Der Kläger stand, bevor er mit Ablauf des 31. Oktober 2015 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, als technischer Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9vz) im Dienste der Beklagten. Ihm war zuletzt bei der V. Customer Services GmbH eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement bis zum 31. Oktober 2015 am Dienstort M. zugewiesen.
Er hatte am 9. April 2014 gegen 11:00 Uhr während seiner Dienstzeit einen Unfall erlitten. Als er im Dienstgebäude eine sich automatisch öffnende und schließende Glasschiebetür passieren wollte, öffnete sich diese nicht vollständig, sondern stockte unvorhergesehen. Der Kläger stieß dabei mit seinem Kopf gegen den Metallrahmen der Glasschiebetür. In dem Bericht des behandelnden Oberarztes Prof. Dr. K. und des Assistenzarztes P. vom 9. April 2014 wurde als Diagnose vermerkt: „Schädel-Hirn-Trauma o.n.A.“.
Am 10. April 2014 wurde der Kläger von dem Durchgangsarzt Dr. B. untersucht. In seinem Bericht vermerkte er als Erstdiagnose „S00.95 G Schädelprellung ICD10“ und „S13.4 HWS-Distorsion ICD10“. Ferner wurde darin angegeben, eine neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen und das Röntgen-CT vom 9. April 2014 habe keine Verletzungsfolge ergeben.
Am 15. April 2014 wurde der Kläger von dem Durchgangsarzt Dr. B an den Radiologen Dr. T. überwiesen. Beim Kläger wurde eine Kernspintomographie des Neurocraniums durchgeführt, die folgende Beurteilung ergab: „Unauffälliger Befund, kein Hinweis auf Traumafolge oder Korrelat der Sehstörungen und Schwindelsymptomatik“.
In dem Bericht der den Kläger privat weiterbehandelnden Augenärztin M. vom 14. Mai 2014 wurde festgehalten, dass eine Kopfzwangshaltung bestehe. Orthoptisch sei der Befund heute weiter unauffällig.
In dem Bericht des HNO-Arztes Dr. A. vom 19. Mai 2014 wurden bei dem Kläger „intermitt. Tinnitus links, Schwindel unklarer Genese und ein Globusgefühl“ diagnostiziert.
Im April und Mai 2014 wurde der Kläger durch seinen Hausarzt Dr. N. neuro-psychiatrisch untersucht. Am 3. Juni 2014 fand eine psychische Kontrolle statt. In seinem Arztbericht vom 6. Juni 2014 vermerkte Dr. N. als Diagnose die Vermutung eines „unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas leichten Grades“. Der verunfallte Kläger sei schon seit März 2007 regelmäßig und durchgängig sein Patient gewesen. Als Grund für die Behandlung wurden wiederholte und teils auch langfristige Konflikt-Belastungen beruflicher Art angegeben. Damit einhergehend hätten sich nach Angaben des Arztes depressive Verstimmungszustände und ängstliche Reaktionen entwickelt. Dr. N. vermute daher hinter der Angabe des „Globus-Hals-Gefühls seit Jahren“ eine Psycho-Somatisierung.
Durch Bescheid vom 11. Juli 2014 wurde der vom Kläger gemeldete Unfall vom 9. April 2014 von der Unfallkasse Post und Telekom als Dienstunfall anerkannt. Als Folgen des Dienstunfalles wurde durch den Bescheid ferner eine „folgenlos abgeklungene Schädelprellung“ anerkannt. Nicht anerkannt als Folgen des Dienstunfalles sowohl im Sinne der Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung wurden hingegen „Schwindel, Tinnitus links, Kopfzwangshaltung, Septumdeviation, Laryngitis chronica, Astigmatismus beidseitig, Myopie, Exophorie, Globusgefühl, depressiver Verstimmungszustand mit Angstbeschwerden und Psycho-Somatisierung“.
