Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 10. Juli 2015 der Beigeladenen erteilten abfallrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie.

Die Beigeladene beantragte am 12. November 2012 unter Vorlage von Planunterlagen beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie - DK 0-Deponie auf den Grundstücken ... auf den Flächen der ausgebeuteten Kies- und Sandgrube ... Das Landratsamt leitete ein Plangenehmigungsverfahren ein und beteiligte im Verfahren eine Vielzahl von Fachstellen und -behörden, darunter die Klägerin.

Diese legte mit Schreiben vom 11. März 2013 einen Beschluss des Stadtrates vom 21. Februar 2013 sowie eine fachliche Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens vom 13. Februar 2013 (LRA-Akte Bl. 193 ff.) vor. Der Stadtrat habe sich gegen die Errichtung der Inertabfalldeponie ausgesprochen und das gemeindliche Einvernehmen verweigert.

Das Landratsamt leitete der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2014 geänderte Antragsunterlagen zu und teilte mit, für die geänderte Entwässerung der geplanten Inertabfalldeponie sei ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet worden. In seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 beschloss der Stadtrat der Klägerin, dem aktualisierten Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Inertabfalldeponie nicht zuzustimmen. Dies teilte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2015 mit und verweigerte erneut das gemeindliche Einvernehmen (LRA-Akte Bl. 204 f.).

Das Landratsamt gab der Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2015 Gelegenheit, ihm die Gründe für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens mitzuteilen. Sofern die Klägerin keine planungsrechtlichen Gründe gegen die baulichen Anlagen vortrage, wäre das Landratsamt gehalten, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. In seiner Sitzung am 26. Februar 2015 fasste der Stadtrat den Beschluss, den aktualisierten Antrag der Beigeladenen erneut abzulehnen und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen (LRA-Akte Bl. 208).

Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Dies wurde in der Stadt ... vom 3. bis 19. März 2015 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie im Amtsblatt des Landratsamts vom 2. März 2015 sowie in der örtlichen Presse am 4. März 2015 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die abfallrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie - DK 0-Deponie auf den Flächen ... unter den im Folgenden festgesetzten Bedingungen und Auflagen. In den Gründen des Bescheids wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund der Größe, der Vorprägung der geplanten Ablagerungsfläche, der Ablagerungszwecke und der Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung sowie den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KrWG genannten Schutzgütern handele es sich vorliegend um eine unbedeutende Deponie (§ 35 Abs. 3 Alt. 1 KrWG). Zum einen sei das Ausmaß der Deponie als solche bereits durch einen mit Bescheid vom 8. November 1995 genehmigten Kies- und Sandabbau vorgegeben - die planungsrechtlichen Voraussetzungen seien mithin bereits geschaffen worden. In diesem Verfahren zum Abbau seien zudem bereits die Wiederverfüllung und Rekultivierung des Geländes gefordert worden. Zum anderen seien für eine DK 0-Deponie sowohl die Abfallarten, die dort abgelagert werden dürfen (Inertabfälle - § 2 Nr. 6 DepV), als auch die Zuordnungswerte der Schadstoffgrenzen für die abzulagernden Abfälle in Spalte 5 der Tabelle zur Deponieverordnung beschränkt. Es habe somit nach Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG anstelle einer Planfeststellung ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden können. Die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG habe erteilt werden können, da sämtliche Voraussetzungen hierfür vorlägen. Die Klägerin sei beteiligt worden. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei völlig unschädlich, da es sich bei einer Plangenehmigung um ein sonstiges Vorhaben mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung (Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG) handele und eine überörtliche Bedeutung im Sinne des § 38 BauGB gegeben sei. Städtebauliche Belange seien berücksichtigt worden.

Am 13. August 2015 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem sinngemäßen Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 10. Juli 2015, Az. 40/6362, wird aufgehoben.

Das Gericht lud die Beigeladene mit Beschluss vom 14. August 2015 zum Verfahren bei.

