Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 15.4047

published on 25/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 15.4047
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1958 geborene Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Rang eines Oberstleutnants - im Dienst der Beklagten. Mit der Klage begehrt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

Durch Bescheid des PersABw vom 8. Oktober 2009 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (kurz: SG) mit Ablauf des 31. Januar 2010 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem truppenärztlichen Gutachten vom 7. April 2009 leide der Kläger an einer „Leistungsfunktionsstörung“. Diese Erkrankung lasse die Wiederherstellung seiner vollen Verwendungsfähigkeit nicht mehr erwarten. Er sei somit dienstunfähig.

Die gegen diesen Bescheid und den ihn bestätigenden Beschwerdebescheid des PersABw vom 27. Januar 2010 gerichtete Klage des Klägers (M 21 K 10.373) wies das Bayerische Verwaltungsgericht München durch rechtskräftiges (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2011 – 6 ZB 10.3159 -) Urteil vom 12. Oktober 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch Gutachten des Truppenarztes vom 11. September 2008 und 7. April 2009 sowie des Beratenden Arztes des PersABw vom 5. Oktober 2008 und 10. Juni 2009 sei festgestellt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Diesen ärztlichen Feststellungen könne uneingeschränkt gefolgt werden, weil sie zum einen durch mehrere ausführliche, auf ambulanten und stationären Untersuchungen beruhende medizinische Gutachten, zum anderen durch die Dokumentation der dienstlichen Führung des Klägers gut belegt und schließlich keine Einwendungen von medizinischem Gewicht dagegen erhoben worden seien.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. Januar 2014 seine Wiederverwendung als Berufsoffizier.

Diesen Antrag lehnte das BAPersBw durch Bescheid vom 16. Dezember 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 26. Juni 2014 sei der Kläger auf Ersuchen der personalbearbeitenden Stelle durch den ärztlichen Dienst des Karrierecenters der Bundeswehr München unter Einbeziehung fachärztlicher Gutachten auf seine gesundheitliche Eignung für eine Wiedereinstellung untersucht worden. Das Ergebnis sei dem Beratenden Arzt des BAPersBw am 20. November 2014 zur weiteren gutachterlichen Stellungnahme übersandt worden. Dieser teile nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen mit, die damalige, zur Entlassung führende Gesundheitsstörung könne zwar derzeit nicht mehr bestätigt werden, zwischenzeitlich seien jedoch weitere Erkrankungen aufgetreten, die zur Vergabe der Gesundheitsziffern der Gradation VI und in der Folge - in sachgerechter Anwendung der Vorgaben der ZdV 46/1 - zu dem abschließenden Begutachtungsergebnis „nicht dienstfähig“ führten. Die Dienstfähigkeit sei als Grundlage für die Wiedereinstellung im Fall des Klägers somit nicht gegeben. Ein besonderes dienstliches Interesse als Grundlage für die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung bestehe ebenfalls nicht.

Durch Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ließ der Kläger gegen den Bescheid des BAPersBw vom 16. Dezember 2014 sinngemäß Beschwerde einlegen. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 25. März 2015 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, weil er nie wegen Dienstunfähigkeit hätte entlassen werden dürfen. Mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München sei festgestellt worden, dass bei ihm keine Wehrdienstbeschädigung vorgelegen habe.

Durch den in der Beschwerdebegründung erwähnten und ihr in Kopie als Anlage beigefügten Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2014 (33 VS 20/10) (Bl. 9 ff. der Beschwerdeakte) wies das Sozialgericht München die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Juni 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung von Ausgleich abgelehnt. Zum einen sei schon kein Schädigungstatbestand gegeben. Die Geschehnisse, die der Kläger unter dem Oberbegriff „Mobbing“ als schädigende Ereignisse geltend mache, seien nicht als wehrdiensteigentümliche Verhältnisse anzusehen. Zum anderen fehle es an einem durch einen schädigenden Vorgang verursachten Gesundheitsschaden. Zu dieser Überzeugung gelange das Gericht insbesondere auf Grundlage des eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 23. Dezember 2013, der beim Kläger keine gravierenden körperlichen oder psychiatrischen Erkrankungen habe feststellen können. Prof. Dr. S. sei ein ausgesprochen erfahrener neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger. Seine Ausführungen seien überzeugend, eingehend und nachvollziehbar begründet. Danach seien die in den ärztlichen Vorbefunden und Gutachten getroffenen diagnostischen Feststellungen in ihrer Gesamtheit und im Licht der verpflichtenden, internationalen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV-R nicht nachvollziehbar, sodass es an der Feststellung einer konkreten Gesundheitsstörung fehle.

