Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2015 - M 18 K 13.4835

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 18 K 13.4835

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. September 2015

18. Kammer

Sachgebiets-Nr. 540

Hauptpunkte:

Besondere Eignung einer Tabakwerbung, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen (hier verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH vertreten durch die Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

1. Rechtsanwälte ...

2. Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt München Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen, Lebensmittelrecht Mariahilfplatz 17, 81541 München

- Beklagter -

wegen Tabakwerbeverbot

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 18. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 am 30. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes München vom 8. Oktober 2013 in Gestalt des Bescheides vom 17. April 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihre aktuelle Werbekampagne für die Zigarettenmarke ... in wesentlichen Punkten eingeschränkt bzw. untersagt wird.

Die Klägerin ist die Deutschlandzentrale des amerikanischen Tabakkonzernes ..., einem der weltweit größten Hersteller von Tabakprodukten. Sie hat ihren Verwaltungssitz in ...

Für die von ihr vertriebene Zigarettenmarke ... startete die Klägerin Ende 2011 eine neue Werbekampagne, die auf der Verwendung der englischen Worte „BE“ und „MAYBE“ aufbaut. Die Wörter stehen, so wie sie in der Kampagne verwendet werden, für Entschlossenheit einerseits (BE) und Zögerlichkeit andererseits (MAYBE).

Die Kampagne in Gestalt von Plakaten, Flyern, Kinowerbung, Thekentellern usw. verwendet sowohl reine Textmotive wie auch Slogans in Verbindung mit verschiedenen Bildmotiven und dem ... Logo.

Mit Schreiben vom ... Juni 2012 übersandte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dem Landratsamt München eine Beschwerde von zwei Mitarbeitern der Universität ..., die darauf hinwiesen, dass die „MAYBE“ Kampagne der Klägerin, die nach jahrelangen Forschungen zum Thema „Kindermarketing“ entstanden sei, gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 b des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) verstoße, da sie besonders geeignet sei, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Sie stelle Jugendliche und Heranwachsende in alterstypischen Situationen dar und verknüpfe deren Bedürfnisse mit dem Produkt der Zigarette ... Sie ersuchten, die Einstellung der Kampagne in der Außenwerbung zu veranlassen. Dem Schreiben beigefügt waren Plakate für die Werbung mit Fotomotiven und Slogans wie beispielsweise „MAYBE NEVER FELL IN LOVE“, „MAYBE NEVER FEELS FREE“, „NO MORE MAYBE“.

Daneben gingen weitere Verbraucherbeschwerden beim Landratsamt München ein, so aus ..., von wo das Forum „...“ die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Klägerin forderte.

Die vom Landratsamt angehörte Klägerin führte unter Berufung auf eine beigefügte gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2012 aus, die Kampagne richte sich gezielt an erwachsene Raucher und spreche deren zentrale Werte wie Liebe, Lebensfreude und Freiheit an. Es sei Ziel der Kampagne, erwachsene Raucher zum Wechsel zur Marke ... zu veranlassen.

Im Sommer 2012 setzte die Klägerin die Außenwerbung deutschlandweit aus, da mehrere Bundesländer mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kampagne befasst waren. In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien, teilweise unter Beteiligung des zuständigen Staatsministeriums und des Wirtschaftsministeriums, verschiedene Besprechungen statt. Die Klägerin erklärte ihre Bereitschaft, künftig die verwendeten Werbemotive vor Verwendung in der Öffentlichkeit der Wettbewerbszentrale zur Prüfung vorzulegen und erst nach deren Billigung zu verwenden. Der Beklagte erklärte hierzu, die Beurteilung der Wettbewerbszentrale sei für seine künftigen Entscheidungen nicht bindend, würde jedoch bei Verbraucherbeschwerden berücksichtigt.

Im November 2012 nahm die Klägerin die Plakatwerbung im Außenbereich wieder auf, zunächst mit reinen Text-, dann auch mit neuen Bildmotiven. Verwendet wurden Slogans wie „Change (bzw. Freedom, bzw. History) does not start with a MAYBE, don’t be a MAYBE“. Entgegen der Ansicht von Herrn Prof. A. und Herrn Dr. E. vertrat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hierzu die Auffassung, dass die neuen Bildmotive eine Verbesserung hinsichtlich des Jugendschutzes seien.

Prof. A. und Dr. E. übersandten mit Schreiben vom ... Dezember 2012 auf Bitten des Beklagten eine Begutachtung der Fortsetzung der Kampagne, die sie ebenfalls für rechtswidrig erachteten, da sie den Jugendlichen frühere Slogans ins Bewusstsein rufen würde (sog. Relaunch). Die Wirkung der Kampagne auf Jugendliche sei auch durch eine repräsentative Befragung von tausend Jugendlichen bestätigt worden.

Auf weitere Bitten des Landratsamtes München äußerten sich Prof. A. und Dr. E. mit Schreiben vom ... und ... Februar 2013 u. a. zu den Kosten der Kampagne (vorsichtige Schätzung 73,738 Mio. Euro, möglich auch 100 Mio. Euro) und gaben mit Schreiben vom ... April 2013 die erbetene wissenschaftliche Stellungnahme zu dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von Prof. K. ab. Sie stellten abschließend fest, dass die Frage, welche Altersgruppe von der Werbung der Klägerin besonders angesprochen werde, eine empirische Frage sei, deren Abklärung in der Verwaltungspraxis schwierig sei. Zwangsläufig müssten erfahrungsbasierte und theoretisch abgeleitete Erkenntnisse zur Wirkungsweise von Tabakwerbung ausreichen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem Entwurf eines beabsichtigten Untersagungsbescheides an. In der Stellungnahme vom ... Juli 2013 wandte sich die Klägerin gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe, zeigte sich enttäuscht darüber, dass das Landratsamt vom vereinbarten gemeinsamen Vorgehen unter Einbeziehung der Wettbewerbszentrale abgerückt sei und teilte mit, die Werbemotive der vierten Staffel würden nicht mehr benutzt, sondern nur noch Motive, die von der Wettbewerbszentrale gutgeheißen worden seien. Die Gutachter, auf die sich der Beklagte stütze, seien ausgemachte Tabakgegner. Ein Sofortvollzug der beabsichtigten Anordnung würde zu schweren Wettbewerbsnachteilen gegenüber den Hauptkonkurrenten führen. Die Entfernung der Werbematerialien sei nicht innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist möglich.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort, im Rahmen ihrer Werbung sowohl die Wörter „MAYBE“ und „BE“ (Ziff. 1a) wie auch die bisher im Rahmen der „MAYBE“ Kampagne verwendeten Foto- und Textmotive (Ziff. 1b) zu verwenden. Die Untersagung bezog sich auf sämtliche Werbeformen, insbesondere Plakate einschließlich Litfaß- oder sog. „Citylight“- Säulen und - Plakaten, Zahl- bzw. Thekenteller, Videos und Plakate in Verkaufsstellen und Gaststätten, Kinowerbung und Flyer. Unter Ziff. 2 wurde angeordnet, die in öffentlich zugänglichen Bereichen noch genutzten Werbeträger bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides zu entfernen, Kinowerbung und Flyer bis zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Ausgenommen von der Untersagung wurde die Werbung in gedruckten Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind oder in ihrem redaktionellen Teil weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienende Produkte betreffen bzw. ausschließlich für eine entsprechende Öffentlichkeit bestimmt sind und nur an diese abgegeben werden, so wie Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 2 d der Richtlinie 2003/33/EG.

Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 4) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1 und 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,-- € je Verstoß angedroht (Ziff. 5).

In der Begründung des Bescheides wurden die Staffeln der Kampagne unter Hinweis auf die dem Bescheid beispielhaft beigefügten Motive einzeln erörtert. Die Kampagne sei insgesamt geeignet, den Tatbestand des § 22 Satz 1 Nr. 1b VTabakG zu erfüllen, der es verbiete, Werbung für Tabakerzeugnisse zu machen, die ihrer Art nach besonders geeignet sei, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Unter Berücksichtigung des Rauchverhaltens dieser Gruppe und der in der Werbung der Klägerin angesprochenen Themenbereiche sei insbesondere nach der Auswertung der Universität ... davon auszugehen, dass sich die Kampagne insgesamt vor allem an jugendliche und heranwachsende Raucher wende. Dies gelte nicht nur für die Werbung in den ersten Staffeln, in denen Fotomodelle eingesetzt worden seien, die von Jugendlichen deutlich jünger als 30 Jahre geschätzt worden seien, sondern auch für die in den Folgestaffeln abgebildeten älteren Personen, da diesbezüglich die Werbung im Hinblick auf die direkte Verknüpfung mit den vorangegangenen Staffeln rechtswidrig sei. Die Anordnung liege im Ermessen des Beklagten und sei geeignet, weitere Rechtsverstöße zu verhindern und erforderlich, um die Interessen des Gesundheits- und Jugendschutzes durchzusetzen. Die meisten Raucherkarrieren würden vor dem 21. Lebensjahr beginnen. Im Gegensatz zur abnehmenden Zahl der Raucher insgesamt sei die der jungen Raucher bis 24 Jahre gestiegen. Firmenintern sei hierfür der Erfolg der „Maybe“-Kampagne“ angesehen worden. Es komme nicht auf die Rechtswidrigkeit einzelner Motive an, vielmehr habe die gesamte Kampagne unterbunden werden müssen, um dem Jugendschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Mit der unzulässigen Werbung verschaffe sich die Klägerin auch einen Vorteil gegenüber rechtskonform werbenden Konkurrenten. Der Klägerin verblieben auch nach dem Verbot ausreichend Möglichkeiten, gesetzeskonform für ihr Produkt zu werben.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 08. Oktober 2013 und beantragte gleichzeitig den Erlass einer Anordnung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 08. Oktober 2013 wiederherzustellen und im Hinblick auf das in Ziff. 5 angedrohte Zwangsgeld anzuordnen (M 18 S 13.4834).

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, die Werbekampagne verstoße nicht gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VTabakG. Bei Beachtung der geforderten restriktiven Auslegung der Norm könne eine allgemeine Werbewirkung nicht als Kriterium für eine Jugendspezifik hergeleitet werden. Die besondere Eignung hätte im Einzelfall nachgewiesen werden müssen. Der Gesetzgeber habe sich für die Zulässigkeit von Tabakwerbung in bestimmten Bereichen entschieden, so dass Ausnahmen restriktiv auszulegen seien. Die positive Darstellung eines Produktes sei ebenso wenig jugendspezifisch wie der Gebrauch englischsprachiger Begriffe, der in der Werbung weit verbreitet sei. Ein situativer und wertespezifischer Jugendbezug könne nicht mit den beanstandeten Wörtern, Angaben und Bildelementen begründet werden. Der Beklagte habe insoweit ungeprüft die subjektive Meinung von Prof. A. und Dr. E. übernommen. Die vermittelten Werte seien universelle Werte für alle Altersgruppen. Würde man sie alle als jugendspezifisch ansehen, käme dies einem Werbeverbot gleich. Die behauptete Fortwirkung der Kampagne könne aufgrund der kurzen Laufzeit der Werbung nicht angenommen werden und sei auch nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG seien nicht gegeben, da die Werbung der Klägerin nicht ordnungswidrig sei. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und aufgrund spekulativer Tatsachenerwägungen entschieden. Er habe den kooperativen Weg verlassen und gegen seine Pflicht zum konsequenten Verwaltungshandeln verstoßen. Der Bescheid sei unverhältnismäßig, da durch die Verwendung bestimmter Wörter eine Vielzahl möglicher Werbemaßnahmen kontextunabhängig verboten würde. Teilweise sei er auch zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, auf welche Motive sich der Tenor beziehe. Schließlich würden sowohl die Meinungs- wie die Berufsfreiheit der Klägerin verletzt, Art. 5 und 12 Grundgesetz (GG).

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 11. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziff. 1a in vollem Umfang, gegen Ziff. 1b teilweise wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Die Klägerin erhob gegen den Beschluss Beschwerde (AZ 20 CS 14.43). Im Erörterungstermin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 7. April 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Klägerin auf den Einsatz von Bild- und Textmotiven der Staffeln 1 bis 4, auf die streitgegenständliche Kinowerbung und die streitgegenständlichen Flyer (Ziff. 1) und der Beklagte im Gegenzug auf den hinsichtlich der Außenwerbung der Staffeln 5 bis 9 angeordneten Sofortvollzug (Ziff. 2) verzichtete. Beide Parteien waren sich dabei darüber einig, dass unter „Textmotiven“ im Sinne der Ziff. 1b des Bescheides vom 8. Oktober 2013 nur die konkreten Ausgestaltungen der Plakate gemeint waren und nicht die Slogans als solche vom Verbot umfasst würden (Ziff. 3). In Ziff. 4 des Vergleiches vereinbarten die Parteien das Bemühen um eine für beide Seiten akzeptable Selbstverpflichtung der Klägerin und damit auch um eine Beendigung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens. Durch den Vergleich wurde gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes der Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 11. Dezember 2013 in Nr. V und VI unwirksam, im Übrigen modifiziert.

Ab Ende Juli 2014 nahm die Klägerin nach längerer Pause die Kampagne mit neuen Text- und Fotomotiven wieder auf.

