Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 25 K 14.3911

published on 23/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 25 K 14.3911
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebsplantage.

Im Oktober 2013 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding eine teilweise Aufforstung mit Waldbäumen auf den nördlichen Grundstücksteilen der Grundstücke Flurnummern 1314 und 1315 der Gemarkung … fest. Das Grundstück des Klägers grenzt nördlich unmittelbar an die bepflanzten Grundstücksteile der Beigeladenen an, wobei die Bepflanzung zur Grundstücksgrenze einen Abstand von etwa drei Metern einhält. Das Grundstück des Klägers ist an dieser Stelle so mit Befestigungen versehen, dass es nahezu eben ist, während das Grundstück der Beigeladenen an dieser Stelle etwa zwei Meter tiefer liegt und nach Süden hin abfällt.

Die Behörde gab den Eigentümern, den Beigeladenen zu 1 und 2, Gelegenheit zur nachträglichen Antragstellung für eine Erstaufforstung. Die Beigeladenen beantragten mit Schreiben vom … Januar 2014 nachträglich eine Erstaufforstungserlaubnis.

Das Forstrevier … … empfahl in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014, zu den nördlich angrenzenden Grundstücken einen Abstand von einer Altbaumlänge der gepflanzten Bäume einzuhalten; die gepflanzten Bäume könnten eine Höhe von 35 m (Buche) bzw. 50 m (Douglasie) erreichen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding hörte die Beigeladenen mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur beabsichtigten Versagung der Erstaufforstungserlaubnis an. Es seien näher geschilderte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke zu erwarten.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2014 teilten die Beigeladenen mit, der Wald solle als Energiewald genutzt werden und es sei geplant, die Bäume nur bis zu einer Höhe von 20 bis 25 m wachsen zu lassen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte den Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Mai 2014 mit, bei Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis zur Waldbegründung sei eine Wuchshöhenbegrenzung nicht zulässig. Die dauernde erzwungene Erhaltung einer wesentlich niedrigeren Bestandshöhe als auf dem betreffenden Standort erreichbar sei mit dem Wesen der Waldwirtschaft nicht vereinbar. Wald im Sinne des Waldgesetzes könne nicht entstehen, wenn dieser seine natürliche Wuchshöhe nicht erreichen könne. Es werde daher empfohlen, einen Antrag auf Erlaubnis als Kurzumtriebsplantage zu stellen und den Antrag auf Erlaubnis als Waldbegründung zurückzunehmen, weil dieser nicht genehmigungsfähig sei.

Die Beigeladenen ließen durch ihren Bevollmächtigten am … Juni 2014 einen Antrag auf Erlaubnis einer Erstaufforstung einer Kurzumtriebsplantage bzw. eines Energiewaldes übermitteln. Den Antrag auf Erlaubnis einer Waldbegründung nahmen sie mit demselben Schreiben zurück.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2014, der dem Klägerbevollmächtigten am 4. August 2014 zugestellt wurde, wurde das Verfahren auf Erstaufforstungserlaubnis eingestellt (Nr. 1) und den Beigeladenen nachträglich die Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebsplantage für eine Fläche von insgesamt 0,1 ha auf Teilen der Grundstücke mit den Flurnummern 1314 und 1315 der Gemarkung … erteilt. Es wurde hierbei auf das beigefügte Luftbild verwiesen, in dem die betreffende Fläche rot gekennzeichnet war und der zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde (Nr. 2). Die Umtriebszeit der Kultur wurde auf maximal 20 Jahre festgesetzt (Nr. 3). Die Erlaubnis wurde gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 BayWaldG. Die nachträglich beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebsplantage sei im Ergebnis zu erteilen gewesen, weil keine Versagungsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorlägen. Insbesondere seien keine erheblichen Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten. Astbruch oder umstürzende Bäume seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auch sei das Ausmaß dieser Nachteile, falls sie tatsächlich eintreten sollten, völlig unklar, so dass die gesetzlich geforderte Erheblichkeit der Nachteile nicht darstellbar sei. Die Aufforstung halte im Übrigen einen Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück ein und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Wenn bei einem Vorhaben in einer solchen Konstellation keine erheblichen Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten seien, habe der jeweilige Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, da das Gesetz keine weiteren Versagungsgründe oder Gründe für das Anbringen von Auflagen kenne.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding führte in einem Schreiben vom 28. August 2014 an die Klägerseite aus, dass unter dem Begriff der Umtriebszeit in der Forstwirtschaft die Zeitspanne verstanden werde, die ein Baum wachse, bis er zur Verwendung seines Holzes genutzt werde. Diese Zeitspanne betrage bei einer Kurzumtriebsplantage maximal 20 Jahre. Die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erteilte Erlaubnis gelte aber über diesen Zeitraum hinaus, d.h. die Nutzungsdauer der Kurzumtriebsplantage sei nicht auf 20 Jahre beschränkt. Mit einer Neuanpflanzung beginne lediglich ein neuer Umtrieb.

