Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin zu 1 (Kl.1) und deren noch minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2 (Kl.2) von der Beklagten (Bekl.) verlangen können, ihnen unter Aufhebung des streitgegenständlichen, mit einer Abschiebungsandrohung versehenen streitgegenständlichen Bescheides, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Kl. sind ausweislich ihrer aktenkundigen Pässe nigerianische Staatsangehörige (für die Kl.1 vgl. Bl. 32 des ersten von zwei seitens der Bekl. vorgelegten Teilbänden der Ausländerakte der Kl.1 (1/I-32); für den Kl.2 vgl. Bl. 24 der seitens der Bekl. vorgelegten Ausländerakte des Kl.2 - 2/24).

Die Kl.1 reiste nach eigenen Angaben am 24. April 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Juli 2011 für sich selbst einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1/I-15 ff.), wobei sie unter anderem einen in ihrem nigerianischen Pass enthaltenen griechischen Daueraufenthaltstitel vorlegte, einschließlich einer diesbezüglichen griechischen Verlängerungsurkunde und zugehöriger deutscher Übersetzung (Bl. 1/I-33; 1/I-22 f.). Als Aufenthaltszweck war dabei § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angegeben (Bl. 1/I-16).

Mit Schriftsatz vom … Januar 2012 (Bl. 1/I-349 f.) nahmen die im Verwaltungsverfahren zunächst bestellten früheren Bevollmächtigten ergänzend Stellung und thematisierten dabei neben § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch § 25 Abs. 5 AufenthG.

Am ... Juli 2012 stellte die bereits im Verwaltungsverfahren bestellte Bevollmächtigte (Bev.) der Kl. auch für den Kl.2 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 2/12 ff.), wobei als Aufenthaltszweck „Familiennachzug“ angekreuzt war.

Im Gefolge bezweifelte die Bekl., dass es sich bei dem griechischen Daueraufenthaltstitel um eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG“ im förmlichen Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL - DA-RL) handelt, so dass die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt seien, wobei sich die Bekl. auch nicht durch ein aktenkundiges Schreiben eines griechischen Rechtsanwalts überzeugen ließ (Bl. 1/I-70 ff.; 1/I-349 ff.; 1/I-353 ff.; 1/I-360).

Mit streitgegenständlichem Bescheid (sgB) vom 10. April 2014 (Bl. 1-I/361; 2/48), der Bev. zugestellt am gleichen Tag (Bl. 1/I-370), lehnte die Bekl. die Anträge der Kl. vom … Juli 2011 und *. Juli 2012 ab (Nr. 1), setzte eine Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2014 (Nr. 2) und drohte die Abschiebung nach Griechenland oder einen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 3).

Mit Klage- und Antragschrift vom … April 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte die Bev., den sgB aufzuheben (Nr.1) und den Kl. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise die Bekl. zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Nr. 2) sowie die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die seinerzeit zuständige 23. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) München lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 24. Juni 2014 - M 23 14.1818 - ab.

Demgegenüber ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2014 im Zuge einer hiergegen gerichteten Beschwerde der Klagepartei unter Aufhebung des Beschlusses des VG München vom 24. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage wegen offener Erfolgsaussichten und überwiegendem Suspensivinteresse an (BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris). Dabei ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in mehreren Bereichen von einem gerichtlichen Ermittlungsbedarf im Hauptsacheverfahren aus.

Nach dem Ergehen des BayVGH-Beschlusses vom 11. September 2014 führte die Ausländerbehörde eigeninitiativ ihre außergerichtlichen Ermittlungen fort und legte dem VG München (23. Kammer) mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 einen E-Mail-Schriftverkehr (mit der „Nationalen Kontaktstelle Daueraufenthalt-EU“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor. Aus diesem E-Mail-Schriftverkehr des BAMF (BAMF-E-Mail v. 29.9.2014, 30.9.2014 und 2.10.2014) geht unter anderem hervor, dass sich das BAMF mit der korrespondierenden griechischen Kontaktstelle in Verbindung gesetzt und diese griechische Kontaktstelle mitgeteilt hat, dass die Kl.1 zwar eine nationale griechische Daueraufenthalts-Erlaubnis inne hat, nicht aber eine Daueraufenthaltsberechtigte im Sinne der DA-RL ist (Bl. 1/II-503/504) und dass der Kl.2 nur einen befristeten griechischen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug inne hat (Bl. 1/II-545, unten).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wies die Ausländerbehörde die 23. Kammer auf das BayVGH-Urteil vom 24. Juli 2014 - 19 B 13.1293 - hin, wo in Rn. 40 die Nachweispflicht des Daueraufenthaltsrechts beim damaligen Kläger gesehen worden sei.

