Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352

bei uns veröffentlicht am12.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1967 hat der Beklagte den Plan für den Bau einer Fischweiheranlage als Herstellung eines oberirdischen Gewässers auf diesem Grundstück festgestellt und zudem eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem …bach und zur Einleitung in die … erteilt. Die Klägerin wendet sich als Unterliegerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2017, mit dem der beigeladenen Marktgemeinde eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Ausleitung von höchstens 10 l/s aus dem …bach und Einleitung in die …ache zur Speisung eines Wasserspielplatzes erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016, beim Landratsamt … (Landratsamt) eingegangen am 4. Juli 2016, beantragte die Beigeladene unter Vorlage eines Erläuterungsberichts und verschiedener Planunterlagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Ausleitung von zuletzt 10 l/s Wasser aus dem …bach, FlNr. …, und Einleitung der entsprechenden Menge in die …ache, FlNr. …, geführt über das Grundstück FlNr. … Es handelt sich in beiden Fällen um Gewässer 3. Ordnung im Tal der …, einem Gewässer 2. Ordnung. Unter dem 11. Juli 2016 beantragte die Beigeladene des Weiteren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wasserspielplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Diese wurde ihr mit Bescheid des Landratsamts vom 29. August 2016 erteilt. Die streitgegenständliche Gewässerbenutzung soll der Speisung eines Wasserspielplatzes auf diesem Grundstück dienen. Das Wasserwirtschaftsamt … hat sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter dem 23. August 2016 sowie im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren unter dem 5. Dezember 2017 zur Sache fachgutachterlich Stellung genommen. Mit Schreiben vom 8. März 2017 hat die Klägerin unter Beifügung eines Schreibens ihrer Bevollmächtigten vom 22. Februar 2017 zum Vorhaben der Beigeladenen Stellung genommen. Am 19. Juli 2017 hat sich der Fachberater für Fischerei des Bezirks … im Rahmen einer behördlichen Ortseinsicht zum Vorhaben geäußert.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017, der vom Landratsamt zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Einschreiben-Übergabe am 27. Dezember 2017 zur Post gegeben wurde, erteilte das Landratsamt die bis 31. Dezember 2047 befristete beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, höchstens 10 l/s Wasser aus dem …bach auf dem Grundstück FlNr. … zur Speisung des künstlichen Wasserlaufs des Spielplatzes auf dem Grundstück FlNr. … zu entnehmen und anschließend in die …ache auf dem Grundstück FlNr. … einzuleiten, unter verschiedenen Nebenbestimmungen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Januar 2018, der bei Gericht am gleichen Tag eingegangen ist, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts vom 20. Dezember 2017 aufzugeben.

Mit Schriftsätzen vom 1. und 7. Juni 2018 wurde die Klage begründet. Die Klägerbevollmächtigten führen dazu im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 20. Dezember 2017 sei schon deshalb rechtswidrig, weil durch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis in die Regelungen des Planstellungsbeschlusses vom 13. Juli 1967 eingegriffen werde. Die von der angegriffenen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gestattete Wasserableitung könne zu einer erheblichen Existenzgefährdung für die Fischweiheranlage der Klägerin führen. Die genehmigte Maßnahme sei zudem aufgrund der mit ihr einhergehenden Umgestaltung des Ufers des Baches und Herstellung eines neuen Gewässers planfeststellungspflichtig.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Mai 2018 die Verfahrensakten vorgelegt. Er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht schriftsätzlich geäußert und auch keinen Klageantrag gestellt.

Mit Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018, sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilten beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage als Dritte gegen die der Beigeladenen erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG) für die Ausleitung von höchstens 10 l/s Wasser aus dem …bach und Einleitung in die …ache. Sie sieht sich durch das mit der streitbefangenen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gestattete Benutzungsvorhaben der Beigeladenen in der Ausübung des von ihr eingerichteten und ausgeübten Fischzuchtbetriebs an der mit Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. Juli 1967 zugelassenen Weiheranlage maßgeblich beeinträchtigt.

Die Verletzung des subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen – und damit auch bei der beschränkten Erlaubnis – im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2018 – 3 A 16.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG München, U. v. 7.3.2017 – M 2 K 16.3417 – juris Rn. 20). Hingegen findet der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG bei der Drittanfechtung einer beschränkten Erlaubnis, anders als bei einer gehobenen Erlaubnis, keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 WHG, dem § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 entsprach, bestimmt zudem, dass weder Erlaubnis noch Bewilligung einen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Mit dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass das Eigentum im Wasserrecht einer besonders weitgehenden Sozialbindung nach Art. 14 GG unterliegt und insbesondere alle Wasserbenutzer durch ihre Beziehung zum Wasser eine natürliche Gemeinschaft bilden, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann. Damit führt die Sozialbindung zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die durch die Wasserbenutzung der anderen entstehen. Diese Sozialbindung findet erst dort ihre Grenze, wo Eigentumspositionen, namentlich auch das durch Art. 14 Abs. GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht gänzlich ausgehöhlt werden. Die Duldungspflicht hat folglich erst dort ihre Grenze, wo das Eigentum schlechthin oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft infrage gestellt werden. Notwendig ist also eine schwere und unerträgliche Betroffenheit einer Eigentumsposition infolge einer nachhaltig veränderten wasserwirtschaftlichen Situation für den Unterlieger (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Januar 2018, § 10 WHG Rn. 40).

Dies zugrunde gelegt bleibt die Klage ohne Erfolg, weil durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 10l/s Wasser aus dem …bach mit anschließender Einleitung in die …ache keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise erheblich betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist.

1. Die Klägerin ist Inhaberin einer ihrem Rechtsvorgänger gemäß § 7 WHG 1960 i.V.m. Art. 17 BayWG 1963 im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Juli 1967 erteilten (beschränkten) wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem …bach für die Speisung der als Neuanlage eines oberirdischen Gewässer planfestgestellten Fischweiheranlage. Auch wenn diese Erlaubnis entgegen Art. 16 Abs. 3 Satz 1 BayWG 1963 (vgl. inhaltlich identisch Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayWG in der geltenden Fassung) nicht ausdrücklich-wörtlich als solche bezeichnet ist, ergibt sich die entsprechende rechtliche Qualifizierung jedenfalls aus der Begründung des Bescheids vom 13. Juli 1967, der auf Seite 3 ausdrücklich auf Art. 17 BayWG 1963 Bezug nimmt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welchen öffentlichen Interesse i.S.d. Art. 16 Abs. 1 BayWG 1963 die planfestgestellte Weiheranlage und die mit ihr verbundene Gewässerbenutzung bei Erteilung gedient haben sollte bzw. noch heute dienen würde. Solches ist zudem auch nicht vorgetragen.

Die formelle Konzentration auch der Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ergab sich dabei aus § 14 Abs. 1 WHG 1960, dem § 19 Abs. 1 WHG in der geltenden Fassung entspricht. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ließ und lässt indes die parallele Notwendigkeit, für die von der Klägerin durchgeführte Gewässerbenutzung die entsprechende Erlaubnis nach § 7 WHG 1960 bzw. § 8 WHG in der geltenden Fassung einzuholen, unberührt. Neben der Planfeststellung für die auf Dauer gerichtete Herstellung des Gewässers „Fischweiheranlage“ ist zur Bewirtschaftung der Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis für den laufenden Betrieb erforderlich (vgl. OVG NRW, U.v. 11.5.1979 – XI A 1761.77 – ZfW 1980, 250; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG, Stand Februar 2017, § 9 Rn. 98). Der allein der o.g. formellen Konzentration geschuldete Umstand, dass die der Klägerin erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde, ändert – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerbevollmächtigten – an der rechtlichen Qualität der für die Klägerin erteilten Erlaubnis als solches nichts; insbesondere ergibt sich daraus kein besonderer Bestandsschutz, der über das vorstehend zum wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und zu § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 Erörterte hinaus gehen würde.