Die Vergleichsbemühungen der Beteiligten in der Folgezeit scheiterten, da keine Einigung über die weitere Verwendung der zentralen Aussage der Werbekampagne „DON´T BE A MAYBE“ und darauf basierender Slogans erzielt werden konnte. Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 17. April 2015 den Bescheid vom 8. Oktober 2013 dahingehend, dass er der Klägerin mit sofortiger Wirkung untersagte, das Wort „MAYBE“ als a) Substantiv, b) als Ableitung von einem Substantiv (z. B. MAYBE-FREE) oder c) sofern es ganz oder teilweise durchgestrichen ist (Ziff. 1.1) und die Verbindung des Wortes „BE“ a) mit dem Wort ..., b) mit dem Abbild einer ...-Packung oder c) mit der Abbildung des ...-Logos, sofern der Werbeträger neben dem Wort „BE“ auch das Wort „MAYBE“ aufweist (Ziff. 1.2), weiterzuverwenden. In Ziff. 2 wurde angeordnet, die derzeit noch in öffentlich zugänglichen Bereichen genutzte Werbung vom Außenbereich innerhalb eines Monates, die am Verkaufsort, bei Veranstaltungen und in der Gastronomie innerhalb von drei Monaten, jeweils gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen bzw. einzustellen. Davon ausgenommen wurde erneut die Werbung für den Fachhandel und Fachzeitschriften (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet. In Ziff. 5 wurden Zwangsgelder für Verstöße gegen die Ziff. 1 und 2 des Bescheides, gestaffelt nach Art und Ort der Werbung zwischen 5.000,-- € und 200.000,-- € angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Hinblick auf die gerichtlichen Verfahren werde der Bescheid vom 8. Oktober 2013 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrens(- und Vollstreckungs) Gesetz (BayVwVfG) teilweise zurückgenommen. Die Rücknahme des rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes sei möglich, da der Empfänger kein Interesse am Bestand eines solchen habe. Das Verbot werde auf die Nutzung der Worte „MAYBE“ und „BE“ beschränkt, soweit sie für die Kampagne typisch sei, nämlich nur noch in Verbindung mit dem Wort ..., dem Logo oder einer ... Packung. Es erstrecke sich nicht auf die nicht mehr verwendeten Staffeln der Kampagne. Zur Notwendigkeit des Verbotes sowie zur Abwägung der gegenseitigen Interessen werde auf die Ausführungen des Bescheides vom 8. Oktober 2013 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass durch den substantivisch oder personalisierten Gebrauch der Worte „BE“ und „MAYBE“ die Texte auf die besonders geschützte Zielgruppe und deren psychische Situation ausgerichtet würden. Die Klägerin sei sich der besonderen Bedeutung der Worte durchaus bewusst und habe sie als nationale und internationale Marke beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum schützen lassen. Das Verbot der ganzen Kampagne sei auch unter Marketing-Gesichtspunkten zu beantworten, wonach auch der Erfolg einer Werbung nicht in einzelnen Teilen, sondern unter Berücksichtigung der Kampagne als Ganzes zu beurteilen sei.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 erweiterte die Klägerin die Klage und wandte sich nun gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. April 2015.

Gleichzeitig beantragte sie im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziff. 1 und 2 des Bescheides wiederherzustellen und in Bezug auf die Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen (M 18 S 15.2027).

In der Klagebegründung wies sie unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringens darauf hin, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nicht gegeben seien. Auch die Markeneintragung führe nicht zur besonderen Eignung, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Der Beklagte habe sich durch den Änderungsbescheid insbesondere von dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich losgesagt. Nach Ziff. 3 des Vergleiches dürften die Slogans gerade weiterverwendet werden.

Der Beklagte äußerte sich zu dem Vorbringen mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 und trug vor, die Bindungswirkung des Vergleiches sei nicht missachtet worden, sie habe nur für das damalige Eilverfahren und die Anordnung des Sofortvollzuges bestanden. Es werde im Bescheid ausführlich dargelegt, worin die besondere Eignung der untersagten Verwendung der Wörter „MAYBE“ und „BE“ liege. Die Untersagung der Verwendung dieser Schlüsselwörter sei gegenüber dem alten Bescheid wesentlich eingeschränkt worden. Die Klägerin habe sich stets zu erreichen bemüht, dass die als einheitliches Konzept angelegte Kampagne in ihre Einzelheiten zerlegt werde, bis der wahre Kern nicht mehr erkannt werden könne. Mit dem Änderungsbescheid sei der im Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung des Gerichtes Rechnung getragen worden.

In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2015 wurde die Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren und im Verfahren M 18 S 15.2027 erörtert. Das Eilverfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt.

Im Klageverfahren beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 17. April 2015 aufzuheben.

Die Vertreter des Beklagten beantragten,

Klageabweisung.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, insbesondere der Gestaltung der Werbekampagne, des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und des Vorbringens der Beteiligten im Gerichtsverfahren, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte aus diesem Verfahren sowie den Verfahren M 18 S 13.4843, M 18 S 15.2027 und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist auch in der durch die Einbeziehung des Bescheides vom 17. April 2015 geänderten Fassung zulässig. Die Klägerin hat den Änderungsbescheid vom 17. April 2015, ihr zugestellt am 21. April 2015, innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO in das seit 17. Oktober 2013 anhängige Klageverfahren einbezogen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.1997 - 3 C 35/96).

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2013 in Gestalt des Bescheides vom 17. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist Art. 23 Satz 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) i. V. m. Art. 7 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach können die allgemeinen staatlichen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen (nur) treffen, um u. a. rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG enthält damit die allgemeine Befugnis bzw. Ermächtigung für die Sicherheitsbehörde, zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten (Art. 6 LStVG), Anordnungen für den Einzelfall zu treffen, wobei der Behörde sowohl bezüglich des Einschreitens überhaupt („ob“) wie auch hinsichtlich der Art des Einschreitens („wie“) Ermessen eingeräumt ist.

Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 des VTabakG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997, zuletzt geändert durch Art. 61 der Verordnung am 31. August 2015, BGBl. I, 1474, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. der Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 VTabakG zuwiderhandelt.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VTabakG ist es verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen.

Zweck der Regelung ist es, angesichts des „wohl nicht mehr ernsthaft bestreitbaren gesundheitlichen Risikos beim Genuss bestimmter Tabakerzeugnisse“ (so BTDrS. 7/255, allgemeine Begründung des VTabakG) als „Aufgabe moderner Gesundheitspolitik Missbräuchen auf dem Gebiet der Werbung für Tabakerzeugnisse von vornherein einen Riegel vorzuschieben“ (BTDrS. a. a. O. zu § 22).

Werbung ist kommerzielle Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. (§ 21 a Abs. 1 Nr. 1 VTabakG i. V. m. Art. 2 b der Richtlinie 2003/33/EG vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen jeder Art)

In der Bundesrepublik Deutschland ist Werbung für Tabakerzeugnisse - im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Staaten - eingeschränkt erlaubt. Es besteht ein Werbeverbot für Tabakwerbung im Radio, im Fernsehen, im Internet, in Printmedien mit engen Ausnahmen z. B. für im Fachhandel tätige Personen, im Wege des Produkt Placement sowie für Sponsoring bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen oder von Hörfunkprogrammen. Von diesen Ausnahmen abgesehen ist Werbung für Tabakerzeugnisse in den hier streitgegenständlichen Werbeformen erlaubt, also Außenwerbung z. B. durch Plakate und Lichtreklame, Werbung am Verkaufsort, im Kino nach 18.00 Uhr und in Form verschiedener verkaufsfördernder Aktionen wie z. B. der Verteilung von Flyern.

