Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2016 - M 12 K 16.327
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung anwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom
Aus der Todesbescheinigung des Klinikum ... ergibt sich, dass der Bruder der Klägerin am ... Dezember 2012 dort verstorben ist (Bl. 1 der Behördenakte).
Der Auszug aus dem Meldeverzeichnis zeigt, dass die Ehefrau des Klägers, geboren am ... 1949, nach Polen verzogen ist (Bl. 6 der Behördenakte).
Die Beklagte bat mit Fax vom
Mit Schreiben vom
Aus der Behördenauskunft nach § 7 Meldeverordnung ergibt sich, dass die Mutter des Verstorbenen am... 2000 verstorben ist (Bl. 14 der Behördenakte). Ebenfalls verstorben ist der Vater des Verstorbenen (Bl. 15 der Behördenakte).
Aus einem Aktenvermerk vom
Aus den Meldedaten ergibt sich, dass die Klägerin die Tochter der verstorbenen Mutter des Verstorbenen ist, also die Schwester des Verstorbenen (Bl. 20 der Behördenakte). Sie ist im Jahr 1960 geboren und ist seit ... 1982 verheiratet. Sie wohnt in ..., ...-straße ... (Bl. 21 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom
Auf das Schreiben der Beklagten an die deutsche Botschaft in Warschau hin teilte die polnische Polizei mit, dass die Ehefrau des Verstorbenen, Frau ..., am 19. Dezember 2012 von dessen Tod unterrichtet wurde. Sie wurde auch darauf hingewiesen, dass sie sich umgehend mit der Stadt München in Verbindung setzen soll (Bl. 24 der Behördenakte).
Die Ehefrau meldete sich nicht bei der Beklagten.
Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom
Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass die Beklagte am
Am
Im Auftrag ist ausgeführt, dass die Suche nach Bestattungspflichtigen die Ehefrau des Verstorbenen (..., geb. ...1949, wohnhaft in Polen), die Tochter des Verstorbenen (..., wohnhaft in Polen) und die Schwester des Verstorbenen, die Klägerin, erbracht habe. Die Ehefrau sei durch die Polizei in Polen verständigt worden und habe sich nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die Schwester des Verstorbenen sei mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aufgefordert worden, sich bis 27. Dezember 2012 um die Bestattung zu kümmern. Sie habe keinen Bestattungsauftrag in Auftrag gegeben, sie verweise auf Ehefrau und Tochter.
Mit Schreiben vom
Aus der Auftragserteilung für die Feuerbestattung vom
Aus einem Aktenvermerk vom
In einem weiteren Telefongespräch mit dem Betreuer des Verstorbenen vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Auch die Tochter wurde mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Auskunft aus dem Melderegister ergibt, dass die Klägerin mit dem Geburtsnamen ... heißt und in .../Polen am ... 1960 geboren wurde (Bl. 42 der Behördenakte).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13. April 2015 beim Amtsgericht München nachgefragt, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist bzw. welche Angehörigen bekannt geworden sind (Bl. 43 der Behördenakte). Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 mit, dass Nachlassverhandlungen nicht durchgeführt worden seien, da zum Nachlass, soweit bekannt, kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehöre und nach den Umständen des Falles anzunehmen sei, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden sei, Art. 37 Abs. 1 BayAGGVG (Bl. 44 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Bestattung des verstorbenen Bruders Kosten in Höhe von 2.326,50 Euro zu bezahlen. Aufgrund des Schreibens vom 21. Dezember 2012, in dem die Anschrift der Ehefrau des Verstorbenen mitgeteilt worden sei, hätte sie sich zwecks Bezahlung der Bestattungskosten an die Ehefrau gewandt. Diese habe weder reagiert noch die Kosten bezahlt. Es gebe keine Regelung, wonach die Ehefrau und die Tochter vorrangig vor der Schwester mit den entstandenen Kosten zu verpflichten seien. Lediglich das Verwandtschaftsverhältnis solle berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der Ehefrau und Tochter sei aber ersichtlich aussichtslos wegen des Auslandsaufenthalts (VG München, Urt. v. 3.12.2009, M 12 K 09.655). Daher sei sie als nächste Angehörige (Schwester des Verstorbenen) unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades gemäß Art. 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG), § 15 Satz 2 und § 1 Abs. 1 Bestattungsverordnung (BestV) nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu verpflichten, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen (Bl. 45 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und führte im Wesentlichen aus, die Beklagte scheine sich nicht an die Tochter in Polen gewandt zu haben. Deshalb könne man nicht von Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme näherer Verwandter sprechen. Bei der Tochter sei es noch nicht einmal versucht worden. Außerdem könne im Rahmen der Europäischen Union durchaus die Ehefrau in Anspruch genommen werden. Anders als in dem genannten Fall des VG München seien Namen und Anschriften der näheren Verwandten bekannt. Nur der Umstand, dass dort Anschriften und zum Teil auch Namen nicht bekannt gewesen seien, habe dazu geführt, dass das VG München von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der näheren Verwandten in dem dort verhandelten Fall ausgegangen sei. Der vorliegende Fall liege aber wesentlich anders. Hier seien alle Namen und alle Anschriften der näheren Verwandten bekannt. Der bloße Aufenthalt der näheren Verwandten im europäischen Ausland mag die Inanspruchnahme schwieriger gestalten, sei aber nicht unzumutbar (Bl. 48 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Bezahlung der Bestattungskosten für den verstorbenen Bruder in Höhe von 2.326,50 Euro (Bl. 56 der Behördenakte). