Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 15 K 17.841

07.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 10.652,00 Euro wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Die am … 1992 geborene Klägerin ist seit dem Tod ihres Vaters am … 2008 Halbwaise. Sie beantragte am 23. August 2011, 24. August 2012 und 9. September 2013 Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Berufsfachschule … der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) in … für die Schuljahre 2011/12, 2012/13 und 2013/14.

Im Antrag vom 23. August 2011 gab die Klägerin an, Bankbzw. Sparguthaben in Höhe von insgesamt 2.794,92 Euro bei der Raiffeisenbank … eG zu besitzen. Im Antrag vom 24. August 2012 gab sie Vermögenswerte in Höhe von 1.361,98 Euro und im Antrag vom 9. September 2013 in Höhe von 1.218,31 Euro bei derselben Bank an. In allen diesen Anträgen führte die Klägerin in dem dafür vorgesehenen Feld des Formulars keine Schulden auf und versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 184,00 Euro für den Bewilligungszeitraum 09.2011 bis 07.2012 mit Bescheid vom 15. November 2011, in Höhe von monatlich 180,00 Euro für den Zeitraum 08.2012 bis 08.2012 und in Höhe von monatlich 384,00 Euro für den Zeitraum 09.2012 bis 07.2013 mit Bescheid vom 8. November 2012 sowie in Höhe von monatlich 384,00 Euro für den Zeitraum 09.2013 bis 07.2014 mit Bescheid vom 14. Oktober 2013.

Durch eine Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 45d EStG für das Kalenderjahr 2011 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Meldejahr 2011 Zinsen in Höhe von 746,00 Euro (davon 709,00 Euro für Kapitalvermögen auf einem Konto bei der...) erzielt hatte.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 13. Juni 2014 auf, Bestätigungen über ihr Vermögen zum Stichtag der jeweiligen Antragstellungen beizubringen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erklärte die Klägerin, sie verfüge weder über Vermögen, noch habe sie Zinsen eingenommen. Sie habe lediglich eine Unterschrift geleistet, um ihren Zinsfreibetrag für eine Anlage ihrer Mutter, der Zeugin … …, zu nutzen. Sie selbst verfüge über keinerlei Unterlagen und bat daher, weitere Auskunftsbegehren an ihre Mutter zu richten. Am 26. Juni 2014 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, die jeweiligen Nachweise zu übersenden, da sie bei Antragstellung volljährig gewesen und somit zur Vorlage verpflichtet sei. Am 14. Juli 2014 wiederholte der Beklagte diese Aufforderung und setzte eine Frist bis zum 25. Juli 2014. Er wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist ein fiktives Vermögen oberhalb des Freibetrags von 5.200 Euro angesetzt werde. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 stellte die Zeugin … … eine Auskunftserteilung in Aussicht. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erklärte sie, sie habe ein Konto für die Klägerin angelegt, um für eine eventuelle Ausbildungsmaßnahme anzusparen. Nachdem eine solche angestanden habe, sei dazu das Konto für diverse Investitionen behoben worden. Der Klägerin sei die Existenz des Kontos nicht bekannt gewesen, da es vor ihrer Volljährigkeit für sie angelegt worden sei. Am 1. Dezember 2014 forderte der Beklagte die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2014 auf, sich über die Höhe und den Verbleib der Konteneinlage zu äußern und Belege vorzulegen, andernfalls würden die Leistungsbescheide zurückgenommen und die Leistungen zurückgefordert. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 wurde die Klägerin erneut und letztmalig zu Vorlage der geforderten Unterlagen aufgefordert.

Mit Bescheid vom 23. März 2015 nahm der Beklagte – unter Zugrundelegung eines Vermögens der Klägerin in Höhe von 20.000,00 Euro – die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die genannten Zeiträume vollständig zurück. Gleichzeitig forderte er überbezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 10.652,00 Euro zurück.