Auch die an sich erlaubte Werbung für Verkaufserzeugnisse unterliegt weiteren Einschränkungen, die in § 22 Abs. 2 VTabakG geregelt sind. Danach ist Werbung verboten, die den Eindruck gesundheitlicher Unbedenklichkeit vermittelt oder darauf hindeutet, dass Tabakprodukte naturrein seien, ferner Werbung, die das Inhalieren des Tabakrauches als nachahmenswert erscheinen lässt und - worum es in diesem Verfahren geht - Werbung die besonders geeignet ist, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Der durch die Vorschrift geschützte Personenkreis beschränkt sich nicht auf Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit, sondern umfasst entsprechend § 1 Abs. 2 JGG auch volljährige Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Die Ende 2011 von der Klägerin gestartete Werbekampagne verstößt allein durch die Verwendung der Wörter „MAYBE“ und „BE“ in dem in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten definierten Umfang nicht gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 b VTabakG. Sie ist insoweit nicht besonders dazu geeignet, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen, und erfüllt damit nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen, denen eine solche besondere Eignung zugesprochen werden kann, setzen voraus, dass ihre (Haupt)Zielgruppe aus Jugendlichen und Heranwachsenden besteht. Die besondere Eignung ist nur dann gegeben, wenn die Werbung den geschützten Personenkreis mehr als andere anspricht. Personen unter 21 Jahren sind eine besonders begehrte Zielgruppe für Werbemaßnahmen allgemein und als potentielle Rauchanfänger für den Zigarettenmarkt im Besonderen. Wenn sie im gleichen Maß wie andere von einer bestimmten Werbung angesprochen werden, kann eine besondere Eignung für unter 21-Jährige nicht bejaht werden. Dabei ist im Hinblick auf die Tatsache, dass Tabakwerbung, in Form der Außenwerbung, grundsätzlich erlaubt ist, die Einschränkung restriktiv auszulegen.

Auch wenn es, wie vorliegend die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgelegten gegensätzlichen Gutachten und die Aussage des LGL zeigen, schwierig ist, eine besondere Eignung der Werbung für einen bestimmten Personenkreis festzustellen, haben sich Kriterien herausgebildet, die für die Beurteilung der besonderen Eignung herangezogen werden können.

So ist eine solche insbesondere dann anzunehmen, wenn blickfangmäßig mit jugendtypischen oder jugendspezifischen Elementen und Situationen geworben und so ein Vorbild aufgebaut wird, dem Jugendliche und Heranwachsende nacheifern sollen (KG Berlin vom 07.04.1989 - 5 U 70/89). Jugendspezifische Elemente sind beispielsweise die bildliche Darstellung von Jugendlichen und Heranwachsenden, insbesondere in jugendtypischen Situationen und Umgebungen, mit jugendtypischer Kleidung oder sprachlichen Elementen und Äußerungen, die dem typischen Wortschatz und Umgangston dieser Gruppe zuzuordnen sind (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentierung zum VTabakG, C 900, § 22, Rn. 16).

Eine entsprechende Regelung für Werbung für Tabak und Alkohol findet sich in § 6 Abs. 5 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenrechte und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JStMV), der u. a. eine Kinder und Jugendliche besonders ansprechende Art der Darstellung verbietet.

Der Hinweis der Klägerin, dass ihre Werbung grundsätzlich nicht an Jugendliche und Heranwachsende gerichtet ist, sondern darauf abzielt, über 21-jährige Raucher zu einem Wechsel zur Marke ... zu veranlassen, ist daher unbehelflich, da die subjektive Absicht des Werbenden für die Beurteilung der besonderen Eignung nicht entscheidend ist. Für die besondere Eignung kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung der Werbung aus der Sicht des werbenden Unternehmers an, auch nicht auf einen tatsächlich messbaren Eintritt des gewünschten Werbeeffektes, sondern allein darauf, dass der geschützte Personenkreis durch die besonders ihn ansprechende Werbung zum Rauchen veranlasst werden kann.

Für die (erlaubte) Zigarettenwerbung hat sich daher der Deutsche Zigarettenverband (DZV), dem die Klägerin nicht angehört, Wettbewerbsregeln für die Vermarktung von Tabakprodukten verordnet, die u. a. die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes gewährleisten und verhindern sollen, dass Kinder und Jugendliche durch Marketing-Aktivitäten von Tabakunternehmen besonders angezogen werden. Dazu gehört z. B. der Verzicht auf den Einsatz von besonders jugendlichen oder jugendlich wirkenden Personen als Models, auch die Nennung und Darstellung von Prominenten, die als Vorbild dienen könnten und andere jugendtypische Bezüge. Dieser Werbekodex war auch Grundlage für den dem Bescheid beigefügten Entwurf einer Selbstverpflichtung der Klägerin betreffend Marketingaktivitäten für Tabakprodukte in der Bundesrepublik Deutschland, über den letztlich keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte.

Für die besondere Eignung reicht es, wie bereits erwähnt, nicht aus, dass die Werbung in ihrer Art gleichermaßen geeignet ist, neben anderen Personengruppen auch Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Tabakwerbung ist wie Werbung für jedes andere Produkt, schon aufgrund der finanziellen Mittel, die für Werbung von einem Unternehmen aufzubringen sind, darauf ausgerichtet, einen möglichst breiten Personenkreis zu erreichen. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sind dabei allgemein eine besonders interessante Zielgruppe der Werbewirtschaft, da sie einerseits über ein beachtliches wirtschaftliches Potential verfügen, andererseits besonders offen und neugierig, aber auch möglicherweise unkritischer, leichter zu beeinflussen und empfänglicher für Werbung als ältere Verbraucher sind (vgl. auch Dr. M. Gericke, Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen, NJW 2015, 3185).

Unstreitig dürfte auch sein, dass der Werbung immanent stets die Aufforderung zum Kauf des beworbenen Produktes innewohnt, die sich ebenfalls an den gesamten Adressatenkreis richtet. Dass die Werbung damit auch auf Jugendliche und Heranwachsende zielt, ist aber nicht ausreichend für die besondere Eignung, denn damit müsste jegliche Zigarettenwerbung verboten werden, da dieser Personenkreis generell für die Tabakindustrie interessant ist. In Anbetracht der gesetzgeberischen Entscheidung für die Zulässigkeit der Tabakwerbung im gesetzlich definierten Umfang sind die weiteren Einschränkungen in § 22 VTabakG restriktiv auszulegen (vgl. BGH vom 15.10.1987, I ZR 180/85).

Bei der Werbung der Klägerin in der durch den Bescheid vom 17. April 2015 verbotenen Form kann keine über die mit jeder Werbung beabsichtigte Absatzsteigerung eines Produktes hinausgehende besondere Eignung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 b VTabakG festgestellt werden.

