Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 14.31195

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2014 wird in Nr. 5 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die minderjährigen Kläger sind spanische Staatsangehörige. Sie reisten am ... September 2012 mit ihrer Mutter, die nigerianische Staatsangehörige und im Besitz einer spanischen Aufenthaltserlaubnis ist, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... September 2014 gab die Mutter der Kläger im Wesentlichen an, dass die Klägerin zu 3. Meningitis gehabt habe und jetzt anfälliger für Krankheiten sei. Sie selbst habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und weil ein Mann, der sie habe heiraten wollen, immer nach ihr gefragt habe. Ihr Asylantrag sei 2003 in Spanien abgelehnt worden. 2011 habe sie einen spanischen Staatsangehörigen geheiratet, damit sie einen Platz für sich und ihre Kinder habe. Dieser sei nach London gegangen und habe gesagt, er könne nur für sie sorgen, aber nicht für ihre Kinder aufkommen. Sie sei verzweifelt gewesen und deswegen nach Deutschland gekommen. Der Vater der Kläger sei Nigerianer mit spanischer Staatsangehörigkeit und halte sich in Spanien auf. Er habe gewollt, dass die Kläger beschnitten würden. Zu ihrem Vater könnten die Kläger nicht, da sich dieser geweigert habe, auf sie aufzupassen. Er sei legal mit einer anderen Frau verheiratet gewesen und habe ihr die Kinder wegnehmen wollen.

Mit Bescheid vom 19. November 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Spanien angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Kläger aus Spanien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i.Vm. der Anlage II zum AsylVfG stammten. Insoweit werde vermutet, dass sie nicht verfolgt würden. Eine staatliche politische Verfolgung sei weder geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. Soweit die Mutter vorgetragen habe, den Kindern drohe die Beschneidung, sei dies nicht ausreichend, um eine Feststellung des Flüchtlingsschutzes im Sinne des § 3 AsylVfG zu bewirken, da in Spanien als sicherem Herkunftsland hinreichend Schutz vor einer möglichen Verfolgung zur Verfügung stehe. Die Mutter habe nicht vorgetragen, dass der spanische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, entsprechenden Schutz vor einer Verfolgung durch den Vater zu gewähren. Derartige Anhaltspunkte seien auch anderweitig nicht ersichtlich. Es sei der Mutter zuzumuten, bei den spanischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Auch zur Sicherung des Existenzminimums könne die Mutter auf das spanische Sozialsystem verwiesen werden, da die Kinder im Besitz der spanischen Staatsangehörigkeit seien. Eine Weigerung der Behörden sei weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Kläger hätten keine entsprechenden Gefahren geltend gemacht. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere sei eine auf die Kläger zu beziehende individuelle und konkrete Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27. November 2014, Klage und beantragte,

1. den Bescheid vom 19. November 2014 aufzuheben,

2. unter Aufhebung des Bescheides festzustellen, dass

a) die Kläger asylberechtigt sind,

b) die Flüchtlingseigenschaft bei ihnen vorliegt,

c) der subsidiäre Schutzstatus bei ihnen vorliegt,

d) Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihnen vorliegen.

Zur Begründung wurde angegeben, dass die Abschiebungsandrohung angesichts der Tatsache, dass die Kläger spanische Staatsangehörige seien, gegen geltendes EU-Recht verstoße.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 wurde auf entsprechenden Antrag der Kläger hin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet (M 17 S 14.31196).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass die Mutter der Kläger am 17. Dezember 2014 eine Arbeitserlaubnis beantragt habe.

Die Beklagte bat die zuständige Ausländerbehörde mit Schreiben vom 22. Januar 2015, zu überprüfen, inwieweit die Kläger freizügigkeitsberechtigt sind.

In der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015 teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass laut Auskunft der Mutter der Kläger diese nunmehr eine Arbeitserlaubnis habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 14.31196 sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamts vom 19. November 2014 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, wurde dem Bundesamt gegenüber nicht vorgetragen. Die Kläger kommen aus Spanien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG. Die gesetzliche Vermutung, dass ihnen in Spanien keine Verfolgung droht, wurde von ihnen nicht widerlegt. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

3. Die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheids) ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten.

Die Kläger sind Unionsbürger und können sich daher auf das allgemeine Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht berufen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV). Dieses Recht steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beschränkungen und Bedingungen, die in den EG-Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 Uabs. 6 AEUV). Mit diesen Ausnahmebestimmungen ist insbesondere die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) gemeint, die durch die Normen zur Regelung des Aufenthalts von Unionsbürgen im FreizügG/EU umgesetzt worden ist. Für Unionsbürger gilt das FreizügG/EU seit seinem Inkrafttreten unabhängig davon, ob sie - gemeinschaftsrechtlich oder nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 4a FreizügG/EU - freizügigkeitsberechtigt sind. Die Freizügigkeitsberechtigung wird vermutet, ihr Nichtbestehen oder ihr Verlust bedarf der Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Das Bundesamt besitzt insoweit keine eigene Entscheidungszuständigkeit. Selbst wenn einem Unionsbürger schon bei der Einreise das Recht auf Freizügigkeit fehlt, setzt § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU dennoch eine Feststellungsentscheidung hinsichtlich des Nichtbestehens des Rechts für das Entstehen der Ausreisepflicht voraus. Erst mit der Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft der Nichtbestehensfeststellung wird die Ausreisepflicht begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Freizügigkeitsvoraussetzungen bei dem betreffenden Unionsbürger vorliegen, so dass sich auch ein nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten darf, ohne ausreisepflichtig zu sein. Die Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Freizügigkeitsgesetzes/EU gehen den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes als Spezialbestimmungen vor, so dass - jedenfalls so lange keine vollziehbare Beschränkung des unionsrechtlich verbürgten Freizügigkeitsrechts durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt ist - auch keine Abschiebungsandrohung nach §§ 34 ff. AsylVfG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG ergehen kann (VG Ansbach, B. v. 11.9.2008 - AN 4 S 08.30341 - juris Rn. 6, 13; VG Freiburg, B. v. 24.7.2008 - A 1 K 1189/08 - juris Rn. 7f.; VGH BW, U. v. 30.4.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 101).