Zum 1. Januar 2015 ging aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts München die Zuständigkeit auf die 24. Kammer über. Zum 16. November 2015 wurde aufgrund einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung der nunmehrige Berichterstatter zuständig.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 bewilligte die 24. Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bev.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 legte die Bekl. die fortgeführte Ausländerakte der l.1 vor.

Die Kammer hat am 25. Februar 2016 verhandelt. Die Klagepartei stellte dabei den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe zu Nr. 2, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Der Streitwert wurde auf 10.000,-- Euro festgesetzt; insoweit verzichteten die Beteiligten auf förmliche Zustellung, Begründung und Rechtsmittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 14.1817 und M 23 S. 14.1818 sowie auf die von der Bekl. vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Durch die Umformulierung des klägerischen Antrags in der mündlichen Verhandlung hat sich der Streitgegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht geändert i.S.v. § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich gegenüber der ursprünglichen Antragsformulierung um eine rein redaktionelle Änderung, wobei die Klage im Hauptantrag unverändert darauf gerichtet ist, die Bekl. zu verpflichten, den Kl. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, während der Hilfsantrag auf eine Verbescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist.

Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage wird dabei bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen die Klagepartei ihren Anspruch herleitet (sog. Trennungsprinzip - vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226, juris; BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124, juris Rn. 13). Vorliegend wurde im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren neben dem im Mittelpunkt stehenden § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch § 25 Abs. 5 AufenthG sowie beim Kl.2 die Frage eines Familiennachzugs thematisiert.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage ist dabei die letzte mündliche Verhandlung.

2. Die Kl.1 hat gegen die Bekl. keinen Anspruch gemäß § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), weil sie nicht i.S.v. § 38a Abs. 1 AufenthG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, womit gemäß § 2 Abs. 7 AufenthG nur solche Ausländer gemeint sind, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchstabe b der DA-RL verliehen und nicht entzogen wurde. Zwar ist die Kl.1 im Besitz eines nationalen griechischen Daueraufenthaltstitels. Durch die von der Bekl. vorgelegte Korrespondenz des BAMF mit der speziell für derartige Fragen eingerichteten griechischen Kontaktstelle ist aber für das Gericht unzweifelhaft geklärt, dass es sich dabei lediglich um einen rein nationalen griechischen Aufenthaltstitel handelt, dass die Kl.1 damit in Griechenland aber nicht den Status einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der DA-RL inne hat. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Bev. sich in Griechenland vor Ort bemüht hat, eine Klärung der Rechtslage durch Auskünfte griechischer Behörden einzuholen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2). Dass der Klagepartei dabei vor Ort keine eindeutigen Auskünfte erteilt worden sind, ist aber kein Grund, die völlig eindeutige Aussage der griechischen Kontaktstelle, die ihrerseits beim griechischen Innenministerium angesiedelt ist (E-Mail vom …9.2014, 07:49 Uhr), in Zweifel zu ziehen.

Auch der Kl.2 ist nicht im Besitz eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltstitels i.S.v. § 38a i.V.m. § 2 Abs. 7 AufenthG. Vielmehr ist der Kl.2 ausweislich der Auskunft der Kontaktstelle des griechischen Innenministeriums gegenüber dem BAMF (E-Mail vom M0.2014, Bl. 1/II-545, unten) im Besitz eines bis zum 25. November 2016 befristeten nationalen griechischen Aufenthaltstitels.

3. Ein Anspruch der Kl.1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auch nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber scheidet aus, weil kein hinreichender Anhaltspunkt für eine tatsächliche oder rechtliche Unzumutbarkeit einer Ausreise nach Griechenland ersichtlich ist. Ein Ermessen ist insoweit mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht eröffnet. Es ist zu sehen, dass die Kl.1 angesichts ihres unstreitigen langfristigen griechischen Aufenthaltstitels nicht mit in Griechenland befindlichen Asylbewerbern und deren sozialer Lage vergleichbar ist. Gleiches gilt für den Kl.2 angesichts seines zeitlich befristeten griechischen Aufenthaltstitels. Soweit in der Klagebegründung von Athener Stadtteilen die Rede ist, in denen es nach Urin und Unrat riecht, Prostitution an der Tagesordnung ist und auf der Straße gebrauchte Heroinspritzen herumliegen, ist schon nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, warum die beiden Kläger im Falle der Rückkehr nach Griechenland innerhalb Griechenlands gerade dorthin ziehen sollten.