Ein die klägerischen Rechte verletzender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt sich aus der streitgegenständlich zugelassene Wasserentnahme von 10 l/s aus dem …bach mit anschließender Einleitung in die …ache nicht. Es ist kein kausaler Einfluss dieser Gestattung im Sinne einer relevanten Reduzierung des Wasserzuflusses zur Fischweiheranlage der Klägerin mit den befürchteten Auswirkungen auf den von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ersichtlich. Aus den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass aufgrund der von der Beigeladenen beantragten und auch genehmigten (vgl. Nr. II des streitbefangenen Bescheids) Höhenlage des Einleitungsbauwerks der streitbefangenen Gewässerbenutzungsanlage (sog. Mönch) auch im Falle der Wasserknappheit eine ausreichende Wasserversorgung der Fischweiheranlage der Klägerin in der Weise gewährleistet ist, dass diese nicht zusätzlich vom streitbefangenen Vorhaben verknappt wird. Da ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom Landratsamt übergebenen Ausführungsplans „Details Wasserspielplatz“ vom Mai 2018 der Beigeladenen die Unterkante des Durchlasses des Einleitungsbauwerks bei 380,17m und die am höchsten gelegene Unterkante der Durchlässe für die Wasserentnahme aus dem …bach bei 380,07m liegen, ist insoweit ein ausreichender Schutz für die klägerische Anlage sichergestellt. Die gemäß Nr. II des streitbefangenen Bescheids genehmigten Bauvorlagen sind, auch wenn sie hinsichtlich der Höhe der Unterkante des Durchlasses (dort noch) nicht vermaßt sind, jedenfalls in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ausführungsplan und der Erklärung der ersten Bürgermeisterin der Beigeladenen, die Maßnahme werde in der Art und Weise der vorgelegten Ausführungsplanung baulich umgesetzt, auch ausreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Beigeladene könne insoweit nach Belieben Veränderungen zulasten der Klägerin vornehmen, geht an der Sache vorbei, da die Höhenlage des Durchlasses baulich fixiert ist und das Vorhaben nur nach den genehmigten und einem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamts versehenen Plänen zu errichten ist (vgl. Nr. II des Bescheids vom 20. Dezember 2017). Etwaige Änderungen bei der Bauausführungssind sind nach Nr. III.1 dieses Bescheids zudem vorab unter entsprechender Planvorlage anzeigepflichtig. Eine originäre Einflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die Anlage besteht nur insoweit, als sie bei deren Betrieb mit dem Drosselelement am Durchlass den Wasserzufluss zwischen Null und der höchstzulässigen Wasserausleitungsmenge von 10 l/s nach eigenem Entschluss regulieren kann (vgl. fachgutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. Dezember 2017, S. 2 f.; Nr. III.3 des Bescheids vom 20. Dezember 2017). Daraus folgt aber gerade nichts für die Bestimmung der Höhenlage des baulich in seiner Situierung unveränderlichen Durchlasses, namentlich der Höhe seiner Unterkante, sondern nur für die damit allein mögliche Steuerbarkeit der Wassermenge im o.g. quantitativen Rahmen über den Betrieb des Drosselelements (vgl. auch Erläuterungsbericht der Beigeladenen vom 24. Juni 2016). Dass die Anlage wie genehmigt errichtet wird, ist zudem – ohne dass es für die Rechtsmäßigkeit der Gestattung darauf ankäme – auch durch die Abnahmepflicht nach Nr. III.9 des streitigen Bescheids sichergestellt.

Die jedenfalls in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 vorgelegten – und dort fachlich zudem vom Wasserwirtschaftsamt erläuterten – Ausführungsplanung hinreichend bestimmten Bauvorlagen für die streitbefangene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sind für die Entscheidung des Gerichts auch maßgeblich heranzuziehen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen einer Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. In Fällen der Drittanfechtung sind allerdings nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zugunsten des Bauwerbers zu berücksichtigen, was insbesondere auch für die Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 23 und 64). Auch die erläuternde Klarstellung beispielsweise nicht vollständig vermaßter Eingabepläne fällt hierunter, da die Rügefähigkeit der Bestimmtheit von Bauvorlagen nur soweit geht, wie der materielle Nachbarschutz reicht und nicht um seiner selbst willen besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9). Vorliegend handelt es sich nicht um in nachbarrechtlich relevanter Weise unklare und widersprüchliche Bauvorlagen, sondern lediglich um eine fehlende Maßangabe zur Unterkante des Drosselelements im Plan, die ohne Weiteres der Klarstellung und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zugänglich ist. Dies gilt hier auch und vor allem deshalb, weil das Wasserwirtschaftsamt in seiner fachgutachtlichen Stellungnehme vom 5. Dezember 2017 im wasserbehördlichen Gestattungsverfahren unter Zugrundelegung der vorgelegten und sonach auch genehmigten Pläne und zudem nach Durchführung einer Ortseinsicht die streitbefangene Gewässerbenutzung für – auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin – zulassungsfähig erachtet hat.

Hinsichtlich der amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts ist bei alledem maßgeblich zu berücksichtigen, dass solchen entsprechend der Stellung des Amtes als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht ist mit Blick auf den Bewertungsvorrang des Wasserwirtschaftsamtes erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (stRspr, vgl. aktuell BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29). Ein solcher Sachverhalt steht angesichts der plausiblen Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 zur maßgeblich streitigen Frage des Einflusses der streitbefangenen Gewässerbenutzung auf die Wasserversorgung der Fischweiheranlage der Klägerin nicht inmitten. Fehler oder Defizite der fachbehördlichen Bewertung sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht nicht in die vom Klägerbevollmächtigten nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragte Beweiserhebung eintreten und konnte die entsprechenden Beweisanträge, gerichtet einerseits auf Zeugeneinvernahme und andererseits auf Einholung eines wasserwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens, als unerheblich ablehnen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2018, S. 3).

2. Des Weiteren ist das erkennende Gericht mit der in der Literatur weithin vertretenen Auffassung der Meinung, dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin erst dann angenommen werden kann, wenn durch den verminderten Wasserzufluss eine wirtschaftliche Weiterführung des Betriebs gänzlich unmöglich gemacht wird. Minderungen im geringfügigen Umfang von bis zu 5 vH des bisherigen Zuflusses sind hingegen hinzunehmen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, aaO, § 10 Rn. 60; Ell in Drost, aaO § 10 Rn. 40). Vorliegend würde die streitbefangene Wasserentnahme aus dem …bach von höchstens 10 l/s im Verhältnis zu der dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1967 zu Grunde liegenden Mittelwasserführung von rund 200 l/s an der dortigen Entnahmestelle die Bagatelleschwelle von 5 vH – mangels einer quantitativen Beschränkung des klägerischen Wasserbezugs im vorgenannten Beschluss ist zur Überzeugung des Gerichts allein hierauf abzustellen (vgl. zutreffend in diesem Sinne auch: Schreiben des Landratsamts vom 3. März 2017) – nicht überschreiten, sodass bereits auch aus diesem Grunde – selbstständig zum Vorstehenden die vorliegende Entscheidung tragend – eine qualifizierte und individualisierte Rechtsbetroffenheit der Klägerin im Rahmen ihres eingerichteten und ausgeübten Fischzuchtbetriebs nicht gegeben ist. Diese Regelvermutung der Irrelevanz wird zudem im konkreten Fall auch von der Einschätzung des Fachberaters für Fischerei des Bezirks …, die dieser sowohl im Rahmen des behördlichen Ortstermins am 19. Juli 2017 geäußert hat und die von seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht nochmals bekräftigt wurde, bestätigt. Wenn die Klägerin hierzu, insbesondere im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2018 meint, es komme gleichwohl zu einer vorhabenbedingten Existenzbedrohung, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der gegenteiligen Einschätzung der Fachbehörde, ohne diese allerdings fachlich-inhaltlich substantiiert in Zweifel zu ziehen. Lediglich die eigene Auffassung darzutun, belegt allerdings noch nicht die Unvertretbarkeit der anderslautenden behördlichen Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 94). Sowohl der angebotene Zeugenbeweis über die historischen Wasserstände des …bachs als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung seiner Wasserführung insbesondere in den letzten Jahren und Monaten und in den heißen Sommermonaten in Zukunft unter Berücksichtigung des Einflusses der streitigen Wasserentnahme auf die Fischteichanlage der Klägerin, geht mangels Bestimmtheit des Beweisthemas und damit Geeignetheit ins Leere. Mit den Beweisanträgen wurde weder Fehler noch Defizite der behördlichen Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts aufgezeigt, sondern nur die eigene Auffassung bekundet, was nach dem Ausgeführten gerade nicht ausreicht.