Die Beigeladene beantragte durch ihre Bevollmächtigten am 22. September 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26. Oktober 2015 vorgetragen, die Klage sei zulässig. Im Rahmen des Plangenehmigungsbescheids sei eine Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB ausgesprochen worden. Die Stadt könne daher geltend machen, dass die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig ersetzt worden sei. Die Plangenehmigung sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig, weil das falsche Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Es handele sich vorliegend nicht um eine unbedeutende Deponie. Dies sei hier noch nicht einmal abschließend geprüft worden, da die wasserrechtliche Gestattung zur Einleitung des Sickerwassers in das Grundwasser zwar beantragt, aber noch nicht geprüft und erteilt worden sei. Auch die Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG enthalte einen maßgeblichen Fehler insoweit, als dort festgestellt werde, dass sich der Deponiestandort nicht innerhalb des Einzugsgebiets einer Trinkwassergewinnungsanlage befinde. Dabei seien die unmittelbar benachbarten privaten Trinkwasserbrunnen offensichtlich aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Auch die fehlerhafte Annahme, dass die wasserrechtliche Gestattung in einem getrennten Verfahren vorzunehmen wäre, führe zur Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung. Der angegriffene Plangenehmigungsbescheid sei auch insoweit rechtswidrig, als er davon ausgehe, städtebauliche Belange seien in seine Entscheidung eingeflossen. Weder aus den Genehmigungsunterlagen noch aus dem Bescheid und seiner Begründung lasse sich eine solche Berücksichtigung städtebaulicher Belange ableiten. Die fehlende Berücksichtigung städtebaulicher Belange führe unter Einbeziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auch zu einer Rechtsverletzung der Klägerin.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 17. November 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 10. Juli 2015 zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie - DK 0-Deponie - auf den Flächen ... der ... ... an.

Die Beigeladene führte mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 aus, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls sei eine Rechtsverletzung der Klägerin weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen sei nicht ersetzt worden, da es sich um einen Fall des § 38 BauGB handele. Städtebauliche Belange, die in diesem Rahmen hätten berücksichtigt werden müssen, seien von der Klägerin auch im Klageverfahren nicht geltend gemacht worden.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet, denn die Klägerin könne nicht die materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern ausschließlich die Verletzung eigener Belange, insbesondere ihrer Planungshoheit rügen. Auch könne die Gemeinde nicht geltend machen, die Behörde habe mit der Plangenehmigung ein falsches Verfahren durchgeführt. Die Belange Dritter, hier der Inhaber von privaten Trinkwassergewinnungsanlagen, könne die Klägerin selbst nicht geltend machen. Die wasserrechtliche Gestattung werde im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren gerade nicht konzentriert.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keine Klagebefugnis.

Vorliegend sei keine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt, da § 36 BauGB von vorneherein nicht anwendbar gewesen sei. Im Sinne von § 38 BauGB sei eine überörtliche Bedeutung des Vorhabens gegeben, da die konkreten Wirkungen des plangenehmigten Vorhabens über das Gemeindegebiet der Klägerin hinausgreifen. Es gebe lediglich in zwei Gemeinden des Landkreises DK 0-Deponien, so dass ein großes Einzugsgebiet bestehe. Zudem stehe die Deponie grundsätzlich gegen entsprechende Annahmegebühren für die in Register 27 aufgelisteten Abfallarten allen privaten, kommunalen, gewerblichen und industriellen Abfallerzeugern bzw. Abfallbesitzern unter Beachtung der für sie maßgeblichen Satzungen der zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung. Sie sei demnach einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Die Klägerin sei im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens umfassend als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Die städtebauliche Situation sei berücksichtigt worden. Hierbei sei insbesondere auch die Tatsache einbezogen worden, dass es sich um eine bereits vorbelastete Fläche handele, da in dem betroffenen Bereich bereits Kies abgebaut worden sei und künftig auch wieder abgebaut werde. Eine Rekultivierung hätte die Auffüllung des Geländes vorgesehen. Von Seiten der Klägerin seien bislang keinerlei berücksichtigungsfähige Belange vorgetragen worden. Sie habe darüber hinaus dem Landratsamt bislang keine Planungsabsicht mitgeteilt.

Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht daraus, dass das Landratsamt ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt hat. Der Einzelne habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschehe.

Unzutreffend sei auch der Vortrag der Klägerin, dass eine Betrachtung der privaten Trinkwasserbrunnen und nahegelegener Trinkwasserversorgungen im Verfahren ausgeklammert geblieben sei, da in der Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG festgestellt worden sei, dass sich der Deponiestandort nicht innerhalb des Einzugsgebiets einer Trinkwassergewinnungsanlage befinde. Im Übrigen könne die Klägerin aus der Berufung auf benachbarte private Trinkwasserbrunnen wiederum keine Möglichkeit der Verletzung ihrer subjektiven Rechte ableiten, so dass auch insoweit keine Klagebefugnis bestehe.

Aufgrund der Besonderheiten im Wasserrecht habe das Landratsamt die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis nicht in den Plangenehmigungsbescheid integrieren müssen, sondern habe gesonderte wasserrechtliche Entscheidungen treffen dürfen. Die wasserrechtliche Entscheidung trete als rechtlich selbstständiges Element neben die Planfeststellung, selbst wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen werde. Es bleibe somit der Planfeststellungsbehörde überlassen, ob sie die selbstständige Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung in den Planfeststellungsbeschluss integriere oder - wie vorliegend - in gesonderten Bescheiden treffe. Für Plangenehmigungen könne nichts anderes gelten.

Den Antrag der Klägerin vom 28. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 10. Juli 2015 wiederherzustellen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 (M 17 S 15.5879) ab.

Die Beigeladene wiederholte mit Schreiben vom 2. März 2016 ihren Klageabweisungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d. Ilm Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.

§ 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Ein Kläger ist also nur klagebefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 42 Rn. 82). Der Kläger hat mit seiner Klage jedenfalls darzulegen, dass eine Verletzung von eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO möglich erscheint und nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Der Kläger muss jedenfalls das Tatsachenmaterial beibringen, das es dem Gericht ermöglicht zu klären, ob ein subjektives Recht des Klägers bei dem Rechtsstreit verletzt sein könnte. Möchte der Kläger seine Klage im mehrseitigen Verwaltungsrechtsverhältnis auf einen Verfahrensfehler stützen, so muss sich aus seinem Vorbringen ergeben, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 42 Rn. 93-97). Erscheint die Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, fehlt die Widerspruchs- oder Klagebefugnis, so dass Widerspruch und Klage unzulässig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 134).

Vorliegend hat die Klägerin weder im Plangenehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen vorgetragen, die die Verletzung eigener Rechte der Klägerin als Gemeinde möglich erscheinen lassen.

Die Klägerin kann nicht geltend machen, in ihrer Planungshoheit als Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verletzt zu sein. Die Planungshoheit vermittelt den Gemeinden nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird, das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht oder kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 109 m. w. N., BVerwG, U.v. 16.12.1988 - 4 C 40 /86 - BVerwGE 81, 95/106; NdsOVG, B.v. 26.9.2006 - 7 ME 93/06 - NVwZ-RR 2007, 121). Die Gemeinden müssen die Möglichkeit einer solchen Verletzung ihrer Planungshoheit aufzeigen und hierbei insbesondere den Eingriff in eine solche Rechtsposition substantiiert darlegen (BVerwG, U.v. 30.9.1993 - 7 A 14/93 - NVwZ 1994, 371; NdsOVG a. a. O.). Es müssen also Tatsachen dargelegt werden, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Gemeinde durch den Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 3). Die Störung der Planung durch den überörtlichen Fachplan - d. h. im vorliegenden Fall die abfallrechtliche Plangenehmigung - muss daher nachhaltig sein, geringfügige Beeinträchtigungen der Planungshoheit sind nicht geeignet, die gemeindliche Klagebefugnis zu begründen (BayVGH, B.v. 27.3.1998 - 20 A 97.40033 - juris Rn. 40 f.).