Weil beide Kl. im Besitz griechischer Aufenthaltstitel sind, führt eine Ausreise nach Griechenland auch nicht zu einer unzumutbaren Trennung von Mutter und Kind.

4. Weil keiner der Kläger einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat (s.o.), kommt auch ein nach den Regeln des Familiennachzugs abgeleitetes Aufenthaltsrecht (vgl. Kapitel 2, Abschnitt 6 des AufenthG) vorliegend nicht in Betracht.

5. Die Rechtmäßigkeit der im sgB gesetzten Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung nach Griechenland ist nicht zu beanstanden.

6. Die vollständig unterlegenen Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 19 B 13.1293

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bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... geborener chinesischer Staatsangehöriger, wurde mit Verfügung der Beklagten vom 20. November 2008 unbefristet aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf eine Verurteilung des Klägers mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2008 wegen unerlaubten Aufenthalts. In der Verfügung wird ausgeführt, dass der Kläger nicht im Besitz einer „Daueraufenthaltserlaubnis-EG – Italienisch: soggiornante di lungo periodo - CE“ sei bzw. dies bislang nicht geltend gemacht oder mit Nachweisen belegt habe.

Unter dem 9. Februar 2009 ergänzte die Beklagte die Ausweisungsverfügung um eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

Rechtsmittel wurden nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 4. März 2011 befristete die Beklagte die Wirkung der am 20. November 2008 erlassenen Ausweisung nachträglich bis 31. August 2011.

Am 24. Mai 2011 wurde der Kläger durch das Hauptzollamt Nürnberg im Rahmen einer Aktion zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in der Gaststätte O... in Nürnberg aufgegriffen, als er im Gastraum die Tische vorbereitete. Ermittlungen ergaben, dass der Kläger der Schwiegervater des Gaststätteninhabers ist. Er legte u.a. eine bis 27. September 2006 gültige, vom italienischen Innenministerium ausgestellte „carta di soggiorno per stranieri“ vor. Bei seiner Vernehmung durch das Hauptzollamt Nürnberg am 24. Mai 2011 erklärte er u.a., er habe seinen Anteil am Restaurant O... Anfang 2010 verkauft. Er sei zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn am Samstag, 21. Mai 2011, mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Eine Tochter sei die Ehefrau des Inhabers der Gaststätte. Sie seien nach Deutschland gekommen, um die Tochter und den Enkel zu besuchen. Er habe noch eine italienische Aufenthaltskarte in Papierform. Eine Karte im Kartenformat habe er im November 2010 beantragt, aber noch nicht bekommen. Er habe in dem Restaurant nicht gearbeitet, er habe nur die Tische aufgeräumt, er sei aus Instinkt geflüchtet, er gehe wieder nach Italien.

Unter dem 27. Juni 2011 erklärte der damalige Vertreter des Klägers gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg in der gegen den Kläger anhängigen Strafsache wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung (Az. 44 Ds 453 Js 41519/11), sein Mandant habe grundsätzlich gewusst, dass er das Bundesgebiet noch nicht habe betreten dürfen. Hintergrund der Wiedereinreise sei ein familiärer Zwist gewesen; der Kläger habe Differenzen ausräumen und die familiäre Harmonie wiederherstellen wollen. Deshalb habe er sich entschieden, mit seiner Ehefrau nach Deutschland zu kommen, um dort für einige Tage zu verweilen. Er werde sich im Übrigen geständig einlassen.

In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts (Strafgericht) Nürnberg vom 1. August 2011 erklärte der Klägervertreter für den Kläger u.a., es habe damals familiäre Probleme gegeben, es habe geheißen, dass die Schwiegereltern sich nicht mehr um das Kind kümmern könnten. Der Kläger und seine Ehefrau seien beide eingereist, weil sie den Streit schlichten wollten. Der Kläger erklärte, das stimme. Er habe auch gewusst, dass seine Ausweisung bis August 2011 befristet gewesen sei.

