Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 17 K 15.5172
Tenor
I.
Die Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln für seine Kindertageseinrichtung.
Mit Bescheid vom
Am
Nach Anhörung des Klägers wurde mit Bescheid vom
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 16. November 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,
den Verwaltungsakt vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte in dem Bescheid vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Förderkürzung für den Monat August 2013 sei wegen der Überschreitung des Mindestanstellungsschlüssels seit dem
Der Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme eines Härtefalls gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG (a. F.), weil vom Kläger trotz Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit der Kraft ID 1234 keine geeigneten Gegenmaßnahmen zur Einhaltung des gesetzlichen Anstellungsschlüssels eingeleitet worden seien. Im Rahmen eines Härtefalles sei zu prüfen, inwieweit der Träger alles in seinem Verantwortungsbereich unternommen habe, um einen ausreichenden Personaleinsatz schnellstmöglich wiederherzustellen bzw. ein Überschreiten des Anstellungsschlüssels möglichst zu verhindern. Ein Härtefall liege danach insbesondere dann vor, wenn das Fehlen der Fördervoraussetzungen auf Fehlzeiten des Personals zurückzuführen sei, auf die der Träger keinen Einfluss gehabt habe oder hätte nehmen können. Vom Träger verschuldet unterlassene organisatorische Maßnahmen führten nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu einer Förderkürzung. Die Beklagte habe dem Kläger mehrmals die Möglichkeit zur Darlegung unter anderem möglicher Gegenmaßnahmen zur Wiedereinhaltung des Anstellungsschlüssels gegeben. Aufgrund der Angaben des Trägers sei die Beklagte unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums im Rahmen der für die Entscheidung erforderlichen Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse, die Förderkürzung beizubehalten, überwiege, weil der Kläger die Nichteinhaltung des Anstellungsschlüssels selbst verschuldet habe, indem er trotz der Kenntnis über das fehlende Personal keine geeigneten Gegenmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Spielraums eingeleitet habe. Der Kläger habe gerade nicht nachweisen können, dass er trotz aller Bemühungen die Fördervoraussetzungen nicht habe einhalten können. So hätte allein die Urlaubsgewährung für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter mit der ID 5012 erst einen Tag später, also ab dem 19. Juli 2013, bewirkt, dass die Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG unterbrochen und keine Förderkürzung für den Monat August 2013 vorgenommen worden wäre. Darüber hinaus wären organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise der Einsatz eines Springers oder der Versuch, eine sonstige Aushilfskraft zu beschäftigen, denkbar gewesen. Hierfür habe dem Kläger mehr als ein Monat zur Verfügung gestanden. Es liege in der Verantwortung des Trägers, die gesetzlichen Fördervoraussetzungen einzuhalten und deren Einhaltung auch zu überwachen bzw. genügend Personal - dies beinhalte auch eine ausreichende Personalreserve - für jede Einrichtung vorzuhalten. Zur Übersichtlichkeit diene unter anderem das vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellte Computerprogramm „KiBiG.web“. Jedoch müsse der Träger auch jederzeit anderweitig in der Lage sein, die Einhaltung zu kontrollieren, vor allem, wenn - wie im vorliegenden Fall - Angaben im „KiBiG.web“ nicht zeitnah erfolgten und daher eine Kürzung nicht vom System angezeigt werden könne.
Soweit der Kläger vortrage, die Schilderung zur Verlegung des Urlaubes zeige, wie geringfügig der Verstoß zu bewerten sei, müsse diesem deutlich widersprochen werden. Die Ausführungen zu möglichen Gegenmaßnahmen ließen nicht auf die Geringfügigkeit des Verstoßes des Klägers gegen die gesetzlichen Vorgaben schließen. Vielmehr habe dem Kläger aufgezeigt werden sollen, wie einfach es für diesen gewesen wäre, den Anstellungsschlüssel wieder einzuhalten und damit die Förderkürzung zu vermeiden. Der Verstoß selbst hingegen sei keineswegs als geringfügig zu qualifizieren. Denn der Kläger habe über einen Monat den Anstellungsschlüssel nicht eingehalten.
