung sich nach den jeweiligen Schülerzahlen im Schuljahr richtet. Zudem betrifft die Anerkennung als staatliche Ersatzschule nicht nur wenige oder bestimmte Schuljahre sondern ist als Statusakt ein Dauerverwaltungsakt.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.