Hiergegen legte die Klägerin am 30. März 2015 Widerspruch ein. Sie habe die Angaben zu ihrem Vermögen wahrheitsgemäß erbracht. Zwar habe sie ein Depot bei der ... mit der Konto-Nr. … gehabt. Dieses sei aber am 13. Juli 2011 gekündigt worden. Zum 31. März 2011 habe das Konto einen Saldo von 10.653,63 Euro, bei Auflösung von 856,41 Euro gehabt. Die Geldmittel seien für den Kauf von Möbeln am Ausbildungsort verwendet worden sowie für die Bezahlung von Kosten für den Führerschein und andere Auslagen, welche die Mutter der Klägerin vorgestreckt habe. Nachweise fügte die Klägerin dem Schreiben entgegen ihrer Ankündigung nicht bei.

Im weiteren Verlauf wurde eine Vollmacht der Klägerin vom 5. Mai 2015 vorgelegt, welche die Zeugin … sowie den Zeugen … für sämtliche Belange in Sachen Ausbildungsförderung ermächtigte.

Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurde nach Aufforderung durch die Regierung von Niederbayern vom 24. August 2016 unter anderem ein Schreiben der ... vom 1. Juni 2015 vorgelegt, wonach die Zeugin … sowie der Zeuge … für die Klägerin im Januar 2009 das Depot inklusive Verrechnungskonto Nr. … eröffnet hätten und der Zeuge … verschiedene Transaktionen getätigt habe. Am 17. Juni 2010 seien 100 Stück a 101 Euro ... Express Zertifikate (WKN …) bis Fälligkeit/Übertragung am 12. Juli 2011 gekauft worden. Weiter wurden Beschreibungen zu den Finanzprodukten sowie eine Übersicht der Steuerinformationen der ... vorgelegt. Die Beschreibungen zu den Finanzprodukten sowie die Zinsinformationen betreffen zwei Wertpapierzertifikate (WKN … sowie WKN …). Auf Nachfrage des Beklagten bestätigte der Sachbearbeiter der ... am 8. November 2011 telefonisch, dass die Klägerin im Jahr 2011 zwei Wertpapierzertifikate besessen habe. Im Rahmen des Wertpapierzertifikats WKN … seien am 12. Februar 2010 10.000,00 Euro angelegt worden. Am 16. Februar 2011 sei die vorzeitige Rückzahlung mit 6 Prozent Zinsen erfolgt. Am 14. April 2011 seien 10.000,00 Euro vom Konto der Klägerin abgehoben worden. Zusätzlich seien am 17.06.2010 weitere 10.000,00 Euro im Rahmen des Wertpapierzertifikats WKN … angelegt worden. Hierfür seien 200,00 Euro an Kapitalerträgen ausgezahlt worden. Am 12. Juli 2011 sei das Zertifikat auf das Konto der Zeugin … … übertragen worden, wobei sich der Vermögenswert zu diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Schlusskurses laut Bankauskunft vom 9. November 2016 auf 9.906,00 Euro belief. Bei Volljährigkeit habe die Klägerin dem Zeugen … eine Vollmacht für ihr Konto bei der … erteilt. Sie habe nie persönlich Transaktionen getätigt.

Die Klägerin gab am 31. August 2015 hierzu an, dem Zeugen … zu einem nicht näher zu klärenden Zeitpunkt in der Vergangenheit eine Vollmacht für ihr Konto bei der ... erteilt zu haben, von der Existenz des Kontos jedoch nichts gewusst zu haben.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, die Klägerin habe ausschließlich als Treuhänderin für das Vermögen der Zeugin … gehandelt. Letztere habe eine gewisse Summe angespart und aus steuerlichen Gründen das Geld auf ihre Kinder verteilt. Die Klägerin habe alle erforderlichen Unterschriften „blind“ geleistet und keinerlei Kenntnis von den Umständen gehabt. Sämtliche Früchte des Geldes habe ausschließlich die Mutter gezogen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2017, der am 16. Februar 2017 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu dem nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnenden Vermögen gehöre auch das Guthaben auf dem Konto der... , für das die Klägerin verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Verfügung über das Vermögen sei rechtsmissbräuchlich gewesen, denn die Klägerin habe im Hinblick auf eine konkret geplante Ausbildungsmaßnahme, für welche sie Ausbildungsförderung beantragt habe, ihr Vermögen unentgeltlich an einen Dritten übertragen bzw. ohne Nachweis ausgegeben, anstatt es für ihre Ausbildung und ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Sie habe keine Belege für ihren Vermögensverbrauch vorgelegt. Insbesondere sei zweifelhaft, warum bereits im Jahr 2011 Möbel für die Wohnung der Klägerin angeschafft worden sein sollen, obwohl diese im ersten Ausbildungsjahr noch bei ihrer Mutter gewohnt und erst im September 2012 eine eigene Wohnung bezogen habe. Auch werde bezweifelt, dass die Zeugin … tatsächlich die Kosten des Führerscheins der Klägerin vorgestreckt haben soll, da kein Darlehensvertrag vorgelegt worden sei und die Klägerin selbst über ein ausreichendes Vermögen verfügt habe. Auch eine Treuhandabrede mit ihrer Mutter habe die Klägerin nicht nachgewiesen; insoweit widerspreche der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Die Übertragungen von 10.000,00 Euro und von 9.906,00 Euro seien somit ohne Rechtsgrund erfolgt. Da es die Klägerin zumindest grob fahrlässig unterlassen habe, vorhandenes Vermögen in den Fragen des Antragsformulars anzugeben, könne die zu Unrecht bewilligte Ausbildungsförderung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Denn auch wenn das Konto zu einem Zeitpunkt eröffnet worden sei, als die Klägerin noch minderjährig gewesen sei, habe sie bei Erreichen der Volljährigkeit eine entsprechende Vollmacht für den Zeugen … unterschrieben.