Die Klägerin hat bisher nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit eine nachhaltige Verletzung ihrer Planungshoheit vorliegen soll, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ausweislich der Verfahrensakten des Landratsamts hat die Klägerin im Plangenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 21. Februar 2013, 11. Dezember 2013 und 26. Februar 2015 lediglich mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB verweigert wird. Konkrete Planungsabsichten hat die Klägerin bislang nicht dargetan. Vielmehr liegt das Vorhaben nach den vorgelegten Planunterlagen im Außenbereich, § 35 BauGB. Auch liegt der Standort der genehmigten Deponie unstreitig nicht im Einflussbereich einer Trinkwasseranlage der Klägerin. Auf die Zunahme des Straßenverkehrs auf der Zufahrtsstraße zur Deponie, wie in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 vorgetragen, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht stützen, weil diese Straße nicht ihrer Straßenbaulast unterliegt, sondern es sich dabei um die Staatsstraße St 2335 handelt. Das gilt auch für die behauptete Gefahr durch Zufluss von Wasser von der Deponie in den Straßengraben.

Die Klägerin konnte auch nicht geltend machen, dass gemeindliche Einrichtungen durch das Vorhaben tangiert würden. Soweit private Trinkwasserbrunnen der Deponie benachbart sind, kann die Klägerin daraus keine eigenen subjektiven Rechte ableiten. Als Gemeinde kann die Klägerin nämlich zum einen nicht Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, geltend machen, insbesondere kann sie sich gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen „Wächter des Umweltschutzes“ machen (BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - BVerwGE 100, 388/395; BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - NVwZ 2003, 207 Rn.17). Zum anderen kommen einer Gemeinde nicht schon dann eigene „wehrfähige“ Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (BVerwG, U.v. 15.12.1989, -___39Bayerisches Verwaltungsgericht München40___ - BVerwGE 84, 209/213).

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt hätte. Vielmehr wird im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2015 ausdrücklich festgestellt (Nr. II. 3.7 der Gründe), dass die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend unschädlich ist. Zu Recht geht das Landratsamt in den Gründen der Genehmigung davon aus, dass § 36 BauGB auf das genehmigte Vorhaben von vornherein nicht anwendbar ist. Gemäß § 38 BauGB sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung - worunter auch Plangenehmigungen gemäß § 35 Abs. 3 KrWG fallen - §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, sofern ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung vorliegt und wenn die Gemeinde im Verfahren beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.

Die genehmigte Inertabfalldeponie ist ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, denn die konkreten Wirkungen des plangenehmigten Vorhabens greifen über das Gemeindegebiet der Klägerin hinaus. Es gibt lediglich in zwei Gemeinden des Landkreises DK 0-Deponien, so dass ein Einzugsgebiet besteht, das weit über das Stadtgebiet der Klägerin hinausreicht.

Eine Klagebefugnis ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Landratsamt statt des Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Abs. 3 KrWG ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt hat. Allein durch eine etwaige fehlerhafte Wahl des Genehmigungsverfahrens werden Dritte nicht in ihren Rechten verletzt, sondern nur dann, wenn die erteilte Plangenehmigung gegen sonstige drittschützende verfahrens- oder materiellrechtliche Normen verstößt. Der Einzelne hat nur Anspruch darauf, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden, nicht aber darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, wie er auch die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen kann, wenn seine materiellen Rechte gewahrt bleiben (BVerwG, B.v. 25.3.2011 - 7 B 86/10 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 9 B 95/11 - juris Rn. 6 f.; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 35 Rn. 139).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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1.
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b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;
2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;
3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;
4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;
5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle
a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder
b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;
12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;
13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien
a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;
15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;
16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);
17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;
19.
Klärschlammverbrennungsanlage:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;
20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;
21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;
22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;
23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;
28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;
30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;
31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;
32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;
33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;
34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;
35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;
37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene betreibt seit Beginn der 1970er Jahre in der Gemarkung L. der Kreisstadt S. Kies- und Sandabbau. Nordöstlich der Abbauflächen verläuft die Bundesautobahn A 620, zu der wiederum nördlich gelegen die S. fließt; nach Südosten schließt sich in wenigen hundert Meter Entfernung das Gemeindegebiet der Klägerin an. Erschlossen wird das Sand- und Kieswerk über eine Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße ..., die im Anschluss an die Inbetriebnahme der A 620 zur Gemeindestraße abgestuft worden ist. Nördlich des in der Straßenbaulast der Klägerin stehenden Teils der Deponiezufahrt befindet sich die Brunnenstube der R.-Quelle, die das ca. 1,2 km östlich der Abbauflächen gelegene, im Eigentum der Klägerin stehende Parkbad W. mit Wasser versorgt.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Plangenehmigungsbescheid vom 6. August 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie zur Verfüllung von Teilflächen des Abbaugeländes gemäß § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG. Die Klägerin, die am Verfahren nicht beteiligt worden war, erhielt erst im Frühjahr 2006 Kenntnis von der erteilten Plangenehmigung und erhob hiergegen im Februar 2007 Klage. Das Vorhaben verletze sie in ihrer Planungshoheit und gefährde den Naherholungs- und Freizeitbereich um das Parkbad; auch sei eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben nicht gesichert.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition auf Verfahrensbeteiligung bestehe nicht. Insbesondere sei das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB nicht einzuholen gewesen, weil diese nicht Standortgemeinde sei. Es könne dahin gestellt bleiben, ob mit dem Plangenehmigungsverfahren die richtige Verfahrensart gewählt worden sei, denn ein Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehe der Klägerin ebenso wenig zur Seite wie ein Planaufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gelte nicht für Verwaltungsverfahren, die bereits 2002 abgeschlossen worden seien. Belange der Klägerin, insbesondere deren Planungshoheit, würden durch die angefochtene Plangenehmigung nicht verletzt. Rechte an der R.-Quelle stünden der Fa. V., nicht aber der Klägerin zu. Abgesehen davon sei eine Beeinflussung der R.-Quelle durch den Betrieb der genehmigten Deponie aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme ausgeschlossen. Die abgestufte Bundesstraße ... werde als Zufahrtstraße zur Deponie im Rahmen der Widmung genutzt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob eine Gemeinde in einem Verfahren auf Erteilung einer Plangenehmigung (hier: nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) für ein Vorhaben auf der Gemarkung einer Nachbargemeinde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schon dann hinzuzuziehen ist, wenn (nur) die Möglichkeit besteht, dass durch die Genehmigung des Vorhabens abwägungserhebliche Belange der Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast für die Erschließungsstraße bzw. als Betreiberin eines als öffentliche Einrichtung betriebenen Bades, das durch eine dem Vorhaben nahe gelegene Quelle seit Jahrzehnten mit Frischwasser versorgt wird) berührt werden können, ohne dass es zusätzlich darauf ankommen muss, ob der betreffende Belang derart berührt wird, dass er materiell-rechtlich als abwägungserheblicher Belang in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass eine Gemeinde stets an Verfahren zu beteiligen ist, die zu einer Entscheidung führen, welche in eine Rechtsposition der Gemeinde, sei es in deren Planungshoheit oder in deren Eigentum an öffentlichen Einrichtungen, nachhaltig störend und gestaltend eingreift (vgl. hierzu Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502 <503> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 m.w.N.). Dies folgt aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Insoweit ergibt sich die verfahrensrechtliche Stellung der Gemeinde ohne Weiteres bereits aus dem Gesetz. Kommt in diesem Sinne eine rechtsgestaltende (Ein-)Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht in Betracht, kann sich eine auf Information und Anhörung beschränkte Beteiligung unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (Beschluss vom 17. Februar 1992 - BVerwG 4 B 232.91 - juris Rn. 5). Wann ein Vorhaben nachhaltig störend oder gestaltend eingreift, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde, dass eine Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 13 VwVfG der Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhelfen könnte, weil diese Vorschrift keine aus sich heraus klagefähige Rechtsposition begründet.

