Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.

Der Kläger wohnt in einem Parklizenzgebiet der Beklagten und hatte seit 2007 regelmäßig einen Bewohnerparkausweis mit dem Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ erhalten, zuletzt befristet bis 26. Februar 2016.

Am 22. Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten wiederum die Ausstellung eines nicht-kennzeichenbezogenen Bewohnerparkausweises. Beigefügt war dem Antrag zusätzlich ein Antrag des Arbeitgebers des Klägers, unterschrieben von dem Kläger als Vertreter, mit dem für den Kläger ebenfalls die Ausstellung eines nicht-kennzeichenbezogenen Parkausweises beantragt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger einen Dienstwagen der Firma besitze, welcher mehrmals, oft monatlich, gewechselt werde.

Die Beklagte stellte aufgrund einer Kfz-Auskunftsrecherche fest, dass auf den Kläger drei Fahrzeuge zugelassen waren. Sie forderte den Kläger daher mit Schreiben vom 25. Februar 2016 auf, ausführlich darzulegen, wie die weiteren drei eigenen Fahrzeuge im Alltag genutzt und wo diese Privatfahrzeuge abgestellt würden, wenn das Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe.

Daraufhin sprach die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor und legte drei Stellplatzmietverträge über jeweils eine Tiefgaragenbox in einem Anwesen in einem angrenzenden Parklizenzgebiet vor.

Mit Bescheid vom 2. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörde, sofern einem sehr großen Kreis von potentiell privilegierten Bewohnern eines Parkraumgebiets nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüber stünden, in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis der Privilegierten zu begrenzen habe. Dementsprechend seien bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen. Begünstigt werden könnten nur diejenigen Personen, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen seien. Ein besonderer Härtefall sei grundsätzlich nicht erkennbar, wenn private Stellflächen zur Verfügung stünden. Auch der Umstand, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge die Anzahl der vorhandenen Stellflächen auf Privatgrund übersteige, vermöge keinen besonderen Härtefall zu begründen. Vielmehr stelle sich die Situation unter diesem Gesichtspunkt eher als eine Art „Luxusproblem“ dar. Der Kläger sei in der Lage, seine drei eigenen Fahrzeuge auf eigenen Stellflächen unterzubringen und müsse nicht wie andere Verkehrsteilnehmer eine zeitaufwändige Suche nach einem öffentlichen Parkplatz auf sich nehmen. Dieser Gesichtspunkt zeige deutlich, dass der Kläger nicht wirklich von der vorherrschenden Parkraumnot betroffen sei. Das Verbringen bzw. Aufsuchen eines weiteren Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz sei ihm zuzumuten. Es sei aus der Intention der Bewohnerbevorrechtigung nicht zu rechtfertigen, denjenigen Bewohner, der als Besitzer mehrerer Fahrzeuge mitverantwortlich an der Parkraumknappheit sei, einen Ausgleich zu Lasten all derjenigen Verkehrsteilnehmer zu verschaffen, die in Ermangelung privater Stellflächen tatsächlich unter der bekannten Parkplatzproblematik leiden würden. Durch die eigenverantwortliche Dispositionsmöglichkeit über die vorhandenen Stellflächen leide der Kläger im Vergleich zu anderen Antragstellern nicht in unzumutbarer Weise unter der eingeschränkten Parkraumsituation.

Mit Schreiben vom 18. März 2016 bestellten sich die Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten und kündigten Klageerhebung an. Ergänzend stellten sie bei der Beklagten für den Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Bewohner für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die berufliche Position des Klägers eine umfangreiche Reisetätigkeit erfordere. Dementsprechend seien häufige An- und Abreisen mit mehr oder minder viel Reisegepäck erforderlich. Der Kläger sei daher in hohem Maße auf einen Stellplatz in Wohnungsnähe angewiesen. Bei den drei auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugen handle es sich um Kapitalanlagen in Form wertvoller Oldtimerfahrzeuge. Diese Fahrzeuge seien als Alltagsfahrzeuge völlig ungeeignet; sie würden nur zu ganz besonderen Anlässen aus ihren Garagen bzw. Boxen genommen. Infolgedessen seien diese Garagen keine dem Kläger zur Verfügung stehenden private Stellflächen.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 verwies die Beklagte hinsichtlich des Antrags vom 18. März 2016 auf die ablehnende Entscheidung vom 2. März 2016 und bat im Übrigen darum, dass Klageverfahren abzuwarten; bis dahin könne kein Bewohnerparkausweis genehmigt werden.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 (und Richtigstellung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016) erhoben die Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten,

Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bewohnerparkausweis mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ im Parklizenzgebiet „W* …“ (München) für die Laufzeit von 24 Monaten – hilfsweise von 12 Monaten – ab Ausstellung gemäß dem Antrag vom 22. Januar 2016 zu erteilen.

Hilfsweise:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bewohnerparkausweis im Parklizenzgebiet „… (München) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Laufzeit von 24 Monaten – hilfsweise von 12 Monaten – ab Ausstellung gemäß dem Antrag vom 18. März 2016 zu erteilen.

Zur Begründung wurde insbesondere ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass es sich bei den drei Fahrzeugen des Klägers um außergewöhnliche Sammlerobjekte handle, die als reine Kapitalanlage dienen würden und nicht alltagstauglich seien. Die Oldtimer seien in speziell abgesicherten, mit Gittern verschlossenen Boxen abgestellt, die speziell zur Aufbewahrung derart wertvoller Oldtimer genutzt würden und – aus versicherungstechnischen Gründen – auch genutzt werden müssten. Dieser Sachverhalt sei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers ausführlich dargelegt worden. Die Beklagte habe jedoch den relevanten Sachverhalt entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Es stehe fest, dass es sich bei den drei eigenen Fahrzeugen um keine Fahrzeuge handle, die im allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen würden und die daher auch in keiner Weise Parkprobleme verursachen oder mitverursachen würden. Sie seien vielmehr – mehr oder minder dauerhaft – in besonders gesicherten Boxen abgestellt und aufbewahrt. Dem Kläger stehe daher für sein Dienstfahrzeug – das einzig im Alltag zur Verfügung stehende nutzbare Fahrzeug – kein privater Stellplatz zur Verfügung. Dass er darüber hinaus Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ habe, habe er unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen dargelegt und nachgewiesen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziff. X Nr. 7 VwV-StVO zu § 45 StVO. Da der Kläger im Laufe der Gültigkeitsdauer eines Parkausweises das Dienstfahrzeug aus betrieblich bedingten Gründen mehrfach wechsle, stehe ihm auch ein Parkausweis mit Wechselkennzeichen zu; ein begründeter Einzelfall liege vor. Das Ermessen der Beklagten sei vorliegend auf Null reduziert. Sämtliche von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe seien offensichtlich sachfremd und würden maßgeblich auf falschen Sachverhaltsannahmen beruhen. Der Vorwurf der Beklagten, dass ein Luxusproblem vorliege, entbehre jeglicher Grundlage, die Sachwidrigkeit dieser Erwägung liege auf der Hand. Im Übrigen widerspreche die Zurückweisung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Insoweit ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung eine Ermessensreduzierung. Im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag führten die Bevollmächtigten des Weiteren aus, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Zum einen enthalte er keinerlei Begründung, so dass die erforderliche Form nicht gewahrt sei, zum anderen verkenne die Beklagte, dass ein Anspruch auf Erteilung eines solchen „einfachen“ Bewohnerparkausweises gegeben sei. Den einschlägigen Vorschriften seien keine weiteren Einschränkungen dieses Anspruchs zu entnehmen, insofern handele es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ergänzend zum Bescheid ausgeführt, dass allein der Umstand, dass der Kläger sein Dienstfahrzeug als eines von vier Fahrzeugen außerhalb der bewirtschaftenden Zonen abstellen müsse oder alternativ innerhalb des Lizenzgebiets die entsprechende Parkgebühr zu entrichten habe, noch keinen besonderen Härtefall zu begründen vermöge. Ausweislich der vorliegenden Mietverträge betrage die Gesamtmiete für einen Stellplatz 119,00 Euro. Stelle man die Kosten der Parkgebühren (in Höhe von 6,00 Euro am Tag) gegenüber, würden sich hieraus keine außergewöhnlichen Belastungen ergeben. Vielmehr handele es sich doch um eine Art „Luxusproblem“ welches durch das Halten mehrerer Fahrzeuge hervorgerufen werde. Der Kläger könne seine drei eigenen Fahrzeuge auf privaten Parkplätzen abstellen und jederzeit darauf zugreifen. Welche Fahrzeuge letztendlich auf den privaten Parkplätzen abgestellt würden sei unerheblich. Der Kläger könne über die Stellflächen frei verfügen, allein darauf komme es an.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 erwiderten die Bevollmächtigten des Klägers hierauf und führten insbesondere ergänzend aus, dass die Boxen bzw. Stellplätze in bzw. auf denen die drei Fahrzeuge verwahrt würden, keine Stellplätze seien, die für das Dienstfahrzeug des Klägers nutzbar seien. Auch einem in einem Parklizenzgebiet gemeldeten Bewohner, der einen Stellplatz oder Garagenplatz anmiete, um z.B. Wohnanhänger, ein kleines Motorboot oder eine historische Kutsche abzustellen, könne nicht entgegengehalten werden, er verfüge über private Stellplätze.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Dienstwagen zur Verfügung gestellt erhalten habe. Der Hilfsantrag der Klage vom 4. April 2016 würde daher nunmehr für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ gestellt.

Durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Auf Bitten des Gerichts legte die Bevollmächtigte ergänzend zur Aktenvorlage verschiedene Stadtratsbeschlüsse zur Parkraumbewirtschaftung vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2017 stellten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag aus den Schriftsätzen vom 4. April sowie 30. August 2016 in der Fassung,

dass die Beklagte verpflichtet werde, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag neu zu bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat weder im Hauptnoch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewohnerparkausweise. Die Bescheide der Beklagten vom 2. sowie 23. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – juris Rn. 33).

Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde, wie im vorliegenden Fall, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (vgl. ausführlich hierzu VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris m.w.N.).

Entsprechend § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an Bewohner ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.

Die VwV-StVO ist im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht ergangen. Es handelt sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Die Verwaltungsvorschriften begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.12.2003 – 12 LA 467/03 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG NRW, U.v. 23.8.2011 – 8 A 2247/10 – juris Rn. 27 m.w.N.). Allerdings kann von den Vorgaben der StVO-VwV abgewichen werden, sofern der Sachverhalt „wesentliche Besonderheiten“ zu dem Fall aufweist, der für die Verwaltungsvorschrift als Regelfall zugeschnitten ist. Denn Ermessensrichtlinien gelten nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1983 – BVerwG 1 C 5.83 – juris Rn. 24). Sie sind im Zweifel so zu verstehen, auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 114 Rn. 42). Prüfungsmaßstab der Gerichte ist daher nicht die Richtlinie, sondern das Gesetz. Die Richtlinie ist auch nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand, sondern nur mittelbar, soweit sie sich in der konkreten Ermessensentscheidung niedergeschlagen hat. Zu überprüfen ist darum die Richtlinie in derjenigen Auslegung, welche die handelnde Behörde ihr gibt, also die bestehende Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris LS; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 114 Rn. 28).

Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch entsprechend ihrer Selbstbindung nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9f.: „Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit anpassen.“). Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris Rn. 27). In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A 10728/01 – juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.8.2009 – 2 K 1229/08 – jeweils juris) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02 – juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K 2128/86 – juris).

Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wird Bewohnern, denen zumindest ein „privater“ Stellplatz zur Verfügung steht, ein Bewohnerparkausweis – unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge – nicht erteilt. „Privater Stellplatz“ wird dabei als Abgrenzung zu öffentlichem Verkehrsgrund verstanden, es wird nicht darauf abgestellt, ob der Stellplatz angemietet wurde oder sich im Eigentum des Antragstellers befindet; lediglich die Verfügbarkeit ist entscheidend. Die von Beklagtenseite vorgelegten Beispiele von Stadtratsbeschlüsse aus den Jahren 1991, 2003 sowie 2008 im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung führen regelmäßig aus, dass anspruchsberechtigt nur Bewohner seien, die keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besäßen. So wird in dem Vorblatt zum Beschluss des gemeinsamen Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung und Kreisverwaltungsausschusses vom 19. Juni 1991 zum Gesamtkonzept Parken Innenstadt zu dem Kreis der Berechtigten ausgeführt, dass der Antragsteller eine Erklärung abzugeben habe, dass er keinen Parkplatz auf Privatgrund zur Verfügung habe. Er sei darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Angabe den Verlust der Ausnahmegenehmigung nach sich ziehe (Seite 12, Punkt 3.1.1.1). Im Beschluss des gemeinsamen Kreisverwaltungs- und Bauausschusses und des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 9. Dezember 2003 zum Parkraummanagement in München – …, Mittleres und Nördliches Lehel wird ausgeführt, dass anspruchsberechtigt Bewohner mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Lizenzgebiet seien, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. die ein Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen bekommen haben (z. B. Dienstwagen oder ein auf ein anderes Familienmitglied zugelassenes Fahrzeug) und die keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besitzen (Punkt 5.1, S. 11f). Ebenso führt die Sitzungsvorlage zum Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 22. September 2010 zum Thema „Parklizenzen auch für Inhaber von Zweitwohnungen“ aus, dass „derzeit in der Landeshauptstadt München gemäß Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 16. November 1993 in der Regel nur Bewohnerinnen und Bewohner mit Hauptwohnsitz, die nachweislich über keinen privaten Stellplatz verfügen, in den Parkraummanagementgebieten einen Bewohnerparkausweis erhalten“ würden (Punkt I. Nr. 2, S. 2).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beklagten zu dieser ständigen Verwaltungspraxis ergänzend aus, dass unabhängig von der Formulierung im Antragsformular immer schon private Stellplätze der Antragssteller berücksichtigt worden seien. Dies sei ständige Verwaltungspraxis seit Jahren. Das Antragsformular, das im Internet abrufbar sei, werde ständig angepasst, um den Antragstellern die Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidungspraxis zu verdeutlichen. Dementsprechend sei auch im Jahr 2016 eine (weitere) Formularänderung erfolgt, mit der zusätzlich die Erklärung aufgenommen worden sei, dass kein Kfz-Abstellplatz auf Privatflächen oder in Parkgaragen im Parklizenzbereich bzw. in einem angrenzenden Gebiet zur Verfügung stehe. Berücksichtigt würden Stellplätze in eigenen und benachbarten Lizenzgebieten. Entscheidend für die Berücksichtigung eines privaten Stellplatzes sei ausschließlich die Weglänge des Wohnorts zu den vorhandenen Stellplätzen; diese Weglänge müsse noch zumutbar sein.

