Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2019 - M 25 K 16.1642

bei uns veröffentlicht am28.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Waldbewirtschaftungsmaßnahmen im M-tal.

Anfang des Jahres 2014 fanden im städtischen Wald im M-tal Holzerntearbeiten statt. Der Kläger engagierte sich als Gegner dieser Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. Er stellte am … Februar 2016 Strafantrag gegen den … der Beklagten. Die Staatsanwaltschaft München stellte am … April 2016 das Verfahren mangels unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein. Einer Beschwerde hiergegen gab der Generalstaatsanwalt in München mit Bescheid vom … Mai 2016 keine Folge. Mit Schreiben vom … Januar 2016 wandte sich der Kläger unter anderem auch an den … der Beklagten. Darin kritisierte er die sozialschädlichen Verhaltensweisen der Beklagten und legte ihr eine Selbstanzeige nahe. Außerdem verlangte er die Unterzeichnung einer Unterlassungsverfügung hinsichtlich zukünftiger Waldarbeiten.

Am … März 2016 lehnte der … der Beklagten die Unterzeichnung der Unterlassungsverfügung und die Selbstanzeige unter Verweis auf die Ordnungsgemäßheit der Waldarbeiten, sofern sie überhaupt von der Beklagten durchgeführt worden waren, ab.

Am ... April 2016 erhob der Kläger daraufhin Klage zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit folgendem Antrag:

Die Landeshauptstadt München wird unter Aufhebung des entgegenstehenden Schreibens des Oberbürgermeisters vom … März 2016, Az.: …, verpflichtet, sozialschädliche Verhaltensweisen im Rahmen der Waldbewirtschaftung im M-tal in den Bereichen …, … und M-tal am Knie (Nähe …) zu unterlassen.

Mit Schriftsatz vom … Juni 2016 beantragte der Kläger im Wege der Klageerweiterung:

„Die Landeshauptstadt München wird unter Bezugnahme auf den klägerischen Unterlassungsanspruch vom … April 2016 verpflichtet, bei Waldbewirtschaftungsmaßnahmen in ihren Stadtwäldern im M-tal und Taubenberg geschützte Kalktuffquellen, gemäß EU-Richtlinie 92/43 EWG, jegliche Beeinträchtigung und Zerstörung zu unterlassen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Waldarbeiten seien sozialschädlich, verwirklichten Straftatbestände und gefährdeten bedrohte Tierarten und der Kläger habe hiergegen ein Widerstandsrecht.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom … Mai 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde angeführt, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO sei nicht eröffnet und dem Kläger fehle mangels einer drittschützenden Norm bereits die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Außerdem seien die Waldbewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Einen zugleich mit der Klage erhobenen Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom … Januar 2017 ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom … Dezember 2018 zurück (...).

Mit Beschluss vom ... Mai 2019 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2019 stellte der Kläger weitere Anträge, hinsichtlich derer in der mündlichen Verhandlung vom … Mai 2019 das Verfahren abgetrennt wurde (M … ...). Der Kläger wiederholte in der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge aus den Schriftsätzen vom ... April 2016 und … Juni 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig.

1.1. Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage auszulegen (§ 88 VwGO). Der Kläger begehrt durch seine Anträge vom ... April 2016 und vom … Juni 2016 die Verurteilung der Beklagten dahingehend, „sozialschädliche Verhaltensweisen im Rahmen der Waldbewirtschaftung“ in genauer bezeichneten Bereichen des M-tals zu unterlassen und „jegliche Beeinträchtigung und Zerstörung von geschützten Kalktuffquellen bei Waldbewirtschaftungsmaßnahmen in den Stadtwäldern im M-tal und Taubenberg“ zu unterlassen.

1.2. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist zu seinen Gunsten lediglich als Klage, nicht als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszulegen, obwohl der Kläger an verschiedenen Stellen, wie etwa im Schriftsatz vom … Juli 2016 und vom … Juli 2016, die Begriffe „Anordnungsanspruch“ und „Anordnungsgrund“ und damit die Terminologie des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO gebraucht. Der Kläger spricht im Übrigen durchweg von einer Klage und macht nicht deutlich, dass ihm eine Entscheidung zur Verhinderung der Vereitelung subjektiver Rechte in zeitlicher Hinsicht besonders dringlich erscheint und nennt keinerlei Hinweise auf unmittelbar anstehende einschlägige Waldbewirtschaftungsmaßnahmen.

1.3. Die Unterlassungsklage ist jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig.

Das Erfordernis einer Klagebefugnis bei einer Leistungs- oder Unterlassungsklageergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO, in dem ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck kommt (BVerwG, U.v. …2013 - 7C 2112 - juris - Rn. 18). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger durch das künftige Handeln der Beklagten in seinen subjektiven Rechten verletzt werden könnte.

Der Kläger beruft sich auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und wird - mangels spezialgesetzlicher Regelungen - entweder aus den Grundrechten als Abwehrrechten, einer Gesamtanalogie zu den §§ 12, 861 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, abgeleitet. Voraussetzung des Anspruchs ist aber eine unmittelbar bevorstehende oder andauernde Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch eine nicht zu duldende hoheitliche Maßnahme. Ein Verstoß allein gegen objektives Recht - wofür hier im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen - löst den allgemeinen öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht aus.

Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, in welchen subjektiven Rechtspositionen der Kläger durch die Waldbewirtschaftungsmaßnahmen verletzt sein soll. Weder im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) noch im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder im Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) sind Normen ersichtlich, die dem Kläger in der zur Entscheidung stehenden Konstellation subjektive Rechte verleihen würden. Auch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom … Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom …7.1992) enthält keine unmittelbar anwendbare, subjektive Rechte verleihende Bestimmung. Aus dem Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG kann sich von vornherein keine Klagebefugnis ergeben, da diese Vorschrift nur Rechtfertigungsfunktion mit Blick auf Handlungen, die zur Rettung der verfassungsmäßigen Ordnung unternommen werden, hat und nicht zum Zuge kommt, solange andere Abhilfe - etwa in Form der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs - möglich ist (vgl. Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: September 2016, Art. 20 IX Rn. 26, 23).

Auch die Öffnungsklausel des § 42 Abs. 2, 1. Halbs. VwGO, die ausnahmsweise eine Klagebefugnis ohne Betroffenheit in eigenen Rechten gewährt (dazu etwa BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7C 21/12 - juris Rn. 26), greift nicht ein, da keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, die dem Kläger ein Klagerecht einräumt. Insbesondere ermöglichen es die § 64 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 UmwRG - unabhängig von ihrer Anwendbarkeit im Einzelfall - nur anerkannten Verbänden, als Sachwalter umweltrechtlicher Belange zu klagen. Sie führen gerade nicht zu einer Anerkennung der Popularklage im umweltrechtlichen Bereich. Auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus - der im Übrigen nicht unmittelbar anwendbar ist - oder das Unionsrecht gebieten es lediglich, effektiven Rechtsschutz im Bereich des Umweltrechts zur Verfügung zu stellen. Das erfordert eine reale Klagemöglichkeit für Umweltverbände im Wege der Verbandsklage (EuGH, U.v. 8.3.2011, C-240/09 - juris - Rn. 52). Ein System der Popularklage, in dem jedermann jegliche umweltbezogene Handlungen anfechten kann, muss aber nicht eingeführt werden (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - juris - Rn. 34). Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom … Dezember 2018 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen.

2. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2019 - M 25 K 16.1642 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung


(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Referenzen

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.