Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 16 K 14.5156

published on 28.03.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 16 K 14.5156
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Schuljahr 2012/13 im Fach „Sozialpädagogische Praxis“.

Am 11. Juli 2013 legte die Klägerin die Abschlussprüfung im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ im städtischen Kindergarten für Migration und Integration in München vor einem besonderen staatlichen Prüfungsausschuss der Fachakademie für Sozialpädagogik der Arbeiterwohlfahrt in München und Oberbayern gGmbH ab. Ihre Leistungen wurden mit der Note „mangelhaft“ bewertet.

Mit Schreiben vom 7. August 2013 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und rügte formale Fehler der Prüfung. So sei der Prüfungsablauf mehrmals durch störende Bemerkungen beeinflusst und die Prüfung vorzeitig abgebrochen worden.

Nach Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ihren Widerspruch. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 31. März 2014 Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. September 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 14. November 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Benotung auf den Bewertungsbögen sei fehlerhaft. Die Bewertungsbögen seien als Grundlage der Bewertung ungeeignet und inkonsistent. Die erreichten Punkte stimmten im Verhältnis zu den möglichen Punkten nicht mit den von den Prüferinnen vermerkten Häkchen und Strichen überein. Die Prüferinnen seien von falschen Tatsachen ausgegangen, weil sie dem Prüfungsgeschehen nicht ihre ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet hätten. So hätten beide Prüferinnen übersehen, dass die Klägerin am Anfang der Prüfung die Spiel- und Verhaltensregeln erklärt habe. Zu Unrecht sei der Aufbau beim Wurfdosenspiel kritisiert worden; ein anderer Aufbau sei aufgrund der Raumsituation gar nicht möglich gewesen. Die Bewertung der „Methodisch-didaktischen Umsetzung“ mit 12 bzw. 10 Punkten werde der Leistung der Klägerin nicht gerecht. Die Punktezahl sei um jeweils mindestens vier Punkte pro Prüferin anzuheben. Die Prüfung sei von einer der Prüferinnen ohne Begründung und ohne erkennbaren Anlass vorzeitig abgebrochen worden. Dadurch habe die Klägerin einen wichtigen Teil der Prüfung - nämlich die Verabschiedung und die Übergabe der Kinder - nicht mehr absolvieren können. Dies habe die Klägerin erheblich verunsichert, was sich auf das Verfassen der Reflexion auswirkt habe. Die Klägerin hätte in den Bereichen „Kommunikation, Sprachverhalten und Gesprächsführung“, „Pädagogisches Verhalten“ und „Reflexion“ mindestens fünf Punkte mehr erhalten müssen. Insgesamt hätten mindestens 24 Punkte mehr vergeben werden müssen, was zu einer Gesamtpunktzahl von 56,5 Punkten und damit zu einer bestandenen Prüfung geführt hätte. Außerdem sei gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen worden, indem von der Klägerin angebotene vertretbare Lösungen ohne plausible Begründung als falsch bewertet worden seien. Arbeitstechniken der Klägerin seien zu Unrecht als schlecht bemängelt worden. So vertrete die Gegenseite ernsthaft die Ansicht, dass Kinder, die Durst hätten, den Prüfungsraum nicht verlassen dürften. Durch die Verkürzung der Prüfungszeit sei auch gegen die Chancengleichheit verstoßen worden. Die Prüferinnen seien von sachfremden Erwägungen ausgegangen und gegenüber der Klägerin persönlich voreingenommen. Die Prüferin L. habe der Klägerin auf die Frage hin, warum man sie als Erzieherin nicht für geeignet halte, geantwortet, weil sie nicht mit den Kollegen klarkomme. Dies sei eine sachfremde Erwägung, weil es für die Beurteilung der pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung nur auf ihr Geschick im Umgang mit den Kindern und nicht mit den Kollegen ankomme. Aufgrund der Missachtung anerkannter wissenschaftlicher Standards sei die Bewertung der Prüferin L. keineswegs geeignet, der Klägerin die Eignung für den Erzieherberuf abzusprechen. Ihre Ausführungen zeigten vielmehr ihre mangelnde Kompetenz als Prüferin. Die Kinder hätten die Klägerin gemocht und ihr vertraut. Sie seien allerdings am Prüfungstag wegen des heißen Wetters und der Vorbereitung des Sommerfests mit der ihnen zusätzlich aufgebürdeten Prüfungssituation überfordert gewesen. Dies sei von den Prüferinnen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Prüferin U. habe im Anschluss an das Prüfungsergebnis auf Nachfrage der Klägerin, was sie nun mit ihrer zweijährigen Ausbildung anfangen solle, geäußert, die Klägerin solle doch „putzen gehen“. Bei der Prüferin L. fänden sich emoticons mit nach unten gezogenen Mundwinkeln und unsachliche Bemerkungen wie z.B. „Chaos“. Die Klägerin habe gute Jahresfortgangsnoten und sonstige Prüfungsergebnisse erzielt. Der Notendurchschnitt der sieben schriftlichen Prüfungen belaufe sich auf 2,83, der Notendurchschnitt der praktischen Prüfungen einschließlich der streitgegenständlichen Prüfung belaufe sich auf 2,75. Dies spreche für eine grundsätzliche Eignung der Klägerin für den von ihr angestrebten Beruf der Erzieherin. Hilfsweise ergebe sich für die Klägerin aufgrund der Unregelmäßigkeiten ein Anspruch auf Wiederholung der letzten praktischen Prüfung. Die Klägerin habe sich aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Prüferinnen auf Arbeitssuche begeben müsse und arbeite derzeit Vollzeit in einem Lager. Zur Wiederholung der Prüfung sei ein mehrmonatiges Praktikum in der Einrichtung, in der die Prüfung stattfinde, erforderlich. Dies sei mit Verdienstausfall und ggf. mit Verhängung einer Sperrzeit verbunden, wenn sie ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis aufgebe. Insgesamt handle es sich um eine willkürliche und von sachfremden Erwägungen getragene Entscheidung zulasten der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid des staatlichen Prüfungsausschusses vom 11.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26.9.2014 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, die gesamten Prüfungsleistungen der Klägerin in der Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Schuljahr 2012/13 im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ neu zu bewerten, mit einer Note, die der Leistung „ausreichend“ entspricht. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hierüber ein entsprechendes Zeugnis auszustellen.