3. Der Klägerin steht entgegen der von ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Ein von einem Vorhaben – wie hier – nicht durch die unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen, vorliegend also eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange im Rahmen des Gebots der wasserrechtlichen Rücksichtnahme rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Planung und Abwägung verlangen. Wird – wie vorliegend – eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 1.17 – juris Rn. 19).

4. Der Klägerin steht grundsätzlich – wie hier – auch kein von ihren subjektiven Rechten – also dem Gebot der Rücksichtnahme – losgelöster Anspruch auf Wahrung des richtigen Genehmigungsverfahrens zu (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 4 B 66.08 – juris Rn. 8). Die Einhaltung formell-rechtlicher Vorschriften ist regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Rechtsschutzsuchenden ausgewirkt haben könnte.

Wie vorstehend ausgeführt, genügt die streitbefangene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis dem Gebot der Rücksichtnahme, sodass die Klägerin mangels einer entsprechenden materiell-rechtlichen Position nicht geltend machen kann, es liege ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vor. Soweit die Klägerbevollmächtigten der – im Übrigen auch inhaltlich unzutreffenden (vgl. dazu sogleich anschließend unter 5.) – Auffassung sind, es handele sich bei dem streitbefangenen Vorhaben um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG, vermögen sie damit folglich keine rügefähige Rechtsposition der Klägerin zu benennen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 – juris Rn. 19; B.v. 16.12.2008 aaO). Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht vermittelt der Klägerin daher keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Der Beklagte hat die streitbefangene wasserrechtliche Gestattung zudem auch verfahrensfehlerfrei erteilt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht als Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG planfeststellungspflichtig, sondern stellt eine gemäß § 8 WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzung einschließlich der Zulassung einer entsprechender Benutzungsanlage nach § 9 WHG dar.

Nach der normativ aus § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG abzuleitenden Differenzierung zwischen Gewässerausbau und -benutzung stellt insbesondere die Herstellung einer Gewässerbenutzungsanlage keinen Ausbau dar, obwohl damit häufig auch eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und der Ufer verbunden sein kann (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, aaO § 9 Rn. 98). Abzustellen ist auf den Zweck der Maßnahme. Die baulichen Anlagen nämlich, die sich unmittelbar auf die Gewässerbenutzung beziehen und mit dem genutzten Wasser in direkter Berührung stehen – hier also das mit dem streitbefangenen Bescheid genehmigte Wassergerinne zwischen …bach und …ache nebst den in den Uferbestand eingreifenden Zu- und Einleitungsbauwerken – sind unselbstständige, unabdingbare und untrennbare Bestandteile der Gewässerbenutzung und damit funktional-normativ unmittelbar § 9 Abs. 1 WHG zuzuordnen.

Zutreffend ging der Beklagte dabei mit Blick auf die Errichtung der baulichen Anlagen des Wasserspielplatzes im Übrigen davon aus, dass diese ihrerseits einer baurechtlichen Beurteilung und Genehmigung nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1, Art. 59 BayBO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 4 und 5 BayWG wegen der (jedenfalls teilweisen) Belegenheit innerhalb der 60m-Uferlienie der …, einem Gewässer 2 Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zum Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche vom 12. Februar 2016, AllMBl. S. 150), sowie aufgrund der Situierung im Überschwemmungsgebiet der … auch einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. (vgl. nunmehr § 78 Abs. 5 und 8 WHG in der geltenden Fassung) – bedurften (vgl. Bescheid des Beklagten vom 29. August 2016). Dies deshalb, weil Bauwerke und technische Einrichtungen – hier in Gestalt von Spieleinrichtungen, Bepflanzungen und namentlich von Überbrückung des Wassergerinnes auf dem Spielplatz und der …ache –, die nicht unmittelbar den Gewässerbenutzungstatbestand selbst verwirklichen, sondern nur in einem weiteren Sinne zur Benutzung gehören, nicht von den Benutzungstatbeständen des § 9 WHG mit der Folge einer Gestattungspflicht nach § 8 WHG erfasst werden, sondern insbesondere nach dem Baurecht und/oder dem Recht der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG (sowie hier zudem auch nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F) zu beurteilen sind (vgl. Ell in Drost, aaO § 9 Rn. 32 f).

Der Bau und Betrieb der streitbefangenen Benutzungsanlage ist also als solches nicht nach §§ 67 ff. WHG planfeststellungs-, sondern als Gewässerbenutzung nach §§ 8 ff. genehmigungspflichtig, während Errichtung und Betrieb der baulichen Anlage „Wasserspielplatz“ hier insbesondere der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

6. Der von der Beigeladenen erfüllte Gewässerbenutzungsatbestand erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 11 WHG i.V.m. Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG).

Selbst wenn man – entgegen dem Vorstehenden – vom Vorliegen eines planfeststellungs- und darüber hinaus sogar auch umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen (vgl. Nr. 13.18 der Anlage 1 zum UVPG) Gewässerausbaus ausginge, folgt daraus für den (fehlenden) Klageerfolg vorliegend nichts anderes.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 UmwRG begründet hier keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition der Klägerin. Danach können Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwar unabhängig davon geltend gemacht, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Allerdings hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren insoweit zu keinem Zeitpunkt – insbesondere nicht während der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG, aber zudem auch nicht in den Klagebegründungsschriftsätze vom 1. und 7. Juni 2018 oder in der mündlichen Verhandlung –Tatsachen oder Beweismittel zu einem vermeintlich fehlerhaften Vollzug des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere das Unterbleiben einer (vermeintlich) erforderlichen Umweltverträglichkeit(vor-)prüfung, angeführt. Ihr Vortrag befasst sich vielmehr mit der Frage der Existenzgefährdung des Fischzuchtbetriebs der Klägerin und der Beachtung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, ohne dabei umweltbezogene Rechtsvorschriften auch nur ansatzweise zu benennen oder zu thematisieren.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrech

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren


(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes ents

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 6 Klagebegründungsfrist


Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienend

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2015 - 1 ZB 13.2010

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 2 K 16.3417

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung … Er wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2016, mit welchem der beigeladenen Gemeinde eine beschränkte Erlaubnis zur Einleitung gesammelten Oberflächenwassers in den Vorfluter … erteilt wurde.

Mit Schreiben eines Ingenieurbüros vom 18. September 2015 ließ der Beigeladene beim Landratsamt … eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation in die … beantragen. Dieser Antrag stand im Zusammenhang mit der Sanierung der Niederschlagsentwässerung aus den Bereichen … Straße und … Schon zuvor war das Niederschlagswasser aus diesen Bereichen in die … eingeleitet worden, allerdings war es bei Starkregenereignissen im Bereich der Kreuzung … Straße/ … Straße/ … Straße wegen zu geringer Leistungsfähigkeit des vorhandenen Regenwasserkanals zu Überschwemmungen gekommen. Im Zuge der Sanierung wurde zur Ableitung des Niederschlagswassers in der … Straße ein neuer Regenwasserkanal mit größerem Durchmesser (DN 300 – 900) erstellt, aus dem das Niederschlagswasser bei Fl.Nr. … Gemarkung … in die … eingeleitet wird. Das im Bereich … anfallende Niederschlagswasser wird neu über einen separaten Regenwasserkanal DN 500 und eine Geländemulde im Bereich des Kinderspielplatzes südlich der …brücke (Fl.Nr. … Gemarkung …*) in die … eingeleitet.

