Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 2 K 15.5308

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Änderung einer für die Niederschlagswasserbeseitigung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger beabsichtigt, auf den im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... Gem. ... eine Gärtnerei mit Verkaufsbetrieb zu errichten.

Hierzu erteilte ihm das Landratsamt ... - Sachgebiet Wasserrecht - mit Bescheid vom 25. Juni 2013 eine beschränkte Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 1 BayWG zum Einleiten gesammelten Niederschlagswasser aus den Dach- und Verkehrsflächen des Neubaus der Gärtnerei über vier Sickermulden, zwei Rigolen sowie ein Rigole mit vorgeschalteter Regenwasserzisterne in das Grundwasser. Inhalt der Erlaubnis ist u. a., dass „die Straßenflächen Ost (Wendeplatz) sowie die Straßenflächen Ost und Süd bis Achse 15“ über die zwei Rigolen (vgl. S. 2 u. 6 des Bescheids) sowie die Dachflächen über die Rigole mit vorgeschalteter Regenwasserzisterne (vgl. S. 3 und 6 f. des Bescheids) entwässert werden.

Am 11. August 2014 beantragte die Gemeinde ... beim Landratsamt ... für ihre bereits bestehende Wasserversorgung u. a. die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen 1 (auf Fl.Nr. ... Gemarkung ...). Dessen geplante weitere Schutzzone (W III) umfasst dabei u. a. auch die für den klägerischen Gartenbaubetrieb vorgesehenen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Im Gegensatz dazu lagen Fl.Nrn. ... und ... außerhalb des bislang festgesetzten Wasserschutzgebiets.

In Unkenntnis dieses Antrags der Gemeinde ... erteilte das Bauamt des Landratsamts ... dem Kläger mit Bescheid vom 19. November 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung des Gartenbaubetriebs auf den Fl.Nrn. ... und ... Nachdem das Bauamt nachträglich davon erfahren hatte, dass die Fl.Nrn. ... und ... im geplanten Schutzbereich III liegen, hörte es den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zu einer Aufhebung der bauaufsichtlichen Genehmigung an, zu der sich der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2015 äußerte.

Das Wasserwirtschaftsamt ... bestätigte in seinem Gutachten zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets vom 3. März 2015 (endgültige Fassung Bl. 182 ff. der Behördenakte), dass die neu zu fassenden Schutzzone III u. a. auch die Fl.Nrn. ... und ... zu umfassen habe. Ferner wurde u. a. ausgeführt (S. 10), dass der Neubau des Gartenbaubetriebs hinsichtlich der erhöhten Schutzgebietsanforderungen dann vertretbar erscheine, wenn u. a. das Niederschlagswasser der befestigten Bodenflächen vollständig in Sickermulden mit je 10 cm Humusüberdeckung versickert werde. Damit sei in Abänderung zum Bescheid vom 25. Juni 2013 auch das auf den Straßenflächen Ost (Wendeplatz) sowie den Straßenflächen Ost und Süd bis Achse 15 anfallende Niederschlagswasser nicht über Rigolen, sondern in Sickermulden zu beseitigen. Die Fläche dieser zu entwässernden Teilbereiche betrage 1.463 m2.

Daraufhin hörte das Landratsamt ... den Kläger mit Schreiben vom 27. März 2015 zu einer (bloßen) Änderung der bauaufsichtlichen Genehmigung sowie des wasserrechtlichen Bescheids vom 25. Juni 2013 an. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. April 2015. Das Wasserwirtschaftsamt ... bekräftigte in seiner Stellungnahme zu dieser klägerischen Äußerung (E-Mail vom 23. April 2015) seine Auffassung, wonach eine Rigolenversickerung von Straßenabwasser in einem Schutzgebiet nicht zulässig sei.

