Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.2827

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für das fünfte und sechste Fachsemester seines Studiums der Politischen Wissenschaft an der Hochschule für Politik ...

Der Kläger, der am ... in ... Spanien geboren ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat seine Schulbildung in Frankreich erworben. Im Wintersemester 2012/13 nahm er das Studium mit der Fachrichtung Politische Wissenschaft an der Hochschule für Politik ... auf. Im Sommersemester 2013 war er ausweislich des Bescheids der Hochschule für Politik ... vom 15. Mai 2013 von der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium beurlaubt. Für sein Studium in den ersten vier Fachsemestern gewährte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung.

Am 31. März 2015 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für sein fünftes und sechstes Fachsemester im Bewilligungszeitraum 04/2015 bis 03/2016. Auf dem hierzu eingereichten Formblatt 5 „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“ konnte die Hochschule für Politik... am 15. April 2015 nicht bestätigen, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Es wurde vielmehr vermerkt, dass dem Kläger drei Grundkurs- und zwei Proseminarscheine fehlten.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 teilte der Kläger mit, dass er bei der Hochschule für Politik ... eine Verlängerung seiner Grundstudienzeit beantragt habe, da er im ersten Semester dem Unterricht wegen Sprachschwierigkeiten nicht habe folgen können. Aus diesem Grund sei er bereits ein Semester beurlaubt gewesen und besuche seitdem einmal in der Woche einen Kurs in der Universität, um sein Sprachniveau mündlich und schriftlich an das akademische Niveau anzupassen, was ihm zwischenzeitlich gelungen sei. Hierzu legte der Kläger ein Schreiben der Prüfungskanzlei der Hochschule für Politik ... vom 24. April 2015 vor, nach dem seine Grundstudienzeit um ein Semester verlängert wurde.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, da der Kläger den Leistungsnachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 BAföG nicht vorgelegt habe. Es lägen auch keine Gründe vor, dem Kläger für die Vorlage dieses Leistungsnachweises eine Nachfrist gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu gewähren, da fehlende Sprachkenntnisse nach Tz. 15.3.3a BAföGVwV keinen schwerwiegenden Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus darstellten. Schwerwiegende Gründe müssten vom Gewicht her mit den anderen Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG vergleichbar und ebenso unvermeidlich sein, z. B. eine Erkrankung.

Hiergegen erhob der Kläger am ... Juli 2015 zur Niederschrift Klage und beantragte,

den Bescheid vom 10. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 31. März 2015 weiter Ausbildungsförderung zu gewähren.

Die Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung über das vierte Semester hinaus sei nicht gerechtfertigt und bringe seine Familie in erhebliche finanzielle Bedrängnis. Auch der Prüfungsausschuss der Hochschule für Politik ... habe seine Zustimmung zur Verlängerung der Grundstudienzeit um ein Semester erteilt. Das Jobcenter ... gehe ebenfalls davon aus, dass sein Studium förderfähig sei und ziehe die „vermeintliche“ Ausbildungsförderung in Höhe von 422,- € von den Leistungen für seine Familie ab. Hierzu legte er einen Bescheid des Jobcenters ... vom 18. Juni 2015 vor, nach dem dem Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht entsprochen werden könne, da der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung habe und somit die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II weiterhin erfüllt seien. Hiergegen hat die Familie des Klägers (seine beiden Eltern und sieben Geschwister) beim Sozialgericht ... am 1. Juli 2015 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei jedem Studierenden an einer deutschen Hochschule zuzumuten, sich vor Studienaufnahme um ausreichende Deutschkenntnisse zu bemühen (vgl. Tz. 15.3.3a BAföGVwV).

Mit Beschluss vom 30. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das fünfte und sechste Semester seines Studiums der Politischen Wissenschaft an der Hochschule für Politik ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 48 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt ab geleistet, in dem der Auszubildende entweder das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung jeweils bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder einen nach Beginn des vierten Semesters ausgestellten Nachweis über die erworbene Anzahl der nach dem europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) üblichen Leistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) vorlegt. Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (BVerwG, U. v. 16.11.1978 - V C 38.77 - BVerwGE 57, 79).

Im Falle des Klägers konnte die Hochschule für Politik ... am 15. April 2015 auf dem Formblatt 5 nicht bestätigen, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht hat. Sie hat vielmehr vermerkt, dass dem Kläger drei Grundkurs- sowie zwei Proseminarscheine fehlten.