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Schwester des Verstorbenen sei sie gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG, § 15 Satz 1 BestV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 f) BestV bestattungspflichtige Angehörige. Da sie trotz Aufforderung der gesetzlichen Bestattungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Bestattung sorgen müssen. Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades nach Art. 15 Abs. 1 BestG, § 15 Satz 2 und § 1 Abs. 1 BestV sei sie als nächste Angehörige (Schwester des Verstorbenen) nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen. Die in der Anhörung erhobenen Einwände würden die Kostenersatzpflicht nicht beseitigen. Es komme nicht darauf an, ob die Schreiben mit der Kostenforderung förmlich zugestellt worden seien. Die Inanspruchnahme vorrangig bestattungspflichtiger Personen (hier: Ehefrau und Tochter) sei ersichtlich aussichtslos, da die Vollstreckung im Ausland nicht möglich sei (vgl. Urteil des VG München, U. v. 03.12.2009 -M 12 K 09.655 - juris). Von der Kostenforderung könne auch nicht abgesehen werden, weil das Ermessen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in der Regel auf Null reduziert sei, da die Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet seien, die Kosten von Pflichtigen zu erheben (Urteil VG München
Aus einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht beantragt hat (Bl. 65 der Behördenakte).
Am ... Januar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufzuheben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Verstorbene habe neben der Klägerin seine Ehefrau und eine Tochter hinterlassen. Der Beklagten seien Namen und Anschriften dieser Personen bekannt. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2012 habe diese die deutsche Botschaft in Warschau gebeten, die Ehefrau des Verstorbenen vom Tod zu unterrichten und diese aufzufordern, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Das Auswärtige Amt habe der Beklagten mitgeteilt, dass die polnische Polizei die Ehefrau des Verstorbenen von dessen Tod unterrichtet habe. Sie habe nicht mitgeteilt, dass die polnische Polizei die Ehefrau auch davon unterrichtet habe, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Das Auswärtige Amt schreibe auch nur, dass sie die polnische Polizei darum gebeten habe. Ob dieser Bitte seitens der polnischen Polizei tatsächlich nachgekommen worden sei, habe sich aus der Akte nicht ergeben. Die Tochter des Verstorbenen in Polen sei Eigentümerin eines Mietshauses, das sie vom Verstorbenen geschenkt bekommen habe. Aus der Akte ergebe sich nicht, ob die Schreiben, die die Beklagte an die Ehefrau des Verstorbenen und an die Tochter gesandt habe, auch tatsächlich zugegangen seien. Insgesamt ergebe sich aus dem Inhalt der Akte nicht, dass die Beklagte die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen jemals von ihrer Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, in Kenntnis gesetzt habe. Die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen seien die Erbinnen. Die Beklagte hätte zumindest versuchen müssen, die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen in Anspruch zu nehmen. Dies habe sie nicht in ausreichendem Maße versucht. Die Beklagte habe die Möglichkeit über Art. 14 VwZVG pflichtwidrig nicht genutzt. Die Inanspruchnahme der Klägerin scheitere an Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV, wonach die Gemeinde den Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft berücksichtigen „soll“, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden seien. Davon hätte die Beklagte nur abweichen dürfen, wenn eine atypische Sachlage bestanden hätte. Diese bestehe nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines vorrangigen Bestattungspflichtigen nicht zumutbar möglich oder ersichtlich aussichtslos sei (VG München
Am ... Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt, die Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 16.481). Zur Begründung führte er aus, es drohe die Zwangsvollstreckung (Mahnung der Beklagten vom 1. Februar 2016).
In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2016 hat der Prozessbevollmächtigte den Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 12 S 16.481) zurückgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss vom gleichen Tag in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Gründe
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Bestattungskosten für ihren am ... Dezember 2012 in München (Krankenhaus ...) verstorbenen Bruder ... in Höhe von 2.326,50 Euro zu bezahlen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung betreffend die Bestattung ihres Bruders sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend waren.