Durch diese langjährige Verwaltungspraxis hat die Beklagte sachgerecht ihr Verwaltungshandeln gebunden und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises sachgerecht verschärft. Die Erwägungen der Beklagten erscheinen nachvollziehbar und ermessensgerecht. Bewohner mit eigenem Parkraum benötigen keine Bevorzugung durch die Erteilung von Parkvorrechten (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9 a.E.). Ebenso erscheint es sachgerecht, hierbei unberücksichtigt zu lassen, ob dem Bewohner mehr Kraftfahrzeuge als Stellplätze zur Verfügung stehen. Denn durch die Vorhaltung von mehreren Fahrzeugen in Lizenzgebieten wird der Parkraummangel in diesen Gebieten weiter erhöht. Selbst wenn diese Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden, so wird durch die Nutzung von privaten Stellflächen dennoch Parkraum in einem Gebiet mit erheblichem Parkdruck entzogen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Beklagte gerade ein solches Verhalten nicht durch die Erteilung von zusätzlichen Bewohnerparkausweisen unterstützen möchte, sondern vielmehr die Vergabe von Bewohnerparkausweisen auf den Personenkreis beschränkt, der ein Fahrzeug mangels privaten Stellplatz zwingend auf öffentlichen Grund parken muss.

Selbst wenn die Beklagte diese Verwaltungspraxis in den vorausgegangenen Jahren nicht immer stringent angewandt haben mag bzw. die Überprüfung im Vorfeld zum Teil möglicherweise nicht hinreichend sorgfältig erfolgte, führt auch dies nicht zu einem Anspruch des Klägers. Zum einen kann sich die Selbstbindung der Verwaltung nur in Bezug auf rechtmäßiges Verhalten entwickeln, denn die Rechtsordnung schützt kein Vertrauen eine Bürgers, dass eine Behörde zu seinen Gunsten auch zukünftig Rechtsverletzungen vornehmen wird. Zum anderen durfte die Beklagte ihre jeweils aktuellen internen Richtlinien auch regelmäßig zum Vergabezeitpunkt ändern und diese geänderten Richtlinien dann anwenden (vgl. BayVGH, B.v. 19. 12. 2014 – 11 ZB 13.909 – juris Rn. 25). Spätestens im Zeitpunkt der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung legte die Beklagte ein besonderes Augenmerk auf das Kriterium des fehlenden privaten Stellplatzes, wie auch die entsprechende Ergänzung des Antragsformulars im Jahr 2016 zeigt.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises entspricht den internen ermessenslenkenden Vorgaben, die sich die Beklagte gegeben hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht.

Unstreitig besitzt der Kläger drei private Stellplätze im angrenzenden Lizenzgebiet „Bayernplatz“.

Diese drei von dem Kläger gemieteten Stellplätze sind dem Kläger als „private Stellplätze“ zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er diese Stellplätze tatsächlich nicht zum Abstellen eines alltagstauglichen Fahrzeugs nützt, sondern als (dauerhafte) Abstellfläche für seine Oldtimer. Bei den drei genannten Stellplätzen handelt es sich um – möglicherweise sogar nach baurechtlichen Vorgaben zwingend erforderliche – private Stellplätze die grundsätzlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Regelmäßig ist daher davon auszugehen, dass durch die Nutzung solcher privaten Stellplätze tatsächlich eine Entlastung des öffentlichen Parkraums herbeigeführt wird. Nach den Ausführungen des Klägers und seiner Bevollmächtigten nutzt der Kläger hingegen die drei Stellplätze nicht für das Abstellen von regelmäßig genutzten Kraftfahrzeugen, sondern zur Verwahrung von Sammlerobjekten in Form von Oldtimern. Die Oldtimer seien in Boxen untergebracht, die zusätzlich vergittert seien; dies verlange die Versicherung. Es handle sich bei allen drei Fahrzeugen um Sammlerobjekte die nicht für den Alltagsgebrauch geeignet seien. Die Fahrzeuge würden nur bei besonderen Anlässen genutzt. Dementsprechend nutzt der Kläger die drei Stellplätze zweckwidrig nicht als Stellplätze, sondern vielmehr als (hochwertigen) Lagerraum. Eine solche – wohl zivilrechtlich noch zulässige – Nutzung der Stellplätze kann jedoch nicht dazu führen, dass das Merkmal des „privaten Stellplatzes“ damit entfällt und die Stellplätze nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der Kläger kann durch die Art der Nutzung der genehmigten Stellplätze die Eigenschaft als privaten Stellplatz nicht verändern. Vielmehr kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er seine nur in besonderen Ausnahmefällen genutzten Oldtimer z.B. in entsprechenden Lagerräumen unterstellt. Solche stehen explizit auch für Oldtimer, Motorräder und Saisonfahrzeuge zur Verfügung und sind zum Teil auch bereits mit besonderen Sicherheitstechniken ausgestattet.

Die drei Stellplätze befinden sich auch in zumutbarer Nähe zum Wohnort des Klägers. Der Fußweg vom Wohnort des Klägers zu diesen Stellplätzen beträgt nach den – unbestrittenen – Recherchen der Beklagten ca. 9 Minuten. Selbst mit Ausgabe eines Bewohnerparkausweises für das eigene Lizenzgebiet hätte der Kläger keine Sicherheit, dass er wohnortnäher einen öffentlichen Stellplatz zur Verfügung hat. In Gebieten mit hohem Parkdruck, wie im Wohnbereich des Klägers, erscheint vielmehr ein Fußweg zu einem öffentlichen Stellplatz von bis zu zehn Minuten noch als üblich und zumutbar. Soweit der Kläger sich ergänzend darauf beruft, dass er einen nicht weit entfernt von der Wohnung liegenden Stellplatz benötige, da er zum Teil mehrmals wöchentlich Reisegepäck mit sich führe bzw. nach Einkäufen Getränkekisten und andere schwere Gegenstände, geht dieser Ansatz fehl. Wie allen Bewohnern von Lizenzgebieten mit erheblichem Parkraumdruck ist auch der Kläger insoweit darauf zu verweisen, dass für kurzfristige Be- und Entladevorgänge auch ein Halten im eingeschränkten Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone zulässig ist, wobei Ladegeschäfte ohne Verzögerung durchgeführt werden müssen (Zeichen 286 bzw. Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Ein Anspruch auf einen wohnortnahen Parkplatz ergibt sich hieraus nicht.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist damit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Bewohnerparkplatz noch auf eine entsprechende Neuverbescheidung. Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht und ausreichend ausgeübt. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis hat, kommt es auf die speziellen Voraussetzungen für den weitergehenden Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ (vgl. Ziff. X Nr. 7 Satz 6 VwV-StVO zu § 45 StVO) nicht mehr an.

Soweit die Beklagte im Bescheid vom 23. März 2016 bezüglich der Ablehnung eines Bewohnerparkausweises für ein bestimmtes Fahrzeug ausschließlich auf die ablehnende Entscheidung vom 2. März 2016 verweist, liegt auch darin kein Rechtsfehler. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Bescheids vom 2. März 2016 ausführlich mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt und ihre Ermessensentscheidung getroffen. Die Ablehnung des Bewohnerparkausweises mit Eintrag Wechselkennzeichen wurde bereits im Bescheid vom 2. März 2016 damit begründet, dass dem Kläger allgemein kein Bewohnerparkausweis gewährt werden könne. Dementsprechend konnte die Beklagte bzgl. des reduzierten Antrags auf die Ausführungen im vorhergegangenen Bescheid verweisen. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Bescheid vom 23. März 2016 nicht formal in Bescheidsform erstellt wurde, sondern lediglich als Schreiben, denn das Schreiben enthält unzweifelhaft eine eindeutige ablehnende Entscheidung. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung:führt lediglich dazu, dass dem Kläger insoweit eine einjährige Klagefrist zur Verfügung stand, § 58 Abs. 2 VwGO.

Die Klage war daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

Die Berufung war entgegen der Anregung der Bevollmächtigten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder weicht das Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung; die Frage der Verbindlichkeit der VwV-StVO ist hinreichend geklärt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - M 23 K 16.1536 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - M 23 K 16.1536 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2014 - 11 ZB 13.909

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Juli 2005 - 1 K 1505/04

bei uns veröffentlicht am 06.07.2005

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.06.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für di