Im Beteiligungsverfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen 1 erhob u. a. auch der Markt ... Einwendungen. Dieser möchte insbesondere erreichen, dass sich die Gemeinde ... der Wasserversorgung des Marktes ... anschließt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2015, zugestellt am 3. Juni 2015, verfügte das Landratsamt ... neben diversen zusätzlichen „Auflagen“ zur bauaufsichtlichen Genehmigung (Ziffer I.) u. a. auch, dass der Genehmigungsbescheid vom 25. Juni 2013 zur Niederschlagswasserbeseitigung wie folgt abgeändert werde (Ziffer II. 1.): „Das Niederschlagswasser der befestigten Bodenflächen ist in Sickermulden mit je 10 cm Humusüberdeckung zu versickern. Damit ist in Abänderung des Bescheids (…) vom 25.06.2013 (…) zur Niederschlagswasserbeseitigung auch das auf den Straßenflächen Ost (Wendeplatz) und Straßenflächen Ost und Süd bis Achse 15 nicht über Rigolen, sondern in Sickermulden zu beseitigen. Die Fläche dieser zu entwässernden Teilbereiche beträgt 1.463 m2.“ Daneben enthält der Bescheid weitere Bestimmungen hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis (Ziffern II. 2. und 3.). Ferner wurden die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer III.) und dem Kläger die Kosten auferlegt (Ziffer IV.). Als Rechtgrundlage ist in diesem Bescheid u. a. § 13 Abs. 1 WHG genannt.

Gegen den Bescheid vom 2. Juni 2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 3. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, die zunächst ausschließlich bei der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen M 11 K 15.2773 geführt wurde. Zur Begründung dieser Klage wurde im Wesentlichen auf die Äußerungen im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 18. Februar und 16. April 2015 Bezug genommen, ergänzende Ausführungen erfolgten mit Schriftsatz vom 20. November 2015. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2015. Mit Beschluss vom 20. November 2015 trennte die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 2. Juni 2015 sowie gegen Ziffern III. und IV. dieses Bescheids, soweit sich diese auf Ziffer II. beziehen, ab. Im Umfang dieser Abtrennung wurde die Klage von der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts unter dem hiesigen Aktenzeichen M 2 K 15.5308 übernommen.

Das Landratsamt ... erließ am 21. Dezember 2015, bekanntgemacht im Amtsblatt vom 31. Dezember 2015, eine neue Wasserschutzgebietsverordnung für den Brunnen 1. Die weitere Schutzzone (W III) umfasst dabei u. a. auch die klägerischen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... In der weiteren Schutzzone sind u. a. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers nur eingeschränkt zulässig bzw. teilweise verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.6) sowie die Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.11). Darüber hinaus erteilte das Landratsamt ... der Gemeinde ... mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 für das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen 1 eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG sowie eine Bewilligung. Die beschränkte Erlaubnis wurde für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 erteilt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs insbesondere für den Fall, dass es zu einer gemeinsamen Wassergewinnung der Gemeinde ... und des Marktes ... kommt. Die Bewilligung wurde für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2047 erteilt und steht unter der auflösenden Bedingung, dass die beschränkte Erlaubnis bis 31. Dezember 2017 widerrufen wird.

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 21. Januar 2016 hob die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ziffer I. des Bescheids vom 2. Juni 2015 auf.

Zur Begründung der bei der 2. Kammer anhängigen Klage ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Februar 2016 auf zwei Schriftsätze vom 8. Januar 2016 Bezug nehmen, die im bei der 11. Kammer verbliebenen Verfahren eingereicht worden waren. Ferner wurde u. a. ausgeführt, dass gerade die Auflagen gemäß Ziffer II. des Bescheids erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den geplanten Betrieb auslösen würden. Speziell die Anlage von Sickermulden anstelle von Rigolen löse erhebliche Bau- und vor allem Unterhaltungskosten aus. Für die geforderten Maßnahmen gebe es keine Rechtsgrundlage. Wenn man solche Maßnahmen auf Basis eines festgesetzten Wasserschutzgebiets nachträgliche fordere, seien hierfür Entschädigungsleistungen notwendig, die im Bescheid aber nicht festgesetzt seien. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten ohnehin noch keine rechtsverbindliche wasserrechtliche Maßnahme und auch keine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts vorgelegen. § 52 Abs. 1 WHG rechtfertige die Maßnahmen ebenfalls nicht.

Am 26. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass Ziffern II. 2. und 3. des Bescheids vom 2. Juni 2015 keine zusätzliche Beschwer gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juni 2013 enthielten. Hinsichtlich der Verfügung in Ziffer II. 1. des Bescheids erklärte der Kläger, er könne nicht beziffern, inwieweit Mehrkosten für den Bau von Sickermulden entstünden, jedenfalls müsse umgeplant werden. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erklärte, eine Versickerung über Sickermulden sei hinsichtlich Herstellung und Unterhaltung kostengünstiger als eine Versickerung über Rigolen. Der Kläger ließ beantragen,

Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die in vorliegender Verwaltungsstreitsache zuletzt allein noch streitgegenständliche Regelung in Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 ist § 13 Abs. 1 WHG.