Mit seit 9. August 2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Az. 44 Ds 453 Js 41519/11) vom 1. August 2011 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung verurteilt. Die Ehefrau des Angeklagten wurde wegen desselben Straftatbestands zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisse der Angeklagten in der Hauptverhandlung feststehe.

Nach der Strafverbüßung im Herbst 2011 reiste der Kläger nach Italien zurück.

Mit Verfügung vom 24. November 2011 wies die Beklagte den Kläger aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus. Zur Begründung wurde auf den durch die Verurteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. August 2011 erfüllten Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG verwiesen. Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG bestehe nicht. Eine hilfsweise vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers.

Der Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Klägers am 24. November 2011 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011, eingegangen bei der Beklagten am 15. Dezember 2011, wiesen die nunmehrigen Vertreter des Klägers darauf hin, dass dieser Inhaber einer am 26. Oktober 2010 ausgestellten italienischen langfristigen Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno lungo periodo - CE) sei. Vorgelegt wurde zwei Kopien.

Mit beim Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2011 eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 Anfechtungsklage erheben.

Der Kläger sei bei seiner Einreise nach Deutschland im Mai 2011 in Italien im Besitz der Rechtsstellung eines soggiornante di lungo periodo - CE gewesen und habe deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach § 38a Abs. 1 AufenthG gehabt. Diesem Anspruch stehe die damals geltende Einreisesperre nicht entgegen. Die Beklagte hätte bei der Ausübung ihres Ausweisungsermessens von einer Ausweisung des Klägers absehen müssen.

Mit Urteil vom 5. April 2012 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren AN 5 K 11.02431 die Klage ab. Sie sei unbegründet. Der Kläger habe aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung einen Regelausweisungsgrund erfüllt. Der Besitz der „soggiornante di lungo periodo - CE“ führe nicht zu einem besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG. Dagegen sprächen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Der Kläger habe fortgesetzt nationale Einreisevorschriften ignoriert.

Der Kläger hat gegen das Urteil rechtzeitig Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (19 ZB 12.1156). Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 hat der Senat die Berufung zugelassen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragte zunächst, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 aufzuheben.

Die dem Kläger in Italien erteilte Daueraufenthaltserlaubnis - EG führe dazu, dass die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung allein an den Vorgaben des Art. 17 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu messen sei. Aufgrund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs dieser Vorschrift habe die Ausweisung deshalb nicht auf Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG erfolgen können. Dem Kläger sei in Italien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie eingeräumt. Damit habe er in Deutschland einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 17 der Daueraufenthaltsrichtlinie stelle der Kläger nicht dar. Auch sei im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG dessen strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht vom 1. August 2011 zu Unrecht erfolgt. Hilfsweise bestehe bei Anwendung der §§ 54, 56 AufenthG wegen der europarechtlichen Daueraufenthaltserlaubnis ein Ausnahmefall. Das Ermessen der Beklagten sei dahingehend auf Null reduziert, dass eine Ausweisung des Klägers ausscheide.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tage, hob die Beklagte den Bescheid vom 24. November 2011 auf. Die Sperrwirkungen der Ausweisung seien nunmehr auf den Jetzt-Zeitpunkt zu befristen. Die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Ziele seien im Hinblick auf einen nahezu zweijährigen Auslandsaufenthalt des Klägers erreicht.

Der Kläger beantragt nunmehr

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 rechtswidrig war.

Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da er einen beim Amtsgericht Fürth anhängigen Wiederaufnahmeantrag gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. August 2011 gestellt habe. Das dortige Verfahren sei vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10. August 2012 in Analogie zu § 154d StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorläufig eingestellt worden. Die Rechtmäßigkeit der Einreise des Klägers nach Deutschland im Mai 2011 sei hier als vorgreifliche Rechtsfrage zu prüfen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Feststellungsklage sei schon unzulässig. Es fehle an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das Strafurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. August 2011 sei rechtskräftig, zudem zutreffend. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei aber auch unbegründet. Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie seien hier nicht anwendbar, weil sich der Kläger nicht länger als für einen dreimonatigen Zeitraum im Bundesgebiet habe aufhalten wollen. Auf Aufenthalte zu kürzeren Aufenthaltszwecken als drei Monate sei die genannte Richtlinie nicht anwendbar. Es sei eindeutig, dass der Kläger nur zu einem kürzerem Aufenthaltszweck ins Bundesgebiet eingereist sei. Mit dem Recht zum Kurzaufenthalt von in einem anderen Mitgliedsstaat privilegierten Drittstaatsangehörigen beschäftige sich das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Art. 21 SDÜ ermögliche in solchen Fällen Drittausländern nur dann die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet anderer Drittstaaten, wenn sie nicht – wie vorliegend der Kläger – auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stünden. Die Wirkungen der Ausweisung vom 20. November 2008 seien auch nicht durch die Ausstellung der Daueraufenthaltserlaubnis - EG vom 26. Oktober 2010 ohne Weiteres entfallen. Der Verwaltungsakt vom 20. November 2008 sei bestandskräftig geworden. Die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung habe daher dem Kläger uneingeschränkt entgegen gehalten werden können. Nur hilfsweise sei zudem auszuführen, dass für den Kläger der Versagungsgrund des Art. 17 der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgelegen hätte.