Am 16. September 2015 ließ der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids des BAPersBw vom 16. Dezember 2014 den Kläger erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 10. September 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig. Gemäß Gutachten des Prof. Dr. S. vom 23. Dezember 2013 habe die im Dienstunfähigkeitsverfahren truppenärztlich festgestellte Diagnose „Anpassungsstörung“ zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Sie sei falsch gewesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, da er nie hätte wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden dürfen. Zudem seien die im Bescheid des BAPersBw festgestellten Erkrankungen nicht zutreffend.

Auf das der Klagebegründung vom 10. September 2015 in Kopie als Anlage beigefügte nervenärztliche Gutachten des Prof. Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Dezember 2013 (Bl. 4 bis 47 der Gerichtsakte) wird verwiesen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 18. Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt, unabhängig von Zulässigkeitsbedenken lägen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiedereinstellung nach § 51 Abs. 4 SG nicht vor. Nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes BAPersBw vom 1. Dezember 2014 sei das Tatbestandsmerkmal der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht gegeben. Dem Antrag des Klägers stünden auch zwingende dienstliche Gründe entgegen, da Dienstposten, für deren Besetzung der Kläger möglicherweise in Betracht käme, mit qualifiziertem Personal besetzt seien, das im Gegensatz zum Kläger über einen aktuellen Ausbildungs- und Wissensstand verfüge. Selbst wenn die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt wäre, wären nunmehr mehr als fünf Jahre vergangen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Wiedereinstellung nicht in Betracht komme. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger einen Anspruch auf erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten haben solle, da „er nie wegen Dienstunfähigkeit hätte entlassen werden dürfen“ und wie sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. S. vom 23. Dezember 2015 (richtig: 2013) ergeben solle, dass der Kläger im Jahr 2015 wieder dienstfähig sei. Während der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung wegen einer „Anpassungsstörung“ begehrt habe, sei der Entlassung des Klägers im Herbst 2009 eine „Leistungsfunktionsstörung“ zugrunde gelegen. Unabhängig davon, dass die Entlassung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nicht relevant für die Frage seiner Reaktivierung sei, werde nach wie vor davon ausgegangen, dass eine Dienstunfähigkeit des Klägers bei dessen Entlassung vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Klageverfahren und zu den Eil- und Klageverfahren M 21 S. 10.374 und M 21 K 10.373 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, deren Antrag in der mündlichen Verhandlung unproblematisch lediglich klargestellt worden ist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 91 Rn. 11 m.w.N.), ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage ist zulässig.

Die vorliegende Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage zulässig, weil über die Beschwerde des Klägers vom 14. Januar 2015 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO) und die Klage nicht vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden ist.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des BAPersBw vom 16. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm am 20. Januar 2014 beantragte erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

Im Einzelnen:

Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er nach § 51 Abs. 4 Satz 1 SG erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. § 51 Abs. 4 Satz 1 SG regelt die Konstellation der Reaktivierung des früheren, wieder dienstfähig gewordenen Berufssoldaten von Amts wegen gegen seinen Willen. Die Reaktivierung liegt in dieser – im Fall des Klägers nicht vorliegenden - Situation im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienststelle (vgl. zu all dem nur Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 51 Rn. 36 m.w.N.).

Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Berufssoldat seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 Satz 1 SG stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 SG).

Ein Reaktivierungsanspruch des Klägers besteht nach § 51 Abs. 4 Satz 2 SG nicht, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung der wiedererlangten Dienstfähigkeit fehlt.

