Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 22 K 14.5771

bei uns veröffentlicht am15.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage Ersatz von Kosten in Höhe von EUR 34.319,15 für die durch die Klägerin im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegebene Fällung von umsturzgefährdeten Bäumen auf dem Beklagtengrundstück … der Gemarkung …

Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 ordnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Fällung von umsturzgefährdeten Bäumen auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Ziff. I.) sowie deren Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten (Ziff. II.) an.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte am 28. Juni 2011 Klage beim erkennenden Gericht (Az. M 22 K 11.3008). Das Gericht beurteilte die Fällungsanordnung in Ziff. I. des Bescheids als rechtmäßig, die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. jedoch als rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme am 14. Juni 2011 der Grundverwaltungsakt (Ziff. I.) mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam war und es somit an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung fehlte. Daher wurde mit Urteil vom 18. Juli 2013 die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. des Bescheids aufgehoben, die Klage gegen die Fällungsanordnung in Ziff. I. des Bescheids dagegen abgewiesen. Der von der Klägerin gestellte Berufungszulassungsantrag gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2014 - Az. 10 ZB 13.1922 - abgelehnt, so dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2013 rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom 14. bzw. 19. August 2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags unter Fristsetzung bis zum 29. August 2014 auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Mit der am 29. Dezember 2014 beim Gericht eingegangenen streitgegenständlichen Klage beantragt die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.319,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.08.2014, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Regress bzw. Aufwendungsersatz auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB analog bzw. einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch habe. Der Beklagte sei durch die Maßnahmen der Klägerin von seiner in Ziff. I. des Bescheids bestandskräftig festgestellten Fällungsverpflichtung sowie von etwaigen drohenden Schadensersatzansprüchen der Nachbarn befreit worden. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag sei neben den Vorschriften des LStVG anwendbar, so dass ein pflichtiger Störer gemäß §§ 683, 670 BGB analog auch dann zum Kostenersatz verpflichtet sei, wenn Verfahrenserfordernisse der spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht erfüllt seien. Es wäre unbillig, wenn die Klägerin allein wegen der im Urteil vom 18. Juli 2013 beanstandeten Nichteinhaltung der Ersatzvornahmefristen die Kosten tragen müsste.

Der Beklagte beantragt durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage vorliege. Insbesondere sei die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag von den Regelungen des VwZVG und des KG verdrängt, da diese eine abschließende öffentlich-rechtliche Sonderregelung für die Frage der Erstattungspflicht des Störers hinsichtlich der Kosten einer Ersatzvornahme enthalten würden.

Am 22. Dezember 2015 erließ die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Leistungsbescheid hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 34.319,15. Sie forderte den Beklagten auf, den Betrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids zu begleichen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt den Hinweis, dass der Leistungsbescheid nur vollzogen werde, falls die beim Verwaltungsgericht zu Az. M 22 K 14.5771 anhängige Klage rechtskräftig abgewiesen werde. Gegen den Leistungsbescheid erhob der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten am 22. Januar 2016 Klage, welche unter dem Az. M 22 K 16.323 geführt wird.

Am 15. Dezember 2016 wurde zur Sache mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten im streitgegenständlichen Verfahren M 22 K 14.5771 sowie auf die Gerichtsakte im Parallelverfahren M 22 K 16.323 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da kein (im Wege der Leistungsklage einklagbarer) Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 34.319,15 besteht.

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB analog ist nicht gegeben. Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser zivilrechtlichen Vorschriften ist neben einer vergleichbaren Interessenlage auch eine planwidrige Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke ist angesichts der kostenrechtlichen Regelung in Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41 VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG nicht gegeben. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine abschließende Sonderregelung für die Erstattung der Kosten durch einen Störer, die einer Sicherheitsbehörde ihm Rahmen einer Ersatzvornahme entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - Rn. 9; s. auch BGH, U.v. 13.11.2003 - III ZR 70/03 - für den Parallelfall der Kosten einer Ersatzvornahme durch die Polizei nach dem PAG).

Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB ist gegenüber anderen zur Erstattung oder zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtenden Vorschriften subsidiär (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - Rn. 10) und tritt selbst dann hinter diesen Vorschriften zurück, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten (VGH Mannheim, U.v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - NJW 2003, 1066). Somit kommt es auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41, 41a VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG im vorliegenden Klageverfahren nicht an.

Eine andere mögliche Anspruchsgrundlage der Klägerin ist nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

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Tenor I. Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, beigeordnet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulas

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Ta

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Tenor

I.

Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Leopold M. Thum, Prinzregentenplatz 21, 81675 München, beigeordnet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Dem Kläger ist auf seinen Antrag hin für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) liegen vor. Der Kläger hat durch seine am 11. November 2013 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) mit beigefügten Belegen nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. In einem höheren Rechtszug ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da sich die Beteiligten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, wird dem Kläger nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO sein Prozessbevollmächtigter als zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet.

2. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Beklagte gegen die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2011 in den Ziff. II. - IV. (Anordnung der Ersatzvornahme bezüglich der in Ziff. I. des Bescheids angeordneten Fällung von Bäumen, Festlegung des Zeitraums der Baumfällung durch ein Fachunternehmen, vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme auf 32.000,- Euro) wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wären nur erfüllt, wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im hier allein streitigen Umfang stattgegeben, weil die im Bescheid der Beklagten angeordnete und im Zeitraum vom 14. bis 18. Juni 2011 durchgeführte Ersatzvornahme mangels Vorliegens eines wirksamen Grundverwaltungsakts (Grundverfügung) zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme am 14. Juni 2011 rechtswidrig sei und der Kläger durch die entsprechenden Anordnungen in Ziff. II. - IV. daher in seinen Rechten verletzt werde. Ein wirksamer Grundverwaltungsakt - die Anordnung der Fällung von Bäumen - habe nämlich erst mit der Zustellung des streitbefangenen Bescheids vom 14. Juni 2011 an den Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 16. Juni 2011 vorgelegen. Fehle wie hier zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme eine wirksame Grundverfügung, erfolge die Ersatzvornahme insgesamt rechtswidrig; eine „Heilung“ der Ersatzvornahme durch einen erst nach dem Beginn der Vollstreckung bekannt gegebenen Grundverwaltungsakt sei nicht möglich.

Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Abwehr der von ihm mit zutreffender Begründung bejahten Gefahr der umsturzgefährdeten Bäume für die Häuser der Unterlieger sowie für Leben und Gesundheit der darauf befindlichen Personen ein sofortiges Handeln der Beklagten geboten habe. Die Beklagte habe deshalb ohne vorausgehende Bekanntgabe des Grundverwaltungsaktes diesen durch Ausübung von Verwaltungszwang vollziehen dürfen. Die dafür erforderliche Eingriffsbefugnis verleihe ihr die vom Verwaltungsgericht nicht erwähnte Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 3 LStVG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung hätten vorgelegen. Bei der durchgeführten Baumfällung handle es sich um eine Anordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, die zur Abwehr der nach dieser Bestimmung geschützten Rechtsgüter geboten gewesen sei. Die vorherige Bekanntgabe dieser Anordnung an den Kläger hätte auch keinen Erfolg im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LStVG versprochen. Der Kläger sei aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, eine Fachfirma für die unstreitig dringend erforderlichen Baumfällarbeiten zu finden. Demgemäß sei der Kläger von der Geschäftsleiterin der Beklagten auch am 10. Juni 2011 darüber informiert worden, dass die Gemeinde die erforderlichen Fällungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen werde. Die Beklagte habe somit nach Art. 7 Abs. 3 LStVG für die sofortige Gefahrenabwehr Sorge tragen dürfen.

Diese Einwände können aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht begründen. Denn die Beklagte verkennt sowohl den Regelungsgehalt ihres Bescheids vom 14. Juni 2011 und demgemäß den Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers als auch die Rechtsnatur einer Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG.

Während Art. 7 Abs. 2 LStVG die allgemeine Befugnis oder Ermächtigung der Sicherheitsbehörde enthält, zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten (Art. 6 LStVG), Anordnungen für den Einzelfall (d. h. regelmäßig Ge- oder Verbote in Form eines Verwaltungsakts im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) zu treffen, ermöglicht Art. 7 Abs. 3 LStVG der Sicherheitsbehörde unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen die Gefahrenabwehr durch unmittelbaren Zugriff ohne vorausgehende Anordnung (vgl. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2013, Art. 7 Rn. 131). Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG, denen der Pflichtige (Adressat) nicht nachkommt, können gemäß Art. 18 Abs. 1 VwZVG nur mit den (Zwangs-)Mitteln des Verwaltungszwangs (s. Art. 29 ff. VwZVG) vollstreckt werden. Ein Rückgriff auf Art. 7 Abs. 3 LStVG ist insoweit schon nach dem Regelungssystem der sicherheitsrechtlichen Eingriffsbefugnisse in Art. 7 Abs. 2 und 3 LStVG nicht zulässig, da Art. 7 Abs. 3 LStVG den unmittelbaren Zugriff (sog. Tatmaßnahme) nur dann erlaubt, wenn eine (mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzende) Anordnung nach Abs. 2 nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgversprechend ist.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 14. Juni 2011 gegenüber dem Kläger die Fällung bestimmter Bäume auf dem Grundstück Fl.Nr. 151, Gemarkung F.-W., verfügt (Ziff. I.), gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Gebots (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziff. VII) und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG geschaffen sowie als Maßnahme des Verwaltungszwangs (zur Vollstreckung des Fällungsgebots) die Ersatzvornahme ohne vorausgehende Androhung nach Art. 35 VwZVG gewählt und angewandt hat. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Tenor als auch den Gründen des vom Kläger angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 14. Juni 2011. Eine Tatmaßnahme durch unmittelbaren Zugriff (unmittelbare Ausführung) gegenüber dem Betroffenen nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, die gleichsam den (sofortigen) Vollzug in sich trägt und bei der sich demgemäß die Frage der Durchsetzung bzw. Vollstreckung mit Mitteln des Verwaltungszwangs schon gar nicht stellen kann, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 LStVG tatsächlich vorgelegen haben, nicht getroffen.

Streitgegenstand der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO), über die das Verwaltungsgericht entschieden hat, ist die Behauptung des Klägers, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2011 mit den darin enthaltenen Verfügungen bzw. Anordnungen sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 3 m. w. N.). Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Beklagten musste sich das Erstgericht daher nicht mit der Eingriffsbefugnis des Art. 7 Abs. 3 LStVG und deren Voraussetzungen auseinandersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bezüglich der im Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitbefangenen sicherheitsbehördlichen Grundverfügung und den vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme einheitlich auf 32.000,- Euro bemisst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und insoweit Rechtsanwalt … …, München, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung des Leistungsbescheids vom 22. Dezember 2015, mit dem die Beklagte Ersatz von Kosten in Höhe von EUR 34.319,15 für die im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegebene Fällung von umsturzgefährdeten Bäumen auf dem Klägergrundstück … der Gemarkung … geltend macht.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Fällung von umsturzgefährdeten Bäume auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Ziff. I.) sowie deren Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers (Ziff. II.) an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Juni 2011 Klage beim erkennenden Gericht (Az. M 22 K 11.3008). Das Gericht beurteilte die Fällungsanordnung in Ziff. I. des Bescheids als rechtmäßig, die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. jedoch als rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme am 14. Juni 2011 der Grundverwaltungsakt (Ziff. I.) mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam war und es somit an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung fehlte. Daher wurde mit Urteil vom 18. Juli 2013 die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. des Bescheids aufgehoben, die Klage gegen die Fällungsanordnung in Ziff. I. des Bescheids dagegen abgewiesen. Der von der Beklagten gestellte Berufungszulassungsantrag gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2014 - Az. 10 ZB 13.1922 - abgelehnt, so dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2013 rechtskräftig ist.

Nach einer erfolglosen Aufforderung des Klägers durch die Beklagte zur Zahlung der EUR 34.319,15 unter Fristsetzung erhob die Beklagte im bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren M 22 K 14.5771 Leistungsklage gegen den Kläger mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von EUR 34.319,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.08.2014, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu verpflichten.