  • hilfsweise:

  • 3.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein erneutes Ablegen der Abschlussprüfung im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ unter Anerkennung aller bisherigen Prüfungsleistungen der Klägerin in den anderen Fächern der Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Schuljahr 2012/13 in einer staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung nach Wahl der Klägerin zu gestatten und der Klägerin sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr durch ein erneutes Ablegen der o.g. Prüfung einschließlich der Vorbereitungszeit und eines erforderlichen erneuten Praktikums in der Einrichtung, in der die o.g. Prüfung stattfindet, entstehen, insbesondere Verdienstausfall sowie ggf. Kosten, die der Klägerin durch eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III entstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vorlage von Stellungnahmen der Prüferinnen wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe die Abschlussprüfung nicht bestanden, weil sie in der praktischen Abschlussprüfung des Fachs „Sozialpädagogische Praxis“ eine schlechtere Gesamtnote als 4 erhalten habe. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Für die Prüfung seien 30 bis 40 Minuten vorgesehen, die konkrete Prüfung habe 36 Minuten gedauert. Die Prüferinnen seien in schulfachlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die erbrachten Leistungen nicht den Anforderungen entsprächen und deshalb mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten seien. Eine im Einzelfall geringfügig unterschiedliche Gewichtung der Unterkriterien des Bewertungsbogens durch die Prüferinnen sei möglich und zulässig. Die einschlägige Schulordnung sehe keine einheitliche Vorgehensweise bei Abnahme und Beurteilung der praktischen Prüfung vor. Die Fachakademien für Sozialpädagogik legten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten selbst fest, wie die Abnahme der praktischen Prüfungen von den jeweiligen Ausschüssen zu vollziehen sei. In der Schulordnung seien lediglich die Randbedingungen, wie Prüfungsdauer, Vorliegen eines Organisationsplans, Materialvorbereitung und Dauer der Durchführung dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Abschlussprüfung im Sozialpädagogischen Seminar im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Vergabe der Note „mangelhaft“ ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 11. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines von der vergebenen Note abweichenden Zeugnisses. Da die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung hat, war auch der Hilfsantrag abzuweisen.

Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung sind die Regelungen über das Sozialpädagogische Seminar in Anlage 3 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom 4. September 1985, in der Gültigkeit vom 1. August 2011 bis 29. August 2014. Nach Nr. 10.1.10 der Anlage 3 legen Erzieherpraktikanten, die - wie die Klägerin - das Sozialpädagogische Seminar einer staatlich genehmigten Fachakademie für Sozialpädagogik besuchen, die Abschlussprüfung als andere Bewerber an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik ab. Bei Bedarf können besondere staatliche Prüfungsausschüsse eingesetzt werden (Nr. 10.1.10 Anlage 3 i.V.m § 37 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd). Nach Nr. 10.1.4, die nach Nr. 10.1.10 der Anlage 3 entsprechende Anwendung findet, ist in der Sozialpädagogischen Praxis eine praktische Prüfung abzulegen (Bearbeitungszeit 60 Minuten). Es werden ein schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe gefordert; der Organisationsplan wird in häuslicher Arbeit erstellt und nicht eigens bewertet, seine Vorlage ist jedoch Voraussetzung für die Abnahme der praktischen Prüfung. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakOSozPäd hat die Abschlussprüfung nicht bestanden, wer im Fach „Sozialpädagogische Praxis“ eine schlechtere Gesamtnote als 4 erhalten hat. Nr. 10.1.10 der Anlage 3 verweist u.a. auf eine entsprechende Anwendung des § 51 der Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege - BFSOHwKiSO. Nach § 51 Abs. 1 BFSOHwKiSO, der vorliegend in der Gültigkeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2014 Anwendung findet, ergeben sich die Zeugnisnoten ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

Die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung der Klägerin mit der Note 5 ist nicht zu beanstanden. Rechtlich beachtliche Verfahrens- und Bewertungsfehler bei der Ausübung des den Prüferinnen im Rahmen der Beurteilung der Prüfungsleistung eröffneten Spielraums, die zu einem Anspruch auf Neubewertung der von der Klägerin abgelegten Prüfung oder einer - von ihr hilfsweise beantragten - Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führen würden, liegen nicht vor.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Kontrollmöglichkeiten des Gerichts in Prüfungsangelegenheiten eingeschränkt sind, denn das Gericht ist nicht dazu berufen, angeblich zu strenge oder vom Prüfling als ungerecht empfundene Beurteilungen nach eigenen Bewertungsmaßstäben zu korrigieren (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 804). Vielmehr gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur dann erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt, in den die Gerichte nicht eingreifen können (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 52 ff.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Erstellung verschiedener Aufgaben und deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich bei der Frage, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist, um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Eine Prüfungsnote kann auch nicht isoliert gesehen werden; sie ist in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die durch diese angestellten komplexen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen, weshalb eine gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen könnte. Im Verwaltungsgerichtsprozess eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit der Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Das Gericht müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Da aber vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien haben müssen, wäre eine derartige Vorgehensweise im Verwaltungsprozess geeignet, die Chancengleichheit zu verletzen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 53).

Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum ist aber überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemein gültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum; diesem steht aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 58).