Nach dieser Vorschrift sind bei einer wasserrechtlichen Erlaubnis Inhalts- und Nebenbestimmungen u. a. auch nachträglich zulässig. Diese nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen sind dabei bei einer (beschränkten) Erlaubnis - anders als bei einer Bewilligung, dazu § 13 Abs. 3 WHG - nicht auf die in § 13 Abs. 2 WHG genannten Maßnahmen beschränkt. Vielmehr sind bei einer Erlaubnis umfassend nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen möglich, sofern die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa das Bestimmtheitsgebot und das Übermaßverbots erfüllt sind (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2015, § 13 Rdnr. 34).

Diese Befugnis zum Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 1 WHG wird auch nicht durch die in § 52 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WHG eingeräumte Möglichkeit verdrängt, in einem Wasserschutzgebiet bzw. in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet Einzelfallanordnungen zu treffen. Auch in einem Wasserschutzgebiet und einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet besteht die Berechtigung, gestützt auf § 13 Abs. 1 WHG eine bereits erteilte wasserrechtliche Erlaubnis mit nachtäglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu versehen. § 52 Abs. 1 und 2 WHG wollen im Interesse des hohen Guts einer gesicherten öffentlichen Wasserversorgung die Befugnisse der Wasserrechtsbehörden erweitern, hingegen nicht die bereits durch § 13 Abs. 1 WHG eingeräumte Befugnis einschränken, hinsichtlich bereits erteilter Erlaubnisse nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erlassen.

Daran gemessen konnte vorliegend der Beklagte ganz unabhängig von der Frage, ob Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch auf § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 WHG hätte gestützt werden können, auf Grundlage des § 13 Abs. 1 WHG die nachträgliche Inhaltsbestimmung treffen, dass in Abänderung der dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juni 2013 erteilten beschränkten Erlaubnis auch das auf den Straßenflächen Ost (Wendeplatz) und Straßenflächen Ost und Süd bis Achse 15 anfallende Niederschlagswasser nicht über Rigolen, sondern in Sickermulden mit je 10 cm Humusüberdeckung zu beseitigen ist.

2. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung sind erfüllt. Insbesondere ist Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig:

Zweck der nachträglichen Anordnung ist ein verbesserter Schutz des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversorgung. Es liegt auf der Hand, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser über Sickermulden statt Rigolen geeignet ist, eine solche Verbesserung zu bewirken: Zum einen muss das Niederschlagwasser bei Sickermulden anders als bei im Boden liegenden Rigolen zusätzlich durch die oberste Schicht des Bodens sickern und wird dabei gefiltert. Zum andern ist es bei Sickermulden anders als bei im Boden liegenden Rigolen möglich, etwaige Verunreinigungen des Niederschlagswassers zu erkennen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... als amtlicher Sachverständiger hat zudem festgestellt, dass es im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung auch erforderlich ist, das Niederschlagswasser der befestigten Bodenflächen insgesamt, also auch hinsichtlich der in Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 genannten Straßenflächen, über Sickermulden zu beseitigen. Nur dann, wenn u. a. diese Voraussetzung erfüllt ist, hält der amtliche Sachverständige den klägerischen Gartenbaubetrieb für „vertretbar“ (Gutachten vom 3. März 2015). Auf klägerische Einwände hin hat das Wasserwirtschaftsamt ... mit E-Mail vom 23. April 2015 ausdrücklich bekräftigt, dass eine Rigolenversickerung von Straßenabwasser in einem Schutzgebiet nicht zulässig ist. Dieser fachlichen Einschätzung des amtlichen Sachverständigen setzt der Kläger nichts Maßgebliches entgegen.