9

Eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung erfüllt nämlich keinen Selbstzweck; sie hat, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung (Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = juris Rn. 28). Verfahrensbeteiligungen, denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähige Position (Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <261> = Buchholz 406.401 § 9 BNatSchG Nr. 2), es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <331 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47). Für eine solche Ausnahme, wie sie das Luftverkehrsrecht für Gemeinden wegen der Eigenart des dortigen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens enthält (vgl. zu § 6 Abs. 2 LuftVG a.F. Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im übrigen Bereich der Fachplanung kein Raum (Urteil vom 29. April 1993 a.a.O. S. 263). Dies gilt gleichermaßen für die abfallrechtliche Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG.

10

Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Klägerin darauf verwiesen (UA S. 25), dass der Einzelne nur einen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden, nicht aber darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, wie er auch die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen kann, wenn seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Die Unbeachtlichkeit eines möglichen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 VwVfG richtet sich insbesondere nach § 46 VwVfG. Danach ist der Verfahrensfehler dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist die Vorinstanz ausgegangen.

11

b) Die weitere aufgeworfene Frage,

ob die Beeinträchtigung von Wasser einer Quelle, die eine Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung nutzt, nur dann ein abwägungserheblicher Belang im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung ist, wenn der Gemeinde ein Recht an der Quelle bzw. an dem Wasser dieser Quelle zusteht,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis den Gemeinden ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt und es dabei für die Wehrfähigkeit weder auf die Größe und Bedeutung der gemeindlichen Einrichtung noch darauf ankommt, ob in die bauliche Anlage der Einrichtung selbst eingegriffen wird oder sie nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 Rn. 11).

12

Dabei versteht es sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die Frage nach der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Belangs entscheidend auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Insoweit kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Gemeinde sich hinsichtlich des konkreten Betriebs der gemeindlichen Einrichtung auf eine rechtlich gesicherte Position berufen kann. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen stützt das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, die mögliche Beeinträchtigung der Quelle sei nicht abwägungsrelevant, nicht nur auf das fehlende Eigentum der Klägerin, sondern - selbstständig tragend - auch darauf, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Quelle mit Nitrat durch den Deponiebetrieb ausgeschlossen sei (UA S. 38). Diese tatsächliche Feststellung hat die Beschwerde nur hinsichtlich einer der beiden Begründungen - und auch insoweit nicht mit Erfolg (vgl. unten zu 3.) - angegriffen.

13

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

15

Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18). Eine derartige Divergenz ist nicht feststellbar. Zu Recht verweisen der Beklagte und die Beigeladene darauf, dass die Beschwerde dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass "die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt" (Urteil vom 12. August 1999 a.a.O. = juris Rn. 11), noch den in diesem Urteil nicht enthaltenen Zusatz angefügt hat "auch wenn der Gemeinde ein Recht auf Bezug von Wasser nicht zusteht". Zu Letzterem verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht: Sie bezieht sich vielmehr auf eine gemeindliche Trinkwasserversorgung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich ihrer Brunnen und hebt damit auf ein Abwehrrecht gegen die Beeinträchtigung einer kommunalen Einrichtung, nämlich der gemeindlichen Wasserversorgung, ab. Demgegenüber versteht das Oberverwaltungsgericht die R.-Quelle weder als öffentliche Einrichtung noch hat es irgendwelche Rechte der Klägerin an der Brunnenstube bzw. an der Quelle selbst feststellen können und deshalb das Vorliegen eines abwägungserheblichen öffentlichen Belangs verneint. Im Übrigen ist das Berufungsurteil - wie bereits oben zu 1.b) ausgeführt - insoweit auf eine selbstständig tragende zweite Begründung gestützt.