Am 17. Juli 2014 legte der Kläger persönlich Widerspruch gegen den Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11. Juli 2014 ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Symptome Schwindel und Tinnitus hätten sich bei dem Kläger mit dem Unfallereignis eingestellt. Die in dem Bescheid nicht anerkannten Befunde „Depressiver Verstimmungszustand mit Angstbeschwerden und Psycho-Somatisierung“ seien zwar vor dem Dienstunfallereignis vom 9. April 2014 vorhanden gewesen, hätten sich aber durch das Unfallereignis erheblich verschlechtert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 wies die Unfallkasse Post und Telekom den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keine weiteren Körpererstschäden als die Schädelprellung erlitten, die ohne wesentliche Folgen ausgeheilt sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich der Kläger bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen und das Bewusstsein verloren habe. Die auf HNO-ärztlichem, neuro-psychiatrischem und augenärztlichen Fachgebiet festgestellten und behandelten Befunde beruhten mangels Schädel-Hirn-Traumas nicht auf dem festgestellten Unfallschaden. Eine Verschlimmerung des Vorschadens auf psychiatrischem Fachgebiet sei weder direkt noch indirekt durch das Ereignis verursacht worden. Es liege keine Diagnose auf neurochirurgischem Fachgebiet vor und es seien keine bleibenden unfallbedingten Körperschäden entstanden. Dieser Bescheid wurde durch Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.
Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. August 2015 stellte die D. T. AG aufgrund des Gutachtens des für das von der Beklagten eingeschaltete betriebsärztliche Institut B.A.D GmbH handelnden Vertragsarztes Dr. M. vom 4. August 2015 die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest. In seinem auf ambulanter Untersuchung und den vorliegenden Fremdbefunden beruhenden Gutachten führte Dr. M. aus, bei dem Kläger bestünden multiple Beeinträchtigungen neurologischer Art bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, die zu einer schweren Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit längerer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und dies auch in absehbarer Zukunft tun würden.
Durch Bescheid der D. T. AG vom 18. November 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Versorgungsbezüge vorläufig festgesetzt werden, da noch zu prüfen sei, ob dem am 9. April 2014 erlittenen Dienstunfall bezüglich der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit überragende Bedeutung zukommen würde.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 legte der Kläger persönlich Widerspruch gegen den Bescheid der D. T. AG vom 18. November 2015 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Unfallereignis am 9. April 2014 ursächlich für den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers sei und ihm somit eine überragende Bedeutung für die Dienstunfähigkeit zukomme.
Mit Bescheid vom 30. November 2015 lehnte die D. T. AG die Bewilligung der Zahlung von Unfallruhegehalt für den Kläger ab. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass dem Unfall vom 9. April 2014 nach dem Gutachten von Dr. M. vom 25. November 2015 hinsichtlich der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit keine überragende Bedeutung zukomme. Daher sei der für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem durch den Dienstunfall erlittenem Körperschaden und der Dienstunfähigkeit nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 legte der Kläger hiergegen persönlich Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger leide seit seinem Dienstunfall am 9. April 2014 an Schwindelattacken, Konzentrationsstörungen, Tinnitus beidseitig, Kopfschmerzen, Gehstörungen bis hin zu Stürzen, Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Verschwommensehen, Zerstreutheit, Erschöpflichkeit und Gereiztheit. Dr. M. räume selbst ein, dass die von den behandelnden Ärzten des Klägers festgestellten Beschwerden als „Zustand nach dem Dienstunfall vom 9. April 2014“ zu werten seien. Diese Erkenntnis stütze Dr. M. auf seine eigenen Begutachtungen und die ihm vorliegenden Fremdbefunde. Zuletzt habe sich der Kläger im Februar 2012 einer arbeitsmedizinischen Untersuchung nach G41 unterzogen. Diese Untersuchung habe eine ärztliche Untersuchung, einen Sehtest, Hörtest, Ergometrie, Perimetrie, Laborwerte sowie Blutdruck umfasst. In keinem der einzelnen Untersuchungsteilbereiche sei eine Erkrankung festgestellt worden. Aus gesundheitlichen Gründen könne er zurzeit nur noch im Erdgeschoss wohnen. Nach dem 9. April 2014 habe es sich zweimal ereignet, dass er beim Treppabgehen eine Schwindelattacke erlitten habe und die Treppe hinabgefallen sei. Dabei habe er Prellungen und Blutergüsse erlitten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 wies die D. T. AG am 15. April 2016 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der D. T. vom 18. November 2015 zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünde kein Unfallruhegehalt zu, weil zwischen dem Unfallereignis und der Zurruhesetzung nicht der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben sei. Beim Kläger kämen neben den dienstunfallbedingten Körperschäden auch noch andere Ursachen für die Dienstunfähigkeit in Betracht. Voraussetzung für den Kausalzusammenhang sei deshalb, dass dem dienstunfallbedingten Körperschaden gegenüber den anderen Gesundheitsschäden eine überragende Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukomme. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die überwiegend zur Zurruhesetzung geführt hätten, seien nicht als Unfallfolge anerkannt. Im Zeitpunkt der Zurruhesetzung, die 18 Monate nach dem Dienstunfall erfolgt sei, habe kein belegter überwiegender Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vorgelegen. Zudem wurde in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass damit auch der Vorläufigkeitsvermerk, unter den die Festsetzung der Versorgungsbezüge zunächst gestellt worden sei, entfalle.