Da hier eine entsprechende (vollziehbare) Entscheidung der Ausländerbehörde nicht vorliegt, war die Abschiebungsandrohung aufzuheben, zumal eine Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung im Hinblick auf die der Mutter der Kläger erteilte Arbeitserlaubnis wohl eher unwahrscheinlich ist.

Der Klage war daher hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids vom 19. November 2014 stattzugeben, im Übrigen abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entscheidet der Einzelrichter.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 9.6.2008, mit dem festgestellt wurde, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1), in dem ferner das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG verneint (Nr. 2), und in dem schließlich der Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht wurde (Nr. 3).
Dieses Begehren ist jedoch unbegründet. Das im Gesetz angelegte öffentliche Sofortvollzugsinteresse (§ 75 AsylVfG) überwiegt auch bei derzeit möglicher nur summarischer Erkenntnislage dasjenige des Antragstellers, vorerst von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, bis über seine zulässige Klage im Verfahren A 1 K 1188/08 in der Sache entschieden worden ist. Das folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid des BAMF sich derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt und folglich den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung vom 9.6.2008 ist formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist das BAMF sachlich zuständig. Allerdings hatte der Antragsteller im Anwaltsschreiben vom 19.2.2008 an das RP Freiburg - dort berief er sich auf politisch motivierte Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo, deren Staatsbürger er sei - zunächst „nur“ ein materielles Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylvfG geltend gemacht. Soweit der Vortrag eines Ausländers als Asylgesuch ausgelegt wird, bleibt die Ausländerbehörde zunächst sowohl für den Erlass einer Abschiebungsandrohung als auch für die Prüfung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) selbst dann zuständig, wenn die drohenden Maßnahmen oder Verfolgungshandlungen zugleich politischen Charakter haben, wenn und solange der Ausländer keinen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, InfAuslR 1998, 191).
Dieser für die Begründung der Zuständigkeit des BAMF erforderliche förmliche Antrag lag zwar auch noch nicht in der Weiterleitung des Anwaltsschreibens durch das RP Freiburg unter dem 30.5.2008 an die Außenstelle des BAMF in Karlsruhe. Das änderte sich aber, als das BAMF unter dem 2.6.2008 die Rechtsanwälte des Antragstellers über den (angeblichen) Asylantrag unterrichtete und dann am 4.6.2008 den Antragsteller in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin zum Asylbegehren anhörte, ohne dass er bzw. sein Rechtsbeistand hiergegen etwas eingewendet hätten. Spätestens Anfang Juni 2008 lag damit nunmehr aufgrund schlüssigen (konkludenten) Verhaltens des Antragstellers ein förmlicher Asylantrag vor, der die Zuständigkeit des BAMF i.S.d. §§ 24, 25, 31 bis 33 AsylVfG begründete. Nachdem der Antragsteller in der Anhörung am 4.6.2008 den Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen hatte (vgl. Niederschrift über die Anhörung, Seite 2 unter 9.; zur Beweiskraft des Anhörungsprotokolls, dass diese Erklärung abgegeben wurde: § 98 VwGO i. V. m. § 415 ZPO und § 25 Abs. 7 AsylVfG), musste das Bundesamt folglich die Einstellung des Verfahrens feststellen und über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG befinden (§ 32 AsylVfG). Ferner hatte die Behörde am Maßstab des § 34 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen.
Die Abschiebungsandrohung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nur unter der Voraussetzung, dass er (auch) die französische Staatsangehörigkeit besitzt, hätte dem Antragsteller vom BAMF möglicherweise keine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht werden dürfen (dazu 1.). Genügende Anhaltspunkte für eine solche Staatsangehörigkeit ergeben sich jedoch selbst im summarischen Verfahren nicht (dazu 2.).
1.) Auch als französischer Staatsbürger hätte der Antragsteller zwar einen Asylantrag stellen können (zum Ausländerbegriff vgl. § 1 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 AufenthG; in diesem Sinne auch GK-AsylVfG Bd. 2 § 1 Rdnr. 26 [September 2007] unter zutreffendem Hinweis allerdings auf § 29a AsylVfG [sichere Herkunftsstaaten] und Art. 1 des dem Amsterdamer Vertrag vom 2.10.1997 beigefügte Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten). Dem Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung hätte gleichwohl die Tatsache einer dann gleichzeitig vorliegenden Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG) entgegengestanden. Für diesen Fall könnte sich der Antragsteller nämlich auch auf Art. 18 EG berufen, der ein unmittelbar geltendes subjektives Recht enthält. In dieser Vorschrift wird zu den „klassischen Grundfreiheiten“ des EG-Vertrages eine weitere Grundfreiheit, nämlich eine allgemeine Freizügigkeits- und Aufenthaltsfreiheit hinzugefügt (EuGH, Urteil v. 11.7.2002 - Rs. C-224/98 [D´Hoop] -, EuZW 2002, 635). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt solcher Beschränkungen und Bedingungen, wie sie im EG-Vertrag oder in den Durchführungsvorschriften vorgesehen sind. Mit diesen Ausnahmebestimmungen ist insbesondere die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) gemeint, die durch die Normen zur Regelung des Aufenthalts von Unionsbürgen im FreizügG/EU umgesetzt worden ist. Für Unionsbürger gilt das FreizügG/EU seit seinem Inkrafttreten unabhängig davon, ob sie - gemeinschaftsrechtlich oder nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 4a FreizügG/EU - freizügigkeitsberechtigt sind. Die Freizügigkeitsberechtigung wird vermutet, ihr Nichtbestehen oder ihr Verlust bedarf der Feststellung durch die Ausländerbehörde. Fehlt einem Unionsbürger schon bei der Einreise das Recht auf Freizügigkeit, setzt § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU dennoch eine Feststellungsentscheidung hinsichtlich des Nichtbestehens des Rechts für das Entstehen der Ausreisepflicht voraus. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, wonach festgestellt wird, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Dies ist weitergehend als eine Entscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU, welche den Verlust des - demnach einstmals bestehenden Rechts - tatbestandlich voraussetzt und auch weitergehend als eine Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, welche ebenfalls den Verlust des - einstmals bestehenden - Rechts voraussetzt. Also bedarf es einer solchen Nichtbestehensfeststellung. Erst mit ihrer Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft wird die Ausreisepflicht begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich auch ein nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein (VG Würzburg, Beschluss v. 21.05.2007 - W 7 E 07.617 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil v. 19.9.2006 - 7 K 1190/05 -, juris; Epe, in: GK-AufenthG, Bd. 6, FreizügG/EU [April 2008], Vor § 1, Rdrn. 12 bzw. § 1 Rdrn. 20; Hoppe, in: HTK-AuslR / Artikel 18 EG / Unionsbürgerschaft 02/2007 Nr. 2; ders., a.a.O., § 1 FreizügG/EU / Allgemeines 12/2007 Nr. 2.1; ders., a.a.O., § 7 FreizügG/EU / zu Abs. 1 06/2008 Nrn. 1.2 und 1.3; Kloesel/Christ/Häußer, Dt. Aufenthalts- und Ausländerrecht, Band 3, 5. Aufl. [Juli 2006], FreizügG/EU § 2 Rdnr. 16/17; Hailbronner, AuslR, Band 3 [Oktober 2007], FreizügG/EU § 7 Rdnr. 4).