16

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Aufklärungsmängel im Hinblick auf die drohende Erhöhung der Nitratbelastung des Grundwassers und die Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

17

Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung eines angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. = juris Rn. 38 und Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt die Beschwerde nicht. Die Aufklärungsrüge bezieht sich auf die (nachrangige - UA S. 38 ff.) Feststellung der Vorinstanz, dass es zum einen durch den künftigen Betrieb der Deponie zu einer Belastung des Grundwassers durch Nitrat nicht kommen werde und zum anderen eine Schadstoffbelastung der R.-Quelle aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme auszuschließen sei. Die angefochtene Entscheidung wird darüber hinaus aber in Bezug auf eine potentielle Beeinträchtigung des Quellwassers (vorrangig - UA S. 37 f.) auf die Erwägung gestützt, dass der Klägerin Rechte hieran nicht zustünden, vielmehr allein die Firma V. Inhaberin eines bestehenden Altrechts an der Quelle sei. Gegen diese mehrfache Begründung hat die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht umfassend geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht trotz der bereits vorliegenden Gutachten weitere Sachverständigengutachten hätte einholen müssen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

3

a) Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - (BVerwGE 81, 95) entwickelten Grundsätze zu einer selbstständig durchsetzbaren Verfahrensposition kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auf luftrechtliche Vorhaben beschränkt sind oder ob diese Grundsätze in gleicher Weise auch für ein überörtliches Straßenbauvorhaben und eine angrenzende kommunale Gebietskörperschaft Geltung haben,

ob ein Abwehranspruch einer Gemeinde gegen ein überörtliches Fachplanungsvorhaben, das ohne das notwendige Genehmigungsverfahren und dessen Abschluss mit einer Sachentscheidung durchgeführt worden ist, neben einer Verletzung des kommunalen Beteiligungsrechtes auch eine Verletzung der Gemeinde in dem materiellen Recht des Art. 28 GG voraussetzt.

4

Sie meint, das Oberverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Umwandlung des Standstreifens in eine Hauptfahrbahn weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfe. Vielmehr liege in dieser Maßnahme eine Änderung im Sinne des § 17 Satz 1 FStrG. An einem solchen Verfahren hätte die Klägerin beteiligt werden müssen. Deshalb seien subjektive Abwehrrechte der Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft verletzt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 ergebe sich für die Klägerin eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition. Schon allein aus einer Verletzung ihres Beteiligungsrechtes folge ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Anordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen, ohne dass darüber hinaus auch eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit oder eine Beeinträchtigung kommunaler Grundstücke oder Einrichtungen gegeben sein müsse.

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Drittbetroffenen grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 17 FStrG) - Entsprechendes gilt für Plangenehmigungen (§ 74 Abs. 6 VwVfG) - zusteht, so dass ein am Verwaltungsverfahren zu Beteiligender die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten kann. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine Rechte selbst ausgewirkt hat.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht nur dann einräumen, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zu Gunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (Urteile vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 S. 101 f., vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <331 ff.>, vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55.89, 7 C 56.89 - BVerwGE 85, 368 <374 f.>; Beschlüsse vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 99.91 und 7 ER 301.91 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 2 und vom 5. März 1999 - BVerwG 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149 S. 18; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 17, § 74 Rn. 269; Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG Kommentar, § 18 Rn. 274 f.; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, § 12 Rn. 458 ff.).