In der mündlichen Verhandlung am
den Bescheid vom
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Härteantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, wegen des teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens eine Kostenlastgrundentscheidung zu treffen und die gesetzlichen Gebühren festzusetzen sowie die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer kindbezogener Betriebskostenförderung hat; der Bescheid vom
1. Gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) in der für das Betriebsjahr 2012/2013 geltenden Fassung vom
2. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Anstellungsschlüssel von 1:11,0 vom
3. Lediglich wenn ein Härtefall vorliegt, kann die Beklagte von dem ihr in § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG eingeräumten Ermessen Gebrauch machen und ganz oder teilweise von der Förderkürzung absehen.
Ein derartiger Härtefall liegt hier jedoch nicht vor:
3.1 Bei dem Begriff des „Härtefalls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Sinn und Zweck ist es dabei, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen nicht selten Schwierigkeiten haben, geeignetes Fachpersonal zu rekrutieren bzw. bei krankheitsbedingten oder sonstigen Fehlzeiten entsprechenden Ersatz zu erlangen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 12 ZB 14.800 UA Rn. 5f.).
Da die Förderkürzung die Regel und das Absehen davon die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt, muss der jeweilige Sachverhalt allerdings eine gewisse Atypik aufweisen. Dass die Härtefallregelung erst mit Wirkung zum 1. September 2008 eingeführt wurde (Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, § 17 AVBayKiBiG, Rn. 310), während bis dahin jedes Abweichen von den gesetzlichen Mindestanforderungen zwingend zu einer Kürzung der Förderung führte (Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 1. Aufl. 2006, AVBayKiBIG, § 17 Ziffer 4.4.), spricht für das gesetzgeberische Anliegen, von der Härtefallregelung nur äußerst restriktiv Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist damit, dass der Förderungsempfänger unverschuldet nicht in der Lage war, die Fördervoraussetzungen einzuhalten (vgl. Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, § 17 AVBayKiBiG Rn. 310) bzw. die Förderkürzung auf Fehlzeiten des Personals zurückzuführen ist, auf die der Träger keinen Einfluss hatte oder keinen Einfluss nehmen konnte, was insbesondere der Fall ist, wenn wegen Fachkräftemangels geeignetes (Ersatz-)Personal nicht gewonnen werden konnte (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 12 ZB 14.800 UA Rn. 6, 12; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 3. Aufl. 2013 § 17 AVBayKiBiG Anm. 4.8). Umgekehrt scheidet ein Härtefall aus, wenn der Träger nicht alles in seinem Verantwortungsbereich unternommen hat, um das Unterschreiten der Arbeitszeiten zu verhindern bzw. um einen ausreichenden Personaleinsatz schnellstmöglich wieder sicherzustellen.
3.2 Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aber Einfluss auf die Überschreitung des Anstellungsschlüssels und er hat auch nicht alles Erforderliche unternommen, um diese Überschreitung zu verhindern:
a) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger finanziell zumutbar gewesen wäre, eine Personalreserve vorzuhalten, um etwaige krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Personals abfangen zu können. Denn zumindest hätte er sich wesentlich früher um Ersatz für die erkrankte Mitarbeiterin kümmern müssen. Der Kläger selbst führt an, dass deren Erkrankungsdauer „unkalkulierbar“ gewesen sei. Daher hätte er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Mitarbeiterin rechtzeitig wieder gesund wird, sondern sich vorsichtshalber um eine (vorübergehende) Ersatzkraft kümmern müssen. Tatsächlich wurde aber erst nach der zweiwöchigen Schließzeit im August, das heißt frühestens Mitte August, nach Ersatz gesucht, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Mitarbeiterin vorlagen. Spätestens nach der zweiten oder dritten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung musste dem Kläger aber klar sein, dass eine baldige Rückkehr der Erzieherin nicht gewährleistet ist. Wenn er sich trotzdem auf eine rechtzeitige Rückkehr verlässt, tut er dies auf eigenes Risiko. Er kann sich dann aber nicht auf einen Härtefall berufen, da er nicht alles Zumutbare zur Vermeidung der Fehlzeiten unternommen hat.
