Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2018 - M 12 K 18.35

26.07.2018

Tenor

I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin stand als … des … …-museums im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juli 2016 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 24. August 2016 hat der Beklagte die der Klägerin seit 1. August 2016 monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 3.120,54 EUR (Brutto) festgesetzt. Hierbei wurden zwischen dem 1. Oktober 1973 und dem 15. August 1984 und vom 30. Januar 1989 bis 30. April 1990 keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten berücksichtigt.

Mit Schreiben vom … September 2016 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. August 2016 erhoben. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom … Dezember 2016 im Wesentlichen ausgeführt, sie habe als vollbeschäftigte Angestellte beim … …-museum bis 30. September 1989 und nicht nur bis 29. Januar 1989 gearbeitet, so dass diesbezüglich acht Monate zu berücksichtigen seien. Mit den sonstigen berechneten Dienstzeiten sei sie nicht einverstanden, weil wesentliche Vorzeiten nicht berücksichtigt worden seien, die ihrer späteren Beamtentätigkeit nicht nur dienlich, sondern für diese absolut notwendig, geradezu existentiell, gewesen seien. Diese seien:

- Oktober 1973 bis 30. Juli 1976, Universität …,

- Oktober 1979 bis 15. Dezember 1979, Universität …,

- Januar 1980 bis 30. Juni 1980, Bayerische Akademie …,

- Juli 1980 bis 30. Juni 1983, Deutsches S.,

- Oktober 1983 bis 29. Februar 1984, Deutsches B.,

- April 1984 bis 31. Juli 1984, Universität …

Die Voraussetzung für die Ausübung der nach der Verbeamtung im … …-museum notwendig geforderten praktischen Tätigkeiten und beruflichen Erfordernisse hätten schon zwei Jahrzehnte vorher die Aneignung umfangreicher, fundamentaler und fachspezifischer Kenntnisse, branchenübergreifendes Wissen, reiche langjährige Erfahrung, einen durch kontinuierlich erworbene Weiterbildung geprägten Werdegang auch außerhalb von Dienstarbeitszeiten und -räumen und einer ständigen berufsbegleitenden intensiven Forschung verlangt und begründet. Dazu zwingend erforderlich sei die Teilnahme an und der Besuch von periodisch wiederkehrenden lokalen, regionalen, nationalen und internationalen wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Messen, Kolloquien und Lehrveranstaltungen in nennenswertem Umfang, meist außerhalb der Dienstzeiten, an Wochenenden und unter teilweiser Einbeziehung von Urlaubszeiten, gepaart mit Vortragstätigkeiten im In- und Ausland und deren vorangegangene zeitaufwändige Vorbereitungsarbeiten, meist in der dienstfreien Freizeit, berufliche wissenschaftliche Professionalität in allen Gebieten der theoretischen und praktischen vergleichenden Volkskunde, der europäischen und außereuropäischen Ethnologien und allgemeinen Kulturwissenschaften im Kontext religiöser Traditionen, sozialer, wirtschaftlicher und historischer Zusammenhänge gewesen. Diesen wissenschaftlichen Kriterien und Prinzipien habe sie sich, ehe- und kinderlos geblieben, ein Leben lang verschrieben und sie begeistert verfolgt. In jedem einzelnen Fall der aufgeführten Fehlzeiten könne im Detail nachgewiesen werden, dass die vertraglich ausgeführten Tätigkeiten den genannten Kriterien vollinhaltlich entsprächen. Im Vordergrund hätten die wissenschaftliche Inventarisierung großer Museumsbestandsmengen ethnographisch weltweiter Provenienz im … …-museum und im Institut für … bei der Bayerischen Akademie … und deren Dokumentation schon im Vorfeld einer möglichen Daueranstellung und Verbeamtung im … …-museum gestanden. Ohne diese Vorkenntnisse und Arbeiten wäre die Besetzung und Wahrnehmung der wissenschaftlichen Stelle am … …-museum schlechterdings nicht realisierbar gewesen. Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz sehe eine Reihe von Muss-, Soll- und Kannvorschriften vor, d.h. bei der Frage der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten werde ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt:

