Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 15 K 15.1601

26.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Ausbildungsförderung für die Klägerin im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 ein erhöhter Bedarf für die Unterkunft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG anzusetzen ist.

Die am ... geborene Klägerin nahm am 01. Oktober 2013 ihr Studium der ... (Bachelor) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) auf und stellte am ... Oktober 2013 einen Antrag auf Ausbildungsförderung, bei dem sie angab, während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern in der ... in ... München zu wohnen. Dies wurde durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen, nach der die Klägerin am 02. Oktober 2013 die genannte Wohnung bezogen hat. Zuvor hatte die Klägerin nach Angabe in ihrem Lebenslauf von August 2012 bis Juli 2013 ein „Freiwilliges Soziales Jahr“ in ... absolviert.

Mit Bescheid vom ... November 2013 bewilligte ihr der Beklagte für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 09/2014 Ausbildungsförderung in Höhe von 291,- EUR monatlich unter Anrechnung elterlichen Einkommens. Dabei wurde ein erhöhter Wohnbedarf gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 224,- EUR angesetzt.

Am ... Juli 2014 beantragte die Klägerin ihre Weiterförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015. Dabei gab sie erneut an, während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern in der ... in München zu wohnen.

Nach Aufforderung des Beklagten, einen Mietvertrag oder eine Erklärung vorzulegen, ob die Wohnung im Eigentum der Eltern stehe, legte die Klägerin einen Untermietvertrag zwischen ihr und ihrem Vater vom ... September 2013 vor, nach dessen § 1 der Klägerin 1 Zimmer, Küche, Bad, WC, Flur und Keller zur Verfügung gestellt wird und gemäß § 5 auf eine Mietkaution verzichtet wird. Die Seite 2 mit §§ 2 - 4 des Untermietvertrages wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde der Klägerin unter Anrechnung des Einkommens der Eltern und unter Zugrundelegung des niedrigeren Wohnbedarfs im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 kein BAföG bewilligt, weil bestimmte Umstände, unter anderem ein erhöhter Wohnbedarf und der Freibetrag für den Bruder..., erst nach Vorlage der entsprechenden Nachweise berücksichtigt werden könnten. Ein erhöhter Wohnbedarf könne erst geprüft werden, wenn ein Nachweis vorliege, wer Eigentümer der von der Klägerin bewohnten Wohnung in der ... sei.

Daraufhin legte die Klägerin am ... Oktober 2014 einen Nutzungsvertrag zwischen der Baugenossenschaft ... e.G. und dem Vater der Klägerin vor, nach dem die Genossenschaft dem Vater der Klägerin gemäß § 1 ab... Dezember 2002 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der ... zu Wohnzwecken überlässt. Die seinerzeitige Nutzungsgebühr betrug gemäß § 2 monatlich 372,68 EUR Grundnutzungsgebühr zuzüglich 53,- EUR Vorauszahlung auf Betriebskosten, insgesamt 425,68 EUR.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom ... Oktober 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von 53,- EUR monatlich, da für den Bruder der Klägerin ... mittlerweile eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt worden war. Ein erhöhter Bedarfssatz für die Unterkunft könne nicht gewährt werden, weil die Wohnung als Zweitwohnsitz des Vaters genutzt werde.

