Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2015 - M 16 K 14.4009

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.4009

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 570

Hauptpunkte:

Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle; Befristung auf vier Jahre; Gebührenbemessung für Erlaubnisbescheid

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., KVR HA I, Sicherheit u. Ordnung, Gewerbe, Grundsatz Gaststätten u. Sondernutzungen Spielhallen, Sportwetten

vertreten durch den Oberbürgermeister R-str. ..., M.

- Beklagte -

wegen glückspielrechtlicher Erlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015

am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung einer ihr erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die für die Erlaubniserteilung festgesetzte Gebühr.

Mit Bescheid vom ... August 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - i. V. m. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - AGGlüStV - zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle „in dem mit Bescheid vom... April 2012 (Spielhalle 5) gewerberechtlich genehmigten Umfang und nach Maßgabe der folgenden Ziffern“ (Ziffer 1 des Bescheides). Gemäß Ziffer 4 des Bescheides erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des ... August 2018. Weiter wurde bestimmt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; für den Bescheid wurde eine Gebühr von 2.000,-- € festgesetzt (Ziffer 6 des Bescheides).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Pflicht zur Befristung der Erlaubnis richte sich nach § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV. Die Befristung auf vier Jahre orientiere sich dabei an der bisherigen Verwaltungspraxis und der durchschnittlichen Geltungsdauer von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen in Bayern. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes - KG - sei für diesen Bescheid eine Gebühr zu erheben gewesen. Zur Zahlung der Kosten sei nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG die Klägerin verpflichtet. Die Kostenfestsetzung stütze sich ferner auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG, Art. 10, 11, 15 KG. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sei nicht im Kostenverzeichnis enthalten. Daher werde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG eine Gebühr erhoben, die nach einer im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlung zu bemessen sei. Eine vergleichbare Amtshandlung sei die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO, für die eine Gebühr im Rahmen von 150,-- bis 2.000,-- € erhoben werde. Die Gebührenhöhe sei innerhalb dieses Rahmens nach dem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung der Angelegenheit und unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt worden. Die Berechnung sei anhand der zulässigen Höchstzahl von Spielgeräten (12 Geräte) erfolgt.