Unter Beachtung dieser Grundsätze greifen die von der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Prüfung vorgebrachten formellen und materiellen Rügen nicht durch.

Allgemein gilt, dass Rügen rechtzeitig zu erheben sind. Dem Prüfling ist die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit eines Fehlers des Prüfungsverfahrens verwehrt, wenn er eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge des Fehlers unterlässt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 214). Um rechtzeitig zu sein, ist die Rüge unverzüglich zu erheben, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Soweit die Klägerin eine unzureichende Vorbereitung durch die Praxisstelle während ihrer Ausbildungszeit und unklare Zuständigkeiten des ausbildungsleitenden Personals rügt, kann dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Prüfung führen, da sich die Klägerin entsprechend rügelos auf die Prüfung eingelassen hat (vgl. VG Berlin, U.v. 29.1.2013 - 3 K 616.11 - juris Rn. 32; U.v. 22.2.2013 - 3 K 291.12 - juris Rn. 10).

Soweit die Klägerin erst in ihrem Widerspruchsschreiben vom 7. August 2013 rügt, die Prüferinnen hätten den Prüfungsablauf durch störende Bemerkungen beeinflusst, seien unruhig gewesen und hätten sich mit anderen Dingen beschäftigt, ist die Rüge zu spät erhoben worden. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, auf entsprechende Störungen des Prüfungsablaufs - soweit solche überhaupt vorlagen - bereits während der Prüfung hinzuweisen, um etwaige Störungen abzustellen.

Auch die erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 geltend gemachten formalen Fehler (keine ordnungsgemäße Teamabsprache im Vorfeld der Prüfung, nicht rechtzeitiger Prüfungsbeginn, Auswahl eines ungeeigneten Prüfungsraums) sind nicht rechtzeitig gerügt.

Was den zeitlichen Umfang der Durchführung der Aufgabe anbelangt, wurde die Prüfung den Vorgaben folgend durchgeführt. Die jedenfalls mindestens 35 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe liegt innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens von 30 bis 40 Minuten. Der von der Klägerin gerügte Abbruch der Prüfung durch eine Prüferin ist dem Umstand geschuldet, dass für die Prüferinnen - wie sie übereinstimmend und glaubhaft angegeben haben - nicht ersichtlich war, dass die Klägerin von sich aus innerhalb der vorgegebenen Zeit zu einem Abschluss ihres Angebots kommen würde und daher nicht zu beanstanden.

Auch soweit die Klägerin eine persönliche Voreingenommenheit der Prüferinnen rügt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Die gegen einen Prüfer gerichtete Befangenheitsrüge ist rechtzeitig zu erheben und so zu begründen, dass erkennbar wird, welchen Prüfer und welchen Vorgang im Rahmen des Prüfungsgeschehens der Prüfling meint. Durch die Begründung der Rüge wird der Kreis der relevanten Befangenheitsgründe geschlossen; die Darlegungen dazu können zwar später weiter konkretisiert werden, es können aber nicht durch eine zusätzliche Begründung neue - selbständige - Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, es sei denn, der Prüfling hat von diesen erst später Kenntnis erlangt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 348). Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. wie ein verständiger Prüfling in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwenige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung nicht aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 338; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18). Weder eine harte Kritik noch die Bewertung einer Arbeit bzw. Prüfung als nicht bestanden vermögen jedoch für sich eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. HessVGH, B.v. 1.8.2012 - 9 A 2384/11.Z - juris Rn. 11).

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 7. August 2013 genügt schon nicht den Anforderungen hinreichender Substantiiertheit einer Befangenheitsrüge. Die Klägerin trägt dort lediglich vor, sie habe nachträglich von mehreren Seiten erfahren, dass sich die Anleiterin gegenüber der Prüferin L. gegen sie ausgesprochen habe. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem ergänzenden Schreiben vom 15. Oktober 2013, wonach die Prüferin U. ihr unmittelbar nach der Prüfung vorgeschlagen habe „weiterhin putzen zu gehen“, stellt somit keine Konkretisierung einer Befangenheitsrüge im dargestellten Sinne dar und ist daher verspätet. Anders verhält es sich, soweit die Klägerin in diesem Schreiben den Vermerk „Chaos“ in den handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüferin L. als unsachlich rügt. Denn von der Existenz dieser Bemerkung erhielt sie erst durch Einsichtnahme in die Prüferbewertungen am 27. September 2013 Kenntnis. Eine Befangenheit der Prüferin L. lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Der entsprechende Vermerk ist weder unsachlich noch beleidigend, sondern stellt lediglich eine kurze, kritische Zusammenfassung der Feststellungen der Prüferin im Hauptteil der Prüfung dar. Wie sich ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016 entnehmen lässt, bezieht sich die Anmerkung auf die aus ihrer Sicht mangelhaften pädagogischen Verhaltensweisen der Klägerin in Bezug auf Gruppensituation und Gruppenatmosphäre im Hauptteil der Prüfung. So seien einige Kinder auf die Stühle und die Lehnen der Holzbank geklettert. Ein Junge sei zum dritten Mal verwarnt worden, da er sich immer wieder einen Ball vom Dosenwerfen holte und damit spielte. Ein anderes Kind habe etwas trinken wollen, worauf alle etwas trinken wollten, so dass eine Trinkpause für alle Kinder habe eingelegt werden müssen. Kinder unterhielten sich oder gähnten. Die Klägerin habe sich zwar bemüht auf jedes einzelne Kind einzugehen, habe aber wiederholt den Überblick über die ganze Gruppe verloren und habe die Kinder nicht mehr dazu bringen können, dem pädagogischen Angebot die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Diese Situation habe auf sie „chaotisch“ gewirkt.