Am 20. April 2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2016 sowie der Bescheid vom 30. November 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. November 2015 Unfallruhegehalt zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt. Die Voraussetzungen dafür lägen vor, da der Kläger infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sei. Der Kläger habe aufgrund des Dienstunfalls neben dem diagnostizierten Schädel-Hirn-Trauma erhebliche Beschwerden im psychiatrischen/neurologischen Bereich, Tinnitus, Schwindel. Die genannten Beeinträchtigungen des Klägers hätten auch kausal zur Dienstunfähigkeit und damit zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt. Das ergebe sich aus den vorgelegten Arztbriefen von Dr. N. vom 4. Mai 2016, von Dr. A. vom 2. Mai 2016 sowie von Dr. H. vom 2. Mai 2016.
In dem ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2016 hielt Dr. A. als Diagnose „Intermitt. Tinnitus bds., Schwindel unklarer Genese“ fest. Im Arztbrief von Dr. H. vom 2. Mai 2016 wurden die Diagnosen „Schwindel, Funktionsstörung (C1) und Hyperextension (HWS)“ angegeben. Der Kläger würde sich seit dem Unfall, der den Schwindel ausgelöst habe, in ihrer fachärztlich-orthopädischen Behandlung befinden. Zum heutigen Zeitpunkt sei die mittlere und untere HWS frei und schmerzlos beweglich, es fände sich weiterhin die bekannte geringe Bewegungsstörung des Atlas. Aus fachärztlicher Sicht habe der Schwindel keine orthopädische Ursache. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 brachte der Hausarzt des Klägers Dr. N. seinen fachärztlichen Einwand gegen den Widerspruchsbescheid der D. T. AG vom 12. April 2016 zum Ausdruck. Darin führte er aus, der Kläger sei seit März 2007 beständig bei ihm Patient bis aktuell und wohl auch noch für weiterhin. Er habe vor dem Dienstunfall am 14. Januar 2014, 28. Januar 2014, 11. Februar 2014, 25. Februar 2014 und 25. März 2014 persönlichen Kontakt zu dem Kläger gehabt. Nach dem Unfall seien Praxistermine am 22. April 2014, 30. April 2014, 14. Mai 2014 und 3. Juni 2016, dann regelmäßig monatlich gewesen. Weiterhin gab Dr. N. an, das Beschwerdebild habe gezeigt – und zeige aktuell auch noch – exakt seit dem Unfallzeitpunkt zusätzliche Krankheitserscheinungen auf neurologischem Fachgebiet, die diagnostische und therapeutische Maßnahmen erforderlich machten.
Auch im Gutachten von Dr. M. vom 4. August 2015 werde ausgeführt, dass bei dem Kläger multiple Beeinträchtigungen neurologischer Art bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma vorlägen, die zu einer schweren Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit längerer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und dies auch in absehbarer Zukunft tun würden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 20. Juli 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der Unfallkasse und des ärztlichen Gutachtens der B.A.D GmbH feststehe, dass die Zurruhesetzung nicht überwiegend kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Die geschilderten Verletzungen des Klägers könnten in der Regel folgenlos verheilen. Die darüber hinaus beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen könnten nicht der Verantwortlichkeit des Dienstherrn zugeordnet werden. Ergänzend wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit sie sich gegen den Bescheid vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2016 richtet, ist sie als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Soweit sie sich gegen den Bescheid vom 30. November 2015 richtet, ist sie als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Beklagte bis zum Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hatte.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der D. T. AG vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2016 sowie der Bescheid der D. T. AG vom 30. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG.
Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des 31. Oktobers 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers, derentwegen er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Dienstunfallfolgen anzuerkennen sind.
Entscheidend für seine Ruhestandsversetzung waren nach dem Bescheid der D. T. AG vom 11. August 2015, der sich auf das Gutachten des Vertragsarztes des von der Beklagten eingeschalteten betriebsärztlichen Instituts bezieht, multiple Beeinträchtigungen neurologischer Art. Dieses für die Ruhestandsversetzung maßgebliche Krankheitsbild des Klägers beruht nicht auf dem mit Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11. Juli 2014 anerkannten Dienstunfall vom 9. April 2014. Der Dienstunfall war keine wesentlich mitwirkende Ursache für die Dienstunfähigkeit sowie die Zurruhesetzung des Klägers.
Nach der im Recht der Unfallfürsorge herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte (Plog/Wiedow, BBG, § 36 BeamtVG Rn. 6a). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (mit-)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; jede von mehreren Ursachen ist als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat (BVerwG, U. v. 20.4.1967 – 2 C 118.64; U. v. 22.10.1981 – 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893; U. v. 28.1.1988 – 2 C 70.85; U. v. 30.6.1988 – 2 C 3.88 - NJW 1989, 184). Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, U. v. 30.6.1988 – 2 C 77.86- juris; U. v. 16.9.1994 – 2 C 24.92 - NVwZ 1996, 183; U. v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 - NVwZ-RR 2002, 761; U. v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708). Erleidet ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (Plog/Wiedow, BBG, § 36 BeamtVG Rn. 6a; vgl. BVerwG, U. v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 - juris; B. v. 23.10.2013 – 2 B 34.12 - juris).
Vorliegend steht bestandskräftig zwischen den Beteiligten fest, dass Folge des Dienstunfalles lediglich eine folgenlos abgeklungene Schädelprellung war. In dem Anerkennungsbescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11. Juli 2014 wurde abschließend als Unfallfolge lediglich eine folgenlos abgeklungene Schädelprellung anerkannt. Nicht anerkannt als Unfallfolgen wurden abschließend Schwindel, Tinnitus links, Kopfzwangshaltung, Septumdeviation, Laryngitis chronical, Astigmatismus beidseitig, Myopie, Exophorie, Globusgefühl, depressiver Verstimmungszustand mit Angstbeschwerden und Psycho-Somatisierung.
Auf die Frage, ob die Unfallkasse Post und Telekom dahingehend richtig entschieden hat, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2015 nicht fristgemäß Klage erhoben wurde. Ob hier gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides einzuhalten war oder wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Frist von einem Jahr, kann dahinstehen, da beide Fristen bereits verstrichen sind.
Wenn ein entsprechender Grundlagenbescheid in Form eines Verwaltungsaktes seitens der Beklagten erlassen und darin geregelt wurde, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG Bindungswirkung zwischen den Beteiligten zu (vgl. VG München, U. v. 6.7.2013 – M 21 K 13.3309 - juris). Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden oder ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster, U. v. 23.5.2014 - 1 A 1988/11 - juris; in der Sache ebenso: VG Ansbach, U. v. 23.10.2013 - AN 11 K 13.00473 - juris; VG Augsburg, U. v. 29.8.2013 - Au 2 K 12.943 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 24.1.2014 - 13 K 7355/12 - juris). Eine Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 hat der Kläger aber unterlassen, sodass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide zwischen den Beteiligten bindend feststeht, dass die Beschwerden Schwindel und Tinnitus links, die vom Kläger als dienstunfallbedingt und als wesentliche Ursachen für seine Dienstunfähigkeit angesehen werden, nicht als Folge der Dienstunfälle vom 9. April 2014 anzuerkennen sind.
Im Übrigen bestünde auch nicht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 9. April 2014 und der Dienstunfähigkeit des Klägers, da dem Dienstunfall keine überragende Bedeutung für die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zukommt, die zu seiner Ruhestandsversetzung geführt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO