Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an der …straße 13 (FlNr. …, nachfolgend stets: Gemarkung …*) im Gebiet der Beklagten.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Jahr 1991 ein Bebauungsplan („Nr. … in …“) in Kraft war, der die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche („Erschließungs Straße“) enthielt, die in ihrem Verlauf in etwa zum einen der heutigen …straße entsprach, zum anderen demjenigen Teil der Straße Am …, soweit er aktuell auf den Grundstücken FlNrn. … und … verläuft (von Südwest nach Nordost verlaufende Fortsetzung der …straße durch die Straße Am …, nachfolgend auch als „Am … (alt)“ bezeichnet). Alle Flächen östlich der heutigen …straße waren seinerzeit noch als „freizuhaltende Flächen, Nutzung als landwirtschaftliche Fläche, Gartenbau, private Grünfläche“ festgesetzt. Westlich der heutigen …straße waren Maßnahmen zum Lärmschutz im Hinblick auf die angrenzende Bundesstraße … festgesetzt.

Ferner ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Straße Am … einschließlich Wendehammer, soweit sie heute im Wesentlichen auf FlNr. … verläuft, spätestens im Jahr 1991 jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht endgültig hergestellt war und dass hierfür Erschließungsbeiträge erhoben wurden (zum seinerzeitigen Verteilungsgebiet vgl. Bl. 15a der Widerspruchsakte bzw. den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lageplan).

Der Bereich des aktuell auf FlNr. … verlaufenden Teils der Straße Am … war in dem vorgenannten Bebauungsplan seinerzeit als „Eigentümer Weg, öffentlich gewidmet“ festgesetzt. Die tatsächliche Herstellung und die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung dieses Straßenteils erfolgten - unstreitig - in den Jahren 2000/2001.

Baulich nutzbar wurden die Grundstücke östlich der …straße, darunter auch das Grundstück der Kläger, erst durch die 4. / 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38, in Kraft getreten in den Jahren 2004 und 2006.

Mit an die Kläger als Gesamtschuldner gerichtetem Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 wurde zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung der …straße für das vorgenannte Grundstück der Kläger ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.728,25 € festgesetzt. Die Fälligkeit des Erschließungsbeitrags trat nach dem Bescheid einen Monat nach Zustellung ein. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, die Beklagte habe die …straße im Zeitraum von Oktober 2006 bis Mai 2011 erstmals als Orts Straße auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. … ausgebaut. Vor diesem Ausbau habe es sich bei der …straße lediglich um einen nicht zum Anbau bestimmten öffentlichen Feld- und Wald Weg gehandelt. Die „rechtliche Fertigstellung“ sei mit In-Kraft-Treten der ersten vereinfachten Änderung der sechsten Änderung des Bebauungsplans Nr. … am 15. Mai 2013 erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 29. Februar 2016, den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 17. März 2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 18. April 2016 erhoben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 29. Februar 2016 dahin zu ändern, dass der Beitrag um den Betrag ermäßigt wird, der sich daraus ergibt, dass die Straße Am … (alt) in die Abrechnung einbezogen wird und zwar sowohl hinsichtlich des Abrechnungsaufwands als auch des Abrechnungsgebiets.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die …straße und die Straße Am … seien sowohl nach den Festsetzungen im maßgeblichen Bebauungsplan als auch bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Erschließungsanlage anzusehen. Bereits im Bebauungsplan Nr. … „Am …“ vom 16. November 1990 sei die heutige …straße und die heutige Straße Am … als durchgehende Erschließungs Straße dargestellt und festgesetzt worden. Mit der 1991 erfolgten Herstellung eines Teilstücks der Erschließungsanlage sei noch keine erstmalige Herstellung der gesamten Anlage erfolgt. Dies sei vielmehr erst nach Herstellung der heutigen …straße im Jahr 2011 der Fall gewesen. …straße und die Straße Am … seien somit als einheitliche Erschließungsanlage abzurechnen und der beitragsfähige Aufwand auf sämtliche von der Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Darüber hinaus sei bei der Veranlagung des klägerischen Grundstücks nicht berücksichtigt worden, dass dieses an die weitere Erschließungsanlage Am … (auf FlNr. …) angrenze, mithin eine Mehrfacherschließung vorliege.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde am 13. September 2016 im Wesentlichen vorgetragen: Die …straße sei im Jahr 2013 erstmals hergestellt worden. Hierfür hätten im Juni 2013 selbständig Erschließungsbeiträge erhoben werden können, da die …straße eine eigenständige Erschließungsanlage in Abgrenzung zu den bereits vorher hergestellten, selbständigen Anlagen in der Straße Am … darstelle. Schon bei natürlicher Betrachtungsweise sei festzustellen, dass die heutige …straße und der im Jahr 1991 hergestellte Teil der Straße Am … als zwei selbständige Erschließungsanlagen anzusehen seien. Die heutige …straße sei vor ihrer Widmung als Orts Straße im Jahr 2012 als öffentlicher Feld- und Wald Weg ausgebaut sowie nicht zum Anbau bestimmt gewesen und habe schon deswegen damals keine Erschließungsfunktion gehabt. Die heutige …straße sei in bautechnischer Hinsicht erstmals im Jahr 2011 hergestellt worden, ihre Widmung sei im Mai 2012 erfolgt. Die Fertigstellung in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht sei schließlich mit In-Kraft-Treten der ersten vereinfachten Änderung der sechsten Änderung des Bebauungsplans Nr. … vom 15. Mai 2013 erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die bauliche Umsetzung dem durch den Bebauungsplan vorgegebenen Bauprogramm entsprochen. Auch der konkret gegenüber den Klägern geltend gemachte Beitrag sei zutreffend berechnet worden. Die Voraussetzungen einer Ermäßigung nach § 5 Abs. 9 EBS lägen nicht vor. Von den Klägern sei auf Grund der historischen Entwicklung des Baugebiets kein Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße Am … (auf FlNr. …*) erhoben worden, da ihr Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für diese Straße in den Jahren 2000/2001 noch nicht bebaubar gewesen sei. Folglich greife die Ausnahme nach § 5 Abs. 9 Nr. 1 EBS, den Klägern gegenüber werde ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage - nämlich die …straße - erhoben.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 nahm die Beklagte zu Fragen des Berichterstatters zur historischen Entwicklung der Anbindung der Straße Am … an die Bundesstraße … sowie zu den Grundstücksverhältnissen im Bereich der heutigen …straße Stellung.