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Bestattung des Bruders der Klägerin in Auftrag gegeben, da weder die Klägerin noch die Tochter oder die Ehefrau des Verstorbenen ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis 27. Dezember 2012, einen Bestatter ihrer Wahl beauftragt. Der Klägerin teilte hierzu am 27. Dezember 2012 mit, es gäbe Familienangehörige 1. Grades und zwar eine Tochter und eine Ehefrau. Sie gab die Adressen der beiden Personen in Polen an. Die Klägerin wolle keine weiteren Mitteilungen in dieser Sache, sie wolle „ungern ihre Rechtsschutzversicherung bemühen müssen“.
Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als „Pflichtige“ im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in Anspruch genommen. Dem Einwand der Klägerin, die Stadt müsse sich an die Ehefrau und Tochter halten, ist nicht zu folgen.
Die Klägerin ist als Schwester des Verstorbenen auch bestattungspflichtig gemäß Art. 15 BestG („Geschwister des Verstorbenen) i. V. m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 f) Bestattungsverordnung -BestV-. Der Klägerin ist daher zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet.
Die Inanspruchnahme der Klägerin scheitert nicht an Art.15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV, wonach die Gemeinde den Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft berücksichtigen „soll“, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden sind. Verwaltungsrechtliche Sollvorschriften dieser Art sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, U. v.
Vorliegend hat die Beklagte vor der am 28. Dezember 2012 angeordneten Feuerbestattung erhebliche Ermittlungen angestellt, um Bestattungspflichtige zu ermitteln. Die Behörde muss im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts (Art. 24 BayVwVfG) Umständen, die sich bei vernünftiger Überlegung aufdrängen, nachgehen. Die Behörde hat in diesem Rahmen ein Aufklärungsermessen (VG Greifswald, U. v.
Auch nach der vollzogenen Bestattung hat sich die Beklagte weiter bemüht, die Kosten der Ersatzvornahme auch von den ebenfalls bestattungspflichtigen und an sich vorrangigen Angehörigen in Polen (Ehefrau und Tochter) zu erlangen. Sie hat nach der Anordnung der Feuerbestattung mit jeweils zwei Schreiben die Ehefrau (Schreiben vom 12.11.2013 und 7.1.2014) und die Tochter des Verstorbenen (Schreiben vom 17.3.2014 und 3.9.2014) auf ihre Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostentragungspflicht hingewiesen. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.
Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Geltendmachung der Bestattungskosten gegenüber der Mutter oder der Tochter in Polen unzumutbar bzw. aussichtslos ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Schreiben an die Ehefrau und die Tochter nicht nach den Vorschriften des BayVwZVG zugestellt hat. Die Wahl der Art der Bekanntmachung fällt in ihr Aufklärungsermessen. Jedenfalls die Ehefrau hatte durch die Polizei Kenntnis vom Tod des Ehemannes und hat sich nicht um die Bestattung gekümmert. Es ergeben sich auch keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten hätten bei den Empfängern nicht ankommen sollen.
Unzumutbar für die Beklagte ist die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ehefrau und der Tochter deshalb, weil die Vollstreckung einer öffentlich - rechtlichen Forderung (die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG) im (europäischen) Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Mit der Verordnung 805/2004/EG wurde ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen für Zivil- und Handelssachen eingeführt. Für öffentlichrechtliche Forderungen nach dem Bestattungsgesetz gilt die Verordnung nicht. Es ist der Beklagten auch nicht zuzumuten - wie vom Prozessbevollmächtigten erwähnt -, gegen die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen zivilrechtlich vorzugehen, um dann die Forderung vollstrecken zu können. Die Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht stellen öffentlichrechtliche Pflichten dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werden (BVerwG, B. v.
Soweit Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt („kann“), handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d. h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es hier nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (BayVGH
Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten. Vorliegend handelt es sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gem. § 74 SGB XII erstattungsfähig wären. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Eigenleistungen des städtischen Bestattungsunternehmens und den verauslagten Gebühren der Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne obengenannter Vorschrift wären.
Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht gem. Art. 71 Abs. 1 AGBGB erloschen. Danach erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlichrechtlichen Ansprüche einer bayerischen Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren, Art. 71 Abs.1 Nr.1 AGBGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, nicht jedoch vor Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend ist der Anspruch gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG frühestens mit der Bestattung des Verstorbenen am... Dezember 2012 entstanden, so dass der am 17. Dezember 2015 erlassene und dem Prozessbevollmächtigten am ... Dezember 2015 zugestellte Bescheid (Klageerhebung vom ...1.2016 an das Gericht) die 3-Jahres-Frist wahrt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.376,50 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.