Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - M 19 K 16.5745

published on 14.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - M 19 K 16.5745
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er für ein von ihr genutztes Kraftfahrzeug ab dem Zeitraum 9/2014 ein Beitragskonto für angelegt habe. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Klägerin angegeben habe, keine Betriebsstätte zu besitzen. Mehrere Aufforderungen des Beklagten, die aufgelaufenen Rundfunkbeiträge zu bezahlen blieben seitens der Klägerin unbeantwortet.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum 9/2014 bis 8/2015 einen Betrag von 79,08 € (davon 71,08 € Rundfunkbeitrag sowie 8,- € Säumniszuschlag) fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum 9/2015 bis 11/2015 einen Betrag von 25,94 € (davon 17,49 € Rundfunkbeitrag sowie 8,- € Säumniszuschlag) fest.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2016 mahnte der Beklagte einen Betrag von 79,08 €, mit Schreiben vom 1. Februar 2016 einen Betrag von 25,49 € an.

Der Beklagte richtete ein Vollstreckungsersuchen vom 4. März 2016 über insgesamt 104,57 € an das Amtsgericht ... Das zugehörige Ausstandsverzeichnis enthielt die Bescheide vom 2. November 2015 und vom 1. Dezember 2015.

Mit Festsetzungsbescheid vom 4. März 2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum 12/2015 bis 2/2016 einen Betrag von 25,49 € (davon 17,49 € Rundfunkbeitrag sowie 8,- € Säumniszuschlag) fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum 3/2016 bis 5/2016 einen Betrag von 25,49 € (davon 17,49 € Rundfunkbeitrag sowie 8, - € Säumniszuschlag) fest.

Mit Schreiben vom ... September 2016 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung gegenüber dem Beklagten an und berief sich mit Schreiben vom ... Oktober 2016 darauf, dass das vormals beitragspflichtige Fahrzeug am 30. Mai 2015 veräußert worden sei. Damit sei die Beitragspflicht zum 1. Juni 2015 erloschen. Dies habe die Klägerin dem Beklagten bereits in einem Widerspruch vom ... Januar 2016 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 21. Dezember 2016, erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte zunächst, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 93,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen (Nr. 1). Ferner beantragte sie, festzustellen, dass die Klägerin einer Beitragspflicht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr unterliegt (Nr. 2).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 wies das Gericht die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass in den vom Beklagten vorgelegten Akten kein Widerspruch gegen einen der Bescheide zu finden sei und forderte sie auf, ggf. Nachweise dafür zu erbringen, dass Widerspruch erhoben worden sei. Ferner wies das Gericht auf § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin.

Darauf hin änderte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Februar 2017 den Klageantrag wie folgt:

„1. a.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Festsetzungsbescheide vom 2. November 2015 sowie vom 1. Dezember 2015 in Höhe von 93,51 € insoweit zurückzunehmen.

b.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Hilfsweise wird der Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

3. Ziff. 2 des ursprünglichen Klageantrags bleibt nunmehr als Ziff. 3 aufrechterhalten.“

Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin den Lieferwagen am 30. Mai 2015 verkauft habe. Hierzu legte sie erstmals im Gerichtsverfahren eine Kopie des Kaufvertrags vor. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 sei form- und fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Nachdem die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei, habe die Klägerin aus Verunsicherung 155,- € an den Beklagten überwiesen. In Höhe von 53,49 € zzgl. 8,- € Säumniszuschlag sei die Forderung für den Zeitraum 9/2014 bis 5/2015 materiell begründet gewesen. Seit Juni 2015 bestehe allerdings keine Beitragspflicht mehr, deshalb sei der Restbetrag von 93,51 € an die Klägerin zurückzuerstatten. Die Rückforderung beruhe auf § 10 Abs. 3 RBStV.

Der Beklagte legte die Verwaltungsakten vor und beantragte

Klageabweisung.