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.06.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für die Bewohnerparkzone „...gasse“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
Er ist Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses ...gasse 1/1 in der Altstadt in ..., die einen Durchmesser von lediglich ca.750m aufweist. In diesem Haus wohnt er mit seiner Frau und seinen beiden Kleinkindern  und betreibt dort auch seine Anwaltskanzlei. In ca.300 m Entfernung hat er in der Tiefgarage der Tonhalle einen Stellplatz für monatlich 47 EUR gemietet.
Das Haus des Klägers liegt an der Ecke ...gasse/ ...gasse. Die ...gasse ist als Fußgängerzone ausgewiesen. Ein Einfahren mit dem PKW - auch nur zum kurzen Be- oder Entladen - ist dort nicht zulässig. In der ...gasse, die ca.290 m lang ist,  ist auf der gesamten Länge kein uneingeschränktes Parken möglich, da die Beklagte hier entweder ein eingeschränktes oder an besonders engen Stellen ein absolutes Haltverbot festgesetzt hat. Auf eine Länge von ca.90 m hat die Beklagte aber durch entsprechende verkehrsrechtliche Beschilderung das Parken für „Bewohner mit Parkausweis“ (Zeichen 314.2) zugelassen, so dass hier je nach Fahrzeuglänge etwa 12 privilegierte Fahrzeuge geparkt werden können. Diese Bewohnerparkplätze liegen alle auf der westlichen Straßenseite der ...gasse etwa im nördlichen Drittel der ...gasse und beginnen etwa zwanzig Meter südlich der Einmündung der ...gasse in die ...gasse. Das südliche Ende der ...gasse ist auf etwa zwanzig Meter Länge als Fußgängerzone ausgewiesen. Außer der ...gasse münden noch zwei weiter Gassen von Osten her in die ...gasse: Die ...gasse und die ...gasse, in denen ein Parken jeweils nicht zulässig ist, weil hier von der Beklagten ein absolutes Haltverbot festgesetzt wurde.
Im übrigen Altstadtbereich sind noch insgesamt 9 andere solcher kleinräumigen Bewohnerparkzonen festgesetzt worden.
Die Bewohnerparkzone in der ...gasse war vom Technischen Ausschuss der Beklagten am 9.6.1988 aufgrund einer Beschlussvorlage vom 21.5.1988 noch unter Geltung des § 45 StVO (in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung) ursprünglich als „Anwohnerparkzone“ festgesetzt worden. Die Praxis hinsichtlich der Vergabe der Anwohnerausweise wurde dahin festgelegt, dass Anwohner „nur diejenigen seien, die in den in Betracht kommenden Straßen tatsächlich amtlich gemeldet wohnen“ (so die Beschlussvorlage vom 21.5.1988).
Nach der Änderung des § 45 StVO durch die 35.ÄnderungsVO v.14.12.2001 (BGBl. I 3783) beriet die Verkehrskommission der Beklagten (besetzt mit Vertretern der Polizeidirektion, der Feuerwehr und des Bauamts), inwiefern im Hinblick auf den neuen  § 45 Abs.1b) Nr.2a) StVO Änderungen oder Neuausweisungen von Sonderparkzonen vorzunehmen seien, da die neue Vorschrift nunmehr die „Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für die Bewohner städtischer Quartiere“ ermöglichte, also den „Anwohner“-begriff gegen den weiteren Begriff der „Bewohner“ ausgetauscht hatte. Sie holte dazu Stellungnahmen des Regierungspräsidiums und des Städtetages ein und kam zum Ergebnis, keine Änderung der Sonderparkzonenfestsetzung vorzunehmen,  sondern lediglich die Beschilderung zu ändern, so dass nunmehr Parken nur für „Bewohner mit Parkausweis“ statt bisher für „Anwohner mit Parkausweis“ erlaubt wurde. Eine Änderung der Vergabepraxis der Bewohnerparkausweise wurde allerdings hinsichtlich der Bewohner der ... und ...-Straße beschlossen. Diesen sollte nunmehr bei bestehendem Bedarf hinsichtlich der Nutzung der Bewohnerparkzone in der ...straße ebenfalls ein Ausweis ausgestellt werden, weil die dortigen Sonderparkplätze nur spärlich genutzt würden. Damit wurden diese in den Kreis der berechtigten Bewohner bezüglich dieser Zone aufgenommen (Ergebnisprotokoll v.26.09.2003).
Aktuell hat die Beklagte 20 Bewohnerparkausweise vergeben, die zur Nutzung der ca.12 Bewohnerparkplätze in der ...gasse berechtigen. Die Vergabepraxis sieht nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung so aus, dass auch Bewohnern von Häusern, die an die ...gasse und zugleich an die parallel dazu verlaufende, als Fußgängerzone ausgewiesene ... Straße grenzen, selbst dann, wenn diese Häuser postalisch und melderechtlich der ... Straße zugeordnet sind, in den Fällen ein Parkausweis erteilt wird, in denen diese Häuser einen Eingang zur ...gasse hin aufweisen.
Am 01.03.2004 beantragte der Kläger, ihm einen Bewohnerparkausweis zu erteilen. Nach Ziff. X Rdnr.35 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO sei ein Bewohnerparkausweis dem zu erteilen, der melderechtlich in dem „Bereich“ registriert sei und dort tatsächlich wohne. Das sei bei ihm der Fall, da er in der ...gasse und damit zweifelsohne in dem Bereich des städtischen Quartiers wohne, zu dem die ...gasse zähle.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 24.03.2004 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bewohnerparkausweises an den Kläger mit der Begründung ab, die ...gasse als Fußgängersonderweg sei nicht in den Bereich der Bewohnerparkzone einbezogen. Die Abgrenzung nach dem melderechtlichen Wohnsitz sei sachgerecht und klar und beuge hier auch einer weiteren Ausdehnung des Berechtigtenkreises vor, der nur den Parkdruck erhöhe, da sich dann noch mehr Personen die gleichbleibende Zahl der Sonderparkplätze teilen müssten. Für Bewohner von Eckhäusern sei dies verständlicherweise eine Regelung, die von diesen als unbillig empfunden werde, was aber bei jedem Grenzfall unvermeidlich sei. Durch eine Verwässerung der klaren Abgrenzungsregelung nach der Meldeadresse könne dem jedenfalls nicht begegnet werden.
10 
Die vom Kläger zugleich beantragte Ausdehnung der Bewohnerparkzone ...gasse auch auf die ...asse bzw. die Erweiterung des Berechtigtenkreises durch Aufnahme der ...gassenbewohner in den zu privilegierten Nutzung der Sonderparkplätze in der ...gasse lehnte die Verkehrskommission der Beklagten mit Beschluss vom 2.4.2004 ab, da dadurch nur noch der Parkdruck verschärft werde, weil schon jetzt mehr Bewohner der ...gasse einen Berechtigungsausweis hätten als dort Plätze vorhanden seien.
11 
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger, nunmehr vertreten durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, am 2.4.2004 Widerspruch , den er im wesentlichen damit begründete, nach der Novellierung des § 45 sei eine kleinräumige Ausweisung von Sonderzonen nicht mehr zulässig. Der Verordnungszweck gebiete vielmehr, den Bewohnern städtischer Quartiere das fußläufige Erreichen von Stellplätzen in der Nähe ihrer Wohnung zu ermöglichen. Von daher hätte die Beklagte nicht einfach die alten Anwohnerparkzonen unverändert nun als Bewohnerparkzone ausweisen dürfen, sondern diese Zonen zu einem einheitlichen Bereich „... Altstadt“ zusammenfassen und so allen Bewohnern das bevorrechtigte Parken ermöglichen müssen. Der Kläger sei dann auch privilegiert, da er zweifelsohne in den Kreis der zu privilegierenden Bewohner des städtischen Quartiers Altstadt falle.
12 
Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.6.2004als unbegründet zurück. Eine Ausdehnung der bisherigen Anwohnerparkzonen  zu einer großen Bewohnerparkzone sei nicht geboten, sondern durch die Neuregelung nur als Möglichkeit ins Ermessen der Behörde gestellt. Hier aber sei es ermessensfehlerfrei, wenn die Beklagte wegen des Parkdrucks an den kleinräumigen Parkzonenfestsetzungen festgehalten habe. Im übrigen sei es sachgerecht, an die melderechtliche Zuordnung zum festgesetzten Bereich anzuknüpfen. Insoweit habe sich durch die Änderung von „Anwohner“- in „Bewohner“parkzone auch rechtlich nichts anderes ergeben. Auch die Anwohner hätten nach früherer Rechtslage melderechtlich im Bereich der Sonderzone gemeldet sein müssen.
13 
Dagegen erhob der Kläger am 12.7.2004 Klage beim Verwaltungsgericht.
14 
Soweit die Beklagte argumentiere, er sei nicht in dem Bereich gemeldet, verkenne sie den Begriff „Bereich“, der das städtische Quartier meine. Schon nach der alten Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht zum Anwohnerbegriff entschieden, dass dieser eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Parkplatz verlange, was einen Nahbereich voraussetze, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasse. Schon nach alter Rechtslage sei er also sogar Anwohner der ...gasse gewesen, so dass er erst recht unter den weitergehenden Begriff des Bewohners des Bereichs fallen müsse.
15 
Mit dem erhöhten Parkdruck könne die Beklagte nicht argumentieren. Vielmehr stehe es ihr frei, diesen durch eine Vergabepraxis nach sachgerechten Kriterien einzugrenzen (z.B. Reduzierung des privilegierten Bewohnerkreises auf Familien mit Kindern, Alte, Gehbehinderte oder Anwohner mit Geschäft und Praxis bzw. im übrigen nach Losverfahren). Für ihn sei es mit Kleinkindern jedenfalls unzumutbar, immer erst dreihundert Meter zum angemieteten Stellplatz laufen zu müssen, der ihm außerdem höhere Kosten als die lediglich einmalige Gebühr von 30 EUR für den Bewohnerparkausweis verursache.
16 
Es sei auch willkürlich und verletzte Art.3 GG nur die melderechtlich in der Straße der Sonderparkzone Gemeldeten zu privilegieren, die direkt um die Ecke wohnenden Bewohner des städtischen Quartiers, die genauso privilegierungswürdig seien, hingegen außen vor zu lassen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 24.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.6.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bewohnerparkausweis für die Bewohnerparkzone „...gasse“ zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie ist der Ansicht, ein Ermessenfehler liege hinsichtlich der Parkzonenausweisung und der Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht vor. Im übrigen habe der Kläger ja in fußläufiger Entfernung von 300m einen privaten Stellplatz gemietet. Außerdem stünden in der 20 m entfernten ...straße sowie im 100 m entfernten ... öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten (je ein Heft Akten der Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde) sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Die angegriffenen Bescheide sind wegen Ermessensfehlerhaftigkeit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Bewohnerparkausweises, sondern lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 2 VwGO).
24 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (zu dieser Zweistufigkeit der juristischen Konstruktion ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - A 10728/01= juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = NWVBl. 1996, 429=DÖV 1997, 748).
25 
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises ist demnach die verkehrsrechtliche Festsetzung der Bewohnerparkzone. Ist diese durch verkehrsrechtliche Anordnung bestandskräftig festgesetzt, so können ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch in einem Verwaltungsstreitverfahren über die Erteilung eines Anwohnerparkausweises nicht mehr inzident überprüft werden. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 a.a.O.). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger hier nicht mehr geltend machen kann, die Beklagte habe die Bewohnerparkzone in der ...gasse zu kleinräumig, nämlich unter Verstoß gegen die gesetzliche und verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht auf das gesamte städtische Quartier der ... Altstadt ausgedehnt festgesetzt und damit auch den Kläger als Bewohner dieses städtischen Quartiers nicht in den Kreis der potenziell Privilegierten einbezogen. Hätte er dies geltend machen wollen, so hätte er nach der Ablehnung der von ihm seinerzeit auch beantragten Ausdehnung der Bewohnerparkzone ...gasse auf ein größeres, auch die ...gasse umfassendes Gebiet durch den Beschluss der Verkehrskommission der Beklagten vom 02.04.2004 einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag bzw. Verpflichtungswiderspruch erheben müssen. Das hat er hier jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat er lediglich Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die in der ...gasse festgesetzte Bewohnerparkzone erhoben.
26 
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang der Klarstellung halber bemerkt, dass auch die novellierte Fassung des § 45 Abs. 1b Ziff. 2a StVO, mit der die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt wurde, statt „Anwohner“parkzonen  nunmehr „Bewohner“parkzonen für die Bewohner städtischer Quartiere auszuweisen, nicht etwa bedeutet, die Straßenverkehrsbehörde müsse ganze städtische Quartiere nunmehr großräumig als Parkzonen ausweisen, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will. Vielmehr stellt diese Regelung wie auch schon zuvor die Regelung über die Anwohnerparkzonen lediglich eine Begrenzung der Ausweisung solcher Zonen nach oben hin dar und eröffnet die Möglichkeit, die durch den engeren Anwohnerbegriff ursprünglich nur auf die Ausweisung von zwei bis maximal drei Straßen begrenzte Festsetzung von Anwohnerparkzonen nunmehr auf deutlich mehr Straßen umfassende ganze städtische Quartiere und deren Bewohner bis zu maximal 1000 m Ausdehnung zu erweitern. Nach wie vor bedeutet dies aber nicht, dass damit nur ganz kleinräumige, nur eine einzige Straße umfassende Parkzonenfestsetzung begrifflich oder nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage unzulässig wären. Das ergibt sich schon aus der amtlichen Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (Bundestagsdrucksache 14/4304), die bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 (3 C 11/97 = BVerwGE 107, 38=NJW 1998, 2840) ausdrücklich von einer Verschiebung der „Obergrenze“ der Ausdehnung des räumlichen Bereichs von Bewohnerparkzonen spricht. Das ergibt sich zusätzlich aber auch aus der Verwaltungsvorschrift X, Ziff. 3 und Ziff. 4 zu § 45 StVO, die von „maximalen Obergrenzen“, im Übrigen aber unter Ziff. 4 auch ausdrücklich von „kleinräumigen“ Bereichsfestsetzungen spricht, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird und in denen eine prozentuale Freihaltung von mindestens 50 % der Parkplätze für auswärtigen Verkehr tagsüber ausnahmsweise nicht geboten ist.
27 
Hat nun die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall bestandskräftig eine sehr kleinräumige Ausweisung von Bewohnerparkplätzen (hier für lediglich 12 Fahrzeuge in der ...gasse) getroffen, so sind im Grundsatz alle Bewohner des städtischen Quartiers, in dem diese Bewohnerparkplätze ausgewiesen sind, zum Kreis der potenziell Privilegierten zu zählen. Das heißt, es sind nach Aufgabe des engen Anwohnerbegriffs durch den Verordnungsgeber potenziell sogar solche Personen privilegiert, die weiter als lediglich zwei oder drei Straßen entfernt von dem Bewohnerparkplatz wohnen, da auch sie noch dem Begriff nach als „Bewohner“ anzusehen sind (vgl. im Einzelnen zum Begriff des Anwohners als eines maximal zwei bis drei Straßen vom privilegierten Parkplatz entfernt Wohnenden: BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 3 C 11/97=NJW 1998, 2840). Stehen diesem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten aber wie im vorliegenden Fall nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüber, so hat die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen. Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind. In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - 7 A 10728/01=juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = DÜV 1997, 743) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, Urt. v. 21.05.2003 - 1 B 1.02=juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handele, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.04.1987 - 4 K 2128/86=NVwZ 1988, 669).
28 
Eine Begrenzung der Ermessensausübung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm (§ 40 VwVfG), der darin besteht, die Parkraumsituation innerstädtischer Wohngebiete zu verbessern, um durch die ausdrückliche und ausnahmsweise Privilegierung der dortigen Wohnbevölkerung den städtebaulich nicht zu erwünschten Folgen der Stadtumlandauswanderung entgegenzuwirken, das Wohnumfeld zu verbessern und damit die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete zu fördern, indem den Bewohnern dieser Wohngebiete ermöglicht wird, leichter einen Parkplatz zu finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (Bundestagsdrucksache 8/3150, S. 9), wobei es darauf ankommt in „fußläufiger Entfernung in der Nähe ihrer Wohnung“ einen Parkplatz finden zu können. Daraus ergibt sich eine gewisse Obergrenze für die Zahl der privilegierten Bewohner, denen das Recht eingeräumt wird, eine geringere Anzahl von bevorrechtigten Parkplätzen, die nicht für alle Privilegierten ausreicht, in konkurrierender Weise zu nutzen. Würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich gewissermaßen das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkplätze so weit verdünnt, dass von einem „Privileg“ keine Rede mehr sein kann, so wäre dies vom Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Würden etwa 100 Bewohner um lediglich 10 Anwohnerparkplätze konkurrieren, so könnte eine solche 10prozentige Chance, einen Parkplatz erhalten, kaum noch als wirklich nennenswertes Privileg im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung bezeichnet werden, das den Zweck, das Wohngebiet in der Innenstadt attraktiver zu machen, noch erfüllen könnte.
29 
Von daher stellt es im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten bei der Bestimmung des Kreises der bevorrechtigten Bewohner zwar durchaus ein sachgerechtes Kriterium dar, darauf abzustellen, ob diese ihren Hauseingang und damit auch ihre melderechtliche Registrierung in der ...gasse haben oder nicht. Der Ermessensfehler, auf den hin die Entscheidung der Beklagten vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann (§ 40 VwVfG i.V.m. § 114 VwGO) liegt im vorliegenden Fall jedoch darin, dass es die Beklagte hier dabei hat bewenden lassen, auf einzig dieses Kriterium abzustellen, ohne dabei auch die gemessen am Gleichheitsgrundsatz problematischen Auswirkungen zu bedenken, die sich im konkreten Einzelfall, wie hier etwa im Fall des Klägers, aus dieser strikten und ausnahmslosen bzw. nicht durch zusätzliche Sonderkriterien weiter aus-differenzierten Vergabepraxis ergeben. Privilegiert werden nämlich ausschließlich die Anwohner der ...gasse und zwar dieser Straße auf ihre gesamte Länge, so dass auch Anwohner privilegiert werden, die deutlich weiter von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnen als der Kläger. In den Genuss des Privilegs kommen sogar alle am südlichen Ende der ...gasse und damit gegebenenfalls bis zu etwa 200 m von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnende Anwohner der ...gasse, während der Kläger, der mit seinem Eckhaus wie alle anderen Anwohner auch unmittelbar als Straßenangrenzer an die ...gasse grenzt, von der Privilegierung ausgeschlossen bleibt, obwohl er in einer Entfernung von nur ca. 60 m zu dem nächstgelegenen Bewohnerparkplatz wohnt und somit diesen Plätzen, was die fußläufige Entfernung angeht, deutlich näher steht. Parkplätze in fußläufiger Erreichbarkeit von der Wohnung für Bewohner von Innenstädten mit Parkraummangel zu schaffen ist aber gerade der entscheidende Sinn und Zweck der gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
30 
Hinzu kommt, dass das bloße Kriterium der rein formalen und im Einzelfall eher von Zufälligkeiten abhängigen melderechtlichen Adresse und Postanschrift, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall hinsichtlich des insoweit in der ...gasse gemeldeten Klägers angewandt hat, zu einem sachwidrigen Ergebnis führen kann. Dass die Beklagte mit ihrer eigenen Vergabepraxis dieses Kriterium in anderen Fällen nicht so streng handhabt, zeigt schon der Umstand, dass auch Anwohnern der ...gasse Bewohnerparkausweise erteilt werden, deren Wohnhäuser melderechtlich und postalisch der ... Straße  zugeordnet sind, die aber einen Zugang zur ...gasse auf der rückwärtigen Seite aufweisen. Auch hinsichtlich der Bewohnerparkzone in der ...straße erteilt die Beklagte selbst Bewohnern benachbarter Straßen (... und ...-Straße) Bewohnerparkausweise, obwohl diese nicht in der ...straße postalisch und melderechtlich registriert sind, was ebenfalls zeigt, dass die Vergabepraxis in diesem Fall nicht zwingend der ursprünglich vom Technischen Ausschuss 1988 festgelegten Vergabe von Parkausweisen nur an solche Bewohner entspricht, die in der Straße, in der die Bewohnerparkplätze liegen, auch melderechtlich registriert sind und tatsächlich wohnen. Soweit aber nach der bezüglich der ...gasse geübten Vergabepraxis auf das Vorhandensein des Zugangs zur ...gasse abgestellt wird, bleibt hier außer Betracht, dass der um die Ecke herum in der ...gasse gelegene Hauseingang des Klägers diesem, was eine Anfahrbarkeit mit einem Fahrzeug angeht, gar keinen Vorteil bringt, da die ...gasse selbst - anders als die ...gasse - als Fußgängerzone ausgewiesen und damit bezüglich des Fahrzeugverkehrs vollständig entwidmet ist.
31 
Nach allem wird die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung des Antrags des Klägers Überlegungen dazu anzustellen haben, ob nicht der Kreis der privilegierten Bewohner nach dem Kriterium der Entfernung ihrer Wohnung zu den ausgewiesenen Stellplätzen und danach zu bestimmen ist, ob ihr Wohnhaus direkt an die ...gasse angrenzt, ungeachtet dessen, ob sich eventuell bei manchen der Eckhäuser an seitlich einmündenden anderen Straßen der Hauszugang nun zufällig in dieser Seitenstraße befindet oder auf die ...gasse führt.
32 
Jedenfalls dort, wo die Seitenstraßen entweder als Fußgängerzone ausgewiesen oder in Folge eines festgesetzten absoluten Halteverbots für das Parken nicht nutzbar sind, wäre zu erwägen, auch die Bewohner von Eckhäusern mit Zugängen zu solchen zum Parken nicht nutzbaren Seitenstraßen in den Kreis der privilegierten Bewohner aufzunehmen und dafür in einem Radius von den privilegierten Stellplätzen weiter entfernt wohnende Bewohner aus dem privilegierten Anwohnerkreis herauszunehmen.
33 
Dabei darf der Gedanke eine Rolle spielen, ob sich in Folge einer solchen Änderung der Vergabepraxis die Zahl der potenziell Nutzungsberechtigten derart deutlich und signifikant erhöht, dass von einer Privilegierung kaum noch die Rede sein kann. Das wird wohl bei einer Zahl von Bewohnern, die nur doppelt so groß ist, wie die Zahl der vorhandenen Bewohnerparkplätze noch ebenso wenig der Fall sein, wie bei einer dreifach so großen Zahl. Würde sich hier also die Zahl der Privilegierten auf maximal 36 erhöhen, so wäre wohl in etwa eine Grenze erreicht, ab der dann von einem Privilegierungseffekt sinnvollerweise kaum noch die Rede sein könnte.
34 
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bewohnerparkausweise ohnehin nur jährlich vergeben werden, so dass die Beklagte ohne Weiteres auf eine sich anderweit entwickelnde Nachfrage oder Änderung der Parkdrucksituation auch in zeitlich ausreichenden Abständen durch Korrektur der Vergabepraxis, die sie unter Kontrolle halten muss, reagieren kann.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Denn auch einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht zuzumuten, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungsniveau und Erfahrungsniveau bei gegebener Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. Insoweit kommt es auf die speziellen Rechtskenntnisse des Anwalts nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980 - 8 C 10/80, BVerwGE 61, 100=DVBl. 1981, 680 und BVerwG, Urt. v. 26.11.1985 - 8 C 115/83=VBlBW 1986, 257 sowie im Anschluss daran VG Oldenburg, Beschl. v. 18.07.1994 - 5 A 726/91 = NVwZ-RR 1995, 62, die darauf abstellen, dass es auch einem Rechtsanwalt nicht stets oder in aller Regel zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, da die Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheiden ankomme, nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse sei, sondern unter anderem auch eine mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Die angegriffenen Bescheide sind wegen Ermessensfehlerhaftigkeit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Bewohnerparkausweises, sondern lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 2 VwGO).
24 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (zu dieser Zweistufigkeit der juristischen Konstruktion ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - A 10728/01= juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = NWVBl. 1996, 429=DÖV 1997, 748).
25 
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises ist demnach die verkehrsrechtliche Festsetzung der Bewohnerparkzone. Ist diese durch verkehrsrechtliche Anordnung bestandskräftig festgesetzt, so können ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch in einem Verwaltungsstreitverfahren über die Erteilung eines Anwohnerparkausweises nicht mehr inzident überprüft werden. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 a.a.O.). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger hier nicht mehr geltend machen kann, die Beklagte habe die Bewohnerparkzone in der ...gasse zu kleinräumig, nämlich unter Verstoß gegen die gesetzliche und verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht auf das gesamte städtische Quartier der ... Altstadt ausgedehnt festgesetzt und damit auch den Kläger als Bewohner dieses städtischen Quartiers nicht in den Kreis der potenziell Privilegierten einbezogen. Hätte er dies geltend machen wollen, so hätte er nach der Ablehnung der von ihm seinerzeit auch beantragten Ausdehnung der Bewohnerparkzone ...gasse auf ein größeres, auch die ...gasse umfassendes Gebiet durch den Beschluss der Verkehrskommission der Beklagten vom 02.04.2004 einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag bzw. Verpflichtungswiderspruch erheben müssen. Das hat er hier jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat er lediglich Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die in der ...gasse festgesetzte Bewohnerparkzone erhoben.
