Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Sept. 2017 - M 21 K 15.3119

bei uns veröffentlicht am05.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ...1978 geborene Klägerin steht als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels im Dienst der Beklagten. Ihre Dienstzeit endet aufgrund ihrer Weiterverpflichtungserklärung vom 3. Juni 2014 (Bl. 58 Teil A II der Stammakte) nach entsprechender, letzter Mitteilung des BAPersBw am 17. November 2021 (vgl. Bl. 61 Teil A II der Stammakte). Sie begehrt mit der Klage aufgrund ihrer Weiterverpflichtungserklärung vom 21. Oktober 2014 (Bl. 8 des Beschwerdevorgangs) die Verlängerung der Dauer ihrer Berufung auf insgesamt 25 Jahre.

Am 8. Oktober 2014 (Bl. 7 des Beschwerdevorgangs) beantragte die Klägerin eine Weiterverpflichtung von SaZ 17 auf SaZ 25.

Im handschriftlichen Befund/Bericht des Oberfeldarztes Dr. S., Facharztzentrum M., vom 19. Februar 2015 (Bl. 16 der Gerichtsakte) wurde im Wesentlichen festgehalten, klinisch symptomatische Bandscheibendegeneration. HWK 6/7 und HWK 5/6 mit geringer neuroforaminaler Enge. Sonst GZ III (drei/42) möglich. Weiterverpflichtung SaZ 25, BS möglich. Ausnahmegenehmigung RettAss ausdrücklich befürwortet.

Laut der ärztlichen Mitteilung für die Personalakte des Sanitätsunterstützungszentrums Kümmersbruck vom 20. Februar 2015 (Bl. 10 des Beschwerdevorgangs), die wegen ihres Weiterverpflichtungsantrags auf SaZ 25 erfolgte, ist die Klägerin dienstfähig und eingeschränkt verwendungsfähig, Signierziffer 2. Für die Verwendung als SanFwRettAss sei sie nicht geeignet.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 befürwortete der Staffelchef der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck eine langfristige Verwendung der Klägerin auf ihrem derzeitigen Dienstposten nachdrücklich. In ihrer Tätigkeit als SanFwRettAss sei sie neben der Materialverantwortung im Schwerpunkt mit der Ausbildung EH-A sowie mit Abstellungen zur Übung/-und Ausbildungsunterstützung betraut.

In seiner Stellungnahme vom 9. April 2015 (Bl. 12 f. des Beschwerdevorgangs) führte der Beratende Arzt des BAPersBw im Wesentlichen aus, der Stellungnahme des Staffelchefs vom 23. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass die Klägerin überwiegend nicht im aktiven Rettungsdienst verwendet werde. Aus militärärztlicher Sicht bestünden für eine Verwendung im aktiven Rettungsdienst Bedenken, insbesondere auf weitere Sicht. Formal liege eine ausschließende Gesundheitsziffer vor. Unter der Maßgabe, dass die derzeitige Verwendung beibehalten werden solle, werde eine militärärztliche Ausnahme für eine Dienstzeitverlängerung auf SaZ 25 unter der Auflage „keine Teilnahme am aktiven Rettungsdienst, keine Auslandsverwendung als RettAss“ erteilt. Diese Ausnahme beinhalte kein Anrecht auf die beantragte Personalmaßnahme.

Durch Bescheid vom 17. April 2015 lehnte das BAPersBw den Antrag der Klägerin auf Weiterverpflichtung vom 8. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das im Rahmen der beantragten ärztlichen Ausnahmegenehmigung erstellte militärärztliche Gutachten sage aus, dass eine ausschließende Gesundheitsziffer vorliege. Demzufolge könne eine Dienstzeitverlängerung auf 25 Jahre lediglich unter der Auflage „keine Teilnahme am aktiven Rettungsdienst, keine Auslandsverwendung als Rettungsassistentin“ befürwortet werden. Seitens des BAPersBw bestehe deshalb kein dienstliches Interesse an einer Weiterverpflichtung auf eine Gesamtdienstzeit von 25 Jahren.

