Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 15.488

10.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung des ihm gewährten Trennungsgelds für die Zeit von Februar 2011 bis August 2013.

Der Kläger trat am … Mai 1999 seinen Dienst bei der Bundeswehr in … an und mietete zum … Mai 2006 eine Wohnung im Haus der Eltern in … Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 wurde ihm bestätigt, dass es sich dabei um eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG handele. Gemäß Personalverfügung vom … April 2008 wurde er aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom … Februar 2008 bis voraussichtlich 31. Januar 2013 von … nach … … versetzt, wobei ihm Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Auf dieser Verfügung ist maschinenschriftlich folgender Zusatz vermerkt: „Diese Verfügung wurde am 24. April 2008 aufgehoben.“ Mit weiterer Verfügung vom 24. April 2008 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 31. Januar 2010 festgesetzt. Eine Umzugskostenvergütung wurde dabei nicht zugesagt.

Von Februar 2008 an wurden dem Kläger auf seine Anträge hin Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Heimfahrten bewilligt. Bei einem Personalgespräch am 9. Dezember 2010 äußerten der Kläger und …, die als Lebensgefährtin des Klägers bezeichnet wurde, den Wunsch der Familienzusammenführung. … wurde daraufhin unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom … Februar 2011 zum Sanitätszentrum … in … versetzt. Der Kläger und … mieteten zum ... Februar 2011 eine Wohnung in …, wobei der Mietvertrag den handschriftlichen Zusatz „Wohngemeinschaft“ enthielt. Zum … März 2013 schlossen sie einen Mietvertrag über eine Wohnung in … Am … Juli 2013 heirateten die beiden und am ... November 2013 wurde das gemeinsame Kind geboren. Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich seine Ehefrau seit der Hochzeit nur sporadisch an ihrem Zweitwohnsitz in … befunden habe. Sie sei durch ihre Schwangerschaft des Öfteren krank gewesen und habe sich am Hauptwohnsitz in … aufgehalten. Während des Mutterschutzes und der Elternzeit habe bzw. werde sie sich am Hauptwohnsitz aufhalten, ihr Zweitwohnsitz werde abgemeldet. Er pendele nach wie vor an den Wochenenden nach …

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2014 die bewilligenden Entscheidungen, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2008 bis August 2013 Trennungsgeld zu zahlen, auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 22.672,96 € zurück.

Da sich nach Auskunft des Landratsamts Ansbach in … im Obergeschoss keine zusätzliche geschlossene Wohneinheit, die baulich vom Wohnbereich der Eltern abgetrennt sei und einen separaten Zugang besitze, befinde, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung nach … … nicht über eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügt. Der Kläger hätte demnach umzugsrechtlich bei der Versetzung als Lediger ohne anerkannten Hausstand behandelt werden müssen und ihm hätte nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Versetzung habe kein Wohnungsmangel geherrscht, so dass bei einer richtigerweise zugesagten Umzugskostenvergütung kein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden hätte. Der Kläger habe einen Mietvertrag zwischen ihm und seinen Vater vorgelegt, gemäß dem die Wohnung im 1. Obergeschoss liege und aus drei Zimmern, einer Küche und einem Bad bestehe. In dem Mietvertrag werde die Übergabe eines Wohnungsschlüssels für eine Wohnungstür aufgeführt, die es tatsächlich gar nicht gebe. Dadurch habe der Kläger die Verwaltung arglistig getäuscht, so dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

