Wohngeldgesetz - WoGG | § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

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Referenzen - Gesetze | § 41 WoGG

§ 41 WoGG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 41 WoGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Wohngeldgesetz.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes


(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. J
§ 41 WoGG zitiert 1 andere §§ aus dem Wohngeldgesetz.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 27 Änderung des Wohngeldes


(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum1.die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,2.die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastun

Referenzen - Urteile | § 41 WoGG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 41 WoGG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 22 K 16.1653

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stellte am … Oktober 2

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 08. Juni 2016 - 1 K 4156/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor 1. Der Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2014 sowie des Bescheides vom 26. März 2015 in der Ge

Referenzen

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum1.die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,2.die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den...
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