Laut der ärztlichen Mitteilung für die Personalakte des Sanitätsversorgungszentrums Neuburg an der Donau vom 22. April 2015 (Bl. 14 des Beschwerdevorgangs), die wegen ihres Weiterverpflichtungsantrags auf SaZ 25 erfolgte, ist die Klägerin dienstfähig und eingeschränkt verwendungsfähig. Signierziffer 2. Sie sei geeignet für die Verwendung als SanFw NotfallSan mit Auflage: keine Teilnahme am aktiven Rettungsdienst, kein Ausland als RettAss/NotfallSan.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015, eingegangen beim BAPersBw am 18. Mai 2015, legte die Klägerin Beschwerde gegen dessen Bescheid vom 17. April 2015 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der ärztlichen Begutachtung sei festgestellt worden, aufgrund einer vorangegangenen Erkrankung der Halswirbelsäule habe eine uneingeschränkte Tauglichkeit zur Weiterverpflichtung nicht vorgelegen. Ausweislich des durch Oberfeldarzt Dr. S. nach eingehender Untersuchung am 19. Februar 2015 erstellten und mit Schreiben vom 20. Februar 2015 zur Personalakte mitgeteilten Befundes bestünden gegen die Verwendung als Rettungsassistent und die angestrebte Weiterverpflichtung keinerlei gesundheitliche Bedenken. Dieser Befund sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 (Bl. 25 f. der Gerichtsakte) bat das BAPersBw die SanStff Einsatz Kümmersbruck – PersFw - bis zum 1. Juli 2015 unter Auflistung von fehlenden Personalunterlagen der Klägerin um die Vervollständigung ihrer Grundakte. Auf den übrigen Inhalt des Schreibens wird verwiesen.

Durch Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 wies das BAPersBw die Beschwerde der Klägerin vom 12. Mai 2015 gegen dessen Bescheid vom 17. April 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit richte sich nach § 40 Abs. 2 des Soldatengesetzes (kurz: SG). Darin sei bestimmt, dass die Dienstzeit eines Soldaten innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 SG aufgrund entsprechender Weiterverpflichtung nach Maßgabe der allgemeinen Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze verlängert werden könne. Die Entscheidung über die Dienstzeitverlängerung stehe im Ermessen des Dienstherrn. Es bestehe derzeit kein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin. Insbesondere sei dafür die körperliche Eignung erforderlich. Diese habe bei der Klägerin trotz mehrmaliger ärztlicher Begutachtungen vom Februar und April 2015 bis heute nicht nachgewiesen werden können. Bei der Begutachtung sei die Verwendbarkeit in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) (inklusive erforderliche Ausbildung und laufbahnrelevante Tätigkeiten) nicht nur unter Friedensverhältnissen, sondern auch im Rahmen von Auslandsverwendungen und für Gefechtsdienst im Verteidigungsfall zu berücksichtigen, ebenso die in der vorgesehenen Verwendung notwendigen Tätigkeiten. Der behandelnde Arzt der Klägerin habe ebenso wie der Beratende Arzt des BAPersBw festgestellt, dass die Klägerin gesundheitlich für eine Verwendung im aktiven Rettungsdienst und als NotfallSan/RettAss in einer Auslandsverwendung nicht geeignet sei. Auch wenn sie derzeit nicht im aktiven Rettungsdienst verwendet werde, habe der RettAss grundsätzlich in Einsatz- und Friedensbedingungen „Erste Hilfe“ am Notfallort zu leisten und lebensrettende Maßnahmen durchzuführen. Diese Anforderungen könne die Klägerin nach den genannten ärztlichen Begutachtungen nicht erfüllen. Darüber hinaus sei seit dem 1. Januar 2014 ein Gesetz über den Beruf des NotfallSan in Kraft getreten, welches auch für die Bundeswehr bindend sei. Die derzeitigen RettAss der Bundeswehr seien daher beginnend ab 2015 bis zum 31. Dezember 2020 in einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum NotfallSan auszubilden. Die für diese Weiterqualifikation erforderlichen gesundheitlichen Grundanforderungen lägen bei der Klägerin nicht vor.

Am 24. Juli 2015 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des BAPersBw vom 17. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 24. Juni 2015 zu verpflichten, die Dienstzeit der Klägerin auf eine Dienstzeit von insgesamt 25 Jahren festzusetzen.

Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 7. Juli 2015 im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 3. Juni 2015 sei die Klägerin unter Fristsetzung bis 1. Juli 2015 aufgefordert worden, ihre Personalakte zu vervollständigen, da unter anderem der streitgegenständliche Antrag nicht mehr in der Personalakte vorhanden gewesen sei. Bei der Beurteilung der Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte unzutreffend die Stellungnahme des Facharztes nicht berücksichtigt. Aus dem ärztlichen Befund könne keine zuverlässige Prognose abgeleitet werden, dass die Klägerin im Zuge der weiteren Verpflichtungszeit aufgrund einer leichten Wölbung in der Halswirbelsäule in Zukunft die Verwendung als Rettungsassistent nicht mehr erfüllen könne. Das Urteil des Truppenarztes sei unzutreffend, da dieses ohne Anamnese der Klägerin gefällt worden sei. Nachdem die Beklagte offenbar den Weiterverpflichtungsantrag nicht zu den Akten genommen gehabt habe und zudem auch die sonstige Aktenführung der Beklagten erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung aufwerfe, sei die gesamte Entscheidung als fehlerhaft zu beurteilen. Sofern die Tauglichkeit der Klägerin für die Weiterverwendung als Rettungsassistent gegeben sei, wovon nach ärztlicher Begutachtung auszugehen sei, bestehe im Umkehrschluss ein dienstliches Interesse an einer Weiterverpflichtung, da die Verwendungsreihe der Rettungsassistenten vor dem Hintergrund des derzeitigen Personalbedarfs der Bundeswehr als Mangel AVR bezeichnet werden könne. Die Entscheidung der Beklagten lege vielmehr den Schluss nahe, dass eine Weiterverpflichtung aus anderen Gründen nicht erfolgen solle. So sei die Klägerin aus familiären Gründen derzeit in Teilzeit beschäftigt und leiste ihre Dienstzeit daher länger, als es die ursprüngliche Weiterverpflichtung vorsehe, ab. Insofern dränge sich der Gedanke auf, dass die Klägerin eine „Belastung“ für die Beklagte darstellen könnte und daher kein Interesse an der Weiterverpflichtung bestehe. Aus Sicht der Klägerin habe die Beklagte den Bescheid erstellt, ohne die Vollständigkeit der Akten abzuwarten. Der Streitwert betrage gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG nach dem Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2014 20.130,50 €.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 31. August 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Fortsetzung eines Wehrdienstverhältnisses erfordere neben der Feststellung objektiver Tatsachen in Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis über die Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Daher sei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Für die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit auf dem von der Klägerin besetzten Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Notfallsanitäters sei es erforderlich, auch am aktiven Rettungsdienst sowie als Notfallsanitäter/Rettungsassistent an einer Auslandsverwendung teilnehmen zu können. Mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 20. Januar (wohl richtig: Februar) 2015 sei festgestellt worden, die Klägerin sei für einen Dienst als Sanitätsfeldwebel lediglich eingeschränkt dienst- und verwendungsfähig. Durch Stellungnahme des Beratenden Arztes sei festgestellt worden, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt dienst- und verwendungsfähig sei, Bedenken gegen eine Verwendung im aktiven Rettungsdienst bestünden und formal eine ausschließende Gesundheitsziffer vorliege. Dabei sei das Attest des Facharztzentrums München vom 19. Februar 2015 berücksichtigt worden. Es habe seinerzeit Eingang in die Akte beim Beratenden Arzt gefunden. Dieser habe empfohlen, die Ausnahmegenehmigung mit einer aktuellen ärztlichen Mitteilung umzusetzen, also vor einer Ausnahmegenehmigung eine aktuelle Mitteilung einzuholen. Mit erneuter ärztlicher Mitteilung für die Personalakte sei das ursprüngliche Untersuchungsergebnis bestätigt worden. Die Klägerin könne aufgrund körperlicher Einschränkungen weder am aktiven Rettungsdienst teilnehmen, noch sei sie im Auslandseinsatz als Notfallsanitäter/Rettungsassistent verwendbar. Soweit vorgebracht werde, die Beklagte habe den Facharztbericht vom 19. Februar 2015 nicht in ihr Ermessen einbezogen und es liege deshalb ein Ermessensfehler vor, sei dies unrichtig. Der Ausgangsbescheid vom 17. April 2015 nehme zugegebenermaßen lediglich auf die maßgebliche, ärztliche Mitteilung für die Personalakte vom 20. Februar 2015 Bezug. Gleichwohl finde das Attest des Facharztzentrums der Bundeswehr in München vom 19. Februar 2015 ausdrückliche Erwähnung im Beschwerdebescheid. Es sei handschriftlich verfasst, kaum lesbar und von der Klägerin eigens beigebracht worden. Für die Weiterverpflichtung im Rahmen des § 40 Abs. 2 SG würden ausschließlich die ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte verwendet, wie etwa vorliegend letztmalig von der Sanitätsstaffel Kümmersbruck unter dem 16. April 2015 erstellt (Bl. 14 des Beschwerdevorgangs). Sei aufgrund medizinischer Indikation eine Ausnahmegenehmigung für eine Weiterverpflichtung erforderlich, so habe der Beratende Arzt des BAPersBw das letzte Votum aus medizinischer Sicht. Die personalbearbeitende Stelle würdige dieses im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens. Ein einzelnes Attest mit einer Auflistung medizinischer Daten wie vorliegend das Attest vom 19. Februar 2015 werde dabei grundsätzlich aus Datenschutzgründen nicht verwendet. Medizinisch relevante Daten fänden sich grundsätzlich nur in der Gesundheitsakte, die von der Personalakte getrennt aufbewahrt werde. Der Vortrag, die Beklagte hätte das Attest vom 19. Februar 2015 eingehender würdigen müssen, verfange nicht. Selbst wenn die Beklagte das Attest vom 19. Februar 2015 nicht gewürdigt hätte, würde sich daraus keine andere Bewertung ergeben. Es bescheinige der Klägerin eine symptomatische Bandscheibendegeneration an den Halswirbelkörpern 5/6 und 6/7 mit einer Einengung des Wirbelkanals (neuroforaminale Enge). Dies sei eine Veränderung der Bandscheiben, die ein erhöhtes Risiko, einen Bandscheibenvorfall zu erleiden, mit sich bringe. Damit bestehe die gesteigerte Gefahr häufiger Beschwerden für die Zukunft und ein innewohnendes Risiko der Verschlimmerung. Auch Dr. S. vom Facharztzentrum München vergebe eine ausschließende Gesundheitsziffer. Aus militärärztlicher Sicht sei lediglich streitig, ob trotz ausschließender Gesundheitsziffer eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Dies sei aber irrelevant, weil letztlich die personalbearbeitende Stelle über die Weiterverpflichtung entscheide. In der Aufgabenbeschreibung der personellen Ordnungsmittel für die Verwendung heiße es: „Der/die Rettungsassistent(in) leistet, unter Einsatz- und Friedensbedingungen, Erste Hilfe am Notfallort und führt lebensrettende Maßnahmen durch. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören auch Krankentransporte.“ Diese Tätigkeit sei körperlich fordernd und es sei offenbar, dass eine Einschränkung im Bereich der Wirbelsäule, mit der Möglichkeit, einen Bandscheibenvorfall zu erleiden, die entsprechende Verwendungsfähigkeit einschränke. Zudem sei seit dem 1. Januar 2014 ein Gesetz über den Beruf des Notfallsanitäters in Kraft, welches auch für die Beklagte bindend sei und körperlich anstrengende Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich mache. Aufgrund dieser Umstände bestehe an einer Weiterverpflichtung kein dienstliches Interesse. Das Vorbringen, die Dienstzeit der Klägerin werde aufgrund ihrer Tätigkeit in Teilzeit nicht verlängert, entbehre jeglicher Grundlage. Im Kalenderjahr 2015 werde sie voraussichtlich eine Besoldung in Höhe von 23.105,60 € brutto erhalten.