Am 22. Dezember 2015 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Leistungsbescheid hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 34.319,15. Sie forderte den Kläger auf, den Betrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids zu begleichen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt den Hinweis, dass der Leistungsbescheid nur vollzogen werde, falls die beim Verwaltungsgericht zu Az. M 22 K 14.5771 anhängige Klage rechtskräftig abgewiesen werde.

Mit der am 22. Januar 2016 beim Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten:

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 22.12.2015, Az.: … …, wird aufgehoben.

Zugleich beantragt er,

  • 1.dem Kläger für das Verfahren 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht München Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

  • 2.ihm den Unterzeichnenden, … …, als Prozesskostenbevollmächtigten beizuordnen.

Der Kläger ist der Ansicht, der verfahrensgegenständliche Leistungsbescheid sei rechtswidrig, da Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme sei, welche das Gericht im Verfahren M 22 K 11.3008 jedoch mit Urteil vom 18. Juli 2013 rechtskräftig verneint habe. Diese Feststellung sei im vorliegenden Verfahren nach § 121 Nr. 1 VwGO wegen der Rechtskraftwirkung bindend.

Die Beklagte beantragt durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. März 2016:

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte im streitgegenständlichen Verfahren M 22 K 14.5771 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten im Parallelverfahren M 22 K 16.323 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist begründet.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

1. Der Kläger ist bedürftig im Sinne der prozesskostenhilferechtlichen Bestimmungen.

2. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die zulässige Klage aller Voraussicht nach begründet ist.

Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist Art. 32 Satz 1, Art. 41 VwzVG i.V.m. Art. 1 ff. KG. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 16 Abs. 5 KG werden Kosten nur für rechtmäßige Maßnahmen erhoben (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2005 - 11 B 03.1818 - BayVBl. 2005, 536, 537). Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Gericht im Verfahren M 22 K 11.3008 die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. des Bescheids vom 14. Juni 2011 wegen der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme aufgehoben. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand der im Verfahren M 22 K 11.3008 erhobenen Anfechtungsklage war nicht nur der prozessuale Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. des Bescheids vom 14. Juni 2011, sondern auch die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Anordnung der Ersatzvornahme rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.3.1968 - VII C 183.65 -, juris Rn. 16; U.v. 28.4.1972 - IV C 42.69 - juris Rn. 32; U.v. 8.12.1992 - 1 C 12/92 - juris Rn. 11). Es steht daher für die Parteien sowie für das erkennende Gericht im streitgegenständlichen Verfahren bindend fest, dass die Ersatzvornahme rechtswidrig erfolgte (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1998 - 8 B 218/98 -, juris Rn. 5; VG Halle (Saale), U.v. 17.7.2013 - 4 A 189/11, juris Rn. 14ff.). Da für eine rechtswidrige Maßnahme nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 16 Abs. 5 KG keine Kosten erhoben werden dürfen, wird man daher davon auszugehen haben, dass der streitgegenständliche Leistungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3. Dem Kläger war sein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt beizuordnen, da die Beklagte ebenfalls anwaltlich vertreten ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt darüber hinaus auch erforderlich erscheint, § 121 Abs. 2 ZPO).

4. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.832,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I Die klagende Gemeinde begehrt von den Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihr durch die befristete Wiedereinweisung der Beklagten in deren bisherige Mietwohnung sowie durch die vorsorgliche Anmietung einer Ersatzwohnung entstanden sind. Nachdem den Beklagten die Obdachlosigkeit drohte und die Klägerin über keine eigenen Obdachlosenunterkünfte verfügt, wies sie die Beklagten und ihren Sohn mit einem an die Eigentümer der Mietwohnung adressierten, auch den Beklagten zugestellten Bescheid vom 19. Oktober 2012 befristet auf drei Monate in die bisherige Wohnung ein. In Nr. 4 des Bescheidstenors heißt es, die Klägerin gewähre den Wohnungseigentümern eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher gezahlten Miete. Mit Blick auf den Ablauf der Frist zum 21. Januar 2013 mietete die Klägerin des Weiteren eine Wohnung für 533 Euro pro Monat an. Diese wurde von den Beklagten, die inzwischen eine eigene Wohnung gefunden hatten, nicht bezogen.

Mit Rechnung vom 10. Juni 2013 machte die Klägerin gegen die Beklagten Kosten in Höhe von 2.497,89 Euro (Nutzungsentschädigung für die Wohnungseigentümer in Höhe von 1.698,39 Euro und Mietkosten für die reservierte Wohnung in Höhe von 799,50 Euro) geltend. Eine Zahlung erfolgte, nachdem die Beklagten vergleichsweise eine Zahlung von 500 Euro angeboten hatten, letztlich nicht.

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.497,89 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu verurteilen, mit Urteil vom 2. Juli 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe weder hinsichtlich der an die ehemaligen Vermieter gezahlten Nutzungsentschädigung noch hinsichtlich der Kosten für die von ihr angemietete Wohnung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dem sich die Beklagten nicht geäußert haben.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Hieran gemessen greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die allgemeine Leistungsklage ohne Erfolg bleibt. Die erstinstanzlich als in Betracht kommend diskutierten Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch (dazu a). Den denkbaren Weg, durch einen auf das Kostengesetz gestützten Kostenbescheid gegen die Beklagten vorzugehen, hat die Klägerin nicht beschritten (dazu b). Ihre Klage erweist sich daher als unzulässig und unbegründet (dazu c).