Der Kläger ließ erwidern, die geänderte Klage sei zulässig. Das Amtsgericht Fürth habe in seinem Beschluss vom 10. August 2012, mit welchem das dortige Wiederaufnahmeverfahren vorläufig eingestellt wurde, eine Präjudizialität der Entscheidung im vorliegenden Verfahren für das Wiederaufnahmeverfahren offensichtlich bejaht. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe nach seiner Einreise am 21. Mai 2011 das Recht gehabt, sich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob er dort einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt anstrebe oder nicht. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie sei unzulässig. Unabhängig davon habe sich der Kläger bei seiner Einreise nach Deutschland im Mai 2011 durchaus einen Aufenthalt in Deutschland von mehr als dreimonatiger Dauer vorbehalten. Er habe die grundsätzliche Absicht gehabt, ein Restaurant zu eröffnen. Von seinen abweichenden Einlassungen im strafgerichtlichen Verfahren habe er sich eine Verbesserung seiner strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Position versprochen. Sie könnten hier nicht herangezogen werden. Die Anwendbarkeit der Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie sei gegeben. Die Voraussetzungen des Art. 17 der Daueraufenthaltsrichtlinie lägen nicht vor.

Die Beklagte erwiderte u.a., der Kläger habe eindeutig gegenüber der Ausländerbehörde und gegenüber dem Strafgericht erklärt, er sei wegen familiärer Probleme eingereist, um einen Streit zu schlichten. Er habe nur einige Tage in Deutschland bleiben wollen. Daran müsse sich der Kläger festhalten lassen.

Der Kläger erwiderte u.a., er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, seine Einreise im Mai 2011 sei ausschließlich zum Zweck eines kurzfristigen touristischen Aufenthalts erfolgt. Er habe immer noch die Absicht, gastronomisch in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden. Er habe im Jahr 2012 einen Mietvertrag über ein Gastronomieobjekt in Duisburg abgeschlossen. Bei der Einreise im Mai 2011 habe der Kläger insoweit die Lage sondiert.

Der Kläger und die Beklagte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO, bleibt ohne Erfolg. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar zulässig (1.). Sie ist jedoch nicht begründet (2.).

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben.

Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage konnte zulässigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, nachdem die Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 24. November 2011 im Berufungsverfahren aufgehoben hatte. Auch besteht ein Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) für die umgestellte Klage:

Zulässig ist eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage dann, wenn ein Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Kläger in einem der genannten Bereiche zu verbessern; er muss mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 35/12 m.w.N., OVG NRW, U.v. 28.1.2005 – 21 A 4463/02 – jeweils juris). Dies ist hier der Fall. Denn der im hiesigen Verfahren möglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung kommt Bedeutung für das vom Kläger eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. August 2011 zu:

Der Kläger hat gegen das genannte Strafurteil des Amtsgerichts Nürnberg ein Wiederaufnahmeverfahren mit der Begründung beantragt, es werde mit der Vorlage der ihm erteilten italienischen Daueraufenthaltserlaubnis, welcher die Wirkungen der Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie zukämen, ein neues Beweismittel beigebracht, welches seine Freisprechung zu begründen geeignet sei, § 359 Nr. 5 StPO. Das Amtsgericht Fürth hat daraufhin das Wiederaufnahmeverfahren in analoger Anwendung des § 154d StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorläufig eingestellt. Damit hat das Amtsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es der hiesigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte Bedeutung für den Fortgang des Wiederaufnahmeverfahrens beimisst. Zwar besteht keine Bindung der Strafgerichte an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 139, § 121 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Allerdings hat das Amtsgericht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung durch seinen Aussetzungsbeschluss eine präjudizielle Wirkung für das Wiederaufnahmeverfahren zuerkannt, weil eine wegen einer Daueraufenthaltserlaubnis für Italien rechtmäßige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ein hier rechtmäßiger Aufenthalt (seit Mai 2011) die Position des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren in rechtlicher Hinsicht verbessern und ggf. sein Ziel der Freisprechung befördern könnte. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse gegeben.

2. Allerdings ist die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2011 war rechtmäßig. Denn unter Zugrundelegung des entscheidungserheblichen Zeitpunktes des Bescheidserlasses (a) war der damalige Aufenthalt des Klägers nicht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) erlaubnisfrei (b). Der Kläger konnte sich bei seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ab Mai 2011 auch nicht auf Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie berufen (c). Auch aus §§ 54 ff. AufenthG ergeben sich keine sonstigen Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids (d):

a) Mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid vom 24. November 2011 rechtswidrig war, wird die Feststellung begehrt, dass der Bescheid damals nicht hätte erlassen werden dürfen. Maßgeblich ist damit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung (24. November 2011). Kein Streit besteht naturgemäß zwischen den Beteiligten darüber, dass im Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheids (9. Oktober 2013) die Aufhebungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Die Frage, ob der Verwaltungsakt zwar nicht bei seinem Erlass, aber zu einem Zeitpunkt vor der Aufhebung durch die Beklagte bereits rechtswidrig war, stellt sich nicht, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit als solche beantragt und kein entsprechend differenzierter Feststellungsantrag gestellt worden ist. Im Falle einer Beantwortung dieser Frage wäre im Übrigen auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen gewesen, insbesondere sein unbekannter Aufenthalt im Jahr 2012 und zu Beginn des Jahres 2013.

b) Der Kläger dringt nicht mit dem sinngemäß vorgeschlagenen Einwand durch, er sei nach § 15 AufenthV, Art. 21 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung (EU) 265/2010 (SDÜ n.F.) zu einem visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen und daher zu Unrecht wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt ausgewiesen worden. Zwar sind Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaats (der Kläger hat allerdings im Frühjahr 2011 nur den Besitz eines bis 27.9.2006 gültigen italienischen Aufenthaltstitels nachgewiesen) nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ n.F. zu visumfreien, maximal dreimonatigen Aufenthalten in Zeiträumen von jeweils sechs Monaten in anderen Schengenstaaten befugt. Auch der Umstand, dass sich der Kläger möglicherweise länger im Bundesgebiet aufgehalten hat, stünde vorliegend eine Anwendung der Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 SDÜ n.F. nicht entgegen, denn er hat sich nach seiner Einreise am 21. Mai 2011 nur wenige Tage lang freiwillig im Bundesgebiet aufgehalten; der Aufenthalt ab seiner Inhaftierung Ende Mai 2011 war nicht freiwillig und daher bei der Berechnung des Drei-Monats-Zeitraums nicht zu berücksichtigen. Der Kläger kann sich aber deshalb nicht auf § 15 AufenthV, Art. 21 Abs. 1 SDÜ n.F. berufen, weil er wegen der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 20. November 2008 nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten durfte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); dem Bescheid vom 4. März 2011 zufolge hat die Ausweisungswirkung erst mit Ablauf des 31. August 2011 geendet.

c) Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 24. November 2011 in Zweifel zu ziehen. Sie trifft keine Regelung über die Rechtmäßigkeit eines Kurzaufenthalts in anderen Mitgliedsstaaten (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, AufenthG, § 38a Rn. 16, Marx in GK, Mai 2013, Aufenthaltsgesetz, § 38a Rn. 11, Dollinger in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.7.2012, AufenthG, § 38a Rn. 5, Kluth/Hundt/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, Rn. 891, vgl. auch BT-Drs. 669/09 zu § 38a AufenthG Nr. 38a 1.2). Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde mehrere Jahre nach dem Schengener Abkommen erlassen und konnte deshalb die Regelung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ voraussetzen, der zufolge Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaats (das langfristige Aufenthaltsrecht-EU ist ein solcher Titel) zu visumfreien Kurzaufenthalten in anderen Schengenstaaten befugt sind. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie stellt daher insoweit keine Rechtsgrundlage dar, sondern lediglich einen Hinweis auf eine solche außerhalb der Daueraufenthaltsrichtlinie.