Die Frage, ob eine Werbung ihrer Aufmachung, Darstellung usw. nach besonders geeignet im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 b VTabakG ist, ist, da es sich hierbei um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal handelt, gerichtlich vollumfänglich überprüfbar. Abzustellen ist bei der Beurteilung auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Angehörigen des geschützten Personenkreises (vgl. OLG Hamm vom 19.10.2006 - 4 U 83/06). Auch wenn die Mitglieder des Gerichtes dieser Altersgruppe nicht angehören, sehen sie sich aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer Stellung als Verbraucher in der Lage, die Frage der besonderen Eignung selbst zu beurteilen und nach den aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Erkenntnissen eine Überzeugung zu bilden und eine Entscheidung zu treffen. Eine Beweiserhebung hätte nach Auffassung des Gerichtes nicht das Ergebnis gebracht, eine objektiv gültige Klärung der Frage herbeizuführen, da der Begriff der besonderen Eignung stets eine subjektive Komponente beinhaltet, die durch objektive Indizien ergänzt werden muss. Die Möglichkeit, unterschiedliche Auffassungen zu dem Thema, jeweils gestützt auf wissenschaftlich fundierte Aussagen zu begründen, zeigt sich an den diametral gegensätzlichen Gutachten, die die Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgelegt haben. Ein einheitliches, unangreifbares Ergebnis hätte auch eine Beweisaufnahme nicht gebracht, so dass der Begriff der besonderen Eignung tatrichterlich ausgefüllt werden konnte und durfte.

Das Gericht hält an der im Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, dass in der allgemeinen Verwendung der Wörter „BE“ und „MAYBE“ keine besondere Eignung liegt, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Dies gilt auch für die durch den Bescheid vom 17. April 2015 hinreichend bestimmte verbotene Verwendung.

Eine besondere Eignung lässt sich nicht aus der Tatsache herleiten, dass, wie der Beklagte vorträgt, die sinkende Zahl minderjähriger Raucher den Druck auf die Zigarettenindustrie erhöht, gerade diese Altersgruppe verstärkt zu bewerben. Mit diesem Argument, so richtig es sein mag, wäre jede Tabakwerbung von vornherein verboten aufgrund des Bestrebens der Tabakindustrie, neue Raucher, die naturgemäß im Wesentlichen unter 21 Jahre sind, zu gewinnen.

Ebenso wenig spricht für eine besondere Eignung die Markeneintragung, die eine erfolgreiche Marke, durch die sich ein Unternehmen vom anderen absetzen kann, schützen und sichern will und die ihm ggf. wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen kann.

Im Kern begründet der Beklagte die besondere Eignung nach wie vor mit der Verwendung der Wörter „BE“ und „MAYBE“, die, im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch von der Klägerin in ihrer Werbung substantivisch verwendet werden, wobei in den neuen Werbemotiven im Wesentlichen nur das Wort „MAYBE“ im Sinne eines Zauderers, Unentschlossenen oder sogar Verlierers verwandt wird.

Die Verwendung der englischen Sprache allein entfaltet, wie das Gericht schon im Eilverfahren ausgeführt hat, aufgrund der Verbreitung der Kenntnis der englischen Sprache bei der Gesamtheit der Bevölkerung, der Verbreitung von Anglizismen (z. B. Shop, Store, Callcenter, und dergleichen) keine jugendspezifische Wirkung. Die Wörter „BE“ und „MAYBE“ in der durch das Verbot konkretisierten Form sind auch keine Begriffe, die besonders oder in einer bestimmten Weise von Jugendlichen gebraucht werden und (zumindest anfänglich) nur von einer bestimmten Altersgruppe auch in einem bestimmten Sinn verstanden werden, ehe sie im Einzelfall in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen werden (zu den Top 10 der Jugendwörter 2015 www.jugendwort.de). Solche Wörter, oft Neuschaffungen aus verschiedenen Wörtern oder gebräuchliche Wörter, die in einer vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung verwendet werden, werden von „älteren“ Personen, selbst wenn sie ihnen vom Hören bekannt sind, nicht oder zumindest nicht in der von den Jugendlichen verwendeten Bedeutung verstanden. „BE“ und „MAYBE“ sind in der von der Klägerin beabsichtigten Bedeutung nicht dem jugendtypischen Wortschatz zuzurechnen. Die Bedeutung der Begriffe, wie sie in der Kampagne verwendet werden, wird auf den ersten Blick nicht deutlich, erst auf den zweiten Blick wird der Sinn des Wortspieles deutlich. Der damit ausgedrückte Widerstreit zwischen dem negativen Image einer Person, die sich nicht traut, nicht weiß, was sie will, und der Person, die ihr Leben in die Hand nimmt und entscheidungsfreudig ist - und die ... raucht -, trifft zwar auf Jugendliche und Heranwachsende, aber im gleichen Umfang auch auf über 21-Jährige zu. So wird von dem Journalisten ... eine ganze Generation als „...“ in einem Buch gleichen Titels beschrieben, wobei es sich dabei um die Generation der um 1980 Geborenen handelt, die mittlerweile das Alter von 30 Jahren erreicht bzw. überschritten hat und „zaudert, zögert und die ganze Zeit vielleicht sagt“ (www...html.). Im Gegensatz dazu bezeichnet die ... Studie 2015 die Jugendlichen und jungen Heranwachsenden als „Generation im Aufbruch“, die optimistisch in die Zukunft schaut, ein stabiles Wertesystem hat und sich zunehmend (gesellschafts)politisch engagiert www...html). Dies zeigt, dass die Ausrichtung der Texte der streitgegenständlichen Werbekampagne nicht Werte und Situationen betreffen, die nur oder im Wesentlichen für den geschützten Personenkreis von Bedeutung und damit jugendspezifisch sind. Dies gilt auch für die durchgestrichene Version des Wortes „MAYBE“, das genauso für Unentschlossenheit steht.

Auch die notwendige Betrachtung der Werbung im Zusammenhang (BGH vom 17.07.2013 - I ZR 34/12) führt nicht zu diesem Ergebnis. Allein schon die Tatsache, dass der in Ziff. 1 des Tenors des Bescheides vom 17. April 2015 festgelegten Verwendung der Wörter „BE“ und „MAYBE“ keine besondere Eignung, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen, zukommt, verbietet es, der gesamten Kampagne, die aus völlig unterschiedlichen Text- und Fotomotiven besteht (auch wenn diese durch die Schlüsselwörter verbunden sind) in ihrer Gesamtheit die besondere Eignung zuzuschreiben. Auch wenn einzelne Werbemotive in der Vergangenheit gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 b VTabakG verstoßen haben, was nach Ansicht des Gerichtes bei nicht mehr verwendeten Motiven der Staffeln 1 bis 4 durchaus der Fall war (vgl. Beschluss vom 11.12.2013, M 18 S 13.4834), rechtfertigt dies nicht die Einschätzung der Kampagne insgesamt als rechtswidrig. Auch die vom Beklagten im Bescheid zitierten Aussagen zur marketing-technischen Wirkung der Kampagne halten diese (nur) für „auch geeignet, Jugendliche zum Rauchen zu veranlassen (... im Handelsblatt)“ bzw. sehen darin „nicht ausschließlich eine Werbung, die sich an Erwachsene richtet“ (...). Dass die Tabakwerbung auch geeignet ist (neben anderen), Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen, reicht aber für die Erfüllung des Tatbestandes der Vorschrift nicht.