Mit Bescheid vom ... November 2014 schließlich erhöhte der Beklagte den monatlichen Förderbetrag auf 90,- EUR, da der fehlende Nachweis über den Krankenversicherungsbeitrag nachgereicht worden war. Der Ansatz des Wohnbedarfs der Klägerin in Höhe von 49,- EUR blieb unverändert.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am ... Dezember 2014 Widerspruch einlegen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf den erhöhten Unterkunftsbedarf im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei seinen Eltern“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BAföG bilde die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen durch die Eltern ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten müsse (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69.76 - juris). Bei der hiernach erforderlichen Qualifikation der Wohnsituation sei im Wege einer typisierenden Betrachtung auf das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht sehe die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG getroffene Differenzierung als dadurch gerechtfertigt an, dass Eltern, die ihren studierenden Kindern noch das Zusammenleben mit ihnen ermöglichten, durch die mit der Unterkunft bei den Eltern regelmäßig verbundenen erheblichen Ersparnisse und Annehmlichkeiten von zum Teil ebenfalls geldwertem Charakter die Verwirklichung des Ausbildungszieles erleichterten. Bei typisierender Betrachtung der Wohnverhältnisse der Klägerin stelle sich die Situation nach dem äußeren Erscheinungsbild bereits als atypische Gestaltung eines Zusammenwohnens von Elternteil und Kind dar. Die Klägerin lebe eigenständig in einem von zwei Zimmern der Wohnung in München. Das andere Zimmer werde ausschließlich während eines jeden Hochschulsemesters vom Vater der Klägerin von Dienstag bis Donnerstag bewohnt. Der Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Vaters befinde sich in ... Darüber hinaus empfange die Klägerin keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung von ihren Eltern, in der die für ein Wohnen bei den Eltern wesensprägende Abhängigkeit des Auszubildenden von verschiedenartigen Zuwendungen der Eltern zum Ausdruck kommen könne. Es wurde die bislang fehlende Seite 2 des Untermietvertrages mit §§ 2 - 4 nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass die monatliche Miete der Klägerin 240,- EUR beträgt und mit der Miete sämtliche Betriebskosten der Wohnung abgegolten sind.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung des Widerspruchs, die größtenteils den Wortlaut des nicht zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. April 2012 (Az. 2 K 1801/11) wiedergebe, werde außer Betracht gelassen, dass sich der vorliegende Fall wesentlich von dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide. In dem dort entschiedenen Fall sei die von Sozialleistungen lebende Mutter des Auszubildenden in dessen Haushalt aufgenommen worden. Demgegenüber sei vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin nach dem Abschluss ihres „Freiwilligen Sozialen Jahres“ in ... und zu Beginn ihrer Ausbildung in München in die vom Vater gemietete Wohnung eingezogen sei. Wie sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 ergebe, habe der Vater der Klägerin bereits in diesen Jahren einen doppelten Haushalt geführt. Zudem habe die Klägerin selbst in den Formblättern erklärt, bei ihren Eltern zu wohnen. Der Gewährung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an Auszubildende, die mit ihren Eltern in einer Wohnung lebten, liege unter anderem die Erwägung zugrunde, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert würden. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen der Auszubildende sein Benutzungsrecht an der Wohnung von seinen Eltern ableite (BVerwG, U. v. 13.04.1978 - V C 54.76 - BVerwGE 55, 325; ähnlich Schaller in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 5). Die Klägerin habe erhebliche Ersparnisse dadurch, dass im Untermietverhältnis mit ihrem Vater atypisch keine Kaution und keine (anteilige) Umlegung der Betriebskosten auf die Untermieterin vereinbart worden sei und der Hausstand bereits bei Einzug der Klägerin zur Verfügung gestanden habe. Zudem seien der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus ... keine Kosten für die Wohnungssuche auf dem Münchner Wohnungsmarkt - etwa durch die Inanspruchnahme von Maklern oder Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen - entstanden. Letztlich sei es lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin in ihren Anträgen angegeben hätte, bei ihren Eltern zu wohnen, wenn tatsächlich die in der Begründung des Widerspruchs vorgetragene räumliche und wirtschaftliche Trennung in der gemeinschaftlich mit ihrem Vater bewohnten Wohnung erfolgen würde. Hinsichtlich des mit Bescheid vom ... November 2013 rechtswidrig zuerkannten erhöhten Wohnbedarfs genieße die Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz.

Hiergegen hat die Klägerin am ... April 2015 durch ihre Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2015 aufzuheben und ihr gemäß ihrem Antrag Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.