Am 26. Februar 2017 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2017 aufzuheben.

Die Klägerin habe keine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung vorgenommen, die Zahlungen beruhten vielmehr auf der Treuhandabrede mit ihrer Mutter. Jedenfalls habe die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt, da zum Zeitpunkt der Antragsstellung aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass ihr mit dem gegenständlichen Konto ein eigenes Vermögen zugestanden habe. Insbesondere sei die Klägerin aufgrund des Todes ihres Vaters überlastet gewesen, der Zeuge … habe sich um ihre finanziellen Angelegenheiten gekümmert, bei der Unterzeichnung des Auflösungsantrags sei sie davon ausgegangen, eine schon abgeschlossene Angelegenheit werde lediglich formal beendet.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Anforderungen an den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Treuhandabrede seien nicht erfüllt. Eine solche Abrede müsse eindeutig erkennbar sein und hohen Anforderungen genügen. Ihrer besonderen Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie sei Kontoinhaberin und somit verfügungsberechtigt. Sie habe sich bei Antragstellung nicht vergewissert, dass ihre Angaben der Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017, in der … sowie die Mutter der Klägerin, …, als Zeugen einvernommen wurden, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Ausbildungsförderung zurückgenommen und von der Klägerin 10.652,00 Euro zurückgefordert. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Ausgangsbescheide vom 15. November 2011, 8. November 2012 und 14. Oktober 2013 ist § 45 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Nach dessen Abs. 1 darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Gewährung von Ausbildungsförderung mit den Bescheiden vom 15. November 2011, 08. November 2012 und 14. Oktober 2013 war rechtswidrig, weil in ihnen Vermögen der Klägerin, das nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG anzurechnen ist, nicht berücksichtigt worden ist und dies bei Kenntnis durch die Behörde zu einer Ablehnung der beantragten Leistungen geführt hätte.

Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur soweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist auf den Bedarf (§ 11 Abs. 1 BAföG) u.a. Vermögen nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen.

Der Klägerin ist für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ein Guthaben des auf ihren Namen lautenden Kontos mit der Nr. … bei der ... in Höhe von insgesamt 19.906,00 Euro als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen.

Das streitgegenständliche Guthaben auf diesem Konto war als Forderung der Klägerin gegenüber der Bank und damit als eigenes Vermögen der Klägerin im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu beurteilen, da die Klägerin als Kontoinhaberin nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen ab dem Zeitpunkt der Geldanlage Gläubigerin des Guthabens werden sollte (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009, 129 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - IX ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Derjenige, der eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten fremden Vermögen gutzuschreiben, verliert mit der Ausübung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete. Gleichzeitig verschafft er dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegenüber der Bank aus der Gutschrift (BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404 unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Soll nicht derjenige, der in den Kontounterlagen als Kontoinhaber bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Sparguthaben erwerben, muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben. Mündliche Abreden sind regelmäßig nichtig (BayVGH, U.v. 28.1.2009 a.a.O. unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.2.1994, a.a.O.).

