Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 11 K 15.2773

published on 21/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 11 K 15.2773
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid vom 2. Juni 2015 wird in Ziffer I. aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um nachträglich mit Bescheid vom 2. Juni 2015 erlassene Auflagen zur Baugenehmigung vom 19. November 2014 zur Errichtung eines Betriebes zur gartenbaulichen Erzeugung auf FlNr. ... und ... der Gemarkung ...

Mit E-Mail vom 21. Januar 2015 teilte das Sachgebiet Wasserrecht des Beklagten (Landratsamt-...) dem Bauamt mit, dass die Gemeinde ... am 11. August 2014 unter Vorlage entsprechender Unterlagen einen Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes eingereicht habe. Die Antragsunterlagen seien mit Schreiben vom 17. September 2014 dem Wasserwirtschaftsamt ... als allgemein anerkanntem amtlichen Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wandte sich der Beklagte an den Kläger. Er wurde zum geplanten Widerruf der Baugenehmigung angehört. Dem Bauamt sei bei der Erteilung der Baugenehmigung am 19. November 2014 nicht bekannt gewesen, dass ein Wasserschutzgebiet geplant sei. Selbst bei Kenntnis der Konfliktsituation wäre die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen, da zum Zeitpunkt des Erlasses im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes in materieller Hinsicht keine sogenannte „Planreife“ eingetreten gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 wandte sich die Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten. Durch Einreichung der Antragsunterlagen zum geplanten Wasserschutzgebiet werde kein einem privilegierten Vorhaben entgegenstehender Belang begründet. Bei der Absicht einer eventuellen Ausweisung bzw. Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes setze sich das privilegierte Vorhaben durch. Der Kläger habe bereits konkrete Dispositionen getätigt, insbesondere den Planungsauftrag erteilt und die Ausschreibung vorbereitet. Vor allem aber seien im Hinblick auf die Planung das Grundstück erworben und hierfür erhebliche Aufwendungen getätigt worden. Er habe daher i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Nummer 4 BayVwVfG bereits von der Genehmigung Gebrauch gemacht. Die Einreichung von Antragsunterlagen für ein neues Wasserschutzgebiet stelle keine nachträglich eingetretene Tatsache dar, sondern könne nur dann, wenn das Wasserschutzgebiet bereits in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten wäre, als Änderung der Rechtslage beurteilt werden. Eine Vorwirkung gebe es nicht. Es bestehe auch keine Gefahr für die Wasserversorgung.

Aus einer Stellungnahme des Ingenieurbüros ... GmbH vom 3. März 2015 an die Gemeinde ... geht hervor, dass Gefährdungspotenziale durch das Bauvorhaben des Klägers bestünden. Es wurden Auflagen zur Gefährdungspotenzialreduzierung vorgeschlagen.

Aus einem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ... vom 3. März 2015 im wasserrechtlichen Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes der Gemeinde ... geht hervor, dass die geplante und baurechtlich genehmigte Errichtung eines Gartenbaubetriebes des Klägers in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes vor allem Gebäude und Hallen zur Pflanzenaufzucht umfasse. Eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen für die Gebäudeheizung finde nicht statt. In Abstimmung mit dem Gutachterbüro ... erscheine der Neubau des Betriebes hinsichtlich der erhöhten Schutzgebietsanforderungen dann vertretbar, wenn die vorgeschlagenen Auflagen durchgeführt werden würden.