Gegen dieses Vorhaben erhob der Kläger mit Schreiben u.a. vom 27. August 2015, 3. September 2015, 24. September 2015, 30. September 2015, 2. November 2015, 14. Dezember 2015, 23. Januar 2016 und 29. Februar 2016 Einwendungen. Im Kern befürchtet der Kläger, dass es durch das Vorhaben zu einer Überschwemmung seines Grundstücks Fl.Nr. … kommen könnte.

Das Wasserwirtschaftsamt … nahm zu dem Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis mit Gutachten vom 24. November 2015 Stellung, in dem es u.a. auch auf die Einwände des Klägers einging. Aufgrund erneuter Einwendungen des Klägers gab das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 16. Februar 2016 eine ergänzende Stellungnahme zu den klägerischen Einwänden ab.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zur Einleitung gesammelten Oberflächenwassers in den Vorfluter nebst einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 6 WHG. Der Erlaubnis waren zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen beigefügt. Ferner wurde in der Bescheidsbegründung ausgehend von den gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts umfassend dargelegt, dass und warum die Einwendungen u.a. des Klägers nicht begründet seien.

Gegen die mit diesem Bescheid erteilte beschränkte Erlaubnis erhob der Kläger am 2. August 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die er mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2016 sowie – nach gerichtlicher Aufforderungen mitzuteilen, inwiefern er durch den Bescheid vom 28. Juni 2016 in eigenen Rechten verletzt werde – vom 14. August 2016 begründete. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Der mit Beschluss vom 3. August 2016 Beigeladene äußerte mit Schreiben vom 22. August 2016 die Auffassung, dass die Klage schon unzulässig sei, da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Zudem sei die Klage unbegründet, da die Erteilung der Erlaubnis rechtmäßig gewesen sei.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 13. September 2016 seine Akten vor. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers. Die Sanierungsmaßnahme des Beigeladenen liege weitab vom Anwesen des Klägers.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 bestellten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen für diesen. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 16. Januar 2017 ließ der Beigeladene vortragen, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Das Grundstück des Klägers liege über 400 m Luftlinie von der … entfernt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger könne sich lediglich auf drittschützende Vorschriften berufen. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Am 7. März 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger übergab einen Schriftsatz vom 5. März 2017, mit dem er u.a. ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr Markt … vorlegte. Er erläuterte seine Einwände. Das Wasserwirtschaftsamt nahm hierzu Stellung. Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamts … vom 28. Juni 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 12. März 2017, 22. März 2017, 26. März 2017, 5. April 2017 und 17. Mai 2017 äußerte sich der Kläger ergänzend. Wegen der Einzelheiten dieser Äußerungen wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Dritter gegen die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zur Einleitung gesammelten Oberflächenwassers in die … (§ 88 VwGO). Die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer solchen beschränkten Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden; diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rdnr. 10 m.w.N.; VG München, U. v. 27.11.2012 – M 2 K 12.3526 – juris Rdnr. 16 m.w.N.). Hingegen findet § 14 Abs. 3 WHG bei der beschränkten Erlaubnis (anders als bei der gehobenen Erlaubnis) keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt (VG München, a.a.O.).

Daran gemessen kann die Klage des Klägers keinen Erfolg haben, weil durch die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gesammelten Niederschlagswassers in die … schon keine rechtlich geschützten Interessen des Klägers in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist. Insbesondere ergibt sich ein die klägerischen Rechte verletzender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht daraus, dass sein Grundstück Fl.Nr. … infolge der erlaubten Einleitung von Niederschlagswasser in die … stärker als bisher überschwemmt würde. Derartiges ist entgegen den vorgetragenen Vermutungen des Klägers nicht zu befürchten, wie sich aus den überzeugenden Einschätzungen des amtlichen Sachverständigen Wasserwirtschaftsamt … im Gutachten vom 24. November 2015, der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 ergibt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allgemein anerkannt ist, dass amtlichen Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörden eine besondere Bedeutung zukommt. Solche fachbehördlichen Aussagen beruhen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH, B. v. 17.11.2016 – 8 ZB 14.543 – juris Rdnr. 13 m.w.N.). Vorliegend sind für das Gericht trotz der zahlreichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung des Wasserwirtschaftsamts … keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die darauf hindeuteten, dass die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts fehlerhaft sein könnte: Das Wasserwirtschaftsamt ist schon in seinem Gutachten vom 24. November 2015 ausführlich und überzeugend auf die klägerischen Einwendungen eingegangen (3.5 des Gutachtens). Entsprechendes gilt für die nachfolgende gutachterliche Stellungnahme des Wasserwirtschatsamts mit Schreiben vom 16. Februar 2016, die sich mit neuerlichen Einwendungen des Klägers intensiv auseinandersetzt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat das Wasserwirtschaftsamt, nachdem der Kläger nochmals ausführlich seine Einwände dargelegt hatte, ausdrücklich bekundet, dass diese an der Richtigkeit der bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nichts ändern können. An alledem können auch die Ausführungen des Klägers in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen etwas ändern (unbeschadet der Frage, inwieweit diese überhaupt verwertbar sind). Keine durchgreifende Rolle kann in diesem Zusammenhang auch der Umstand spielen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden früher Mitarbeiter eines anderen Wasserwirtschaftsamts war: Dies ändert nichts daran, dass vorliegend nicht er, sondern das Wasserwirtschaftsamt … der zuständige amtliche Sachverständige ist und es mithin auf die Einschätzung der dort derzeit tätigen Fachleute ankommt. Der Kläger ist auch nicht mit einem privaten Sachverständigen vergleichbar, da er vorliegend in eigener Sache und im eigenen Interesse tätig ist, ihm mithin die sachliche Distanz und Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen fehlt.

Widerlegt hat das Wasserwirtschaftsamt insbesondere die vorgebrachte Behauptung des Klägers, durch die erlaubte Einleitung von Oberflächenwasser komme es zu einer Wasserspiegelerhöhung im Überschwemmungsgebiet der …, er gehe davon aus, dass sich dies bis zu seinem Wohnhaus auswirken werde (etwa wegen eines Rückstaus der Entwässerung des Weiherfeldes in den …graben). Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt … bereits in seinem Gutachten vom 24. November 2015 (S. 6, Spiegelstrich 2) und erneut in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (S. 2 Spiegelstriche 1 und 2 sowie S. 3 Spiegelstrich 1) mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung im Einzelnen dargelegt, dass und warum mit keiner relevanten Erhöhung des Hochwasserpegels in der … zu rechnen ist. Diese Einschätzung hat das Wasserwirtschaftsamt … in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 nochmals bekräftigt. Insbesondere kommt es nach den Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts … selbst im ungünstigsten Fall des Zusammentreffens eines örtlichen Starkregens mit der Einleitung der maximalen Wassermenge über die Rohrleitungen in die … zu einer Wasserspiegelanhebung um lediglich ca. 5 cm. Für das Gericht leuchtet ohne Weiteres ein, dass selbst dieser Extremfall keine qualifizierte Auswirkung auf das klägerische Grundstück haben kann, das mehrere hundert Meter von der Grenze des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der … und noch viel weiter von der … selbst entfernt ist.

Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Hinterfüllung der Rohrleitungen z.B. in der … Straße mit Riesel verschlechtere die Versickerung des Wassers im Rohrgraben, dadurch komme es zu einem schnelleren und höheren Anstieg des Grundwassers und letztendlich zu einer Flutung der Kellerräume seines Wohnhauses. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise der Verlegung der Rohrleitungen schon nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids ist, mit dem die Einleitung von Oberflächenwasser in die … erlaubt wird. Zum andern hat das Wasserwirtschaftsamt … zu diesem Einwand im Gutachten vom 24. November 2015 (S. 7 Spiegelstrich 1) und in der gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (S. 3 Spiegelstrich 3) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Befürchtung des Klägers gemessen an den örtlichen Verhältnissen keinerlei Grundlage hat.