Mit Schriftsätzen vom 25. Oktober und 2. November 2016 führte die Klägerseite zur ergänzenden Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus: Gemäß dem im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Stichtagsprinzip seien maßgeblich die Umstände im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Die Ausführungen in der Klageerwiderung zur vormals angeblich nicht möglichen Anbaubarkeit an die heutige …straße seien aus rechtlichen Gründen unbehelflich. Zum einen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Erschließungsbeitragsrecht auch als „private Grünflächen“ festgesetzte Grundstücke (was ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans von 1990 auch für die FlNr. … der Fall gewesen sei) der Beitragspflicht unterlägen. Zum anderen, weil ein Zerfallen einer bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Erschließungsanlage aus historischen Gründen nur dann in Betracht kommen könne, wenn es sich um eine Verlängerung einer bereits früher erstmalig endgültig hergestellten und einer sachlichen Erschließungsbeitragspflicht unterlegenen Teilstrecke handeln würde. Ein früheres Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht für die Straße Am … (alt) scheide jedoch bereits deshalb aus, weil keine bebauungsplankonforme Herstellung erfolgt sei. Unerheblich, bzw. das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht sogar verhindernd, sei daher auch der erwähnte Umstand, dass eine vollständige Widmung zur Orts Straße erst im Jahr 2012 erfolgt sein solle. Die Überlegungen der Beklagten wären nur dann zutreffend, wenn ein Straßenteilstück bebauungsplankonform zu einem früheren Zeitpunkt erstmalig endgültig hergestellt gewesen wäre und dann in späteren Zeiten diese Erschließungsanlage weitergeführt worden wäre. Dieser Sachverhalt sei vorliegend aber nicht gegeben: Die heutige …straße und die frühere Straße Am … seien auf Grund des Bebauungsplans von 1990 bereits als einheitliche Erschließungsanlage bauplanungsrechtlich festgesetzt gewesen. Die sachlichen Beitragspflichten hätten daher erst mit der vollständigen plankonformen Herstellung entstehen können. Im Übrigen sei auf die vorliegend besondere Situation aufmerksam zu machen, dass die Straße Am … (im Ausmaß der Herstellung des Jahres 2000) für sich gesehen ohne die heutige …straße schon deswegen keine gesicherte Erschließungsfunktion erfüllen habe können, weil ihr die Anbindung an das öffentliche Straßennetz im Übrigen gefehlt habe. Diese werde vielmehr erst durch die heutige …straße vermittelt, so dass die Festsetzung beider Straßen als einheitliche Erschließungsanlage im Bebauungsplan 1990 vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Erfordernisses der plangemäßen Herstellung dem Konstrukt der Fortsetzung einer vorhandenen Erschließungsanlage entgegenstehe. Eine plangemäße Herstellung erfordere beitragsrechtlich die tatsächliche Herstellung der Erschließungsanlage gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans auf ihrer gesamten Länge, unabhängig davon, ob unter Umständen in Teilbereichen keine Anbaufunktion gegeben sei. Vor diesem Hintergrund seien auch die Überlegungen in der Klageerwiderung zum Sonderfall einer in Teilstrecken nicht zum Anbau bestimmten Straße rechtlich unbehelflich: Die mit einer Festsetzung als „private Grünfläche“ belegten Grundstücke würden als „bebaubar“ im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gelten. Bezüglich der Frage der Eckermäßigung verbleibe es von Klägerseite bei den bisherigen Ausführungen. Aufgefallen sei schließlich bei Durchsicht der Widmungsunterlagen, dass möglicherweise das Kurvenstück mit der Anbindung an die Bundesstraße … nicht mehr erfasst sei.