Der Trennungsgeldanspruch entfalle zudem, weil eine dienstlich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorliege, wenn sich die Partnerin des Trennungsgeldberechtigten nicht nur vorübergehend am neuen Dienstort aufhalte und eine Mehrraumwohnung eingerichtet worden sei und/oder die Partnerin am Dienstort oder in dessen Nähe eine Berufstätigkeit ausübe (Erlass BMVg WV II 5 Az 21-05-00 v. 4.8.2011). In dem Personalgespräch am … Dezember 2010 sei die jetzige Ehefrau als Lebensgefährtin des Klägers aufgetreten. In dem Gespräch sei eine kurz- bis mittelfristige Familienzusammenführung als vorrangiges Ziel genannt worden und am … Februar 2011 seien die beiden zusammengezogen. Seit Februar 2011 sei sowohl die Einrichtung einer gemeinsamen Mehrraumwohnung als auch eine Berufstätigkeit der Partnerin am Dienstort gegeben gewesen, so dass die Bewilligung der Trennungsgeldanträge von August 2011 (dem Monat, in dem der o.g. Erlass in Kraft trat) bis August 2013 rechtswidrig gewesen sei. Dies sei nicht ersichtlich gewesen, da im gemeinsamen Mietvertrag explizit eine Wohngemeinschaft aufgeführt worden sei. Erst durch die Hochzeit im Juli 2013 sei die Beklagte darauf aufmerksam geworden, dass der Trennungsgeldanspruch entfallen sei. Mehrere Zeugen hätten bestätigt, dass die Beziehung des Klägers mit der jetzigen Ehefrau schon deutlich vor dem in der Anhörung genannten Zeitpunkt, d.h. April/Mai 2013, bestanden habe. Gemäß dem genannten Personalgespräch sei die jetzige Ehefrau schon vor ihrer Versetzung die Lebensgefährtin des Klägers gewesen. Der Kläger habe bewusst versucht, diese Tatsache zu verschweigen, so dass auch insoweit eine arglistige Täuschung der Verwaltung vorliege und eine Berufung auf Vertrauensschutz und auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen sei.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 29. Dezember 2014, den Bevollmächtigten zugestellt am 2. Januar 2015, stattgegeben, soweit sich diese auf die Rückforderung von Trennungsgeld für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2011 bezieht. Insoweit wurde der Bescheid vom 30. Juli 2014 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung im Februar 2008 von … nach … versetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Anerkennung einer Wohnung in … gemäß § 10 Abs. 3 BUKG vorgelegen. Der Kläger habe die Wohnung beibehalten, so dass seine Umzugswilligkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TGV) zu verneinen sei und dem Grunde nach kein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld nach § 2 TGV aus Anlass der Versetzung von … nach … bestanden habe. Die Unrichtigkeit der entsprechenden Zahlungen habe der Kläger jedoch nicht erkennen können, so dass ein Vertrauensschutz auf die erbrachten Leistungen festzustellen sei. Das Vertrauen überwiege das öffentliche Interesse an der Rückforderung der erbrachten Leistung.