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 04/2015 bis 03/2016 um das fünfte bzw. sechste Fachsemester des Kläger handelt, kommt mangels der Vorlage der Leistungsbescheinigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Weiterförderung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Ungeachtet des Wortlauts „kann“ ist der Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend hinauszuschieben (Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 48 Rn. 36).

Im Falle des Klägers liegen keine Tatsachen vor, die voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Von den in § 15 Abs. 3 BAföG enummerativ aufgezählten Gründen kommt hier nur das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht. Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Schwerwiegende Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Verzögerung der Ausbildung auf Umstände zurückzuführen ist, deren Einwirkung auf den weiteren Ausbildungsgang nicht zwangsläufig waren, weil es dem Auszubildenden zuzumuten war, den Eintritt der Umstände oder die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern (HessVGH, U. v. 26.2.2003 - 5 UE 467/02 - juris Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 28.6.1995 - 11 C 25.94 - FamRZ 1995, 1383). Dabei ist zu berücksichtigen, ob es dem Auszubildenden unter Beachtung des Zwecks der Ausbildungsförderung zuzumuten war, den Eintritt des verzögernd wirkenden Umstandes oder die Verzögerung als solche zu verhindern oder durch vermehrten Fleiß auszugleichen (HessVGH a. a. O. Rn. 30).

Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, die sprachbedingte Verzögerung im Studienablauf zu verhindern. Aus dem in § 1 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der staatlichen Ausbildungsförderung folgt auch die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (z. B. BayVGH, B. v. 4.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris Rn. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005 § 1 Rn. 16). Bezogen auf den Kläger, der seine Schuldbildung nach der Angabe im Lebenslauf offensichtlich im nicht deutschsprachigen Ausland erworben hat, bedeutet die vom Gesetz vorgesehene Obliegenheit zur vorausschauenden und umsichtigen Planung der Ausbildung, dass er sich vor Aufnahme seines Studiums hätte vergewissern müssen, dass seine deutschen Sprachkenntnisse die Anforderungen an ein deutsches Hochschulstudium, insbesondere das der politischen Wissenschaft, erfüllen. Wie der Kläger selbst angibt, hat er demgegenüber zunächst das Studium aufgenommen und sich erst im darauf folgenden Semester beurlauben lassen, um seine deutschen Sprachkenntnisse dem akademischen Niveau anzupassen. Dadurch ist er ein Semester in Rückstand geraten. Dies hätte er vermeiden können, indem er sich vor Aufnahme des Studiums seiner deutschen Sprachkenntnisse vergewissert hätte. Die Verzögerung der Ausbildung wäre somit vom Kläger zu verhindern gewesen. Dementsprechend stellt Tz. 15.3.3a BAföGVwV klar, dass fehlende Sprachkenntnisse keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus darstellen.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 3 BAföG für eine Zulassung des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt nicht vor. § 15a Abs. 3 BAföG sieht nur in bestimmten Fällen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer vor, wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraussetzt. Da es hier gerade um die Sprachkenntnisse in Deutsch geht, ist die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 3 BAföG im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Nach alledem ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG ein Semester später, also zum Ende des fünften anstatt zum Ende des vierten Fachsemesters, zuzulassen und dem Kläger für das fünfte und sechste Fachsemester seines Studiums der Politischen Wissenschaft Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschlu

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss versagt hat, für ein auf die Gewähr von Ausbildungsförderung gerichtetes Klageverfahren weiter.

Sie leidet an Narkolepsie, einer Störung der Schlaf-Wach-Regulation, die sich vorwiegend in erhöhter Tagesschläfrigkeit und ungewolltem Einschlafen tagsüber äußert. In ruhigen und passiven Situationen führt Narkolepsie zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen.

I.

Zum Wintersemster 2009/2010 begann die Klägerin zunächst ein Studium der Italienischen und Spanischen Philologie und der Geschichte an der Universität R.. Nach zwei Fachsemestern wechselte sie das Studienfach und studierte ab dem Wintersemester 2010/2011 Wirtschaftsinformatik. Mit Bescheid zuletzt vom 23. Juli 2012 bewilligte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgrund ihrer Erkrankung verschiedene Erleichterungen bei der Ablegung von Prüfungsleistungen (Möglichkeit von mündlichen statt schriftlichen Prüfungen, Schreibzeitverlängerung). Jedenfalls zu Beginn des Sommersemesters 2013, ihrem 6. Fachsemester Wirtschaftsinformatik, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Prüfungsfristen nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, die ihr mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 30. September 2013 bewilligt wurde. Bereits am 30. August 2013 hatte sie erneut das Studienfach gewechselt und sich zum Wintersemester 2013/2014 für Volkswirtschaftslehre immatrikuliert.