Der Vater der Klägerin sei in der Forschung und Lehre tätig. Die Zwei-Zimmer-Wohnung in der ... in München habe er ursprünglich angemietet, um während seiner Lehrtätigkeit das Semester über von Dienstag bis Donnerstag dort eine Unterkunft zu haben. Da der Vater der Klägerin sich allerdings nur selten in der Wohnung aufhalte, habe grundsätzlich eine Ein-Zimmer-Wohnung angemietet werden sollen. Von diesem Vorhaben habe der Vater der Klägerin erst dann Abstand genommen, als sich deutlich abgezeichnet habe, dass die Klägerin ihr Studium in München aufnehmen würde. Es sei dann das Untermietverhältnis begründet worden. Die Klägerin zahle monatlich 240,- EUR Miete. Für ihre Verpflegung und die weiteren Kosten der Lebensführung müsse die Klägerin selbstständig aufkommen. Ihr stehe hierfür monatlich ein Betrag in Höhe von 234,- EUR zur Verfügung. Es bestehe gerade keine „häusliche Familien-Wohngemeinschaft“ zwischen der Klägerin und ihrem Vater. Die Klägerin lebe überwiegend allein in der Wohnung bzw. in dem von ihr angemieteten Zimmer. Sofern der Vater der Klägerin - zeitweise - sein Zimmer bewohne, sei es nicht auszuschließen, dass sich die Klägerin und ihr Vater nicht einmal über den Weg liefen. Dies sei schon durch die unterschiedlichen Lebenssituationen bedingt. Die Klägerin habe ihren eigenen Hausstand und trage die Kosten ihrer Lebensführung ausschließlich selbst. Natürlich habe sich die Klägerin bei ihrem Einzug in das Zimmer auch eigene Möbel angeschafft. Der Mietzins, den die Klägerin zu zahlen habe, sei ferner angemessen. Weshalb die Klägerin hier im Vergleich zu anderen Studenten, welche gegebenenfalls auch ein (möbliertes) Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohnten, Ersparnisse haben solle, erschließe sich nicht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/79 - juris) sei auf die typische Ausgestaltung des Zusammenwohnens von Auszubildenden und Elternteil abzustellen. Grundsätzlich sei demnach nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprächen. Ausgehend von dieser Annahme stelle sich der vorliegende Fall als typische Erscheinungsform des Zusammenwohnens von Elternteil und Kind dar. Die Klägerin sei zu Beginn ihres Studiums im Oktober 2013 als Untermieterin in die bereits seit Dezember 2002 vom Vater der Klägerin angemietete und bewohnte Wohnung gezogen. Aus diesem Grund könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass im Hinblick auf das beabsichtigte Studium eine größere Wohnung vom Vater angemietet worden sei und dieser etwa die von der Klägerin gezahlte Untermiete bereits bei der Wahl der Größe der Wohnung einkalkuliert habe. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt erst 8 Jahre alt gewesen. Es sei auch vom Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auszugehen, da die Klägerin und ihr Vater Küche, Bad und Flur gemeinsam nutzten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihr unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom ... November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2015 für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 den erhöhten Bedarf für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2015, mit dem nur der niedrigere Bedarfssatz des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (Wohnen bei den Eltern) bewilligt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der monatliche Bedarf eines Studierenden gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG erhöht sich um 49,- € monatlich, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) bzw. um 224,- €, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Dass der Beklagte den Bedarf der Klägerin für die Unterkunft im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 nicht um 224,- €, sondern nur um 49,- € monatlich erhöht hat, ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin bei ihren Eltern gewohnt und deshalb keinen Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG hat.

Zum Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG „Wohnen bei den Eltern“ hat das Bundesverwaltungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/79 - BVerwGE 61, 235) ausgeführt, dass von diesem Begriff das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt umfasst werde. Dabei sei nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden abzustellen. Maßgebend sei vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild. Sofern der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenwohne, weise dieses Bild zumindest in seiner typischen Ausgestaltung unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Wesensprägend sei der Umstand, dass der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befinde. Wohne er mit den Eltern zusammen, so werde dies im allgemeinen Sprachgebrauch als Wohnen bei den Eltern beschrieben; für § 13 Abs. 2 BAföG gelte kein strengerer Maßstab. Der Zubilligung eines niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der bei den Eltern wohne, liege im Übrigen die Erwägung zugrunde, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert würden, weil beispielsweise anteilige Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen würden. Es sei nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen würden. Die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG kenne nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals „bei den Eltern wohnen“ unterschieden würden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum ließen. Es sei deshalb rechtlich unerheblich, ob die Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern die Merkmale eines traditionellen Familienverbands aufweise und ob die Eltern dem Auszubildenden Unterhalt leisten würden oder nicht. Im Rahmen der Leistungsverwaltung sei der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und die danach zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum bei ihrem Vater gewohnt hat, wie sie es auch in ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben hat.