Ab Februar 2011 sei dagegen Vertrauensschutz nicht festzustellen. Der Trennungsgeldanspruch entfalle, wenn eine dienstlich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorliege, was u.a. der Fall sei, wenn sich die Partnerin des Trennungsgeldberechtigten nicht nur vorübergehend am neuen Dienstort aufhalte und eine Mehrraumwohnung eingerichtet worden sei und/oder die Partnerin am Dienstort oder in dessen Nähe eine Berufstätigkeit ausübe. Bereits im Rahmen eines am … Oktober 2010 durchgeführten Personalgespräches sei ersichtlich geworden, dass mit dem Ziel der Familienzusammenführung eine Versetzung der späteren Ehefrau des Klägers nach … oder dessen Nähe angestrebt worden sei. Diese sei als Lebensgefährtin bezeichnet worden und sowohl sie als auch der Kläger hätten das entsprechende Protokoll unterschrieben. Mit der erwirkten Versetzung im Februar 2011 habe sich die Ehefrau des Klägers nicht nur vorübergehend in … … aufgehalten, sondern auch eine Berufstätigkeit in entsprechender Nähe ausgeübt. Die Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld sei spätestens zum 1. Februar 2011, als die gemeinsame Wohnung angemietet und eingerichtet worden sei, entfallen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung, eine Beziehung zwischen dem Kläger und seiner jetzigen Frau habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, stehe im Widerspruch zu der am 9. Oktober 2010 erfolgten Anerkennung als Lebensgefährtin und sei daher nicht glaubwürdig. Gleiches gelte hinsichtlich der Behauptung, es habe sich lediglich um eine Wohngemeinschaft gehandelt. Durch die Annahme der Beträge sei der Kläger ungerechtfertigt bereichert und deshalb nach § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 812 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Rückzahlung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich nicht berufen, wer entsprechend § 818 Abs. 4 BGB einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unterliege. Eine solche Haftung sei gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung beim Empfang gekannt oder ihn später erfahren habe (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein offensichtlicher Mangel nur gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Dies sei hier der Fall, zumindest müsse dem Kläger eine grobfahrlässige Handlungsweise vorgeworfen werden. Der Kläger habe Leistungen ohne rechtlichen Grund erhalten, die er nur aufgrund seiner unwahren Angaben erhalten habe. Da er deswegen keinen Vertrauensschutz auf den Rechtsgrund der Leistungen genieße, könne der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden. So habe der Kläger ab dem Monat Februar 2011 Trennungsgeld beantragt, obwohl er ab diesem Zeitpunkt mit seiner Partnerin eine gemeinsame Wohnung bezogen habe. Den Mangel des rechtlichen Grundes habe er somit erkennen können. Da der Kläger bereits vor Antragstellung die Unrechtmäßigkeit der Forderungen gekannt habe oder hätte kennen müssen, könne aus Billigkeitsgründen nicht von einer Rückforderung abgesehen werden. Ratenzahlung wurde angeboten.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

den Bescheid vom 30. Juli 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 29. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, soweit sich die Rückforderung von Trennungsgeld für den Zeitraum ab Februar 2011 bezieht.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 10. März 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Die Personalverfügung vom 1. April 2008 sei mit der neuen Personalverfügung vom 24. April 2008 aufgehoben worden. Demnach sei auch die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufgehoben worden, so dass der Kläger trennungsgeldberechtigt gewesen sei. Es liege keine verschärfte Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vor. Dem Kläger habe sich aufgrund seiner Kenntnisse nicht aufdrängen müssen, dass das bezahlte Trennungsgeld fehlerhaft gewesen sei und die ausgewiesenen Beträge nicht hätten stimmen können. Von dem Kläger als einfachem Soldat, der mit Besoldungsangelegenheiten im Allgemeinen nicht befasst gewesen sei, könne nicht mehr erwartet werden als die Kenntnis des eigenen statusrechtlichen Amts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie der ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch ihm zustehende Zulagen. Der Kläger sei stets von der Richtigkeit seiner Anträge und der daraus resultierenden Zahlungen ausgegangen, mit der Folge, dass er nicht verschärft hafte. Der Kläger könne sich damit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Er habe den Überzahlungsbetrag monatlich für die Miete ausgegeben.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 18. März 2015, die Klage abzuweisen.

Die Klage dürfte bereits unzulässig sein, da der Beschwerdebescheid dem Kläger am 2. Januar 2015 zugestellt worden sei.

Die Klage sei aber auch unbegründet. Insoweit werde auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 29. Dezember 2014 Bezug genommen. Der Kläger habe ab dem Bezug der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin am 1. Februar 2011 um die mangelnde Trennungsgeldberechtigung und daher auch um die Rechtswidrigkeit der Bewilligung wissen müssen. Gleichwohl habe er weiterhin Trennungsgeld beantragt und erhalten, wodurch dem öffentlichen Haushalt ein nicht unerheblicher Schaden zugefügt worden sei. Eine anders ausfallende Ermessensentscheidung sei daher vorliegend nicht möglich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragten die Klägerbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Aushilfe, Frau …, habe am Freitag, dem 2. Januar 2015, den Empfang des Beschwerdebescheids quittiert und die gesamte Eingangspost in das Fach von Frau …, der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten, gelegt. Aus nicht erklärbarem Grund habe Frau … am Montag, dem 5. Januar 2015, die Eingangspost mit dem Eingangsdatum 5. Januar 2015 versehen. Weder den Kläger noch seinen Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist. Der Kläger habe den Klageauftrag so rechtzeitig erteilt, dass die Klage habe rechtzeitig erhoben werden können. Der Bevollmächtigte habe sich darauf verlassen können, dass seine Anweisungen zur fristwahrenden Bearbeitung der Eingangspost von Frau … beachtet würden. Diese sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und als solche seit 3,5 Jahren in seiner Kanzlei tätig. Sie sei angewiesen, alle eingehende Post nach seinen Anweisungen zu stempeln und zu bearbeiten und insbesondere alle Fristen in einem Fristenkalender, der von ihr und dem Prozessbevollmächtigten täglich kontrolliert werde, einzutragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben habe sich Frau … bisher als sehr zuverlässig erwiesen. Kontrollen hätten keinerlei Beanstandungen gezeigt.