Erstmals im Oktober 2013 wandte sich die Klägerin wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) an das beklagte Studentenwerk. Nachdem ihr zunächst per Email mitgeteilt worden war, dass die Leistung von Ausbildungsförderung in ihrem Fall nicht in Betracht käme, lehnte das Studentenwerk den am 16. Juni 2014 förmlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die nach einem erneuten Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2014/2015 beabsichtigte Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zugleich für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, die das Gericht mit streitgegenständlichem Beschluss vom 20. Oktober 2014 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.

II.

Auch die gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin besitzt bereits deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Zum insoweit nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen rechnet auch der aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Dieser privatrechtliche Anspruch unterhaltsrechtlicher Prägung geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. hierzu und zum Folgenden Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 5 ff.).

Denn auch einem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB in Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten betreffen, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, B. v. 23.3.2005 - XII ZB 13.05 - NJW 2005, 1722 Rn. 8 ff.). Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf rechnet wiederum der Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 31.3.2010 - 2 D 20/10 - NJW 2010, 2903).

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für ihr noch nicht abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. Volkswirtschaftslehre erstrebt, handelt es sich um einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten, da dieser der Verwirklichung ihrer Ausbildung dient und die Klägerin bislang keine Lebensstellung erlangt hat, die es ihr ermöglicht, sich selbst zu unterhalten (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 11/14.NC - juris Rn. 6).

Die Mutter der Klägerin ist auch - entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin - hinreichend leistungsfähig. Zwar hat die Bevollmächtigte nicht, wie vom Senat im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2015 ausdrücklich erbeten, für die Mutter der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auch ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wie der Unterhaltsberechnung vom 21. August 2015, dass die Mutter der Klägerin jedenfalls bezogen auf ihr laufendes Einkommen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wohl nicht hinreichend leistungsfähig ist. Indes hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO eine Partei unter entsprechender Anwendung von § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid wie aus der vorgelegten Unterhaltsberechnung, dass die Mutter der Klägerin über erhebliche Erträge aus Kapitalvermögen (rd. 2000 EUR) sowie über Erträge aus Vermietung und Verpachtung verfügt, die den Rückschluss auf das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte erlauben. Auch unter Berücksichtigung der dem sog. Schonvermögen unterfallenden Beträge (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 7) besitzt die Mutter der Klägerin damit jedenfalls hinreichende finanzielle Mittel, um der Klägerin aus ihrem Vermögen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Insoweit hat daher der Anspruch auf Prozesskostenhilfe zurückzutreten.

2. Darüber hinaus besitzt die Klage - unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs - keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.1 Denn ungeachtet der Frage, ob der Klägerin für den zuletzt beabsichtigten Fachrichtungswechsel vom Studium der Volkswirtschaftslehre zurück zum Studium der Wirtschaftsinformatik ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Seite steht, scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits daran, dass für den zum Wintersemester 2013/2014 erfolgten Wechsel von Wirtschaftsinformatik zu Volkswirtschaftslehre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Ein solcher wäre jedoch, da es sich um einen Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester gehandelt hat, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG erforderlich gewesen, um der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 39; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 110). Erst ein förderunschädlicher (zweiter) Fachrichtungswechsel hätte der Klägerin überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nach einem weiteren Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu beziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

Das Studium der Wirtschaftsinformatik ist der Klägerin indes nicht aus subjektiven Umständen nach dem Ende des 6. Fachsemesters unmöglich geworden. Sie hat, wenn auch krankheitsbedingt verzögert und unter entsprechenden Prüfungserleichterungen, beim Studium der Wirtschaftsinformatik Prüfungsleistungen erbracht und strebt zudem nach wie vor - nach dem „Rückwechsel“ aus der Volkswirtschaftslehre - in diesem Fach den Abschluss des Bachelor an. Damit liegen bei der Klägerin keine gesundheitlichen Gründe oder andere körperliche Schäden oder Dispositionen vor, die eine Durchführung der in der Ausbildung oder im anschließenden Berufsleben erforderlichen Tätigkeiten ausschließen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 163). Sonstige Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik aus in ihrer Person liegenden Gründen sind weder ersichtlich, noch im Übrigen von der Klägerin vorgetragen worden.