Ohne Erfolg greift die Klägerin die Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ an. Die Vergabe dieser Note ist nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nicht erkennen, dass bei der Bewertung anzuwendendes Recht verkannt wurde, der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe unbeachtet geblieben sind, die Prüferinnen sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, ihre Bewertung willkürlich war, oder Zutreffendes oder Brauchbares als falsch bewertet wurde und zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat. Die Prüferbewertung ist vielmehr nachvollziehbar und weist keine derartigen relevanten Mängel auf.

Die Benotung ist nicht schon rein rechnerisch fehlerhaft. Ausweislich der Bewertungsbögen für die praktische Abschlussprüfung kommt die 1. Prüferin auf eine Punktzahl von 42 Punkten (Einzelpunkte: 4, 0, 12, 5, 8, 5, 8) und die 2. Prüferin auf eine Punktzahl von 47 Punkte (Einzelpunkte: 5, 3, 10, 4, 10, 5, 10), was zu einer Gesamtpunktzahl von 89 dividiert durch 2, mithin zu 44,5 Punkten führt und der Note „mangelhaft“ entspricht.

Die Bewertungen sind auch nicht inkonsistent. Zwar wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erkennbar, dass die von den Prüferinnen im Bewertungsraster angebrachten Striche und Häkchen eine gewisse Bedeutung haben. Das Prüfungsergebnis ist aber nicht durch eine rein rechnerische Auswertung dieser Kennzeichnungen zu erlangen. So führt die Prüferin U. in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 aus, der Querstrich bedeute ein Minus und sei vergeben worden, wenn die Anforderungen nicht erfüllt worden seien. Das Häkchen besage, dass der Aspekt zum Tragen gekommen sei, jedoch nicht im besonderen Maße. Soweit nichts vermerkt worden sei, sei die Bewertung entweder im handschriftlichen Protokoll festgehalten und deshalb nicht noch einmal im Raster vermerkt oder es seien Kriterien, die in der Bewertungsgewichtung weiter unten lägen. Die Prüferin L. hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016 angegeben, ein Strich bedeute, dass dieser Unterpunkt entweder völlig oder nur zum Teil erreicht worden sei. Die Querstriche und die durchgestrichenen Wörter dienten ihr als Hilfestellung um sich während des laufenden Angebots einen Überblick zu verschaffen. Für die Bepunktung seien in erster Linie die handschriftlichen Protokolle ausschlaggebend.

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen folgen auch nicht schon daraus, dass die Klägerin in den anderen Prüfungsfächern sowie in den Jahresfortgangs- und Jahresabschlussnoten deutlich bessere Ergebnisse erzielt hat (vgl. NdsOVG, U.v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 - juris Rn. 100). Gleiches gilt, soweit unsubstantiiert geltend gemacht wird, die von den Prüferinnen beanstandeten Arbeitstechniken der Klägerin seien anerkannte Arbeitstechniken, die ihr in der Schule beigebracht worden seien und die sie auch immer erfolgreich umgesetzt habe.

Die Klägerin hatte in der streitgegenständlichen Prüfung das Prüfungsthema: „Einführung der Zahl 4“ umzusetzen. Die Klägerin hat hierzu den von ihr erstellten Organisationsplan vorgelegt. Wie aus diesem hervorgeht, plante sie ein Angebot für ca. 10 - 12 Kinder im Alter von 4-5, vereinzelt auch von 6 Jahren. Nach ihrem Organisationsplan sollte ihr Angebot „Dosenwerfen“, „Anschauen von Bildern der Zahl 4“, „Nachmalen der Zahl 4“, ein Rätselspiel, einen Bewegungskreis und evt. noch ein Klatschspiel umfassen. Zum Abschluss sollten den Kindern Kopien der Bilder zur Mitnahme angeboten werden, die sie ausmalen können.

Die maßgeblichen Mängel der Prüfungsleistung der Klägerin ergeben sich im Einzelnen nachvollziehbar aus den Bewertungsbögen, den Stellungnahmen der Prüferinnen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren und ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Prüferinnen in der Vergabe der einzelnen Punkte teilweise voneinander abweichen und eine andere Gewichtung vornehmen, ist dem jeweiligen Bewertungsspielraum der Prüferinnen geschuldet und daher nicht zu beanstanden. Die Prüferinnen haben übereinstimmend und überzeugend dargelegt, dass die Klägerin eine vorausschauende zielgerichtete Planung ihres Angebots vermissen ließ und schon in der Hinführungsphase den Überblick über die Gruppe verloren hatte. Die Klägerin konnte die Kinder nicht dazu bringen, ihrem pädagogischen Angebot die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kinder waren abgelenkt, unkonzentriert und haben sich zum Teil gelangweilt. Die Einhaltung von Spiel- und Verhaltensregeln wurde von der Klägerin nicht eingefordert. Visualisierungshilfen fehlten gänzlich. In der Reflexion kam zum Ausdruck, dass es der Klägerin an der für den angestrebten Beruf notwendigen Kritikfähigkeit und Selbsteinschätzung mangelt und sie ihr pädagogisches Handeln nicht hinreichend hinterfragt. So hat die Klägerin unstreitig während der Hinführungsphase den Raum verlassen, um den von ihr vergessenen Ball für das Dosenwerfen zu holen. Überzeugend haben die Prüferinnen dargelegt, dass die Klägerin nicht einmal in der Reflexion ein Problembewusstsein hinsichtlich dieser Abwesenheit gezeigt hat.

Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, sie sei der Ansicht, die Anforderungen erfüllt zu haben und im Einzelnen darlegt, an welcher Stelle sie eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, setzt sie nur ihre eigene Einschätzung an Stelle der Bewertung der Prüferinnen. Die von den Prüferinnen getroffenen Wertungen und die Gewichtung der festgestellten Defizite unterliegen aber dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum und sind weder einer Bewertung durch die Klägerin noch durch das Gericht zugänglich.

Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 17.11.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe...
published on 16.08.2011 00:00

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Annotations

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

3

aa) Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

(1) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin, dass es der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Mängel der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 zu erörtern (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Die Klägerin legt im vorliegenden Zusammenhang lediglich dar, durch das von ihr beanstandete Versäumnis, sei ihr die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen mit Blick auf die angeblichen Bewertungsmängel abgeschnitten worden. Darin kann eine substantiierte Darlegung dessen, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, nicht gesehen werden.

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(2) Die Revision ist auch nicht wegen der Rüge der Klägerin zuzulassen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil sich aus den Entscheidungsgründen kein Hinweis darauf ergebe, dass das Gericht ihre, der Klägerin, Darlegungen zu den einzelnen Bewertungsfehlern zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe (S. 5 f. der Beschwerdebegründung). Auch diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen.

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Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 m.w.N.). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist u.a. nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend begründet, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welches konkrete Vorbringen das Gericht angeblich übergangen hat. Dem genügt nicht eine pauschale Behauptung - wie hier -, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Dem Substantiierungsgebot trägt die Klägerin auch nicht durch die Erwägungen Rechnung, für einen Gehörsverstoß sprächen der "kurze(n) Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung" und "die überlange Zeitspanne von 4 1/2 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung der Entscheidung".

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(3) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausführlich darlegt (S. 6 unten bis S. 16 Mitte), dass die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 seien nicht zu beanstanden, unzutreffend sei, vermag dies die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf, warum aus ihrer Sicht die Bewertungen rechtsfehlerhaft sind. Dies rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb nicht, weil sich aus diesem Recht keine Verpflichtung des Gerichts ergibt, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Dementsprechend ist ein Gehörsverstoß nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig erachtet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 S. 8 m.w.N.).

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(4) Schließlich ist die Revision auch nicht aufgrund der klägerischen Rüge zuzulassen, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Klägerin meint, eine Überraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung die angeblichen Fehler bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert und der Vorsitzende den Eindruck vermittelt habe, die Entscheidung der Vorinstanz sei insoweit nicht zu beanstanden. Diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen, weil die Klägerin auch insoweit nicht substantiiert dargelegt hat, was sie im Fall der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

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Davon abgesehen liegt ein Gehörsverstoß insoweit auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die Bewertungen seien fehlerfrei. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Das war hier nicht der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde erörtert, ob die in Rede stehenden Aufsichtsarbeiten fehlerhaft bewertet wurden, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. März 2010 über die Zulassung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibe, ob Bewertungsfehler bei der Beurteilung der einzelnen Aufgaben vorlägen (S. 3 des Beschlusses). Es lag schon deshalb nicht fern, dass dieser Gesichtspunkt auch im Berufungsverfahren Bedeutung erlangt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2010 umfangreich zu angeblichen Bewertungsmängeln vorgetragen. Mithin konnte es die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen, dass die in Rede stehende Frage vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil aufgegriffen wurde.

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bb) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft ist.

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Der von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor. Der in dieser Bestimmung geregelte absolute Revisionsgrund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung ist gegeben, wenn ein nach mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil (§ 116 Abs. 1 VwGO), das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG 9 B 20.05 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend ist ein nicht verkündetes sondern - wie hier - im Sinne des § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es später als fünf Monate in der vorgeschriebenen Form der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 4 B 11.03 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 30 S. 7 m.w.N.). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ergangene Urteil wurde in der vorgeschriebenen Form am 17. März 2011 der Geschäftsstelle übergeben.

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Anlasspunkte dafür, dass dem Gericht trotz Einhaltung dieser äußersten "Absetzungsfrist" bei Abfassung des Urteils die mündliche Verhandlung und die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr hinreichend gegenwärtig waren, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der zwischen der Verhandlung und der Übergabe an die Geschäftsstelle verstrichene Zeitraum von über vier Monaten als unangemessen lang angesehen werden könnte, reicht dafür nicht aus. Soweit die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert worden seien, ist ein Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht ersichtlich.

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b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

14

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht die Zulassung der Revision.

15

Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob die Bewertung, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet ist.

16

Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334). In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Neubewertung eines Teils der in zwei Teilen abgelegten (schriftlicher Teil am 2.7.2012, betrieblicher Teil am 13.7.2012) und als insgesamt nicht bestanden beurteilten Abschlussprüfung als Landwirt, hilfsweise die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - AELF - Miesbach fest, dass der Kläger die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin am 13. Juli 2012 nicht bestanden habe.

Nachdem über den vom Kläger am 23. Juli 2012 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 2012 nicht entschieden worden war, erhob der Kläger am 27. August 2013 Klage. Diese wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. Mai 2014 ab und führte im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung und erneute Entscheidung über das Ergebnis der Abschlussprüfung. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, dass keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung vorhanden sei. Eine solche Grundlage fehle, wenn bei einer praktischen Prüfung wie der streitgegenständlichen lediglich die Bewertungsergebnisse der Prüfer in einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten würden, jedoch die im Verlauf der praktischen Prüfung im einzelnen gestellten Aufgaben und die konkret erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr rekonstruierbar seien. Davon abgesehen leide das für den Kläger durchgeführte Prüfungsverfahren nicht an rechtserheblichen Mängeln. Auch sei die Bewertung der Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung des Klägers nicht zu beanstanden. Weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, stehe dem Kläger auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfung zu.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers lassen den - als einzigen geltend gemachten - Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Soweit der Kläger - ohne weitere Begründung - einen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts darin sehen will, dass dieses den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung der Abschlussprüfung verkannt habe (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1, S. 5, Abschn. 1), hat der Kläger keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Grund dargetan. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Angabe der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass dem Kläger „bereits deshalb“ kein Anspruch auf Neubewertung zustehe, weil es an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung fehle. Diesbezüglich hat der Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben.

