Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2015 - M 12 K 14.2667

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.2667

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. März 2015

(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)

12. Kammer

..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München

Sachgebiets-Nr. 561

Hauptpunkte:

Einkommensorientierte Zusatzförderung für Wohnraum; Widerruf wegen Nichteinhaltung einer Auflage; Wesentliche Erhöhung der Einkünfte; Berechnung des Jahreseinkommens

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration

vertreten durch den Oberbürgermeister Franziskanerstr. 6 - 8, 81669 München

- Beklagte -

wegen Wohnraumförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm im Jahr 2012 gewährten Zusatzförderung für Wohnraum.

Der am ... geborene Kläger stellte am 27. Januar 2011 bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag für eine einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) gemäß Ziffer 17 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008. Er gab an, in einer Mietwohnung in der ... in München (Wohnfläche: 97,92 qm) zusammen mit seinen Eltern, seiner am ... geborenen Ehefrau (Eheschließung am ... 4. 2001) und seinen beiden Kindern zu wohnen. Sein Einkommen habe sich gegenüber der letzten Berechnung wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2010 verändert. Zum Nachweis seines Einkommens legte der Kläger u. a. den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 sowie zwei Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 16. November 2010 und vom 22. Februar 2011 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vor.

Mit Bescheid vom 1. April 2011 bewilligte die Beklagte die beantragte Zusatzförderung in Höhe von monatlich 367,00 Euro für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012. Bei der Berechnung der Zusatzförderung legte die Beklagte ein Gesamteinkommen des Haushalts in Höhe von 20.284,00 Euro zugrunde, welches der Einkommensstufe 1 zugeordnet wurde. Die Zusatzförderung wurde entsprechend mit dem Höchstbetrag berücksichtigt (3,75 Euro x 97,92 qm Wohnfläche).

Unter „Hinweise“ wurde im Bewilligungsbescheid festgelegt, dass die Zusatzförderung vom Mieter ausschließlich zur Leistung seiner monatlichen Mietzahlungen verwendet werden dürfe. Der Mieter sei verpflichtet, wesentliche Erhöhungen des Familieneinkommens während des Bewilligungszeitraumes oder eine Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich anzuzeigen. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids bleibe vorbehalten. Wesentlich sei die Erhöhung des Familieneinkommens dann, wenn sich bei gleichen Voraussetzungen die Einkünfte regelmäßig um 1.214,00 Euro monatlich bzw. um 14.576,00 Euro jährlich erhöhten oder sich Änderungen in der Personenzahl ergäben. Beiträge, die zu Unrecht empfangen worden seien, müssten zurückgezahlt werden.

Am ... Dezember 2013 stellte der Kläger erneut einen Wiederholungsantrag auf Gewährung der Wohnraumförderung. Hierbei gab er an, dass sich das Haushaltseinkommen seit der letzten Antragstellung verändert habe, da seine Ehefrau seit 1. Januar 2012 mit einer Ausbildung begonnen habe und er sich ebenfalls zum 1. Januar 2012 selbstständig gemacht habe. Am ... April 2014 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.670,00 Euro und seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 18.406,00 Euro hatte. Das zu versteuernde Einkommen wurde in Höhe von 61.238,00 Euro veranschlagt. Des Weiteren lässt sich dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid entnehmen, dass der Kläger seit April 2012 an die nicht im Haushalt des Klägers lebenden Großeltern Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von insgesamt 4.867,00 Euro leistete.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2014 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 (Ziffer 1 des Bescheids) und lehnte den Antrag auf die Gewährung der EOFZ vom 27. Dezember 2013 ab (Ziffer 2 des Bescheids).