Zur weiteren Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 9. November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beklagte ins Feld führe, dass es sich bei dem von der Klägerin vorgelegten Attest vom 19. Februar 2015 um ein handschriftliches Attest handle, das nicht richtig zu lesen sei, könne dies nicht überzeugen. Sofern die Beklagte die Glaubwürdigkeit eines solchen fachärztlichen Gutachtens in Abrede stelle, führe sie ihr eigenes System der medizinischen Begutachtung ad absurdum oder der begutachtende Arzt habe eine unzulässige Dokumentationsart gewählt. Sofern die Beklagte anführe, für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei lediglich das BA 90/5 zu verwenden, sei dies zutreffend und der Klägerin auch bewusst. Es stelle sich die Frage, warum eine ärztliche Empfehlung seitens des Beratenen Arztes gewichtiger zu sehen sei, als die ursprüngliche Empfehlung eines militärischen Facharztes. Es dürfte fraglich sein, ob die fachliche Kompetenz des Beratungsarztes, der die Klägerin im Rahmen der Anamnese weder gesehen noch gesprochen habe, der eines ausgewiesenen Facharztes entspreche. Sollte der beratende Arzt Zweifel an der Richtigkeit oder Verwertbarkeit des vorgelegten Befundes gehabt haben, so wäre es im Rahmen der Fürsorgepflicht unumgänglich gewesen, eine nachträgliche Begutachtung durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des BAPersBw vom 17. April 2015 und dessen Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie erfüllen den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Weiterverpflichtungsantrag vom 8. Oktober 2014.

Im Einzelnen:

Nach § 40 Abs. 2 SG kann die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 SG verlängert werden. Als „Kann“-Bestimmung handelt es sich bei der Regelung des § 40 Abs. 2 SG um eine Ermessensnorm mit der Folge, dass die Klägerin grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Berufungszeitdauer hat, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der entsprechende personelle Bedarf der Bundeswehr spielt dabei eine zentrale Rolle, denn § 40 Abs. 2 SG dient maßgeblich den Interessen des Dienstherrn (vgl. OVG LSA, B.v. 18.2.2011 – 1 L 3/11 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Auch wenn die Verlängerung keine Ernennung darstellt, sind die §§ 3, 37 und 38 SG hier angesichts der mit der Erstberufung identischen Interessenlage anzuwenden (vgl. nur Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 40 Rn. 25 m.w.N.). Tatbestandliche - und hier erfüllte - Verlängerungsvoraussetzung ist somit insbesondere nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG, dass der Soldat die körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat (grundsätzlich) erforderlich ist.

Der Dienstherr legt die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten – laufbahnbezogenen – Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für eine Verwendung im Wehrdienstverhältnis rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden körperlichen Eignung. Es ist zu prüfen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran – bei Soldaten – bis zum Erreichen des Endes der Dienstzeit oder der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert (vgl. zu all dem BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 6 ZB 16.1993 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Für die Beurteilung der körperlichen Eignung kommt es auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an (vgl. nur BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 6 ZB 16.1993 – juris Rn. 25). Nur im Hinblick auf die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SG anzustellenden prognostischen Erwägungen zur Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit ist auf die bestehende Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. nur OVG LSA, B.v. 18.2.2011 – 1 L 3/11 – juris Rn. 11).