Aus einem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2015 geht hervor, dass das Wasserhaushaltgesetz ein spezielles Sicherungsmittel in § 36a Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung stelle, mit dem Ziel einer Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen. Ein solches Verfahren sei vorliegend nicht erfolgt. Dementsprechend hätten es die Wasserbehörden versäumt, eine Sperrwirkung durch eigene Anordnungen zu erzeugen, so dass es zusätzlich eines Rückgriffs auf das Städtebaurecht nicht bedürfe. Da ansonsten eine Gefährdung der Wasserwirtschaft nicht gegeben sei, könne ein entgegenstehender öffentlicher Belang nicht festgestellt werden, damit fehle auch die Voraussetzung zum Widerruf bzw. Teilwiderruf der erteilten Baugenehmigung. Die Festsetzung des neuen Wasserschutzgebietes sei auch keine neue Tatsache, da die Probleme lange bekannt gewesen seien. Andererseits bestehe bei dem vom Landratsamt angekündigten Verfahren, die nachträglichen Auflagen unabhängig von der tatsächlichen Festsetzung des Schutzgebietes jetzt in die Baugenehmigung mitaufzunehmen, die Gefahr, dass dann die Ausgleichsregelung des Art. 32 Abs. 1 Nummer 2 Bayerisches Wassergesetz nicht greifen könne, weil nach Kommentarauffassungen Planungen zur Errichtung entsprechender Betriebsanlagen nicht ausreichten, auch nicht, wenn bereits eine Baugenehmigung vorliege, jedoch mit der Umsetzung noch nicht begonnen worden sei. Genau in diese „Falle“ liefe der Kläger, wenn er die Nebenbestimmung bereits im Baugenehmigungsverfahren akzeptieren würde in der Hoffnung, die Mehraufwendungen im Nachhinein entschädigt zu bekommen. Da auch keine Entschädigungsregelung gemäß Art. 49 Abs. 6 BayVwVfG vorgesehen sei, zumindest eine Ankündigung insoweit fehle, sei dem Schutzanspruch des Klägers im Rahmen des Ermessens auf jeden Fall der Vorrang einzuräumen und das Vertrauen in den Stand der Genehmigung als vorrangig anzusehen. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs wäre bei den zu erwartenden Kosten erheblich beeinträchtigt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2014 zur Errichtung eines Betriebes zur gartenbaulichen Erzeugung um Auflagen in I. ergänzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nachträglichen Anordnungen auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung gelte für bestandsgeschützte bauliche Anlagen und damit erst recht für solche, die zwar bereits genehmigt, aber noch nicht ausgeführt wurden. Hilfsweise wäre ein teilweiser Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 Nummer 3 und 5 BayVwVfG möglich. Der Umstand, dass aufgrund des neuen und planungsreifen Wasserschutzgebietes Gartenbaubetriebe auf den Grundstücken des Klägers verboten wären, sei eine zum Zeitpunkt der „Planreife“ nachträglich eingetretene Tatsache. Der Umstand, dass vom Landratsamt bislang kein Verfahren für eine Veränderungssperre nach § 86 Wasserhaushaltsgesetz oder eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz eingeleitet worden sei, sei ohne Bedeutung. Es obliege dem pflichtgemäßen Ermessen der Wasserrechtsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da das wasserrechtliche Verfahren zur Neubewilligung der Grundwasserentnahme sowie Festsetzung des Wasserschutzgebietes inzwischen sehr weit fortgeschritten sei, sei auf diese Instrumente bislang verzichtet worden. Dass im vorliegenden Fall keine Entschädigung gewährt werden könne, sei eine Entscheidung des Gesetzgebers und könne vom Landratsamt nicht beeinflusst werden. Hilfsweise könnten die Anordnungen auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden. Die geplante Gärtnerei stelle einen Betrieb zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe bzw. eine Anlage zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz dar. Hilfsweise könnten die Anordnungen auch auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz gestützt werden. Hilfsweise könnten die nachträglichen Anordnungen auch nach Art. 49 Abs. 2 Nummer 3 und 5 BayVwVfG festgesetzt werden. Der Eintritt der Planreife stelle eine nachträglich eingetretene Tatsache dar. Die Baugenehmigung könnte daher nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG teilweise widerrufen und auch mit nachträglichen Auflagen versehen werden. Es bestehe auch ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ...

vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Das Verfahren zur Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes sei weiterhin nicht abgeschlossen. Bisher sei lediglich eine Auslegung der Unterlagen erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er bezog sich auf die Begründung des Bescheids.

Mit Beschluss vom 20. November 2015 wurde die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 2. Juni 2015 abgetrennt.