a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Kostenersatz für die durch die Wiedereinweisung und die Vorhaltung einer weiteren Wohnung entstandenen Kosten aus Sicherheitsrecht, Kommunalabgabenrecht oder sonstigen Rechtsgrundlagen zutreffend abgelehnt. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente, die sich schwerpunktmäßig auf den vom Verwaltungsgericht verneinten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog der zivilrechtlichen Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB konzentrieren, greifen nicht durch.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Kostenanspruch nach Sicherheitsrecht nicht in Betracht. Ausgangspunkt ist die von der Klägerin auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Einweisungsverfügung, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur als (nur die Wohnungseigentümer) belastender oder (auch die Obdachlosen) begünstigender Verwaltungsakt - in Bestandskraft erwachsen ist. Der Bescheid wurde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit als Gefahrenlage erlassen und gegen die Wohnungseigentümer als Nichtstörer im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG gerichtet (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; Drasdo, NJW-Spezial 2012, 609). Ihnen gegenüber ist die Klägerin, wie sie im Einweisungsbescheid selbst ausgeführt hat, nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LStVG i. V. m. Art. 70 PAG zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. Ein kostenmäßiger Rückgriff auf die Beklagten als Störer ist im Landesstraf- und Verordnungsgesetz nicht vorgesehen; der in Art. 72 PAG geregelte Ersatzanspruch ist von der Rechtsgrundverweisung in Art. 11 LStVG auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 70 PAG nicht erfasst (vgl. Unterreitmeier in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.6.2016, Art. 11 LStVG Rn. 2).

bb) Auch ein Anspruch nach Kommunalabgabenrecht steht der Klägerin nicht zur Seite. Im Fall der Unterbringung in einem gemeindlichen Obdachlosenheim wären die satzungsmäßig festgelegten Benutzungsgebühren zu begleichen. Insoweit besteht nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Finanzierung laufender Betriebskosten einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft als öffentlicher Einrichtung ein Vorrang des Kommunalabgabenrechts, der den Erlass einer Abgabensatzung nach Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG und eine Gebührenkalkulation zur Erhebung verbrauchsabhängiger Benutzungsgebühren erfordert (BayVGH, U. v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - VGH n. F. 64, 195/196 ff. = BayVBl 2012, 19). Dieser Vorrang gilt jedoch nur für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich eine kommunale Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung betreibt, nicht aber in der hiesigen Konstellation einer Wiedereinweisung in eine private Mietwohnung. Eine derartige Privatwohnung, deren Beschlagnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio und für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; B. v. 25.9.1998 - 4 CS 98.2581 - juris Rn. 2), erhält auch nicht etwa durch die Einweisungsverfügung den Charakter einer (temporären) öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO. Die Regelung des Benutzungsverhältnisses im Satzungswege kommt daher nicht in Betracht.

cc) Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB verneint (a. A. - ohne Begründung - auf der Grundlage der nordrhein-westfälischen Landesrechts Günther/Traumann, NVwZ 1993, 130/137). Die Gemeinde führt mit der Einweisung kein (fremdes) Geschäft, sondern wird aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 und 7 LStVG zur Gefahrenabwehr tätig. Soweit die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang zwischen der Einweisung selbst und der Zahlung der Miete differenzieren will, folgt der Senat dieser Unterscheidung nicht. Der Obdachlose erlangt zwar infolge der Einweisungsverfügung ein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht an der zugewiesenen Wohnung; er ist jedoch nicht gegenüber dem Wohnungseigentümer zur Mietzahlung verpflichtet. Im Übrigen ist ein Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 i. V. m. § 670 BGB ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen (vgl. nur BGH, U. v. 21.6.2012 - III ZR 275/11 - NVwZ-RR 2012, 707/709 m. w. N.). Dies ist für die von der Klägerin an die Wohnungseigentümer gezahlte Nutzungsentschädigung mit dem hier anzuwendenden Kostengesetz der Fall (s. dazu sogleich unter b).

dd) Der im Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gerückte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar weist die Zulassungsbegründung zu Recht darauf hin, dass - wie oben dargelegt - der vom Verwaltungsgerichtshof postulierte Vorrang des Kommunalabgabenrechts vor anderen Anspruchsgrundlagen nur bei der Einweisung in eine der Gemeinde gehörende Unterkunft mit einer entsprechenden Benutzungs- und Gebührensatzung gilt (vgl. BayVGH, U. v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - VGH n. F. 64, 195 ff. = BayVBl 2012, 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass vorliegend der Rückgriff auf eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. BGB eröffnet wäre. An der früher vertretenen gegenteiligen Auffassung des zum damaligen Zeitpunkt für das Obdachlosenrecht zuständigen 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.8.1990 - 21 B 90.335 - VGH n. F. 44, 1/2 f. = BayVBl 1991, 114; vgl. auch Holzner in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.6.2016, Art. 7 LStVG Rn. 166) wird insoweit nicht festgehalten. Der Annahme eines rechtsgrundlos erlangten Vermögensvorteils im Sinn des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB steht bereits der Umstand entgegen, dass die Wiedereinweisung für den Obdachlosen ein temporäres Wohn- und Besitzrecht begründet und damit den rechtlichen Grund für die Nutzung der Wohnung bildet. Generell stellen die Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff. BGB (analog) keinen geeigneten Auffangtatbestand im Gebührenrecht dar (vgl. Riedl, BayVBl 1993, 522/523 f.). Für den Rückgriff auf diese wenig konturenscharfe Konstruktion besteht weder Anlass noch Bedarf, weil die Gemeinden einen Kostenbescheid nach allgemeinem Kostenrecht erlassen können (s. sogleich).

b) Den erstinstanzlich ebenfalls diskutierten Weg, durch einen auf das Kostengesetz gestützten Kostenbescheid gegen die Beklagten vorzugehen, hat die Klägerin bislang nicht beschritten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem obiter dictum zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Sicherheitsbehörde durchaus die Möglichkeit hätte, für ihr auf Art. 7 LStVG gestütztes Tätigwerden Kostenerstattung nach dem Verwaltungskostenrecht zu fordern. Die bestandskräftige Einweisungsverfügung stellt eine Amtshandlung der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 KG) dar, für welche die Beklagten als Störer nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG kostenpflichtig sind. Die den Wohnungseigentümern geschuldete Nutzungsentschädigung kann die Gemeinde als Auslage nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ersetzt verlangen. Dies setzt den fristgerechten Erlass eines entsprechend begründeten Kostenbescheids nach Art. 12, Art. 13 und Art. 20 KG in Verbindung mit der gemeindlichen Kostensatzung voraus (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 31). Die den Beklagten gestellte Rechnung vom 10. Juni 2013 genügt hierfür nicht. Sie ist nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3/4= NVwZ 1988, 51; BayVGH, U. v. 27.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23; jeweils m. w. N.) nicht als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren. Weder ist in dem - fettgedruckt mit „Rechnung Nr. …“ - überschriebenen Schreiben eine (öffentlich-rechtliche) Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin nach Bezahlung der Geldsumme angegeben, noch enthält das Schreiben eine nähere Begründung für die Inanspruchnahme der Beklagten. Im Eingangsabsatz der Rechnung weist die Klägerin lediglich darauf hin, dass sie zur Verhinderung der seinerzeit drohenden Obdachlosigkeit der Beklagten und ihres Sohnes tätig geworden ist. Auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht. Einen Verwaltungsakt zur Kostenerstattung hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde nach alledem (bislang) nicht erlassen.