Gemessen an den vorgenannten, obergerichtlichen Grundsätzen fehlt der Klägerin auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die uneingeschränkte – voll überprüfbare - körperliche Eignung für den von ihr bekleideten und auch künftig begehrten Dienstposten eines SanFwRettAss. Insbesondere ist sie nicht für Auslandseinsätze verwendbar. Die gerade auch auf den letztgenannten Gesichtspunkt gestützte und damit insbesondere dem Interesse der Beklagten an möglichst effektiver Bündnisverteidigung (Art. 24 Abs. 2 GG, vgl. hierzu nur BVerfG, U.v. 12.7.1994 – 2 BvE 3/92 u.a. – juris) Rechnung tragende Ablehnung ihres Weiterverpflichtungsantrags vom 18. Oktober 2014 ist ermessensfehlerfrei. Im Einzelnen:

Unstreitig hat der Rettungsassistent nach der einschlägigen, fachlichen Aufgabenbeschreibung der Beklagten unter Einsatz- und Friedensbedingungen Erste Hilfe am Notfallort zu leisten und lebensrettende Maßnahmen sowie Krankentransporte durchzuführen.

Grundlagen für die Überprüfung der körperlichen Eignung sind auch hier insbesondere die Regelungen in der ZDv 46/1. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2005 – 1 WB 58/04 – juris Rn. 4). Das gilt auch für den zur Durchführung des § 40 SG ergangenen Berufungserlass ZDv 14/5 B 127 (vgl. OVG LSA, B.v. 18.2.2011 – 1 L 3/11 – juris Rn. 14) und seine Nachfolgeregelung ZDv A – 1420/13. Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Die Würdigung der zum Gesundheitszustand der Klägerin vorliegenden militärärztlichen Stellungnahmen ergibt, dass sie gemessen an der vorgenannten Aufgabenbeschreibung und den einschlägigen Grundlagen für die Überprüfung der körperlichen Eignung nicht uneingeschränkt körperlich geeignet, insbesondere nicht für Auslandseinsätze verwendbar ist.

Das folgt insbesondere aus der überzeugenden Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 9. April 2015. Der für die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme für die begehrte Dienstzeitverlängerung allein zuständige (vgl. Kap. D 01.01 des AU Nr. 80 FA InspSan Nr. 6.2) Beratende Arzt des BAPersBw hat in dieser Stellungnahme aus militärärztlicher Sicht insbesondere auf weitere Sicht Bedenken für eine Verwendung der Klägerin im aktiven Rettungsdienst geäußert und unter Bezugnahme auf die dementsprechende ärztliche Mitteilung des Sanitätsunterstützungszentrums Kümmersbruck vom 20. Februar 2015 festgehalten, dass bei ihr eine ausschließende Gesundheitsziffer (Signierziffer 2) vorliegt. Eine militärärztliche Ausnahme für eine Dienstzeitverlängerung auf SaZ 25 hat er nur unter der Auflage „keine Teilnahme am aktiven Rettungsdienst, keine Auslandsverwendung als RettAss“ erteilt.

Diese Stellungnahme des Beratenden Arztes beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und ist sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der sonst noch zum Gesundheitszustand der Klägerin vorliegenden militärärztlichen Stellungnahmen schlüssig.

Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass das Attest des Facharztzentrums München vom 19. Februar 2015 seinerzeit Eingang in die Akte beim Beratenden Arzt gefunden hatte, es ihm also bei seiner Begutachtung vorgelegen hatte.

Aufgrund der bei der Klägerin diagnostizierten, klinisch symptomatischen Bandscheibendegeneration der HWK 6/7 und 5/6 hat sich der Beratende Arzt überdies nachvollziehbar „insbesondere auf weitere Sicht“ gegen ihre Verwendung im aktiven Rettungsdienst ausgesprochen und ihr auch die Auslandsverwendungsfähigkeit als RettAss abgesprochen.

Zutreffend wird eingangs der Stellungnahme des Beratenden Arztes festgehalten, dass die Klägerin damals überwiegend nicht im aktiven Rettungsdienst verwendet worden ist. Das deckt sich mit den Angaben, die dazu im Schreiben des Staffelchefs der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck vom 23. Februar 2015 gemacht worden sind und spricht bereits für sich genommen gegen die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit der Klägerin auf ihrem damaligen und auch künftig begehrten Dienstposten.