- Besondere Fachkenntnisse im wissenschaftlichen Bereich (Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG): Für ihre Einstellung entscheidend seien zwei Fähigkeiten gewesen, nämlich interethnische Forschungstätigkeit aufgrund von Vielsprachigkeit und Spezialisierung auf Popularfrömmigkeit und Erforschung ihrer graphischen und plastischen Ausdrucksformen im internationalen und interreligiösen Vergleich. Da staatliche Zweigmuseen mitbetreut würden, sei dies in der 1986 im … installierten vergleichenden ökumenischen Sammlung Professor … erfolglos versucht worden. Es habe die Erfahrung mit einer neuen Museumskategorie multiethnischer Glaubensrequisiten des 20. Jahrhunderts gefehlt, wodurch sie erstmalig 1988 unter Vertrag gekommen sei. Die in Anschlag gebrachten Fachkenntnisse habe sie sukzessive seit Studienbeginn durch eigene Anstrengung in den vom Beklagten nicht als ruhegehaltsfähig anerkannten Ausbildungszeiten erworben. Z.B. habe sie 1973 eine handschriftliche Apokryphe aus dem Altkirchenslawischen übersetzt, die in eine Akademieschrift des Institutsleiters eingeflossen sei.

- Wissenschaftliche Qualifikationszeiten (Art. 22 BayBeamtVG): Ohne fachlich einschlägige Promotion hätte die Klägerin den Konservatorenberuf nicht ergreifen und speziell die Stelle in der ökumenischen Sammlung … nicht antreten können. Daher bitte sie, die für die Vorbereitung zur Promotion zählende Zeit in analoger Anwendung der bei den Hochschullehrern geltenden Ruhegehaltsfähigkeit zu würdigen, d.h. zu prüfen, ob die Höchstanrechnungszeit der Hochschulausbildung von maximal drei Jahren nicht auch für sie, wie bei Hochschulprofessoren auf zusätzlich weitere 2/3/5 Jahre ausgedehnt werden könne. Einerseits seien die Positionen vergleichbar, andererseits sei sie vor ihrer Verbeamtung mindestens so häufig im Universitätsbereich tätig gewesen wie in anderen Bildungsstätten und drittens habe sie mit ihrer Promotion mit 28 Jahren durchaus noch eine Option auf einen Hochschulberuf gehabt. Unter wissenschaftlichen Qualifikationszeiten seien ferner Zeiten zu verstehen, die zwar offiziell als Arbeitslosigkeit firmierten, realita aber für intensive Forschungen und Publikationen genutzt worden seien. So sei sie vom 1. Oktober 1979 bis 15. Dezember 1979 mit einem befristeten Arbeitsvertrag der Universität … Mitarbeiterin am Forschungsprojekt Wallfahrtsinventarisation … gewesen. Dieses Projekt sei vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1980 durch Werkvertrag am Institut … … bei der Bayerischen Akademie … fortgesetzt worden.

- Besondere Fachkenntnisse im wissenschaftlichen Bereich (Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG): Hierunter falle der Forschungsauftrag des Deutschen Studienzentrums in Venedig vom 1. Juli 1980 bis 30 Juni 1983. Es handle sich dabei um eine von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien institutionell geförderte Körperschaft. Als solche sei das Deutsche Studienzentrum eine offiziell anerkannte hochschulfreie Forschungseinrichtung des Bundes. Ihre Aufgabe habe in der Bestandserfassung der venezianischen Populärgrafik im Sinn einer Gegenikonographie zur Staats- und Herrschaftsbilderwelt Venedigs, in der Sichtung der 48.000 Blätter des Grafikkabinetts im Museo Correr und der Katalogisierung der relevanten Bildmedien bestanden. Nebenprodukt dieser Arbeit sei die Wiederentdeckung Venedigs als erster Monopolist für die Theriak-Herstellung und zweitens als Produzent von Fahnenfächern gewesen. Beide Themen seien von der venezianischen Gesellschaft begeistert aufgenommen worden. Abgesehen von Vortrags- und Publikationstätigkeit habe ihr der Forschungsauftrag in Venedig das Erlernen einer weiteren Fremdsprache (Italienisch) sowie die intensive Beschäftigung mit graphischen Techniken und Druckmedien beschert. Diese wissenschaftliche Tätigkeit sei auch ausschlaggebend gewesen für die Nichtabsenkung ihrer Eingangsbesoldung BAT II bei der Erstanstellung im … …-museum 1988. Auch wenn in diesem Zusammenhang lediglich die Zeiten vor der Verbeamtung von Belang seien, könne ihre Bedeutsamkeit nicht genug betont werden, da ihr trotz glänzender späterer wissenschaftlicher Nachweise, positiv bewerteten Eignungsprofils und jahrelangen Bemühens jegliche Möglichkeit eines Aufstiegs und damit entsprechend höheren Ruhegehalts verwehrt geblieben sei.