Die Aushilfe habe in ihrer Laufbahn vom ... September 2008 bis … August 2009 als Notarfachangestellte und vom ... September 2006 bis … August 2008 als Justizsekretäranwärterin im mittleren Dienst am Oberlandesgericht … gearbeitet. Sie sei ebenfalls eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin und habe Erfahrung mit dem Umgang von Eingangspost und Fristen.

Eine eidesstattliche Versicherung von Frau … vom 31. März 2015 sowie der Lebenslauf von Frau … wurden beigefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig (s.u. I.), aber unbegründet (s.u. II.).

I. Zwar wurde die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO eingereicht, da der Beschwerdebescheid den Prozessbevollmächtigten des Klägers am2. Januar 2015 zugestellt wurde (Bl. 101 der Behördenakte), die Klage aber erst am 5. Februar 2015 bei Gericht einging. Jedoch kann hier Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden:

1. Die Klagefrist wurde hier unverschuldet versäumt. Der Kläger muss sich zwar ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 60 Rn. 14), hier ist jedoch davon auszugehen, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers kein Verschulden trifft. Die Klage wurde aufgrund der fehlerhaften Eintragung des Eingangsdatums durch seine Sekretärin zu spät eingereicht. Ein Verschulden von Hilfspersonen eines Anwalts ist nur dann als Verschulden des Klägers zu erachten, sofern es vom Anwalt selbst zu vertreten ist, insbesondere Organisationsmängel vorliegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 20f.). Die Sekretärin ist jedoch ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die nach Angaben des Prozessbevollmächtigten seit mehreren Jahren für diesen tätig ist und bisher zuverlässig war. Sie wurde von diesem angewiesen, eingehende Post zu stempeln und Fristen in den Fristenkalender, der von ihr und dem Rechtsanwalt selbst kontrolliert wird, einzutragen. Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts sind insoweit nicht ersichtlich.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt. Der Beginn der Antragsfrist setzt keine positive Kenntnis von der Fristversäumnis voraus, vielmehr reichen Zweifel an der Einhaltung der Frist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 26). Hier durfte der Prozessbevollmächtigte aufgrund der fehlerhaften Eintragung des Eingangsdatums ursprünglich von einer fristgerechten Klageerhebung ausgehen. Zweifel mussten ihm allerdings aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 18. März 2015 kommen, in dem auf die Zustellung des Beschwerdebescheids am 2. Januar 2015 ausdrücklich hingewiesen wurde. Da dieses Schreiben aber erst am 20. März 2015 an die Klägerseite versandt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag bereits am 31. März 2015 bei Gericht einging, ist die Zwei-Wochen-Frist gewahrt.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 30. Juli 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 29. Dezember 2014 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Trennungsgelds ist nicht § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), da dieser nur für die Rückforderung von Bezügen im Sinne des Besoldungsgesetzes gilt, wozu die Leistung von Trennungsgeld aber nicht gehört, da diese in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG gerade nicht genannt ist (vgl. zuletzt VG München, U.v. 23.4.2015 - M 17 K 15.84). Anspruchsgrundlagen sind somit §§ 48, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

2. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier erfüllt:

2.1 Gemäß § 48 Abs. 1, 2 VwVfG kann ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt - wie hier die Gewährung von Trennungsgeld - zurückgenommen werden, es sei denn der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte dagegen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).