Mit Klageschrift vom *. September 2014, die am selben Tag bei Gericht einging, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 29. Juli 2014 aufzuheben.

Mit Schriftsätzen vom … November 2014 und … September 2015 begründete die Klägerseite die Klage damit, dass die vorgenommene Aufforstung nicht den Begriff der Kurzumtriebsplantage erfülle, da es sich nicht um schnellwachsende Baumarten handele, die zur baldigen Holzentnahme geeignet seien. Der Steilhang, an dem die Anpflanzung vorgenommen sei, sei nicht mit entsprechenden Erntemaschinen befahrbar. Es handele sich tatsächlich um eine Erstaufforstung, die aber angesichts der mit dieser verbundenen erheblichen Nachteile gerade auch für das klägerische Grundstück nicht zulässig sei.

Die Regierung von Oberbayern übernahm die Prozessvertretung und beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Es sei keine Rechtsvorschrift verletzt, die den Schutz der Nachbarn bezwecke, insbesondere nicht im Hinblick auf Abstandsvorschriften. Bei einer Kurzumtriebsplantage sei nicht relevant, welche Bäume gepflanzt würden, allein der Wille zähle. Da Fichten in 20 Jahren eine Höhe von etwa 10 m, Douglasien von 15 m und Buchen von etwa 8 m erreichten, sei der vorhandene Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze auch in Anbetracht des Höhenunterschiedes von 2 bis 4 m ausreichend. Es sei daher kein Versagungsgrund durch Festsetzung höherer Grenzabstände auszuräumen gewesen. Eine mögliche Verschattung könne nur hinsichtlich von Ertragseinbußen in der Landwirtschaft einen erheblichen Nachteil darstellen. Die Forderung der Bayerischen Staatsforsten nach einem Abstand der Wohnbebauung von 30 m vom Waldrand sei nur eine Empfehlung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

Am 23. September 2015 nahm das Gericht das streitgegenständliche Grundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein. Die Beigeladenen erschienen trotz fristgerechter Ladung weder zum Augenschein noch zur mündlichen Verhandlung vom selben Tag.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 entschieden werden, obwohl die Beigeladenen nicht erschienen sind, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen sind form- und fristgerecht geladen worden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2014 war aufzuheben, da die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) rechtswidrig und der Kläger durch diese in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Die den Beigeladenen nachträglich erteilte Erlaubnis nach Art. 16 BayWaldG für die Anlage einer Kurzumtriebsplantage ist rechtswidrig, da es sich bei der Anpflanzung nicht um eine Kurzumtriebsplantage handelt.

1.1. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen der Erlaubnis. Dies gilt nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG auch für die Anlage von Kurzumtriebskulturen. Gemäß Abs. 2 darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur und des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Die zuständigen Behörden dürfen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Aufforstungserlaubnis verweigern, sind jedoch gesetzlich nicht verpflichtet, dies zu tun. Aufgrund des bundesrechtlichen Abwägungsgebotes (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 BWaldG) erfordert die Prüfung eines Versagungsgrundes eine Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Antragstellers gegeneinander und untereinander (BayVGH, U.v. 25.10.2000, Az. 19 B 98.2562, juris RdNr. 41; VG München, U. v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 Rn. 16).