c) Die allgemeine Leistungsklage der Klägerin auf Kostenerstattung bleibt ohne Erfolg, weil das Handeln in Bescheidsform vorrangig ist. Die Klage erweist sich nicht nur als unbegründet, sondern dürfte - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - auch bereits unzulässig sein. Die Leistungsklage eines Hoheitsträgers gegen einen Privaten ist ausgeschlossen, wenn das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 22 ZB 09.1525 - BayVBl 2011, 344 m. w. N.). Ein Hoheitsträger kann nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage haben, wenn die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheides zumindest zweifelhaft ist und sich der Beklagte weigert, die geltend gemachte Forderung anzuerkennen oder wenigstens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (BVerwG, B. v. 29.8.2008 - 6 B 48.08 - juris Rn. 4 m. w. N.). In diesem Fall stellt der Erlass eines Leistungsbescheides keinen gegenüber der Leistungsklage einfacheren Weg zur Inanspruchnahme der Beklagten dar, weil ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 1 C 15.86 - BVerwGE 80, 164/165 f. = NJW 1989, 53). Hier sieht das Kostengesetz in Art. 12 KG den Erlass eines Kostenbescheides vor. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten einen solchen akzeptiert hätten, nachdem es im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung bereits ein Einigungsangebot zur Kostenhöhe gab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich somit nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel als richtig, so dass der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben kann.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen nach dem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Sachverhalt ist übersichtlich, und die aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere zu möglichen Rechtsgrundlagen für den gemeindlichen Kostenerstattungsanspruch - lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

3. Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Zulassungsbegründung erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass bei Verneinung eines Erstattungsanspruchs analog §§ 812 ff. BGB die Kommune über gar keinen Kostenerstattungsanspruch verfügen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, weil es der Gemeinde - wie unter 1. dargelegt - unbenommen bleibt, einen auf das Verwaltungskostenrecht gestützten Kostenbescheid zu erlassen. Die von der Klägerin befürchteten weitreichenden Folgen für die Gemeinden stehen daher nicht im Raum.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 70/03
Verkündet am:
13. November 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu B. I. der Entscheidungsgründe)
BGHR: ja
BGB §§ 683, 670; Bay PAG Art. 9, 55
Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung
einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55
PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung
von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung
, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus
Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann
nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines
Dritten führen.
BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997 durch den bei ihr angestellten N. S. drei ihr gehörende Jungrinder zu dem Landwirt H. in W. Ortsteil D. transportieren. Beim Abladen von dem Viehtransporter riß sich eines der Rinder los und rannte weg. Es durchschwamm den Main und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfall mit einem Pkw verursachte, floh anschließend in die umliegenden Felder, kehrte aber nach kurzer Zeit wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk
herbeigerufene Polizei eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Be- reich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, das Tier von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der Polizeihauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem geöffneten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis dieses tödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein Knalltrauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30. November 1997 arbeitsunfähig krank.
Der klagende Freistaat macht gegen die Beklagte unter Berufung auf eine Abtretungserklärung des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergang nach Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes Erstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubter Handlung (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) geltend , und zwar neben den von ihm aufgewendeten Heilbehandlungskosten von 9.016,32 DM einen "Dienstausfallschaden" in Höhe von 3.116,82 DM.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 12.133,14 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadensfalles Leistungen an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte noch zu erbringen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, "soweit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag geht". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


A.


Die Revision des Klägers eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Zulassungsbeschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil die Zulassung der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand ) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem Grundsatz wäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines Anspruchs zu begrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine Rechtsfragen (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 f).

B.


In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar hat das Berufungsgericht den Klageanspruch rechtsfehlerfrei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint (I.), die Ablehnung des Anspruchs aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung ) ist jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (II.).

I.


Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - Erstattungsansprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB ("in der Person des verletzten Polizeibeamten" ) nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht: Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öffentlich -rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzte Unterordnung unter den Willen des "Geschäftsherrn". Drittens sei der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträger dem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag "sonst" zur Geschäftsführung "berechtigt". Vor allem die beiden letzteren Argumente hält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende Freistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbeamter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorgehen im Verhältnis zur Beklagten "sonst berechtigt" im Sinne des § 677 BGB gewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gegebenenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als "Geschäftsherrn" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen können. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der vorgeschilderten Situation ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich der
Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die Fälle der Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte "gerade nicht" gelte. Bei Richtigkeit der letzteren Auffassung ließe sich ein Fremdgeschäftsführungswille des Polizeihauptwachtmeisters M. im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auf die Äußerung des Landwirts H. vor der Tötung des Rindes, das Tier müsse erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es einzufangen, käme es hierbei nicht an, denn "Geschäftsherr" wäre nicht H. , sondern die Beklagte gewesen.
Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen.
1. Die §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar (siehe die Hinweise bei MünchKomm/Seiler BGB 3. Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ 40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auch BayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einem Schiff verlorengegangener, für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durch den Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Beseitigung von Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren, durch die Straßenbaubehörde).
Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil des Schrifttums insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene gesetzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichem Recht wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nach diesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Ehlers , Verwaltung in Privatrechtsform [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer NJW 1989, 2724, 2728 f; Wolff/Bachof/Stober VerwR Bd. 2 § 55 Rn. 14), die Anwendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichen Eingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl. Erichsen, in: Erichsen/Ehlers Allg. VerwR 12. Aufl. § 29 Rn. 14; Seiler aaO Rn. 31; Bamberger JuS 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten der Polizei aufgrund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegenüber zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger Weise "berechtigt" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterordnung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen aaO Rn. 17; Wolff/ Bachof/Stober aaO). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diese grundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der Streitfall nötigt auch nicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170 ausdrücklich offengelassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche Geschäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen , auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ordnungsbehörden angenommen werden kann.
2. Denn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße Hilfeleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches Handeln der Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen Dritten als polizeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der Vernichtung von Eigentum desselben - zugleich als Fremdgeschäftsführung im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB durch die diesbezüglich im bayerischen Polizei- und Kostenrecht enthaltene Sonderregelung ausgeschlossen.

a) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der von dem Polizeihauptwachtmeister M. abgegebenen Schüsse der Abwehr von Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten. Die Beklagte war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verantwortlich (Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG). Da die Polizei die Gefahr nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 PAG Verantwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmen selbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 PAG).
Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG werden für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von den (unter anderem) nach Art. 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Bestimmung entspricht der Regelung für den Fall der polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der Polizeipflichtige eine ihm aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 PAG). Nach der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 PAG erlassenen Polizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden (Art. 9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 PAG) bayerischen Kostengesetz bestimmte Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für
die Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im Kostengesetz als erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverordnung als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das Kostengesetz erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen worden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für kostenfrei, "soweit nichts anderes bestimmt ist" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz).
In diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenlose Regelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auch den gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen solchen Einsatz ab, der - da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme wie auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, die an sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht grundsätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das bürgerliche Recht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit liegt eine die vorliegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon BayObLGZ 1968, 200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlich den Ersatz von "Aufwendungen" auch im Sinne des Ersatzes von (Gesundheits -)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGB anerkannt hat (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277), ausschließt.

b) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger (Freistaat Bayern) geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB aber auch nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt aus eigenem Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletzten Polizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher "Geschäftsfüh-
rer" ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des im Bereich der Bundesautobahn herumirrenden Rindes geführt habe (vgl. die ähnliche rechtliche Einordnung in BayObLGZ 1968, 200, 204 ff).
Die Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag in der Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im Zusammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe uno actu eine Handlung als Organ des Staates wie auch eine ihm als "Privatmann" zuzurechnende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des Beamten kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein Beamter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan, oder als Privatmann - sei es auch "bei Gelegenheit" der Ausübung seines Dienstes (vgl. Maurer JuS 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des Polizeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt, zuzurechnen.

II.


1. Das Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem Polizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).
Zu der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführten Beweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des Zeugen S. zu ihrem Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831
Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zeuge S. führe nach seinen glaubhaften Anga- ben seit ca. 30 Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unternehmen unter einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110 Stunden; er transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe und Schweine. Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. Auch sonst habe der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen kompetenten und erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.
Hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsgericht zwar den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil die Verletzung des Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse aus seiner Dienstpistole adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen "Halter" die Beklagte war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der Beklagten trete aber gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich bei dem entlaufenen Rind um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsgericht unter Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich eines Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagte als Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des Klägers im Zusammenhang mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der Verwendung eines Kopfstricks durch den Zeugen S. zum Ausdruck gebracht worden seien, sei dies unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001 vorgetragen habe: "Der Zeuge S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr festhalten ...". Dies stelle ein vorweggenommenes Geständnis dar, das seine Wirkung auch für das Berufungsverfahren behalten habe. Ein Widerruf dieses Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt;
die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägen auch nicht vor.
2. Die Revision erhebt gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zur Exkulpation der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB mehrere Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werden braucht. Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit , sich mit diesen Rügen der Revision zu befassen. Jedenfalls ist die Argumentation des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Geständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks durch die Beklagte angeht, verfahrensfehlerhaft.

a) Der (erstmals) im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2002 ausgeführt, bei Rindern in dem betreffenden Alter sei das Anlegen von "Kopfstricken" die ausschließliche und ausreichende Methode, um die Tiere sicher anzubinden und zu führen. Die Ausgestaltung eines solchen "Kopfstricks" - der wie ein Halfter angelegt wird - hat der Sachverständige durch Kopien aus einem Lehrbuch näher verdeutlicht. Bei seiner Anhörung in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Dezember 2002 hat er hierzu ergänzt, der Begriff "Kopfstrick" werde mit "Halfterstrick" und "Strickhalfter" synonym verwendet; das Anlegen um die Hörner oder den Hals könnte nur dazu dienen, das Tier festzuhalten.
Angesichts dieses Verfahrensablaufs, der dafür spricht, daß der Begriff des Kopfstricks im vorliegenden Prozeß in seiner eigentlichen, "technischen" (prozeßrelevanten) Bedeutung erst im Laufe des Berufungsverfahrens heraus-
gearbeitet worden ist, bestehen durchgreifende Bedenken, ob der vom Beru- fungsgericht zitierte Vortrag des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Januar 2001 ("... S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr festhalten ...") schon in dem erst später problematisierten "technischen" Sinne zu verstehen war - und nicht einfach als ein (begrifflich wenig präzises) Aufgreifen der Darstellung in der (zu diesem Punkt ebenso unpräzisen) Klageerwiderungsschrift der Beklagten vom 20. Dezember 2000, wonach es dem Zeugen S. nicht gelungen war, das Tier "am um den Hals gelegten Seil" festzuhalten.

b) Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts oder dem des Berufungsurteils, noch ist sonst festgestellt, daß die Beklagte den genannten Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16. Januar 2001 speziell zum "Kopfstrick" aufgegriffen und sich zu eigen gemacht hätte. Eine solche Übernahme des Klägervortrags durch die Beklagtenseite wäre aber erforderlich gewesen, um zu Lasten des Klägers eine Bindungswirkung als (vorweggenommenes) Geständnis zu erzeugen (Zöller /Greger ZPO 24. Aufl. § 288 Rn. 3a). Bloßes Nichtbestreiten begründet regelmäßig noch keine Bindungswirkung, so daß auch der Hinweis der Revisionserwiderung auf eine (von ihr als möglich erachtete) diesbezügliche "Einigkeit zwischen den Parteien" nicht weiterführt.
3. Da nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des Berufungsgerichts zu den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1 BGB; § 833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks beim Transport des
entlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Urteil insoweit keinen Bestand haben.
Hierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.
Streck Schlick Kapsa Galke Dörr