Vor diesem europarechtlichen Hintergrund hätte der Antragsteller, wäre er (auch) Franzose (vgl. dazu, dass sich auch der Unionsbürger mit weiterer Drittstaatsangehörigkeit auf Freizügigkeit berufen kann, Epe, a.a.O., § 1 Rdnr. 12 m.w.N.), eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nicht hinzunehmen gehabt. Zwar dürfte es sich bei ihm angesichts der kriminellen Lebensumstände, die das Strafverfahren bislang offenbart hat, nicht um einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger handeln, weil er die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4a FreizügG/EU nicht erfüllt. Damit wäre ihm, der die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen nicht erfüllte, trotz Unionsbürgerschaft aus Art. 18 EG kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, erwachsen (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-456/02 [Trojani] -, Rdnr. 36). Obwohl ihm damit schon bei Einreise nach Deutschland keine Freizügigkeitsberechtigung zur Seite gestanden hätte, würde es bislang gleichwohl an der erforderlichen Nichtbestehens-Feststellung der Ausländerbehörde i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (i.V.m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU) fehlen. Für das Asylverfahren hätte dies aber möglicherweise bedeutet, dass der Antragsteller einen „Aufenthaltstitel“ - nämlich ein vermutetes, unmittelbar aus EU-Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht, dessen Nichtbestehen noch nicht verbindlich festgestellt ist - besitzt, dessen Fehlen jedoch gerade Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. AsylVfG), oder das zumindest i. S. v. § 34 Abs. 2 AsylVfG ausnahmsweise zu einem Absehen von einer Abschiebungsandrohung gezwungen hätte (vgl. für Fälle des Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel: Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG Bd. 1 [November 2007], § 34 Rdnrn. 36/37 und 49).
2.) Auf vorstehende Problematik, die ohnehin erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre, kommt es letztlich jedoch nicht an. Das erkennende Gericht erachtet es nämlich selbst im summarischen Verfahren als kaum wahrscheinlich, dass eine französische Staatsangehörigkeit des Antragstellers besteht bzw. sich noch belegen lässt. Unklarheiten hierüber hat der Antragsteller ganz erheblich selbst verursacht, sie gehen zu seinen Lasten. So hatte er noch zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemacht, Kongolese und im Heimatland politisch verfolgt zu sein. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, er habe in früheren Jahren die kongolesische Staatsangehörigkeit abgelegt und die französische erhalten, so ist dies mit Blick auf unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Einbürgerung, vor allem aber angesichts bislang zahlreicher Identitätstäuschungen und der Verwendung gefälschter Personalpapiere alles andere als überzeugend bzw. widerspruchsfrei. Darauf, ob weitere strafrechtliche Vorwürfe, wie sie die Staatsanwaltschaft Freiburg mit der Anklage vom 20.5.2008 erhebt, sich feststellen lassen werden, kommt es nicht an. Ferner spricht derzeit noch nicht einmal die Feststellung der deutschen Behörden für den Antragsteller, wonach der von ihm geführte Personalausweis echt sei. Der verlässliche Schluss, dass es sich bei ihm damit auch tatsächlich um die Person handelt, für die dieser (echte) Ausweis ausgestellt wurde, ist damit für das Gericht nicht verknüpft. Auch wenn insoweit noch keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, muss doch beachtet werden, dass dem Antragsteller auch vorgeworfen wird, im November und Dezember 2007 echte Ausweispapiere, die für einen anderen ausgestellt waren, zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt zu haben. Schließlich kommt den Feststellungen des Regierungspräsidiums Freiburg, die es im Schreiben vom 27.6.2008 an die Bundespolizeiinspektion Offenburg mitteilt, erhebliche Bedeutung zu. Danach spricht der Umstand, dass gegen den Antragsteller in den Jahren 1989 und 1998 in Frankreich unter jeweils anderen Personalien strafrechtliche Ermittlungen wegen überaus ähnlicher Taten wie in Deutschland geführt wurden, ebenso gegen die Behauptung einer (1985 erfolgten) Einbürgerung wie die Feststellung französischer Behörden, dass eine Person mit dem von ihm aktuell geführten Namen an der im Personalausweis vermerkten Adresse nicht bekannt ist.
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Ist damit aber im summarischen Verfahren nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Antragsteller sei (auch) französische Staatsbürger, so ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Es kommt dann gar nicht darauf an, in welcher rechtlichen Beziehung er (noch) zur DR Kongo steht. Wesentlicher Bestandteil einer Abschiebungsandrohung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG). Das BAMF ist ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen. Da die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung "in den Herkunftsstaat" möglich und hat der Gesetzgeber den allgemeinen Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt. Rechtlich zulässig ist es zudem, zugleich mehrere Zielstaaten der Abschiebung alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des - hier: von ihm selbst als zumindest ehemaligen Herkunftsstaat - bezeichneten Zielstaates besitzt. Der in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG zu bezeichnende Zielstaat muss folglich nicht mit dem Staat identisch sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (BVerwG, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 B 41/98 - InfAuslR 1999, 73; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.2007 - 11 S 561/07 -, NVwZ-RR 2008, 143; Armbruster, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 2 - Zielstaat 04/2008 Nrn. 4).