Diese Prognose des Beratenden Arztes ist auch angesichts der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankung nachvollziehbar. Risikofaktoren, die ein Bandscheibenleiden der Halswirbelsäule verursachen können, sind vor allem schweres Heben, langes Autofahren, Arbeiten mit Vibrationsgeräten wie Presslufthammer, aber auch Rauchen (vgl. nur http://www.uniklinikumsaaland.de/fileadmin/UKS/Aktuelles /Zeitschrift_UKS_Report/Medizinlexikon/Meizinlexikon_ab_2005/Bandscheiben_hals.pdf.). Die für den von der Klägerin innegehabten und auch künftig von ihr begehrten Dienstposten einschlägige Tätigkeitsbeschreibung setzt die Fähigkeit zum schweren Heben voraus. Sie hält insbesondere fest, dass die Tätigkeit trotz aller Hilfsmittel körperlich anstrengend ist. Deswegen leuchtet es ein, dass sich der Beratende Arzt „insbesondere auf weitere Sicht“ gegen die Verwendung der Klägerin im aktiven Rettungsdienst ausgesprochen und ihr auch die Auslandsverwendungsfähigkeit als RettAss abgesprochen hat. Hinzu kommt, dass das von der Beklagten vorgetragene Risiko der Verschlimmerung der Erkrankung der Klägerin unwidersprochen geblieben ist.

Die Beurteilung des Beratenden Arztes deckt sich mit den vorliegenden, auf von zwei verschiedenen Militärärzten erstellten Begutachtungen beruhenden ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte (vom 20. Februar 2015 und vom 22. April 2015). Sie wird durch das Vorbringen der Klägerin, insbesondere den Befund/Bericht des Facharztzentrums München vom 19. Februar 2015 weder erschüttert noch widerlegt.

Der Befund/Bericht des Facharztzentrums München vom 19. Februar 2015 geht ebenfalls von einer nur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der Klägerin aus, weil auch in diesem Befund/Bericht das Erfordernis einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung gesehen wird. Er äußert sich jedoch zur Verwendungsfähigkeit der Klägerin im aktiven Rettungsdienst, insbesondere zu ihrer Auslandsverwendungsfähigkeit, nicht. Schon deswegen ist der Befund/Bericht des Facharztzentrums München vom 19. Februar 2015 nicht dazu geeignet, die militärärztliche Beurteilung des Beratenden Arztes vom 9. April 2015 zu erschüttern oder sie gar zu widerlegen.

Über den Befund/Bericht des Facharztzentrums München vom 19. Februar 2015 hinaus fehlt es an jeglichem substantiierten Vorbringen der Klägerin dazu, dass sie spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer körperlich für die Teilnahme am aktiven Rettungsdienst und eine Auslandsverwendung als RettAss geeignet ist.

Nach all dem ist die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 6 ZB 16.1993

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

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(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.377,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger bewarb sich im Juli 2014 bei der Beklagten um eine Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender für eine Verpflichtungszeit von 23 Monaten. Am 18. August 2014 erfolgte eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit, bei der er ein ärztliches Attest vom 29. Juli 2014 und einen Befundbericht vom 27. Mai 2014 des Kardiologen Dr. Y. vorlegte. Darin wird als Diagnose u.a. ein Zustand nach einem Ventrikel-Septum-Defekt-Patchverschluss attestiert. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Verwendung aufgrund der ärztlichen Annahmeuntersuchung nicht möglich sei.

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015) Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg. Am 23. Juni 2016 ließ die Beklagte ihn erneut ärztlich untersuchen und an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, das Einstellungsfeststellungsverfahren sowie die ärztliche Annahmeuntersuchung vom 23. Juni 2016 hätten ergeben, dass dem Kläger sowohl die erforderliche charakterliche (soldatische) Eignung als auch die körperliche Eignung für den Dienst in den Streitkräften als freiwillig Wehrdienstleistender fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Über den Antrag auf Einstellung entscheide die Beklagte nach Maßgabe von § 58b i.V.m. § 37 Abs. 1 SG nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit der angegriffenen Ablehnung habe die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Abzustellen sei im Hinblick auf die charakterliche und körperliche Eignung i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Abschluss des erneuten Eigungsfeststellungsverfahrens am 24. Juni 2016. Die Entscheidung der Beklagten, dass es dem Kläger sowohl an der körperlichen als auch an der charakterlichen Eignung fehle, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da er als dauerhaft nicht dienstfähig eingestuft worden sei, könnte er selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr nicht eingestellt werden.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Die Rüge des Klägers, § 58b Abs. 2 SG i.V.m. § 37 Abs. 1 SG eröffne dem Dienstherrn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein (Einstellungs-) Ermessen, geht fehl.

Gemäß § 58e Abs. 2 SG bedürfen die Verpflichtungserklärungen der Bewerber nach § 58b Abs. 1 Satz 1 SG der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. Mit dem Erfordernis der Annahme wird klargestellt, dass der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes hat, sondern dass die Bundeswehr ein bedarfsabhängiges (Auswahl-)Ermessen hat (Eichen in: Walz/ Eichen/ Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 58e SG Anm. 8; BT-Drs. 17/4821 S. 16 zur Vorgängerregelung in § 55 Abs. 2 WPflG).