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Anspruch auf Zusatzförderung bestimme sich nach den Festlegungen im Bewilligungsbescheid des Förderobjekts und den daraus anzuwendenden Vorschriften der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB). Nach Nr. 17.2 der WFB 2008 richte sich die Zusatzförderung nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts im Sinne des Art. 5 BayWoFG und dessen Zuordnung in den dort geregelten Einkommensstufen. Nach Nr. 17.2 Satz 2 WFB 2008 würden Haushalte der Einkommensstufe 1 den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der in der Förderzusage festgelegten höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich als Zusatzförderung erhalten. Bei Haushalten der Einkommensstufen 2 bis 5 vermindere sich die Zusatzförderung je Stufe um 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich oder um den noch verbleibenden Restbetrag (Nr. 17.2 Satz 3 WFB 2008). Bei Haushalten mit einem Einkommen, das über der Einkommensstufe 5 liege, entfalle die Zusatzförderung (Nr. 17.2 Satz 4 WFB 2008). Die vom Kläger vorgelegten Nachweise (Änderung des Einkommens) hätten eine Neuberechnung des Einkommens des gesamten Haushalts notwendig gemacht. Der Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 werde deshalb unter Bezugnahme auf den dort enthaltenen Widerrufsvorbehalt nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen. Die bereits zu viel ausbezahlte Förderung für Januar bis Dezember 2012 in Höhe von 4.404,00 Euro sei zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Zusatzförderung vom 27. Dezember 2013 werde abgelehnt, da das Gesamteinkommen des Haushalts 69.460,00 Euro betrage und damit die Einkommensstufe 5 überschreite. Hierzu werde auf die beiliegende Anlage „Einkommensberechnung“ verwiesen.

Aus der EOZF-Anlage zum Bescheid geht hervor, dass die Beklagte bei der Einkommensberechnung von einem Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 43.736,00 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.670,00 Euro abzüglich der Pauschalabzüge gemäß Art. 6 Abs. 3 BayWoFG in Höhe von insgesamt 10.934,00 Euro) und einem Jahreseinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 12.883,00 Euro (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 19.502,00 Euro abzüglich Werbungskosten in Höhe von 1.096,00 Euro sowie der Pauschalabzüge gemäß Art. 6 Abs. 3 BayWoFG in Höhe von insgesamt 5.523,00 Euro) ausging. Für die Eltern des Klägers wurde ein Jahreseinkommen in Höhe von insgesamt 17.708,00 Euro veranschlagt. Unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags an die Großeltern des Klägers in Höhe von 4.867,00 Euro ermittelte die Beklagte ein bereinigtes Haushaltsjahreseinkommen in Höhe von 69.460,00 Euro.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 legte der Kläger bei der Beklagten „Einspruch gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014“ ein. Zur Begründung trug er vor, das zu versteuernde Einkommen für ihn und seine Ehefrau betrage 61.238,00 Euro. Abzüglich der Einkommenssteuer in Höhe von 6.002,00 Euro und der Gewerbesteuer in Höhe von 7.394,76 Euro berechne sich ein zugrunde zu legendes Einkommen in Höhe von 47.841,24 Euro. Als Existenzgründer hätten sie außerdem Finanzierungen getätigt und viele Schäden und Ausgaben gehabt. In der Wohnung des Klägers seien zwei verschiedene Haushalte vorhanden. Jedenfalls seine Eltern hätten wegen ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf die Zusatzförderung.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, dass gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 ein Einspruch nicht möglich sei. Es könne jedoch ggf. Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei der Berechnung der Zusatzförderung werde (anders als bei der Berechnung der Grundsicherung durch das Sozialbürgerbüro) das Einkommen des gesamten Haushaltes herangezogen. Daher errechne sich auch für die Eltern des Klägers keine Zusatzförderung. Für die Einkommensberechnung sei der Steuerbescheid für das Jahr 2012 herangezogen worden. Nach Art. 6 Abs. 1 BayWoFG sei von der Summe der positiven Einkünfte, d. h. 54.670,00 Euro und 19.502,00 Euro, und nicht von dem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 61.238,00 Euro auszugehen. Die Pauschalabzüge seien jedoch entsprechend berücksichtigt worden. Sobald der Steuerbescheid für das Jahr 2013 vorgelegt werde, werde der Anspruch auf Zusatzförderung für das Jahr 2013 erneut geprüft.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2014, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei Existenzgründer und habe im Jahr 2012 nicht so viel Gewinn gemacht, wie von der Beklagten zugrunde gelegt. Das zu versteuernde Einkommen für ihn und seine Ehefrau habe im Jahr 2012 61.238,00 Euro betragen. Abzüglich der Einkommenssteuer in Höhe von 6.002,00 Euro und der Gewerbesteuer in Höhe von 7.394,76 Euro berechne sich ein zugrunde zu legendes Einkommen in Höhe von 47.841,24 Euro. In der Wohnung seien zwei verschiedene Haushalte vorhanden, seine Eltern seien auf Sozialhilfe angewiesen und hätten deshalb einen Anspruch auf die Zusatzförderung. Es werde erwartet, dass die Rückforderung in Höhe von 4.400 Euro auf zwei Familien/Haushalte geteilt werde.

Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage erscheine bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Mai 2014 erhoben worden sei. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom ... Mai 2014 den Zugang des Bescheides vom 6. Mai 2014 bestätigt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Gemäß Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG könne ein begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden sei und der Empfänger dieser nicht nachgekommen sei. Die Aufforderung im Bescheid vom 1. April 2011, maßgebliche Einkommensveränderungen anzuzeigen, sei als Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG zu beurteilen. Eine Anzeige der Veränderung der Einkommensverhältnisse im Jahr 2012 sei jedoch unterblieben. Die Eltern des Klägers würden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayWoFG keinen eigenen Haushalt darstellen, sondern seien dem Haushalt des Klägers zuzurechnen, da sie in gerader Linie mit ihm verwandt seien. Auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 3 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten worden. Positive Kenntnis von den zur Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen habe die Beklagte frühestens ab Eingang des Steuerbescheides für 2012 am 29. April 2014 erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger hierzu nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. März 2015 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2014, mit dem die dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 gewährte Wohnraumförderung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 widerrufen und die im Jahr 2012 gezahlte Förderung in Höhe von insgesamt 4.404,00 Euro zurückgefordert wurde. Zugleich wurde in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2014 der am 27. Dezember 2013 gestellte Wiederholungsantrag des Klägers auf Gewährung der Wohnraumförderung für einen neuen Bewilligungszeitraum abgelehnt. Die Kammer legt das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung dahingehend aus, dass sich die Klage lediglich gegen den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Widerruf des Bescheides vom 1. April 2011 und die darauf beruhende Rückforderung richtet, Art. 88 VwGO. Der Kläger hat im Rahmen seiner Klagebegründung ausschließlich Einwände gegen die Rückforderung geltend macht und die Entscheidung der Beklagten, dem Haushalt des Klägers für den Bewilligungszeitraum ab 1. Januar 2014 keine Wohnraumförderung zu gewähren, nicht in Frage gestellt.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Vorliegend ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Klage fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss, wenn wie im vorliegenden Fall die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der am 28. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangene „Einspruch“ des Klägers lässt den Schluss zu, dass dem Kläger jedenfalls am 26. Mai 2014 der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 6. Mai 2014 vorlag. Eine frühere Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Mangels eines Vermerks der Beklagten über den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post kann insbesondere auch nicht auf die Fiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - zurückgegriffen werden, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Bei Zugrundelegung einer Zustellung des Bescheids am 26. Mai 2014 erfolgte die Klageerhebung am 20. Juni 2014 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerruf des Bescheids vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und die darauf beruhende Rückforderung der im Jahr 2012 gezahlten Förderung in Höhe von 4.404,00 Euro im angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1. Die Klage hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil der Kläger entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Bescheids vom 6. Mai 2014 nicht zu dem beabsichtigten Widerruf der Wohnraumförderung für das Jahr 2012 angehört worden ist. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zu dem nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG maßgeblichen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist. Ausreichend ist, wenn die Anhörung im Rahmen des Klageverfahren nachgeholt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 10 C 12.1789 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen der Klagebegründung Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und hat hiervon auch mit seinem Schreiben vom ... Juni 2014 Gebrauch gemacht.