1.2. Der Beklagte hat hier mit der Erlaubnis für die Anlage einer Kurzumtriebsplantage die falsche Rechtsform gewählt.

1.2.1. Gegenstand der Erlaubnis war ausdrücklich die Anlage einer Kurzumtriebsplantage. Der Antrag auf Erstaufforstung war von den Beigeladenen zurückgenommen worden. Eine Erlaubnis für eine Erstaufforstung hätte nach der zutreffenden Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding jedenfalls für die gesamte bepflanzte Fläche auch nicht erteilt werden können, da die angepflanzten Waldbäume Wuchshöhen von 50 m (Douglasien) bzw. 35 m (Fichten) erreichen und eine Wuchshöhenbegrenzung bei Aufforstungserlaubnissen nicht zulässig ist. Dies hätte im Hinblick auf die Verschattung jedenfalls erhebliche Nachteile für das nördlich angrenzende Grundstück des Klägers verursacht, die allenfalls über Auflagen zum Grenzabstand abgemildert hätten werden können. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob angesichts der Stellungnahme des Forstreviers … vom 5. Februar 2014, wonach ein Grenzabstand von einer Altbaumlänge empfohlen wird, eine Aufforstungserlaubnis für einen Teil der fraglichen Grundstücksteile erteilt hätte werden können.

1.2.2. Die angefochtene nachträgliche Erlaubnis für die Anlage einer Kurzumtriebsplantage ist rechtswidrig, da es sich bei der vorgenommenen Anpflanzung schon nicht um eine Kurzumtriebsplantage handelt.

Der in Art. 16 Abs. 1 BayWaldG verwendete Begriff der Kurzumtriebskultur ist zu lesen als Kurzumtriebsplantage, da § 2 Abs. 2 des insoweit vorrangigen Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BwaldG) heranzuziehen ist, der das entsprechende Landesrecht, also hier die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 7 BayWaldG, verdrängt. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Rahmengesetzgebung des Bundes abgeschafft und die bisher dieser Rahmengesetzgebung unterliegenden Teile des Bundeswaldgesetzes in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Die im Jahr 2010 neu gefasste Begriffsbestimmung der Kurzumtriebsplantage gilt damit seit dem 6. August 2010 in Bayern unmittelbar (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, März 2014, Erl. Art. 2 BayWaldG Rn. 16).

Die bereits vorgenommene Anpflanzung ist keine Kurzumtriebsplantage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG. Nach dieser Definition sind Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen) kein Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft. Aus der Formulierung, dass das Ziel die baldige Holzentnahme sein muss, ergibt sich bereits, dass schnellwachsende Baumarten entscheidend für die Einstufung als Kurzumtriebsplantagen sind. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung, die dies ausdrücklich fordert (BT-Drs. 17/1220, S. 7). Auch nach der Richtlinie zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen (ErstAuffR) der Bayerischen Staatsregierung vom 4. Februar 2015 werden in Kurzumtriebsplantagen schnellwachsende und stockausschlagfähige Baumarten (z.B. Weide, Pappelhybride) verwendet. Die von den Beigeladenen hier insbesondere im Bereich südlich des klägerischen Grundstücks gepflanzten Fichten und Douglasien sind nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht stockausschlagfähig. Kennzeichnend für eine Kurzumtriebsplantage ist das Abernten am Ende der Umtriebszeit. Das Abernten bedeutet hierbei die Holzentnahme, nicht jedoch eine Rodung, also eine Beseitigung eines Waldes zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Abernten bedeutet lediglich die Beseitigung der oberirdischen Pflanzenteile nur so weit, dass die Pflanzen ohne weiteres Zutun aus den vorhandenen Stöcken wieder ausschlagen können. Da die Anpflanzung hier aus nicht stockausschlagenden Fichten und Douglasien besteht, müssten diese nach deren Fällung am Ende der Umtriebszeit völlig neu angepflanzt werden.

2. Selbst wenn Bäume angepflanzt worden wären, die zur Bewertung der Anpflanzung als Kurzumtriebsplantage führen würden, wäre der Beklagte weiter zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Erlaubnis keine erheblichen Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten seien und hat demzufolge nicht erkannt, dass ihm dann ein Abwägungsspielraum zusteht, der es ihm ermöglicht hätte, etwa durch Auflagen die Erlaubnisfähigkeit möglicherweise doch noch herzustellen.

2.1. Erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke ergeben sich bereits aus der zu erwartenden Verschattung des klägerischen Grundstückes.