Ferner lassen sich den fachbehördlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts … (Gutachten vom 24. November 2015, S. 6 Spiegelstrich 3; gutachterliche Stellungnahme vom 16. Februar 2016, S. 3 Spiegelstrich 2) auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das klägerische Grundstück bei Hochwasser in der … durch einen Rückstau von Wasser im Regenwasserkanal überflutet werden könnte. Jedenfalls für das klägerische Grundstück, das mehrere hundert Meter von dem Regenwasserkanal entfernt ist, gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine qualifizierte Auswirkung durch einen etwaigen Rückstau von Wasser in diesem Kanal. Derartiges lässt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr entnehmen. Dahingestellt kann deshalb bleiben, inwieweit diese „Rückstauproblematik“ überhaupt in einem Zusammenhang mit der im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Einleitung von Oberflächenwasser in die … steht.

Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit seinen vielfältigen Angriffen auf die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen des Wasserwirtschaftsamts … (z.B.: unzureichende Antragsunterlagen, die Bewertung des Hochwassers im Jahr 2013 als HQ100, den Einfluss der Triebwerksanlage unterhalb der Brücke, etc.). Aufgrund der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in den gutachterlichen Stellungnahmen und insbesondere auch der detaillierten und nachvollziehbaren Erläuterung der Vertreterinnen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 (z.B. zur Fortschreibung der Grundlagen für die Bewertung der Jährlichkeit des Hochwassers) hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, dass das Wasserwirtschaftsamt für seine Bewertung von durchgreifend fehlerhaften Berechnungsgrundlagen ausgegangen ist. An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen des Klägers in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen etwas ändern (unbeschadet der Frage, inwieweit diese überhaupt verwertbar sind).

Auch die übrigen Einwendungen des Klägers zeigen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verletzung seiner subjektiver Rechte auf: Soweit der Kläger beispielsweise darauf hinweist, dass die Kreisstraße … * im Bereich der … Straße erhöht werden solle (was der Beigeladene in Abrede stellt), wodurch sich das Überschwemmungsgebiet der … vergrößere, hat dies mit der im streitgegenständlichen Bescheid geregelten beschränkten Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser in die … nichts zu tun, eine etwaige Erhöhung der Straße ist im Bescheid nicht geregelt. Keine Rechtsverletzung aufzeigen kann z.B. auch der Einwand des Klägers, es sei ungeklärt, welchen Einfluss die Baumaßnahme auf die künftige Gebührenberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz habe. Entsprechendes gilt für die weiteren Einwendungen des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeit der unterlegenen Klagepartei aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500‚-. Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat die unter I. gestellten Haupt- und Hilfsanträge im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen‚ weil statthafte Klageart nicht die Verpflichtungsklage‚ sondern die allgemeine Leistungsklage ist. Im Gegensatz zur allgemeinen Leistungsklage ist die Verpflichtungsklage auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Das Landratsamt kann als staatliche Bauaufsichtsbehörde jedoch keine Verwaltungsakte gegenüber dem Freistaat Bayern bzw. dem Staatlichen Bauamt I... erlassen‚ weil die nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung fehlt (vgl. BVerwG‚ U. v. 26.9.1969 - VII C 67.67 - BVerwGE 34, 65/68 zu Mitwirkungsakten; BayVGH‚ B. v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris Rn. 7).

b) Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen auch insoweit nicht‚ als das Verwaltungsgericht die allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung der Erhöhung des Antennenträgers und der hierbei angebrachten Antennen als unbegründet abgewiesen hat. Durch die Errichtung und den Betrieb der Digitalfunkanlage für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern hat der Beklagte nicht rechtswidrig in das Eigentum der Kläger eingegriffen.

aa) Die streitgegenständliche Erhöhung des Funkturms ist ohne abstandsflächenrechtliche Relevanz. Die zusätzlich angebrachten dünnen Stangen (1 Aufsatzmast‚ 1 Antennengabel‚ 3 Antennen) und das kleine Arbeitspodest mit einer Breite von ca. 1‚20 m haben nicht die Wirkung eines Gebäudes (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Auf die Belichtung‚ Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Kläger haben sie keinen spürbaren Einfluss. Soweit sich die Kläger auf die Wirkungen zweier Plattformen mit einer Breite von jeweils fast 4 m berufen‚ ist klarzustellen‚ dass die Plattformen Bestandteile des schon vorhandenen bestandskräftig genehmigten Turms sind. Auch wenn man mit den Klägern davon ausgehen wollte, dass bei der Frage, ob eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkungen hat, auch auf den sog. Wohnfrieden (vgl. BayVGH‚ U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) abzustellen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Gebäude ermöglichen typischerweise den Aufenthalt von Menschen und bieten so ggf. dem Wohnfrieden abträgliche Einblicks- und Mithörmöglichkeiten. Ein Aufenthalt von Menschen im Bereich der BOS-Digitalfunkanlage findet aber - abgesehen von gelegentlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten - nicht statt. Die von der zusätzlichen Funkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder‚ die von den Klägern offenbar als besonders störend empfunden werden („gesundheitsbelastende Strahlung“‚ „bedrückend und bedrohlich“)‚ haben dagegen mit den Wirkungen eines Gebäudes nichts zu tun und können daher auch unter dem Aspekt des Wohnfriedens keine abstandsflächenrechtliche Relevanz entfalten.

Ist die streitgegenständliche Erhöhung des Funkturms demnach abstandsflächenrechtlich ohne Bedeutung‚ so können die Kläger nicht verlangen‚ dass der gesamte Funkturm einer abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeitsprüfung unterzogen wird‚ weil der bereits vorhandene‚ 48 m hohe Teil gegenüber ihrem Grundstück‚ das zumindest 50 m entfernt ist (vgl. die Erklärung des Bevollmächtigten der Kläger auf S. 5 oben und die Erklärung des Klägers auf S. 6 der Niederschrift vom 17.7.2013)‚ die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsflächentiefe einhält (vgl. Schwarzer/König‚ BayBO‚ 4. Aufl. 2012‚ Art. 6 Rn. 13). Damit kann hier offen bleiben‚ ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat‚ dass von dem Funkturm insgesamt keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen.

bb) Von der BOS-Digitalfunkanlage gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf das Grundstück der Kläger aus. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat‚ folgt dies bereits aus der von der Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 19. April 2010 erteilten Standortbescheinigung. Demnach erfordert die BOS-Digitalfunkanlage (nur) einen Sicherheitsabstand von 5 m‚ der vom Grundstück der Kläger um etwa das 10-fache überschritten wird. Die von ihnen gegen die erteilte Standortbescheinigung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar enthält der Bescheid vom 19. April 2010 nicht ausdrücklich die Angabe der geprüften Anlage, sondern nur deren Standort, doch besteht schon aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Antrag vom 6. April 2010 kein vernünftiger Zweifel, dass es sich um die streitgegenständliche Anlage handelt. Jedenfalls hat die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 16. Juli 2013 unmissverständlich klargestellt, dass der Betrieb des BOS-Funks an dem genannten Standort von der Standortbescheinigung vom 19. April 2010 abgedeckt ist. Der Umstand, dass nicht erläutert wurde, warum die geprüfte Anlage in dem Bescheid vom 19. April 2010 nicht ausdrücklich erwähnt wird, ändert nichts daran, dass die Standortbescheinigung hinreichend bestimmt, jedenfalls aber hinreichend bestimmbar ist.