Am 8. September 2014 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhallen nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV sei nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen. Dabei gebe weder das Gesetz vor, für wie lange diese Befristung zu erfolgen habe, noch habe die Beklagte die gewählte Befristung bis zum ... August 2018 begründet. Allerdings habe die Beklagte die maximal festzusetzende Gebühr in Höhe von 2.000,-- € gewählt. Die festzulegende Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens bestimme sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Bei Festsetzung des maximalen Gebührensatzes und Ausschöpfung des Gebührenrahmens bedeute dies, dass die Klägerin den maximal möglichen Umfang der verfügten Erlaubnis bekommen müsse. Demnach könne die Maximalgebühr nur gewählt werden, wenn die Erlaubnis für den gesetzlich maximal möglichen Zeitraum befristet werde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Befristung hätte in diesem Fall mindestens bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des GlüStV, also bis zum 30. Juni 2021 erfolgen müssen. Andere Ausführungsgesetze der Länder würden als maximale Befristung den Zeitraum von 15 Jahren nennen. Auch ein solcher werde bei einer systematischen Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV gegenständlich deutlich unterschritten. Um diese Sache gütlich zu beenden, werde vorgeschlagen, dass die Befristung bis mindestens zum 30. Juni 2021 verlängert werde. Weiter wurde ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2015 vorgelegt. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... August 2014 in den Ziffern 4 und 6 aufzuheben und diese zu verpflichten, die am ... August 2014 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle abzuändern, indem diese bis zum ... August 2029 befristet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, grundsätzlich richte sich die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nach der Befristung der Bescheide für Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler, die in der Regel auf die Dauer von vier Jahren befristet würden. Wie die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az.: M 16 K 13.1477) bereits ausgeführt habe, füge sich die Befristung von vier Jahren zudem in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein. Im Übrigen diene die Befristung in § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV der Gewährleistung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages. Die erneute Antragstellung nach Fristablauf gewährleiste, dass der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werde, in bestimmten Abständen die Genehmigungsvoraussetzungen zur Erteilung einer erneuten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu überprüfen. Um diesem Zweck gerecht zu werden, sei eine Befristung auf vier Jahre auch zweckmäßig. Sie ermögliche eine regelmäßige Überprüfung, ohne den Betreiber der Spielhalle unverhältnismäßig zu belasten. Die geforderte Befristung bis ... August 2029 würde die Beklagte dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit faktisch langfristig berauben. Dies sei mit den in § 1 GlüStV festgelegten Zielen nicht vereinbar. Das Schicksal des Glücksspielstaatsvertrags über den 30. Juni 2021 hinaus sei ungewiss. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung habe treffen wollen, die erst und nur nach Ablauf der (ursprünglichen) Geltungsdauer des gesamten Regelungswerks ihren Zweck erfüllen könne. Umstände dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine von der Verwaltungspraxis der Beklagten abweichende Dauer der Befristung angezeigt sein würde, seien nicht ersichtlich. Der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit würden sich bei der Ausreichung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von Spielhallen grundsätzlich am „Umfang“ der Erlaubnis und damit an der Größe der Spielhalle orientieren. Diese könne wiederum nach der Anzahl der betriebenen Geld- oder Warenspielgeräte bemessen werden. Es entspreche daher der Verwaltungspraxis der Beklagten, die Gebühr für die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen je nach Anzahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte zu staffeln. In einer Spielhalle dürfe die Gesamtzahl der betriebenen Geld- oder Warenspielgeräte 12 Geräte nicht überschreiten. Hieraus ergebe sich, dass einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit 12 Geld- oder Warenspielgeräten grundsätzlich der höchste Verwaltungsaufwand und die höchste Bedeutung der Angelegenheit beizumessen sei. Damit könne hier die Höchstgebühr von 2.000,-- € erhoben werden. Vorliegend seien auch keine Umstände ersichtlich, die das Vorliegen eines Sonderfalls begründen würden, der wiederum Anlass zur Abweichung von dieser Verwaltungspraxis geben würde. Dass die Bescheidsgebühr sich nicht an der Befristung für den „gesetzlich maximal möglichen Zeitraum“ orientieren könne, zeige sich bereits daran, dass ein solcher Zeitraum gesetzlich gerade nicht konkret vorgesehen sei.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die gerügten Ziffern 4 und 6 des Bescheides vom ... August 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine großzügiger bemessene Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht zu.

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle zu befristen. Diese Regelung sichert die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Sie eröffnet der zuständigen Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, etwaiger neuerer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis. Die Befristung ist geeignet, den Zweck umfassender Kontrolle zu fördern, und ist auch mit Blick auf das Betreiberrisiko, nach Ablauf der Erlaubnis möglicherweise keine Nachfolgeerlaubnis zu erhalten, verhältnismäßig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221 - juris Rn. 20).

Die Ermessensentscheidung der Beklagten im Bescheid vom ... August 2014, welche im Rahmen der Klageerwiderung vom 13. April 2015 zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt wurde, weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um einen sachgerechten Gesichtspunkt, dass die Klägerin die Befristung an der durchschnittlichen Geltungsdauer glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler orientiert. Im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag unter Umständen mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft tritt (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und ihm damit lediglich eine begrenzte Mindestgeltungsdauer von neun Jahren zukommt, ist eine Befristung auf vier Jahre nicht zu beanstanden. Vielmehr fügt sich diese Frist in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 17.3.2013 - M 16 K 13.1477). Nach Erlöschen der streitgegenständlichen Erlaubnis mit Ablauf des ... August 2018 könnte z. B. eine weitere Erlaubnis bis 30. Juni 2021 erteilt werden.

Im Falle einer von der Klägerin angestrebten Erteilung einer bis 2029 befristeten Erlaubnis würde dagegen das der Beklagten eingeräumte Ermessen wohl überschritten. Die obligatorische Befristung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV stellt auch sicher, dass ggf. nach einem möglichen Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages in der geltenden Fassung etwaige Nachfolgeregelungen an die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen effektiv umgesetzt werden können. Ebenso wäre eine Geltungsdauer der Erlaubnis bis 30. Juni 2021 mit dem gesetzlichen Befristungszweck - der regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen - nicht in Einklang zu bringen. Im Falle eines Außerkrafttretens des Staatsvertrags könnte lediglich ex post - ohne Nutzen für eine künftige Zielerreichung im Sinne des § 1 GlüStV - festgestellt werden, ob die Klägerin Erlaubnisvoraussetzungen eingehalten hat, die zum Überprüfungszeitpunkt möglicherweise bereits obsolet geworden wären.

2. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheides vom ... August 2014 ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere ist die Gebührenbemessung nach Art. 6 KG rechtsfehlerfrei.

Zunächst erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG den Gebührenrahmen zugrunde gelegt hat, der nach Ziffer 5.III.5/10 für Erlaubnisse nach § 33 i GO gilt. In diesem Gebührenrahmen von 150,-- bis 2.000,-- € ist weiter nachvollziehbar, dass eine Gebührenfestsetzung am oberen Gebührenrahmen erfolgt ist. Das von der Beklagten angewendete Kriterium der vom Erlaubnisantrag umfassten Zahl von Geld- oder Warenspielgeräten ist für die Bemessung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG geeignet. Eine typisierende Gebührenkalkulation anhand dieser Bemessungskriterien ist aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt; auch das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz beinhaltet derartige pauschalierte Festlegungen. Da die von der streitgegenständlichen Erlaubnis zugelassene Spielhalle darauf ausgelegt ist, dass die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Spielverordnung - SpielV - zulässige Höchstzahl von 12 Geld- oder Warenspielgeräten aufgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass der Gebührenrahmen hier ausgeschöpft wurde.

Wie vorstehend dargelegt kann dem Glücksspielstaatsvertrag keine maximale Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis entnommen werden; dem betreffenden Antragsteller steht lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV mit einer nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochenen Befristung zu. Auch hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, dass sie die betreffenden Erlaubnisse grundsätzlich mit einer Frist von vier Jahren versieht; die Laufzeit der Erlaubnis im Einzelfall wäre damit kein taugliches Kriterium für eine differenzierte Beitragsbemessung und stellt kein Indiz für den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Befristung einer ih^^r erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 (Behördenakte Bl. 95 ff.) erhielt die Klägerin auf ihren Erstantrag vom 30. Januar 2013 hin die Erlaubnis gemäß § 33 i GewO für den Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 erhielt die Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) i. V. m. Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) für dieselbe Spielhalle, wobei in Nr. 4 des Bescheids folgende Befristung aufgenommen wurde: „Die Erlaubnis erlischt mit Ablauf des 13.3.2017.“

Die isoliert gegen diese Befristung erhobene Anfechtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Dezember 2013 zurück.

Die Klägerin hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 62 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet es keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, dass das Verwaltungsgericht die zu § 33 i GewO hinzugetretene zusätzliche Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 7, § 24 Abs. 1 GlüStV nicht beanstandet hat. Gegen diese zusätzliche Erlaubnispflicht für den Betrieb von Spielhallen bestehen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden keine Bedenken.

Insoweit greift der Landesgesetzgeber nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Die genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags sind Bestandteil des Rechts der Spielhallen, das kompetenzmäßig durch die Föderalismusreform nunmehr den Ländern übertragen ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Insbesondere die bereits bestehende Erlaubnispflicht nach § 33 i GewO bleibt von der Neuregelung des Spielhallenrechts unberührt; auch bleiben vorhandene Betriebserlaubnisse bestehen. Die zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse stehen vom Gesetzeszweck und vom Regelungscharakter her auch neben den Vorschriften des Bauplanungsrechts der §§ 29 ff. BauGB, die zwar die Vereinbarkeit von Bodennutzungen untereinander regeln, aber nicht die Zwecke des § 1 GlüStV verfolgen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/141 f.). Auf das Abstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GlüStV hat sich die Behörde vorliegend nicht gestützt, so dass seine kompetenzrechtliche Beurteilung hier nicht entscheidungserheblich ist.