Das Konto bei der ... mit der Nr. … wurde auf den Namen der Klägerin eröffnet. Dementsprechend sollte die Klägerin nach dem für die Bank erkennbaren Willen Gläubigerin der Spareinlage werden. Ein etwaiger anderweitiger Vorbehalt bei der Kontoerrichtung wäre gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich.

Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe ihrer Mutter und dem Zeugen … die Verwaltung des Kontos überlassen, führt nicht dazu, dass das Vermögen auf dem betreffenden Konto bei der ... in Höhe von insgesamt 19.906,00 Euro nicht als Vermögen der Klägerin anzusehen wäre. Die Erteilung einer Vollmacht ändert nämlich nichts daran, dass es sich um ihr eigenes Guthaben handelt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie das Geld auf dem streitgegenständlichen Konto lediglich treuhänderisch für ihre Mutter verwaltet und daher mit dessen Auszahlung auf eine bestehende Schuld geleistet habe (§ 28 Abs. 3 BAföG).

Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, U.v. 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Darlehensverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss das Handeln des Treuhänders im eigenen Namen wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BayVGH, B.v. 1.10.2013 – 12 ZB 13.1738 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – BVerwGE 132, 21 ff.) An den Nachweis eines solchen Treuhandverhältnisses unter Angehörigen durch den Auszubildenden im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr bei solchen Abreden strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 28.1.2009 a.a.O.). Soweit die tatsächlichen Grundlagen in der Sphäre des Auszubildenden liegen, obliegt ihm bei der Sachverhaltsaufklärung eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Deshalb spricht es gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, wenn der Inhalt der Vereinbarung und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Treuhandvertrages nicht genannt werden kann (BVerwG, U.v. 4.9.2008 a.a.O.). Ebenso ist es als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss zu werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vorneherein im Antragsformular bezeichnet, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG, U.v. 4.9.2008 a.a.O.).

Gemessen an diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen spricht hier schon gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, dass die Klägerin eine treuhänderische Bindung des streitgegenständlichen Guthabens erstmals am Ende des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht, als das Verfahren bereits zweieinhalb Jahre andauerte und nachdem sie nunmehr anwaltlich vertreten war (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 ff.). Obwohl sie vom Beklagten vor Rücknahme der Bewilligungsbescheide mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert worden war, haben weder die Klägerin selbst, noch ihre gleich zu Beginn des Verwaltungsverfahrens bevollmächtigte Mutter geltend gemacht, dass die Klägerin hier Vermögen der Mutter verwaltet habe.

Es fehlt vorliegend auch an der notwendigen schuldrechtlichen Treuhandabrede. So wurde nicht vorgetragen, wann und mit welchem genaueren Inhalt eine Treuhandabrede zustande gekommen sein soll. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerseite von erheblichen Widersprüchen geprägt. Die Klägerin hat zunächst auf Rückfrage des Beklagten angegeben, sie verfüge weder über Vermögen, noch habe sie Zinsen eingenommen, sondern sie habe lediglich eine Unterschrift geleistet, um ihren Zinsfreibetrag für eine Anlage ihrer Mutter zu nutzen. Demnach habe es sich um Geld der Mutter gehandelt. Dann wurde von der Mutter der Klägerin vorgetragen, sie habe ein Konto für die Klägerin angelegt, um für eventuelle Ausbildungsmaßnahmen anzusparen. Somit hätte das Geld gerade der Klägerin zugutekommen sollen, wofür auch spricht, dass die Mutter als Unterhaltspflichtige nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB ohnehin für die Ausbildung der Klägerin aufzukommen hat. Die Klägerin erklärte sodann, die Geldmittel seien für den Kauf von Möbeln am Ausbildungsort verwendet worden sowie für die Bezahlung von Kosten für den Führerschein und andere Auslagen, welche die Mutter der Klägerin vorgestreckt habe. Dabei konnte die Klägerin jedoch nicht erklären, warum bereits im Jahr 2011 Möbel für die Wohnung der Klägerin angeschafft worden sein sollen, obwohl die Klägerin im ersten Ausbildungsjahr noch bei ihrer Mutter gewohnt und erst im September 2012 eine eigene Wohnung bezogen hat. Erst später trug der nun bestellte Klägerbevollmächtigte vor, die Klägerin habe ausschließlich als Treuhänderin im Hinblick auf das Vermögen ihrer Mutter gehandelt. Abgesehen davon, dass keine dieser gegensätzlichen Behauptungen belegt wurde, verhält sich die Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, von ihrem Konto und dem Geld darauf nichts gewusst zu haben, und andererseits durch ihren Bevollmächtigten vortragen lässt, sie habe mit ihrer Mutter eine Treuhandvereinbarung bezüglich des Geldes auf diesem Konto geschlossen bzw. das Geld für Möbel und andere Anschaffungen ausgegeben zu haben.