b) Ebenso wäre es dem Kläger möglich gewesen, einer anderen Mitarbeiterin, die vom
Entgegen der Auffassung der Klägerseite geht es hierbei auch nicht darum, ob das Unterlassen der Urlaubssperre für einen einzigen Tag einen gravierenden Verstoß darstellt. Der (gravierende) Verstoß ist die Überschreitung des Anstellungsschlüssels und hier ist allein maßgeblich, dass der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um die Einhaltung des Anstellungsschlüssels sicherzustellen, was jedoch Voraussetzung für die Bejahung eines Härtefall ist. Damit geht auch der Einwand, die Kürzung sei unverhältnismäßig, weil es nur um einen einzigen Urlaubstag gehe, ins Leere.
c) Außerdem hätte der Kläger auch die Buchungszeiterhöhungen um 20 Stunden im Juli und August 2013 unterlassen bzw. rückgängig machen können. Zumindest hätte er - falls die Erhöhung bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit den Eltern vereinbart worden war - versuchen können, diese Vereinbarung zu kündigen.
d) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger dem EDV-Programm „KiBiG.web“ grundsätzlich entnehmen kann, wenn in seiner Einrichtung in einem Monat zu wenig Personal vorhanden ist. Es liegt dann in seiner Organisationsverantwortung, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Hier hat der Kläger das „KiBiG.web“ unstrittig nicht ordnungsgemäß geführt, das heißt Eintragungen nicht zeitnah vorgenommen (vgl. a. z. B. Bl. 27 der Behördenakte). Etwaige darauf beruhende Unklarheiten über die Personalsituation in seiner Einrichtung liegen aber ebenfalls in seinem Verantwortungsbereich und hätten durch eine entsprechende sorgfältige Vorgehensweise vermieden werden können.
e) Schließlich greift auch der Einwand der Klägerseite, dass es unverhältnismäßig bzw. treuwidrig sei, wenn sich die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar die Leistung des Klägers zu Nutze mache, um die Ansprüche der Bürger auf Kinderbetreuung zu erfüllen, zugleich aber dafür keinerlei finanzielle Gegenleistung erbringe, ins Leere. Zum einen ist diese Situation bei sämtlichen Kindertageseinrichtungen in ... gegeben, so dass schon aus diesem Grund kein atypischer Fall vorliegt, der einen Härtefall im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG begründen könnte. Zum anderen handelt es sich bei der kindbezogenen Förderung einerseits und der Verpflichtung zur Bereitstellung einer ausreichenden Zahl an Kindergartenplätzen andererseits (vgl. § 24 SGB VIII) um zwei voneinander getrennte Rechtsgebiete mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Sanktionen. Es ist Aufgabe des Trägers, die Fördervoraussetzungen des BayKiBiG bzw. AVBayKiBiG einzuhalten, ansonsten muss er mit entsprechenden Förderkürzungen rechnen. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch den Umstand, dass die hier streitgegenständliche kindbezogene Förderung nicht allein von der Beklagten, sondern zur Hälfte vom Freistaat Bayern getragen wird.
3.3 Die Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen war demnach vom Kläger selbst verschuldet, indem er zumindest die erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 12 ZB 14.800 UA Rn. 8f.). Daher kann auch dahinstehen, ob ihn die Auswirkungen der Förderkürzung zwingend mit unbilliger Härte treffen müssten, damit die Härtefallregelung überhaupt greifen kann (vgl. Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, § 17 AVBayKiBiG, Rn. 310).
Die Endabrechnung wurde daher zu Recht auf (nunmehr) 222.274,37 € festgesetzt, d. h. zu Recht ein Abzug in Höhe von 22.052,03 € für die Überschreitung des Anstellungsschlüssels im August 2013 vorgenommen.