Das Grundstück des Klägers ist ein reines Wohngrundstück, das unmittelbar nördlich der bepflanzten Grundstücksteile der Grundstücke der Beigeladenen liegt. Das Wohngebäude befindet sich etwa 12 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Die Anpflanzung rückt nach dem Ergebnis des Augenscheins bis etwa drei Meter an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Bereits nach zwanzig Jahren wären nach Angaben der Beklagten die Douglasien etwa 15 m und die Fichten etwa 10 m hoch. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre mit einer erheblichen Verschattung des klägerischen Grundstückes zu rechnen. Für den ungünstigsten Fall eines Abstands einer Douglasie mit 15 m Höhe etwa 2 m unterhalb des klägerischen Grundstücks im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze und einem Sonneneinstrahlungswinkel von etwa 18,1° zur Wintersonnwende ergäbe sich eine weitgehende Verschattung sogar des Wohngebäudes, das im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstückes steht. Auch bei einem Sonneneinstrahlungswinkel von rund 42° für Frühlings- und Herbstbeginn wäre jedenfalls noch das gesamte Grundstück südlich des Wohngebäudes und das Erdgeschoss des Wohngebäudes verschattet (Quelle zu den Sonneneinfallswinkeln für München: http: …cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe).

Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid nicht mit den Auswirkungen der zu erwartenden Verschattung auf das Wohngrundstück des Klägers befasst. Wenn jedoch schon die Verschattung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes im Hinblick auf Ertragsminderungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtsverletzung begründen kann, dann um so mehr die weitgehende Verschattung eines Wohngrundstückes, die neben der Minderung der Lebensqualität der Bewohner auch zu einer Wertminderung führt (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2007 - 19 ZB 06.1972 - juris Rn. 19). Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Frage nach dem Umfang der Minderung des landwirtschaftlichen Ertrags durch die Verschattung (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2011 - 19 ZB 10.1938; U. v. 29.11.2000 - 19 B 97.690; U.v. 12.2.1998 - 19 B 96.1858) kommt es bei Wohngrundstücken nicht an.

2.2. Die Behörde hätte - soweit eine Kurzumtriebsplantage vorgelegen hätte - prüfen müssen, ob den ggf. auftretenden nachteiligen Wirkungen durch die Festlegung von maximalen Höhen bzw. Umtriebszeiten oder angepasste Grenzabstände im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BayWaldG in ausreichendem Maße entgegengewirkt werden hätte können (vgl. Nr. 4.2. ErstAuffR).

2.2.1. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG vorgesehene Umtriebszeit von 20 Jahren ist lediglich die maximal zulässige Umtriebszeit. Gerade wenn erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke abzusehen sind, hat die Behörde zu prüfen, ob durch die Festsetzung einer kürzeren Umtriebszeit diese Nachteile verhindert werden können.

2.2.2. Zugleich oder alternativ könnte die Behörde auch einen höheren Grenzabstand gemäß Art. 16 Abs. 3 BayWaldG festsetzen, wenn durch eine Kurzumtriebsplantage erhebliche Nachteile für die bebauten Grundstücke zu erwarten sind. Zur Orientierung verweisen die Erstaufforstungsrichtlinien hierbei bei einer Kurzumtriebsplantage im Süden eines bebauten Gründstücks auf den Abstand von bis zu 10 m, der festgesetzt werden kann, um erhebliche Nachteile für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu vermieden. Wie groß im konkreten Fall der Grenzabstand sein muss, um erhebliche Nachteile für die bebauten Nachbargrundstücke zu vermeiden, muss aber anhand des Einzelfalles beurteilt, begründet und festgelegt werden (vgl. Nr. 2.5. ErstAuffR).

Der hier faktisch durch Bezugnahme auf den Lageplan festgesetzte Grenzabstand wäre jedenfalls - wie dargestellt - zu klein, um erhebliche Nachteile für das Grundstück des Klägers zu vermeiden.

3. Der Kläger ist durch die angefochtene Erlaubnis in seinen Rechten verletzt. Wie oben erläutert, ist zu erwarten, dass das klägerische Grundstück, das von ihm selbst als Wohngrundstück benutzt wird, bei einer Umtriebszeit von 20 Jahren und dem gegebenen Grenzabstand erheblich verschattet werden wird. Schon durch diese Verschattung werden die Rechte des Klägers verletzt.

Zudem ergibt sich aber die Rechtsverletzung hier aus der unzutreffenden Wahl der Rechtsform, also aus der Erteilung einer Erlaubnis für eine Kurzumtriebsplantage für eine tatsächlich vorliegende Erstaufforstung, die mit einer viel weitergehenden Beeinträchtigung des Nachbarn verbunden sein kann und hier auch wäre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gestützt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.