Die zusätzlich geschaffene Erlaubnispflicht in § 24 Abs. 1 GlüStV verstößt dem Grunde nach nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG. Die Erlaubnispflicht in § 24 Abs. 1 GlüStV dient der besseren Überwachung von Spielhallen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145), weil sie die Behörde bereits präventiv in die Lage versetzt, den besonderen Gefahren des Spielhallenwesens zu begegnen (vgl. Hecker in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 24 Rn. 30 a.E.).

b) Ebenso wenig begegnet ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die in § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV neu geschaffene zwingend vorgeschriebene Befristung für erstmalig erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnisse für Spielhallen mit Blick auf die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht beanstandet hat.

aa) Die zwingend vorgeschriebene Befristung greift nicht in einen möglicherweise von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, weil ein solcher bei Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch gar nicht bestand. Der Betrieb der Klägerin stand schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der gewerberechtlichen Betriebserlaubnis (Bescheid vom 8. Februar 2013) unter dem Erlaubnisvorbehalt des bereits am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Die Befristung betraf nicht einen gegenwärtigen Bestand des Betriebs, sondern seine künftige Nutzung.

bb) Die zwingend vorgeschriebene Befristung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV verletzt die Klägerin auch nicht in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit.

Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet, denn der nur befristet erlaubte Betrieb einer Spielhalle stellt eine Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten gewerblichen Betätigung dar. Eine Berufswahlregelung liegt zwar nicht vor, denn weder wird der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, noch die Klägerin verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Insofern wird hier nur die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 33), so dass es sich um eine die Berufsausübung einschränkende Regelung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Der ebenfalls geltend gemachte Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist für die Klägerin als gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG subsidiär nicht eröffnet.

Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, d. h. das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die hierdurch bewirkte Belastung dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 449/82 - BVerfGE 70, 1/28; BVerfG, U.v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/32). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, U.v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/32).

Zu den vernünftigen Gemeinwohlgründen zählt das vom Gesetzgeber mit dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag und dem entsprechenden Ausführungsgesetz weiterhin verfolgte Ziel, die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren. Die schon bisher verfolgten Kernziele (vgl. § 1 GlüStV) sollen unter Berücksichtigung der zum Glücksspielrecht ergangenen Rechtsprechung nationaler Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Ergebnisse der Evaluierung des bisherigen Glücksspielstaatsvertrags sowie der europäischen Entwicklung neu akzentuiert und hierzu eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen vorgenommen werden, um dem spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotential einzelner Formen des Glücksspiels Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 15 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 16 f.). Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; dazu auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/142).

Die Neuregelung der Erlaubnispflicht in § 24 Abs. 1 GlüStV mit zwingender Befristung danach neu erteilter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse in § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist verhältnismäßig i.w.S. Sie dient der besseren Überwachung von Spielhallen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145), indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der bisherigen Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet. Die Befristung ist geeignet, den Zweck umfassender Kontrolle zu fördern, weil erst durch sie eine spätere Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis nötig wird. Sie ist auch erforderlich, weil ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht; insbesondere stellen die allgemeinen Überwachungsinstrumente nach § 9 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 4, 10 Satz 2 AGGlüStV keine gleichwertige Kontrollmöglichkeit zur Verfügung. Bei zwischenzeitlich neu gewonnenen Erkenntnissen über die Gefahren der Spielsucht oder die konkrete Situation vor Ort müsste die Behörde sonst bei unbefristet erteilten Erlaubnissen erst ein Widerrufsverfahren durchführen, statt im Rahmen einer Neuerteilung eine Neubewertung vornehmen zu können. Die Befristung ist auch grundsätzlich verhältnismäßig i.e.S. unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des betrieblichen und wirtschaftlichen Interesses des Spielhallenbetreibers einerseits und des öffentlichen Interessen an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits. Dies gilt auch mit Blick auf das Betreiberrisiko, nach Ablauf der Befristung seiner Erlaubnis möglicherweise keine Nachfolgeerlaubnis zu erhalten und sich dennoch langfristig mietvertraglich gebunden und in Räume und Geräte investiert zu haben. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen hier grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden. Dass die vorliegend verfügte Geltungsdauer von vier Jahren nicht vertretbar sein sollte, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht.

cc) Soweit sich die Klägerin auf die ihren potentiellen Kunden zustehende allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG einschließlich des Rechts einer Selbstschädigung durch die Teilnahme am Glücksspiel beruft, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht in Frage. Dem Staat ist es nicht verwehrt, selbstschädigende Handlungsweisen Einzelner, die - wie hier beim Glücksspiel - im Einzelfall sogar krankhafte Züge annehmen, zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts zu erschweren (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145 f.).

2. Nach dem Vorstehenden lässt das Vorbringen der Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hervortreten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 35 bis 40).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 VwGO (wie Vorinstanz).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.