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.832,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I Die klagende Gemeinde begehrt von den Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihr durch die befristete Wiedereinweisung der Beklagten in deren bisherige Mietwohnung sowie durch die vorsorgliche Anmietung einer Ersatzwohnung entstanden sind. Nachdem den Beklagten die Obdachlosigkeit drohte und die Klägerin über keine eigenen Obdachlosenunterkünfte verfügt, wies sie die Beklagten und ihren Sohn mit einem an die Eigentümer der Mietwohnung adressierten, auch den Beklagten zugestellten Bescheid vom 19. Oktober 2012 befristet auf drei Monate in die bisherige Wohnung ein. In Nr. 4 des Bescheidstenors heißt es, die Klägerin gewähre den Wohnungseigentümern eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher gezahlten Miete. Mit Blick auf den Ablauf der Frist zum 21. Januar 2013 mietete die Klägerin des Weiteren eine Wohnung für 533 Euro pro Monat an. Diese wurde von den Beklagten, die inzwischen eine eigene Wohnung gefunden hatten, nicht bezogen.

Mit Rechnung vom 10. Juni 2013 machte die Klägerin gegen die Beklagten Kosten in Höhe von 2.497,89 Euro (Nutzungsentschädigung für die Wohnungseigentümer in Höhe von 1.698,39 Euro und Mietkosten für die reservierte Wohnung in Höhe von 799,50 Euro) geltend. Eine Zahlung erfolgte, nachdem die Beklagten vergleichsweise eine Zahlung von 500 Euro angeboten hatten, letztlich nicht.

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.497,89 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu verurteilen, mit Urteil vom 2. Juli 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe weder hinsichtlich der an die ehemaligen Vermieter gezahlten Nutzungsentschädigung noch hinsichtlich der Kosten für die von ihr angemietete Wohnung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dem sich die Beklagten nicht geäußert haben.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Hieran gemessen greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die allgemeine Leistungsklage ohne Erfolg bleibt. Die erstinstanzlich als in Betracht kommend diskutierten Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch (dazu a). Den denkbaren Weg, durch einen auf das Kostengesetz gestützten Kostenbescheid gegen die Beklagten vorzugehen, hat die Klägerin nicht beschritten (dazu b). Ihre Klage erweist sich daher als unzulässig und unbegründet (dazu c).

a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Kostenersatz für die durch die Wiedereinweisung und die Vorhaltung einer weiteren Wohnung entstandenen Kosten aus Sicherheitsrecht, Kommunalabgabenrecht oder sonstigen Rechtsgrundlagen zutreffend abgelehnt. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente, die sich schwerpunktmäßig auf den vom Verwaltungsgericht verneinten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog der zivilrechtlichen Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB konzentrieren, greifen nicht durch.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Kostenanspruch nach Sicherheitsrecht nicht in Betracht. Ausgangspunkt ist die von der Klägerin auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Einweisungsverfügung, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur als (nur die Wohnungseigentümer) belastender oder (auch die Obdachlosen) begünstigender Verwaltungsakt - in Bestandskraft erwachsen ist. Der Bescheid wurde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit als Gefahrenlage erlassen und gegen die Wohnungseigentümer als Nichtstörer im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG gerichtet (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; Drasdo, NJW-Spezial 2012, 609). Ihnen gegenüber ist die Klägerin, wie sie im Einweisungsbescheid selbst ausgeführt hat, nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LStVG i. V. m. Art. 70 PAG zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. Ein kostenmäßiger Rückgriff auf die Beklagten als Störer ist im Landesstraf- und Verordnungsgesetz nicht vorgesehen; der in Art. 72 PAG geregelte Ersatzanspruch ist von der Rechtsgrundverweisung in Art. 11 LStVG auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 70 PAG nicht erfasst (vgl. Unterreitmeier in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.6.2016, Art. 11 LStVG Rn. 2).

bb) Auch ein Anspruch nach Kommunalabgabenrecht steht der Klägerin nicht zur Seite. Im Fall der Unterbringung in einem gemeindlichen Obdachlosenheim wären die satzungsmäßig festgelegten Benutzungsgebühren zu begleichen. Insoweit besteht nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Finanzierung laufender Betriebskosten einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft als öffentlicher Einrichtung ein Vorrang des Kommunalabgabenrechts, der den Erlass einer Abgabensatzung nach Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG und eine Gebührenkalkulation zur Erhebung verbrauchsabhängiger Benutzungsgebühren erfordert (BayVGH, U. v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - VGH n. F. 64, 195/196 ff. = BayVBl 2012, 19). Dieser Vorrang gilt jedoch nur für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich eine kommunale Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung betreibt, nicht aber in der hiesigen Konstellation einer Wiedereinweisung in eine private Mietwohnung. Eine derartige Privatwohnung, deren Beschlagnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio und für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; B. v. 25.9.1998 - 4 CS 98.2581 - juris Rn. 2), erhält auch nicht etwa durch die Einweisungsverfügung den Charakter einer (temporären) öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO. Die Regelung des Benutzungsverhältnisses im Satzungswege kommt daher nicht in Betracht.

cc) Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB verneint (a. A. - ohne Begründung - auf der Grundlage der nordrhein-westfälischen Landesrechts Günther/Traumann, NVwZ 1993, 130/137). Die Gemeinde führt mit der Einweisung kein (fremdes) Geschäft, sondern wird aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 und 7 LStVG zur Gefahrenabwehr tätig. Soweit die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang zwischen der Einweisung selbst und der Zahlung der Miete differenzieren will, folgt der Senat dieser Unterscheidung nicht. Der Obdachlose erlangt zwar infolge der Einweisungsverfügung ein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht an der zugewiesenen Wohnung; er ist jedoch nicht gegenüber dem Wohnungseigentümer zur Mietzahlung verpflichtet. Im Übrigen ist ein Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 i. V. m. § 670 BGB ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen (vgl. nur BGH, U. v. 21.6.2012 - III ZR 275/11 - NVwZ-RR 2012, 707/709 m. w. N.). Dies ist für die von der Klägerin an die Wohnungseigentümer gezahlte Nutzungsentschädigung mit dem hier anzuwendenden Kostengesetz der Fall (s. dazu sogleich unter b).