Mit Schreiben vom ... November 2017 teilte die Klägerin weiter mit, dass das Arbeitsverhältnis und daraus folgend die Verbeamtung beim … …-museum nur wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zustande gekommen und dies unter Druck von oben geschehen sei, was für beide Seiten eine ungute Situation mit vielen Ungereimtheiten auch betreffend Beschäftigungszeiträume und Bemessungszeiten bedingt habe. Dass keine besonderen Fachkenntnisse von ihrer Einstellungsbehörde gefordert gewesen seien und daher Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG nicht zur Anwendung komme, entgegne sie wie folgt: 1986 sei mit der vergleichenden ökonomischen Sammlung Professor … ein neues Zweigmuseum des … …-museums im … eröffnet worden. Die vom Ministerium eingeforderte wissenschaftliche Inventarisierung sei einer Voll- und Teilzeitkraft unter der Ägide einer Konservatorin oblegen. Gegen die Unzulänglichkeit der Arbeiten habe die Sammlungsgründerin wiederholt scharfe Einwände erhoben. Der Beklagte, dem die Sammlung nach ihrem Tod als Vermächtnis habe zufallen sollen, habe sich in Zugzwang gesehen, Abhilfe zu schaffen. Am 23. September 1987 habe sie ein erstes Angebot vom … …-museum erhalten. Geschlossen worden sei ein erster Arbeitsvertrag für die wissenschaftliche Inventarisation und Dokumentation der Sammlung … vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989. Ab dieser Zeit habe ein Vertragsschacher begonnen, in dessen Verlauf sie mehrfach ihr Arbeitszimmer habe räumen müssen, nachdem keine Verlängerung in Aussicht gestanden habe und das … …-museum habe verhindern wollen, dass sie länger als nötig oder dauerhaft beschäftigt werden würde. Es stelle sich die Frage, warum die o.g. drei Personen nicht in der Lage gewesen seien, die Sammlung zu inventarisieren. Weil ihnen hinreichende fachliche und fremdsprachliche Kompetenzen gefehlt hätten? Speziell die zahlreichen Artefakte aus Ost- und Südosteuropa hätten ohne Beherrschung wenigstens einer slawischen Sprache nicht erschlossen werden können. Die Sammlung beinhalte Objekte aus ca. 60 Ländern der Welt und erfordere u.a. ein beträchtliches Maß an fremdsprachlicher Fachlektüre. Das eurozentrisch fixierte … …-museum habe die fremde Materie überfordert. Die Sammlerin habe Handlungsbedarf auf hohem Forschungsniveau angemeldet. Einzelheiten der Kontroversen könnten jederzeit geliefert werden. Aktenkundig sei, dass das … …-museum am 28. Juni 1989 eine ABM-Maßnahme vom 1. Oktober 1989 bis 30. September 1991 für Inventarisierungsarbeiten beantragt habe. Der ABM-Antrag sei in mehrfacher Hinsicht nachlässig. In den ergänzenden Erläuterungen werde unter 3.1 die Sammlung auf ca. 8.000 Objekte beziffert, was nicht zutreffe. Ferner heiße es, dass diese unbearbeitet und ohne jegliche schriftliche oder mündliche Information über Alter, Provenienz, Bedeutung usw. überlassen worden sei, was so nicht stimme. In diesem Falle hätte man das Museum 1986 nicht eröffnen können. Die zuständige Konservatorin habe sich als voll ausgelastet bezeichnet, aber als abteilungsleitende Vorgesetzte, die u.a. den ABM-Vertrag konzipiert habe, das Monopol für alle Fragen der volkskundlichen Abteilung beansprucht. Unter 3.5 erscheine der inkriminierte Passus, es seien keinerlei weitere Qualifikationen erforderlich gewesen. Aus dem oben Dargelegten sollte nachvollziehbar sein, dass man ihn als Verhüllung der eigenen Unzulänglichkeit lesen müsse. Es stelle sich die Frage, wie es zu vertreten sei, dass eigens für diese internationale ökumenische Sammlung das … für 20 Mio. DM wiederaufgebaut, ihre wissenschaftliche Vollzeitstelle für über ein Vierteljahrhundert finanziert und nach ihrer Ruhestandsversetzung vom … …-museum für das Haupthaus requiriert worden sei, während die Sammlung im … … sich selbst überlassen werde.