2.2. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2014 zu Recht mit Wirkung zum 1. Januar 2012 widerrufen.

Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 6. Mai 2014 ausgesprochenen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der ursprünglich zum Zeitpunkt seiner Erteilung rechtmäßige Bewilligungsbescheid infolge einer wesentlichen Erhöhung des Haushaltseinkommens zum 1. Januar 2012 nachträglich rechtswidrig geworden ist.

Der Anspruch des Klägers auf Wohnraumförderung richtet sich für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 nach Ziffer 17 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 vom 4. Dezember 2007 (im Folgenden: WFB 2008). Es handelt sich hierbei um eine einkommensorientierte Zusatzförderung, deren Höhe von der jeweiligen, in der Tabelle zu Ziffer 17.2 der Förderungsbestimmungen geregelten Einkommensstufe des Haushalts abhängt. Für die Einordnung des Haushalts in eine Einkommensstufe ist das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinn des Art. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG -) maßgebend. Nach Ziffer 17.2 Satz 2 der WFB 2008 erhalten Haushalte der Einkommensstufe 1 den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der in der Förderzusage festgelegten höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich als Zusatzförderung. Während Haushalte der Einkommensstufe 1 damit die höchstmögliche Zusatzförderung erhalten, vermindert sich bei Haushalten der Einkommensstufen 2 bis 5 die Zusatzförderung je Stufe monatlich um 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche oder um den noch zu verbleibenden Restbetrag (Ziffer 17.2. Satz 3 der WFB 2008). Bei Haushalten mit einem Einkommen, das über dem der Einkommensstufe 5 liegt, entfällt die Zusatzförderung vollständig (Ziffer 17.2 Satz 4 der WFB 2008).

Die Beklagte ist vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass das Gesamteinkommen des Haushalts des Klägers im Jahr 2012 über dem der Einkommensstufe 5 lag, so dass der Anspruch auf die Zusatzförderung für das Jahr 2012 vollständig entfallen ist (Ziffer 17.2. Satz 4 der WFB 2008).

Die maßgebliche Einkommensgrenze der Einkommensstufe 5 liegt gemäß der Tabelle unter Ziffer 17.2 der WFB 2008 für einen Sechs-Personen-Haushalt, dem zwei minderjährige Kinder im Sinn von Art. 11 Satz 2 BayWoFG angehören, bei 57.000,00 Euro. Diese Einkommensgrenze hat der Haushalt des Klägers im Jahr 2012 überschritten.

aa) Die Beklagte ist dabei zunächst zutreffend von einem Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 56.619,00 Euro ausgegangen.

Die gegen die Berechnung des Haushaltseinkommens vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Anknüpfungspunkt für das der Wohnraumförderung zugrunde zu legende Jahreseinkommen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

Die Berechnung des der Zusatzförderung zugrunde zu legenden Jahreseinkommens richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayWoFG. Danach setzt sich das Jahreseinkommen, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 3, aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommenssteuergesetzes - EStG - jedes Haushaltsangehörigen zusammen, d. h. aus dem durch Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbstständige Arbeit erzielten Gewinn bzw. dem erwirtschafteten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den anderen Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 EStG). Die Verwendung des einkommenssteuerrechtlichen Begriffs „Summe der Einkünfte“ sowie die Verweisung auf § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG machen deutlich, dass Grundlage der Berechnung die erzielten Einkünfte sind und nicht das zu versteuernde Einkommen im Sinn von § 2 Abs. 5 EStG. Die in § 2 Abs. 3 bis 5 EStG aufgeführten Abzugsbeträge sind damit nicht zum Abzug zu bringen. Art. 6 Abs. 3 BayWoFG enthält jedoch eigene Pauschalabzugsbeträge, die bei der Berechnung des Einkommens des Kläger auch zum Tragen gekommen sind:

Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides beliefen sich die vom Kläger erzielten Gewinne aus Gewerbebetrieb auf 54.670,00 Euro. Etwaige Entnahmen und Einlagen des Klägers wurden hierbei bereits berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Zahlung der Einkommenssteuer durch den Kläger wurde von der Beklagten bei der Berechnung seines Einkommens in Form eines Pauschalabzugs in Höhe von 10 v. H. berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayWoFG). Die Zahlung der Gewerbesteuer kann dagegen nicht eigenständig zum Abzug gebracht werden. Abzüglich der weiteren in Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BayWoFG vorgesehenen Abzugsbeträge für die vom Kläger zu leistenden laufenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung in Höhe eines Pauschalabzugs von jeweils 10 v. H. wurde das Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 43.736,00 Euro somit korrekt berechnet.

Die Ehefrau des Klägers erzielte unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten laut dem Einkommenssteuerbescheid einen Überschuss aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 18.406,00 Euro. Auch hier gewährte die Beklagte zu Recht einen Pauschalabzüge nach Art. 6 Abs. 3 BayWoFG in Höhe von jeweils 10 v. H., so dass sich ein Jahreseinkommen von 12.883,00 Euro ergibt.

Beide Beträge addiert ergeben das von der Beklagten ermittelte Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 56.619,00 Euro.

bb) Dem Haushaltseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau ist darüber hinaus das Einkommen der Eltern des Klägers aus Renteneinkünften und Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII in Höhe von insgesamt 17.708,00 Euro hinzuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers können die Eltern des Klägers förderrechtlich nicht als eigenständiger Haushalt behandelt werden. Nach Art. 4 Nr. 1 und 2 BayWoFG gehören zu den Haushaltsangehörigen neben dem Antragsteller und dessen Ehegatte auch die mit ihnen in gerader Linie verwandten Angehörigen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Dies trifft vorliegend auf den Kläger und seine Eltern zu, die in derselben Wohnung als Wirtschafts- und Wohngemeinschaft zusammen leben. Eine Aufspaltung in zwei unterschiedliche Haushalte ist daher nicht möglich. Das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts des Klägers betrug damit - wie zutreffend von der Beklagten ermittelt - im Jahr 2012 insgesamt 74.327,00 Euro (56.619,00 Euro + 17.708,00 Euro).

cc) Gemäß Art. 5 Abs. 1 BayWoFG sind von der Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen des Weiteren die in den Abs. 2 und 3 geregelten Beträge zum Abzug zu bringen (sog. Gesamteinkommen). Nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG wird ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung gewährt. Junge Ehepaare sind dabei solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayWoFG können zudem Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von bis zu 4.000,00 Euro für jede sonstige, nicht zum Haushalt rechnende Person, abgesetzt werden.

Die Beklagte hat vorliegend die an die Großeltern des Klägers im Jahr 2012 geleisteten Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt 4.867,00 Euro gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayWoFG zum Abzug gebracht, jedoch keinen Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG berücksichtigt, so dass sich das von der Beklagten bei der Berechnung der Zusatzförderung zugrunde gelegte Gesamteinkommen in Höhe von 69.460,00 ergibt. Diese Berechnung ist zutreffend, wenn hinsichtlich der Beträge nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BayWoFG auf die im Jahr 2012 vorliegenden Verhältnisse abgestellt wird. Der Regelung des Art. 5 Abs. 4 BayWoFG lässt sich jedoch entnehmen, dass hinsichtlich der Beträge nach den Abs. 2 und 3 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, so dass die Beklagte richtigerweise die Unterhaltsleistungen an die Großeltern hätte unberücksichtigt lassen, und stattdessen einen Freibetrag gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG zum Abzug hätten bringen müssen, da die Eheschließung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als zehn Jahre zurücklag. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Beträge nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BayWoFG abzustellen ist, da dies hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers beide Beträge berücksichtigt werden, liegt das Gesamteinkommen des Haushalts mit 64.460,00 Euro über dem der Einkommensstufe 5 in Höhe von 57.000,00 Euro (74.327,00 Euro - 5.000,00 Euro - 4.867,00 Euro).