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Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist es damit aber unerheblich, dass der Antragsteller - durchaus im erheblichen Widerspruch zu seinem ursprünglichen Asylvortrag - behauptet, die kongolesische Staatsangehörigkeit nicht mehr zu besitzen. Da Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich des Kongo weder hinreichend substantiiert noch sonstwie erkennbar sind, bestehen insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der sonstigen Zulässigkeit, dieses Land als Zielstaat zu bezeichnen. Die Abschiebungsandrohung ist schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann (BVerwG, Urt. v. 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, NVwZ 2004, 352). Die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die nach § 60a Abs. 2 AufenthG ein Duldungsgrund ist, hindert also die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung setzt im Übrigen - gleichgültig, ob es um den Heimatstaat des Ausländers oder um einen anderen Staat geht - auch nicht voraus, dass die Ausländerbehörde die Bereitschaft oder die Verpflichtung des Zielstaates zur Übernahme des Ausländers festgestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 29.6.1998 - 9 B 604.98 - juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
13 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom 30.04.2014 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung (Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu befristen.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, der am 15.05.1968 in ... geboren wurde, wehrt sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Befristung der Wirkungen seiner mit Bescheid vom 21.10.1999 erfolgten Ausweisung erst auf den 31.12.2016 durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Der Kläger reiste erstmals im August 1981 mit seiner Mutter und drei Geschwistern ins Bundesgebiet ein, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahre als Bauarbeiter arbeitete. Er wurde mit 15 Jahren aus der 8. Klasse der Hauptschule entlassen und erreichte den Hauptschulabschluss nicht. Den anschließend aufgenommenen Berufsschulbesuch und die Tätigkeit als Gärtner brach er mit 18 Jahren ab. 1986 musste er sich einer Herzoperation unterziehen. Nachdem er zunächst arbeitslos war, war er anschließend in verschiedenen Berufen als Arbeiter beschäftigt. Im März 1990 heiratete er eine griechische Staatsangehörige, mit der er die am 05.02.1990 geborene Tochter ... hat. Die Ehe wurde geschieden.
Ab 1997 lebte er mit der italienischen Staatsangehörigen ... in ..., die nun in ... wohnt, zusammen, der Mutter der beiden in ... am 18.10.1991 bzw. am 03.03.1983 geborenen Brüder ... und ..., von denen Letzterer im Jahre 2012 zusammen mit dem Kläger vor dem Landgericht Stuttgart angeklagt wurde.
Mit Verfügung vom 21.10.1999 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seine Anträge auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG, auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG und auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab.
Der Ausweisung lagen folgende strafrechtliche Verurteilungen zugrunde:
Inzwischen gelöscht:
Strafbefehl des Amtsgerichtes Ludwigsburg vom 05.10.1993, rechtskräftig seit 26.07.1993, Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 14.02.2014 sind folgende Verurteilungen weiterhin enthalten:
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.06.1994 (1 Ls 1795/93) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 3 Fällen (Datum der letzten Tat: 07.10.1993) zu der Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt.
10 
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.09.1995 (B4 Cs 1581/95) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Tatzeit: 18.07.1995) zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Die Geldstrafe ist bezahlt.
11 
3. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 29.04.1996) zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 29.06.1997.
12 
4. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.05.1997 (1 Ls 221 Js 68847/96) wurde der Kläger wegen Geldfälschung, gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Datum der letzten Tat: 25.08.1996) unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) zu der Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 22.04.2009.
13 
5. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.1999 (7 KLs 115 Js 77338/98) wurde der Kläger wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (Datum der letzten Tat: 10.09.1998) zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 02.05.2009.
14 
Zur Begründung der Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG seien erfüllt und der Ausweisung stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die nationalen Ausweisungsvorschriften seien anwendbar und die Ausweisung richte sich nach den §§ 45 ff. AuslG. Neben den zusätzlichen Ausweisungsvoraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG sei zu prüfen, ob der Kläger als grundsätzlich freizügigkeitsberechtigter EG-Staatsangehöriger einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG genieße (vgl. §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 1 AuslG, § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG). Dies sei nicht der Fall Damit wandele sich die Ist-Ausweisung über § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht in eine Regel-Ausweisung und es müsse deshalb nicht geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es geböten, von der Ausweisung abzusehen. Vielmehr sei dem Regierungspräsidium Stuttgart als zuständiger Ausländerbehörde keinerlei Ermessen dahingehend eingeräumt, ob er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde oder nicht.
15 
Der Kläger verbüßte zum Zeitpunkt der Ausweisung eine Haftstrafe in der JVA ..., wo er am 01.07.2000 eine vorsätzliche Körperverletzung beging. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.01.2001 (44 Ds 15 Js 18949/00) wurde der Kläger wegen dieser vorsätzlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 01.02.2002 wurde er aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 01.02.2007.
16 
Bis zur Wiedereinreise im April 2011 ist über ihn nichts bekannt geworden. Insbesondere enthält die Mitteilung aus dem italienischen Strafregister vom 27.08.2013 keine weitere Verurteilung. Der Kläger selbst gab an, in Italien zunächst als Maurer und auch als Hilfsarbeiter in der Gastronomie beschäftigt gewesen zu sein. Danach habe er sich mit einem Maurerbetrieb selbständig gemacht und bis zu sechs Mitarbeiter beschäftigt. In Folge der Insolvenz dieses Betriebs sei er in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet habe er von der Unterstützung seiner Verlobten gelebt. Er sei jeweils zur Herstellung der persönlichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten und zur Kontaktpflege mit seiner volljährigen Tochter in das Bundesgebiet eingereist. Eine abschließende Klärung, zu welchen Zeitpunkten er in das Bundesgebiet jeweils eingereist sei, sei aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich.
17 
Feststeht, dass der Kläger zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 21.04.2011 ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 22.04.2011 beging er eine gefährliche Körperverletzung. Nach seinen Angaben ist er dann im Mai zunächst wieder nach Italien zurückgekehrt und im Juli 2011 erneut ins Bundesgebiet eingereist. Er beantragte mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2011, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 13.07.2011, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Nach seinen Angaben kehrte er zunächst nochmals nach Italien zurück und reiste zuletzt Anfang 2012 erneut ein. Seither befindet er sich im Bundesgebiet.