Auch aus objektiven Gründen war ihr die Fortsetzung des Studiums der Wirtschafsinformatik nach dem Sommersemester 2013 nicht unmöglich. Dabei kann dahinstehen, ob die von ihr vorgetragene „Zwangslage“ aufgrund der vor Beginn des 7. Fachsemesters noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen überhaupt als unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten kann. Denn objektiv lag bereits die „Zwangslage“ mit der von der Klägerin befürchteten Exmatrikulation und den damit unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten bei einem Anschlussstudium nicht vor.

Exmatrikuliert wird ein Student nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) dann, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann. Nach der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität R. vom 8. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2008, würde ohne die von ihr beantragte Verlängerung der Prüfungsfristen die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung dazu führen, dass die erforderlichen Prüfungen, sofern sie bis zum siebten Fachsemester nicht abgeschlossen sind, erstmals als nicht bestanden gelten. Gleichzeitig besteht nach § 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Daraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn ihr das zuständige Gremium die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht genehmigt hätte, nicht automatisch nach dem 7. Fachsemester, wie von ihr befürchtet, exmatrikuliert worden wäre.

Hinzu kommt weiter, dass nach § 20 Abs. 7 der Prüfungsordnung für Studierende, auf die § 10 der Prüfungsordnung zutrifft, § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gilt und die Fristen des § 20 Abs. 4 sich um bis zu zwei Semester verlängern. Die Regelung des § 10 der Prüfungsordnung erfasst die Berücksichtigung „besonderer Lebenssituationen“ und in Abs. 2 Satz 1 Studierende, denen das Studium aus wichtigem Grund nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Angesichts der nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin hätten daher für sie, ungeachtet der beantragten Verlängerung der Prüfungsfristen, nach den genannten Regelungen die Fristen des § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gegolten und wäre die Frist des § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung um zwei Semester hinausgeschoben gewesen, so dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass sie - wie befürchtet - nach dem Ende des 7. Fachsemesters auch ohne Verlängerung der Prüfungsfristen das Studium der Wirtschaftsinformatik hätte beenden müssen.

Weiter lag die von der Klägerin angeführte „Zwangslage“ auch deshalb nicht vor, weil sie jedenfalls die Möglichkeit besessen hätte, sich angesichts der nachgewiesenen Erkrankung nach Art. 48 BayHSchG für ein oder zwei Semester beurlauben zu lassen. Ob darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, wie das beklagte Studentenwerk vorgebracht hat, nach der Verlängerung der Prüfungsfristen mit Bescheid vom 30. September 2013 die bereits erfolgte „Umschreibung“ auf Volkswirtschaftslehre wieder rückgängig zu machen und unmittelbar das Studium der Wirtschaftsinformatik fortzusetzen, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine, die Klägerin zum Fachrichtungswechsel nötigende „Zwangslage“ zum Ende des 6. Fachsemesters trotz der noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht vor.

2.2 Soweit eine Literaturstimme ohne nähere Begründung das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes auch dann annimmt, wenn es bei einer im Zuge der Entscheidung über die Fortsetzung oder den Wechsel der gegenwärtigen Ausbildung gebotenen Interessenabwägung unerträglich erschiene, den Auszubildenden an der ursprünglichen Wahl der Ausbildungsrichtung festzuhalten (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162), begründet auch dies keine Erfolgsaussichten der Klage. Denn im Zuge der, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin insofern nicht genügt, als sie sich über die unter 2.1 dargestellten einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung nicht hinreichend informiert bzw. allein auf die Auskünfte bzw. Ratschläge von Herrn H. vom zentralen Prüfungssekretariat vertraut hat. Ein die Annahme einer „Zwangslage“ hervorrufender unverschuldeter Rechtsirrtum der Klägerin vermag daher einen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ebenfalls nicht zu begründen.

Mithin fehlt es bereits an einem förderunschädlichen unabweisbaren Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin, so dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung ungeachtet des angestrebten „Rückwechsels“ zur Wirtschaftsinformatik ausscheidet. Damit fehlen der Klage zugleich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erforderlichen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.