2.2 Die Gewährung von Trennungsgeld an den Kläger zumindest für die Monate Februar 2011 bis August 2013 war rechtswidrig:

a) Gemäß § 12 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m der Trennungsgeldverordnung (TGV) wird Trennungsgeld bei Versetzungen und ähnlichen dienstlichen Maßnahmen gewährt für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis (Abs. 1). Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) nicht umziehen kann (Abs. 2).

b) Eine getrennte Haushaltsführung im Sinne von § 12 BUKG lag beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor:

aa) Eine getrennte Haushaltsführung ist zwar grundsätzlich zu bejahen, wenn der Berechtigte nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehrt und deshalb gezwungen ist, am neuen Dienstort selbständig zu wirtschaften (vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand Dezember 2014, § 12 BUKG Anm. 5). Sie liegt aber z.B. dann nicht vor, wenn der Berechtigte den Ehegatten oder Lebensgefährten nicht nur vorübergehend in der Unterkunft am neuen Dienstort aufnimmt (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2015, § 3 TGV, Rn. 126). Denn Trennungsgeld wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm durch eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort deswegen entstehen, weil er als Folge der Versetzung oder Kommandierung an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten hat. Da die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld Ausprägungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind, gebieten diese nur dann eine Entlastung von den Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn und solange das Auseinanderfallen von Dienst- und Wohnort eine adäquat kausale Folge der dienstlichen Maßnahme ist, sie also nicht vorrangig auf dem persönlichen Verhalten des versetzten oder kommandierten Beamten, Richters oder Soldaten beruht. Die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung sind maßgeblich durch den Grundgedanken geprägt, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die dienstlich veranlasst und unbedingt notwendig sind (vgl. a. VG Augsburg, U.v. 24.11.2005 - Au 7 K 04.1824 - juris Rn. 30 m.w.N.).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Wege einer wertenden Betrachtung darauf abzustellen, ob die Mehrkosten, die dem Kläger durch das Beibehalten der Wohnung in … entstanden sind, Folge der vom Dienstherrn veranlassten Versetzung oder vorrangig anderen Umständen zuzuordnen, insbesondere privat veranlasst, sind.

Der Kläger bezog zum … Februar 2011 zusammen mit …, seiner späteren Ehefrau, eine Wohnung in … und am … März 2013 mieteten sie eine gemeinsame Wohnung in … an. Nachdem … bereits bei einem gemeinsamen Personalgespräch am ... Dezember 2010 als Lebensgefährtin des Klägers bezeichnet worden war und die beiden eine „Familienzusammenführung“ wünschten (vgl. Bl. 22 der Behördenakte), ist das Gericht der Überzeugung, dass es sich von Anfang an nicht nur um eine Wohngemeinschaft handelte. Das Protokoll dieses Gesprächs wurde sowohl von … … als auch vom Kläger unterschrieben, der sich insoweit an seinen Aussagen festhalten lassen muss. Insbesondere können die eigenen Angaben des Klägers nicht durch die handschriftliche Ergänzung „Wohngemeinschaft“ auf dem Mietvertrag über die Wohnung in … widerlegt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wann und von wem diese Ergänzung vorgenommen wurde. Hinzu kommt, dass diverse Zeugen der Beklagten gegenüber bestätigt haben, dass der Kläger und … schon vor der Anmietung der ersten gemeinsamen Wohnung eine Beziehung hatten (vgl. Bl. 26ff. der Behördenakte).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger und … am … Februar 2011 in … eine häusliche Lebensgemeinschaft gründeten und sich dort sowie später in … nicht nur der Schwerpunkt ihres Aufenthalts, sondern objektiv betrachtet auch ihr Lebensmittelpunkt befand. Dass die Ehefrau des Klägers während ihrer Schwangerschaft, im Mutterschutz und in der Elternzeit, das heißt vorübergehend, in … wohnte und der Kläger an den Wochenenden dorthin fuhr, vermag nichts daran zu ändern, dass maßgeblicher Lebensmittelpunkt die Familienwohnung, also hier die Wohnung in … war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau nach der Elternzeit zusammen mit ihrem Kind wieder in … wohnten, wie die Mutter des Klägers dem Passamt gegenüber bestätigte, und beide in der Nähe auch ihre Dienstorte hatten (vgl. Bl. 41 der Behördenakte). Dies wurde von Klägerseite auch nicht bestritten. Im Vorverfahren hatte der Kläger sich lediglich darauf berufen, dass … nur der Zweitwohnsitz seiner Ehefrau sei, der abgemeldet werde. Dieser Einwand geht jedoch ins Leere, da die melderechtliche Situation an der tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft des Klägers mit … … und dem Lebensmittelpunkt in … nichts zu ändern vermag. Entsprechendes gilt für den vorübergehenden Auslandseinsatz des Klägers 2011/2012.