Mit Bescheid vom 29. November 2017 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom … September 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die seinerzeitige Einstellung als Beamtin auf Probe zum 14. Februar 1996 als Konservatorin bei den Staatlichen Museen sei entsprechend § 44 Abs. 2 LbV ein abgeschlossenes Studium (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 LbV) und eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 LbV) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren vorgeschrieben gewesen. Im Bescheid vom 24. August 2016 sei das mit der Promotion abgeschlossene Studium gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im höchstmöglichen Umfang von drei Jahren und die Zeiträume vom 15. August 1984 bis 14. August 1986 (Museum für Deutsche V. in …), vom 1. Oktober 1987 bis 31. Mai 1988 (LMU München) und vom 1. Oktober 1988 bis 29. Januar 1989 (… …-museum) als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im vorgeschriebenen Umfang von insgesamt drei Jahren als ruhegehaltsfähig anerkannt worden. Grundlage hierfür stelle die Feststellung des … …-museums von 8. Februar 1996 dar, in der die Laufbahnbefähigung auf den 1. Februar 1989 unter Berücksichtigung von drei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit festgelegt worden sei. Mit drei Jahren der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit habe die Klägerin die Befähigung für eine Laufbahn der besonderen Fachrichtung im höheren Dienst bereits erworben. Weitere Zeiten seien nicht vorgeschrieben gewesen und könnten somit keine Anerkennung finden. Gemäß Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG könnten Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben habe, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes gebildet hätten. Die besonderen Fachkenntnisse bildeten die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes aber nur, wenn und soweit diese für die Erfüllung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert worden seien und ohne die die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre. Die Klägerin habe ihre Laufbahnbefähigung mit dem Studium und den drei Jahren vorgeschriebener hauptberuflicher Tätigkeit bereits erreicht. Darüber hinaus seien keine besonderen Fachkenntnisse von ihrer Einstellungsbehörde gefordert worden. Somit komme die Anwendung dieser Rechtsnorm nicht zum Tragen. Maßgebend sei hierfür die Feststellung der Einstellungsbehörde vom 8. Februar 1996, nach der keinerlei Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse Voraussetzung für die erstmalige Begründung ihres Beamtenverhältnisses gewesen seien. Gerade deshalb könne auch die Inventarisierung der Sammlung von Frau Professor … zu keiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit führen. Art. 22 BayBeamtVG sei für die Klägerin als … nicht einschlägig. Diese Vorschrift gelte für Professoren der Besoldungsordnung W und Ckw. Es handle sich um eine besondere Norm für diesen Personenkreis, die nicht für andere Berufsgruppen vorgesehen sei. Die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses sei nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils auf das vorgeschriebene Mindestmaß zu beschränken. Für zusätzliche Qualifikationszeiten bleibe kein Spielraum. Außerdem seien diese grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Zeiten, die in der Rentenversicherung berücksichtigt würden.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz vom … April 2018 beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 zu verpflichten,

1. den Anspruch der Klägerin auf Versorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz rückwirkend ab dem 1. August 2016 neu festzusetzen und bei der Neufestsetzung auch folgende Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen:

a) 30.1.1989 - 30.9.1989 (… …-museum) 219 Tage

b) 1.10.1973 - 30.7.1976 (LMU München, 3 Jahre 90 Tage), 1.10.1979 - 15.12.1979 (Universität …, 75 Tage),

1.1.1980 - 30.6.1980 (Bayerische Akademie …, 180 Tage),

1.7.1980 - 30.6.1983 (Deutsches S., 3 Jahre),

1.10.1983 - 29.2.1984 (Deutsches B., 150 Tage), 1.4.1984 - 31.7.1984 (LMU München, 120 Tage) also insgesamt 7 Jahre 255 Tage