Auch wenn man den Schlüsselwörtern keine Jugendspezifik zuschreiben kann, können sie nach Ansicht des Gerichtes durchaus so verwendet werden, dass die besondere Eignung bejaht werden könnte. So kann durch entsprechende Aussagen oder Darstellungen, die Aufmachung einzelner Werbemotive, z. B. durch Fotos, durchaus ein jugendtypischer Bezug geschaffen werden, durch den eine besondere Eignung im Sinne der Vorschrift zu bejahen wäre. Als Beispiel wird auf kombinierte Foto/Textmotive der 4. Staffel verwiesen, die beispielsweise jugendlich wirkende Personen beim „Stagediving“ oder „Parcouring“ (über einen Zaun klettern, bekleidet in einen Bach springen) zeigen. Hier werden Situationen und Verhalten dargestellt, mit denen sich der geschützte Personenkreis besonders identifizieren kann.

Aber im Übrigen ist auch bei diesen Motiven eine Fortwirkung in dem Sinn, dass sie dazu führen, dass sich Jugendliche und Heranwachsende von der Kampagne besonders zum Rauchen animiert fühlen, nicht zu bejahen, zumal diese Motive schon lange nicht mehr im Gebrauch sind und die gesamte Kampagne über ein Jahr ausgesetzt war.

Auch wenn die Untersagung in den angefochtenen Bescheiden in ihrer Allgemeinheit und Abstraktheit als rechtswidrig zu beurteilen ist, ermöglicht andererseits die Verwendung der Schlüsselwörter der Klägerin eine solche Bandbreite an Werbemöglichkeiten, dass jeweils im Einzelfall, wie oben erwähnt, zu prüfen ist, ob ein Werbemotiv gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 b VTabakG verstößt. Dem Beklagten steht dabei neben der Möglichkeit von Verbotsanordnungen das Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verfügung.

Mit der Rechtswidrigkeit der Ziff. 1 des Bescheides waren auch die weiteren angefochtenen Punkte aufzuheben. Der Klage war damit vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 250.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 34/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 34/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2015 - M 18 K 13.4835

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 18 K 13.4835 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 18. Kammer Sachgebiets-Nr. 540 Hauptpunkte: Besondere Eignung einer Taba
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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2015 - M 18 K 13.4835