Der Kläger ist als Berufssoldat (rechtmäßig) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das steht nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2010 (M 21 K 10.373) rechtskräftig fest.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Klagebegehren nicht entgegengehalten werden, dass derzeit seit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zur Einhaltung der Fünfjahresfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 SG für die Reaktivierung des früheren Berufssoldaten auf dessen Antrag genügt die – wie hier erfolgte - rechtzeitige Stellung des Antrags (vgl. zu all dem Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 51 Rn. 36 m.w.N.).

Selbst wenn man für das Erfordernis der Einhaltung der allgemeinen Altersgrenze - der Reaktivierungsanspruch des Berufssoldaten kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum, etwa bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen nach § 45 Abs. 2 SG, beschränkt werden (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2008 – 2 B 74/07 – juris Rn. 6) - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellte, erfüllte es der Kläger, weil er aktuell 59 Jahre alt ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 SG).

Jedoch ist der Kläger nicht wieder dienstfähig geworden. Deswegen kann seine Klage in der Sache keinen Erfolg haben.

Der rechtliche Schluss, den die Klägerbevollmächtigten aus dem nervenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Dezember 2013 ziehen, trägt nicht. Die Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, da er nie hätte wegen Dienstunfähigkeit hätte entlassen werden dürfen, greift nicht durch, weil es – wie die Beklagte mit Recht hervorhebt – für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederverwendung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 SG nicht darauf ankommt, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig gewesen ist – das steht hier zudem rechtskräftig fest – sondern darauf, ob der Kläger wieder dienstfähig geworden ist. Zu diesem hier maßgeblichen Aspekt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit äußert sich das retrospektive nervenärztliche Gutachten des Prof. Dr. S. vom 23. Dezember 2013 jedoch nicht. Im Kern kritisiert dieses Gutachten nur, dass die in den ärztlichen Vorbefunden und Gutachten getroffenen diagnostischen Feststellungen in ihrer Gesamtheit und im Lichte der verpflichtenden, internationalen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV-R nicht nachvollziehbar seien. Daraus schließt Prof. Dr. S. lediglich, dass es beim Kläger an der Feststellung einer konkreten Gesundheitsstörung fehle.

Darüber hinaus sind grundsätzlich nur Ärzte der Bundeswehr zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 4 SG berufen.

§ 51 Abs. 4 Satz 3 SG verweist zwar nicht auf § 44 Abs. 4 Satz 1 SG, wonach die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt wird. Mit einer solchen Verweisung wäre klargestellt, dass nur Ärzte der Bundeswehr zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit berufen sind.

Die Wertung, dass grundsätzlich nur Ärzte der Bundeswehr zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 4 SG berufen sind, ist jedoch der Verweisung des § 51 Abs. 4 Satz 3 SG auf § 44 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SG zu entnehmen, weil sich der Berufssoldat danach grundsätzlich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen hat und es das Gesetz der entscheidenden Stelle nur ausnahmsweise gestattet, auch andere Beweise zu erheben. Auch durch § 51 Abs. 4 Satz 3 SG kommt somit zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un) fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beimisst. Den Ärzten der Bundeswehr kann grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden, der insbesondere auf der Kenntnis der Belange der Bundeswehr beruht. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Für die Beurteilung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gilt nichts anderes. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. nur BayVGH, B.v. 2.4.2013 – 6 ZB 12.2141 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Der Kläger hat vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die gutachterliche Stellungnahme des Beratenden Arztes des BAPersBw, auf die sich der Ausgangsbescheid des BAPersBw vom 16. Dezember 2014 bezieht, und die zum abschließenden Begutachtungsergebnis „nicht dienstfähig“ kommt, fehlerhaft sein könnte. Das nervenärztliche Gutachten des Prof. Dr. S. vom 23. Dezember 2013 hat die besagte gutachterliche Stellungnahme des Beratenden Arztes des BAPersBw schon allein vom Zeitablauf her noch gar nicht berücksichtigen können.

Weil auch im Übrigen insbesondere militärärztlicherseits kein greifbarer Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Kläger wieder dienstfähig geworden sein könnte, ist diese tatbestandliche Voraussetzung des § 51 Abs. 4 Satz 1 SG für eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht erfüllt.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.