26 
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang der Klarstellung halber bemerkt, dass auch die novellierte Fassung des § 45 Abs. 1b Ziff. 2a StVO, mit der die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt wurde, statt „Anwohner“parkzonen  nunmehr „Bewohner“parkzonen für die Bewohner städtischer Quartiere auszuweisen, nicht etwa bedeutet, die Straßenverkehrsbehörde müsse ganze städtische Quartiere nunmehr großräumig als Parkzonen ausweisen, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will. Vielmehr stellt diese Regelung wie auch schon zuvor die Regelung über die Anwohnerparkzonen lediglich eine Begrenzung der Ausweisung solcher Zonen nach oben hin dar und eröffnet die Möglichkeit, die durch den engeren Anwohnerbegriff ursprünglich nur auf die Ausweisung von zwei bis maximal drei Straßen begrenzte Festsetzung von Anwohnerparkzonen nunmehr auf deutlich mehr Straßen umfassende ganze städtische Quartiere und deren Bewohner bis zu maximal 1000 m Ausdehnung zu erweitern. Nach wie vor bedeutet dies aber nicht, dass damit nur ganz kleinräumige, nur eine einzige Straße umfassende Parkzonenfestsetzung begrifflich oder nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage unzulässig wären. Das ergibt sich schon aus der amtlichen Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (Bundestagsdrucksache 14/4304), die bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 (3 C 11/97 = BVerwGE 107, 38=NJW 1998, 2840) ausdrücklich von einer Verschiebung der „Obergrenze“ der Ausdehnung des räumlichen Bereichs von Bewohnerparkzonen spricht. Das ergibt sich zusätzlich aber auch aus der Verwaltungsvorschrift X, Ziff. 3 und Ziff. 4 zu § 45 StVO, die von „maximalen Obergrenzen“, im Übrigen aber unter Ziff. 4 auch ausdrücklich von „kleinräumigen“ Bereichsfestsetzungen spricht, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird und in denen eine prozentuale Freihaltung von mindestens 50 % der Parkplätze für auswärtigen Verkehr tagsüber ausnahmsweise nicht geboten ist.
27 
Hat nun die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall bestandskräftig eine sehr kleinräumige Ausweisung von Bewohnerparkplätzen (hier für lediglich 12 Fahrzeuge in der ...gasse) getroffen, so sind im Grundsatz alle Bewohner des städtischen Quartiers, in dem diese Bewohnerparkplätze ausgewiesen sind, zum Kreis der potenziell Privilegierten zu zählen. Das heißt, es sind nach Aufgabe des engen Anwohnerbegriffs durch den Verordnungsgeber potenziell sogar solche Personen privilegiert, die weiter als lediglich zwei oder drei Straßen entfernt von dem Bewohnerparkplatz wohnen, da auch sie noch dem Begriff nach als „Bewohner“ anzusehen sind (vgl. im Einzelnen zum Begriff des Anwohners als eines maximal zwei bis drei Straßen vom privilegierten Parkplatz entfernt Wohnenden: BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 3 C 11/97=NJW 1998, 2840). Stehen diesem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten aber wie im vorliegenden Fall nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüber, so hat die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen. Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind. In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - 7 A 10728/01=juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = DÜV 1997, 743) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, Urt. v. 21.05.2003 - 1 B 1.02=juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handele, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.04.1987 - 4 K 2128/86=NVwZ 1988, 669).
28 
Eine Begrenzung der Ermessensausübung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm (§ 40 VwVfG), der darin besteht, die Parkraumsituation innerstädtischer Wohngebiete zu verbessern, um durch die ausdrückliche und ausnahmsweise Privilegierung der dortigen Wohnbevölkerung den städtebaulich nicht zu erwünschten Folgen der Stadtumlandauswanderung entgegenzuwirken, das Wohnumfeld zu verbessern und damit die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete zu fördern, indem den Bewohnern dieser Wohngebiete ermöglicht wird, leichter einen Parkplatz zu finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (Bundestagsdrucksache 8/3150, S. 9), wobei es darauf ankommt in „fußläufiger Entfernung in der Nähe ihrer Wohnung“ einen Parkplatz finden zu können. Daraus ergibt sich eine gewisse Obergrenze für die Zahl der privilegierten Bewohner, denen das Recht eingeräumt wird, eine geringere Anzahl von bevorrechtigten Parkplätzen, die nicht für alle Privilegierten ausreicht, in konkurrierender Weise zu nutzen. Würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich gewissermaßen das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkplätze so weit verdünnt, dass von einem „Privileg“ keine Rede mehr sein kann, so wäre dies vom Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Würden etwa 100 Bewohner um lediglich 10 Anwohnerparkplätze konkurrieren, so könnte eine solche 10prozentige Chance, einen Parkplatz erhalten, kaum noch als wirklich nennenswertes Privileg im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung bezeichnet werden, das den Zweck, das Wohngebiet in der Innenstadt attraktiver zu machen, noch erfüllen könnte.
29 
Von daher stellt es im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten bei der Bestimmung des Kreises der bevorrechtigten Bewohner zwar durchaus ein sachgerechtes Kriterium dar, darauf abzustellen, ob diese ihren Hauseingang und damit auch ihre melderechtliche Registrierung in der ...gasse haben oder nicht. Der Ermessensfehler, auf den hin die Entscheidung der Beklagten vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann (§ 40 VwVfG i.V.m. § 114 VwGO) liegt im vorliegenden Fall jedoch darin, dass es die Beklagte hier dabei hat bewenden lassen, auf einzig dieses Kriterium abzustellen, ohne dabei auch die gemessen am Gleichheitsgrundsatz problematischen Auswirkungen zu bedenken, die sich im konkreten Einzelfall, wie hier etwa im Fall des Klägers, aus dieser strikten und ausnahmslosen bzw. nicht durch zusätzliche Sonderkriterien weiter aus-differenzierten Vergabepraxis ergeben. Privilegiert werden nämlich ausschließlich die Anwohner der ...gasse und zwar dieser Straße auf ihre gesamte Länge, so dass auch Anwohner privilegiert werden, die deutlich weiter von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnen als der Kläger. In den Genuss des Privilegs kommen sogar alle am südlichen Ende der ...gasse und damit gegebenenfalls bis zu etwa 200 m von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnende Anwohner der ...gasse, während der Kläger, der mit seinem Eckhaus wie alle anderen Anwohner auch unmittelbar als Straßenangrenzer an die ...gasse grenzt, von der Privilegierung ausgeschlossen bleibt, obwohl er in einer Entfernung von nur ca. 60 m zu dem nächstgelegenen Bewohnerparkplatz wohnt und somit diesen Plätzen, was die fußläufige Entfernung angeht, deutlich näher steht. Parkplätze in fußläufiger Erreichbarkeit von der Wohnung für Bewohner von Innenstädten mit Parkraummangel zu schaffen ist aber gerade der entscheidende Sinn und Zweck der gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
30 
Hinzu kommt, dass das bloße Kriterium der rein formalen und im Einzelfall eher von Zufälligkeiten abhängigen melderechtlichen Adresse und Postanschrift, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall hinsichtlich des insoweit in der ...gasse gemeldeten Klägers angewandt hat, zu einem sachwidrigen Ergebnis führen kann. Dass die Beklagte mit ihrer eigenen Vergabepraxis dieses Kriterium in anderen Fällen nicht so streng handhabt, zeigt schon der Umstand, dass auch Anwohnern der ...gasse Bewohnerparkausweise erteilt werden, deren Wohnhäuser melderechtlich und postalisch der ... Straße  zugeordnet sind, die aber einen Zugang zur ...gasse auf der rückwärtigen Seite aufweisen. Auch hinsichtlich der Bewohnerparkzone in der ...straße erteilt die Beklagte selbst Bewohnern benachbarter Straßen (... und ...-Straße) Bewohnerparkausweise, obwohl diese nicht in der ...straße postalisch und melderechtlich registriert sind, was ebenfalls zeigt, dass die Vergabepraxis in diesem Fall nicht zwingend der ursprünglich vom Technischen Ausschuss 1988 festgelegten Vergabe von Parkausweisen nur an solche Bewohner entspricht, die in der Straße, in der die Bewohnerparkplätze liegen, auch melderechtlich registriert sind und tatsächlich wohnen. Soweit aber nach der bezüglich der ...gasse geübten Vergabepraxis auf das Vorhandensein des Zugangs zur ...gasse abgestellt wird, bleibt hier außer Betracht, dass der um die Ecke herum in der ...gasse gelegene Hauseingang des Klägers diesem, was eine Anfahrbarkeit mit einem Fahrzeug angeht, gar keinen Vorteil bringt, da die ...gasse selbst - anders als die ...gasse - als Fußgängerzone ausgewiesen und damit bezüglich des Fahrzeugverkehrs vollständig entwidmet ist.
31 
Nach allem wird die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung des Antrags des Klägers Überlegungen dazu anzustellen haben, ob nicht der Kreis der privilegierten Bewohner nach dem Kriterium der Entfernung ihrer Wohnung zu den ausgewiesenen Stellplätzen und danach zu bestimmen ist, ob ihr Wohnhaus direkt an die ...gasse angrenzt, ungeachtet dessen, ob sich eventuell bei manchen der Eckhäuser an seitlich einmündenden anderen Straßen der Hauszugang nun zufällig in dieser Seitenstraße befindet oder auf die ...gasse führt.
32 
Jedenfalls dort, wo die Seitenstraßen entweder als Fußgängerzone ausgewiesen oder in Folge eines festgesetzten absoluten Halteverbots für das Parken nicht nutzbar sind, wäre zu erwägen, auch die Bewohner von Eckhäusern mit Zugängen zu solchen zum Parken nicht nutzbaren Seitenstraßen in den Kreis der privilegierten Bewohner aufzunehmen und dafür in einem Radius von den privilegierten Stellplätzen weiter entfernt wohnende Bewohner aus dem privilegierten Anwohnerkreis herauszunehmen.
33 
Dabei darf der Gedanke eine Rolle spielen, ob sich in Folge einer solchen Änderung der Vergabepraxis die Zahl der potenziell Nutzungsberechtigten derart deutlich und signifikant erhöht, dass von einer Privilegierung kaum noch die Rede sein kann. Das wird wohl bei einer Zahl von Bewohnern, die nur doppelt so groß ist, wie die Zahl der vorhandenen Bewohnerparkplätze noch ebenso wenig der Fall sein, wie bei einer dreifach so großen Zahl. Würde sich hier also die Zahl der Privilegierten auf maximal 36 erhöhen, so wäre wohl in etwa eine Grenze erreicht, ab der dann von einem Privilegierungseffekt sinnvollerweise kaum noch die Rede sein könnte.
34 
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bewohnerparkausweise ohnehin nur jährlich vergeben werden, so dass die Beklagte ohne Weiteres auf eine sich anderweit entwickelnde Nachfrage oder Änderung der Parkdrucksituation auch in zeitlich ausreichenden Abständen durch Korrektur der Vergabepraxis, die sie unter Kontrolle halten muss, reagieren kann.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Denn auch einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht zuzumuten, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungsniveau und Erfahrungsniveau bei gegebener Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. Insoweit kommt es auf die speziellen Rechtskenntnisse des Anwalts nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980 - 8 C 10/80, BVerwGE 61, 100=DVBl. 1981, 680 und BVerwG, Urt. v. 26.11.1985 - 8 C 115/83=VBlBW 1986, 257 sowie im Anschluss daran VG Oldenburg, Beschl. v. 18.07.1994 - 5 A 726/91 = NVwZ-RR 1995, 62, die darauf abstellen, dass es auch einem Rechtsanwalt nicht stets oder in aller Regel zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, da die Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheiden ankomme, nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse sei, sondern unter anderem auch eine mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.06.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für die Bewohnerparkzone „...gasse“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
Er ist Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses ...gasse 1/1 in der Altstadt in ..., die einen Durchmesser von lediglich ca.750m aufweist. In diesem Haus wohnt er mit seiner Frau und seinen beiden Kleinkindern  und betreibt dort auch seine Anwaltskanzlei. In ca.300 m Entfernung hat er in der Tiefgarage der Tonhalle einen Stellplatz für monatlich 47 EUR gemietet.
Das Haus des Klägers liegt an der Ecke ...gasse/ ...gasse. Die ...gasse ist als Fußgängerzone ausgewiesen. Ein Einfahren mit dem PKW - auch nur zum kurzen Be- oder Entladen - ist dort nicht zulässig. In der ...gasse, die ca.290 m lang ist,  ist auf der gesamten Länge kein uneingeschränktes Parken möglich, da die Beklagte hier entweder ein eingeschränktes oder an besonders engen Stellen ein absolutes Haltverbot festgesetzt hat. Auf eine Länge von ca.90 m hat die Beklagte aber durch entsprechende verkehrsrechtliche Beschilderung das Parken für „Bewohner mit Parkausweis“ (Zeichen 314.2) zugelassen, so dass hier je nach Fahrzeuglänge etwa 12 privilegierte Fahrzeuge geparkt werden können. Diese Bewohnerparkplätze liegen alle auf der westlichen Straßenseite der ...gasse etwa im nördlichen Drittel der ...gasse und beginnen etwa zwanzig Meter südlich der Einmündung der ...gasse in die ...gasse. Das südliche Ende der ...gasse ist auf etwa zwanzig Meter Länge als Fußgängerzone ausgewiesen. Außer der ...gasse münden noch zwei weiter Gassen von Osten her in die ...gasse: Die ...gasse und die ...gasse, in denen ein Parken jeweils nicht zulässig ist, weil hier von der Beklagten ein absolutes Haltverbot festgesetzt wurde.
Im übrigen Altstadtbereich sind noch insgesamt 9 andere solcher kleinräumigen Bewohnerparkzonen festgesetzt worden.
Die Bewohnerparkzone in der ...gasse war vom Technischen Ausschuss der Beklagten am 9.6.1988 aufgrund einer Beschlussvorlage vom 21.5.1988 noch unter Geltung des § 45 StVO (in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung) ursprünglich als „Anwohnerparkzone“ festgesetzt worden. Die Praxis hinsichtlich der Vergabe der Anwohnerausweise wurde dahin festgelegt, dass Anwohner „nur diejenigen seien, die in den in Betracht kommenden Straßen tatsächlich amtlich gemeldet wohnen“ (so die Beschlussvorlage vom 21.5.1988).
Nach der Änderung des § 45 StVO durch die 35.ÄnderungsVO v.14.12.2001 (BGBl. I 3783) beriet die Verkehrskommission der Beklagten (besetzt mit Vertretern der Polizeidirektion, der Feuerwehr und des Bauamts), inwiefern im Hinblick auf den neuen  § 45 Abs.1b) Nr.2a) StVO Änderungen oder Neuausweisungen von Sonderparkzonen vorzunehmen seien, da die neue Vorschrift nunmehr die „Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für die Bewohner städtischer Quartiere“ ermöglichte, also den „Anwohner“-begriff gegen den weiteren Begriff der „Bewohner“ ausgetauscht hatte. Sie holte dazu Stellungnahmen des Regierungspräsidiums und des Städtetages ein und kam zum Ergebnis, keine Änderung der Sonderparkzonenfestsetzung vorzunehmen,  sondern lediglich die Beschilderung zu ändern, so dass nunmehr Parken nur für „Bewohner mit Parkausweis“ statt bisher für „Anwohner mit Parkausweis“ erlaubt wurde. Eine Änderung der Vergabepraxis der Bewohnerparkausweise wurde allerdings hinsichtlich der Bewohner der ... und ...-Straße beschlossen. Diesen sollte nunmehr bei bestehendem Bedarf hinsichtlich der Nutzung der Bewohnerparkzone in der ...straße ebenfalls ein Ausweis ausgestellt werden, weil die dortigen Sonderparkplätze nur spärlich genutzt würden. Damit wurden diese in den Kreis der berechtigten Bewohner bezüglich dieser Zone aufgenommen (Ergebnisprotokoll v.26.09.2003).
Aktuell hat die Beklagte 20 Bewohnerparkausweise vergeben, die zur Nutzung der ca.12 Bewohnerparkplätze in der ...gasse berechtigen. Die Vergabepraxis sieht nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung so aus, dass auch Bewohnern von Häusern, die an die ...gasse und zugleich an die parallel dazu verlaufende, als Fußgängerzone ausgewiesene ... Straße grenzen, selbst dann, wenn diese Häuser postalisch und melderechtlich der ... Straße zugeordnet sind, in den Fällen ein Parkausweis erteilt wird, in denen diese Häuser einen Eingang zur ...gasse hin aufweisen.
Am 01.03.2004 beantragte der Kläger, ihm einen Bewohnerparkausweis zu erteilen. Nach Ziff. X Rdnr.35 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO sei ein Bewohnerparkausweis dem zu erteilen, der melderechtlich in dem „Bereich“ registriert sei und dort tatsächlich wohne. Das sei bei ihm der Fall, da er in der ...gasse und damit zweifelsohne in dem Bereich des städtischen Quartiers wohne, zu dem die ...gasse zähle.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 24.03.2004 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bewohnerparkausweises an den Kläger mit der Begründung ab, die ...gasse als Fußgängersonderweg sei nicht in den Bereich der Bewohnerparkzone einbezogen. Die Abgrenzung nach dem melderechtlichen Wohnsitz sei sachgerecht und klar und beuge hier auch einer weiteren Ausdehnung des Berechtigtenkreises vor, der nur den Parkdruck erhöhe, da sich dann noch mehr Personen die gleichbleibende Zahl der Sonderparkplätze teilen müssten. Für Bewohner von Eckhäusern sei dies verständlicherweise eine Regelung, die von diesen als unbillig empfunden werde, was aber bei jedem Grenzfall unvermeidlich sei. Durch eine Verwässerung der klaren Abgrenzungsregelung nach der Meldeadresse könne dem jedenfalls nicht begegnet werden.
10 
Die vom Kläger zugleich beantragte Ausdehnung der Bewohnerparkzone ...gasse auch auf die ...asse bzw. die Erweiterung des Berechtigtenkreises durch Aufnahme der ...gassenbewohner in den zu privilegierten Nutzung der Sonderparkplätze in der ...gasse lehnte die Verkehrskommission der Beklagten mit Beschluss vom 2.4.2004 ab, da dadurch nur noch der Parkdruck verschärft werde, weil schon jetzt mehr Bewohner der ...gasse einen Berechtigungsausweis hätten als dort Plätze vorhanden seien.
11 
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger, nunmehr vertreten durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, am 2.4.2004 Widerspruch , den er im wesentlichen damit begründete, nach der Novellierung des § 45 sei eine kleinräumige Ausweisung von Sonderzonen nicht mehr zulässig. Der Verordnungszweck gebiete vielmehr, den Bewohnern städtischer Quartiere das fußläufige Erreichen von Stellplätzen in der Nähe ihrer Wohnung zu ermöglichen. Von daher hätte die Beklagte nicht einfach die alten Anwohnerparkzonen unverändert nun als Bewohnerparkzone ausweisen dürfen, sondern diese Zonen zu einem einheitlichen Bereich „... Altstadt“ zusammenfassen und so allen Bewohnern das bevorrechtigte Parken ermöglichen müssen. Der Kläger sei dann auch privilegiert, da er zweifelsohne in den Kreis der zu privilegierenden Bewohner des städtischen Quartiers Altstadt falle.
12 
Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.6.2004als unbegründet zurück. Eine Ausdehnung der bisherigen Anwohnerparkzonen  zu einer großen Bewohnerparkzone sei nicht geboten, sondern durch die Neuregelung nur als Möglichkeit ins Ermessen der Behörde gestellt. Hier aber sei es ermessensfehlerfrei, wenn die Beklagte wegen des Parkdrucks an den kleinräumigen Parkzonenfestsetzungen festgehalten habe. Im übrigen sei es sachgerecht, an die melderechtliche Zuordnung zum festgesetzten Bereich anzuknüpfen. Insoweit habe sich durch die Änderung von „Anwohner“- in „Bewohner“parkzone auch rechtlich nichts anderes ergeben. Auch die Anwohner hätten nach früherer Rechtslage melderechtlich im Bereich der Sonderzone gemeldet sein müssen.
13 
Dagegen erhob der Kläger am 12.7.2004 Klage beim Verwaltungsgericht.
14 
Soweit die Beklagte argumentiere, er sei nicht in dem Bereich gemeldet, verkenne sie den Begriff „Bereich“, der das städtische Quartier meine. Schon nach der alten Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht zum Anwohnerbegriff entschieden, dass dieser eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Parkplatz verlange, was einen Nahbereich voraussetze, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasse. Schon nach alter Rechtslage sei er also sogar Anwohner der ...gasse gewesen, so dass er erst recht unter den weitergehenden Begriff des Bewohners des Bereichs fallen müsse.
15 
Mit dem erhöhten Parkdruck könne die Beklagte nicht argumentieren. Vielmehr stehe es ihr frei, diesen durch eine Vergabepraxis nach sachgerechten Kriterien einzugrenzen (z.B. Reduzierung des privilegierten Bewohnerkreises auf Familien mit Kindern, Alte, Gehbehinderte oder Anwohner mit Geschäft und Praxis bzw. im übrigen nach Losverfahren). Für ihn sei es mit Kleinkindern jedenfalls unzumutbar, immer erst dreihundert Meter zum angemieteten Stellplatz laufen zu müssen, der ihm außerdem höhere Kosten als die lediglich einmalige Gebühr von 30 EUR für den Bewohnerparkausweis verursache.
16 
Es sei auch willkürlich und verletzte Art.3 GG nur die melderechtlich in der Straße der Sonderparkzone Gemeldeten zu privilegieren, die direkt um die Ecke wohnenden Bewohner des städtischen Quartiers, die genauso privilegierungswürdig seien, hingegen außen vor zu lassen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 24.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 18.6.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bewohnerparkausweis für die Bewohnerparkzone „...gasse“ zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie ist der Ansicht, ein Ermessenfehler liege hinsichtlich der Parkzonenausweisung und der Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht vor. Im übrigen habe der Kläger ja in fußläufiger Entfernung von 300m einen privaten Stellplatz gemietet. Außerdem stünden in der 20 m entfernten ...straße sowie im 100 m entfernten ... öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten (je ein Heft Akten der Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde) sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Die angegriffenen Bescheide sind wegen Ermessensfehlerhaftigkeit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Bewohnerparkausweises, sondern lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 2 VwGO).
24 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (zu dieser Zweistufigkeit der juristischen Konstruktion ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - A 10728/01= juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = NWVBl. 1996, 429=DÖV 1997, 748).
25 
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises ist demnach die verkehrsrechtliche Festsetzung der Bewohnerparkzone. Ist diese durch verkehrsrechtliche Anordnung bestandskräftig festgesetzt, so können ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch in einem Verwaltungsstreitverfahren über die Erteilung eines Anwohnerparkausweises nicht mehr inzident überprüft werden. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 a.a.O.). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger hier nicht mehr geltend machen kann, die Beklagte habe die Bewohnerparkzone in der ...gasse zu kleinräumig, nämlich unter Verstoß gegen die gesetzliche und verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht auf das gesamte städtische Quartier der ... Altstadt ausgedehnt festgesetzt und damit auch den Kläger als Bewohner dieses städtischen Quartiers nicht in den Kreis der potenziell Privilegierten einbezogen. Hätte er dies geltend machen wollen, so hätte er nach der Ablehnung der von ihm seinerzeit auch beantragten Ausdehnung der Bewohnerparkzone ...gasse auf ein größeres, auch die ...gasse umfassendes Gebiet durch den Beschluss der Verkehrskommission der Beklagten vom 02.04.2004 einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag bzw. Verpflichtungswiderspruch erheben müssen. Das hat er hier jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat er lediglich Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die in der ...gasse festgesetzte Bewohnerparkzone erhoben.
26 
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang der Klarstellung halber bemerkt, dass auch die novellierte Fassung des § 45 Abs. 1b Ziff. 2a StVO, mit der die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt wurde, statt „Anwohner“parkzonen  nunmehr „Bewohner“parkzonen für die Bewohner städtischer Quartiere auszuweisen, nicht etwa bedeutet, die Straßenverkehrsbehörde müsse ganze städtische Quartiere nunmehr großräumig als Parkzonen ausweisen, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will. Vielmehr stellt diese Regelung wie auch schon zuvor die Regelung über die Anwohnerparkzonen lediglich eine Begrenzung der Ausweisung solcher Zonen nach oben hin dar und eröffnet die Möglichkeit, die durch den engeren Anwohnerbegriff ursprünglich nur auf die Ausweisung von zwei bis maximal drei Straßen begrenzte Festsetzung von Anwohnerparkzonen nunmehr auf deutlich mehr Straßen umfassende ganze städtische Quartiere und deren Bewohner bis zu maximal 1000 m Ausdehnung zu erweitern. Nach wie vor bedeutet dies aber nicht, dass damit nur ganz kleinräumige, nur eine einzige Straße umfassende Parkzonenfestsetzung begrifflich oder nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage unzulässig wären. Das ergibt sich schon aus der amtlichen Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (Bundestagsdrucksache 14/4304), die bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 (3 C 11/97 = BVerwGE 107, 38=NJW 1998, 2840) ausdrücklich von einer Verschiebung der „Obergrenze“ der Ausdehnung des räumlichen Bereichs von Bewohnerparkzonen spricht. Das ergibt sich zusätzlich aber auch aus der Verwaltungsvorschrift X, Ziff. 3 und Ziff. 4 zu § 45 StVO, die von „maximalen Obergrenzen“, im Übrigen aber unter Ziff. 4 auch ausdrücklich von „kleinräumigen“ Bereichsfestsetzungen spricht, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird und in denen eine prozentuale Freihaltung von mindestens 50 % der Parkplätze für auswärtigen Verkehr tagsüber ausnahmsweise nicht geboten ist.
27 
Hat nun die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall bestandskräftig eine sehr kleinräumige Ausweisung von Bewohnerparkplätzen (hier für lediglich 12 Fahrzeuge in der ...gasse) getroffen, so sind im Grundsatz alle Bewohner des städtischen Quartiers, in dem diese Bewohnerparkplätze ausgewiesen sind, zum Kreis der potenziell Privilegierten zu zählen. Das heißt, es sind nach Aufgabe des engen Anwohnerbegriffs durch den Verordnungsgeber potenziell sogar solche Personen privilegiert, die weiter als lediglich zwei oder drei Straßen entfernt von dem Bewohnerparkplatz wohnen, da auch sie noch dem Begriff nach als „Bewohner“ anzusehen sind (vgl. im Einzelnen zum Begriff des Anwohners als eines maximal zwei bis drei Straßen vom privilegierten Parkplatz entfernt Wohnenden: BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 3 C 11/97=NJW 1998, 2840). Stehen diesem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten aber wie im vorliegenden Fall nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüber, so hat die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen. Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind. In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - 7 A 10728/01=juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = DÜV 1997, 743) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, Urt. v. 21.05.2003 - 1 B 1.02=juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handele, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.04.1987 - 4 K 2128/86=NVwZ 1988, 669).
28 
Eine Begrenzung der Ermessensausübung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm (§ 40 VwVfG), der darin besteht, die Parkraumsituation innerstädtischer Wohngebiete zu verbessern, um durch die ausdrückliche und ausnahmsweise Privilegierung der dortigen Wohnbevölkerung den städtebaulich nicht zu erwünschten Folgen der Stadtumlandauswanderung entgegenzuwirken, das Wohnumfeld zu verbessern und damit die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete zu fördern, indem den Bewohnern dieser Wohngebiete ermöglicht wird, leichter einen Parkplatz zu finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (Bundestagsdrucksache 8/3150, S. 9), wobei es darauf ankommt in „fußläufiger Entfernung in der Nähe ihrer Wohnung“ einen Parkplatz finden zu können. Daraus ergibt sich eine gewisse Obergrenze für die Zahl der privilegierten Bewohner, denen das Recht eingeräumt wird, eine geringere Anzahl von bevorrechtigten Parkplätzen, die nicht für alle Privilegierten ausreicht, in konkurrierender Weise zu nutzen. Würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich gewissermaßen das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkplätze so weit verdünnt, dass von einem „Privileg“ keine Rede mehr sein kann, so wäre dies vom Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Würden etwa 100 Bewohner um lediglich 10 Anwohnerparkplätze konkurrieren, so könnte eine solche 10prozentige Chance, einen Parkplatz erhalten, kaum noch als wirklich nennenswertes Privileg im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung bezeichnet werden, das den Zweck, das Wohngebiet in der Innenstadt attraktiver zu machen, noch erfüllen könnte.
29 
Von daher stellt es im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten bei der Bestimmung des Kreises der bevorrechtigten Bewohner zwar durchaus ein sachgerechtes Kriterium dar, darauf abzustellen, ob diese ihren Hauseingang und damit auch ihre melderechtliche Registrierung in der ...gasse haben oder nicht. Der Ermessensfehler, auf den hin die Entscheidung der Beklagten vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann (§ 40 VwVfG i.V.m. § 114 VwGO) liegt im vorliegenden Fall jedoch darin, dass es die Beklagte hier dabei hat bewenden lassen, auf einzig dieses Kriterium abzustellen, ohne dabei auch die gemessen am Gleichheitsgrundsatz problematischen Auswirkungen zu bedenken, die sich im konkreten Einzelfall, wie hier etwa im Fall des Klägers, aus dieser strikten und ausnahmslosen bzw. nicht durch zusätzliche Sonderkriterien weiter aus-differenzierten Vergabepraxis ergeben. Privilegiert werden nämlich ausschließlich die Anwohner der ...gasse und zwar dieser Straße auf ihre gesamte Länge, so dass auch Anwohner privilegiert werden, die deutlich weiter von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnen als der Kläger. In den Genuss des Privilegs kommen sogar alle am südlichen Ende der ...gasse und damit gegebenenfalls bis zu etwa 200 m von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnende Anwohner der ...gasse, während der Kläger, der mit seinem Eckhaus wie alle anderen Anwohner auch unmittelbar als Straßenangrenzer an die ...gasse grenzt, von der Privilegierung ausgeschlossen bleibt, obwohl er in einer Entfernung von nur ca. 60 m zu dem nächstgelegenen Bewohnerparkplatz wohnt und somit diesen Plätzen, was die fußläufige Entfernung angeht, deutlich näher steht. Parkplätze in fußläufiger Erreichbarkeit von der Wohnung für Bewohner von Innenstädten mit Parkraummangel zu schaffen ist aber gerade der entscheidende Sinn und Zweck der gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
30 
Hinzu kommt, dass das bloße Kriterium der rein formalen und im Einzelfall eher von Zufälligkeiten abhängigen melderechtlichen Adresse und Postanschrift, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall hinsichtlich des insoweit in der ...gasse gemeldeten Klägers angewandt hat, zu einem sachwidrigen Ergebnis führen kann. Dass die Beklagte mit ihrer eigenen Vergabepraxis dieses Kriterium in anderen Fällen nicht so streng handhabt, zeigt schon der Umstand, dass auch Anwohnern der ...gasse Bewohnerparkausweise erteilt werden, deren Wohnhäuser melderechtlich und postalisch der ... Straße  zugeordnet sind, die aber einen Zugang zur ...gasse auf der rückwärtigen Seite aufweisen. Auch hinsichtlich der Bewohnerparkzone in der ...straße erteilt die Beklagte selbst Bewohnern benachbarter Straßen (... und ...-Straße) Bewohnerparkausweise, obwohl diese nicht in der ...straße postalisch und melderechtlich registriert sind, was ebenfalls zeigt, dass die Vergabepraxis in diesem Fall nicht zwingend der ursprünglich vom Technischen Ausschuss 1988 festgelegten Vergabe von Parkausweisen nur an solche Bewohner entspricht, die in der Straße, in der die Bewohnerparkplätze liegen, auch melderechtlich registriert sind und tatsächlich wohnen. Soweit aber nach der bezüglich der ...gasse geübten Vergabepraxis auf das Vorhandensein des Zugangs zur ...gasse abgestellt wird, bleibt hier außer Betracht, dass der um die Ecke herum in der ...gasse gelegene Hauseingang des Klägers diesem, was eine Anfahrbarkeit mit einem Fahrzeug angeht, gar keinen Vorteil bringt, da die ...gasse selbst - anders als die ...gasse - als Fußgängerzone ausgewiesen und damit bezüglich des Fahrzeugverkehrs vollständig entwidmet ist.
31 
Nach allem wird die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung des Antrags des Klägers Überlegungen dazu anzustellen haben, ob nicht der Kreis der privilegierten Bewohner nach dem Kriterium der Entfernung ihrer Wohnung zu den ausgewiesenen Stellplätzen und danach zu bestimmen ist, ob ihr Wohnhaus direkt an die ...gasse angrenzt, ungeachtet dessen, ob sich eventuell bei manchen der Eckhäuser an seitlich einmündenden anderen Straßen der Hauszugang nun zufällig in dieser Seitenstraße befindet oder auf die ...gasse führt.
32 
Jedenfalls dort, wo die Seitenstraßen entweder als Fußgängerzone ausgewiesen oder in Folge eines festgesetzten absoluten Halteverbots für das Parken nicht nutzbar sind, wäre zu erwägen, auch die Bewohner von Eckhäusern mit Zugängen zu solchen zum Parken nicht nutzbaren Seitenstraßen in den Kreis der privilegierten Bewohner aufzunehmen und dafür in einem Radius von den privilegierten Stellplätzen weiter entfernt wohnende Bewohner aus dem privilegierten Anwohnerkreis herauszunehmen.
33 
Dabei darf der Gedanke eine Rolle spielen, ob sich in Folge einer solchen Änderung der Vergabepraxis die Zahl der potenziell Nutzungsberechtigten derart deutlich und signifikant erhöht, dass von einer Privilegierung kaum noch die Rede sein kann. Das wird wohl bei einer Zahl von Bewohnern, die nur doppelt so groß ist, wie die Zahl der vorhandenen Bewohnerparkplätze noch ebenso wenig der Fall sein, wie bei einer dreifach so großen Zahl. Würde sich hier also die Zahl der Privilegierten auf maximal 36 erhöhen, so wäre wohl in etwa eine Grenze erreicht, ab der dann von einem Privilegierungseffekt sinnvollerweise kaum noch die Rede sein könnte.
34 
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bewohnerparkausweise ohnehin nur jährlich vergeben werden, so dass die Beklagte ohne Weiteres auf eine sich anderweit entwickelnde Nachfrage oder Änderung der Parkdrucksituation auch in zeitlich ausreichenden Abständen durch Korrektur der Vergabepraxis, die sie unter Kontrolle halten muss, reagieren kann.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Denn auch einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht zuzumuten, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungsniveau und Erfahrungsniveau bei gegebener Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. Insoweit kommt es auf die speziellen Rechtskenntnisse des Anwalts nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980 - 8 C 10/80, BVerwGE 61, 100=DVBl. 1981, 680 und BVerwG, Urt. v. 26.11.1985 - 8 C 115/83=VBlBW 1986, 257 sowie im Anschluss daran VG Oldenburg, Beschl. v. 18.07.1994 - 5 A 726/91 = NVwZ-RR 1995, 62, die darauf abstellen, dass es auch einem Rechtsanwalt nicht stets oder in aller Regel zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, da die Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheiden ankomme, nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse sei, sondern unter anderem auch eine mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Die angegriffenen Bescheide sind wegen Ermessensfehlerhaftigkeit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Bewohnerparkausweises, sondern lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 2 VwGO).
24 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (zu dieser Zweistufigkeit der juristischen Konstruktion ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - A 10728/01= juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = NWVBl. 1996, 429=DÖV 1997, 748).
25 
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises ist demnach die verkehrsrechtliche Festsetzung der Bewohnerparkzone. Ist diese durch verkehrsrechtliche Anordnung bestandskräftig festgesetzt, so können ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch in einem Verwaltungsstreitverfahren über die Erteilung eines Anwohnerparkausweises nicht mehr inzident überprüft werden. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 a.a.O.). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger hier nicht mehr geltend machen kann, die Beklagte habe die Bewohnerparkzone in der ...gasse zu kleinräumig, nämlich unter Verstoß gegen die gesetzliche und verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht auf das gesamte städtische Quartier der ... Altstadt ausgedehnt festgesetzt und damit auch den Kläger als Bewohner dieses städtischen Quartiers nicht in den Kreis der potenziell Privilegierten einbezogen. Hätte er dies geltend machen wollen, so hätte er nach der Ablehnung der von ihm seinerzeit auch beantragten Ausdehnung der Bewohnerparkzone ...gasse auf ein größeres, auch die ...gasse umfassendes Gebiet durch den Beschluss der Verkehrskommission der Beklagten vom 02.04.2004 einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag bzw. Verpflichtungswiderspruch erheben müssen. Das hat er hier jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat er lediglich Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die in der ...gasse festgesetzte Bewohnerparkzone erhoben.
26 
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang der Klarstellung halber bemerkt, dass auch die novellierte Fassung des § 45 Abs. 1b Ziff. 2a StVO, mit der die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt wurde, statt „Anwohner“parkzonen  nunmehr „Bewohner“parkzonen für die Bewohner städtischer Quartiere auszuweisen, nicht etwa bedeutet, die Straßenverkehrsbehörde müsse ganze städtische Quartiere nunmehr großräumig als Parkzonen ausweisen, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will. Vielmehr stellt diese Regelung wie auch schon zuvor die Regelung über die Anwohnerparkzonen lediglich eine Begrenzung der Ausweisung solcher Zonen nach oben hin dar und eröffnet die Möglichkeit, die durch den engeren Anwohnerbegriff ursprünglich nur auf die Ausweisung von zwei bis maximal drei Straßen begrenzte Festsetzung von Anwohnerparkzonen nunmehr auf deutlich mehr Straßen umfassende ganze städtische Quartiere und deren Bewohner bis zu maximal 1000 m Ausdehnung zu erweitern. Nach wie vor bedeutet dies aber nicht, dass damit nur ganz kleinräumige, nur eine einzige Straße umfassende Parkzonenfestsetzung begrifflich oder nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage unzulässig wären. Das ergibt sich schon aus der amtlichen Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (Bundestagsdrucksache 14/4304), die bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 (3 C 11/97 = BVerwGE 107, 38=NJW 1998, 2840) ausdrücklich von einer Verschiebung der „Obergrenze“ der Ausdehnung des räumlichen Bereichs von Bewohnerparkzonen spricht. Das ergibt sich zusätzlich aber auch aus der Verwaltungsvorschrift X, Ziff. 3 und Ziff. 4 zu § 45 StVO, die von „maximalen Obergrenzen“, im Übrigen aber unter Ziff. 4 auch ausdrücklich von „kleinräumigen“ Bereichsfestsetzungen spricht, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird und in denen eine prozentuale Freihaltung von mindestens 50 % der Parkplätze für auswärtigen Verkehr tagsüber ausnahmsweise nicht geboten ist.
27 
Hat nun die Straßenverkehrsbehörde wie im vorliegenden Fall bestandskräftig eine sehr kleinräumige Ausweisung von Bewohnerparkplätzen (hier für lediglich 12 Fahrzeuge in der ...gasse) getroffen, so sind im Grundsatz alle Bewohner des städtischen Quartiers, in dem diese Bewohnerparkplätze ausgewiesen sind, zum Kreis der potenziell Privilegierten zu zählen. Das heißt, es sind nach Aufgabe des engen Anwohnerbegriffs durch den Verordnungsgeber potenziell sogar solche Personen privilegiert, die weiter als lediglich zwei oder drei Straßen entfernt von dem Bewohnerparkplatz wohnen, da auch sie noch dem Begriff nach als „Bewohner“ anzusehen sind (vgl. im Einzelnen zum Begriff des Anwohners als eines maximal zwei bis drei Straßen vom privilegierten Parkplatz entfernt Wohnenden: BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 3 C 11/97=NJW 1998, 2840). Stehen diesem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten aber wie im vorliegenden Fall nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüber, so hat die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen. Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind. In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2001 - 7 A 10728/01=juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.03.1996 - 25 A 3355/95 = DÜV 1997, 743) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, Urt. v. 21.05.2003 - 1 B 1.02=juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handele, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.04.1987 - 4 K 2128/86=NVwZ 1988, 669).
28 
Eine Begrenzung der Ermessensausübung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm (§ 40 VwVfG), der darin besteht, die Parkraumsituation innerstädtischer Wohngebiete zu verbessern, um durch die ausdrückliche und ausnahmsweise Privilegierung der dortigen Wohnbevölkerung den städtebaulich nicht zu erwünschten Folgen der Stadtumlandauswanderung entgegenzuwirken, das Wohnumfeld zu verbessern und damit die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete zu fördern, indem den Bewohnern dieser Wohngebiete ermöglicht wird, leichter einen Parkplatz zu finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (Bundestagsdrucksache 8/3150, S. 9), wobei es darauf ankommt in „fußläufiger Entfernung in der Nähe ihrer Wohnung“ einen Parkplatz finden zu können. Daraus ergibt sich eine gewisse Obergrenze für die Zahl der privilegierten Bewohner, denen das Recht eingeräumt wird, eine geringere Anzahl von bevorrechtigten Parkplätzen, die nicht für alle Privilegierten ausreicht, in konkurrierender Weise zu nutzen. Würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich gewissermaßen das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkplätze so weit verdünnt, dass von einem „Privileg“ keine Rede mehr sein kann, so wäre dies vom Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Würden etwa 100 Bewohner um lediglich 10 Anwohnerparkplätze konkurrieren, so könnte eine solche 10prozentige Chance, einen Parkplatz erhalten, kaum noch als wirklich nennenswertes Privileg im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung bezeichnet werden, das den Zweck, das Wohngebiet in der Innenstadt attraktiver zu machen, noch erfüllen könnte.
29 
Von daher stellt es im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten bei der Bestimmung des Kreises der bevorrechtigten Bewohner zwar durchaus ein sachgerechtes Kriterium dar, darauf abzustellen, ob diese ihren Hauseingang und damit auch ihre melderechtliche Registrierung in der ...gasse haben oder nicht. Der Ermessensfehler, auf den hin die Entscheidung der Beklagten vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann (§ 40 VwVfG i.V.m. § 114 VwGO) liegt im vorliegenden Fall jedoch darin, dass es die Beklagte hier dabei hat bewenden lassen, auf einzig dieses Kriterium abzustellen, ohne dabei auch die gemessen am Gleichheitsgrundsatz problematischen Auswirkungen zu bedenken, die sich im konkreten Einzelfall, wie hier etwa im Fall des Klägers, aus dieser strikten und ausnahmslosen bzw. nicht durch zusätzliche Sonderkriterien weiter aus-differenzierten Vergabepraxis ergeben. Privilegiert werden nämlich ausschließlich die Anwohner der ...gasse und zwar dieser Straße auf ihre gesamte Länge, so dass auch Anwohner privilegiert werden, die deutlich weiter von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnen als der Kläger. In den Genuss des Privilegs kommen sogar alle am südlichen Ende der ...gasse und damit gegebenenfalls bis zu etwa 200 m von den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen entfernt wohnende Anwohner der ...gasse, während der Kläger, der mit seinem Eckhaus wie alle anderen Anwohner auch unmittelbar als Straßenangrenzer an die ...gasse grenzt, von der Privilegierung ausgeschlossen bleibt, obwohl er in einer Entfernung von nur ca. 60 m zu dem nächstgelegenen Bewohnerparkplatz wohnt und somit diesen Plätzen, was die fußläufige Entfernung angeht, deutlich näher steht. Parkplätze in fußläufiger Erreichbarkeit von der Wohnung für Bewohner von Innenstädten mit Parkraummangel zu schaffen ist aber gerade der entscheidende Sinn und Zweck der gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
30 
Hinzu kommt, dass das bloße Kriterium der rein formalen und im Einzelfall eher von Zufälligkeiten abhängigen melderechtlichen Adresse und Postanschrift, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall hinsichtlich des insoweit in der ...gasse gemeldeten Klägers angewandt hat, zu einem sachwidrigen Ergebnis führen kann. Dass die Beklagte mit ihrer eigenen Vergabepraxis dieses Kriterium in anderen Fällen nicht so streng handhabt, zeigt schon der Umstand, dass auch Anwohnern der ...gasse Bewohnerparkausweise erteilt werden, deren Wohnhäuser melderechtlich und postalisch der ... Straße  zugeordnet sind, die aber einen Zugang zur ...gasse auf der rückwärtigen Seite aufweisen. Auch hinsichtlich der Bewohnerparkzone in der ...straße erteilt die Beklagte selbst Bewohnern benachbarter Straßen (... und ...-Straße) Bewohnerparkausweise, obwohl diese nicht in der ...straße postalisch und melderechtlich registriert sind, was ebenfalls zeigt, dass die Vergabepraxis in diesem Fall nicht zwingend der ursprünglich vom Technischen Ausschuss 1988 festgelegten Vergabe von Parkausweisen nur an solche Bewohner entspricht, die in der Straße, in der die Bewohnerparkplätze liegen, auch melderechtlich registriert sind und tatsächlich wohnen. Soweit aber nach der bezüglich der ...gasse geübten Vergabepraxis auf das Vorhandensein des Zugangs zur ...gasse abgestellt wird, bleibt hier außer Betracht, dass der um die Ecke herum in der ...gasse gelegene Hauseingang des Klägers diesem, was eine Anfahrbarkeit mit einem Fahrzeug angeht, gar keinen Vorteil bringt, da die ...gasse selbst - anders als die ...gasse - als Fußgängerzone ausgewiesen und damit bezüglich des Fahrzeugverkehrs vollständig entwidmet ist.
31 
Nach allem wird die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung des Antrags des Klägers Überlegungen dazu anzustellen haben, ob nicht der Kreis der privilegierten Bewohner nach dem Kriterium der Entfernung ihrer Wohnung zu den ausgewiesenen Stellplätzen und danach zu bestimmen ist, ob ihr Wohnhaus direkt an die ...gasse angrenzt, ungeachtet dessen, ob sich eventuell bei manchen der Eckhäuser an seitlich einmündenden anderen Straßen der Hauszugang nun zufällig in dieser Seitenstraße befindet oder auf die ...gasse führt.
32 
Jedenfalls dort, wo die Seitenstraßen entweder als Fußgängerzone ausgewiesen oder in Folge eines festgesetzten absoluten Halteverbots für das Parken nicht nutzbar sind, wäre zu erwägen, auch die Bewohner von Eckhäusern mit Zugängen zu solchen zum Parken nicht nutzbaren Seitenstraßen in den Kreis der privilegierten Bewohner aufzunehmen und dafür in einem Radius von den privilegierten Stellplätzen weiter entfernt wohnende Bewohner aus dem privilegierten Anwohnerkreis herauszunehmen.
33 
Dabei darf der Gedanke eine Rolle spielen, ob sich in Folge einer solchen Änderung der Vergabepraxis die Zahl der potenziell Nutzungsberechtigten derart deutlich und signifikant erhöht, dass von einer Privilegierung kaum noch die Rede sein kann. Das wird wohl bei einer Zahl von Bewohnern, die nur doppelt so groß ist, wie die Zahl der vorhandenen Bewohnerparkplätze noch ebenso wenig der Fall sein, wie bei einer dreifach so großen Zahl. Würde sich hier also die Zahl der Privilegierten auf maximal 36 erhöhen, so wäre wohl in etwa eine Grenze erreicht, ab der dann von einem Privilegierungseffekt sinnvollerweise kaum noch die Rede sein könnte.
34 
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bewohnerparkausweise ohnehin nur jährlich vergeben werden, so dass die Beklagte ohne Weiteres auf eine sich anderweit entwickelnde Nachfrage oder Änderung der Parkdrucksituation auch in zeitlich ausreichenden Abständen durch Korrektur der Vergabepraxis, die sie unter Kontrolle halten muss, reagieren kann.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Denn auch einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht zuzumuten, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungsniveau und Erfahrungsniveau bei gegebener Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. Insoweit kommt es auf die speziellen Rechtskenntnisse des Anwalts nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980 - 8 C 10/80, BVerwGE 61, 100=DVBl. 1981, 680 und BVerwG, Urt. v. 26.11.1985 - 8 C 115/83=VBlBW 1986, 257 sowie im Anschluss daran VG Oldenburg, Beschl. v. 18.07.1994 - 5 A 726/91 = NVwZ-RR 1995, 62, die darauf abstellen, dass es auch einem Rechtsanwalt nicht stets oder in aller Regel zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, da die Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheiden ankomme, nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse sei, sondern unter anderem auch eine mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit).