18 
Am 30.05.2012 beging er eine versuchte räuberische Erpressung. Am 05.06.2012 wurde der Kläger festgenommen und inhaftiert und befindet sich seither in Untersuchungs- und anschließend Strafhaft.
19 
Wegen der am 22.04.2011 und am 30.5.2012 begangenen Straftaten verurteilte das Landgericht Stuttgart ihn am 30.01.2013 (rechtskräftig seit dem 08.06.2013) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, die er derzeit in der JVA ... verbüßt.
20 
Das Urteil enthält zu den Tathergängen folgende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht:
21 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem späten Abend des 21.04.2011 und dem Vormittag des 22.04.2011 kamen die Angeklagten ... und ... darin überein, ... aufzusuchen und ihn körperlich anzugehen, nachdem ..., ein jüngerer Bruder des Angeklagten ..., am Abend des 21.04.2011 mit ... im Streit aneinandergeraten war und es zu wechselseitigen Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht des jeweiligen Kontrahenten gekommen war. Hierfür sollte ... nun nach dem Willen der beiden Angeklagten schmerzhaft büßen. Die Angeklagten beschlossen, an ... Rache zu nehmen und ihn körperlich für sein angebliches Fehlverhalten zum Nachteil von ... zu bestrafen. Sie beabsichtigten, ... zumindest mehrere heftige Schläge mit ihren Händen und Fäusten gegen seinen Kopf und seinen Körper zu versetzen und ihn mit ihren Füßen zu traktieren, wodurch sie ihm erhebliche Schmerzen zufügen wollten und hierdurch eintretende Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
22 
In Ausführung ihres Tatentschlusses fuhren die Angeklagten am 22.04.2011 mit dem Pkw des Angeklagten ... zum Gebäude ... in ..., dem Wohnhaus von ..., dem damaligen Arbeitgeber des ... Dort betraten sie gegen 12:35 Uhr den Garten des Hausgrundstückes, wo sie, wie von ihnen beabsichtigt, auf ... trafen. In bewusstem und gewollten Zusammenwirken und für ... völlig unvermittelt begannen die Angeklagten sogleich, entsprechend ihrem Tatentschluss ohne rechtfertigenden Grund auf ... einzuschlagen und einzutreten. So versetzte der Angeklagte ... zunächst dem ... mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach trat der Angeklagte ... mit seinen Füßen, an denen er sportschuhähnliche Halbschuhe trug, mindestens drei Mal fest gegen den Oberkörper des am Boden liegenden ... Hierbei nahm der Angeklagte ... Verletzungen des ... auch im Bereich der inneren Organe jedenfalls billigend in Kauf. Anschließend beugte sich der Angeklagte ... zu dem am Boden liegenden ... hinunter und schlug ihm mindestens einmal kräftig mit seiner Faust gegen dessen rechte Wange, wobei auch er Verletzungen des ... insbesondere im Kopf- und Gesichtsbereich jedenfalls billigend in Kauf nahm. Danach gelang es ..., dem Verlobten der Schwester des Angeklagten ..., der auf Bitte von dessen Mutter ebenfalls in den ... gefahren war, sich zwischen die Angeklagten und ... zu stellen und den Angeklagten ... von ... wegzuziehen, damit nicht noch Schlimmeres passiert. Erst daraufhin ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab und machten sich mit dem Pkw des Angeklagten ... davon.
23 
... wurde anschließend mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus verbracht, musste dort jedoch nicht stationär behandelt werden. Durch die Schläge und Tritte der Angeklagten erlitt ... eine Risswunde hinter dem rechten Ohr, multiple Prellungen am Rücken und Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung und litt in den folgenden zwei Tagen an Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten.
24 
Nach dem Vorfall hatte ... so erhebliche Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen der beiden Angeklagten, dass er gegenüber den ermittelnden Beamten der Polizeidirektion ... wahrheitswidrig angab, die Täter nicht erkannt bzw. gekannt zu haben, obwohl er die beiden ihm zuvor vom Sehen bekannten Angeklagten tatsächlich erkannt hatte.
25 
Ende April 2012 sah sich der Angeklagte ... einem finanziellen Engpass gegenüber und erinnerte sich in dieser Lage an ... Ihm war bekannt, dass ... seit Anfang April 2012 gemeinsam mit ... die Gaststätte „..." in ... betrieb und dort anzutreffen sein würde. Nachdem die Polizei wegen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) bislang nicht an den Angeklagten ... herangetreten war und ihm insoweit polizeiliche Ermittlungen auch nicht bekannt geworden waren, ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... aus Furcht vor den beiden Angeklagten nach wie vor sein Wissen um die Täter dieses Vorfalls (Tat Nr. 1) - nämlich die Angeklagten ... und ... - vor den Ermittlungsbehörden geheim gehalten und beide nicht gegenüber der Polizei benannt hatte. Der Angeklagte ... nahm - zunächst zutreffend - weiter an, dass ... nach wie vor erhebliche Angst vor weiteren gewaltsamen Übergriffen durch die Angeklagten hatte.
26 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende April 2012 beschloss der Angeklagte ..., aus diesem Umstand Kapital zu schlagen und von ... mittels Drohungen mit schwerwiegenden nachteiligen Folgen für dessen Leben und dessen Gesundheit einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro zu fordern, auf den er - wie der Angeklagte ... wusste - keinen Anspruch hatte. Dabei ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... unter dem Eindruck des aggressiven Auftretens und der Schläge und Fußtritte, die er durch die beiden Angeklagten im Rahmen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.03.2011 (Tat Nr. 1 - richtig 22.04.2011) erlitten hatte, den geforderten Geldbetrag anstandslos an ihn bezahlen und diesen später auch nicht zurückfordern würde.
27 
In Ausführung seines Tatentschlusses suchte der Angeklagte ... am 30.05.2012 ... in dessen Pizzeria „...