Hiergegen kann der Kläger nicht durchgreifend einwenden, eine abschließende und verbindliche Entscheidung über das Wasserschutzgebiet habe noch nicht vorgelegen, auch sei es keineswegs sicher, ob das Wasserschutzgebiet letztendlich Bestand haben werde, die Gemeinde ... könne auch mit dem Markt ... zusammengehen. Zwar ist es durchaus richtig, dass vorliegend nicht nur Normenkontrollanträge gegen die Wasserschutzgebietsverordnung angekündigt sind, sondern es offenbar sogar dem Beklagten selbst denkbar erscheint, dass der von der Wasserschutzgebietsverordnung geschützte Brunnen 1 möglicherweise in Zukunft nicht mehr für die Wasserversorgung der Gemeinde ... benötigt werden könnte: Denn das Landratsamt ... hat der Gemeinde ... für das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen 1 mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 ungewöhnlicherweise zunächst lediglich eine beschränkte Erlaubnis für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 erteilt. Diese steht zudem unter dem Vorbehalt des Widerrufs, sollte es zu einer gemeinsamen Wassergewinnung der Gemeinde ... und des Marktes ... kommen. Auch steht die für die anschließende Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2047 erteilt Bewilligung unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs der beschränkten Erlaubnis. Indes kommt es auf all dies nicht entscheidungserheblich an: Der Brunnen 1 der Gemeinde ... wurde zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses und wurde auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich zur Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung genutzt. Auch ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Brunnen 1 auch zukünftig noch über Jahrzehnte hinweg für die öffentliche Wasserversorgung benötigt werden wird. Allein diese Sachlage macht es hinreichend erforderlich, zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung nachträgliche Auflagen für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf den klägerischen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... zu erlassen, nachdem der amtliche Sachverständige nachträglich festgestellt hatte, dass diese Niederschlagswasserbeseitigung die Wassergewinnung durch den Brunnen 1 beeinträchtigen könnte. Es kommt hinsichtlich der nachträglichen Inhaltsbestimmung nach § 13 Abs. 1 WHG nicht darauf an, ob eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen ist, ob dies vorgesehen ist oder ob diese Bestand haben wird. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach der Bewertung des amtlichen Sachverständigen bei einer Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen statt über Sickermulden eine Gefährdung des Grundwassers und damit der (bestehenden und gut möglich auch künftigen) öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich zu besorgen ist.

Schließlich erweist sich Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 auch nicht als unangemessen. Mit dieser Anordnung sind keine Nachteile für den Kläger verbunden, die außer Verhältnis zu deren Zweck stünden: Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Kläger für die Niederschlagswasserbeseitigung nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt wurde, hinsichtlich der nicht nur umfassende nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen erlassen werden können (§ 13 Abs. 1 WHG), sondern die auch jederzeit widerruflich ist (§ 18 Abs. 1 WHG), die mithin nur eine vergleichsweise „schwache“ Rechtsposition vermittelt. Nicht plausibel ist vor allem auch das weitere Vorbringen des Klägers, durch die Anordnung in Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 entstünden hohe Kosten: Dies hatte der Kläger schriftsätzlich nur unsubstantiiert vorbringen lassen, in der mündlichen Verhandlung hat er dazu erklärt, er könne nicht beziffern, inwieweit für den Bau von Sickermulden statt Rigolen Mehrkosten entstünden, es müsse jedenfalls umgeplant werden. Hingegen hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar dargelegt, dass Sickermulden sowohl hinsichtlich der Herstellung als auch hinsichtlich der Unterhaltung kostengünstiger seien als Rigolen. Es gibt somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dem Kläger entstünden durch die Anordnung in Ziffer II. 1. des Bescheids unangemessene Mehrkosten. Daraus folgt weiter: Sind keine unangemessenen Mehrkosten bei einer Versickerung in Sickermulden statt Rigolen zu erwarten, kann die Anordnung in Ziffer II. 1. des Bescheids entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht deshalb unangemessen sein, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich sicher absehbar ist, ob der Brunnen 1 auch in einigen Jahren noch für die Wasserversorgung benötigt werden wird. Möglicherweise nutzlos werdende, unangemessene Mehraufwendungen sind entgegen der Befürchtung des Klägers nicht zu erwarten. Schließlich ergibt sich eine Unangemessenheit der streitgegenständlichen Anordnung nach § 13 Abs. 1 WHG entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht daraus, dass weder im Gesetz - anders im Fall von Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 WHG - noch im Bescheid eine Entschädigung vorgesehen ist: Da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Anordnung in Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 zu unangemessenen Mehrkosten führen wird, besteht im vorliegenden Fall von vornherein kein Anlass darüber nachzudenken, ob und inwieweit bei nachträglichen Anordnungen nach § 13 Abs. 1 WHG eine Entschädigung in Betracht kommt, die im Bescheid angeordnet werden müsste.