4. Da die Förderung in rechtmäßiger Weise für den Monat August 2013 gekürzt wurde (s.o. 1. - 3.), hat der Kläger zu hohe Abschlagszahlungen erhalten. In dem Bescheid vom 12. Oktober 2012, mit dem die Abschlagszahlungen bewilligt worden waren, war darauf hingewiesen worden, dass die endgültige Höhe der kindbezogenen Betriebskostenförderung im Rahmen der Endabrechnung festgesetzt wird und dass die Bewilligung des Abschlags nicht mit der Feststellung verbunden ist, dass alle Fördervoraussetzungen nach dem BayKiBiG erfüllt sind. Bei dieser Gewährung von Abschlagszahlungen handelte es sich somit um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt, weil dieser seinem Inhalt nach dahingehend eingeschränkt war, dass er gegenstandslos wird, sobald die endgültige Entscheidung ergeht (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - UA Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 36 Rn. 8f., 20). Da die Gewährung der - zu hohen - Abschlagszahlung mit der - niedrigeren - Endabrechnung weggefallen ist, war ein ausdrücklicher Aufhebungsbescheid nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - UA Rn. 18).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Überzahlung ist somit der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49a Rn. 4, 27ff.) bzw. Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG in analoger Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - UA Rn. 20: offengelassen).
Die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen sind hier erfüllt:
Die Überzahlung erfolgte durch Bescheid und damit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses sowie rechtsgrundlos, da kein Anspruch auf Förderung für den Monat August 2013 besteht (s.o. 1. - 3.).
Auf Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen, da § 818 Abs. 3, § 819 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht anwendbar sind bzw. eine analoge Anwendung von Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG von vornherein ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - UA Rn. 21 m. w. N.).
Auch Vertrauensschutz des Betroffenen steht der Rückforderung nicht entgegen, da es gerade im Wesen der Vorläufigkeit der Abschlagszahlungsgewährung steht, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - UA Rn. 21 m. w. N.).
5. Lediglich die (erste) Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom
6. Da nach dem oben Gesagten (s. 1. - 3.) kein Härtefall im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG vorliegt, war der in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum nicht eröffnet. Für einen Verbescheidungsausspruch, wie er mit dem ersten Hilfsantrag begehrt wird, besteht daher kein Raum.
7. Auch der zweite Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, wegen des teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens eine Kostenlastgrundentscheidung zu treffen, die gesetzlichen Gebühren festzusetzen sowie die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob diese Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist, steht dem Antrag auch die fehlende Passivlegitimation der Beklagten entgegen. Zwar behält diese als Ausgangsbehörde trotz Eintritts des Devolutiveffekts grundsätzlich die Sachentscheidungskompetenz neben der entsprechenden Kompetenz der Widerspruchsbehörde. Das bedeutet aber nur, dass sie dem Widerspruch gegebenenfalls abhelfen kann (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16a). Dagegen fällt es allein in die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde - hier der Regierung von Oberbayern als Behörde des Freistaats Bayern -, die Kosten des Widerspruchsverfahrens festzusetzen. Richtiger Beklagter wäre somit der Freistaat Bayern. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, da sich diese Vorschriften zur Zuständigkeit für die Kostenlastentscheidung nicht verhalten, sondern nur regeln, welcher Rechtsträger dem Widerspruchsführer die Aufwendungen tatsächlich zu erstatten hat.
Zudem dürfte dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Kostengrundentscheidung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids bereits aufgrund der entsprechenden Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben wurde (s.o. 5.) und zu erwarten ist, dass sich eine Behörde auch ohne Vollstreckungsdruck an dem Urteil orientieren und eine entsprechende neue Kostenentscheidung treffen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 zu § 42 Rn. 21 unter Verweis auf BVerwGE 38, 99).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten der Höhe nach nur auf entsprechenden Antrag bei der Behörde in einem zweiten, gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 80 Rn. 8) und daher schon aus diesem Grund nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens sein kann.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzuweisen. Im Vergleich zu der hier streitgegenständlichen Förderung in Höhe von 22.052,03 €, hinsichtlich derer der Kläger unterlegen ist, ist die antragsgemäße Aufhebung der (ersten) Nr. 3 des Widerspruchsbescheids - und damit letztendlich die von der Beklagten aufgrund des teilweise erfolgreichen Widerspruchs des Klägers zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren im Vorverfahren in Höhe von (etwa) 2/3 - von untergeordneter Bedeutung.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 17 K 15.5172
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.