Alles dies spricht gegen die zuletzt von der Klägerseite geltend gemachte Treuhandvereinbarung. Auch im Rahmen der Beweisaufnahme ist es der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht gelungen, ein Treuhandverhältnis mit ihrer Mutter glaubhaft zu machen. Nach der Beweisaufnahme spricht vielmehr Einiges dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Guthaben um das Erbe der Klägerin von ihrem verstorbenen Vater bzw. um Geldleistungen aus einer Lebensversicherung des Vaters zugunsten der Klägerin und ihrer Geschwister gehandelt hat.

Der Zeuge … hat bezeugt, sich seit dem Tod des Vaters der Klägerin um die Vermögensverhältnisse der Familie gekümmert zu haben. Es habe kein Testament des Vaters der Klägerin gegeben. Er erklärte, er habe sich um das Vermögen aus Lebensversicherungen des Vaters der Klägerin mit einem Wert in Höhe mehrerer zehntausend Euro gekümmert. In den Versicherungspolicen sei kein Begünstigter eingetragen gewesen, sondern es sei „nach der gesetzlichen Erbfolge“ gegangen. Die Klägerin habe noch zwei Schwestern. Das Geld aus der Lebensversicherung habe die Mutter der Klägerin verwaltet. Auf Anraten eines Bankberaters hätten der Zeuge … und die Mutter der Klägerin das Geld auf verschiedenen Anlagen aufgeteilt: 30.000,00 Euro seien auf die Mutter der Klägerin angelegt worden, jeweils 10.000,00 Euro auf die Klägerin und ihre Zwillingsschwester. Auf Vorhalt des Gerichts, das mindestens im letzten Jahr vor der Antragstellung zwei Anlagen von jeweils 10.000,00 Euro auf die Klägerin angelegt waren, hielt der Zeuge … dies für möglich. Diese Aussage ist glaubhaft, da sich der Zeuge … sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch nach der Aussage der Zeugin … seit der Scheidung der Eltern der Klägerin bzw. dem Tod des Vaters der Klägerin um die Vermögensverhältnisse der Familie gekümmert und somit Zugang zu den relevanten Unterlagen hatte. Die Zeugin … hat ausgesagt, sie habe sich bereits im Jahr 2007 vom Vater der Klägerin scheiden lassen, der dann im Jahr 2008 verstorben sei. Damit war die Zeugin … von der Erbfolge ausgeschlossen (vgl. §§ 1931 Abs. 1, 1564 Satz 2 BGB), die drei gemeinsamen Töchter waren zu gleichen Teilen erbberechtigt (vgl. § 1924 Abs. 1 und 4 BGB).