Auch dem Regelungskomplex der Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie ist nichts für ein einen Aufenthaltsanspruch des Klägers im Frühjahr 2011 zu entnehmen. Die hier geregelten Voraussetzungen für einen Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat von mehr als drei Monaten können zwar auch schon vor dem Ablauf dieser drei Monate nachgewiesen werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Erlaubnis für einen längeren Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat „unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise“ beantragt und die Mitgliedsstaaten sogar einen Antrag vom Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats aus akzeptieren können). Der Kläger hat diesen Nachweis aber weder im Zusammenhang mit seiner Einreise noch später erbracht. Dies kann ihm zwar nicht hinsichtlich derjenigen Voraussetzungen vorgehalten werden, die im Wesentlichen nur in Freiheit geschaffen werden können (insbesondere die Beschaffung fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 2 lit. A der Richtlinie, d.h. in der Regel eines Arbeitsplatzes), denn der Kläger ist ab dem 24. Mai 2011 inhaftiert gewesen. Der Umstand jedoch, dass er die für eine Anwendung der Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie zentrale Voraussetzung, die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, nicht belegt hat, fällt in seine Verantwortung. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird grundsätzlich durch die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie belegt, wobei die zentrale Bedeutung zu beachten ist, die das Unionsrecht ihrer Gestaltung und Fälschungssicherheit beimisst; sie kann aber auch durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedsstaates, in dem das Recht zum Daueraufenthalt-EG entstanden sein soll, gegebenenfalls auch dessen Auslandsvertretung in Deutschland, geführt werden, wobei es einer sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörde bedarf, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 15.11.2012 – 19 CS 12.1851 – juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Übersendung des Originals einer ihm ausgestellten Bescheinigung über die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU an die Ausländerbehörde nicht aus der Haft heraus hätte veranlassen können. Das gleiche gilt für eine entsprechende schriftliche Bestätigung der italienischen Behörden im Original. Den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Klägers ist – was im Zulassungsbeschluss vom 17. Juni 2013 (19 ZB 12.1156) unberücksichtigt geblieben ist – nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2011 eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU auch nur angedeutet hätte.

d) Sonstige Gründe, aus denen der Ausweisungsbescheid vom 24. November 2011 hätte rechtswidrig sind können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger erfüllt durch die der Verurteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. August 2011 zugrunde liegende Straftat den Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Beklagten in ihrem Bescheid hilfsweise vorgenommene Interessenabwägung.

3. Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Erteilung des verlängerbaren Aufenthaltstitels nach Art. 19 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie (§ 38a AufenthG), die der Kläger jetzt einreicht, wohl nicht im Hinblick auf Gründe der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 17 der Richtlinie abgelehnt werden könnte (zu diesem Ablehnungsgrund vgl. den Senatsbeschluss vom 11.2.2013 – 19 AS 12.2476 – juris). Aus der Aufhebung der Ausweisung durch Bescheid vom 9. Oktober 2013 ergibt sich, dass die Beklagte diese Sichtweise teilt.

Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels setzt allerdings voraus, dass ein hinreichender Beleg für das langfristige Aufenthaltsrecht-EU vorliegt; die eingereichten Kopien einer italienischen Bescheinigung des langfristigen Aufenthaltsrecht-EU stellen einen solchen Beleg nicht dar (vgl. oben). Im Übrigen ist nicht ganz klar, ob eine solche Bescheinigung zu Recht erteilt worden wäre. Den vorgelegten Kopien zufolge haben die italienischen Behörden diese Bescheinigung am 26. Oktober 2010 ausgestellt. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erteilen die Mitgliedsstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie unterbrechen Zeiten, in denen sich der Drittstaatsangehörige nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Abs. 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb dieses Zeitraums gemäß Abs. 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Der Inhalt der Ausländerakte deutet aber darauf hin, dass sich der Kläger vom Jahr 2007 bis zum Anfang des Jahres 2009 ununterbrochen oder ganz überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung noch darauf an, ob der Kläger sich bei seiner Einreise im Mai 2011 nur kurzfristig, also nicht länger als drei Monate, im Bundesgebiet aufhalten wollte und sich auch deshalb nicht auf Art. 14 ff. der Daueraufenthaltsrichtlinie berufen kann.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.