Am 2. November 2016 legte die Beklagte weitere Widmungsunterlagen vor, mit E-Mail vom 3. November 2016 wurde ergänzend erwidert: Aus der Festsetzung im Bebauungsplan von 1990 könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der heutigen …straße um eine Erschließungsanlage i.S.d. Beitragsrechts gehandelt habe. Bei der Abrechnung der Straße Am … im Jahr 1991 sei nach Auffassung der Gemeinde die jetzige …straße keine abrechenbare Erschließungsanlage gewesen, da sie noch nicht der Erschließung der angrenzenden Grundstücke gedient habe (freizuhaltende Flächen an ihrer Ostseite).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten sowie von der Widerspruchsbehörde vorgelegten Aktenbestandteile verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Einwendungen der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids der Beklagten vom 3. Juni 2013 greifen nicht durch (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat das Gebiet zur Verteilung des Erschließungsaufwands für die erstmalige endgültige Herstellung der …straße zutreffend bestimmt, insbesondere waren nicht auch diejenigen Eigentümer heranzuziehen, deren Grundstücke an dem im Wesentlichen auf FlNr. … verlaufenden Teil der Straße Am … anliegen. Obwohl es sich nach natürlicher Betrachtungsweise bei diesem Teil der Straße Am … und der …straße um eine Erschließungsanlage handeln dürfte, wird diese Anlage (an der Grenze der FlNr. … zur FlNr. …*) jedenfalls aus rechtlichen Gründen in zwei Erschließungsanlagen geteilt. Diese konnten (und mussten) zu unterschiedlichen Zeitpunkten - 1991 und 2013 - rechtmäßig erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden. Die …straße ist in ihrer Funktion als Anbau Straße eine nachträgliche Verlängerung (dazu: BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 13 m.w.N.) der Anbau Straße Am … Maßgeblich hierfür ist, dass die im Bebauungsplan festgesetzte und ab den 1990er Jahren tatsächlich auch bestehende - aber unstreitig nicht den satzungsgemäßen Herstellungsmerkmalen der endgültigen Herstellung entsprechende - öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der heutigen …straße nicht zum Anbau bestimmt war i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 131 BauGB. Erschließungsfunktion erlangte diese Verkehrsfläche erst im Zuge der 4. / 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. … in den Jahren 2004 und 2006 (hierzu nachfolgend a)). Hieran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung von § 125 BauGB und der Tatsache, dass die heutige …straße bereits in dem 1991 wirksamen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt war (nachfolgend b)).

a) Die der heutigen …straße entsprechende, im Bebauungsplan Nr. … bereits im Jahr 1991 festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche erlangte erst im Zuge der 4. / 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. … in den Jahren 2004 und 2006 Erschließungsfunktion, davor war sie nicht „zum Anbau bestimmt“ i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Erforderlich hierfür wäre - gemessen an den objektiven Verhältnissen, nicht der subjektiven Auffassung der Gemeinde oder der Nutzer - die tatsächliche und rechtliche Eignung zum Anbau an eine Straße, die den anliegenden Grundstücken entweder die Bebaubarkeit oder jedenfalls eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung vermittelt (vgl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 32; BVerwG, U.v. 4.10.1990 - 8 C 1/89 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2751 - juris Rn. 42).

