Wohngeldgesetz - WoGG | § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

Wohngeldgesetz - WoGG | § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
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Wohngeldgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

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(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. J
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(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum1.die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,2.die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastun
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published on 27/04/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stellte am … Oktober 2
published on 08/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2014 sowie des Bescheides vom 26. März 2015 in der Ge
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Annotations

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum1.die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,2.die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den...