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger an der körperlichen Eignung und damit an einer zwingenden Einstellungsvoraussetzung nach § 58b Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG fehlt, ist nicht zu beanstanden.

In ein freiwilliges Wehrdienstverhältnis darf nach § 58b Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat im freiwilligen Wehrdienst erforderlich ist (s. auch § 58b Abs. 2 Satz 1 SG). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn in körperlicher Hinsicht entspricht. Ist die körperliche Eignung nicht gegeben, darf der Bewerber unabhängig von seiner charakterlichen oder geistigen Eignung nicht eingestellt werden.

Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine zwingende Einstellungsvoraussetzung. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 3 Abs. 1 SG) folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (vgl. BVerwG, U.v.11.4.2017 - 2 VR 2.17 - juris - Rn. 11 f.)

Die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, um seine Aufgaben als Soldat im freiwilligen Wehrdienst wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 18; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 12). Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt in den Grenzen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung noch zumutbar sind. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.06.2013 - 2 C 67/11 - juris Rn. 10 ff. zur Anforderung im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2017 - OVG 4 S. 48.16 - juris zur Festlegung einer Mindestkörpergröße im Polizeivollzugsdienst; OVG NW, U.v.2811.2014 - 1 A 1013/12 - juris zur Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit im psychologischen Dienst der Bundeswehr als Beamter)

Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten - laufbahnbezogenen - Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für eine Verwendung im Wehrdienstverhältnis rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden körperlichen Eignung. Es ist zu prüfen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran - bei Soldaten - bis zum Erreichen des Endes der Dienstzeit oder der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 19; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 27).

Die Beklagte hat ihre Beurteilung der gesundheitlichen Basiseignung von Bewerbern in der Zentralvorschrift 46/1, die zwischenzeitlich durch die Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ ersetzt wurde, festgelegt. Bei diesen Zentralvorschriften handelt es sich nicht um Gesetze im materiellen Sinne, sondern um verwaltungsinterne Richtlinien. Dies ist rechtlich unbedenklich, da maßgeblich für die gesundheitliche Eignung das Gesetz ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 6 C 5/98 - juris Rn. 15). Gleichwohl sind diese Zentralvorschriften auch im Verwaltungsprozess verwertbar. Denn sie enthalten wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen bei militärischen Verwendungen berücksichtigen (vgl. etwa BVerwG, U.v.12.4.1991 - 8 C 45.90 - juris Rn. 23).

aa) Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Rüge des Klägers nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten auf der Tatbestandsebene bei der Frage der Eignung ein Ermessen eingeräumt hätte. Das Verwaltungsgericht führt aus (Rn. 36 des Urteils), dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Antrag auf Einstellung entscheide. Der Kläger sei körperlich nicht geeignet (Rn. 38 des Urteils). Die Bewertung der körperlichen Eignung habe zwar in erster Linie anhand medizinisch-naturwissenschaftlicher Kriterien zu erfolgen; bei der Entscheidung, ob einem Bewerber ein bestimmter militärischer Ausbildungs- und Werdegang zugetraut werden könne, stehe der Behörde aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der nicht überschritten worden sei (Rn. 43 des Urteils). Der Kläger könne deshalb selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr an freiwillig Wehrdienstleistenden nicht eingestellt werden (Rn. 44 des Urteils).

Diese Erwägungen begegnen jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem „gewissen Beurteilungsspielraum“ auf die - vom Dienstherrn zu bestimmenden - körperlichen Anforderungen beziehen oder auf die - gerichtlich voll überprüfbare - Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG. Auch im letztgenannten Fall würde die für sich betrachtet fehlerhafte Zubilligung eines Beurteilungsspielraums nicht auf die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durchschlagen, weil die Entscheidung der Beklagten auch ohne Zugrundelegung eines Beurteilungsspielraums bei der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers rechtmäßig ist.

Bei dem Kläger ist ausweislich der vorgelegten privatärztlichen Atteste und insoweit unstreitig ein angeborener Herzfehler (Ventrikel-Septum-Defekt) operativ mit Fremdmaterial (Patchverschluss) behoben worden. Ein solcher prothetisch korrigierter Fehler an Herz und/oder Herzklappen führt nach der Anlage 3.2 der Zentralvorschrift (ZDv) 46/1, die zwischenzeitlich von der insoweit gleichlautenden Anlage 5.3 der Zentralvorschrift A 1-831/0-4000 abgelöst worden ist, zwingend zu einer Gradation VI der Gesundheitsziffer 46 (Herz-Kreislauf-System) und damit zur Einstufung als „nicht dienstfähig“ nach Nr. 137 der ZDv 46/1 (Nr. 102 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000). Für die gerichtliche, uneingeschränkte Überprüfung dieser Bewertung ist von Bedeutung, dass in der genannten Anlage der prothetisch korrigierte Herzklappenfehler der Gesundheitsziffer VI zugeordnet wird, der ohne prothetisches Material operierte (angeborene) Ventrikel-Septum-Defekt (bei vollständiger Normalisierung der Hämodynamik) jedoch nur der Graduation III. Diese unterschiedliche Bewertung belegt, dass der wehrärztlichen Einschätzung, die der ZDv 46/1 zugrunde liegt, spezielle Erfahrungen und/oder Kenntnisse zu einem prothetisch operierten Ventrikel-Septum-Defekt vorgelegen und zu einer bewusst anderen Einschätzung hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und damit aktuellen Dienstfähigkeit der Betroffenen geführt haben. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser wehrmedizinischen Einschätzung zu zweifeln. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten, da sie in keiner Weise auf die unterschiedliche Behandlung der beiden Operationsarten in der ZDv 46/1 eingehen (siehe auch nachfolgend unter 1.bb)).