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 34/12 Verkündet am:
17. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Runes of Magic
UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache
in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten
einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie
gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung
„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das
gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der
Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen
Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass
die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite
, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen
elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen im Rahmen des Online-Spiels „Runes of Magic“ mit der Aufforderung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ für den kostenpflichtigen Erwerb von Spielgegenständen zu werben oder werben zu lassen; 2. an den Kläger 100 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung „Runes of Magic“ ein Fantasierollenspiel an. Die für die Spielteilnahme erforderliche Software steht zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung. Die Ausstattung der Spielcharaktere kann durch virtuelle Gegenstände erweitert werden, die entgeltlich erworben und unter anderem per Kreditkarte auf Guthabenbasis oder per SMS bezahlt werden können.
2
Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite für den Erwerb virtueller Gegenstände unter anderem mit folgenden Aussagen: Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift) Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein. Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘! Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!
3
Die unterstrichenen Wörter „Deinen Charakter aufzuwerten“ sind durch einen elektronischen Verweis (Link) mit einer Internetseite verbunden, auf der die Beklagte im Einzelnen dargestellte „Zubehörartikel“ zum Kauf anbietet.
4
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände , hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, sieht er darin einen Verstoß gegen Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG.
5
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im Rahmen des Online-Spiels „Runes of Magic“ mit der Aufforderung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ für den kostenpflichtigen Erwerb von Spielgegenständen zu werben oder werben zu lassen.
6
Außerdem hat der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 100 € verlangt.
7
Die Beklagte ist der Auffassung, die Werbung enthalte keine direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren und spreche Kinder nicht ausdrücklich an.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
9
Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer an Kinder gerichteten unmittelbaren Kaufaufforderung noch wegen einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Umworbenen zu. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Die Werbung der Beklagten enthalte lediglich eine mittelbare, nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht tatbestandsmäßige Kaufaufforderung. Die angegriffene Aussage „Schnapp Dir…“ erfülle auch in Verbindung mit den Produktangaben, auf die mittels eines Links verwiesen werde, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Aufforderung an Kinder zum Erwerb einer beworbenen Ware. Die Notwendigkeit, den Link zu betätigen, stehe der erforderlichen Produktbezogenheit trotz des unmittelbaren Anschlusses im Text an den Appell „Schnapp Dir…“ entgegen. Diese Aufforderung sei auch nicht in eine Werbung einbezogen. Dass erst die Befolgung des Appells den Zugang zu der Produktwerbung eröffne, reiche nicht aus, zumal die Vorschrift nicht jedwede an Kinder gerichtete Werbung verbieten wolle und deshalb nicht extensiv ausgelegt werden könne.
12
Die Werbung der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG. Dass mit der Spielteilnahme der Spieltrieb von Kindern angesprochen werde, qualifiziere die Werbung nicht schon als unangemessen unsachlich beeinflussend , selbst wenn sie den Eindruck erwecke, dass der Erwerb der angepriesenen Ausrüstungsgegenstände für das Spiel entweder erforderlich oder aber nützlich sei.
13
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verurteilung der Beklagten.
14
I. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 10 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).
15
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
16
1. Nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der die Regelung in Nummer 28 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 Rn. 26 sowie Anh. zu § 3 III Rn. 0.3 und 28.2), ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, stets unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG.
17
a) Bei der angegriffenen Aussage „Schnapp Dir …“ handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, um eine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
18
aa) Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der auslegungsbedürftige Begriff „Kinder“, der weder gesetzlich noch in der Richtlinie 2005/29/ EG definiert ist, alle noch nicht volljährigen Werbeadressaten (so etwa Mankowski , WRP 2007, 1398, 1403 f.; Wirtz in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 176) oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst (dafür etwa Fezer/Scherer, UWG, 2. Aufl., Anhang UWG Nr. 28 Rn. 9; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 59; Köhler, WRP 2008, 700, 702 f.; in der Tendenz ebenso ders. in Köhler/ Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.5).
19
Die in Rede stehende Aufforderung richtet sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Personen von vornherein nicht nur an einen be- grenzten Adressatenkreis von Minderjährigen über 14 Jahre (nach deutschem Rechtsverständnis also an „Jugendliche“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG), sondern nach der Art des beworbenen Produkts allgemein an nicht volljährige Spieler. Ob das von der Beklagten beworbene Rollenspiel auch von Erwachsenen gespielt wird, und diese von der angegriffenen Werbung ebenfalls angesprochen werden, ist nicht entscheidend. Nach dem beworbenen Produkt und der gesamten Art und Weise der Ansprache ist davon auszugehen, dass in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Rn. 20 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne, zu § 4 Nr. 2 UWG; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05, GRUR 2009, 71 Rn. 12 = WRP 2009, 45 - Sammelaktion für Schoko-Riegel, zu § 4 Nr. 2 UWG und § 1 UWG aF). Es handelt sich also nicht nur um eine - nicht tatbestandsmäßige - an jedermann gerichtete Werbung , von der sich auch Minderjährige angesprochen fühlen (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.7; Mankowski, WRP 2008, 421, 426), und auch nicht um eine im Schwerpunkt eindeutig an Jugendliche gerichtete Werbung, von der auch das eine oder andere Kind unter 14 Jahren angesprochen wird. Für diese Beurteilung genügt für sich allein genommen zwar nicht schon die mittlerweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unübliche Anrede mit „Du“ (vgl. Mankowski, WRP 2008, 421, 424 mit Fn. 33; T. Fuchs, WRP 2009, 255, 258). Die streitgegenständliche Werbung ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Sie wird sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen geprägt (vgl. BGH, GRUR 2009, 71 Rn. 12 - Sammelaktion für Schoko-Riegel; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 61). Dies reicht aus, um eine gezielte Ansprache Minderjähriger, und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren, zu bejahen.
20
bb) Die konkrete Art und Weise der beanstandeten Aussage „Schnapp Dir …“ enthält zugleich eine „Aufforderung zum Erwerb“ im Sinne der Num- mer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Entscheidend ist, ob ein Kaufappell vorliegt. Dafür ist eine Ansprache in der grammatikalischen Form eines Imperativs zwar nicht unerlässlich, aber doch ausreichend (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.8; Fezer/Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 61; Mankowski , WRP 2008, 421, 423 f.; Wirtz in Götting/Nordemann aaO § 3 Rn. 176 f.; Stuckel in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 8; weitergehend Baukelmann, in FS Ullmann, 2006, S. 587, 589; Seichter in Ullmann, jurisPKUWG , 3. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 28 Rn. 6). Dies ist bei der im Sinne von „Kauf Dir…“ oder „Hol Dir…“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas ‘!“ der Fall.
21
Eine gezielte persönliche Ansprache von Kindern im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung ist nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich der Vorschrift andernfalls weitgehend leerliefe und der Schutzzweck damit nicht erreicht würde (ebenso etwa Fezer/Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 14; Mankowski , WRP 2008, 421, 423; aA Steinbeck, WRP 2008, 865, 868; offengelassen von OLG Köln, WRP 2013, 92, 93; vgl. auch Köhler, NJW 2008, 3032, 3033). Werbung gegenüber Kindern erfolgt typischerweise in Print- und Telemedien. Die dadurch drohende leichte Beeinflussung bei einer Kaufentscheidung ist nicht geringer als bei einer Direktansprache. Denn gerade bei einer Ansprache über das Internet lässt sich der so geweckte Erwerbsentschluss besonders schnell realisieren.
22
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, derAppell „Schnapp Dir …“ erfülle (auch) in Verbindung mit dem elektronischen Verweis auf eine weitere Internetseite, auf der „Zubehörartikel“ zum Kauf angeboten würden, nicht die Voraussetzungen einer produktbezogenen „unmittelbaren Aufforderung“ an Kinder zum Erwerb der beworbenen Ware. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insbesondere kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, im Streitfall sei die Aufforderung „Schnapp Dir …“ nicht „in eine Werbung einbezogen“, weil erst die Befolgung des Appells durch Anklicken eines elektronischen Verweises den Zugang zu der Produktwerbung eröffne.
23
aa) Der Begriff der Werbung im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist weder im Gesetz noch in der Richtlinie 2005/29/EG definiert. Er geht zurück auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung (heute Art. 2 Buchst. a RL 2006/114/ EG). Danach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels , Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch ohne die Darstellung konkreter Produkte mit hinreichender Deutlichkeit, dass die angegriffene Aussage „Schnapp Dir …“ im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten steht, die unzweifelhaft auf den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.23). In diese Werbeaussage ist die Aufforderung „Schnapp Dir…“ inhaltlich integriert und damit einbezogen.
24
bb) Entgegen der weiteren Annahme des Berufungsgerichts fordert die angegriffene Aussage die angesprochenen Kinder unmittelbar im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dazu auf, selbst die beworbenen Produkte zu erwerben.
25
(1) Das Unmittelbarkeitskriterium dient der Abgrenzung von bloß mittelbaren oder indirekten - und damit nicht tatbestandsmäßigen - Aufforderungen, die sich für die Werbeadressaten erst aus den Umständen ergeben und bei denen ein zusätzlicher, vom Umworbenen (gedanklich) zu vollziehender Schritt zwischen Aufforderung in der Werbung und Entstehung des Erwerbsentschlusses erforderlich ist (vgl. OLG Köln, WRP 2013, 92, 93; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.8; ders., WRP 2008, 700, 702; Fezer/ Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 15 ff.; dies., NJW 2009, 324, 330; dies., WRP 2008, 430, 433; T. Fuchs, WRP 2009, 255, 264; weitergehend Mankowski , WRP 2008, 421, 424; Wirtz in Götting/Nordemann aaO § 3 Rn. 177). Dass durch die angegriffene Aussage direkt zum Kauf aufgefordert wird, ergibt sich - wie bereits dargelegt - mit hinreichender Deutlichkeit aus dem imperativen Appell „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit“ und nicht erst aus den sonstigen Umständen. Unerheblich ist, dass diese „günstige Gelegenheit“ im unmittelbaren Kontext der Werbung selbst (noch) nicht näher hinsichtlich der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen konkretisiert ist. Das steht der Annahme einer „unmittelbaren Aufforderung“ im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG im Streitfall nicht entgegen.
26
Im Schrifttum wird allerdings unter Hinweis auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG - eine „Aufforderung zum Kauf“ ist danach jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt , einen Kauf zu tätigen - die Auffassung vertreten, für die Anwendung der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei es erforderlich, dass in der Werbung bereits der Preis und die Merkmale des beworbenen Produkts genannt werden, weil die Umworbenen nur durch die essentiellen Produktinformationen in die Lage versetzt würden, sich für oder gegen den Kauf zu entscheiden (dafür etwa Fezer/Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 13; dies., WRP 2008, 430, 433; dies., NJW 2009, 324, 330; Stuckel in Harte/Henning aaO Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 7; ebenso T. Fuchs, WRP 2009, 255, 264). Nach anderer Ansicht, die sich maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte und sprachlich abweichende Fassungen der Richtlinie 2005/29/EG in der englischen und in der französischen Sprachfassung stützt, ist zwar wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts die konkrete Angabe der „beworbenen Ware“, nicht aber - auch im Blick auf die Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Kinder - die Angabe von Preis und Merkmalen des beworbenen Produkts in der Werbung erforderlich (dafür etwa Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.11; ders., WRP 2008, 700, 703; ders., NJW 2008, 3032, 3033; in diesem Sinne wohl auch Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 61; ders., WRP 2008, 1014,

1026).