Da der Kläger somit seinen Lebensmittelpunkt nach … bzw. … verlagert hatte und der Entschluss, die Wohnung in … beizubehalten, auf privaten Gründen beruhte, liegt keine getrennte Haushaltsführung im trennungsgeldrechtlichen Sinn vor. Zudem handelt es sich bei den Mehraufwendungen auch nicht um notwendige Auslagen im Sinne von § 12 Abs. 1 BUKG (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.11.2005 - Au 7 K 04.1824 - juris Rn. 30 m.w.N.). Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine zweite Wohnung zu finanzieren, wenn dieser seinen Lebensmittelpunkt bereits an den Dienstort verlegt hat.

cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass § 12 BUKG nach seinem Wortlaut auch das „Beibehalten der Wohnung“ für die Gewährung von Trennungsgeld ausreichen lässt (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand November 2014, § 12 BUKG Anm. 4) und der Kläger seine Wohnung in … unstrittig beibehalten hat. Diese Alternative umfasst vor allem diejenigen Fälle, in denen der Berechtigte täglich vom Dienstort zum Wohnort pendelt, obwohl er dazu aufgrund der unzumutbar großen Distanz nicht verpflichtet wäre. Im Übrigen kommt auch nach dem oben geschilderten Sinn und Zweck des Trennungsgelds, den Berechtigten nur dann von den Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung zu entlasten, wenn und solange das Auseinanderfallen von Dienst- und Wohnort eine adäquat kausale Folge der dienstlichen Maßnahme ist, sie also nicht vorrangig auf dem persönlichen Verhalten des versetzten Soldaten beruht, die Gewährung von Trennungsgeld vorliegend nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger seinen Lebensschwerpunkt nach … bzw. … verlegt und die Wohnung in … aus rein privaten Erwägungen beibehalten. Die ständige Wohnung befand sich seit … Februar 2011 in …, so dass das für die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich erforderliche Auseinanderfallen von Wohnort und neuem Dienstort gerade nicht vorlag (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2015, § 3 TGV Rn. 7a, 16). Das Beibehalten der Wohnung in … ist somit nicht dienstlich veranlasst und nicht als notwendig anzusehen.

2.3 Der Kläger kann der Rücknahme der Trennungsgeldgewährung auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Ob er die Trennungsgeldgewährung durch arglistige Täuschung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG), kann hier dahingestellt bleiben, da er die Gewährung zumindest durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG):

a) Der Kläger hat der Beklagten bei der Beantragung des Trennungsgelds einen Mietvertrag vorgelegt, in dem die Beziehung zwischen ihm und … … wahrheitswidrig (s.o. 2.2 b) als „Wohngemeinschaft“ bezeichnet wurde. Ob dies vorsätzlich oder (grob) fahrlässig war, kann dahingestellt bleiben, da der Ausschluss des Vertrauensschutzes in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG verschuldensunabhängig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 119).

b) Eine anderer Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht aus § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO).