“ in der ... in ... auf. Dort traf er auf ... Zuerst fragte er diesen im Barbereich, ob dies sein Lokal sei und ob die Geschäfte „gut laufen" würden. Anschließend ging er mit ... zum Eingangsbereich des Lokals, wo der Angeklagte ... - wie von ihm beabsichtigt - von ... die Zahlung eines Bargeldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro forderte („ich brauche 2.000,00 Euro morgen"), was nach den Worten des Angeklagten ... einen „Freundschaftsdienst" des ... darstellen sollte und er diesem das Geld in sechs Wochen „zurückgeben" wolle. Der Angeklagte ... indes hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, eine Rückzahlung an ... zu leisten; er wusste auch, dass ... - der große Angst vor ihm hatte und ihm in keiner Weise freundschaftlich verbunden war - erkannt hatte, dass er im Falle einer Geldzahlung an den Angeklagten ... nicht auch nur einen Teil eines dem Angeklagten ... ausgehändigten Bargeldbetrages jemals wieder zurückerhalten werde. Der Angeklagte ... wusste auch, dass er auf die Zahlung eines Bargeldbetrages durch ... keinen Anspruch hatte. Nachdem ... erwidert hatte, er habe kein Geld, da er sein gesamtes Vermögen in das Restaurant investiert habe, kam der Angeklagte ... mit seinem Gesicht ganz nahe an das von ... heran und äußerte dabei, dass - falls ... das Geld nicht bezahle - ... wisse, mit wem er es zu tun habe und was passiere, wenn er nicht zahle. Hierdurch rief er - wie von ihm beabsichtigt - bei ... die Erinnerung an den gewaltsamen Übergriff vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) wach und stellte ihm in naher Zukunft jedenfalls eine gleichartige körperliche Behandlung, die erneut jedenfalls zu erheblichen körperlichen Verletzungen des ... führen würde, in Aussicht, würde dieser der Forderung nicht alsbald nachkommen. Durch diese nachhaltige Drohung suchte der Angeklagte ... den ... zu der geforderten Zahlung des Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro zu veranlassen. Nachdem der Angeklagte ... angekündigt hatte, er hole den Bargeldbetrag am Freitag, dem 01.06.2012 ab, verließ er das Lokal. Wie von dem Angeklagten ... beabsichtigt, nahm ... das von dem Angeklagten ... aufgebaute Bedrohungsszenario überaus ernst und bekam hierdurch derartige Angst, dass er zunächst sein wenige Wochen zuvor eröffnetes Lokal aufgeben und die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollte. Er rief die Lieferanten des Betriebes an, mit der Bitte, ihre bereits gelieferten Waren wieder abzuholen und bat seinen Steuerberater, die Abmeldung des Gewerbes vorzubereiten. Bereits am nächsten Tag schloss er die Gaststätte.
28 
Dem Angeklagten ... gelang es jedoch nicht, den geforderten Geldbetrag von ... zu erlangen, da es zu einer Zahlung durch ... nicht kam, nachdem sich ... einem ihm bekannten Polizeibeamten anvertraut und diesen über die Geldforderung des Angeklagten ... informiert hatte. Trotz seiner Angstzustände kooperierte ... daraufhin mit der Polizei und versprach dem Angeklagten ..., der in der Folgezeit mehrfach versucht hatte, ... telefonisch zu erreichen, im Rahmen eines telefonischen Rückrufes am 05.06.2012 zum Schein die Zahlung des geforderten Geldbetrages. Noch bevor eine Geldübergabe stattfinden konnte, wurde der Angeklagte ... festgenommen.
29 
Den aufgrund des Vorfalles für die Dauer von vier Tagen geschlossenen Gaststättenbetrieb führte ... daraufhin mit seinem Partner weiter. Durch die vorübergehende Schließung der Gaststätte hatte er einen Umsatzausfall in Höhe von ca. 400,00 Euro zu verzeichnen, außerdem mussten verdorbene Lebensmittel entsorgt werden.
30 
Zur Strafzumessung wird im Urteil des Landgerichts Stuttgart ausgeführt, zwar habe die Strafkammer zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat Nr. 1 seinen eigenen Tatbeitrag betreffend umfassend und hinsichtlich der Tat Nr. 2 umfassend geständig gewesen sei und die Beweisaufnahme dadurch habe abgekürzt werden können. Die Tat Nr. 1 habe er nicht zuletzt aus einem familiären Anlass (wegen des Sohnes seiner Lebensgefährtin, ...) heraus begangen, was sie menschlich nachvollziehbarer erscheinen lasse. Die Tat Nr. 2 sei in ihrem späteren Verlauf unter polizeilicher Beobachtung erfolgt, was deren Gefährlichkeit für den Geschädigten ... deutlich herabgesetzt habe. Auch habe sich der Kläger inzwischen bei dem Geschädigten ... entschuldigt. Zu seinen Gunsten sei auch beachtet worden, dass er sich bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft befinde, was ihn durch die Trennung von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin besonders haftempfindlich mache. Auch sehe er sich infolge der Verurteilung im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus möglichen nachteiligen ausländerrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Auf der anderen Seite habe zu Lasten des Klägers bei beiden Taten gesprochen, dass er zweifach vorbestraft sei. Hierbei habe die Strafkammer nicht verkannt, dass die Taten jeweils schon sehr lange zurücklägen und die Strafvollstreckung jeweils erledigt sei. Ferner habe zu Lasten des Klägers gesprochen, dass der Geschädigte ... nicht zuletzt auch durch dessen Taten nicht unerheblich verängstigt worden sei, berufliche Konsequenzen aufgrund der von ihm als äußert bedrohlich empfundenen Vorfälle gezogen habe und auch heute noch ganz erheblich unter Verfolgungsängsten leide. Die Strafkammer habe hinsichtlich der Tat Nr. 2 von der fakultativen Milderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Für die am 22.04.2011 begangene Tat wurden 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe und für die am 30.05.2012 begangene 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe verhängt, woraus eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 2 Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden sei.
31 
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 wurde dem Kläger - unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ohne Anhörung - die Abschiebung nach Italien, frühestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung, angedroht. Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den genannten Zielstaat angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausreisepflicht sei vollziehbar, da der Kläger entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde, bedürfe seine Ausreise einer Überwachung. Gemäß § 59 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU werde ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von 1 Monat eingeräumt. Die notwendigen Vorkehrungen könne er auch aus der Haft treffen.
32 
In der Verfügung wird u.a. darauf hingewiesen, dass nach einem längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne weitere Straftaten beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf nachträgliche Befristung der Wirkungen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und/oder Abschiebung gestellt werden könne.
33 
Gegen die Abschiebungsandrohung erhob der Kläger am 06.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 3244/13) und stellte einen Eilantrag, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.10.2013 (6 K 2721/13) abgelehnt wurde. Der Senat änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.11.2013 (11 S 2236/13) und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
34 