Nachdem auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ziffer II. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2015 vorgetragen wurden oder sonst erkennbar sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 11 K 15.2773

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 2. Juni 2015 wird in Ziffer I. aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vo

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(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Tenor

I.

Der Bescheid vom 2. Juni 2015 wird in Ziffer I. aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um nachträglich mit Bescheid vom 2. Juni 2015 erlassene Auflagen zur Baugenehmigung vom 19. November 2014 zur Errichtung eines Betriebes zur gartenbaulichen Erzeugung auf FlNr. ... und ... der Gemarkung ...

Mit E-Mail vom 21. Januar 2015 teilte das Sachgebiet Wasserrecht des Beklagten (Landratsamt-...) dem Bauamt mit, dass die Gemeinde ... am 11. August 2014 unter Vorlage entsprechender Unterlagen einen Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes eingereicht habe. Die Antragsunterlagen seien mit Schreiben vom 17. September 2014 dem Wasserwirtschaftsamt ... als allgemein anerkanntem amtlichen Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wandte sich der Beklagte an den Kläger. Er wurde zum geplanten Widerruf der Baugenehmigung angehört. Dem Bauamt sei bei der Erteilung der Baugenehmigung am 19. November 2014 nicht bekannt gewesen, dass ein Wasserschutzgebiet geplant sei. Selbst bei Kenntnis der Konfliktsituation wäre die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen, da zum Zeitpunkt des Erlasses im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes in materieller Hinsicht keine sogenannte „Planreife“ eingetreten gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 wandte sich die Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten. Durch Einreichung der Antragsunterlagen zum geplanten Wasserschutzgebiet werde kein einem privilegierten Vorhaben entgegenstehender Belang begründet. Bei der Absicht einer eventuellen Ausweisung bzw. Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes setze sich das privilegierte Vorhaben durch. Der Kläger habe bereits konkrete Dispositionen getätigt, insbesondere den Planungsauftrag erteilt und die Ausschreibung vorbereitet. Vor allem aber seien im Hinblick auf die Planung das Grundstück erworben und hierfür erhebliche Aufwendungen getätigt worden. Er habe daher i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Nummer 4 BayVwVfG bereits von der Genehmigung Gebrauch gemacht. Die Einreichung von Antragsunterlagen für ein neues Wasserschutzgebiet stelle keine nachträglich eingetretene Tatsache dar, sondern könne nur dann, wenn das Wasserschutzgebiet bereits in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten wäre, als Änderung der Rechtslage beurteilt werden. Eine Vorwirkung gebe es nicht. Es bestehe auch keine Gefahr für die Wasserversorgung.

Aus einer Stellungnahme des Ingenieurbüros ... GmbH vom 3. März 2015 an die Gemeinde ... geht hervor, dass Gefährdungspotenziale durch das Bauvorhaben des Klägers bestünden. Es wurden Auflagen zur Gefährdungspotenzialreduzierung vorgeschlagen.

Aus einem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ... vom 3. März 2015 im wasserrechtlichen Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes der Gemeinde ... geht hervor, dass die geplante und baurechtlich genehmigte Errichtung eines Gartenbaubetriebes des Klägers in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes vor allem Gebäude und Hallen zur Pflanzenaufzucht umfasse. Eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen für die Gebäudeheizung finde nicht statt. In Abstimmung mit dem Gutachterbüro ... erscheine der Neubau des Betriebes hinsichtlich der erhöhten Schutzgebietsanforderungen dann vertretbar, wenn die vorgeschlagenen Auflagen durchgeführt werden würden.