Nach dieser Vorschrift sind die aufgrund der WDO ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei jedenfalls auf den Tenor der disziplinaren Entscheidung und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts, also auf die Würdigung, dass der Sachverhalt ein Dienstvergehen bildet oder nicht bildet (vgl. VG München, U.v. 5.4.2013 - M 21 K 11.4664 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 22.3.2013 - M 21 K 11.1439 - juris Rn.24; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 29, 32ff.; OVG Lüneburg, B.v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 28.5.1984 - 2 B 33.84 - DVBl 1984, 959; B.v. 14.11.1973 - I WB 159.71 - BVerwGE 46, 175, 178).

Die Klägerseite beruft sich hier auf die Verfügung vom 7. April 2015, in der von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen wurde. In dieser Verfügung wird ausgeführt, dass dem Kläger vorgeworfen worden sei, durch das Vortäuschen der Abgeschlossenheit der Wohnung in … deren Anerkennung nach § 10 Abs. 3 BUKG als Rechtfertigung für den Bezug von Trennungsgeld herbeigeführt zu haben und nach Wegfall der Voraussetzungen für den Trennungsgeldbezug aufgrund nicht nur vorübergehenden Aufenthalts seiner Lebenspartnerin und späteren Ehefrau in der Trennungsgeldwohnung die entsprechende Meldung der diesbezüglichen Veränderung unterlassen zu haben. Die Vorermittlungen hätten jedoch ergeben, dass dem Kläger ein Dienstvergehen nicht mit der für eine Verurteilung im gerichtlichen Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.

Diese Verfügung führt aber nicht zu einer Bindung des Gerichts dergestalt, dass nunmehr das Vorliegen unrichtiger Angaben des Klägers nicht mehr bejaht werden könnte:

aa) Im Disziplinarverfahren wird lediglich über das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung entschieden, so dass sich eine etwaige Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO auch nur auf diese Frage erstrecken kann (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 - Au 2 S. 15.435 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 5.4.2013 - M 21 K 11.4664 - juris Rn.28; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 29, 32; OVG NRW, B.v. 17.9.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 20; VG Lüneburg, U.v. 29.8.2008 - 1 A 47/08 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 14.11.1973 - I WB 159.71 - BVerwGE 46, 175, 180). Denn Sinn und Zweck dieser Norm ist es, einander widersprechende Entscheidungen durch mehrfache Sachverhaltsermittlungen zu vermeiden (vgl. VG München, U.v. 3.3.2014 - M 21 K 12.1532 - juris Rn. 30). Vorliegend geht es aber nicht darum, ob dem Kläger ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, sondern allein darum, ob der Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, weil er der Beklagten gegenüber falsche Angaben gemacht hat.

Hinzu kommt, dass laut der disziplinarrechtlichen Verfügung dem Kläger lediglich vorgeworfen wurde, über die Abgeschlossenheit der Wohnung in … getäuscht und den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin/Ehefrau in der Trennungsgeldwohnung nicht gemeldet zu haben. Die unrichtige Angabe auf dem Mietvertrag über die Wohnung in …, die im vorliegenden Fall allein maßgeblich ist, wurde demgegenüber überhaupt nicht thematisiert (vgl. VG München, U.v. 3.3.2014 - M 21 K 12.1532 - juris Rn. 40). Eine etwaige Bindungswirkung der Verfügung vom 7. April 2015 kann sich daher auch nicht auf die Frage erstrecken, ob die handschriftliche Ergänzung auf dem Mietvertrag eine unrichtige Angabe im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist.

bb) Bestätigt wird dieses Ergebnis nicht zuletzt durch den in der Verfügung vom 7. April 2015 ausdrücklich enthaltenen ergänzenden Hinweis, dass durch diese Entscheidung etwaige Erstattungsansprüche des Dienstherrn wegen zu Unrecht bewilligter Zahlungen nicht berührt werden. Die Einstellung des disziplinarrechtlichen Verfahrens kann somit der Rückforderung des Trennungsgelds nicht entgegenstehen.