2. das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt an die Klägerin zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin wende sich gegen die Nichtberücksichtigung der im Antrag beschriebenen Tätigkeitszeiträume als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Die Klägerin habe gemäß Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiträume als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid wiesen in tatsächlicher Hinsicht mehrere Falschdarstellungen auf und seien auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Die Klägerin habe sich nicht am … …-museum beworben, sondern sei um eine Bewerbung gebeten worden, d.h. es habe dort ein durch eigenes Personal nicht zu deckender Wissensbedarf bestanden. Die dort für das Fach … zuständige Beamtin entstamme demselben Seminar der …-Universität … wie die Klägerin. Daraus folge, dass diese qua Studium dieselben Qualifikationen und das geforderte Wissensprofil für das für die … Sammlung neu gegründete Zweigmuseum mit einem neuen Forschungsprofil hätte aufweisen müssen. Die eigentliche Problematik sei, dass diese Beamtin sich weitgehende Befugnisse gesichert habe und bei der seinerzeit wenig energischen Leitung größte Handlungsfreiheit und darüber hinaus beste Beziehungen zum Kultusministerium besessen und sich gegen die Beschäftigung einer aus ihrer Sicht möglichen Konkurrentin verwahrt bzw. nur eine von ihr dominierte Anstellung zugelassen habe, weswegen von ihr der Versuch einer ABM-Maßnahme gestartet worden sei, den das Arbeitsamt aus mehreren Gründen abgelehnt habe. Fakt sei, dass diese Beamtin mit ihren Mitarbeitern bereits zwei Jahre an der zur Bearbeitung in Frage stehenden Sammlung erfolglos laboriert habe, bis die Klägerin angeschrieben worden sei. Fakt sei auch, dass diese Beamtin des … …-museums 600 Karteikarten an die … Sammlungsgründerin zur Bearbeitung von Sammlungsobjekten geschickt habe, augenscheinlich wegen fehlender Kenntnis der Materie. In Summa habe eine mangelnde wissenschaftliche Eignung des vorhandenen Personals bestanden und die Stelle der Klägerin sei nach ihrem Ausscheiden im August 2016 bis heute unbesetzt. In rechtlicher Hinsicht würden die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiten besondere Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet im Sinne von Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG erworben, die auch die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes gebildet hätten. Ohne diese Fachkenntnisse wäre die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis keinesfalls erfolgt. Der Beklagte verkenne, dass die Einstellung der Klägerin zunächst als wissenschaftliche Angestellte beim … …-museum zum 1. Oktober 1987 und in der Folge davon die spätere Verbeamtung ausschließlich auf Drängen der Gründerin der vergleichenden ökumenischen Sammlung Professor … erfolgt sei. Diese habe darauf gedrängt, dass die Klägerin, deren Fachkompetenz sie vertraut habe, sich als Kuratorin der Sammlung widmen solle. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, habe die Gründerin mit dem Entzug der Sammlung aus Bayern gedroht. Diesbezüglich werde auf die im Geheft Anlage K3 vorgelegten handschriftlichen Notizen verwiesen. Hierbei handele es sich um Mitschriften von Gesprächen, die der damalige Sendeleiter des Bayerischen Rundfunks mit der … Sammlungsgründerin über Jahre (1981 bis 1992) geführt habe und die die Klägerin jetzt u.a. mithilfe des Stenographen-Zentralvereins dekodieren habe können. Aus diesen Notizen gehe unmissverständlich hervor, dass aus Sicht von Frau Professor … die Klägerin als Einzige für die Stelle in Betracht gekommen sei. Die Unzufriedenheit mit der Personalsituation vor der Verpflichtung der Klägerin und die fachlichen Gründe für die Fokussierung auf die Person der Klägerin ließen sich belegen. Z.B. seien in der Anlage in lateinischer Kurrentschrift 600 Karteikarten genannt, die der fast 90-jährigen Sammlerin vom … …-museum nach … zum Ausfüllen geschickt worden seien, weil man die Objekte nicht benennen, typisieren, datieren, lokalisieren usw. habe können, was die Sammlerin mit „Jetzt soll auch die Mäzenin das Sekretariat machen“ quittiert habe. Ferner ließen sich die besonderen Fachkenntnisse der Klägerin u.a. auch damit belegen, dass die Klägerin die einzige museale Anlaufstelle für Ikonenberatung in … gewesen sei und diesbezüglich u.a. von den Pinakotheken bedient worden sei. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 und 9 BayBeamtVG. Beigefügt war u.a. ein Schreiben des … …-museums vom 27. Juni 1990, in dem bestätigt wird, dass die Unterbrechung der Tätigkeit der Klägerin am … …-museum in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 30. April 1990 aus Gründen erfolgt sei, die nicht in ihrer Person gelegen hätten. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst habe über die Weiterbeschäftigung der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 1990 entschieden. Der Arbeitsvertrag habe somit zum 1. Mai 1990 abgeschlossen werden können.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin trage vor, in den benannten Zeiträumen auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben zu haben, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes gewesen seien. Aus den Personalunterlagen ergebe sich in Bezug auf die Laufbahnbefähigung, dass die Befähigung der Klägerin für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach den in der maßgeblichen Laufbahnverordnung genannten Kriterien festgestellt worden sei. Dies sei neben einem abgeschlossenen Studium eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, die mit weiteren drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angesehen werde. Anhaltspunkte, dass die Einstellung aufgrund der in den benannten Zeiträumen erworbenen besonderen wissenschaftlichen Fachkenntnisse erfolgt sei, seien demgegenüber nicht ersichtlich, zumal dieser Umstand von der Einstellungsbehörde zu keiner Zeit - auch nicht (im Rahmen der Versorgungsauskunftserklärung) am 7. Dezember 2015 an die Personalabteilung der Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen gerichteten Anfrage - bestätigt oder festgestellt worden sei. Für die Anrechnung genüge es nicht, wenn besondere Fachkenntnisse für die Laufbahn des Beamten oder für das Amt lediglich förderlich oder nützlich seien bzw. ihn für dieses Amt bloß besonders geeignet erscheinen ließen. Die angeführte Alternativberechnung nach Art. 103 Abs. 5 und 9 BayBeamtVG komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Klägerin am Stichtag 1. Januar 1992 noch nicht im Beamtenverhältnis gestanden habe. Die Berufung in das Beamtenverhältnis sei erst am 14. Dezember 1996 erfolgt. Ein unmittelbar vorausgehendes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst führe nicht zur Anwendung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG. Im Übrigen sei im Rahmen einer Gesamtschau zu beachten, dass die Klägerin neben ihrem Ruhegehalt derzeit anrechnungsfrei eine Rente beziehe, bei der die im Streit stehenden Zeiträume teilweise mitberücksichtigt seien. Käme es einerseits zur Anrechnung dieser Zeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung, ergäbe sich zudem ein Kürzungsbetrag (Art. 85 BayBeamtVG). Bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 hat der Beklagte ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung der streitigen Zeiträume das Ruhegehalt voraussichtlich um monatlich 222,53 EUR (Brutto) erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, es habe keine Ausschreibung für die von ihr angetretene Stelle gegeben. Die Stelle, die sie als Beamtin angetreten habe, sei eine neue Stelle gewesen, die man habe schaffen müssen. Die Beklagtenvertreter haben zugesichert, die Zeit vom 30. Januar 1989 bis 30. September 1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, woraufhin die Beteiligten die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt haben. Der Klägerbevollmächtigte hat den Antrag aus dem Schriftsatz vom … April 2018 mit Ausnahme des Antrags unter Nr. 1.a gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Hinsichtlich der bei Klageerhebung begehrten Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit vom 30. Januar 1989 bis 30. September 1989 beim … …-museum als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Hauptsache insoweit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