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 27. April 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung des ihr erteilten, bis 30. Juni 2012 gültigen Parkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ für den Zeitraum 2012/2013. Sie habe, wie im Vorjahr, ein eigenes Fahrzeug vorübergehend angemeldet. Da sie wechselnde Fahrzeuge nutzen müsse, benötige sie einen Parkausweis für Anwohner der G.-straße mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“. Dem Antrag fügte sie vier Schreiben von Fahrzeuginhabern bei, die bestätigten, dass sie ihr Fahrzeug bei Bedarf von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 ergänzte sie, der vorgelegten Versicherungsbestätigung könne entnommen werden, dass sie ihr eigenes Kraftfahrzeug nur in der Zeit von April bis Oktober eines Jahres nutze. Das Auto sei ein reines “Sommerauto“, es habe nur einen winzigen Kofferraum und stehe meist in einer Garage. Sie benötige nur sehr selten den Parkausweis, meist für verschiedene Fahrzeuge, um Dinge zu transportieren. In der vorgelegten Versicherungsbestätigung ist als nächtlicher Stellplatz eine Einzel-/Doppelgarage angegeben.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises ab. Begünstigt werden könne nur der Personenkreis, der von der Parkraumnot am stärksten betroffen sei. Rechtlich nicht zu beanstanden sei es folglich, wenn die Verkehrsbehörde einem Bürger mit Stellplatzmöglichkeit keinen Parkausweis erteile. Ein besonderer Härtefall sei grundsätzlich nicht erkennbar, wenn private Stellflächen zur Verfügung stünden. Auch der Umstand, dass die Anzahl der der Klägerin zur Verfügung stehenden Fahrzeuge die Anzahl der vorhandenen Stellflächen auf Privatgrund übersteige, vermöge noch keinem besonderen Härtefall zu begründen. Diese Situation stelle sich eher als “Luxusproblem“ dar. Es sei der Klägerin zuzumuten, gegebenenfalls weitere Fahrzeuge auf einen öffentlichen Parkplatz zu verbringen.