Mit Verfügung vom 14.10.2013 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auf den Antrag vom 12.07.2011 die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 gelte seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetz/EU zum 01.01.2005 als Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fort, weshalb bei der Befristungsentscheidung § 7 Abs. 2 FreizügG/EU anzuwenden sei. Bei der - nunmehr gebundenen - Befristungsentscheidung müsse eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Dabei seien insbesondere seit der Ausweisung vom 21.10.1999 bzw. Abschiebung am 01.02.2002 neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Neue positive Umstände seien nicht ersichtlich. Zwar gehe das Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass noch bis zur erneuten Inhaftierung des Klägers im Falle einer nachgewiesenen Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung eine sofortige Befristung hätte erfolgen müssen. Denn in diesem Fall wäre der spezialpräventive Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck erreicht gewesen, auch wenn der Kläger das Einreiseverbot missachtet habe, als er vor April 2011 und auch vor Stellung des Befristungsantrages in das Bundesgebiet eingereist sei. Doch sei er am 05.06.2012 erneut festgenommen und inhaftiert worden. Das Landgericht Stuttgart habe ihn am 30.01.2013 rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Die Tattage lägen im April 2011 und April 2012. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck wögen hier wegen der erneuten Straftaten nach Rückkehr in das Bundesgebiet ausgesprochen schwer. Im Fall des Klägers als Wiederholungstäter sei daher im ersten Schritt eine Frist von 5 Jahren ab heute angemessen, aber auch erforderlich, um den spezialpräventiven Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck nicht zu gefährden. Dabei verkenne das Regierungspräsidium Stuttgart nicht, dass damit die Frist seit der am 01.02.2002 erfolgten Abschiebung 10 Jahre deutlich überschreite und das BVerwG im Urteil vom 13.12.2012 (1 C 20.11) u.a. ausführe, „ …. dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.“ Hier aber werde ein Zeitraum von 11 ½ Jahren im Rückblick betrachtet, der keine Prognose darstelle. Die Prognose beziehe sich vielmehr nur auf den Zeitraum von 5 Jahren ab heute. Damit seine Bindungen zu seiner Partnerin und im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ausreichend berücksichtigt würden, könne diese Frist um 1 Jahr, 10 Monate und 2 Wochen verkürzt werden. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass seine Tochter volljährig und nicht auf eine väterliche Lebenshilfe angewiesen sei. Dies ergebe ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bis 31.12.2016.
35 
Der Kläger sei am 01.02.2002 erstmals nach Italien abgeschoben worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtige, ihn erneut abzuschieben. Das mit den Abschiebungen verbundene Einreiseverbot werde aufgehoben, wenn auch § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nur für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) gelte. Diese Befristungsentscheidung diene damit der Klarstellung. Im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie werde das mit den Abschiebungen verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Tag nach demnächst erfolgter Abschiebung befristet.
36 
Der Kläger erhob auch insoweit Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 4400/13) und beantragte, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung), auf einen Tag vor dem 01.02.2012 zu befristen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 07.01.2014 im Wesentlichen aus den Gründen der Behördenentscheidung abgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 07.01.2014 (6 K 3244/13) wies das Verwaltungsgericht auch die Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ab und führte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die verfügte Abschiebungsandrohung seien die §§ 58, 59 AufenthG. Der Kläger sei durch seine unerlaubte Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig. Zu Recht weise der Beklagten-Vertreter insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Altausweisungen von Unionsbürgern und die daran anknüpfende Sperrwirkung auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes am 01.01.2005 (i.F. FreizügG/EU) wirksam blieben und als Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gewertet würden. Der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, warum in seinem Fall ausnahmsweise von einem Vollzug der Ausreiseverpflichtung abzusehen wäre. Seine Ausreisepflicht knüpfe an seine rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit an. Das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) sei zwar auf Antrag zu befristen. Über den vom Kläger am 12.07.2011 gestellten Antrag sei vom zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 14.10.2013 entschieden und die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet worden. Damit aber bestehe die an die rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts anknüpfende Ausreiseverpflichtung fort. Gegen die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung bestünden keine Bedenken. Das Gericht habe im Verfahren 6 K 4400/13 die gegen diese Verfügung erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen werde insoweit Bezug genommen. Sonstige Gründe, die der verfügten Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, seien nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Ausreisefrist wie auch der festgesetzte Zielstaat der Abschiebung seien nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 1, 2 AufenthG).
37 
Der Kläger hat gegen die ihm am 08.01.2014 zugestellten Urteile am 03.02.2014 Berufungen eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 30.04.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung dieser vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass er aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dem stehe allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen in der Rechtssache C - 297/12 (Filev und Osmani) vom 19.09.2013 zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115) entgegen. Diese Entscheidung betreffe zwar zwei Fälle, in denen Drittstaatsangehörige betroffen gewesen seien, allerdings dürften Unionsangehörige wie er als italienischer Staatsangehöriger nicht schlechter gestellt werden. Da es sich bei der Ausweisung und Abschiebung um einen sogenannten Altfall handele, habe er fünf Jahre nach Durchführung seiner Abschiebung ohne rechtliche Konsequenzen wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Dementsprechend sei auch eine Abschiebungsandrohung, die sich auf eine unerlaubte Einreise stütze, rechtswidrig. § 7 Abs. 2 FreizügigG/EU stehe dem bereits entgegen, nachdem die Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Befristungsantrag gefällt habe. Jedenfalls hätte keine Befristungsdauer über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren nach seiner Abschiebung festgesetzt werden dürfen. Er sei zwar vom Landgericht Stuttgart am 30.01.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Bereits das Strafmaß, das sich jeweils am unteren Ende des Strafrahmens für eine gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und eine räuberische Erpressung gemäß den §§ 255, 249 StGB befinde, lasse erkennen, dass das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30.01.2013 nicht von einer schwerwiegenden Gefahr ausgegangen sei.
38 
In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Abschiebungsandrohung wie folgt geändert:
39 
Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