bb) Entgegen der Rüge des Klägers war eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner körperlichen Eignung, auch zur Prognose der gesundheitlichen Entwicklung bei speziellen Verwendungen, für die er nach dem - vorläufigen - Verwendungsausweis vom 23. Juni 2016 geeignet sei, durch das Verwaltungsgericht nicht geboten.

Der Einwand mangelnder Aufklärung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, wenn das Gericht den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 20 ff.) oder - worauf der Kläger abzustellen scheint - nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entbindet das Tatsachengericht nicht von der vollständigen und richtigen Erfassung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage. Dies beinhaltet die Verpflichtung des Gerichts, sich die geeigneten Tatsachengrundlagen zu verschaffen, aufgrund derer eine Überzeugungsbildung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 2). § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, den - entscheidungserheblichen - Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Einzelfalls hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 3).

An der oben dargestellten unterschiedlichen Bewertung der beiden Operationsarten hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel begründet, die die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung in Frage stellen und zu einer weiteren Aufklärung durch das Verwaltungsgericht hätten führen müssen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste bescheinigen ihm „keine Einwände gegen den beabsichtigten Wehrdienst“, die „normale Belastbarkeit“ (einschließlich Ausdauersport, jedoch ohne Sport mit rein isometrischen Belastungen; Erinnerung an die Einhaltung der Endokarditisprophylaxe im Expositionsfall) und „keine Einwände gegenüber einer beruflichen Tätigkeit, welche mit körperlicher Belastung einhergeht“. Sie gehen jedoch nicht auf die unterschiedliche Bewertung der beiden Operationsarten gemäß der wehrärztlichen Einschätzung bei einem angeborenen Ventrikel-Septum-Defekt ein. Sie sind in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Einstufung des mit Fremdmaterial behobenen Herzfehlers in die Gesundheitsziffer VI in Frage zu stellen. Die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist damit nicht in Frage gestellt, eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hat sich nicht aufdrängt. Gleiches gilt für den - nur - vorläufigen Verwendungsausweis vom 23. Juni 2016, der im Übrigen nicht dem abschließenden Verwendungsausweis vom 24. Juni 2016 entspricht.

Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der fachlichen Eignung der untersuchenden Militärärzte stellt sich nicht. Die vorliegende Zuordnung des unstreitigen Befundes in die ZDv 46/1 bedarf keiner speziellen fachärztlichen Kenntnisse, sie ist ohne weiteres möglich und nachvollziehbar.

Eine vollständige Untersuchung des Klägers war angesichts des vom Kläger vorgelegten Befundes nicht geboten. Dementsprechend haben die Wehrärzte auch auf eine fachärztliche Abklärung, ob weitere Gesundheitsstörungen des Klägers bestehen, verzichtet (Schreiben des MedDir Y. v. 14.10.2014, Bl. 17 der VG-Akte, und v. 11.7.2016, Bl. 88 der VG-Akte).

cc) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die erneute ärztliche Untersuchung des Klägers nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in seine Entscheidung einbezogen hat. Abgesehen davon, dass sich die tatsächlichen Grundlagen für die Einstufung nicht geändert haben, kommt es für die Beurteilung der körperlichen/gesundheitlichen Eignung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an. Die Frage, ob neben der gesundheitlichen auch die charakterliche (soldatische) Eignung fehlt und ob letztere nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in das Gerichtsverfahren einbezogen werden konnte, kann dahinstehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist nicht wegen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Kläger keine Möglichkeit gegeben habe, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 2016, zugegangen am 12. Juli 2016, zu reagieren, obwohl bereits am 14. Juli 2016 der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich jedoch nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerwG, B.v. 4.8.2016 - 8 B 24.15 - juris Rn. 16). Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, weil er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 2016 keinen Vertagungsantrag wegen des Schriftsatzes der Beklagten gestellt hat.

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger den behaupteten Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler rügen will. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat; der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 14 m.w.N.). Das ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geschehen. Eine weitere Sachaufklärung hat sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen (vgl. oben unter 1. b) bb)).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.