Am 25. Juni 2012 schickte die Klägerin ihr Schreiben vom 15. Juni 2012 mit dem Bemerken “privater Stellplatz nur im Winter!“ an die Beklagte. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2012 mit, die dargelegten Gesichtspunkte ließen keine grundlegende Neubewertung der Sachlage zu. Einen außergewöhnlichen Härtefall vermöge die Beklagte nicht zu erkennen.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bewohnerparkausweis G.-straße “wechselnde Kennzeichen“ bis 30. Juni 2013 zu verlängern.

Sie verfüge seit mehreren Jahren über einen Parkausweis mit der Eintragung “wechselnde Kennzeichen“. Es liege bei ihr ein Ausnahmefall vor. Sie habe verschiedene Bekannte, die ihr tageweise bzw. maximal für zwei Tage ihr Fahrzeug zur Verfügung stellten. Wann dies sei, werde im Einzelfall abgesprochen. Grundsätzlich habe die Klägerin ein eigenes Fahrzeug von April bis Oktober vorübergehend angemeldet. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abzustellen, bestehe nicht. Der Stellplatz sei zum 31. Juli 2012 gekündigt worden.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe bei der begehrten Entscheidung einen Ermessensspielraum, den sie restriktiv ausüben müsse. Die Ausnahme sei tatsächlich nur für wirklich außergewöhnliche Fälle vorgesehen, z. B. für Testfahrer, die nachweislich von ihrem Arbeitgeber regelmäßig verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekämen. Dagegen erhielten Bewohner, die vorgäben, Fahrzeuge aus dem familiären Umfeld zur Verfügung gestellt zu bekommen, den Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ regelmäßig nicht. Dem stehe die Befürchtung eines Missbrauchs durch Weitergabe des Parkausweises entgegen. Diese Befürchtung gelte insbesondere, wenn ein privater Stellplatz zur Verfügung stehe und fremde Fahrzeuge scheinbar nur sporadisch in Anspruch genommen würden. Im konkreten Fall werde auch nur die gelegentliche Benutzung der Fremdfahrzeuge bestätigt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. März 2013 ab. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 20. Juni 2012 erweise es sich als rechtmäßig. Die Eintragung eines Fahrzeugs, das nicht auf den Antragsteller zugelassen sei, sei nur dann möglich, wenn es nachweislich von ihm dauerhaft genutzt werde. Eine sporadische Nutzung eines fremden Fahrzeugs sei nicht ausreichend. Nur für gewerbliches Car-Sharing gelte etwas anderes, nicht jedoch für ein privates Car-Sharing. Hier dürfe differenziert werden. Bei der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Zu Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt die Klägerin vor, die gelegentliche Nutzung von Fahrzeugen der Bekannten durch sie stelle kein faktisches Car-Sharing dar. Letztlich möchte die Klägerin nur gelegentlich tageweise die Fahrzeuge von verschiedenen Bekannten nutzen. Eine Missbrauchsgefahr durch Überlassung des Parkausweises an Dritte bestehe nicht. Die Bekannten der Klägerin hätten gar kein Interesse, in dem Lizenzgebiet der Klägerin zu parken. Die Erteilung von Parkausweisen ohne Kennzeicheneintrag sei nach der Verwaltungsvorschrift in begründeten Einzelfällen möglich; diese müssten individuell begründet werden. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auch weise die Rechtssache eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die pauschale Ablehnung mit der Begründung, es bestehe Missbrauchsgefahr, wenn sich Anwohner Privatfahrzeuge liehen, genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