2.4 Die Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung scheidet auch nicht aufgrund § 48 Abs. 4 VwVfG aus, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig ist. Zwar fand das Personalgespräch, in dem … … als Lebensgefährtin des Klägers bezeichnet wurde, bereits 2010 statt, allerdings bei einer anderen Dienststelle, dem SDBw Dezernat … (... in …, während für die Gewährung von Trennungsgeld bzw. die entsprechende Rückforderung das Bundeswehrdienstleistungszentrum in … … zuständig war bzw. ist. Die Jahresfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der für die Rücknahme zuständige Amtsträger Kenntnis erlangt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 158). Auch die Änderungsmeldung betreffend die Eheschließung des Klägers vom 22. Juli 2013 (Bl. 17 der Behördenakte) dürfte lediglich der für Personalfragen zuständigen Dienststelle übermittelt worden sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die für die Rückforderung von Trennungsgeld zuständige Dienststelle erst deutlich später von der Hochzeit Kenntnis erlangt hat. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da diese Stelle erst durch die Befragung der Zeugen in der Zeit von Januar bis März 2014 erfahren hat, dass der Kläger und seine Ehefrau schon Jahre vor der Hochzeit Lebenspartner waren. Erst damit hatte sie aber die erforderliche positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen und es bestand keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 152f., 156). Die Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung und die Rückforderung des Trennungsgelds mit Bescheid vom 30. Juli 2014 erfolgten somit fristgerecht.

2.5 Die Rücknahmeentscheidung wurde auch frei von Ermessensfehlern getroffen. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist zu berücksichtigen, ob die unrichtigen oder unvollständigen Angaben unverschuldet gemacht wurden (Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 119). Die Behörde ist hier davon ausgegangen, dass der Kläger schuldhaft gehandelt hat (s. Bescheid vom 30.07.2014, S. 4). Im Übrigen wird in Fällen, in denen - wie hier - das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, die Behörde in der Regel ihr Ermessen dahingehend auszuüben haben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 127 m.w.N.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, war eine weitegehende Begründung entbehrlich.

2.6 Damit hat der Kläger gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG die ihm für den Zeitraum Februar 2011 bis August 2013 gewährten Trennungsgelder zu erstatten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine etwaige Entreicherung (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) berufen, da er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme der Trennungsgeldgewährungen geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Denn dass er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau in … bzw. in … wohnte und dort die meiste Zeit verbrachte, war ihm bekannt. Ob er aus der Kenntnis dieser Umstände auch den Schluss zog, dass ihm deswegen kein Trennungsgeld gewährt werden konnte, die entsprechenden Gewährleistungen also rechtswidrig waren, ist insoweit irrelevant (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49a Rn. 15).

Im Übrigen wäre der Kläger auch tatsächlich nicht entreichert, da davon nur dann gesprochen werden kann, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist (s. Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 818 Rn. 40). Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Verbraucht ist die Leistung dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde, nicht aber, wenn er zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wurde, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 - juris Rn. 11f.; VG München, U.v. 9.9.2010 - M 17 K 10.1930 - juris Rn. 23; Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 818 Rn. 40, 45). Da im vorliegenden Fall das Trennungsgeld nach Angaben der Klägerseite zur Tilgung der Mietzinsforderung und damit einer Schuld verwendet wurde, wodurch sich der Kläger Aufwendungen erspart hat, liegt kein Wegfall der Bereicherung vor. Gleiches würde gelten, falls die Trennungsgeldzahlungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung ausgegeben wurden. Eine Verbesserung seiner Lebensführung durch diese Zahlungen wurde weder (substantiiert) vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 15.797,64 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 15.488

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 15.488 zitiert 30 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 12 Trennungsgeld


(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Ber

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, 1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und2. solange er wegen Woh

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen


(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt 1. für Berechtigte15 Prozent,2. für je

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen


(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte

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(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.