Weiter hat der Zeuge … angegeben, dass im Vermögen des Vaters der Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Geld aus einem Immobilienverkauf vorhanden gewesen sei. Von dem Verkaufserlös der Immobilie seien noch 250.000,00 Euro übrig gewesen. Davon habe die Mutter der Klägerin etwa 60 Prozent und der Vater etwa 40 Prozent bekommen. Beim Tod des Vaters seien diese Anlagen wieder zusammengeflossen. Die Zeugin … hat bestätigt, dass nach der Scheidung das Haus verkauft wurde, und erklärte, sie habe die Hälfte des Erlöses erhalten. An dessen Höhe könne sie sich jedoch nicht einmal ungefähr erinnern. Sie meinte, sie wisse auch nicht, was der Vater ihrer Kinder zum Todeszeitpunkt außer den Lebensversicherungen noch an Vermögen hatte. Sie denke, vom Hauskauf sei alles weg gewesen. Auch insofern hält das Gericht die Aussage des Zeugen … für glaubhaft, dass nach dem Tod des Vaters die Anlagen wieder zusammengeschlossen seien. Denn er kümmerte sich um die Finanzen der Familie, während die Zeugin … zur fraglichen Zeit nach eigener Aussage „fix und fertig“ gewesen sei. Zudem offenbart ihre Aussage große Erinnerungslücken. Außerdem widerspricht sich die Zeugin … auch insoweit, als dass sie zwar erklärte, sich an kein Erbe zu erinnern, jedoch gleichzeitig aussagte, sie habe das Erbe des Verstorbenen erhalten und für ihre Kinder verwaltet. Es spricht somit Einiges dafür, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern neben den Beträgen aus den Lebensversicherungen zusätzlich ein nicht unbeträchtliches Vermögen von ihrem verstorbenen Vater geerbt haben. Nach alledem konnte die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht glaubhaft machen, dass das vom Beklagten zugrunde gelegte Vermögen in Höhe von insgesamt 19.906,00 Euro nicht ihr, sondern ihre Mutter zugestanden habe.

Auch jenseits einer Treuhandabrede hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können, auf eine bestehende Schuld geleistet zu haben. Sonstige Ansprüche der Mutter, etwa aus Darlehensvertrag bezüglich angeblich vorgestreckter Kosten für Möbel und Führerschein, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht belegt und zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht.

Für den ersten Bewilligungszeitraum hat der Beklagte somit zu Recht ein Vermögen der Klägerin in Höhe von 19.906,00 Euro (für die beiden folgenden Bewilligungszeiträume jeweils weniger) angerechnet, obwohl sich das Guthaben zum Stichtag der Antragstellung am 23. August 2011 nicht mehr auf dem betreffenden Konto der Klägerin bei der ... befand. Dieses Guthaben hat der Beklagte zu Recht fiktiv als Vermögen der Klägerin angerechnet, da die Übertragung dieses Vermögens rechtsmissbräuchlich war.

Zu den maßgeblichen Stichtagen der Antragstellungen am 23. August 2011, am 24. August 2012 und am 9. September 2013 befand sich das Guthaben von 19.906,00 Euro nicht mehr auf dem Konto der Klägerin bei der ... , da am 14. April 2011 10.000,00 Euro vom Konto der Klägerin abgehoben wurden und am 12. Juli 2011 das Zertifikat WKN ... auf das Konto der Zeugin … übertragen wurde.

Zwar kommt es grundsätzlich gem. § 28 Abs. 2 BAföG auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Abweichend hiervon schließt jedoch eine vor der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung nicht aus, dass dem Auszubildenden das übertragene Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen anzurechnen ist, wenn die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist. Wegen des in § 1 BAföG normierten Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln; es genügen der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829; BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung des Guthabens auf dem Konto Nr. … bei der ... in Höhe von 19.906,00 Euro auszugehen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Übertragung bzw. Auszahlung des Guthabens nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch deren Mutter und den Zeugen … erfolgte, da sich die Klägerin deren Handeln aufgrund der von ihr erteilten Vollmacht zurechnen lassen muss, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Es besteht hier auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und der konkret geplanten Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung. Selbst bei einer Zeitdauer von etwa 8 Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein, wenn sich der finale Charakter der Vermögensverfügung - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalles ergibt (BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Die Klägerin hat ihren Antrag auf Ausbildungsförderung am 23. August 2011 beim Beklagten eingereicht. Das Guthaben in Höhe von insgesamt 19.906,00 Euro wurde am 14. April 2011 abgehoben bzw. am 12. Juli 2011 übertragen, mithin nur einen bzw. vier Monate vor der BAföG-Antragstellung. Es liegt damit ein enger zeitlicher Zusammenhang vor.

Eine irgendwie geartete, gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens auf die Mutter bzw. eine entsprechende Zahlungspflicht – hier in Gestalt einer Treuhandvereinbarung – konnte die Klägerin nicht glaubhaft machen.