Die Beklagte wies in der Erwiderung darauf hin, dass der Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 aufgrund des vorhandenen privaten Stellplatzes abgelehnt worden sei. Dass die Klägerin über den eigenen Stellplatz verfüge, sei der Beklagten bis zur Erklärung der Klägerin vom 15. Juni 2012 nicht bekannt gewesen. Der Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ sei nach ständiger Verwaltungspraxis nur für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein Bewohner nachweislich über ständig wechselnde Fahrzeuge verfüge. Gerade dadurch, dass die Klägerin die fremden Fahrzeuge und damit den Parkausweis hier nur gelegentlich und tageweise benötige, werde sie im Übrigen frei, ihren Parkausweis an Dritte weiterzugeben.

Das Gericht wies die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2014 darauf hin, dass sich die Hauptsache - Verlängerung des Parkausweises bis zum 30. Juni 2013 - durch Zeitablauf erledigt habe und die Verpflichtungsklage damit unzulässig geworden sei.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 13. März 2014,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Parkausweis bis 30. Juni 2015 zu verlängern.

Der Klägerin sei es nicht nur um die Verlängerung um ein Jahr gegangen, sondern um eine jährlich wiederkehrende Verlängerung des Parkausweises.

Die Beklagte stimmte der Klageänderung mit Schriftsatz vom 2. April 2014 zu. Auf Bitte des Gerichts, die Akten zum geänderten Klageantrag (Antrag für den neuen Genehmigungszeitraum) vorzulegen, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014, ein besonderer Folgeantrag für den nachfolgenden Genehmigungszeitraum sei nicht eingereicht worden.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ für die Jahre 2014 ff., über den die Beklagte noch nicht entschieden hat.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass eine Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nach allgemeiner Meinung nicht zulässig sei. Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Verlängerung des Parkausweises bis 30. Juni 2013 gewesen.

Die Klägerin vertrat mit Schriftsatz vom 29. September 2014 die Meinung, der Streitgegenstand ändere sich letztlich nicht, da jeweils immer eine Verlängerung für das darauf folgende Jahr beantragt werde. Rein vorsorglich werde hilfsweise beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Parkausweis G.-straße „wechselnde Kennzeichen“ bis 30. Juni 2013 zu verlängern.

Nach der Erwiderung der Beklagten liege die Annahme einer Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch im Interesse der Beklagten. Die Beklagte habe auch eindeutig zu erkennen gegeben, dass bei unverändertem Sachverhalt auch in Zukunft mit einer ablehnenden Verbescheidung zu rechnen sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die ursprüngliche Klage ist wegen Ablaufs des Zeitraums, für den ein Parkausweis beantragt wurde, unzulässig geworden. Der umgestellte Klageantrag stellt eine Klageänderung dar, die im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig ist; dem hilfsweise angekündigten Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) können daher nicht vorliegen, da es auf die in diesem Zusammenhang erörterten Fragen nicht ankommt.

1. Bei dem umgestellten Klageantrag handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO. Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem gestellten Antrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Hier hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren und dementsprechend auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verlängerung des begehrten Parkausweises um ein Jahr, nämlich ausdrücklich bis 30. Juni 2013 beantragt. Der Antrag ist nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jährlich zu stellen; eine Verlängerung erfolgt nur um ein Jahr. Die Beklagte hat daher jährlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO (Abschnitt X, Nr. 7 Satz 6) zu prüfen und ihr Ermessen nach den jeweils aktuellen internen Richtlinien auszuüben. Da es sich um eine Ausnahmegenehmigung handelt und die Verhältnisse, die diesen „Einzelfall“ begründen können, nicht in der Beschaffenheit einer Sache, sondern in persönlichen Lebensumständen liegen, die sich rasch ändern können, ist eine jährliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen auch nicht unangemessen. Darüber hinaus können sich auch die internen Richtlinien zur Ausübung des Ermessens ändern, wie das nach Vortrag der Beklagten bei der Vergabe des Parkausweises für bis zu drei Kennzeichen jüngst der Fall war. Offensichtlich hat sich auch die Ausübung des Ermessens bei der Erteilung eines Parkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ geändert.

Nach allg. Meinung (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 33; BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 11 ZB 07.630 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Berlin-Bbg, B. v. 13.1.2010 - OVG 9 N 5.08 - juris) ist eine Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein (BayVGH, B. v. 7.1.2009 - 1 ZB 07.2660 - juris Rn. 9); nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, B. v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris Rn. 9 m. w. N.).

2. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung hingegen mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 10; B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt hier nur eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht.

Fraglich ist, ob das schon deswegen der Fall ist, weil das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (a. a. O.) jedes Jahr neu zu prüfen ist und das Ermessen der Beklagten nach den jeweils aktuellen internen Richtlinien ggf. jedes Jahr neu auszuüben ist. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2014 vorgetragen, dass sich die klagebegründenden Tatsachen nicht geändert hätten, es sei keine Garage vorhanden und es würden von ihr neben dem eigenen Fahrzeug verschiedene Fahrzeuge unentgeltlich genutzt; zum Nachweis dessen hat sie auf die bereits vorliegenden Unterlagen verwiesen. Daran bestehen jedoch Zweifel, zumindest sind keine aktuellen Nachweise vorgelegt worden. Da die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten nach dem 15. Juni 2012 keinen Parkausweis beantragt hat, stellt sich schon die Frage, wie es sich mit der Parkberechtigung für ihr eigenes Kraftfahrzeug verhält. Letztlich kann die Frage offen bleiben, weil die Wiederholungsgefahr aus einem anderen Grund zu verneinen ist.

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Parkausweis mit Bescheid vom 20. Juni 2012 ausschließlich aus einem Grund abgelehnt, der derzeit - nach Vortrag der Klägerin - nicht mehr besteht, nämlich aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids über eine private Garage bzw. einen privaten Stellplatz verfügte. Die Beklagte führte hierzu aus, begünstigt werden könne nur der Personenkreis, der von der Parkraumnot am stärksten betroffen sei. Rechtlich nicht zu beanstanden sei es, wenn die Verkehrsbehörde einem Bürger mit Stellplatzmöglichkeit keinen Parkausweis erteile. Ein besonderer Härtefall sei grundsätzlich nicht erkennbar, wenn private Stellflächen zur Verfügung stünden.

Da die Klägerin nach wie vor vorträgt, über keine Garage mehr zu verfügen, kann dieser Ablehnungsgrund nicht mehr angeführt werden. Auf die später erörterten Fragen der Erteilung von Parkausweisen mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ geht der Bescheid mit keinem Wort ein. Daher besteht insoweit keine Wiederholungsgefahr.

Das gilt auch, wenn man annähme, es handele sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 2012, das nach dem Hinweis der Klägerin, ein privater Stellplatz bestehe nur im Winter, erging, um einen Zweitbescheid. Denn die Beklagte hat nur mitgeteilt, dass die dargelegten Gründe keine grundlegende Neubewertung der Sachlage zuließen. Das trifft in der Sache schon deswegen zu, weil die Klägerin hinsichtlich der Frage, ob sie über einen privaten Stellplatz oder eine Garage verfügt, keine Tatsachen glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen hat. Der klägerische Vortrag ist insofern widersprüchlich. Im Schreiben vom 15. Juni 2012 hatte sie noch vorgetragen, ihr Auto stehe meist in der Garage. Im vorgelegten Versicherungsnachweis, der sich auf den Versicherungszeitraum vom 1. April 2012 bis 1. November 2012 bezieht, ist als nächtlicher Stellplatz eine „Einzel-/Doppelgarage“ benannt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - juris Rn. 34; BFH, U. v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris Rn. 17; BFH, U. v. 27.9.2001 - X R 134/98 - juris Rn. 28; BayVGH, U. v. 16.3.1990 - 23 B 89.2322 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 16.6.2011 - 6 ZB 11.248 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.2.2012 - 4 ZB 11.1516 - juris Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 20. Juni 2012 bzw. des Schreibens der Beklagten vom 25. Juni 2012. Denn diese enthalten die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 27. April 2012 und stellen damit die letzten Behördenentscheidungen dar. Da die Klägerin erst im Klageverfahren vorgetragen hat, die Garage sei gekündigt, konnte und musste die Beklagte nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens hierauf nicht mehr eingehen. Ändern sich die Verhältnisse nach Ergehen eines Bescheides, in dem unter pflichtgemäßer Ermessensausübung ein Antrag abgelehnt wurde, in tatsächlicher Hinsicht, ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Ermessensausübung von Amts wegen anzupassen, soweit nicht ausdrücklich materielles Recht etwas anderes bestimmt; ist das wie hier nicht der Fall, ist ein neuer Antrag unter Darlegung der geänderten, neuen Sachlage erforderlich. Denn eine Versagungsgegenklage kann keinen Erfolg haben, wenn die Behörde unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegebenen Sachlage ermessensfehlerfrei entschieden hat. Ansonsten hätte das Gericht zur Neuverbescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, ohne dass die Behörde vorher ihr Ermessen unter Zugrundelegung des neuen Sachverhalts ausgeübt hätte.

Der Senat sieht sich daher mangels Zulässigkeit der geänderten Klage und des angekündigten Fortsetzungsfeststellungsantrags gehindert, in rechtlich verbindlicher Wirkung zur Hauptsache (im Haupt- oder Hilfsantrag) zu entscheiden. Ohne dass es darauf ankommt, weist der Senat daher nur darauf hin, dass sowohl an der Richtigkeit der Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts als auch an der grundsätzlich restriktiven Haltung der Beklagten zur Erteilung von Parkausweisen mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ keine ernstlichen Zweifel bestehen. Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Parkberechtigungen dem Missbrauch „Tür und Tor“ geöffnet würden. Der Einwand der Klägerin, sie könne den Ausweis immer nur für ein Fahrzeug in Anspruch nehmen, trägt nicht. Sie könnte nämlich immer dann, wenn sie den Parkausweis für das eigene Fahrzeug nicht benötigt, fremden Fahrzeugen, Besuchern und Kunden ein kostenloses Parken ermöglichen. Bei der Klägerin kommt noch hinzu, dass sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sich aber nicht dazu äußert, wo sie dieses Fahrzeug abstellt, wenn sie den Parkausweis für die zur Verfügung gestellten fremden Fahrzeuge einsetzt. Auch ist der Hinweis der Beklagten, für die gelegentliche Nutzung fremder Fahrzeuge sei es zumutbar, Parkgebühren wie Besucher zu entrichten, vor dem Hintergrund des möglichen Missbrauchs nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Verwaltungsvorschriften betreffend Car-Sharing (VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO Abschnitt X Sätze 7 und 8) besteht nicht. Bei Car-Sharing nutzt eine Vielzahl von Personen, die in der Regel nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, wenige Fahrzeuge gemeinsam. Hingegen möchte die Klägerin mehrere Fahrzeuge nutzen und dafür einen Parkausweis erhalten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.