Aus einem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2015 geht hervor, dass das Wasserhaushaltgesetz ein spezielles Sicherungsmittel in § 36a Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung stelle, mit dem Ziel einer Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen. Ein solches Verfahren sei vorliegend nicht erfolgt. Dementsprechend hätten es die Wasserbehörden versäumt, eine Sperrwirkung durch eigene Anordnungen zu erzeugen, so dass es zusätzlich eines Rückgriffs auf das Städtebaurecht nicht bedürfe. Da ansonsten eine Gefährdung der Wasserwirtschaft nicht gegeben sei, könne ein entgegenstehender öffentlicher Belang nicht festgestellt werden, damit fehle auch die Voraussetzung zum Widerruf bzw. Teilwiderruf der erteilten Baugenehmigung. Die Festsetzung des neuen Wasserschutzgebietes sei auch keine neue Tatsache, da die Probleme lange bekannt gewesen seien. Andererseits bestehe bei dem vom Landratsamt angekündigten Verfahren, die nachträglichen Auflagen unabhängig von der tatsächlichen Festsetzung des Schutzgebietes jetzt in die Baugenehmigung mitaufzunehmen, die Gefahr, dass dann die Ausgleichsregelung des Art. 32 Abs. 1 Nummer 2 Bayerisches Wassergesetz nicht greifen könne, weil nach Kommentarauffassungen Planungen zur Errichtung entsprechender Betriebsanlagen nicht ausreichten, auch nicht, wenn bereits eine Baugenehmigung vorliege, jedoch mit der Umsetzung noch nicht begonnen worden sei. Genau in diese „Falle“ liefe der Kläger, wenn er die Nebenbestimmung bereits im Baugenehmigungsverfahren akzeptieren würde in der Hoffnung, die Mehraufwendungen im Nachhinein entschädigt zu bekommen. Da auch keine Entschädigungsregelung gemäß Art. 49 Abs. 6 BayVwVfG vorgesehen sei, zumindest eine Ankündigung insoweit fehle, sei dem Schutzanspruch des Klägers im Rahmen des Ermessens auf jeden Fall der Vorrang einzuräumen und das Vertrauen in den Stand der Genehmigung als vorrangig anzusehen. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs wäre bei den zu erwartenden Kosten erheblich beeinträchtigt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2014 zur Errichtung eines Betriebes zur gartenbaulichen Erzeugung um Auflagen in I. ergänzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nachträglichen Anordnungen auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung gelte für bestandsgeschützte bauliche Anlagen und damit erst recht für solche, die zwar bereits genehmigt, aber noch nicht ausgeführt wurden. Hilfsweise wäre ein teilweiser Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 Nummer 3 und 5 BayVwVfG möglich. Der Umstand, dass aufgrund des neuen und planungsreifen Wasserschutzgebietes Gartenbaubetriebe auf den Grundstücken des Klägers verboten wären, sei eine zum Zeitpunkt der „Planreife“ nachträglich eingetretene Tatsache. Der Umstand, dass vom Landratsamt bislang kein Verfahren für eine Veränderungssperre nach § 86 Wasserhaushaltsgesetz oder eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz eingeleitet worden sei, sei ohne Bedeutung. Es obliege dem pflichtgemäßen Ermessen der Wasserrechtsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da das wasserrechtliche Verfahren zur Neubewilligung der Grundwasserentnahme sowie Festsetzung des Wasserschutzgebietes inzwischen sehr weit fortgeschritten sei, sei auf diese Instrumente bislang verzichtet worden. Dass im vorliegenden Fall keine Entschädigung gewährt werden könne, sei eine Entscheidung des Gesetzgebers und könne vom Landratsamt nicht beeinflusst werden. Hilfsweise könnten die Anordnungen auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden. Die geplante Gärtnerei stelle einen Betrieb zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe bzw. eine Anlage zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz dar. Hilfsweise könnten die Anordnungen auch auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz gestützt werden. Hilfsweise könnten die nachträglichen Anordnungen auch nach Art. 49 Abs. 2 Nummer 3 und 5 BayVwVfG festgesetzt werden. Der Eintritt der Planreife stelle eine nachträglich eingetretene Tatsache dar. Die Baugenehmigung könnte daher nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG teilweise widerrufen und auch mit nachträglichen Auflagen versehen werden. Es bestehe auch ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ...

vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Das Verfahren zur Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes sei weiterhin nicht abgeschlossen. Bisher sei lediglich eine Auslegung der Unterlagen erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er bezog sich auf die Begründung des Bescheids.

Mit Beschluss vom 20. November 2015 wurde die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 2. Juni 2015 abgetrennt.