2. Im Übrigen ist die Klage teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

a) Soweit die Klägerin die Zahlung des sich aus der Berücksichtigung der im Klageantrag angegebenen Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergebenden erhöhten Ruhegehalts begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zahlung des erhöhten Ruhegehalts ist bereits gesetzliche Folge der - im Erfolgsfall der Klage vorzunehmenden - Neufestsetzung des Ruhegehalts der Klägerin unter Berücksichtigung der angegebenen Zeiten als ruhegehaltsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ein sich hieraus ergebendes erhöhtes Ruhegehalt tatsächlich nicht zahlen würde, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

b) Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der unter Nr. 1b des Klageantrags genannten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 ist insoweit vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Klageantrag unter Nr. 1b angegebenen Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann schon deshalb nicht auf Art. 22 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG) gestützt werden, da es sich hierbei um eine Sonderregelung für Professorinnen und Professoren handelt. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin als … nicht. Eine analoge Anwendung scheitert bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

(2) Die Zeit der Hochschulausbildung der Klägerin wurde bereits in dem gem. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG höchstmöglichen Umfang von drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Die begehrte Berücksichtigung weiterer Zeiten der Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juli 1976 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann auch nicht auf Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gestützt. Nach dieser Übergangsregelung werden zwar Zeiten der Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit, berücksichtigt. Dies setzt jedoch gem. Art. 103 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG voraus, dass das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Das Beamtenverhältnis der Klägerin wurde erst mit Wirkung vom 14. Februar 1996 begründet und bei dem davor bestehenden Arbeitsverhältnis beim … …-museum hat es sich auch nicht um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 103 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BayBeamtVG. Danach sind die Voraussetzungen des Abs. 5 auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht gem. Art. 103 Abs. 9 Satz 2 BayBeamtVG zwar ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleich. Bei dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin beim … …-museum hat es sich jedoch nicht um ein derartiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Die Klägerin war - wie sich bereits aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26. September 2016 ergibt - als Beschäftigte des … …-museums nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreit. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI betrifft ausschließlich Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen und ist bereits aufgrund dessen nicht einschlägig.

Schließlich kann eine Berücksichtigung der Zeit der Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juli 1976 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch nicht auf Art. 19 Nr. 3 Buchst. a BayBeamtVG gestützt werden, da Kenntnisse, die auf Hochschulen erworben werden, hierfür nicht ausreichen (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Juli 2018, § 11 BeamtVG, Rn. 159). Derartige Ausbildungszeiten können nur nach Art. 20 BayBeamtVG bzw. den einschlägigen Übergangsregelungen berücksichtigt werden (s.o.).

(2) Die weiteren im Klageantrag unter Nr. 1b genannten Beschäftigungszeiten können ebenfalls nicht nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a BayBeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden.

Besondere Fachkenntnisse müssen zwingend für die Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben gefordert werden, entweder allgemein aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder im Einzelfall aus anderen Gründen, weil sie tatsächlich für die Besetzung des Dienstpostens notwendig waren (BVerwG vom 26.1.1961 - II C 154/59 ZBR 1961, 183; vom 17.1.1961 - II C 29/60 - ZBR 1961, 184; v. 16.9.1965 - Az. II C 64/63 - ZBR 1966, 90; vom 26.5.1966 - II C 43.63 - ZBR 1966 S. 309). Maßgebend ist nicht das statusrechtliche Amt, sondern die Übertragung eines ganz bestimmten Dienstpostens als Amt im funktionalen Sinne. Es genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn des Beamten oder für das Amt förderlich oder nützlich sind, oder dass sie den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen. Vielmehr bilden nur solche Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes, wenn dieses dem Beamten ohne sie nicht übertragen oder er andernfalls nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 3 B 12.883 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die besonderen Fachkenntnisse, die die Klägerin auf wissenschaftlichem Gebiet erworben hat, nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes im … …-museum.

Die von der Klägerin während ihrer Tätigkeit bei der Universität A., der Bayerischen Akademie …, dem Deutschen S., dem Deutschen B. und/oder der LMU München erworbenen besonderen Fachkenntnisse waren aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht gefordert. Nach § 44 Abs. 2 der damals maßgeblichen Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 wurde die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen (hier: bei Museen und Sammlungen nach Nr. 13 der Anlage 2 der LbV) im höheren Dienst durch das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 (hier: …) und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion erworben. Sowohl die Zeiten des Studiums im Umfang von maximal drei Jahren (s.o.) als auch die geforderten Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren nach Abschluss des Studiums wurden im streitgegenständlichen Bescheid bereits als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Die in den im Klageantrag unter Nr. 1b genannten Beschäftigungszeiten erworbenen Fachkenntnisse wurden auch nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zwingend gefordert, weil sie tatsächlich für die Besetzung des Dienstpostens notwendig gewesen wären. So wurde in der Vormerkung vom 8. Februar 1996 lediglich festgestellt, dass die Klägerin die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes bei den Museen und Sammlungen besitzt, und der Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung auf den 1. Februar 1989 festgelegt. Weitergehende besondere Fachkenntnisse über die Laufbahnbefähigung hinaus wurden weder gefordert noch festgestellt.