Vorliegend ist die planerische Konzeption des 1991 wirksamen Bebauungsplans ersichtlich davon geprägt, dass eine größere Fläche südlich der Straße Am …, östlich der Verkehrsfläche im Bereich der heutigen …straße und westlich des seinerzeit noch festgesetzten Eigentümerwegs (an dessen Ostseite sich eine Bestandsbebauung anschloss) von Bebauung freizuhalten sein sollte. Die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan („FF“ = „freizuhaltende Flächen, Nutzung als landwirtschaftliche Fläche, Gartenbau, private Grünfläche“) erklärt sich schlüssig aus immissionsschutzrechtlichen Erwägungen des seinerzeitigen Plangebers angesichts des in diesem Zeitraum vorgenommenen (und mit einer deutlichen Verbreiterung einhergehenden) Ausbaus der … Land Straße - Bundesstraße … Östlich der gesamten, im Bebauungsplan festgesetzten und nunmehr der Erschließungsanlage …straße im Wesentlichen entsprechenden Verkehrsfläche war mithin im Jahr 1991 eine bauliche Nutzung ausgeschlossen. Gleiches galt westlich dieser Verkehrsfläche (Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und Industriegleis). Den an diese Verkehrsfläche anliegenden Grundstücken wurde mithin durch diese Verkehrsfläche jedenfalls keine Bebaubarkeit vermittelt.

Die genannte Verkehrsfläche vermittelte den an der Ostseite anliegenden Flächen aber auch keine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung. Von den kraft seinerzeitigem Bebauungsplan in Betracht kommenden Nutzungen wäre dies - auch aus Klägersicht - allenfalls im Hinblick auf eine mögliche Nutzung als „private Grünfläche“ in Betracht zu ziehen. Ansatzpunkt hierfür könnte sein, dass die Festsetzung einer privaten Grünfläche für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks hat, wenn sie die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt (BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 8 B 171/94 - juris Rn. 2 f.).

Es musste in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter geklärt werden, ob eines oder mehrere derjenigen Grundstücke östlich der heutigen …straße, für die im Bebauungsplan die Festsetzung „FF“ getroffen wurde, zusammen mit einem oder mehreren der bebaubaren Grundstücke östlich bzw. südöstlich des festgesetzten Eigentümerwegs ein einheitliches Buchgrundstück bildeten. Selbst wenn dies seinerzeit der Fall gewesen wäre, steht die Konzeption des konkret maßgeblichen Bebauungsplans einer Betrachtung entgegen, auf den privaten Grünflächen könne wegen der auf dem - unterstellt - gleichen Buchgrundstück auch gewährleisteten baulichen Nutzung eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung erfolgen. Denn aus der seinerzeitigen planerischen Konzeption wird eine klare Trennung derjenigen Flächen, für die durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (MD) eine bauliche Nutzung samt Frei- und Grünflächen im jeweiligen Gebäudeumgriff vorgesehen war, von den „freizuhaltenden Flächen“ deutlich. Maßgeblich sind hierfür der das Dorfgebiet von den „freizuhaltenden Flächen“ trennende Eigentümer Weg und die Abgrenzung des Baugrundstücks am südlichen Ende des Eigentümerwegs (FlNr. …*) von den „freizuhaltenden Flächen“ durch eine im Bebauungsplan dargestellte Nutzungsartengrenze. Der Zuschnitt der jeweiligen Baugrundstücke und die dargelegte Abgrenzung lässt in der konkreten örtlichen Situation eine Betrachtung, die von der Festsetzung „FF“ umfassten privaten Grünflächen könnten gleichsam einen „Hausgarten“ zu den östlich angrenzenden Baugrundstücken und damit eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung darstellen, nicht zu (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2750 - juris Rn. 36 ff., wonach die Festsetzung einer privaten Grünfläche in einem Bebauungsplan nach dem im Bebauungsplan in Erscheinung tretenden konkreten städtebaulichen Konzept keine Grünzone innerhalb des Baugebiets, sondern einen beitragsrechtlich nicht relevanten, von den Baugebieten gesonderten Grünzug darstellen kann).

Im Ergebnis war die der heutigen …straße entsprechende, 1991 im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche damit nicht „zum Anbau bestimmt“ i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern diente lediglich der Verbindung des nordöstlich davon festgesetzten Baugebiets mit dem weiterführenden Straßennetz (BVerwG, U.v. 23.5.1973 - IV C 19/72 - juris).

b) Auch aus der in § 125 BauGB zum Ausdruck kommenden erschließungsrechtlichen Bedeutung des Bebauungsplans für die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage folgt nicht, dass die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsanlage Am … - soweit sie im Wesentlichen auf FlNr. … verläuft - erst mit der erstmaligen Herstellung der …straße hätten entstehen können, weil letztere bereits in dem 1991 wirksamen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt war.