Mit Schriftsätzen vom 20. November 2015 und 8. Januar 2016 wurde von der Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass eine Rechtfertigung für das Wasserschutzgebiet fehle. Im Juni 2015 habe noch keine planreife Verordnung vorgelegen. Im Schriftsatz vom 8. Januar 2016 wurde die im Amtsblatt des Landkreises ... vom 31. Dezember 2015 veröffentlichte Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde ... vorgelegt. Dass Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung erst recht gelte, wenn eine Anlage bereits genehmigt, aber noch nicht gebaut worden sei, finde keine Stütze im Gesetz. Es widerspräche dem Wortlaut. Die Gefahr für die Wasserversorgung sei erst im Nachhinein herbeigeführt worden durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung. Die Baugenehmigung vom 19. November 2014 sei auch nicht rechtswidrig, weil die mit dem wasserrechtlichen Verfahren und der Festsetzung des Wasserschutzgebietes bestehende Eigentumsposition nicht entzogen werden könne. Es sei eine Enteignung und Entschädigung erforderlich. Die Einschränkungen durch den Bescheid vom 2. Juni 2015 würden die Baukosten wesentlich erhöhen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 stellte die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes ...

vom 2. Juni 2015 in Ziffer I. aufzuheben.

Der Beklagte stellte den schriftsätzlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 2. Juni 2015 ist in Ziffer I. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Bescheid nicht auf Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung gestützt werden

Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (Art. 54 Abs. 4 BayBO).

Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich Anforderungen zu stellen. Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen kann die Bauaufsichtsbehörde nach näherer Regelung der §§ 22, 24 Bundesimmissionsschutzgesetz bei baurechtlich genehmigten und ausgeführten - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen - Vorhaben noch nachträglich die erforderlichen Anordnungen treffen (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 68 Rn. 381).

Demnach scheidet auch nach dem Wortlaut eine Anwendung bei einem genehmigten, aber nicht ausgeführten Vorhaben aus.

Ebenso wenig kann der Bescheid auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die geplante Gärtnerei keinen Betrieb zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe bzw. eine Anlage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Anwendbarkeit scheitert schon daran, dass es sich bei dem Gartenbaubetrieb um einen Betrieb mit einem gewissen Bezug zur Bodennutzung und damit einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S.v § 201 BauGB handelt.

Er betreibt Urproduktion und ist daher kein Betrieb der gewerblichen Wirtschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 49; Beck´scher Online-Kommentar, Umweltrecht, § 62 WHG Rn. 9). Zudem handelt es sich nicht um einen Betrieb zum Lagern wassergefährdender Stoffe. Solche Anlagen sind Anlagen, in denen Stoffe mit dem Zweck aufbewahrt werden, sie später zu verwenden. Das ist nicht der Fall, wenn sich die wassergefährdenden Stoffe zu anderen Zwecken, insbesondere zum Verbrauch, in Anlagenzusammenhängen befinden (Beck’scher Online-Kommentar, Umweltrecht, § 62 WHG Rn. 9).

Vielmehr ist § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz die richtige Rechtsgrundlage, wonach in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen getroffen werden können, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Zum Zeitpunkt des Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bestand bereits Planreife. Demnach durfte eine vorläufige Anordnung grundsätzlich nach § 52 Wasserhaushaltsgesetz getroffen werden.

Eine Umdeutung nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kommt jedoch nicht in Betracht, da sie nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche.

Nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz dürfte eine vorläufige Anordnung i. S.v. § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz hier eine Entschädigungs- bzw. Ausgleichspflicht auslösen, was der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspricht, der in seinem Bescheid ausdrücklich auf Seite 9 feststellt, dass keine Entschädigung gewährt werden kann (so auch Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, § 47 Rn. 46). Andernfalls würden durch die Umdeutung des Verwaltungsgerichts für die Behörde Rechtsfolgen eintreten, die sie so nicht beabsichtigt hat.

Nachdem § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz als lex specialis für den streitgegenständlichen Bescheid anzuwenden gewesen wäre, kommt Art. 49 BayVwVfG als Rechtsgrundlage nicht mehr in Betracht.

Auch eine Anwendung von § 22 i. V. m. § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz ist nicht möglich, da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz die Vorschriften nicht gelten, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel - und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

Daher war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Abtrennung der Verfahren

auf 30.000,- EUR, ab der Abtrennung auf 25.000,- EUR

festgesetzt (§ 52 Gerichtskostengesetz -GKG-). Das Gericht hat sich daran orientiert, dass für den Gartenbaubetrieb mindestens die Höhe des Streitwerts für ein Doppelhaus anzusetzen ist. Bis zur Abtrennung des Verfahrens wurde für II. des Bescheids der Regelstreitwert von 5000 Euro angesetzt, also insgesamt 30000 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.