b) Der für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 geltende Bewilligungsbescheid ist damit nachträglich zum 1. Januar 2012 rechtswidrig geworden. Trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme und des Widerrufs in Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte, wenn die übrigen Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 49 Rn. 12). Dies ist hier der Fall.

Auf Grundlage des Bewilligungsbescheids vom 1. April 2011 wurden dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 laufende Geldleistungen in Höhe von 367,00 Euro monatlich gewährt. Diese waren ausschließlich dazu bestimmt, für die Leistung der monatlichen Mietzahlungen verwendet zu werden. Der Kläger hat auch eine mit dem Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 verbundene Auflage nicht erfüllt. Die unter „Hinweise“ geregelte Verpflichtung des Mieters, wesentliche Erhöhungen des Familieneinkommens während des Bewilligungszeitraums unverzüglich anzuzeigen, stellt eine Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG dar. Dieser ist der Kläger nicht nachgekommen, da er nicht angegeben hat, dass sich die Einkünfte des Haushalts wesentlich erhöht haben. Von einer wesentlichen Erhöhung ist dabei auszugehen, wenn sich bei gleichen Voraussetzungen die Einkünfte regelmäßig um 1.214,00 Euro monatlich bzw. um 14.576,00 Euro jährlich erhöhen. Vorliegend haben sich allein die Einkünfte des Klägers von zuletzt 13.272,00 Euro im Jahr 2011 um 41.398,00 Euro auf 54.670,00 Euro jährlich erhöht. Auch die Einkünfte der Ehefrau des Klägers haben sich im Jahr 2012 infolge des Antritts ihrer Ausbildung zum 1. Januar 2012 regelmäßig um ca. 1.900,00 Euro monatlich erhöht. Darauf, ob der Kläger den Auflagenverstoß schuldhaft verursacht hat, kommt es bei der Beurteilung des Widerrufsgrundes nicht an (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 Rn. 38b).

Die Beklagte hat das ihr nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler seitens der Beklagten sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung nicht ersichtlich. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf die Gewährung der Wohnraumförderung entfallen war und der Kläger die Erhöhung des Einkommens hätte anzeigen müssen, widerrufen hat. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7 BayHO). Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, welcher eine andere Entscheidung als den Widerruf möglich erscheinen ließe.

Die Beklagte hat auch die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten. Diese beginnt erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde von allen für den Widerruf maßgeblichen Tatsachen zu laufen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 152). Positive Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigende Tatsachen hatte die Beklagte hier erst mit der Übersendung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2012 am 29. April 2014. Denn erst aus dem Einkommenssteuerbescheid war für die Beklagte ersichtlich, in welcher Höhe sich das Einkommen des Haushalts erhöht hatte.

2.2. Erweist sich nach alledem der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. April 2011 als rechtmäßig, so folgt hieraus auch die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des Betrags in Höhe von 4.404,00 Euro für die im Jahr 2012 gewährte Zusatzförderung. Die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 4.404,00 Euro findet sich in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Bestimmung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Beklagte hat in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Mai 2014 den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit zum 1. Januar 2012 widerrufen. Hinsichtlich der Frage der Rückforderung räumt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG der zuständigen Behörde kein weiteres Ermessen ein. Der Kläger ist daher verpflichtet, die seit 1. Januar 2012 gewährte Zusatzförderung in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Beklagte hat den zu erstattenden Betrag in Höhe von 4.404,00 Euro entsprechend Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwvfG auch schriftlich festgesetzt.

3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.404 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen


(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.2667 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. März 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 12. Kammer ..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerich
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(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.