Mit Schriftsätzen vom 20. November 2015 und 8. Januar 2016 wurde von der Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass eine Rechtfertigung für das Wasserschutzgebiet fehle. Im Juni 2015 habe noch keine planreife Verordnung vorgelegen. Im Schriftsatz vom 8. Januar 2016 wurde die im Amtsblatt des Landkreises ... vom 31. Dezember 2015 veröffentlichte Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde ... vorgelegt. Dass Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung erst recht gelte, wenn eine Anlage bereits genehmigt, aber noch nicht gebaut worden sei, finde keine Stütze im Gesetz. Es widerspräche dem Wortlaut. Die Gefahr für die Wasserversorgung sei erst im Nachhinein herbeigeführt worden durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung. Die Baugenehmigung vom 19. November 2014 sei auch nicht rechtswidrig, weil die mit dem wasserrechtlichen Verfahren und der Festsetzung des Wasserschutzgebietes bestehende Eigentumsposition nicht entzogen werden könne. Es sei eine Enteignung und Entschädigung erforderlich. Die Einschränkungen durch den Bescheid vom 2. Juni 2015 würden die Baukosten wesentlich erhöhen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 stellte die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes ...

vom 2. Juni 2015 in Ziffer I. aufzuheben.

Der Beklagte stellte den schriftsätzlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 2. Juni 2015 ist in Ziffer I. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Bescheid nicht auf Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung gestützt werden

Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (Art. 54 Abs. 4 BayBO).

Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich Anforderungen zu stellen. Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen kann die Bauaufsichtsbehörde nach näherer Regelung der §§ 22, 24 Bundesimmissionsschutzgesetz bei baurechtlich genehmigten und ausgeführten - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen - Vorhaben noch nachträglich die erforderlichen Anordnungen treffen (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 68 Rn. 381).

Demnach scheidet auch nach dem Wortlaut eine Anwendung bei einem genehmigten, aber nicht ausgeführten Vorhaben aus.

Ebenso wenig kann der Bescheid auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die geplante Gärtnerei keinen Betrieb zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe bzw. eine Anlage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Anwendbarkeit scheitert schon daran, dass es sich bei dem Gartenbaubetrieb um einen Betrieb mit einem gewissen Bezug zur Bodennutzung und damit einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S.v § 201 BauGB handelt.

Er betreibt Urproduktion und ist daher kein Betrieb der gewerblichen Wirtschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 49; Beck´scher Online-Kommentar, Umweltrecht, § 62 WHG Rn. 9). Zudem handelt es sich nicht um einen Betrieb zum Lagern wassergefährdender Stoffe. Solche Anlagen sind Anlagen, in denen Stoffe mit dem Zweck aufbewahrt werden, sie später zu verwenden. Das ist nicht der Fall, wenn sich die wassergefährdenden Stoffe zu anderen Zwecken, insbesondere zum Verbrauch, in Anlagenzusammenhängen befinden (Beck’scher Online-Kommentar, Umweltrecht, § 62 WHG Rn. 9).

Vielmehr ist § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz die richtige Rechtsgrundlage, wonach in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen getroffen werden können, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Zum Zeitpunkt des Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bestand bereits Planreife. Demnach durfte eine vorläufige Anordnung grundsätzlich nach § 52 Wasserhaushaltsgesetz getroffen werden.

Eine Umdeutung nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kommt jedoch nicht in Betracht, da sie nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche.

Nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz dürfte eine vorläufige Anordnung i. S.v. § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz hier eine Entschädigungs- bzw. Ausgleichspflicht auslösen, was der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspricht, der in seinem Bescheid ausdrücklich auf Seite 9 feststellt, dass keine Entschädigung gewährt werden kann (so auch Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, § 47 Rn. 46). Andernfalls würden durch die Umdeutung des Verwaltungsgerichts für die Behörde Rechtsfolgen eintreten, die sie so nicht beabsichtigt hat.

Nachdem § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz als lex specialis für den streitgegenständlichen Bescheid anzuwenden gewesen wäre, kommt Art. 49 BayVwVfG als Rechtsgrundlage nicht mehr in Betracht.

Auch eine Anwendung von § 22 i. V. m. § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz ist nicht möglich, da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz die Vorschriften nicht gelten, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel - und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

Daher war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Abtrennung der Verfahren

auf 30.000,- EUR, ab der Abtrennung auf 25.000,- EUR

festgesetzt (§ 52 Gerichtskostengesetz -GKG-). Das Gericht hat sich daran orientiert, dass für den Gartenbaubetrieb mindestens die Höhe des Streitwerts für ein Doppelhaus anzusetzen ist. Bis zur Abtrennung des Verfahrens wurde für II. des Bescheids der Regelstreitwert von 5000 Euro angesetzt, also insgesamt 30000 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.