Da der Klägerin damit bei ihren Anträgen auf Ausbildungsförderung jeweils Vermögen weit über dem Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro zuzurechnen ist, errechnet sich für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung. Zu Einzelheiten wird auf die Berechnung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2017 Bezug genommen, gegen welche die Klägerin nichts erinnert hat.

2. Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da diese auf Angaben beruhen, die sie jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), indem sie in den Anträgen das Vorhandensein ihres Guthabens bis kurz vor der Antragstellung nicht angegeben und die unentgeltliche Vermögensübertragung an die Mutter bzw. den Zeugen … verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, B.v. 18.3.2009 - 5 B 10/09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14).

Die Klägerin hat trotz Kenntnis von dem streitgegenständlichen Konto bei der ... keine Angaben hierzu gemacht, obwohl in den Antragsformularen in dem fettgedruckten Bereich vor der Unterschriftszeile ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Vermögenswerte auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen sind, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, beispielsweise die Eltern, übertragen werden.

Dass unter das in den Antragsformularen abgefragte Vermögen auch das Guthaben auf dem betreffenden Konto bei der ... gehört, hätte der Klägerin zumindest aufgrund dieses fettgedruckten Hinweises klar sein müssen. Auch in Ansehung der geforderten Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen muss ihr bewusst geworden sein, dass die Gewährung von Ausbildungsförderung entscheidend von ihrer privaten wirtschaftlichen Situation abhängig ist. Aus der Abfrage dieser Angaben und dem fett gedruckten Hinweis wird deutlich, dass Ausbildungsförderung erst gewährt wird, wenn der Auszubildende selbst nicht in der Lage ist, seinen Bedarf während des Bewilligungszeitraums zu decken. Deshalb hätte der Klägerin klar sein müssen, dass auch ein kurz vor Antragstellung weggegebenes Vermögen auf einem kurz vor Antragstellung aufgelösten Konto für die Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung von Bedeutung sein kann und deshalb dem Beklagten offengelegt werden muss. Da sie die Kontoverwaltung ihrer Mutter bzw. dem Zeugen … überlassen hat, hätte sie sich zumindest kundig machen müssen, wie es um das betreffende Konto bestellt ist. An dieser Bewertung ändern auch die Aussagen der Zeugin … … und des Zeugen …, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt von dem Konto und dem darauf befindlichen Guthaben gewusst, nichts. Denn die Klägerin hat vorliegend nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit eine Kontovollmacht unterschrieben, sondern scheinbar einige Wochen vor der Antragsstellung auch die Kündigung des Kontos zum 13. Juli 2011 unterzeichnet. Diese Unterschriftsleistungen hätten für sie Anlass sein müssen, vor der Antragsstellung bei ihrer Mutter, dem Zeugen … oder der ... nähere Informationen über das fragliche Konto einzuholen. Schließlich erscheint es wenig glaubhaft, dass die Klägerin angesichts des Verkaufs des gemeinsamen Hauses ihrer Eltern in dem Jahr zwischen der Scheidung der Eltern und dem Tod des Vaters niemals, auch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung drei Jahre nach dem Tod des Vaters, nach ihrem Erbe gefragt haben soll. Spätestens bei der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung hätte sie schon aufgrund der dort gestellten Fragen nach ihrem Vermögen bei ihrer Mutter oder dem Zeugen … nachfragen müssen, wie es sich mit ihrem Erbteil verhält.

Bei gebotener Sorgfalt hätte sie somit Kontostände und Kontobewegungen vor Antragstellung überprüfen müssen, was ihr auch durch Nachfrage bei dem Zeugen … bzw. bei der ...ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Sie hätte sich dann wegen der übertragenen Geldbeträge ggf. durch das Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, sondern das Konto bei der ... verschwiegen hat, war somit zumindest grob fahrlässig (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2006 - Az. 12 C 06.1171 - juris; OVG Bautzen; U.v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - DVBl 2010, 463).

3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide liegen vor, insbesondere wurde das Rücknahmeermessen vom Beklagten ordnungsgemäß ausgeübt und begründet (§ 114 VwGO).

4. Da die Rücknahmebescheide somit zu Recht ergangen sind, hat die Klägerin die ihr zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 10.652,00 Euro zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 15 K 17.841

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 15 K 17.841 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 116 Geheimer Vorbehalt


Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung gena

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten


(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling

Referenzen

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.