2. Den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zur Wiederholung der betrieblichen Prüfung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht abschlägig beschieden, weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA S. 13). Mit seinen Einwänden gegen die - unter Bezugnahme auf Nrn. 2.b und 2.c auf S. 8 bis 13 gemachten - Ausführungen kann der Kläger nicht durchdringen.

2.1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hätten verkannt, dass der (vorliegend gegebene) Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO - vom 3.12.2003, GVBl 2003, S. 906, kurz: „Prüfungsordnung 2003“) zum einen auf das Prüfungsergebnis Einfluss gehabt habe und zum andern weder unschädlich gewesen noch geheilt worden sei (Antragsbegründung Nr. II.1.a.aa, S. 5; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1).

2.1.1. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers kann allerdings entgegen der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.9.2014, Nr. 1.1) nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Herstellung einer (beschränkten) Öffentlichkeit als zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Prüfungsablauf angesehen werde. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO sind die Prüfungen nicht öffentlich; nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LHBPO können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses anwesend sein. Mit dieser Regelung hat der Normgeber die Zulassung bestimmter weiterer Personen außer dem Prüfling und dem Prüfer grundsätzlich abschließend geregelt; hiervon abweichende Verwaltungsvorschriften, für welche § 7 Abs. 3 Satz 3 LHBPO eine Ermächtigung darstellt, bestehen - soweit vorliegend einschlägig - nicht. Angesichts dieser klaren und grundsätzlich abschließenden Regelung kann ein Verstoß gegen die Norm nicht mit der Überlegung gerechtfertigt oder auch nur als unbeachtlich gewertet werden, die rechtswidrige (weil vorliegend über den nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO erlaubten Personenkreis hinausgehende) Ausweitung der Öffentlichkeit sei sogar eine weitere Stärkung der Rechtsposition des Prüflings. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 (Az. 6 B 65/93 - DVBl 1994, 641) nicht entnehmen.

2.1.2. Ob dem Kläger entgegen gehalten werden kann, er habe den Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Prüfung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO) nicht unverzüglich gerügt, mag offen bleiben. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO in Rede steht, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers deswegen nicht, weil der Verfahrensverstoß vorliegend keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte und deshalb rechtlich unerheblich ist (Art. 46 BayVwVfG).

Bei den beiden Personen, deren Anwesenheit bei der praktischen Prüfung des Klägers in der Antragsbegründung (S. 5) bemängelt wird, handelte es sich nach den Stellungnahmen in der beigezogenen Behördenakte und dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere der Antragsbegründung des Klägers, um eine Auszubildende des Prüfungsbetriebs „B.“ sowie um eine junge Frau, die einige Monate später die Landwirtsprüfung abzulegen hatte (vgl. Nr. 2 im Schreiben des Klägers an das AELF Miesbach vom 21.1.2013; Antwort des AELF Miesbach vom 15.2.2013, letzter Abschn. auf S. 1; Antragsbegründung S. 5, Abschn. 4). Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf diese beiden Frauen von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO ausgegangen, hat aber angenommen, dass eine Auswirkung dieses Verfahrensfehlers auf die Prüfung nicht ersichtlich und der Fehler deshalb gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei. Die Darlegungen des Klägers gegen diese Wertung lassen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat u. a. darauf abgestellt, dass der Kläger (nach eigener Bekundung, vgl. Anlage „Stellungnahme zum Schreiben von Herrn M...“ zum Schreiben des Klägers vom 21.1.2013) sich während der betrieblichen Prüfung durch die interessierte Beobachtung seitens der beiden Frauen nicht gestört gefühlt habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Anwesenheit nicht erlaubt war; Anhaltspunkte für die Annahme, die Anwesenheit der beiden eigentlich ausgeschlossenen Personen habe die Prüfungsleistung des Klägers beeinflusst, sind diesem Schreiben des Klägers sowie seinen übrigen Äußerungen während des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen und liegen angesichts der vom Kläger selbst gebrauchten Formulierung - „mich störte das nicht“ - sogar fern.

Erstmals in der Antragsbegründung vom 26. August 2014 (S. 5 unten, S. 6 oben) hat der Kläger geltend gemacht (und diesen Vortrag im Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1, wiederholt), der Prüfer (Herr W.) habe - wohl um sich vor allen Anwesenden einschließlich der unzulässigerweise dabeistehenden beiden jungen Frauen zu profilieren - den Kläger während der Prüfung übermäßig zurechtgewiesen und anstatt den Kläger korrekt zu befragen, Geschichten aus seiner eigenen Tätigkeit erzählt; durch dieses Verhalten des Prüfers hätten sowohl die Prüfungsfähigkeit des Klägers wie auch die Bewertung seiner erbrachten Leistungen gelitten. Dies überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger Derartiges weder im Verwaltungsverfahren noch in der weiteren Klagebegründung vom 1. April 2014 (die sich auf S. 2, Abschn. 3 explizit mit der unzulässigen Anwesenheit beider Frauen befasst) vorgebracht hat, nennt der Kläger auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - wenn überhaupt - die Anwesenheit (gerade) der beiden unzulässigerweise anwesenden Frauen (und nicht anderer, berechtigterweise anwesender Personen) den Prüfer zu einer bestimmten, den Prüfungsvorschriften widersprechenden Verhaltensweise motiviert haben, deren Anwesenheit also kausal gewesen sein könnte. Abgesehen davon wäre ein eventuelles unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung Anlass zu einer unverzüglichen Beanstandung seitens des Klägers gewesen, die der Kläger völlig unabhängig von der Kenntnis möglicher Beweggründe für das Prüferverhalten hätte anbringen müssen (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Prüflings: BayVGH, B. v. 7.5.2009 -22 ZB 09.343 - GewArch 2009, 371). Dies hat er aber nicht getan.