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz nichts für die Annahme hergibt, das Gesetz habe dem durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - a.a.O.; Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 VR 3.98 - a.a.O.). Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - (BVerwGE 81, 95 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) rechtfertigt auch bezogen auf Gemeinden keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass das in einem luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren den Gemeinden zustehende formelle Recht auf Beteiligung ihnen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (a.a.O. S. 106; vgl. zu der besonderen Rechtsstellung der Gemeinden gerade in diesem Genehmigungsverfahren: Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 4 C 39.84 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17 S. 3 f.). Diese Rechtsprechung beruht aber auf der Eigenart des in das Genehmigungs- und das Planfeststellungsverfahren gegliederten luftverkehrsrechtlichen Verfahrens und kann daher auf das hier in Rede stehende Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem keine gesonderte Genehmigungsentscheidung vorangeht, nicht übertragen werden (vgl. zum Wasserstraßenrecht: Beschluss vom 15. Oktober 1991 a.a.O. S. 2).

9

Demzufolge bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, dass einer Gemeinde ein Abwehrrecht gegen eine fernstraßenrechtliche Maßnahme, ungeachtet des Verfahrens, das dieser Maßnahme zu Grunde liegt, nur dann zusteht, wenn die Gemeinde einen Eingriff in eine materielle Rechtsposition geltend machen kann. Eine solche Rechtsposition kann in dem nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrecht bestehen. Dessen Verletzung macht die Klägerin aber ebenso wenig geltend wie etwa die Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen.

10

b) Soweit die Beschwerde des Weiteren als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet,

ob die - dauerhafte - Umwandlung einer Standspur, die von den Hauptfahrspuren durch entsprechende Markierungen getrennt ist, in eine Hauptfahrbahn die Voraussetzungen einer Änderung einer Straße im Sinne von § 17 Satz 1 FStrG erfüllt und planfeststellungsbedürftig ist,

ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb zu verneinen, weil diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn das Oberverwaltungsgericht hat auch darauf abgestellt, dass der Klägerin keine Abwehrrechte zustünden, selbst wenn die von ihr behauptete Änderung einer Straße im Sinne von § 17 Satz 1 FStrG vorläge und diese planfeststellungsbedürftig wäre. Denn die Klägerin könne sich weder auf eine Verletzung des nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Selbstverwaltungsrechts stützen noch auf eine Beeinträchtigung kommunaler Grundstücke oder Einrichtungen. Hiergegen hat die Beschwerde Revisionszulassungsgründe nicht vorgebracht. Auf ein Abwehrrecht, das sich allein aus der Verletzung einer Verfahrensposition ableitet, kann sich die Klägerin, wie oben dargestellt, nicht stützen.

11

2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

12

Die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche mit der Auffassung, eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition für kommunale Gebietskörperschaften sei auf luftrechtliche Vorhaben beschränkt, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 (a.a.O.) ab. Bei Heranziehung der allgemeinen Grundsätze in der genannten Entscheidung zum Verhältnis zwischen kommunaler Bauleitplanung und überörtlicher Fachplanung hätten weder das formelle Recht kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auf Beteiligung auch an straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren noch der sich daraus ergebende Anspruch auf Durchführung der für die Zulassung straßenrechtlicher Vorhaben notwendigen Verwaltungsverfahren verneint werden können. Darüber hinaus weiche die angegriffene Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 deshalb ab, weil das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass sich der Abwehranspruch einer Gemeinde bei Durchführung eines überörtlichen Fachplanungsvorhabens ohne Durchführung des dafür notwendigen Genehmigungsverfahrens nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus einer Verletzung des Beteiligungsrechts ergebe und nicht zusätzlich eine Betroffenheit der Gemeinde in ihren Rechten aus Art. 28 GG voraussetze.

13

Diese Rüge genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die einander gegenübergestellten Rechtssätze jedenfalls nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine selbstständige Verfahrensposition von Gemeinden auf § 6 LuftVG gestützt, während das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung § 17, § 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG NRW zugrunde gelegt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.