cc) Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die streitgegenständliche BOS-Digitalfunkanlage nicht verletzt. Die von den Klägern als „erdrückend und bedrohlich“ beschriebene Wirkung des Funkturms wird durch die filigranen Stangen und das kleine Arbeitspodest nicht nennenswert gesteigert. Soweit sich die Kläger auf eine solche Wirkung berufen‚ müssen sie sich ohnehin entgegenhalten lassen‚ dass der Funkturm bereits vor der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit Bescheid vom 19. Juni 1991 genehmigt worden ist und sie diese Vorbelastung in der Vergangenheit offenbar akzeptiert haben. Soweit sie sich im Hinblick auf das nun neu angebrachte Antennenträgergestänge nebst Antennen für den BOS-Digitalfunk auf eine angebliche Umsturz- und Abbruchgefahr bei dem Funkturm beziehen‚ ist ihr ganz allgemein gehaltener Vortrag unsubstanziiert.

dd) Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die streitgegenständliche Erhöhung des Funkturms genehmigungs- bzw. zustimmungspflichtig gewesen ist (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 1 BV 11.62 - BayVBl 2012, 660) und der sich daraus ergebende Gesetzesverstoß durch den Beklagten nicht durch die inzwischen erfolgte Änderung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayBO (vgl. § 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11.12.2012, GVBl S. 633) geheilt worden ist, führt dies nicht zur Begründetheit der allein zulässigen allgemeinen Leistungsklage gemäß Hilfsantrag II.. Da diese auf Beseitigung gerichtet ist, könnte sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er z. B. in Art. 76 Satz 1 letzter Halbsatz BayBO zum Ausdruck kommt, nur Erfolg haben, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Nach den Ausführungen unter aa) bis cc) stehen dem Vorhaben jedoch keine materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so dass der Beklagte nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO einen Anspruch auf die nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO erforderliche bauaufsichtliche Zustimmung hat. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ein Nachbar keinen Anspruch darauf hat, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird zwar auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften geprüft, soweit diese zum Genehmigungsmaßstab (Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1 BayBO) gehören. Das Verfahrensrecht dient insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 A 7/98 - NVwZ-RR 1999, 556 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.12.2010 - 15 CS 10.2432 - juris; U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - juris; Schwarzer/König, a. a. O. Art. 55 Rn. 5).

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Auch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist die Berufung nicht zuzulassen.

Wird - wie hier wegen der Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss außer dem Vorliegen dieses Verfahrensfehlers dargelegt werden, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Bundesnetzagentur in ihrem klarstellenden Schreiben vom 16. Juli 2013 nicht alle Fragen des Verwaltungsgerichts zu der einschlägigen Standortbescheinigung vom 19. April 2010 erschöpfend beantwortet hat, begründet keinen vernünftigen Zweifel an der Kernaussage, dass der Betrieb des BOS-Funks an dem genannten Standort von der Standortbescheinigung abgedeckt und die Einhaltung der Werte der 26. BImSchV für den Betrieb des digitalen Behördenfunks gewährleistet ist. Der aufgeworfene Verdacht, die Bundesnetzagentur wolle hier nachträglich zugunsten des Funkturm- bzw. BOS-Digitalfunkbetreibers korrigierend eingreifen, entbehrt jeder Grundlage. Abgesehen davon ergibt sich die hinreichende Bestimmtheit der erteilten Standortbescheinigung bereits aus dem ihr zugrunde liegenden Antrag (vgl. Anlage 1 zum Antrag zur Erteilung einer Standortbescheinigung vom 6.4.2010).

Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe im Wege der Beweisaufnahme bzw. Sachverhaltsermittlung klären müssen, welche genaue Entfernung der Funkturm zum Grundstück der Kläger habe, müssen sie sich bereits entgegenhalten lassen, dass sie trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993, 955). Zudem haben sie nicht substanziiert dargelegt, warum es auf die genaue Entfernung entscheidungserheblich ankommen soll.

4. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Der Beigeladene plant in kommunaler Sonderbaulast auf Grundlage eines Bebauungsplans den Bau einer Ortsumfahrung im Zuge der S. Straße 2025. Die vorgesehene Trasse verläuft in Nord-Süd-Richtung westlich von M. weitgehend im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete der M1 (Gewässer erster Ordnung), die sie sowohl im Süden als auch im Norden durch Brückenbauwerke überquert. Die geplante Umfahrung soll überwiegend auf einem Straßendamm mit unterschiedlichen Höhen geführt werden, für den eine Reihe von Durchlässen vorgesehen ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung M., das in seinem östlichen Bereich mit einer Maschinen- und Lagerhalle bebaut ist und in diesem Bereich innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegt. Das Grundstück befindet sich westlich der geplanten Ortsumfahrung in einer Entfernung von etwa 130 m zur geplanten Straßentrasse.

Auf Antrag des Beigeladenen erteilte das Landratsamt diesem mit Bescheid vom 16. März 2015 die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG 2010 für die geplante Errichtung zweier Brücken über die M1, die Genehmigung nach § 78 WHG 2010 für den Bau der Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der M1 sowie die Plangenehmigung nach § 68 WHG 2010 zur Anpassung von Grabenverläufen und zur Anpassung an die bestehenden Feldwegdurchlässe. Der Bescheid enthält unter anderem die Regelung, dass, soweit zu Beginn des Straßenbaus das Hochwasserrückhaltebecken B. noch nicht im Bau oder fertiggestellt sei, mit dem Bau der Straße erst begonnen werden dürfe, wenn für den Straßendamm ausreichender Retentionsausgleich in Form von Kiesabbau, naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigem Geländeabtrag nachgewiesen sei. Mit unwesentlich Retentionsraum beanspruchenden Teilmaßnahmen (z. B. Brücken) dürfe vorher begonnen werden.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. April 2016 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf drittschützende Vorschriften berufen könne. § 78 WHG 2010 komme weder unmittelbar drittschützende Wirkung zu noch sei über das Gebot der Rücksichtnahme entsprechender Drittschutz begründbar. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den mit Bescheid vom 18. November 2015 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. März 2015 abgelehnt.

Der Kläger verfolgt in der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung sein Klageziel weiter. Er macht geltend, die Klage sei zulässig, weil die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 drittschützend sei. Die geplante Errichtung der Ortsumfahrung führe zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers, der deshalb eine eigene Rechtsverletzung geltend machen könne. Der Bescheid vom 16. März 2015 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG (analog) erforderliche Hinzuziehung des Klägers im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vor, weil sich durch die geplante Ortsumfahrung der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändere und diese Auswirkungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Die Entscheidung des Landratsamts verstoße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil die Belange des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Schutzmaßnahmen für die Lagerhalle des Klägers seien weder untersucht noch durch Nebenbestimmungen gesichert worden. Auch die Frage des Retentionsraumsverlusts sei äußerst oberflächlich untersucht und bewertet worden. Das Wasserwirtschaftsamt habe in seinem Gutachten zwar festgestellt, dass sich das Hochwasser aufgrund der Bauweise der geplanten Ortsumfahrung beidseitig der Straße ausbreiten könne. Es sei aber der sich hieraus zwingend ergebenden weiteren Frage, inwieweit hierdurch Grundstücke im Nahbereich der geplanten Ortsumfahrung negativ durch geänderte Abflussverhältnisse betroffen sein könnten, nicht näher nachgegangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. April 2016 abzuändern und den Bescheid des Landratsamts G. vom 16. März 2015 aufzuheben, soweit dem Beigeladenen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 erteilt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Erstgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigung aufgrund der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Bezug auf den Kläger gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch richtigerweise die drittschützende Wirkung hochwasserschutzrechtlicher Regelungen verneint, weil diese allein dem öffentlichen Interesse dienten. Jedenfalls liege eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen werde das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgelenkt, daher sei eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht zu erwarten. Nachdem der gesamte Bereich östlich der Umgehungsstraße wegen der vorgesehenen Durchlässe nach wie vor geflutet werden könne, gingen an Retentionsfläche durch den Bau nur die für die Bauwerke in Anspruch genommenen Flächen verloren. Dieser Verlust werde durch die rechtskräftig planfestgestellte Hochwasserrückhaltung B., mit deren Bau am 17. Juli 2015 begonnen worden sei, mehr als ausgeglichen. Das Rückhaltebecken werde voraussichtlich im Mai 2018 fertiggestellt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen sollte, habe das Landratsamt die Möglichkeit eröffnet, bis zu dessen Fertigstellung einen temporären Retentionsausgleich zu wählen, der einer Zulassung durch das Landratsamt bedürfe.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger seine Klagebefugnis weder aus der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften noch aus einer Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen herleiten könne. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 16. März 2016 rechtmäßig. Selbst wenn man von einem Fall notwendiger Beteiligung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ausgehen wolle, würde die Verletzung dieser Bestimmung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, weil eine Auswirkung in der Sache nicht ersichtlich sei, nachdem der amtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgeführt werde. Das gelte umso mehr für das weit abgelegene Grundstück des Klägers. Der Kläger berufe sich auf Behauptungen, die nicht durch konkrete wasserwirtschaftliche Untersuchungen belegt seien; demgegenüber habe sich das Wasserwirtschaftsamt ausführlich mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März 2015 erteilte wasserrechtliche Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Das Landratsamt hat die vom Kläger angefochtene Genehmigung auf § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 gestützt. Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die im festgesetzten oder (gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010) im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 generell einem Bauverbot unterliegen, im Einzelfall genehmigen, soweit die in Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 der Bestimmung geregelten Anforderungen erfüllt sind oder ein Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen möglich ist.