40 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird, wird Ihnen hiermit die Abschiebung nach Italien angedroht.
41 
In Satz 2 wird das Wort „Zustellung“ ersetzt durch „Bestandskraft“
42 
In Satz 4 wird der Ausdruck „nach Zustellung“ ersetzt mit „nach Haftentlassung“.
43 
Satz 5 wird neu gefasst:
44 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird und Sie nicht fristgerecht ausreisen, wird Ihnen die Abschiebung in den o.g. Zielstaat angedroht.
45 
Der Kläger beantragt,
46 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 3244/13 zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom heutigen Tage aufzuheben und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - zu ändern, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.01.2012 zu befristen.
47 
Das beklagte Land beantragt,
48 
die Berufungen zurückzuweisen.
49 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe tritt der Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, entgegen.
50 
Soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Befristung weiterverfolgt, macht das Regierungspräsidium Stuttgart geltend, dass, auch wenn der Kläger bereits am 12.07.2011 einen Antrag auf Befristung gestellt habe, über den erst am 14.10.2013 entschieden worden sei, dies nicht dazu führen könne, dass die nunmehr verfügte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig wäre. Der Kläger sei selbst damit einverstanden gewesen, dass die Entscheidung noch nicht ergehe. Entscheidend sei zudem, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung hätte ergehen müssen, die sich an den vom Kläger ausgehenden Gefahren und dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr hätte orientieren müssen. Aus der ex ante-Sicht könne sich dabei zwar, aufgrund der damals noch fehlenden Tatsachengrundlagen, ergeben, dass eine für den Kläger positive Prognose hätte getroffen werden müssen. Aus der ex post-Sicht werde aber deutlich, dass zu jedem Zeitpunkt, also auch zum Zeitpunkt der Antragstellung, eine erhebliche Gefahr vom Kläger ausgegangen sei, die sich schließlich sogar in der vom Kläger begangenen Straftaten realisiert habe. Eine Argumentation, die darauf abziele, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt hätte, gehe deshalb ebenfalls fehl. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 Abs. 2 LVwVfG gehabt habe, der er nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger mit seiner unerlaubten Einreise gegen Art. 32 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU verstoßen. Die Befristungsentscheidung sei umfassend begründet worden. Insbesondere habe das Regierungspräsidium Stuttgart die Wiederholungsgefahr und die fortbestehenden spezialpräventive Gründe dargelegt. Die Prognose beziehe sich dabei lediglich auf eine Dauer von 5 Jahren. Schließlich seien auch die Bindungen des Klägers angemessen und ausreichend berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium erkenne auch an, dass Unionsbürger gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht benachteiligt werden dürften. Insoweit gelte, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot so lange bestehen könne wie noch Gefahren vom Ausländer ausgingen und das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren überwiege (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - sowie Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sogar eine einmal festgesetzte Frist jederzeit verändert werden könne, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen änderten (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). In der Kommentar-Literatur sei auch anerkannt, dass im Rahmen der nach § 11 AufenthG bestehenden Sperrfristen auch eine Verlängerung in Betracht komme. Dies müsse dann aber gleichermaßen für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelten. Demnach gehe der vom Kläger vorgebrachte Einwand, das gegen ihn bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe mittlerweile seit mehr als zehn Jahren, ins Leere.
51 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Berufungsakte, den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie den Verwaltungsakten der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart sowie des Landratsamts Ludwigsburg. Dem Senat liegen des Weiteren die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (17 KLs 213 Js 48340/12) und die Gefangenenpersonalakten der JVA ..., die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vor.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
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Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
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2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
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3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
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Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
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a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
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Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
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b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
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c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
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Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
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4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
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Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
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5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
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b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
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aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
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(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
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(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
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(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
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(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
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Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
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bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
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Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
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b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
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Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.