27
(2) Der Senat braucht den Meinungsstreit nicht zu entscheiden. Sowohl die nach erstgenannter Ansicht erforderliche Angabe von Produktmerkmalen und -preis als auch die nach letztgenannter Ansicht erforderliche konkrete Produktangabe sind im Streitfall gegeben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich zwar nicht schon aus der angegriffenen Aussage selbst ein Produktbezug im Sinne der Angabe einer konkreten Ware oder Dienstleistung. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht eine Aufteilung der Werbung in einen mit dem Link versehenen nur allgemein gehaltenen Kaufappell und eine davon getrennte konkrete Produktwerbung ohne Kaufappell vorgenommen und damit ein einheitliches Werbegeschehen entgegen den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise künstlich aufgespalten hat.
28
Nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG müssen die Merkmale des Produkts und der Preis in einer Weise angegeben werden, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu bereits entschieden, dass die Frage, in welchem Umfang ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf über die wesentlichen Merkmale eines Produkts informieren muss, durch die nationalen Gerichte im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu erfolgen hat. Dies habe vor dem Hintergrund zu geschehen, ob der Verbraucher hinreichend informiert sei, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können. Dabei könne nicht unabhängig von der Form, in der die kommerzielle Kommunikation erfolge, derselbe Grad an Genauigkeit in der Beschreibung eines Produkts verlangt werden (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, GRUR 2011, 930 Rn. 45 und 48 = WRP 2012, 189 - Konsumentenombudsmannen/Ving).
29
Dies ist auch bei der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu berücksichtigen. Aus dem sprachlichen Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbeaussage in Verbindung mit dem zusätzlich unterstrichenen verlinkten sprachlichen Hinweis „Deinen Charakter aufzuwerten“, der zu einer Internetseite führt, auf der die Produkte nebst Preisen im Einzelnen aufgeführt sind, wird der erforderliche Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen hergestellt. Dies ist ausreichend für eine unmittelbare Aufforderung zum Erwerb im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
30
Ob eine Werbung eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Produkten enthält, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Konsumentengruppe, mithin eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kindes zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 82/05, GRUR 2008, 183 Rn. 15 = WRP 2008, 214 - Tony Taler; GRUR 2006, 776 Rn. 19 - Werbung für Klingeltöne; GRUR 2009, 71 Rn. 14 - Sammelaktion für Schoko-Riegel, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.8). Der angesprochene Spielerkreis, der mit den Funktionalitäten des Spiels vertraut ist, erkennt aufgrund der angegriffenen Aussage im Gesamtzusammenhang mit dem sonstigen Werbeinhalt hinreichend deutlich, dass er zu einem entgeltlichen Erwerb von Ausrüstungsgegenständen aufgefordert wird, auch wenn die einzelnen Waren oder Dienstleistungen noch nicht an dieser Stelle, sondern erst auf der nächsten, durch einen Link verbundenen Seite dargestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kunden - hier die angesprochenen Kinder - auf dieser mit der angegriffenen Werbeaussage verknüpften Seite nicht nur über die beworbenen Produkte informieren , sondern sie dort auch gleich erwerben können.
31
Im Streitfall kommt noch die besondere Form der Bereitstellung der erforderlichen Produktinformationen hinzu. Bei einer Werbung im Internet sind die Gewohnheiten der Internetnutzer zu berücksichtigen, die mit den Besonderheiten des Internets vertraut sind und wissen, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 30 = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, juris Rn. 17 - Pflichtangaben im Internet; vgl. auch Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 20 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Dies trifft für die hier angesprochene Gruppe der Teilnehmer an einem Online-Rollenspiel umso mehr zu. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen derartigen Verweis zu erkennen. Er wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten durch einen einfachen „Klick“ aufrufen, die er zur Information über die Ausstattung seines Spiel-Charakters benötigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein am Ende des Werbetextes platzierter Verweis nicht nur dazu einlädt, sondern gerade dazu auffordert, diesen Link anzuklicken , um nähere Informationen zu erhalten (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 14 f. = WRP 2012, 962 - Innerhalb 24 Stunden; Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, juris Rn. 17 - Pflichtangaben im Internet). Die durch einen elektronischen Verweis miteinander ver- bundenen Internetseiten sieht der von der Werbung der Beklagten angesprochene Verbraucher als zusammengehörig an (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 = WRP 2005, 480 - EpsonTinte ; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel; Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, juris Rn. 17 - Pflichtangaben im Internet; OLG Köln, GRUR-RR 2007, 329, 330). Hat er diese Seite aufgerufen, wird er über die Preise und die Beschaffenheit der angebotenen Ausstattungsgegenstände hinreichend informiert, ohne dass es dazu noch weiterer Zwischenschritte oder eines Suchens bedarf (vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Konsumentenombudsmannen/Ving, zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, GRUR 2007, 159 Rn. 22 - Anbieterkennzeichnung im Internet).
32
Nach den im Streitfall gegebenen Umständen stellt sich die Notwendigkeit der Betätigung des Links - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht als ein zusätzlich zu überwindender Schritt dar, der zwischen Aufforderung und Erwerbsentschluss vom Umworbenen erst noch vollzogen werden muss. Anderenfalls könnte die dem Schutz von Kindern dienende Bestimmung der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG leicht dadurch umgangen werden, dass die Informationen über das beworbene Produkt auf zwei durch einen Link verbundene Seiten verteilt werden, an den die Verbraucher gewöhnt sind und der für sie regelmäßig kein Hindernis darstellt, um an notwendige Produktinformationen zu gelangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Internet es dem kindlichen Verbraucher ermöglicht, einen auf den angegriffenen Appell hin gefassten Erwerbsentschluss sogleich in die Tat umzusetzen. Eine zum Kauf auffordernde Werbung im Internet ist in ihrer suggestiven Wirkung für den kindlichen Verbraucher einer entsprechenden Werbung in den Printmedien deutlich überlegen, weil die Umsetzung des Kaufentschlusses nicht erst den Besuch eines Geschäftslokals oder - im Falle des Versandhandels - eine schriftliche oder telefonische Bestellung voraussetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, kann die Bezahlung im Falle eines Erwerbs auch ohne besondere Schwierigkeiten über Kommunikationsmittel wie SMS abgewickelt werden.
33
III. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zusteht, kann offenbleiben , ob die angegriffene Werbung auch gemäß § 4 Nr. 1 oder 2 UWG zu untersagen ist. Eines Rückgriffs auf die Beispielstatbestände des § 4 UWG bedarf es nicht, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung schon einem Per-seVerbot gemäß dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterliegt.
34
IV. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt in der geltend gemachten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
35
C. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich , weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Nummer 28 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG ist nicht geboten. Wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt, sind Fragen zu den grundsätzlich auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen im Streitfall nicht entscheidungsbedürftig oder im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vom Senat selbst zu beurteilen.
36
Die Beklagte ist danach unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen.
37
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Hinweis: Gegen das vorstehende Versäumnisurteil wurde Einspruch eingelegt.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2010 - 16 O 438/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2012 - 24 U 139/10 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.