1.1 Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, weil seine Hinzuziehung im behördlichen Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist ein Dritter zu einem Verwaltungsverfahren nur dann notwendig hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für diesen hat, also die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar die Rechte des Dritten begründet, ändert oder aufhebt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 40 m.w.N. zur wortgleichen Bundesvorschrift). Die angefochtene Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 hat jedoch schon wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechte des Klägers; dieser macht vielmehr geltend, durch das Vorhaben faktisch betroffen zu sein, weil sich hierdurch die Hochwassersituation verschärft habe. Selbst wenn er sich insoweit auf eine konkrete Grundrechtsgefährdung berufen wollte (die, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, aufgrund der Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts hier jedoch auszuschließen ist), liegen hier die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung nicht vor, zumal er eine solche auch noch im Nachhinein gerichtlich geltend machen kann (Schmitz a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Darauf, dass die Verfahrensregelung des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG dem Kläger hier keine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (vgl. für die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften bereits BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 – BVerwGE 41, 58/63 ff.; U.v. 14.12.1973 – IV C 50.71 – NJW 1974, 813/814), kommt es daher nicht mehr an.

1.2 Es kann gleichermaßen dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Erstgerichts zutrifft, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung entfalten und dem Kläger daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist die Frage nach dem Drittschutz im Hochwasserschutzrecht umstritten. Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung verneint die drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1972 – IV B 162.1 – ZfW 1973, 114), die allerdings zur Vorschrift des ehemaligen § 32 WHG a.F. (i.d.F. vom 27.7.1957 – BGBl I S. 1110, 1386) und damit vor der Entwicklung der Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot (BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337; U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40; U.v. 19.2.1988 – juris) und vor Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl EU Nr. L 288/27) ergangen ist. Nach dieser Ansicht dienen die Regelungen ausschließlich dem Allgemeinwohl und sehen weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berücksichtigung von Interessen Dritter vor; sie bezwecken allein den vorbeugenden Hochwasserschutz und richten sich nicht an einen überschaubaren Personenkreis (SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – NVwZ-RR 2011, 937; OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15 – NVwZ-RR 2016, 686; Hünneke in Landmann/Rohmer, UmweltR I, vor § 72 WHG Rn. 36 m.w.N.; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079 m.w.N.; wohl auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1363).

Nach anderer Auffassung dienen die Bestimmungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unmittelbar bzw. in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot auch dem Schutz von Individualinteressen eines abgrenzbaren Personenkreises. Zur Begründung wird unter anderem auf die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG 2010 vorgesehene Berücksichtigung von Wasserstand und Hochwasserabfluss verwiesen. Diese hätten entscheidende Auswirkungen auf das Entstehen von Schäden bei den vom Hochwasser Betroffenen, daher bezwecke der Hochwasserschutz auch den Schutz von Leib, Leben und Eigentum (vgl. schon BayVGH, U.v. 8.11.1990 – 2 B 90.310 – BayVBl 1991, 247 zur früheren Vorschrift des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. unter Bezugnahme auf BVerwGE 78, 40/43; U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 – BayVBl 2005, 726; B.v. 16.9.2009 – 15 CS 09.1924 – juris; OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 38 und 46 m.w.N.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1.5.2016, § 78 Rn. 80 m.w.N.; Faßbender/Gläß, Drittschutz im Hochwasserrecht, NVwZ 2011, 1094 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 12; B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 9; ebenso: BayVGH, B.v. 15.1.2013 – 15 B 11.2754 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 – NVwZ 2007, 1210; VGH BW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 – NuR 2015, 488). Auch der hier vorliegende Fall ist nicht geeignet, sich zu dem Meinungsstreit zu äußern und diesem einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, weil die Frage nach der drittschützenden Wirkung der Regelungen zur Freihaltung von Überschwemmungsgebieten hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verletzt die angefochtene Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, so dass seine Berufung ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen zum Drittschutz der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall zurückzuweisen ist.

1.3 Ungeachtet der Frage, ob die vom Landratsamt herangezogene Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 die zutreffende Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Errichtung der Ortsumgehung darstellt, wird der Kläger durch diese nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 kann abweichend vom Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB im festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 findet die Vorschrift auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung.

Es ist zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet ist. Denn die angefochtene Genehmigung wurde für den Bau der auf der Grundlage eines Bebauungsplans geplanten Ortsumgehung von M. erteilt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Errichtung einer öffentlichen Straßenfläche jedoch auch im Falle einer isolierten Straßenplanung nicht unter den Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB subsumiert werden (BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03. 2750 – NVwZ-RR 2006, 381/382). Es ist daher zweifelhaft, ob hier überhaupt eine unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 fallende bauliche Anlage errichtet werden soll. Im Hinblick darauf, dass die geplante Straßenführung durchgehend in Dammlage erfolgen soll, spricht vielmehr viel dafür, dass die geplante Straße die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 erfüllt, der das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche im Überschwemmungsgebiet untersagt. Darüber hinaus kommt, soweit ein Teil der geplanten Straßendammtrasse quer zur Fließrichtung des Hochwassers verläuft, der Untersagungstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 in Betracht, falls diese Bereiche nicht als unselbstständige Teile des in seiner Gesamtheit jedenfalls unter § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 fallenden Gesamtvorhabens zu bewerten wären.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Zwar könnte die hier ausgesprochene Genehmigung nicht auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 erteilt werden, wenn die geplante Ortsumgehung nicht dem generellen Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 unterfiele. Dies ist jedoch für die Frage, ob die angefochtene Genehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt, unerheblich, weil die Befreiung von der einschlägigen Verbotsvorschrift dann auf § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zu stützen wäre, der auf die in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 WHG 2010 geregelten Untersagungstatbestände Bezug nimmt. Gemäß dieser Bestimmung, die nach § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 gleichfalls auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend anwendbar ist, kann eine Maßnahme im Einzelfall nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zugelassen werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Danach decken sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Wesentlichen mit denen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010; wegen des grundsätzlich niedrigeren Gefährdungspotenzials der von ihr erfassten Maßnahmen sind im Rahmen dieser Bestimmung die Anforderungen an die Erteilung einer behördlichen Befreiung im Einzelfall jedoch abgesenkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 78 Rn. 56).

Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt erteilte Genehmigung zum Bau der Umgehungsstraße im zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der M1, weil sowohl die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG 2010 als auch die nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier vorliegen.