Dass es sich bei der Wohnung in der ... (nur) um den Zweitwohnsitz des Vaters handelt und die Klägerin mit diesem ein Untermietverhältnis geschlossen hat, steht dem nicht entgegen.

Bei seinen Eltern wohnt der Auszubildende beispielsweise auch dann, wenn er Mitmieter der Wohnung ist (BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69/76 - FamRZ 1978, 368) oder ein eigenes dingliches Nutzungsrecht an der Wohnung der Eltern hat (BVerwG, U. v. 13.4.1978 - V C 54/76 - BVerwGE 55, 325). Es kommt nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden an, sondern darauf, ob der Auszubildende nach dem Erscheinungsbild mit den Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/79 - BVerwGE 61, 235). Dies ist hier zu bejahen.

Auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in ... hat und sich nur während der Vorlesungszeit von Dienstag bis Donnerstag in der Wohnung aufhält und dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen in ihrem untergemieteten Zimmer einen eigenen Hausstand hat, ändert nichts daran, dass die Klägerin nach dem für § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG maßgeblichen Erscheinungsbild bei ihrem Vater - dem Hauptmieter der betreffenden Wohnung - wohnt. Einer solchen generalisierenden Regelung gegenüber ist der konkretindividuelle Gegenbeweis, die betreffende Wohngemeinschaft entspreche nicht dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden typischen Erscheinungsbild nicht zulässig (BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69/76 - FamRZ 1978, 368).

Darüber hinaus entspricht die von der Klägerin und ihrem Vater gewählte Form des Wohnens in der Wohnung in der ... auch dem typischen Erscheinungsbild des Wohnens bei den Eltern. Insbesondere haben sich im Falle der Klägerin die typischen Ersparnisse realisiert, die der rechtlichen Gestaltung des § 13 Abs. 2 BAföG zugrunde liegen. So ist die Klägerin nach ihrem einjährigen Aufenthalt in ... zu Beginn ihres Studiums im Herbst 2013 in die vom Vater bereits seit 2002 als Zweitwohnsitz genutzte Wohnung eingezogen. Dadurch erspart sich die Familie der Klägerin die monatlichen Kosten für die Anmietung eines externen Zimmers. Dass der Vater bereits 2002 bei der Anmietung der Zwei-Zimmer-Wohnung ein Studium der damals 8-jährigen Tochter einkalkuliert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso sind der Klägerin keine Kosten für Makler oder Zimmervermittlungsagenturen o.Ä. entstanden und sie hat sich das Aufbringen der Kaution erspart. Auch kann sie die bestehende Küche mitbenutzen. All dies sind Umstände, die für ein „Wohnen bei den Eltern“ typisch sind. Dass die Klägerin und ihr Vater jeweils ein eigenes Zimmer bewohnen und dort nach dem Vorbringen der Klägerin jeweils einen eigenen Hausstand führen, die restlichen Räume der Wohnung aber gemeinsam nutzen, erscheint dagegen beim Zusammenwohnen von erwachsenen Kindern, die bereits ihr eigenes Leben führen, mit ihren Eltern nicht derart ungewöhnlich, dass ein Abgehen von der in § 13 Abs. 2 BAföG festgelegten Typik gerechtfertigt wäre. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen der Klägerin, dass es Tage geben könne, an denen sie ihrem Vater nicht einmal begegne, obwohl er sich gerade in München aufhalte.

Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Unterkunftspauschalen des § 13 Abs. 2 BAföG auf das typische Erscheinungsbild abstellt und konkrete Abweichungen von diesem Erscheinungsbild unberücksichtigt lässt, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn im Rahmen der Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und die danach zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln (BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69/76 - FamRZ 1978, 368).

Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, weil sie im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei ihren Eltern - hier ihrem Vater - gewohnt hat.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.