Die Klägerbevollmächtigte regte im Klageschriftsatz eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren an, der Beklagte stimmte dem mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 zu. Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da beide Beteiligte schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist im Hauptantrag (Nr. 1. a), gerichtet gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. November 2015 und vom 1. Dezember 2015, unzulässig.

Zwar hat die Bevollmächtigte des Klägers zuletzt beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die hier streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Nach § 88 VwGO ist das Gericht jedoch gehalten, das im Antrag und im gesamten Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Daran orientiert, richtet sich das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der sie belastenden Bescheide durch das Gericht. Dieses kann sie durch Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen. Eine Verpflichtungsklage hingegen ist statthaft, sofern die Klägerin einen Anspruch auf einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt geltend machen möchte. Die Anforderungen an die Einhaltung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist sind für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gleich. Gemäß § 88 VwGO legt das Gericht den Klageantrag zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass das Klagebegehren auf Aufhebung der Bescheide gerichtet ist. Damit geht der Hilfsantrag der Klägerin, gerichtet auf Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Nr. 2), ins Leere, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die so ausgelegte Klage ist unzulässig.

Sowohl der Bescheid vom 2. November 2015 als auch der Bescheid vom 1. Dezember 2015 waren ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden und können nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Der behauptete Widerspruch vom ... Januar 2016 findet sich nicht in den Akten. Es ist auch im Gerichtsverfahren, trotz Hinweises des Gerichts, hierzu nichts weiter vorgetragen worden. Für die Tatsache, dass die Klägerin Widerspruch erhoben hat und dieser dem Beklagten auch zugegangen ist, ist die Klägerin materiell beweispflichtig. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache geht mithin zu ihren Lasten (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rn. 2a). Bei Klageerhebung am 21. Dezember 2016 war sowohl die Frist nach § 70 Abs. 1 VwGO als auch nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen. Die Klage ist also verfristet. Dafür, dass die Bescheide der Klägerin nicht zugegangen sind, und damit der Fristlauf gehindert wurde, wurde weder seitens der Klägerin etwas vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. In der History - Aufstellung, die sich in den Akten des Beklagten findet, sind jeweils die Postauflieferungsdaten der angegriffenen Bescheide aufgeführt.

Die Klage ist im Antrag 1. b zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Gerichtsvollzieherin gezahlten Betrags von 93,51 € nach § 10 Abs. 3 RBStV. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch liegen nicht vor, da dieser Betrag von der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund entrichtet wurde. Dies gilt sowohl für die in der Zahlung enthaltenen Rundfunkbeträge als für auch die Säumniszuschläge. Denn die Bescheide des Beklagten vom 2. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 sind endgültiger Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung. Diese dem Vollstreckungsersuchen vom 4. März 2016 zugrunde liegenden Bescheide sind nicht nur damals sofort vollziehbar gewesen, sondern mittlerweile – mangels Anfechtung (vgl. oben) – auch bestandskräftig geworden.

Die Klage ist in Nummer 3 des Klageantrags unstatthaft und damit unzulässig. Ihr steht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sinn dieser Regelung ist, dass ein Kläger, soweit er sein Rechtsschutzziel mit Hilfe einer Gestaltungsklage erreichen kann, dies auch tun, und nicht auf die weniger rechtsschutzintensive Feststellungsklage ausweichen soll (Happ in Eyermann, VWGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 41). Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (z.B. die Klagefrist) dürfen nicht mithilfe der Feststellungsklage unterlaufen werden. Durch die Regelung der Subsidiarität der Feststellungsklage wird dies sichergestellt. Die Klägerin hätte die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen von Widerspruch und Anfechtungsklage überprüfen lassen können. In diesem Rahmen wäre vom Beklagten (Widerspruch) oder Verwaltungsgericht (Klage) zu prüfen gewesen, ob und inwieweit eine Beitragspflicht auch über den 1. Juni 2015 hinaus überhaupt bestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.