Den vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 1.4.2014, S. 2, Abschn. 3) erhobenen Vorwurf, der zu Unrecht anwesende weitere Prüfling habe infolge seiner Beobachtung der Prüfung gegenüber dem Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht wiederholt, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

2.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das AELF Miesbach -und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hätten verkannt, dass verschiedene Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen Befangenheit an der Prüfung nicht hätten mitwirken dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und dass ihre unzulässige Mitwirkung für das Ergebnis (Nichtbestehen der Prüfung durch den Kläger) ursächlich gewesen sei (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.bb, S. 6).

2.2.1. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erfüllen die Anforderungen an eine „Darlegung“ der Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allenfalls in Bezug auf die behauptete Befangenheit des LOR O. und der Prüfungsleiterin Frau P.

2.2.2. Dahinstehen kann, ob die Antragsbegründung auch in Bezug auf die Prüfungsausschussmitglieder LOR O. und Frau P. - wie der Beklagte meint (Antragserwiderung vom 29.9.2014, Nr. 2.1) - deswegen im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend ist, weil der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung zum einen lediglich „davon ausgehe“, dass LOR O. andere Prüfungsausschussmitglieder zum Nachteil des Klägers beeinflusst habe, und zum andern zur Begründung nur auf die von ihm gegen den Zweitprüfer (LOR O.) erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde verweist. Denn der Kläger hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass hinsichtlich einer der beiden oder beider Personen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (Befangenheit) LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfüllt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass bereits ein berechtigter Grund für Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - und nicht erst die tatsächliche Voreingenommenheit des Betroffenen - zum Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds von der Mitwirkung bei der Prüfung führen muss. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren (vgl. u. a. die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 21.2.2013, Bl. 5 der Behördenakte) und im Verwaltungsgerichtsverfahren darauf verwiesen (und verweist auch in der Antragsbegründung weiterhin darauf), dass er gegen LOR Obermeier, der dem AELF Miesbach angehört, bereits in der Zeit vor der streitgegenständlichen Landwirtsprüfung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe; Hintergrund dieser Beschwerde seien schon seit Juli 2011 bestehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Kläger beabsichtigten Neubau eines Schafstalls gewesen. Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (selbst wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist) reicht für sich genommen aber nicht aus, um den von der Dienstaufsichtsbeschwerde Betroffenen ohne weiteres als befangen im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG anzusehen. Insofern wäre es vielmehr auf das Fehlverhalten angekommen, das der Kläger mit der Dienstaufsichtsbeschwerde bemängelt hat. Allein die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde führt für sich genommen nicht zur Befangenheit. Denn andernfalls hätte es ein Prüfling in der Hand, ihm nicht genehme Prüfer durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom weiteren Prüfungsverfahren auszuschließen und auf diese Weise die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums unzulässig zu beeinflussen. Eine Befangenheit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen. Dazu hat der Kläger nichts dargelegt.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Prüfungsleiterin Frau P. Auch insoweit beschränken sich die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren allein auf Vermutungen, die Prüfungsleiterin könne das Prüfungsverfahren zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben, weil sie ihrerseits von LOR O. in diese Richtung beeinflusst worden sei. Die klägerseitige Benennung von Entscheidungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen, die zwei Prüfungsverantwortliche während des gesamten Prüfungsverfahrens getroffen bzw. gezeigt haben und die sich für den Kläger im Ergebnis als unvorteilhaft oder nachteilig erwiesen haben (Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ statt „Waldbau“; angeblich unangemessenes, den Kläger verunsicherndes Verhalten des Prüfers während der praktischen Prüfung), reicht in Verbindung mit dem Umstand, dass gegen eine dieser beiden Personen eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers anhängig (gewesen) war, ohne nähere Angaben nicht aus, um diese Person oder gar beide Personen als befangen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO anzusehen.

2.3. Der Kläger stützt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass - unabhängig von der behaupteten Befangenheit von LOR O. und Frau P. - die Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ unfair und damit rechtswidrig gewesen sei, weil beiden Personen bekannt gewesen sei, dass der Kläger in diesem zu prüfenden Bereich keine Erfahrung haben konnte, da in seinem Betrieb seit 25 Jahren die Gülleausbringung nicht praktiziert werde; bei einer anonymen Aufgabenauswahl, z. B. durch Losentscheid, hätte der Kläger dagegen die Chance gehabt, in einem anderen, von ihm bei der Anmeldung zur Prüfung neben „Grünland“ gleichfalls angegebenen, ihm gut vertrauten Bereich („Waldbau“) geprüft zu werden. Diese Chance sei ihm aber wegen der unfairen und intransparenten Prüfungsaufgabenzuteilung genommen worden (Antragsbegründung Nr. II.1.a.bb, S. 6, und Nr. II.1.a.dd, S. 7; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Nr. 2.b der Entscheidungsgründe, Rn. 28 bis 30 in juris), die Auswahl einer Aufgabe aus dem vom Kläger angegebenen Betriebszweig „Grünland“ stehe im Einklang mit § 9 Abs. 3 Satz 3 LwAusbV (Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31.1.19951995, BGBl I S. 168). Der Prüfling müsse gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LwAusbV damit rechnen, auch in Lehrstoff außerhalb der von ihm benannten Prüfungsschwerpunkte insbesondere mündlich abgefragt zu werden. Ferner ergebe sich vorliegend zwar aus den Akten nicht im Einzelnen, in welcher Weise die Zuordnung einzelner Prüfungsthemen zu einzelnen Prüfungsteilnehmern im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung erfolgt sei. Jedenfalls aber wäre die vom Kläger behauptete Festlegung dieser Zuordnung durch die Ausbildungsberaterin (Frau P.) rechtlich nicht zu beanstanden, weil gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LHBPO zwar der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungsarbeiten festlege, dieser Ausschuss aber nicht auch darüber entscheiden müsse, welche Auswahl aus den festgelegten Aufgaben dem einzelnen Prüfling gestellt werde. Vorschriften bezüglich dieser Auswahl bestünden nicht und es sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger durch die von der Ausbildungsberaterin vorgenommene Zuteilung ein Prüfungsnachteil hätte entstehen können.