1.3.1 Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Bl. 144 ff. der Behördenakte) und im Gutachten vom 11. März 2015 (Bl. 162 ff. der Behördenakte) geht bei Verwirklichung des Vorhabens lediglich das durch den Straßendamm selbst verdrängte Hochwasservolumen verloren, weil die Ortsumgehung entgegen früheren Planungen nicht dem Hochwasserschutz von M. dient und damit kein Überschwemmungsgebiet östlich der Straße beseitigt wird. Denn die geplante Straße wird mit großzügig dimensionierten Durchlässen versehen, so dass sich das Hochwasser beidseitig der Trasse ausbreiten kann. Der Retentionsraumverlust beschränkt sich damit auf den Straßendamm selbst; dieser wird nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts durch das bereits im Bau befindliche Rückhaltebecken der rechtskräftig planfestgestellten Hochwasserrückhaltung B. ausgeglichen. Nach Einschätzung der Fachbehörde ist die für den Retentionsausgleich erforderliche Gleichzeitigkeit gewährleistet; dessen ungeachtet ist im angefochtenen Bescheid für den Fall der nicht rechtzeitigen Errichtung des Rückhaltebeckens ein temporärer Retentionsausgleich verpflichtend vorgeschrieben.

Diese Beurteilung wird durch die vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht infrage gestellt. Nach den vom amtlichen Sachverständigen geprüften Antragsunterlagen ergibt sich ausgehend von einem mittleren Wasserstand HQ 100 ein mittlerer Retentionsraumverlust von rund 20.000 m³ (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 7). Demgegenüber wird nach den Angaben des Landratsamts durch die mit rechtskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 2. Januar 2012 geplante und derzeit im Bau befindliche Hochwasserrückhaltung B. ein Rückhalteraum von ca. 800.000 m³ geschaffen. Angesichts dessen greift der Vortrag des Klägers, die Untersuchung des Retentionsraumverlusts sei zu oberflächlich erfolgt und man hätte nicht auf die Wassertiefenberechnung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets für ein Hochwasserereignis HQ 100 verzichten dürfen, nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2639 – juris Rn. 7 f.) kommt amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48). Ein solcher Sachverhalt liegt angesichts der plausiblen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts und den Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht vor. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 steht der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung danach nicht entgegen.

Die Fachbehörde hat in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 und im Gutachten vom 11. März 2015 ferner ausgeschlossen, dass sich Wasserstand und Abfluss im Falle eines Hochwassers durch die geplante Ortsumfahrung nachteilig verändern werden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Dies wird damit begründet, dass die Straße zum weit überwiegenden Teil parallel zur Hochwasserfließrichtung verlaufen soll. Eventuell im Süden sich anstauendes Hochwasser kann nach der Einschätzung der Wasserbehörde weiterhin ungehindert im Westen der Straße abfließen, ohne dass sich der dortige Abflussbereich erheblich verbreitern wird, weil ein Wasserspiegelausgleich durch die vorgesehenen Durchlässe und das Brückenbauwerk erfolgt. Auch die großzügig dimensionierten Grabendurchlässe auf der Zuflussseite im Süden tragen demnach dazu bei, das breitflächig in der linksseitigen Talaue ankommende Hochwasser ohne wesentlichen Aufstau abzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nochmals ausführlich dargelegt, dass die Hochwasserfließrichtung im M1tal in Süd-Nord-Richtung erfolge. Die geplante Straße enthalte genügend Durchlässe für ein potenzielles Hochwasser und ebenfalls genügend Grabendurchlässe für hochwasserführende Wiesengräben, so dass sich das Hochwasser ohne Weiteres links und rechts der Straße verteilen könne, ohne dass der Straßendamm hierbei nachteilige Wirkungen hervorrufe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2).

Hiergegen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben. Er begründet seine Einwendungen vielmehr pauschal mit der Befürchtung, die geplante Straße werde sich negativ auf die Hochwassersituation seines überwiegend im Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücks auswirken. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung damit begründet hat, dass das Vorhaben ursprünglich als Hochwasserschutz für M. geplant gewesen sei, verkennt er jedoch, dass die nunmehr umgesetzte Planung eine solche Funktion des Straßendamms gerade nicht mehr vorsieht, weil mit Herstellung des übergeordneten Hochwasserschutzes B. das Gemeindegebiet des Markts M. sowie die Umfahrungsstrecke selbst hochwasserfrei werden (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 6; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 1, Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 11.3.2015 unter 2.3).

Entgegen dem klägerischen Vorbringen wurde durch die Fachbehörde auch untersucht, inwieweit das klägerische Grundstück und die hierauf befindliche Lagerhalle durch die geplante Ortsumfahrung wegen Veränderungen der Abflussverhältnisse beeinträchtigt werden könnten. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, der sich seit mindestens 15 Jahren mit dem Hochwasserschutz im M1tal befasst, hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, es sei nicht vorstellbar, dass der Kläger nachteilig betroffen werde, weil wegen der Entfernung seines Grundstücks zur geplanten Straßentrasse keine Erhöhung des Wasserspiegels zu erwarten sei; sollte es dennoch zu einem Anstieg kommen, läge dieser unterhalb der Rechenungenauigkeitsgrenze (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2 f.).

Der Einwand des Klägers, man habe nicht untersucht, inwiefern bei dem geplanten Kreisverkehrsplatz, durch den die E. Straße an die Ortsumgehung angeschlossen werde, die Rampe zum Kreisverkehrsplatz hin eine Dammwirkung hervorrufe, welche ihrerseits einen Hochwasserrückstau verursache, vermag die Richtigkeit der Beurteilung des Vorhabens durch den Vertreter der Fachbehörde nicht in Zweifel ziehen. Denn dieser hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Rückstaubereich allenfalls südlich der E. Straße denkbar sei, nicht aber nördlich davon, wo sich das klägerische Grundstück befinde. Es sei allenfalls denkbar, dass durch die Rampe der E. Straße zum Kreisverkehrsplatz hin westlich von dieser der Wasserstand im Hochwasserfall leicht konzentrierter sei. Wenn das Hochwasser aber die Höhe der Lagerhalle des Klägers erreiche, sei dort hiervon kaum noch etwas zu spüren, weil sich der Abfluss nach der E. Straße großflächig verteile (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 3).

Diesen für den Senat plausiblen Ausführungen hat der Kläger keine substanziierten Einwände entgegengesetzt. Nach Überzeugung des Gerichts resultieren die pauschal geäußerten Bedenken des Klägers aus dem Umstand, dass sich die Lagerhalle auf seinem Grundstück bereits zum derzeitigen Zeitpunkt im Überschwemmungsgebiet und überdies in einer minimalen Senke befindet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S.3), weshalb bereits in der jetzigen Situation nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von einem hundertjährlichen Hochwasser betroffen sein könnte. Entsprechend vorstehenden Darlegungen sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Befürchtung des Klägers, die geplante Ortsumgehung werde den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser zulasten seines Grundstücks nachteilig verändern, zutrifft.

Nachdem im Bereich der geplanten Ortsumfahrung kein Hochwasserschutz besteht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 3), sind auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 gegeben. Da die Gradiente der Straße durchgehend über dem Wasserstand für HQ 100 liegt, ist diese auch hochwasserangepasst geplant (§ 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WHG 2010). Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sind Beschädigungen durch Überströmen oder Dammdurchsickerung ausgeschlossen und die Ein- und Ausläufe ausreichend befestigt (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 4).

1.3.2 Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Straßenbauvorhaben nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger, der sich selbst ausdrücklich für den Bau der Ortsumgehung ausgesprochen hat, nicht infrage gestellt. Wie oben ausgeführt werden nach den überzeugenden Erläuterungen der Fachbehörde Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhaltung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Gleichermaßen sind aufgrund des Vorhabens weder eine Gefährdung von Leben noch erhebliche Gesundheits- und Sachschäden zu befürchten.

1.3.3 Nachdem eine Beeinträchtigung des Klägers durch den geplanten Bau der Ortsumgehung nicht ersichtlich ist, kann dieser auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen der fehlenden Berücksichtigung seiner Belange ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigung ist danach jedenfalls ausgeschlossen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ebenfalls ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.