dd) Der im Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gerückte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar weist die Zulassungsbegründung zu Recht darauf hin, dass - wie oben dargelegt - der vom Verwaltungsgerichtshof postulierte Vorrang des Kommunalabgabenrechts vor anderen Anspruchsgrundlagen nur bei der Einweisung in eine der Gemeinde gehörende Unterkunft mit einer entsprechenden Benutzungs- und Gebührensatzung gilt (vgl. BayVGH, U. v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - VGH n. F. 64, 195 ff. = BayVBl 2012, 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass vorliegend der Rückgriff auf eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. BGB eröffnet wäre. An der früher vertretenen gegenteiligen Auffassung des zum damaligen Zeitpunkt für das Obdachlosenrecht zuständigen 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.8.1990 - 21 B 90.335 - VGH n. F. 44, 1/2 f. = BayVBl 1991, 114; vgl. auch Holzner in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.6.2016, Art. 7 LStVG Rn. 166) wird insoweit nicht festgehalten. Der Annahme eines rechtsgrundlos erlangten Vermögensvorteils im Sinn des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB steht bereits der Umstand entgegen, dass die Wiedereinweisung für den Obdachlosen ein temporäres Wohn- und Besitzrecht begründet und damit den rechtlichen Grund für die Nutzung der Wohnung bildet. Generell stellen die Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff. BGB (analog) keinen geeigneten Auffangtatbestand im Gebührenrecht dar (vgl. Riedl, BayVBl 1993, 522/523 f.). Für den Rückgriff auf diese wenig konturenscharfe Konstruktion besteht weder Anlass noch Bedarf, weil die Gemeinden einen Kostenbescheid nach allgemeinem Kostenrecht erlassen können (s. sogleich).

b) Den erstinstanzlich ebenfalls diskutierten Weg, durch einen auf das Kostengesetz gestützten Kostenbescheid gegen die Beklagten vorzugehen, hat die Klägerin bislang nicht beschritten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem obiter dictum zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Sicherheitsbehörde durchaus die Möglichkeit hätte, für ihr auf Art. 7 LStVG gestütztes Tätigwerden Kostenerstattung nach dem Verwaltungskostenrecht zu fordern. Die bestandskräftige Einweisungsverfügung stellt eine Amtshandlung der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 KG) dar, für welche die Beklagten als Störer nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG kostenpflichtig sind. Die den Wohnungseigentümern geschuldete Nutzungsentschädigung kann die Gemeinde als Auslage nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ersetzt verlangen. Dies setzt den fristgerechten Erlass eines entsprechend begründeten Kostenbescheids nach Art. 12, Art. 13 und Art. 20 KG in Verbindung mit der gemeindlichen Kostensatzung voraus (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 31). Die den Beklagten gestellte Rechnung vom 10. Juni 2013 genügt hierfür nicht. Sie ist nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3/4= NVwZ 1988, 51; BayVGH, U. v. 27.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23; jeweils m. w. N.) nicht als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren. Weder ist in dem - fettgedruckt mit „Rechnung Nr. …“ - überschriebenen Schreiben eine (öffentlich-rechtliche) Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin nach Bezahlung der Geldsumme angegeben, noch enthält das Schreiben eine nähere Begründung für die Inanspruchnahme der Beklagten. Im Eingangsabsatz der Rechnung weist die Klägerin lediglich darauf hin, dass sie zur Verhinderung der seinerzeit drohenden Obdachlosigkeit der Beklagten und ihres Sohnes tätig geworden ist. Auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht. Einen Verwaltungsakt zur Kostenerstattung hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde nach alledem (bislang) nicht erlassen.

c) Die allgemeine Leistungsklage der Klägerin auf Kostenerstattung bleibt ohne Erfolg, weil das Handeln in Bescheidsform vorrangig ist. Die Klage erweist sich nicht nur als unbegründet, sondern dürfte - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - auch bereits unzulässig sein. Die Leistungsklage eines Hoheitsträgers gegen einen Privaten ist ausgeschlossen, wenn das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 22 ZB 09.1525 - BayVBl 2011, 344 m. w. N.). Ein Hoheitsträger kann nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage haben, wenn die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheides zumindest zweifelhaft ist und sich der Beklagte weigert, die geltend gemachte Forderung anzuerkennen oder wenigstens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (BVerwG, B. v. 29.8.2008 - 6 B 48.08 - juris Rn. 4 m. w. N.). In diesem Fall stellt der Erlass eines Leistungsbescheides keinen gegenüber der Leistungsklage einfacheren Weg zur Inanspruchnahme der Beklagten dar, weil ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 1 C 15.86 - BVerwGE 80, 164/165 f. = NJW 1989, 53). Hier sieht das Kostengesetz in Art. 12 KG den Erlass eines Kostenbescheides vor. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten einen solchen akzeptiert hätten, nachdem es im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung bereits ein Einigungsangebot zur Kostenhöhe gab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich somit nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel als richtig, so dass der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben kann.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen nach dem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Sachverhalt ist übersichtlich, und die aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere zu möglichen Rechtsgrundlagen für den gemeindlichen Kostenerstattungsanspruch - lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

3. Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Zulassungsbegründung erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass bei Verneinung eines Erstattungsanspruchs analog §§ 812 ff. BGB die Kommune über gar keinen Kostenerstattungsanspruch verfügen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, weil es der Gemeinde - wie unter 1. dargelegt - unbenommen bleibt, einen auf das Verwaltungskostenrecht gestützten Kostenbescheid zu erlassen. Die von der Klägerin befürchteten weitreichenden Folgen für die Gemeinden stehen daher nicht im Raum.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.