Wie dargelegt stellte diese bis in das Jahr 2006 unstreitig nicht im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn tatsächlich endgültig hergestellte Straße lediglich die Fortsetzung einer Anbau Straße und deren Anbindung - ohne eigene Erschließungsfunktion - an das weiterführende Straßennetz dar. Die aus § 125 BauGB folgende Bindung an den Bebauungsplan kann sich jedoch nur auf Anbaustraßen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als beitragsfähige Erschließungsanlagen beziehen, wie bereits die Bezugnahme in § 125 Abs. 1 BauGB auf die „Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB“ zeigt. Es kann weder

§ 125 BauGB noch der Qualität eines Bebauungsplans als Rechtssatz ein Grund dafür entnommen werden, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Anbau Straße sei erst dann rechtmäßig - und mit der Folge der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten - hergestellt, wenn auch eine weitere in diesem Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ohne eigene Erschließungsfunktion plankonform hergestellt wurde, selbst wenn es sich hierbei - wie vorliegend - gemessen an der natürliche Betrachtungsweise um die „Fortsetzung“ dieser Anbau Straße handelt (vgl. hierzu auch: Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 125 BauGB Rn. 2a). An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass das Baugebiet nach der planerischen Konzeption und den tatsächlichen Verhältnissen nur über eine Anbindung an das weiterführende Straßennetz, nämlich die Verkehrsfläche im Bereich der heutigen …straße, verfügte. Dies könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn eine Anbau Straße faktisch über (noch) gar keine Anbindung an das weiterführende Straßennetz verfügen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall war (wobei nach dem vorgenannten Ergebnis der Frage nicht weiter nachgegangen werden musste, wie lange die 1991 abgerechnete und im Wesentlichen auf FlNr. … verlaufende Erschließungsanlage Am … über eine unmittelbar nach Westen verlaufende Anbindung an die … Land Straße - Bundesstraße … verfügte und ab wann nur noch die im Bereich der heutigen …straße verlaufende Anbindung an die Bundesstraße … das Baugebiet erschloss). Ebenfalls keine Änderung dieses Ergebnis kann sich schließlich daraus ergeben, dass die der heutigen …straße entsprechende öffentliche Verkehrsfläche in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … im Jahr 1991 als „Erschließungs Straße“ bezeichnet wurde, da es sich auch bei einer nur der Verbindung mit dem Verkehrsnetz, nicht aber dem Anbau dienenden Straße um eine Erschließungsanlage, nämlich i.S.v. § 123 Abs. 2 BauGB, handelt, nicht jedoch um eine (beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB.

2. Der gegen die konkrete Beitragsberechnung für das klägerische Grundstück erhobene Einwand, es sei zu Unrecht keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt worden, bleibt erfolglos.

Zwar wird das klägerische Grundstück FlNr. … von mehreren Erschließungsanlagen (nämlich der …straße an seiner Westseite und einem weiteren Teilstück der Straße Am … an seiner Ostseite) erschlossen, für die erstmalige Herstellung des im Wesentlichen auf den FlNrn. … und … verlaufenden Teils der Straße Am … wurde aber von den Klägern kein Erschließungsbeitrag erhoben und wird auch kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden (was auch die Beklagte bestätigte). Die erstmalige Herstellung dieser - eigenständigen - Erschließungsanlage erfolgte im Jahr 2000, Erschließungsbeitragsbescheide ergingen insoweit im Oktober 2001, also jeweils mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem die Fläche, auf der sich das klägerische Grundstück befindet, überhaupt bebaut werden konnte. Es greift damit die Ausnahme des § 5 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 der Erschließungskostenbeitragssatzung der Beklagten.

3. Schließlich hat sich auch die für die Kläger erstmals im Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 vorgetragene Vermutung, die …straße könnte im Bereich der Anbindung an die Bundesstraße … noch nicht vollständig gewidmet sein, angesichts der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. November 2016 vorgelegten Widmungsunterlagen nicht bestätigt. Die Klägerseite hat insoweit ihren Einwand auch nicht mehr weiter substantiiert.

Nachdem das Gericht auch keinen Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus einem anderen als den von den Klägern vorgetragenen Gründen erkennen konnte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2016 - M 2 K 16.1788 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 6 ZB 14.2404

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kos

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.953,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.192,47 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 5.238,84 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt im Parallelverfahren 6 ZB 14.2405 Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.