Die Darlegungen des Klägers vermögen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Jedenfalls hat der Kläger keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Verteilung der Prüfungsaufgaben dargelegt. Dass die Aufgabe „Güllefass“ mit dem Betriebszweig „Grünland“ nichts zu tun hätte, kann nicht angenommen werden (vgl. Nr. 3.2 der Anlage I zur LwAusbV). Dass Frau P. und Herr O. aus der Tatsache, dass im Ausbildungsbetrieb des Klägers keine Gülleausbringung praktiziert worden ist, auf das Fehlen diesbezüglicher Kenntnisse beim Kläger hätten schließen müssen, ist nicht zwingend. Allein die nach Aktenlage nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer willkürlichen Zuteilung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

2.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen will, dass von ihm unter Verstoß gegen den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit verlangt worden sein soll, zur praktischen Prüfung Schafe aus seiner eigenen Herde mitzubringen (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.cc, S. 6; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Nr. 1.b der Entscheidungsgründe, Rn. 27 in juris), wonach die Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Schafen für die Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ keinen konkreteren gesetzlichen Vorgaben unterliege, das vorliegende Verfahren mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LHBPO im Einklang stehe und insbesondere bezüglich der Mitteilung an den Kläger, er solle eigene Schafe zur Prüfung mitbringen, nicht mit Ermessensfehlern im Sinn von Art. 40 VwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO behaftet sei, wird durch die Darlegungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen.

Vor allem trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Prüfung anhand eigener Tiere für den Kläger eher ein Vorteil gegenüber einer Prüfung mit Tieren eines anderen Betriebs gewesen sein dürfte. Der Kläger hat erstmals in der Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemacht, der - allerdings erst nach Beginn der Prüfung vom Kläger bemerkte und deshalb nicht vor der Prüfung gerügte - Nachteil habe darin gelegen, dass der Prüfer Herr W. sich gerade wegen der besonders guten Kenntnisse des Klägers über seine eigenen Schafe bemüßigt gefühlt habe, den Kläger übermäßig streng zu korrigieren und über das zulässige Maß hinaus zurecht zu weisen. Dies überzeugt aber aus denselben Gründen nicht, wie sie oben unter 2.1.2 bereits dem Einwand des Klägers entgegen zu setzen waren, das unkorrekte Verhalten des Prüfers sei auf die unzulässige Anwesenheit zweier Frauen zurückzuführen gewesen: Ein unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung hätte schon längst, nicht erst im Zulassungsverfahren, Anlass für eine Beanstandung seitens des Klägers geben müssen.

2.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der (nach seiner Ansicht fehlerhaften) Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung geltend macht (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.2, S. 8), genügt die bloße Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren, der als Anlage K6 dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann. (Happ in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

2.6. Auch in Bezug auf die Kostenentscheidung begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen dem Vortrag des Klägers (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.3, S. 8; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 5) keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger meint, entgegen der Handhabung des Verwaltungsgerichts bestimme § 161 Abs. 3 VwGO als Spezialvorschrift, dass nach erhobener Untätigkeitsklage in jedem Fall - also auch dann, wenn keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorliege - die Kosten des Verfahrens dem Beklagten zur Last fielen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr setzt die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, obgleich dies dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus. Zwar mögen über den Anwendungsbereich von § 161 Abs. 3 VwGO im Detail und im Hinblick auf besonders gelagerte Verfahrensabläufe unterschiedliche Ansichten bestehen (z. B. für den Fall der Rücknahme einer zunächst erhobenen Untätigkeitsklage, vgl. hierzu Schmidt in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 161 Rn. 22 m. w. N.). Einigkeit besteht aber - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum darüber, dass § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht einschlägig ist, wenn nach Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht streitig zur Sache entscheidet und die Klage abweist. In diesem Fall ergibt sich die Kostenfolge vielmehr aus § 154 Abs. 1 VwGO, so dass der Rechtsuchende als Unterlegener die Kosten zu tragen hat (vgl. Schmidt in: Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rn. 34 ff., insb. Rn. 42 und 43). Diese Rechtsauffassung ist auch in der Sache überzeugend. Denn in einem solchen Fall wirkt sich die Verzögerung der Bescheidung durch den Beklagten nicht mehr kausal für den nach dem - verzögerten - Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess aus. Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 7.11.2014, S. 5 am Ende) widerspricht dieses Ergebnis auch nicht dem „klaren Wortlaut des Gesetzes“. Stellt man nämlich ausschließlich auf den Wortlaut der Kostenvorschriften ab, so ist § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, nicht weniger einschlägig als die - nach Ansicht des Klägers vorliegend anwendbare - Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass in einem solchen Fall § 161 Abs. 3 VwGO gegenüber § 154 Abs. 1 VwGO die speziellere Vorschrift wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird das kostenrechtliche „Veranlasserprinzip“ (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, a. a. O., vor § 154, Rn. 4 und 5), das für eine durch Untätigkeit des Beklagten „provozierte“ Klage gelten mag, bei einer Fortführung des Gerichtsverfahrens als Streit um die „richtige“ Entscheidung wieder vom regelmäßig geltenden „Unterliegensprinzip“ verdrängt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.