An der Gewinnung der Klägerin bestand zwar sicherlich ein erhebliches dienstliches Interesse. Es kann jedoch weder der Vormerkung vom 8. Februar 1996 noch an anderer Stelle den Personalakten entnommen werden, dass die Klägerin ohne die in den unter Nr. 1b des Klageantrags aufgeführten Beschäftigungszeiten erworbenen Fachkenntnisse mit der von der Klägerin ausführlich dargestellten wissenschaftlichen Bandbreite nicht in das Beamtenverhältnis übernommen oder ihr das Amt beim … …-museum nicht übertragen worden wäre. Dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn der Klägerin und für das Amt förderlich und nützlich gewesen sein dürften und sie für dieses Amt möglicherweise besonders geeignet erscheinen haben lassen, genügt für eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht (s.o.). Dass die als ruhegehaltsfähig beantragten Zeiten teilweise bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt wurden, führt zu keiner anderen Einschätzung, da hierfür lediglich ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erforderlich ist. Rückschlüsse darauf, dass die hierbei erworbenen Kenntnisse notwendige Voraussetzung für das von der Klägerin im Beamtenverhältnis wahrzunehmende Amt beim … …-museum gewesen wären, lassen sich hieraus nicht ableiten. Vielmehr lässt sich den Behördenakten an keiner Stelle entnehmen, dass für das von der Klägerin wahrgenommene Amt jemals besondere Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet über die Laufbahnbefähigung hinaus gefordert worden wären. Darüber hinaus sah bereits

§ 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F., der im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis am 14. Februar 1996 galt, vor, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 BeamtVG a.F. in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werden soll. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen darin, der Beweissicherung zu dienen und dem Beamten eine sichere Grundlage für die Berechnung seiner späteren Versorgung zu verschaffen (BVerwG, U.v. 25.3.1982 - 2 C 4/81 - RiA 1982, 168). Die für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten notwendigen Feststellungen können zu einem frühen Zeitpunkt ungleich einfacher getroffen werden. Doch kann die Entscheidung auch noch nach der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werden. Nur muss sie spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ergehen (BVerwG, U.v. 25.3.1982 a.a.O.; Plog-Wiedow, BeamtVG, § 49 Rn. 98; GKÖD, BeamtVG, § 49 Rn. 29). Eine solche Entscheidung ist jedoch bei Berufung in das Beamtenverhältnis nicht getroffen worden.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Fachkenntnisse der Klägerin zwar gefordert, dies aber nicht dokumentiert worden sei, sind nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht schlüssig daraus, dass trotz anderer Konservatoren mit gleicher Ausbildung beim … …-museum die Aufgabenstellung in Bezug auf die Sammlung … nicht in zufriedenstellender Weise bewältigt werden konnte, so dass es auch Unzufriedenheit bei der Mäzenin gegeben hat. Schließlich hat die Klägerin selbst angegeben, dass ihre Stelle eigens neu geschaffen wurde, so dass die von der Klägerin geschilderten Probleme schlicht mangelnden zeitlichen Möglichkeiten der vorhandenen Konservatoren zur Beschäftigung mit der umfangreichen neuen Sammlung … geschuldet gewesen sein dürften anstatt deren fehlenden besonderen Fachkenntnissen. Dass gerade die Klägerin für die Wahrnehmung des Amtes besonders geeignet erschien, dürfte darüber hinaus wesentlich auch mit ihrer bereits jahrelangen Beschäftigung mit der Sammlung … im Angestelltenverhältnis zusammenhängen, deren Zeiten vollumfänglich als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wurden. Auch die Präferenz der Mäzenin für die Klägerin belegt nicht, dass deren besondere Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes gewesen wären, zumal es sich bei der Mäzenin nicht um den Dienstherrn der Klägerin gehandelt hat.

Nachdem weder von Rechts- und Verwaltungsvorschriften noch vom Dienstherrn im Einzelfall zwingend besondere wissenschaftliche Fachkenntnisse für die Erfüllung der der Klägerin übertragenen Aufgaben gefordert wurden, besteht kein Anspruch auf Anerkennung der von der Klägerin geltend gemachten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er dem Klagebegehren insoweit entsprochen und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar; im Übrigen gilt die umseitige Rechtsbehelfsbelehrung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2018 - M 12 K 18.35

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2018 - M 12 K 18.35 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 11 Sonstige Zeiten


Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oderb) hauptberuflich im Dienst öffentlic

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.